Case number | CAC-ADREU-000453 |
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Time of filing | 2006-04-24 09:36:21 |
Domain names | web.eu |
Case administrator
Name | Josef Herian |
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Complainant
Organization / Name | 1&1 Internet AG |
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Respondent
Organization / Name | Christian Dahmen |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Kein anderes anhängiges bzw. bereits entschiedenes rechtliches Verfahren wegen des streitigen Domainnamens ist der Schiedskommission weder bekannt noch von den Parteien angeführt.
Sachlage
Der Beschwerdeführer 1&1 Internet AG hat gegen den Beschwerdegegner Christian Dahmen wegen des Domainnamens web.eu ein ADR-Verfahren gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 733/2002 und Nr. 874/2004 (die "Verordnungen") eingeleitet.
Die Beschwerde wurde vom Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik (weiter nur auch als "Tschechisches Schiedsgericht" oder "Schiedsgericht") per E-Mail am 2006-03-27 16:16:38 eingereicht sowie in Papierform am 2006-05-19 vom Schiedsgericht entgegengenommen. Als Antragszeitpunkt gilt 2006-04-24 09:36:21.
Nach der Prüfung gemäß Abs. B2 (a) der Regeln für die alternative Beilegung von .eu-Domainstreitigkeiten (die "ADR-Regeln") und der Zahlung der erforderlichen Gebühren an das Tschechische Schiedsgericht durch den Beschwerdeführer hat das Tschechische Schiedsgericht als das formale Datum der Aufnahme des ADR-Verfahrens den 2006-05-19 festgelegt.
Der Beschwerdegegner hat nach Abs. B3 ADR-Regeln rechtzeitig seine Beschwerdebeantwortung beim Schiedsgericht eingereicht.
Die Streitigkeit wird von einem Schiedsrichter (ein Ein-Mann-Panel), der seitens des Tschechischen Schiedsgerichtes vom Schiedsrichterverzeichnis ernannt wurde, entschieden. Der Schiedsrichter (weiter nur „die Schiedskommission“) hat sein Amt entgegengenommen, die Einverständniserklärung und Erklärung der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit abgegeben.
Die Sprache des ADR-Verfahrens ist Deutsch.
Die Fallsakte wurde der Schiedskommission am 26. Juni 2006 überstellt.
Am 10. Juli 2006 (11:05:42) hat der Beschwerdeführer zu der Beschwerdeerwiderung in dem Formularfremder Schriftverkehr nach dem § A2 (k) der Regeln für die alternative Beilegung von .eu-Domainstreitigkeiten (ADR-Regeln) mit dem Zeitpunkt der Einreichung: 2006-04-24 09:36:21 weiter vorgetragen.
Der Beschwerdegegner hat eine Verfahrensrüge mit dem 2006-07-10 16:40:34 nach dem Abs. A2 (k) der ADR-Regeln erhoben.
Der Schriftsatz des Beschwerdeführers wurde an die Schiedskommission im Einklang mit dem Abs. A1 (k) (3) der ADR-Regeln am 2006-07-10 um 14:07:48 weitergeleitet. Die Schiedskommission konnte die Rüge aus dem zeitlichen Gründen erst am 14. Juli 2006 um 12:30 zur Kenntnis nehmen.
Die Schiedskommission hat durch formularfremden Schriftverkehr am 2006-07-14 um 13:52:32 der Rüge Folge gemacht und den weiteren Schriftsatz der Beschwerdeführerin nach dem Abs. B 8 der ADR-Regeln nicht zugelassen. Die Schiedskommission hat dem Beschwerdegegner keine weitere Schriftsatzfrist geräumt.
Im Einklang mit Art. B12 (b) der ADR-Regeln muss eine Entscheidung dem Schiedsgericht bis zum 21. Juli 2006 zugehen.
Die Beschwerde wurde vom Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik (weiter nur auch als "Tschechisches Schiedsgericht" oder "Schiedsgericht") per E-Mail am 2006-03-27 16:16:38 eingereicht sowie in Papierform am 2006-05-19 vom Schiedsgericht entgegengenommen. Als Antragszeitpunkt gilt 2006-04-24 09:36:21.
Nach der Prüfung gemäß Abs. B2 (a) der Regeln für die alternative Beilegung von .eu-Domainstreitigkeiten (die "ADR-Regeln") und der Zahlung der erforderlichen Gebühren an das Tschechische Schiedsgericht durch den Beschwerdeführer hat das Tschechische Schiedsgericht als das formale Datum der Aufnahme des ADR-Verfahrens den 2006-05-19 festgelegt.
Der Beschwerdegegner hat nach Abs. B3 ADR-Regeln rechtzeitig seine Beschwerdebeantwortung beim Schiedsgericht eingereicht.
Die Streitigkeit wird von einem Schiedsrichter (ein Ein-Mann-Panel), der seitens des Tschechischen Schiedsgerichtes vom Schiedsrichterverzeichnis ernannt wurde, entschieden. Der Schiedsrichter (weiter nur „die Schiedskommission“) hat sein Amt entgegengenommen, die Einverständniserklärung und Erklärung der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit abgegeben.
Die Sprache des ADR-Verfahrens ist Deutsch.
Die Fallsakte wurde der Schiedskommission am 26. Juni 2006 überstellt.
Am 10. Juli 2006 (11:05:42) hat der Beschwerdeführer zu der Beschwerdeerwiderung in dem Formularfremder Schriftverkehr nach dem § A2 (k) der Regeln für die alternative Beilegung von .eu-Domainstreitigkeiten (ADR-Regeln) mit dem Zeitpunkt der Einreichung: 2006-04-24 09:36:21 weiter vorgetragen.
Der Beschwerdegegner hat eine Verfahrensrüge mit dem 2006-07-10 16:40:34 nach dem Abs. A2 (k) der ADR-Regeln erhoben.
Der Schriftsatz des Beschwerdeführers wurde an die Schiedskommission im Einklang mit dem Abs. A1 (k) (3) der ADR-Regeln am 2006-07-10 um 14:07:48 weitergeleitet. Die Schiedskommission konnte die Rüge aus dem zeitlichen Gründen erst am 14. Juli 2006 um 12:30 zur Kenntnis nehmen.
Die Schiedskommission hat durch formularfremden Schriftverkehr am 2006-07-14 um 13:52:32 der Rüge Folge gemacht und den weiteren Schriftsatz der Beschwerdeführerin nach dem Abs. B 8 der ADR-Regeln nicht zugelassen. Die Schiedskommission hat dem Beschwerdegegner keine weitere Schriftsatzfrist geräumt.
Im Einklang mit Art. B12 (b) der ADR-Regeln muss eine Entscheidung dem Schiedsgericht bis zum 21. Juli 2006 zugehen.
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer hat den Widerruf des streitigen Domännamens (weiter auch als „Domainnamen“) nach B.11.(b) der Regeln für die Alternative Streitbeilegung begehrt.
Der Beschwerdeführer hat angeführt, dass er als Rechtsnachfolger der WEB.DE AG, Karlsruhe, als Inhaber zahlreicher eingetragenen Marken, die auf "WEB" lauten, bzw. diesen Wortbestandteil enthalten, die zur Kennzeichnung seinen vormaligen Firmennamen und ihre Marken "WEB.DE" sowohl im Ganzen als auch teilweise ("WEB") im Zusammenhang mit in der dort vertriebenen Leistungen verwendet werden, als Anmelder zahlreicher weiterer Marken, die den Wortbestandteil "WEB" und auch als Inhaber der Domain "web.de" dass monatlich mehr als 10,5 Mio. Nutzer besuchen, an dem Domännamen Namens- und Markenrechte hat.
