Case number | CAC-ADREU-000120 |
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Time of filing | 2006-03-21 16:01:55 |
Domain names | wuestenrot.eu |
Case administrator
Name | Josef Herian |
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Complainant
Organization / Name | Wüstenrot Holding AG |
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Respondent
Organization / Name | Gemeinde |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Bezüglich des bestrittenen Domainnamens sind keine anderen Verfahren anhängig.
Sachlage
Der Beschwerdegegner, eine Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, hat in der Sunriseperiode den Domainnamen WUSTENROT.eu registriert. Die Beschwerdeführerin behauptet, die Registrierung wurde in bösem Glauben gemacht. Der Beschwerdegegner verwendet den Domainnamen und bietet auf seiner Webseite verschiedene Informationen über die Gemeinde an. Die Beschwerdeführerin fordert die Übertragung des Domainnamens auf sie.
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführerin ist Hauptaktionär der Firma Wüstenrot & Württembergische AG aus Stuttgart, Deutschland. Sie ist eine Holdingfirma mit einem Mehrheitsanteil in verschiedenen Wüstenrot-Tochterfirmen und ist im Geschäftsbereich Bausparen tätig. Die Beschwerdeführerin ist das bekannteste deutsche private Eigenheimfinanzierungs- bzw. Bausparunternehmen mit ca. 6 Millionen Kunden. Sie verwendet die Bezeichnung Wüstenrot als Teil ihres Firmennamens Wüstenrot Holding AG und ihrer Operativen Gesellschaften (die W & W Gruppe). Der Umsatz der Beschwerdeführerin betrug in den Jahren 2004/2005 ca. 16,9 Milliarden EUR, die Beschwerdeführerin hat zwischen den Jahren 1974 und 2004 ca. 464 Millionen EUR für die Werbung in Printmedien, im Radio und im Fernsehen ausgegeben. Sie betreibt Webseiten unter Domainnamen wuestenrot.de, wuestenrot.com, wuestenrot.info und anderen Namen, die im Jahr 2005 mehr als 3,6 Millionen Mal angerufen wurden. Die Marke Wüstenrot ist als Marke in 25 europäischen Ländern registriert. In Deutschland kennt die Beschwerdeführerin 85% der Bevölkerung. Der bestrittene Domainname, der mit der geschützten Marke der Beschwerdeführerin identisch ist, wurde nach Behauptung der Beschwerdeführerin in bösem Glauben registriert; dabei beruft sich die Beschwerdeführerin auf Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 und Paragraf 5 des Deutschen Gesetzes über den Schutz von Marken und Sonstigen Kennzeichnen, der dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht gewährt. Beschwerdeführerin beruft sich auch auf Paragraf 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Namensrecht) als Grund für ihr ausschließliches Recht auf den Domainnamen „wuestenrot“. Die Beschwerdeführerin zitiert die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Sache „Chiemsee“ und Entscheidung des Bundesgerichtshofes in der Sache „shell.de“. Sie behauptet weiter, dass dem Beschwerdegegner nur ein Domainname mit den beiden Bezeichnungen (Gemeinde und Wüstenrot) zustehen würde.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner bestreitet das Vorbringen der Beschwerdeführerin und beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdegegner ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit berechtigt seinen Namen während der Sunriseperiode zu registrieren (Artikel 10, Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004, i.V.m. Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004). Der Beschwerdegegner behauptet, dass es sich beim Domainnamen wuestenrot nicht um einen vollständigen Namen der Gemeinde handelt, und beruft sich dabei auf Paragraf 5 der Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg. Der Beschwerdegegner zitiert eine Reihe von Entscheidungen deutscher Gerichte, wo die Gerichte in Streitigkeiten zwischen Gemeinden und Unternehmen den Gemeinden ein stärkeres Recht auf Domainnamen einräumten (segnitz.de, braunschweig.de, ansbach.de, celle.de, alsdorf.de usw.).
