| Case number | CAC-ADREU-008351 | 
|---|---|
| Time of filing | 2022-08-01 11:26:14 | 
| Domain names | fabian.eu | 
Case administrator
| Organization | Iveta Špiclová (Czech Arbitration Court) (Case admin) | 
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Complainant
| Organization | 
Respondent
| Name | Konrad Wolf | 
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            Andere rechtliche Verfahren
                    
    Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, insoweit der streitige Domainname betroffen ist, bekannt.
        
            Sachlage
                    
    Die Beschwerde wurde zunächst auf ungarisch eingereicht. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer den Nachnamen „Fábián“. Nachweise dazu wurden nicht vorgelegt. 
Die Verfahrenssprache des Beschwerdeverfahrens ist Deutsch. Der Beschwerdeführer beansprucht den streitigen Domainnamen aufgrund seines Nachnamens.
        Die Verfahrenssprache des Beschwerdeverfahrens ist Deutsch. Der Beschwerdeführer beansprucht den streitigen Domainnamen aufgrund seines Nachnamens.
            A. Beschwerdeführer
                    
    Eine nähere Beschwerdebegründung auf Deutsch wurde nicht vorgelegt.
        
            B. Beschwerdegegner
                    
    Der Beschwerdegegner hat ausgeführt und mittels eines Links zu dem entsprechenden Eintrag im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts nachgewiesen, dass er Inhaber einer Marke „Fabian“ (DE302016204675) ist, die im Jahr 2016 für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 21 und 38 eingetragen wurde und noch in Kraft ist. Der streitige Domainname sei weder ohne Rechte oder berechtigte Interessen noch bösgläubig benutzt worden.
        
            Würdigung und Befunde
                    
    Nach Art. 4 der Verordnung (EG) 2019/517 des Europäischen Parlaments und des Rates KOMMISSION vom 19. März 2019  wird ein Domainname auf den Beschwerdeführer übertragen, wenn der Domainname mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalen und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, und wenn der Domainname von einem Inhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen geltend machen kann oder der Domainname in böser Absicht registriert oder benutzt wird, und wenn der Beschwerdeführer die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 3, Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/517 vom 19. März 2019 erfüllt. 
Dem Beschwerdeführer mag zwar ein nationales Namensrecht an seinem Nachnamen „Fabian“ zustehen. Weiteres hat er allerdings nicht dargetan.
Der Beschwerdegegner hat jedoch seine Rechte an einer deutschen Marke Fabian nachgewiesen.
Weitere Umstände, die ggf. zum Erfolg der Beschwerde führen könnten, wurden nicht dargelegt und sind auch nicht ohne weiteres ersichtlich.
        Dem Beschwerdeführer mag zwar ein nationales Namensrecht an seinem Nachnamen „Fabian“ zustehen. Weiteres hat er allerdings nicht dargetan.
Der Beschwerdegegner hat jedoch seine Rechte an einer deutschen Marke Fabian nachgewiesen.
Weitere Umstände, die ggf. zum Erfolg der Beschwerde führen könnten, wurden nicht dargelegt und sind auch nicht ohne weiteres ersichtlich.
            Entscheidung
                    
    Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß 
die Beschwerde abgewiesen wird.
        die Beschwerde abgewiesen wird.
PANELISTS
| Name | Dietrich Beier | 
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        Datum der Entscheidung der Schiedskommission
                
2022-08-01 
    