Der Beschwerdeführer hat weiter aufgeführt, dass es zwischen einer „auf einen Dritten registrierten Damen "web.de" (offenbar „Domain „web.de“) und den Namens-, Marken- und Domainrechten des Beschwerdeführers erhebliche Verwechslungsgefahr besteht, dass es um eine darauf aufbauende Rufausbeutung handelt, dass der Domaininhaber ein technischer Leiter eines direkten Wettbewerbers der Beschwerdeführerin ist, wobei eine Berufs- oder sonstige Tätigkeit des Domaininhabers in einem anderen Bereich als einen solchen, der im direktem Wettbewerb zu dem der Beschwerdeführerin steht, nicht ersichtlich ist, insbesondere dass der Domaininhaber eine "wie auch immer derartete Tätigkeit im Zusammenhang mit Firnissen und/oder Lacken ausübt".
Der Beschwerdeführer ist deshalb der Auffassung, dass der Inhaber der Domain die vorläufigen Rechte an der auf ihn eingetragenen deutschen Marke "web", Registernummer 30542400.9 im Zusammenhang mit Firnissen und/oder Lacken rechtsmissbräuchlich erworben hat und ausüben wird, wenn eine Benutzungsabsicht der Marke zumindest für die eingetragene Waren und Dienstleistungen nicht erkennbar ist, dass es zu vermuten ist, dass der Domaininhaber die Marke bewusst für Waren und Dienstleistungen angemeldet hat, die in keinem direkten Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen stehen, für die der Beschwerdeführer ihre Marken benutzt und eingetragen hat, dass der Domaininhaber vielmehr mit der Domain „portunity.de“ verbunden solle, sodass der gegenwärtige Sachstand die Annahme rechtfertigt, dass der Markenregistrierung die Absicht zu Grunde lag, in den Besitz der Domain "web.eu" zu kommen, um auf dieser Grundlage eine Geschäftstätigkeit aufzubauen, die von der überragenden Bekanntheit der Beschwerdeführerin profitiert.
Die Beschwerde wird deswegen darauf gestützt,
- dass der Domainname teile identisch und verwechselbar mit dem Namen der Beschwerdeführerin ist,
- dass der Domainname vom Inhaber ohne legitime Interessen am streitigen Domainname registriert wurde und
- dass der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert wurde und benutzt werden soll.
Der Beschwerdeführer hat für die Vollständigkeit und Richtigkeit sämtlicher von ihm gemachten Angaben gebürgt.
Der Beschwerdeführer hat dem Schiedsgericht in Anlage 1 Auszug aus Google über "c dahmen linux" und "isp.portunity.de" vorgelegt.
Der Beschwerdeführer hat angeführt, dass er als Rechtsnachfolger der WEB.DE AG, Karlsruhe, als Inhaber zahlreicher eingetragenen Marken, die auf "WEB" lauten, bzw. diesen Wortbestandteil enthalten, die zur Kennzeichnung seinen vormaligen Firmennamen und ihre Marken "WEB.DE" sowohl im Ganzen als auch teilweise ("WEB") im Zusammenhang mit in der dort vertriebenen Leistungen verwendet werden, als Anmelder zahlreicher weiterer Marken, die den Wortbestandteil "WEB" und auch als Inhaber der Domain "web.de" dass monatlich mehr als 10,5 Mio. Nutzer besuchen, an dem Domännamen Namens- und Markenrechte hat.
Der Beschwerdeführer hat weiter aufgeführt, dass es zwischen einer „auf einen Dritten registrierten Damen "web.de" (offenbar „Domain „web.de“) und den Namens-, Marken- und Domainrechten des Beschwerdeführers erhebliche Verwechslungsgefahr besteht, dass es um eine darauf aufbauende Rufausbeutung handelt, dass der Domaininhaber ein technischer Leiter eines direkten Wettbewerbers der Beschwerdeführerin ist, wobei eine Berufs- oder sonstige Tätigkeit des Domaininhabers in einem anderen Bereich als einen solchen, der im direktem Wettbewerb zu dem der Beschwerdeführerin steht, nicht ersichtlich ist, insbesondere dass der Domaininhaber eine "wie auch immer derartete Tätigkeit im Zusammenhang mit Firnissen und/oder Lacken ausübt".
Der Beschwerdeführer ist deshalb der Auffassung, dass der Inhaber der Domain die vorläufigen Rechte an der auf ihn eingetragenen deutschen Marke "web", Registernummer 30542400.9 im Zusammenhang mit Firnissen und/oder Lacken rechtsmissbräuchlich erworben hat und ausüben wird, wenn eine Benutzungsabsicht der Marke zumindest für die eingetragene Waren und Dienstleistungen nicht erkennbar ist, dass es zu vermuten ist, dass der Domaininhaber die Marke bewusst für Waren und Dienstleistungen angemeldet hat, die in keinem direkten Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen stehen, für die der Beschwerdeführer ihre Marken benutzt und eingetragen hat, dass der Domaininhaber vielmehr mit der Domain „portunity.de“ verbunden solle, sodass der gegenwärtige Sachstand die Annahme rechtfertigt, dass der Markenregistrierung die Absicht zu Grunde lag, in den Besitz der Domain "web.eu" zu kommen, um auf dieser Grundlage eine Geschäftstätigkeit aufzubauen, die von der überragenden Bekanntheit der Beschwerdeführerin profitiert.
Die Beschwerde wird deswegen darauf gestützt,
- dass der Domainname teile identisch und verwechselbar mit dem Namen der Beschwerdeführerin ist,
- dass der Domainname vom Inhaber ohne legitime Interessen am streitigen Domainname registriert wurde und
- dass der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert wurde und benutzt werden soll.
Der Beschwerdeführer hat für die Vollständigkeit und Richtigkeit sämtlicher von ihm gemachten Angaben gebürgt.
Der Beschwerdeführer hat dem Schiedsgericht in Anlage 1 Auszug aus Google über "c dahmen linux" und "isp.portunity.de" vorgelegt.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat beantragt die Beschwerde zurückzuweisen und nach Ziffer 13 (h) der ADR-Regeln festzustellen, dass die Beschwerde bösgläubig angestrengt worden ist und dass die Beschwerde ein Missbrauch des Verfahrens darstellt.
Der Beschwerdegegner ist Inhaber des Domainnamens „web.eu“ aufgrund der Registrierung während der Sunrise Phase im Sinne des Art. 10 ff. der Verordnung (EG) Nr. 874/2004.
Der Beschwerdegegner behauptet, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Rechte des Beschwerdeführers hat, weil er kein Rechtsnachfolger der WEB.DE AG in Karlsruhe ist, er ist nicht einmal im Besitz von Teilen der Aktien der WEB.DE AG in Karlsruhe, dass der Beschwerdeführer beispielsweise weder Inhaber der deutschen Marke 39814832.5 Wort-/Bildmarke „WEB.DE“, noch der deutschen Domain „www.web.de“ ist. Die Inhaberin ist die WEB.DE AG, Amalienbadstr. 40 d, 76227 Karlsruhe. Der Beschwerdeführer ist nach der Auffassung des Beschwerdegegners lediglich technischer Zonenverwalter der ihr nicht gehörenden Internetdomain web.de ist, die ausweislich der Anbieterkennzeichnung und nach dem Impressum von der WEB.DE GmbH, Brauer Str. 48, 76135 Karlsruhe betrieben wird.
Durch vorstehende Anbieterkennzeichnung zeigt sich nach dem Beschwerdegegners deutlich, dass der Beschwerdeführer eine rechtsmissbräuchliche und bösgläubige Beschwerde angestrengt hat, weil er nämlich in der Beschwerdebegründung zu Ziffer 2. Abs. 2 behauptet „die Beschwerdeführerin betreibt das überragend bekannte Internetportal www.web.de, das monatlich mehr als 10,5 Millionen Nutzer hat…“.