Der Beschwerdegegner weist auch die Behauptung bösegläubiger Absicht bei der Registrierung des Domainnamens zurück. Der Beschwerdegegner hält das Urteil in der Sache shell.de für nicht anwendbar in diesem Streit, weil es sich bei shell.de um einen Streit zwischen dem Mineralöl-Konzern und einer privaten Person mit dem Namen Shell handelt und nicht um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Der Beschwerdegegner ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit berechtigt seinen Namen während der Sunriseperiode zu registrieren (Artikel 10, Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004, i.V.m. Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004). Der Beschwerdegegner behauptet, dass es sich beim Domainnamen wuestenrot nicht um einen vollständigen Namen der Gemeinde handelt, und beruft sich dabei auf Paragraf 5 der Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg. Der Beschwerdegegner zitiert eine Reihe von Entscheidungen deutscher Gerichte, wo die Gerichte in Streitigkeiten zwischen Gemeinden und Unternehmen den Gemeinden ein stärkeres Recht auf Domainnamen einräumten (segnitz.de, braunschweig.de, ansbach.de, celle.de, alsdorf.de usw.).
Der Beschwerdegegner weist auch die Behauptung bösegläubiger Absicht bei der Registrierung des Domainnamens zurück. Der Beschwerdegegner hält das Urteil in der Sache shell.de für nicht anwendbar in diesem Streit, weil es sich bei shell.de um einen Streit zwischen dem Mineralöl-Konzern und einer privaten Person mit dem Namen Shell handelt und nicht um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Würdigung und Befunde
Der Beschwerdegegner hat als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 in der Sunriseperiode den Domainnamen wuestenrot.eu registriert.
Die Registrierung dieses Domainnamens ist Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Beschwerdeführerin ist eine Finanzinstitution mit dem Namen „Wüstenrot & Württembergische AG“ aus Stuttgart mit mehreren Tochterunternehmen, die auch den Namen „Wuestenrot“ tragen (Wüstenrot Bausparkasse AG, Wüstenrot Bank AG, Wüstenrot Haus– und Städtebau GmbH, Wüstenrot Stavbeni sportiena, A.s., Prag, Wuestenrot Luxemburg). Sie ist in Bereichen Bausparen, Eigenheimfinanzierung, Lebens- und Krankenversicherung usw. tätig. Sie hat Niederlassungen in Österreich, Polen, in der Tschechischen Republik, in der Slowakei, in Kroatien und Luxemburg, hat einen Umsatz von mehreren Milliarden und rund 6 Millionen Kunden. Sie hat die Marke Wüstenrot in 25 Ländern für Bereiche Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen und Bauwesen registriert. Als Finanzinstitution ist sie 85% der deutschen Bevölkerung bekannt. Sie betreibt Internet-Seiten „wuestenrot“ mit TLDs .de, .com, .info, .at, pl, .cz, .sk, .hr, und .lu., die im Jahre 2005 3,6 Millionen Besucher hatten.
Der Beschwerdegegner ist eine Gemeinde mit 6727 Einwohnern. Eine besondere Registrierung seines Namens braucht er gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 nicht. Der Beschwerdegegner hat zwei Webseiten und zwar „wuestenrot4u.de“ und die bestrittene „wuestenrot.eu“.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Geschäfte 1921 im Ort Wüstenrot (jetzt ein Teil des Beschwerdegegners) angefangen, hat später das Hauptquartier nach Stuttgart umgezogen und ist heute viel bekannter als der Ort, aus dem sie stammt. Der Beschwerdegegner hat im Gebäude, wo die Beschwerdeführerin einst mit ihren Geschäften angefangen hat, ein Bausparmuseum errichtet. Zur Zeit dieser Entscheidung befindet sich das 10-jährige Jubiläum des Museums unter den „top news“ auf der Homepage des Beschwerdegegners.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Registrierung des bestrittenen Domainnamens missbräuchlich war.
Die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission schreibt in Artikel 10 vor, dass die Inhaber der „früheren Rechte“ und „öffentlichen Einrichtungen“ berechtigt sind, die Domainnamen während der Sunriseperiode zu registrieren, bevor die allgemeine Registrierung beginnt.