Der Beschwerdeführer hat sich in der Sunrise Phase nicht beteiligt. Unter Berufung auf die Marke WEB.DE hat sich die WEB.DE AG um die Domain web.eu bemüht.
Die angesprochenen Verkehrskreise erwarten unter der Internetadresse www.web.eu weder Angebot der WEB.DE GmbH und noch keines des Beschwerdeführers, weil es sich unter web. als second level bei anderen Topleveldomain Angebote von unterschiedlichen Dienstleistern als des Beschwerdeführers finden.
Der Beschwerdegegner hat auf seine eigene Rechte ausführlich verwiesen, insbesondere darauf, dass der Beschwerdegegner der Inhaber der deutschen eingetragene und rechtsgültige Wort-/Bildmarke Nr. 30542400.9 „WeB“, für die Klasse 02 für die Produkte „Farben, Firnisse und Lacke für gewerbliche Zwecke, Handwerk und Künste“ ist Die Marke wird für die eingetragenen Produkte im Rahmen eines Nebengewerbes unter dem Domain „www.web.eu“ von dem Beschwerdegegner markenmäßig verwendet.
Nach dem Beschwerdegegner ist festzustellen, dass zwischen den aufgeführten Marken, die auf „WEB.DE“ und etwaige Zusätze lauten, keine Verwechslungsgefahr mit der Wort-/Bildmarke des Beschwerdegegners „WeB“ besteht, weil der Beschwerdeführer weder überragend bekannt ist, noch ein Monopolrecht auf die Buchstabenkombination „web“ oder das englische Wort „web“ gleichbedeutend mit „Netz“ hat. Das Kürzel „web“ ohne entsprechende bildliche Gestaltung ist ein absolut generischer Begriff, im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 lautet die Domain zu den behaupteten Rechten der Antragstellerin „webde.eu“ oder „web-de.eu“. Die Internetdomain des Beschwerdegegners lautet hingegen „WEB.eu“. Der Beschwerdeführer ist nicht Inhaber eines Rechtes „web“ in der Warenklasse 02, für die der Beschwerdegegner seine Marke eingetragen hat und auch nutzt.
Der Beschwerdegegner hat die Bösgläubigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne der ADR-Regeln vorgetragen, weil die Behauptungen der Beschwerdeführerin unwahr sind und überschreiten die Grenzen des prozessual Zulässigen.
Der Beschwerdegegner hat auf den Fall ADR 2006 - 00499 EURid vs. Grundfos A/ S für die Domain Grunfos verwiesen.
Der Beschwerdegegner hat für die Vollständigkeit und Richtigkeit sämtlicher von ihm gemachten Angaben gebürgt.
Er hat der Beschwerdeerwiderung als Anlagen B 1 Registerauszug Marke 39814832.5 , B 2 DENIC Auszug 18_06_2006, B 3 Impressum WEB.DE GmbH, B 4 Whois sunrise web_eu, B 5 DPMA_Auszug web_marken, B 6 DPMA_Auszug webde_marken vorgelegt.
Der Beschwerdegegner ist Inhaber des Domainnamens „web.eu“ aufgrund der Registrierung während der Sunrise Phase im Sinne des Art. 10 ff. der Verordnung (EG) Nr. 874/2004.
Der Beschwerdegegner behauptet, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Rechte des Beschwerdeführers hat, weil er kein Rechtsnachfolger der WEB.DE AG in Karlsruhe ist, er ist nicht einmal im Besitz von Teilen der Aktien der WEB.DE AG in Karlsruhe, dass der Beschwerdeführer beispielsweise weder Inhaber der deutschen Marke 39814832.5 Wort-/Bildmarke „WEB.DE“, noch der deutschen Domain „www.web.de“ ist. Die Inhaberin ist die WEB.DE AG, Amalienbadstr. 40 d, 76227 Karlsruhe. Der Beschwerdeführer ist nach der Auffassung des Beschwerdegegners lediglich technischer Zonenverwalter der ihr nicht gehörenden Internetdomain web.de ist, die ausweislich der Anbieterkennzeichnung und nach dem Impressum von der WEB.DE GmbH, Brauer Str. 48, 76135 Karlsruhe betrieben wird.
Durch vorstehende Anbieterkennzeichnung zeigt sich nach dem Beschwerdegegners deutlich, dass der Beschwerdeführer eine rechtsmissbräuchliche und bösgläubige Beschwerde angestrengt hat, weil er nämlich in der Beschwerdebegründung zu Ziffer 2. Abs. 2 behauptet „die Beschwerdeführerin betreibt das überragend bekannte Internetportal www.web.de, das monatlich mehr als 10,5 Millionen Nutzer hat…“.
Der Beschwerdeführer hat sich in der Sunrise Phase nicht beteiligt. Unter Berufung auf die Marke WEB.DE hat sich die WEB.DE AG um die Domain web.eu bemüht.
Die angesprochenen Verkehrskreise erwarten unter der Internetadresse www.web.eu weder Angebot der WEB.DE GmbH und noch keines des Beschwerdeführers, weil es sich unter web. als second level bei anderen Topleveldomain Angebote von unterschiedlichen Dienstleistern als des Beschwerdeführers finden.
Der Beschwerdegegner hat auf seine eigene Rechte ausführlich verwiesen, insbesondere darauf, dass der Beschwerdegegner der Inhaber der deutschen eingetragene und rechtsgültige Wort-/Bildmarke Nr. 30542400.9 „WeB“, für die Klasse 02 für die Produkte „Farben, Firnisse und Lacke für gewerbliche Zwecke, Handwerk und Künste“ ist Die Marke wird für die eingetragenen Produkte im Rahmen eines Nebengewerbes unter dem Domain „www.web.eu“ von dem Beschwerdegegner markenmäßig verwendet.
Nach dem Beschwerdegegner ist festzustellen, dass zwischen den aufgeführten Marken, die auf „WEB.DE“ und etwaige Zusätze lauten, keine Verwechslungsgefahr mit der Wort-/Bildmarke des Beschwerdegegners „WeB“ besteht, weil der Beschwerdeführer weder überragend bekannt ist, noch ein Monopolrecht auf die Buchstabenkombination „web“ oder das englische Wort „web“ gleichbedeutend mit „Netz“ hat. Das Kürzel „web“ ohne entsprechende bildliche Gestaltung ist ein absolut generischer Begriff, im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 lautet die Domain zu den behaupteten Rechten der Antragstellerin „webde.eu“ oder „web-de.eu“. Die Internetdomain des Beschwerdegegners lautet hingegen „WEB.eu“. Der Beschwerdeführer ist nicht Inhaber eines Rechtes „web“ in der Warenklasse 02, für die der Beschwerdegegner seine Marke eingetragen hat und auch nutzt.
Der Beschwerdegegner hat die Bösgläubigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne der ADR-Regeln vorgetragen, weil die Behauptungen der Beschwerdeführerin unwahr sind und überschreiten die Grenzen des prozessual Zulässigen.
Der Beschwerdegegner hat auf den Fall ADR 2006 - 00499 EURid vs. Grundfos A/ S für die Domain Grunfos verwiesen.
Der Beschwerdegegner hat für die Vollständigkeit und Richtigkeit sämtlicher von ihm gemachten Angaben gebürgt.
Er hat der Beschwerdeerwiderung als Anlagen B 1 Registerauszug Marke 39814832.5 , B 2 DENIC Auszug 18_06_2006, B 3 Impressum WEB.DE GmbH, B 4 Whois sunrise web_eu, B 5 DPMA_Auszug web_marken, B 6 DPMA_Auszug webde_marken vorgelegt.