Beide Parteien haben in ihren Namen den Namen „Wüstenrot“. Der Name der Beschwerdeführerin ist als Marke registriert (Registernummer. 676799, 676799 und 676711 ber WIPO; Registernummer 39407221.9, 39407222.7 und 39534342.9 bei Deutsches Patent- und Markenamt), der Name des Beschwerdegegners ist ohne Registrierung geschützt.
Die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 setzt im Artikel 21 voraus, dass Spekulative oder missbräuchliche Registrierungen nicht zulässig sind. Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a) und d) setzen voraus:
(3) Bösgläubigkeit im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn
a) aus den Umständen ersichtlich wird, dass der Domänenname hauptsächlich deshalb registriert oder erworben wurde, um ihn an den Inhaber eines Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder an eine öffentliche Einrichtung zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen;
d) der Domänenname absichtlich benutzt wurde, um Internetnutzer aus Gewinnstreben auf eine dem Domäneninhaber gehörende Website oder eine andere Online-Adresse zu locken, indem eine Verwechslungsgefahr mit einem Namen, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder mit dem Namen einer öffentlichen Einrichtung geschaffen wird, wobei sich diese Verwechslungsmöglichkeit auf den Ursprung, ein Sponsoring, die Zugehörigkeit oder die Billigung der Website oder Adresse des Domäneninhabers oder eines dort angebotenen Produkts oder Dienstes beziehen kann.
Die Schiedskommission ist der Meinung, dass trotz des geschützten Namens des Inhabers der früheren Rechte bzw. öffentlichen Einrichtungen in der Sunriseperiode (Artikel 10 der Verordnung) eine Registrierung in bösem Glauben vorliegen kann (Artikel 21 der Verordnung).
Die Beschwerdeführerin ist viel bekannter als der Beschwerdegegner und betreibt Webseiten „wuestenrot“ unter TLDs .de, .com, .info und anderen länderspezifischen TLDs. Es ist offenbar, dass eine große Mehrheit der Internetnutzer auf der Website wuestenrot.eu die Site der Beschwerdeführerin und nicht die des Beschwerdegegners erwarten würde.
Einige der Absichten der gesetzlichen Regelung der TLD .eu sind in Absätzen 1 und 4 der Präambel der Verordnung (EG) 733/2002 festgelegt:
(1) Die Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ (.eu Top Level Domain/TLD) ist eines der Ziele zur Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs im Rahmen der auf der Tagung des Europäischen Rates von Lissabon vom 23. und 24. März 2000 gebilligten Initiative eEurope.
(4)Die TLD „.eu“ sollte im Einklang mit Artikel 154 Absatz 2 des Vertrags die Nutzung von Internet-Netzen und den Zugang zu diesen Netzen sowie zum internetgestützten virtuellen Markt fördern, indem neben den bestehenden länderspezifischen Domainnamen oberster Stufe (country code Top Level Domains/cc TLD) oder den allgemeinen Domänennamen oberster Stufe (generic Top Level Domains) eine zusätzliche Registrierungsdomäne angeboten und so die Auswahl vergrößert und der Wettbewerb gestärkt wird.
(5) (…) Damit wird die TLD „.eu“ nicht nur zu einem Eckstein des elektronischen Geschäftsverkehrs in Europa, sondern trägt auch zur Erfüllung der Ziele von Artikel 14 des Vertrags bei.“
Identische Domainnamen mit völlig verschiedenen Inhalten unter verschiedenen TLDs, die auch gemeinsame Punkte (Bausparmuseum) haben, schaffen ohne Zweifel Verwirrung. Sie helfen weder Internetnutzern noch dienen sie der Förderung des virtuellen Marktes oder anderen Absichten der Verordnungen; im Gegenteil, sie verursachen Unübersichtlichkeit und Verwirrung, und gerade das wollten die Verordnungen vermeiden.
Die Schiedskommission meint, dass der Beschwerdegegner den bestrittenen Domainnamen registriert hat, um einen Vorteil zu erzielen. Dies könnte der Verkauf des Domainnamens an Beschwerdeführerin sein. Außerdem können sich die Vorteile für den Beschwerdegegner aus der Tatsache ergeben, dass viele Internetnutzer die Website (irrtümlich) besuchen. Das könnte im Prinzip Fremdenverkehr fördern, Unternehmen und Einwohner anlocken, den Preis des Werberaumes auf der Website erhöhen (obwohl der Beschwerdegegner zurzeit keine Werbung auf seiner Website treibt) usw. Alle diese Möglichkeiten bedeuten Benutzung eines Domainnamens aus Gewinnstreben im Sinne von Artikel 21, Absatz 3, Buchstabe d) der Verordnung und sind deswegen unerlaubt.
Die Schiedskommission verordnet deswegen eine Übertragung des Domainnamens.
Die Registrierung dieses Domainnamens ist Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Beschwerdeführerin ist eine Finanzinstitution mit dem Namen „Wüstenrot & Württembergische AG“ aus Stuttgart mit mehreren Tochterunternehmen, die auch den Namen „Wuestenrot“ tragen (Wüstenrot Bausparkasse AG, Wüstenrot Bank AG, Wüstenrot Haus– und Städtebau GmbH, Wüstenrot Stavbeni sportiena, A.s., Prag, Wuestenrot Luxemburg). Sie ist in Bereichen Bausparen, Eigenheimfinanzierung, Lebens- und Krankenversicherung usw. tätig. Sie hat Niederlassungen in Österreich, Polen, in der Tschechischen Republik, in der Slowakei, in Kroatien und Luxemburg, hat einen Umsatz von mehreren Milliarden und rund 6 Millionen Kunden. Sie hat die Marke Wüstenrot in 25 Ländern für Bereiche Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen und Bauwesen registriert. Als Finanzinstitution ist sie 85% der deutschen Bevölkerung bekannt. Sie betreibt Internet-Seiten „wuestenrot“ mit TLDs .de, .com, .info, .at, pl, .cz, .sk, .hr, und .lu., die im Jahre 2005 3,6 Millionen Besucher hatten.
Der Beschwerdegegner ist eine Gemeinde mit 6727 Einwohnern. Eine besondere Registrierung seines Namens braucht er gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 nicht. Der Beschwerdegegner hat zwei Webseiten und zwar „wuestenrot4u.de“ und die bestrittene „wuestenrot.eu“.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Geschäfte 1921 im Ort Wüstenrot (jetzt ein Teil des Beschwerdegegners) angefangen, hat später das Hauptquartier nach Stuttgart umgezogen und ist heute viel bekannter als der Ort, aus dem sie stammt. Der Beschwerdegegner hat im Gebäude, wo die Beschwerdeführerin einst mit ihren Geschäften angefangen hat, ein Bausparmuseum errichtet. Zur Zeit dieser Entscheidung befindet sich das 10-jährige Jubiläum des Museums unter den „top news“ auf der Homepage des Beschwerdegegners.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Registrierung des bestrittenen Domainnamens missbräuchlich war.
Die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission schreibt in Artikel 10 vor, dass die Inhaber der „früheren Rechte“ und „öffentlichen Einrichtungen“ berechtigt sind, die Domainnamen während der Sunriseperiode zu registrieren, bevor die allgemeine Registrierung beginnt.
Beide Parteien haben in ihren Namen den Namen „Wüstenrot“. Der Name der Beschwerdeführerin ist als Marke registriert (Registernummer. 676799, 676799 und 676711 ber WIPO; Registernummer 39407221.9, 39407222.7 und 39534342.9 bei Deutsches Patent- und Markenamt), der Name des Beschwerdegegners ist ohne Registrierung geschützt.