Würdigung und Befunde
Allgemeine Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe ".eu" wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 (weiter auch nur „Verordnung“) festgelegt.
In dem Artikel 1 enthält die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 die Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe ".eu" und die allgemeinen Grundregeln für die Registrierung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 733/2002. Gemäß Artikel 2 der Verordnung dürfen die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 aufgeführten Antragsberechtigten einen oder mehrere Domänennamen unter der Domäne oberster Stufe ".eu" registrieren lassen. Nach dem Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung sind nur die Inhaber früherer Rechte, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind berechtigt, während einer Frist für gestaffelte Registrierung (sog. „Sunrise Period“) zu die Registrierung beantragen, bevor die allgemeine Registrierung für die Domäne ".eu" beginnt. "Frühere Rechte" sind unter anderen registrierte nationalen Marken, sowie auch - sofern sie nach dem einzelstaatlichen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats geschützt sind - nicht eingetragene Marken, Handelsnamen, Geschäftsbezeichnungen, Unternehmensnamen. Nach dem Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung besteht die Registrierung aufgrund eines früheren Rechts in der Registrierung des vollständigen Namens, für den das frühere Recht besteht, in Übereinstimmung mit den schriftlichen Unterlagen, durch die dieses Recht nachgewiesen wird.
Nach dem Artikel 11 der Verordnung gelten die vollständigen Namen als identisch mit denselben Namen, deren Bestandteile mittels Bindestrich durchgekoppelt oder ohne Leerzeichen zusammengefügt werden, soweit bei der Registrierung vollständiger Namen, Namen aus mehreren, durch Leerzeichen getrennten Wörtern oder Wortteilen bestehen. Enthält ein Name, für den frühere Rechte beansprucht werden, Sonderzeichen sowie Leer- und Interpunktionszeichen, so werden diese aus dem entsprechenden Domänennamen entweder ganz entfernt, durch Bindestriche ersetzt oder, falls möglich, transkribiert.
In der ersten Phase der gestaffelten Registrierung dürfen nur registrierte nationale und Gemeinschaftsmarken, die unter einer Bezugnahme auf die Rechtsgrundlage des Namensanspruchs im nationalen oder im Gemeinschaftsrecht sowie weitere zweckdienliche Angaben enthalten, z. B. die Eintragungsnummer der Marke, Angaben zur Veröffentlichung in einem Amtsblatt oder Staatsanzeiger zur Registrierung angemeldet werden. Die erste Phase (Sunrise-Periode) hat mit dem 7. Dezember 2005 begonnen.
Die Beschwerde wird darauf gestützt, dass der Domainname teile identisch und verwechselbar mit dem Namen des Beschwerdeführers ist, dass der Domainname vom Inhaber ohne legitime Interessen am streitigen Domainname registriert wurde und dass der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert wurde und soll benutzt werden.
Der Beschwerdeführer hat den Widerruf des streitigen Domainnamens nach B.11.(b) der Regeln für die Alternative Streitbeilegung begehrt.
Vor dem sich die Schiedskommission mit der Gründe der Beschwerde befassen konnte, musste sie zuerst die grundsätzliche Frage antworten, ob der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Domännamen Namens- und Markenrechte tatsächlich hat.
Der Beschwerdeführer hat die Firmennamen 1&1 Internet AG. Mit diesem Namen tritt er als der Beschwerdeführer in dem ADR-Verfahren auf.
Allein aufgrund seiner Firmierung kann der Beschwerdeführer kein Namensrecht zu dem Domännamen „web.eu“ beanspruchen. Vielmehr müsse der Domännamen etwa wie „1a1internet.eu“ oder „1-1internet.eu“ oder „11internet.eu“ heißen.
Die Schiedskommission hat durch die Domainabfrage über den Domainname „web.de“ auf der Home Page „www.denic.de“ am 14. Juli 2006 festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1&1 Internet AG der Zonenverwalter der Domain „web.de“ ist, wobei für ihn als Zonenverwalter Herr Andreas Gauger gegenüber DENIC auftritt. Der Domaininhaber, der Vertragspartner der DENIC und damit der an der Domain materiell Berechtigte ist, ist die „WEB.DE AG, Amalienbadstrasse 41, D-76227 Karlsruhe, Germany“ seit der letzten Aktualisierung am 30.11.2005 bis Gegenwart.
Die Schiedskommission stellt fest, dass der Beschwerdeführer nicht der Betreiber der Domain web.de ist, weil der Betreiber von der Domain web.de nach dem Impressum die WEB.DE AG, Karlsruhe ist.
Die Schiedskommission stellt fest, dass der Beschwerdeführer das Recht ein Nachfolger der WEB.DE Karlsruhe AG zu sein, nicht im ADR-Verfahren bewiesen hat, wenn er gegen die Behauptung des Beschwerdegegners, dass er „nicht einmal im Besitz von Teilen der Aktien der WEB.DE AG in Karlsruhe ist“ kein Bewies vorgelegt hatte.
Die Schiedskommission stellt fest, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung nicht Inhaber von einer solchen deutschen Marke war, deren Bestandteil der Ausdruck „WEB“ ist. Der Inhaber der in diesem Verfahren erwähnten deutschen Marken war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die WEB.DE AG, Karlsruhe.
Der Beschwerdeführer hat weder angeführt noch bewiesen, dass er sich in der Sunrise Phase beteiligt hatte, er hat nichts dagegen erwidert, dass es sich um die Beantragung des Domänennamens „web.eu“ die WEB.DE AG in der Sunrise Phase bemüht hat.
Am 10. Juli 2006 (11:05:42) hat der Beschwerdeführer zu der Beschwerdeerwiderung in dem Formularfremder Schriftverkehr nach dem § A2 (k) der Regeln für die alternative Beilegung von .eu-Domainstreitigkeiten (ADR-Regeln) mit dem Zeitpunkt der Einreichung: 2006-04-24 09:36:21 weiter vorgetragen.
Der Beschwerdegegner hat eine Verfahrensrüge mit dem 2006-07-10 16:40:34 nach dem Abs. A2 (k) der ADR-Regeln erhoben.
In der Rüge hat der Beschwerdegegner eingewendet, die Beschwerdeführerin habe massiv gegen die Regeln für die alternative Streitbeilegung in den .eu-Domainstreitigkeiten („ADR-Regeln“) verstoßen. Sofern die Schiedskommission den Inhalt oder die Anlagen des regelwidrigen Schriftsatzes der Beschwerdeführerin vom 10.07.2006, 14:07:48 Uhr zum Gegenstand der Entscheidungsfindung machen wolle, müsse dem Beschwerdegegner nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ausreichend Gelegenheit gegeben werden, zu diesem – im Übrigen absolut unzutreffenden – Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Die Weiterleitung der Akte an die Schiedskommission gemäß Regel B Ziffer 6 der ADR-Regeln entspricht dem Ende der mündlichen Verhandlung bzw. der Frist der letzten Schriftsätze im schriftlichen Verfahren. Verspätetes Vorbringen ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Die Schiedskommission hat durch formularfremden Schriftverkehr am 2006-07-14 um 13:52:32 der Rüge Folge gemacht und den weiteren Schriftsatz der Beschwerdeführerin nach dem Abs. B 8 der ADR-Regeln nicht zugelassen. Die Schiedskommission hat dem Beschwerdegegner keine weitere Schriftsatzfrist geräumt.
Auch wenn die Schiedskommission den Schriftsatz des Beschwerdeführers zulasse, müsse davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer mit dem Schriftstück vom 10. Juli 2006 bestätige „am 30.10.2005 übertrug die WEB.DE AG ihr Portalgeschäft mit Markenrechten auf die United Internet AG, Montabaur, Deutschland, der sowohl die Beschwerdeführerin als auch die WEB.DE GmbH, Brauerstraße 48, Karlsruhe, Deutschland als Tochtergesellschaften angehören“. Davon folge, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern die United Internet AG, Montabaur, Deutschland“, wobei „Die WEB.DE AG firmierte unmittelbar im Anschluss an die Übertragung um in ComBOTS AG“ das Marken- oder Namensrecht beanspruchen könne.
Der Beschwerdeführer könne nachträglich auch durch ein weiteres Schriftstück kein Recht zu den Domainnamen belegen, weil er mit seinem letztem Schriftstück bestätige, eine Tochtergesellschaft des Markenrechtträger die United Internet AG, Montabaur, Deutschland zu sein, die der Inhaber der Markenrechte „WEB.DE“ bis Gegenwart ist, auch wenn die Übertragung der deutschen Marke WEB.DE, und vielen anderen, durch den Antrag an das Deutsche Patent- und Markenamt vom 6. Juli 2006 an den Beschwerdeführer beantragt würde.
Die Beschwerde ist aus dem Grund zurückgewiesen worden, weil der Beschwerdeführer kein Namens- und Markenrechte weder in der Sunrise Phase noch im ADR-Verfahren belegen konnte.
Nach dem Artikel 22 Abs. 1, 2 kann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren von jedermann angestrengt werden, wenn die Registrierung spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 ist. Nur dieser Grund konnte die Beschwerde des Beschwerdeführers nach ADR-Regeln rechtfertigen.
Der Beschwerdegegner ist der Inhaber der Wort-/Bildmarke „WeB“, für die Klasse 02 für die Produkte „Farben, Firnisse und Lacke für gewerbliche Zwecke, Handwerk und Künste“, die rechtskräftig eingetragen ist. Die Marke wird für die eingetragenen Produkte im Rahmen eines Nebengewerbes unter dem Domain „www.web.eu“ von dem Beschwerdegegner markenmäßig verwendet, wie es das Schiedsgericht unter der Internetadresse www.web.eu feststellen hat. Vor dem Impressum geht hervor, dass der Inhaber der Domainname Christian Dahmen ist, mit Angabe der Anschrift und E-Mail Verbindung unter dem Hinweis, dass die „für die Produktmarketing registrierten Bezeichnungen markenrechtlich geschützt sind und dass die Domainnamen stehen NICHT zum Verkauf“.
Der Beschwerdeführer hat in dem ADR-Verfahren keine Umstände vorgebracht, die die in Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 konkretisierte Formen der bösgläubigen Registrierung und/oder Benutzung rechtfertigen werden.
Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdegegner Inhaber der deutschen Marke „WeB“ ist und dass er während der Sunrise Period den Domainnamen „web.eu“ registriert hatte, kann eine bösgläubige Absicht nicht abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal vorgetragen, dass der Beschwerdegegner den Domainname „web.eu“ zum Verkauf anbietet.
Der Bösgläubigkeitstatbestands des Art. 21 Abs. 3 Lit. a) der Verordnung Nr. 874/2004 wird nur dann erfüllt, wenn auch ein nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht bestehendes Recht des Beschwerdeführers zu der Registrierung des Domainamens vorhanden sei.
Der Vorwurf der Bösgläubigkeit scheitere in diesem Falle deswegen, weil die Registrierung generischer Begriffe als Domainnamen die der Begriff „web“ ist, im Grundsatz keinen rechtlichen Schranken unterworfen ist. Darüber hinaus ist der Beschwerdegegner Inhaber der deutschen Marke „WeB“.
Die Registrierung generischer Begriffe als Domainnamen ist dem Grundsatz der Priorität unterworfen. Der Beschwerdeführer könne keine Priorität für den Gattungsbegriff nicht darstellen, weil er nicht Inhaber der deutschen Marke „WEB“ noch „WEB.DE“ ist und deswegen könne kein Recht davon für sich ziehen.
Solle der Beschwerdeführer Inhaber der deutschen Marke „WEB.DE“ oder „WEB“, müsse die Schiedskommission folgendes feststellen.
Eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke "WEB.DE" oder „WEB“ und der angegriffenen Domainbezeichnung der Antragsgegnerin "web.eu" nach dem deutschen Recht, das hier maßgeblich ist, besteht nicht.
In dem Sinne kann sich die Schiedskommission auf die Argumentation des LG Düsseldorf, Aktenzeichen: 34 0 56/99, im Urteil vom 21. Juli 1999 (T-Online) stützen.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde offenbar nicht Inhaber weder der deutschen Bild/Wortmarke "WEB.DE" noch der deutschen Marke „WEB“. Der Beschwerdeführer ist nicht Inhaber weiterer deutschen Wort-/Bildmarken oder Marken bezüglich des Begriffes „WEB“, die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen würden, abgesehen davon für welches Wesen die Marken den Schutz gewährleisten sollen.
Der Beschwerdeführer sei der Auffassung, er könne vom Beschwerdegegner die Unterlassung der Verwendung der Internet-Domain "web.eu" aus Markenrecht verlangen, da eine Verwechslungsgefahr bezüglich ihrer Klagezeichen "WEB.DE " oder „WEB“ gegeben sei.
Ein entsprechender markenrechtlicher Anspruch gemäß § 14 Abs. 5, 2 Nr. 2 MarkenG scheidet aus, da eine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke der Klägerin "WEB.DE" oder „WEB“ und der angegriffenen Domainbezeichnung der Antragsgegnerin "web.eu" nicht gegeben ist.
Zwar entspricht es der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass die Registrierung und/oder Verwendung von Internet-Domains grundsätzlich Namens- und. Kennzeichenrechte verletzen kann. Dennoch weisen die vorgenannten hier in Rede stehenden Zeichen keine hinreichende Ähnlichkeit auf, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.
Für die Frage der Ähnlichkeit zweier Kennzeichen ist nach ständiger Rechtsprechung auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen. Dies muss entsprechend auch für die Frage der Ähnlichkeit bei einer Internetdomain mit einer Marke geltend. Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks von Kombinationszeichen ist zu ermitteln, ob der einzelne von der Antragstellerin in Anspruch genommene Bestandteil des Gesamtzeichens hinsichtlich seiner Kennzeichnungskraft so prägend ist, dass die weiteren Bestandteile zurücktreten.
An einer Zeichenähnlichkeit der hier in Rede stehenden Kombinationszeichen fehlt es vorliegend, da der Schutzumfang der Antragsmarke auf die konkret geschützte Kombination "WEB.DE" / “WEB“ als Gesamtzeichen beschränkt ist. Lediglich die Kombination der für sich ungeschützten Bestandteile genießt markenrechtlichen Schutz. Zwar können auch Buchstaben grundsätzlich gemäß § 3, Abs. 1 MarkenG, ein für eine Marke schutzfähiges Zeichen darstellen. Jedoch ist der hier in Frage stehenden Buchstaben "DE" Alleinstellung für die in der Registereintragung bezeichneten Waren oder Dienstleistungen der Antragstellerin nicht unterscheidungskräftig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Denn allein die Buchstaben "DE" vermögen nicht auf die Waren und Dienstleistungen der Antragstellerin hinzuweisen.
Der Begriff "WEB" kann in Alleinstellung wegen eines Freihaltebedürfnisses keinen markenrechtlichen Schutz gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beanspruchen. Das Wort "web" ist eine Angabe mit beschreibendem Charakter, weil es immer auf Waren und - Dienstleistungen im Bereich der Nutzung des Internet und insbesondere auf das allgemeine Wort „Netz“ im Sinne des englischen „web“ ohne weiters hinweist.