Die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 setzt im Artikel 21 voraus, dass Spekulative oder missbräuchliche Registrierungen nicht zulässig sind. Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a) und d) setzen voraus:
(3) Bösgläubigkeit im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn
a) aus den Umständen ersichtlich wird, dass der Domänenname hauptsächlich deshalb registriert oder erworben wurde, um ihn an den Inhaber eines Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder an eine öffentliche Einrichtung zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen;
d) der Domänenname absichtlich benutzt wurde, um Internetnutzer aus Gewinnstreben auf eine dem Domäneninhaber gehörende Website oder eine andere Online-Adresse zu locken, indem eine Verwechslungsgefahr mit einem Namen, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder mit dem Namen einer öffentlichen Einrichtung geschaffen wird, wobei sich diese Verwechslungsmöglichkeit auf den Ursprung, ein Sponsoring, die Zugehörigkeit oder die Billigung der Website oder Adresse des Domäneninhabers oder eines dort angebotenen Produkts oder Dienstes beziehen kann.
Die Schiedskommission ist der Meinung, dass trotz des geschützten Namens des Inhabers der früheren Rechte bzw. öffentlichen Einrichtungen in der Sunriseperiode (Artikel 10 der Verordnung) eine Registrierung in bösem Glauben vorliegen kann (Artikel 21 der Verordnung).
Die Beschwerdeführerin ist viel bekannter als der Beschwerdegegner und betreibt Webseiten „wuestenrot“ unter TLDs .de, .com, .info und anderen länderspezifischen TLDs. Es ist offenbar, dass eine große Mehrheit der Internetnutzer auf der Website wuestenrot.eu die Site der Beschwerdeführerin und nicht die des Beschwerdegegners erwarten würde.
Einige der Absichten der gesetzlichen Regelung der TLD .eu sind in Absätzen 1 und 4 der Präambel der Verordnung (EG) 733/2002 festgelegt:
(1) Die Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ (.eu Top Level Domain/TLD) ist eines der Ziele zur Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs im Rahmen der auf der Tagung des Europäischen Rates von Lissabon vom 23. und 24. März 2000 gebilligten Initiative eEurope.
(4)Die TLD „.eu“ sollte im Einklang mit Artikel 154 Absatz 2 des Vertrags die Nutzung von Internet-Netzen und den Zugang zu diesen Netzen sowie zum internetgestützten virtuellen Markt fördern, indem neben den bestehenden länderspezifischen Domainnamen oberster Stufe (country code Top Level Domains/cc TLD) oder den allgemeinen Domänennamen oberster Stufe (generic Top Level Domains) eine zusätzliche Registrierungsdomäne angeboten und so die Auswahl vergrößert und der Wettbewerb gestärkt wird.
(5) (…) Damit wird die TLD „.eu“ nicht nur zu einem Eckstein des elektronischen Geschäftsverkehrs in Europa, sondern trägt auch zur Erfüllung der Ziele von Artikel 14 des Vertrags bei.“
Identische Domainnamen mit völlig verschiedenen Inhalten unter verschiedenen TLDs, die auch gemeinsame Punkte (Bausparmuseum) haben, schaffen ohne Zweifel Verwirrung. Sie helfen weder Internetnutzern noch dienen sie der Förderung des virtuellen Marktes oder anderen Absichten der Verordnungen; im Gegenteil, sie verursachen Unübersichtlichkeit und Verwirrung, und gerade das wollten die Verordnungen vermeiden.
Die Schiedskommission meint, dass der Beschwerdegegner den bestrittenen Domainnamen registriert hat, um einen Vorteil zu erzielen. Dies könnte der Verkauf des Domainnamens an Beschwerdeführerin sein. Außerdem können sich die Vorteile für den Beschwerdegegner aus der Tatsache ergeben, dass viele Internetnutzer die Website (irrtümlich) besuchen. Das könnte im Prinzip Fremdenverkehr fördern, Unternehmen und Einwohner anlocken, den Preis des Werberaumes auf der Website erhöhen (obwohl der Beschwerdegegner zurzeit keine Werbung auf seiner Website treibt) usw. Alle diese Möglichkeiten bedeuten Benutzung eines Domainnamens aus Gewinnstreben im Sinne von Artikel 21, Absatz 3, Buchstabe d) der Verordnung und sind deswegen unerlaubt.
Die Schiedskommission verordnet deswegen eine Übertragung des Domainnamens.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname WUESTENROT auf den Beschwerdeführer übertragen wird
PANELISTS
Name | Blaz Mrva |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2006-06-09