Die Bezeichnung "web" ist so allgemein gehalten und hat zwischenzeitlich auch Eingang in den deutschen Sprachsatz gefunden, dass jeder Mitbewerber auf die Verwendung dieser Bezeichnung angewiesen ist und eine Monopolisierung zu Gunsten eines einzelnen nicht erfolgen darf.
Der Schutzumfang der Marke bemisst sich nach der Stärke seiner Kennzeichnungskraft. Je stärker die, Kennzeichnungskraft eines Zeichens wegen seiner Eigenart und Bekanntheit im Verkehr ist, desto größer, je schwächer seine Kennzeichnungskraft ist, desto kleiner ist sein Schutzumfang (vgl. Baumbach/Hefermehl, WZG § 31 Rdnr 15).
Die Schiedskommission kann in diesem Zusammenhang deswegen die Ausführungen des Beschwerdegegners bestätigen, dass das Monopolrecht auf die Buchstabenkombination „web“ oder das englische Wort „web“ gleichbedeutend mit „Netz“ allgemein nicht besteht, wenn das Kürzel „web“ ohne entsprechende bildliche Gestaltung ergänzt wird. Der Begriff „web“ allein ein generischer Begriff ist. In dieser Richtung besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen den aufgeführten Marken, die auf „WEB.DE“ lauten und mit der Wort-/Bildmarke des Beschwerdegegners „WeB“ bestehen. Im Sinne des Artikels 11 der Verordnung lautete die Domain zu den behaupteten Rechten in diesem ADR-Verfahren „webde.eu“ oder „web-de.eu“, wenn man von dem Handelsnamen der WEB.DE AG, Karlsruche ohne weiteres ausgeht. Die Internetdomain des Beschwerdegegners lautet „web.eu“.
Dazu kommt, dass der Namenträger auch überragend bekannt sein muss. Wenn allein im Deutschen Patent- und Markenregister derzeit 515 Markeneinträge mit dem Wortbestandteil „web“ für nahezu alle Warenklassen bestehen und wenn bei Eingabe des Suchbegriffes „web“ bei einer Standardsuchmaschine wie „Google“ innerhalb von 0,21 Sekunden 12 Milliarden 980 Millionen Einträge und wenn die Suchmaschine „Whois.Net“ am 30.06.2006 (nach dem Abruf durch den Schiedsrichter) 94,546.719 registrierten Domainnamen begrenzt auf 2001 (limit search) aufweist, kann nicht der Monopolisierungsanspruch zutreffend sein.
Der Schutzumfang der Marke der Antragstellerin erstreckt sich hier wegen seiner geringen Kennzeichnungskraft lediglich auf die Bezeichnung "WEB", nicht aber auf andere Buchstaben des Alphabetes in der Kombination mit dieser Bezeichnung, sodass keine Kennzeichnungskraft davon abgeleitet sein könne.
Jede andere Buchstabenkombination als Identifikationsmerkmal für die Waren- und Dienstleistungen des Beschwerdeführers konnte der Beschwerdeführer nicht der Schiedskommission vortragen und er hat in dieser Richtung nichts vorgelegt, die die überragende Bekanntheit des Kennzeichens der Antragstellerin darstellen würde, in dem Sinne, dass gerade auch im Internet kein Nutzer auf den Gedanken kommen könne, das Angebot des Beschwerdeführers unter einem anderen Buchstaben als dem Wort „WEB“ zu suchen, da die Antragstellerin eben nicht mit dem Begriff "web“ identifiziert wird.
Wie erwähnt, der Beschwerdeführer ist die 1&1 Internet AG.
Für die Marken „WEB.DE“ oder „WEB“ besteht zudem eine Schwächung der Kennzeichnungskraft, durch die Existenz und Benutzung von zahlreichen Drittzeichen im Ähnlichkeitsbereich. Dies hat der Beschwerdegegner durch die Vorlage einer Domainnamenrecherche glaubhaft gemacht. Danach gibt es eine Vielzahl von Unternehmen, die als Kennzeichen den Begriff "web" unter Voranstellung eines Buchstabens oder einer Buchstabenkombination, die keinen Sinn gibt, verwenden. So existieren, wie vom Beschwerdegegner durch eine Recherche dokumentiert, auch Drittzeichen wie "WEB CAM“, "Web 4 Media", "WEB SiteS" usw., die auch im Internet Verkehr genutzt werden.
Obwohl klanglich bestehe zwischen den streitgegenständlichen Zeichen die Identität, weil es bei der Prüfung des Wortklangs bzw. des Klangbildes es auf die Bedeutung des Klangwertes der abweichenden Buchstaben bzw. Wörter und deren Einfluss auf den Gesamtklang ankommt (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 15 Rdnr. 338), jedoch in diesem Falle müsse die Entscheidung daran stützen, dass die überragende Bekanntheit des Beschwerdeführers nicht besteht, ebenso wie des Beschwerdegegners, sodass hier das Prinzip „wer kommt zuerst, ist zuerst eingetragen“ nach der Verordnung (EC) 874/2002 gelten muss.
In dem weiteren kann die Schiedskommission auch auf das Urteil des OLG München vom 29. Juli 1999, Aktenzeichen: 29 U 5973/98 (t-net.de) hinweisen, wonach gilt, dass es durch die Verwendung einer Domain Rechte an einer geschäftlichen Bezeichnung erworben werden können, wenn die Domain entweder originäre Kennzeichnungskraft oder Verkehrsgeltung erlangt hat. Der Verkehr muss außerdem in der Verwendung der Domain eine besondere Bezeichnung im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkG sehen. Dese Voraussetuzung kann die Marke „WEB.DE“ / „WEB“ gegenüber den Domainnamen „web.eu“ nicht nachholen.
Der Beschwerdeführer hat auch nicht einmal im Verfahren dargestellt, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen registriert hat, um ihn zu verhindern die Marke „WEB“ oder „WEB.DE“ zu registrieren.
Aus den vorgenannten Gründen sind auch die weiteren Bösgläubigkeitsmerkmale des Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 nicht erfüllt.
Soweit der Beschwerdegegner die Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers im Sinne der ADR-Regeln vorgetragen hat, die Behauptungen der Beschwerdeführerin sind unwahr und überschreiten die Grenzen des prozessual Zulässigen, konnte das Schiedsgericht davon Folge ziehen.
Der Beschwerdeführer hat in diesem ADR-Verfahren offenbar kein Namens- oder Markenrecht, sowohl die Gründe nach dem Artikel 22 Abs. 1, 2 der Verordnung nicht vorliegen. Obwohl der Beschwerdeführer ein Zonenverwalter der Domain web.de ist, kann das einzige die Erhebung der Beschwerde in diesem ADR-Verfahren ohne weiteres nicht rechtfertigen.
Deswegen hat das Schiedsgericht nicht nach Ziffer 13 (h) der ADR-Regeln, wie der Beschwerdegegner aufgrund eines Tipp-Fehlers beantragte, sondern nach dem Artikel 12 Buchstabe h) der ADR-Regeln festgestellt, dass die Beschwerde bösgläubig angestrengt worden ist und die Beschwerde ein Missbrauch des Verfahrens darstellt.
In dem Artikel 1 enthält die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 die Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe ".eu" und die allgemeinen Grundregeln für die Registrierung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 733/2002. Gemäß Artikel 2 der Verordnung dürfen die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 aufgeführten Antragsberechtigten einen oder mehrere Domänennamen unter der Domäne oberster Stufe ".eu" registrieren lassen. Nach dem Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung sind nur die Inhaber früherer Rechte, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind berechtigt, während einer Frist für gestaffelte Registrierung (sog. „Sunrise Period“) zu die Registrierung beantragen, bevor die allgemeine Registrierung für die Domäne ".eu" beginnt. "Frühere Rechte" sind unter anderen registrierte nationalen Marken, sowie auch - sofern sie nach dem einzelstaatlichen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats geschützt sind - nicht eingetragene Marken, Handelsnamen, Geschäftsbezeichnungen, Unternehmensnamen. Nach dem Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung besteht die Registrierung aufgrund eines früheren Rechts in der Registrierung des vollständigen Namens, für den das frühere Recht besteht, in Übereinstimmung mit den schriftlichen Unterlagen, durch die dieses Recht nachgewiesen wird.
Nach dem Artikel 11 der Verordnung gelten die vollständigen Namen als identisch mit denselben Namen, deren Bestandteile mittels Bindestrich durchgekoppelt oder ohne Leerzeichen zusammengefügt werden, soweit bei der Registrierung vollständiger Namen, Namen aus mehreren, durch Leerzeichen getrennten Wörtern oder Wortteilen bestehen. Enthält ein Name, für den frühere Rechte beansprucht werden, Sonderzeichen sowie Leer- und Interpunktionszeichen, so werden diese aus dem entsprechenden Domänennamen entweder ganz entfernt, durch Bindestriche ersetzt oder, falls möglich, transkribiert.
In der ersten Phase der gestaffelten Registrierung dürfen nur registrierte nationale und Gemeinschaftsmarken, die unter einer Bezugnahme auf die Rechtsgrundlage des Namensanspruchs im nationalen oder im Gemeinschaftsrecht sowie weitere zweckdienliche Angaben enthalten, z. B. die Eintragungsnummer der Marke, Angaben zur Veröffentlichung in einem Amtsblatt oder Staatsanzeiger zur Registrierung angemeldet werden. Die erste Phase (Sunrise-Periode) hat mit dem 7. Dezember 2005 begonnen.
Die Beschwerde wird darauf gestützt, dass der Domainname teile identisch und verwechselbar mit dem Namen des Beschwerdeführers ist, dass der Domainname vom Inhaber ohne legitime Interessen am streitigen Domainname registriert wurde und dass der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert wurde und soll benutzt werden.
Der Beschwerdeführer hat den Widerruf des streitigen Domainnamens nach B.11.(b) der Regeln für die Alternative Streitbeilegung begehrt.
Vor dem sich die Schiedskommission mit der Gründe der Beschwerde befassen konnte, musste sie zuerst die grundsätzliche Frage antworten, ob der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Domännamen Namens- und Markenrechte tatsächlich hat.
Der Beschwerdeführer hat die Firmennamen 1&1 Internet AG. Mit diesem Namen tritt er als der Beschwerdeführer in dem ADR-Verfahren auf.
Allein aufgrund seiner Firmierung kann der Beschwerdeführer kein Namensrecht zu dem Domännamen „web.eu“ beanspruchen. Vielmehr müsse der Domännamen etwa wie „1a1internet.eu“ oder „1-1internet.eu“ oder „11internet.eu“ heißen.
Die Schiedskommission hat durch die Domainabfrage über den Domainname „web.de“ auf der Home Page „www.denic.de“ am 14. Juli 2006 festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1&1 Internet AG der Zonenverwalter der Domain „web.de“ ist, wobei für ihn als Zonenverwalter Herr Andreas Gauger gegenüber DENIC auftritt. Der Domaininhaber, der Vertragspartner der DENIC und damit der an der Domain materiell Berechtigte ist, ist die „WEB.DE AG, Amalienbadstrasse 41, D-76227 Karlsruhe, Germany“ seit der letzten Aktualisierung am 30.11.2005 bis Gegenwart.
Die Schiedskommission stellt fest, dass der Beschwerdeführer nicht der Betreiber der Domain web.de ist, weil der Betreiber von der Domain web.de nach dem Impressum die WEB.DE AG, Karlsruhe ist.
Die Schiedskommission stellt fest, dass der Beschwerdeführer das Recht ein Nachfolger der WEB.DE Karlsruhe AG zu sein, nicht im ADR-Verfahren bewiesen hat, wenn er gegen die Behauptung des Beschwerdegegners, dass er „nicht einmal im Besitz von Teilen der Aktien der WEB.DE AG in Karlsruhe ist“ kein Bewies vorgelegt hatte.
Die Schiedskommission stellt fest, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung nicht Inhaber von einer solchen deutschen Marke war, deren Bestandteil der Ausdruck „WEB“ ist. Der Inhaber der in diesem Verfahren erwähnten deutschen Marken war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die WEB.DE AG, Karlsruhe.
Der Beschwerdeführer hat weder angeführt noch bewiesen, dass er sich in der Sunrise Phase beteiligt hatte, er hat nichts dagegen erwidert, dass es sich um die Beantragung des Domänennamens „web.eu“ die WEB.DE AG in der Sunrise Phase bemüht hat.
Am 10. Juli 2006 (11:05:42) hat der Beschwerdeführer zu der Beschwerdeerwiderung in dem Formularfremder Schriftverkehr nach dem § A2 (k) der Regeln für die alternative Beilegung von .eu-Domainstreitigkeiten (ADR-Regeln) mit dem Zeitpunkt der Einreichung: 2006-04-24 09:36:21 weiter vorgetragen.
Der Beschwerdegegner hat eine Verfahrensrüge mit dem 2006-07-10 16:40:34 nach dem Abs. A2 (k) der ADR-Regeln erhoben.
In der Rüge hat der Beschwerdegegner eingewendet, die Beschwerdeführerin habe massiv gegen die Regeln für die alternative Streitbeilegung in den .eu-Domainstreitigkeiten („ADR-Regeln“) verstoßen. Sofern die Schiedskommission den Inhalt oder die Anlagen des regelwidrigen Schriftsatzes der Beschwerdeführerin vom 10.07.2006, 14:07:48 Uhr zum Gegenstand der Entscheidungsfindung machen wolle, müsse dem Beschwerdegegner nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ausreichend Gelegenheit gegeben werden, zu diesem – im Übrigen absolut unzutreffenden – Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Die Weiterleitung der Akte an die Schiedskommission gemäß Regel B Ziffer 6 der ADR-Regeln entspricht dem Ende der mündlichen Verhandlung bzw. der Frist der letzten Schriftsätze im schriftlichen Verfahren. Verspätetes Vorbringen ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Die Schiedskommission hat durch formularfremden Schriftverkehr am 2006-07-14 um 13:52:32 der Rüge Folge gemacht und den weiteren Schriftsatz der Beschwerdeführerin nach dem Abs. B 8 der ADR-Regeln nicht zugelassen. Die Schiedskommission hat dem Beschwerdegegner keine weitere Schriftsatzfrist geräumt.
Auch wenn die Schiedskommission den Schriftsatz des Beschwerdeführers zulasse, müsse davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer mit dem Schriftstück vom 10. Juli 2006 bestätige „am 30.10.2005 übertrug die WEB.DE AG ihr Portalgeschäft mit Markenrechten auf die United Internet AG, Montabaur, Deutschland, der sowohl die Beschwerdeführerin als auch die WEB.DE GmbH, Brauerstraße 48, Karlsruhe, Deutschland als Tochtergesellschaften angehören“. Davon folge, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern die United Internet AG, Montabaur, Deutschland“, wobei „Die WEB.DE AG firmierte unmittelbar im Anschluss an die Übertragung um in ComBOTS AG“ das Marken- oder Namensrecht beanspruchen könne.
Der Beschwerdeführer könne nachträglich auch durch ein weiteres Schriftstück kein Recht zu den Domainnamen belegen, weil er mit seinem letztem Schriftstück bestätige, eine Tochtergesellschaft des Markenrechtträger die United Internet AG, Montabaur, Deutschland zu sein, die der Inhaber der Markenrechte „WEB.DE“ bis Gegenwart ist, auch wenn die Übertragung der deutschen Marke WEB.DE, und vielen anderen, durch den Antrag an das Deutsche Patent- und Markenamt vom 6. Juli 2006 an den Beschwerdeführer beantragt würde.
Die Beschwerde ist aus dem Grund zurückgewiesen worden, weil der Beschwerdeführer kein Namens- und Markenrechte weder in der Sunrise Phase noch im ADR-Verfahren belegen konnte.
Nach dem Artikel 22 Abs. 1, 2 kann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren von jedermann angestrengt werden, wenn die Registrierung spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 ist. Nur dieser Grund konnte die Beschwerde des Beschwerdeführers nach ADR-Regeln rechtfertigen.
Der Beschwerdegegner ist der Inhaber der Wort-/Bildmarke „WeB“, für die Klasse 02 für die Produkte „Farben, Firnisse und Lacke für gewerbliche Zwecke, Handwerk und Künste“, die rechtskräftig eingetragen ist. Die Marke wird für die eingetragenen Produkte im Rahmen eines Nebengewerbes unter dem Domain „www.web.eu“ von dem Beschwerdegegner markenmäßig verwendet, wie es das Schiedsgericht unter der Internetadresse www.web.eu feststellen hat. Vor dem Impressum geht hervor, dass der Inhaber der Domainname Christian Dahmen ist, mit Angabe der Anschrift und E-Mail Verbindung unter dem Hinweis, dass die „für die Produktmarketing registrierten Bezeichnungen markenrechtlich geschützt sind und dass die Domainnamen stehen NICHT zum Verkauf“.
Der Beschwerdeführer hat in dem ADR-Verfahren keine Umstände vorgebracht, die die in Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 konkretisierte Formen der bösgläubigen Registrierung und/oder Benutzung rechtfertigen werden.
Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdegegner Inhaber der deutschen Marke „WeB“ ist und dass er während der Sunrise Period den Domainnamen „web.eu“ registriert hatte, kann eine bösgläubige Absicht nicht abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal vorgetragen, dass der Beschwerdegegner den Domainname „web.eu“ zum Verkauf anbietet.
Der Bösgläubigkeitstatbestands des Art. 21 Abs. 3 Lit. a) der Verordnung Nr. 874/2004 wird nur dann erfüllt, wenn auch ein nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht bestehendes Recht des Beschwerdeführers zu der Registrierung des Domainamens vorhanden sei.
Der Vorwurf der Bösgläubigkeit scheitere in diesem Falle deswegen, weil die Registrierung generischer Begriffe als Domainnamen die der Begriff „web“ ist, im Grundsatz keinen rechtlichen Schranken unterworfen ist. Darüber hinaus ist der Beschwerdegegner Inhaber der deutschen Marke „WeB“.
Die Registrierung generischer Begriffe als Domainnamen ist dem Grundsatz der Priorität unterworfen. Der Beschwerdeführer könne keine Priorität für den Gattungsbegriff nicht darstellen, weil er nicht Inhaber der deutschen Marke „WEB“ noch „WEB.DE“ ist und deswegen könne kein Recht davon für sich ziehen.
Solle der Beschwerdeführer Inhaber der deutschen Marke „WEB.DE“ oder „WEB“, müsse die Schiedskommission folgendes feststellen.
Eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke "WEB.DE" oder „WEB“ und der angegriffenen Domainbezeichnung der Antragsgegnerin "web.eu" nach dem deutschen Recht, das hier maßgeblich ist, besteht nicht.
In dem Sinne kann sich die Schiedskommission auf die Argumentation des LG Düsseldorf, Aktenzeichen: 34 0 56/99, im Urteil vom 21. Juli 1999 (T-Online) stützen.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde offenbar nicht Inhaber weder der deutschen Bild/Wortmarke "WEB.DE" noch der deutschen Marke „WEB“. Der Beschwerdeführer ist nicht Inhaber weiterer deutschen Wort-/Bildmarken oder Marken bezüglich des Begriffes „WEB“, die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen würden, abgesehen davon für welches Wesen die Marken den Schutz gewährleisten sollen.
Der Beschwerdeführer sei der Auffassung, er könne vom Beschwerdegegner die Unterlassung der Verwendung der Internet-Domain "web.eu" aus Markenrecht verlangen, da eine Verwechslungsgefahr bezüglich ihrer Klagezeichen "WEB.DE " oder „WEB“ gegeben sei.
Ein entsprechender markenrechtlicher Anspruch gemäß § 14 Abs. 5, 2 Nr. 2 MarkenG scheidet aus, da eine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke der Klägerin "WEB.DE" oder „WEB“ und der angegriffenen Domainbezeichnung der Antragsgegnerin "web.eu" nicht gegeben ist.
Zwar entspricht es der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass die Registrierung und/oder Verwendung von Internet-Domains grundsätzlich Namens- und. Kennzeichenrechte verletzen kann. Dennoch weisen die vorgenannten hier in Rede stehenden Zeichen keine hinreichende Ähnlichkeit auf, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.
Für die Frage der Ähnlichkeit zweier Kennzeichen ist nach ständiger Rechtsprechung auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen. Dies muss entsprechend auch für die Frage der Ähnlichkeit bei einer Internetdomain mit einer Marke geltend. Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks von Kombinationszeichen ist zu ermitteln, ob der einzelne von der Antragstellerin in Anspruch genommene Bestandteil des Gesamtzeichens hinsichtlich seiner Kennzeichnungskraft so prägend ist, dass die weiteren Bestandteile zurücktreten.
An einer Zeichenähnlichkeit der hier in Rede stehenden Kombinationszeichen fehlt es vorliegend, da der Schutzumfang der Antragsmarke auf die konkret geschützte Kombination "WEB.DE" / “WEB“ als Gesamtzeichen beschränkt ist. Lediglich die Kombination der für sich ungeschützten Bestandteile genießt markenrechtlichen Schutz. Zwar können auch Buchstaben grundsätzlich gemäß § 3, Abs. 1 MarkenG, ein für eine Marke schutzfähiges Zeichen darstellen. Jedoch ist der hier in Frage stehenden Buchstaben "DE" Alleinstellung für die in der Registereintragung bezeichneten Waren oder Dienstleistungen der Antragstellerin nicht unterscheidungskräftig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Denn allein die Buchstaben "DE" vermögen nicht auf die Waren und Dienstleistungen der Antragstellerin hinzuweisen.
Der Begriff "WEB" kann in Alleinstellung wegen eines Freihaltebedürfnisses keinen markenrechtlichen Schutz gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beanspruchen. Das Wort "web" ist eine Angabe mit beschreibendem Charakter, weil es immer auf Waren und - Dienstleistungen im Bereich der Nutzung des Internet und insbesondere auf das allgemeine Wort „Netz“ im Sinne des englischen „web“ ohne weiters hinweist.
Die Bezeichnung "web" ist so allgemein gehalten und hat zwischenzeitlich auch Eingang in den deutschen Sprachsatz gefunden, dass jeder Mitbewerber auf die Verwendung dieser Bezeichnung angewiesen ist und eine Monopolisierung zu Gunsten eines einzelnen nicht erfolgen darf.
Der Schutzumfang der Marke bemisst sich nach der Stärke seiner Kennzeichnungskraft. Je stärker die, Kennzeichnungskraft eines Zeichens wegen seiner Eigenart und Bekanntheit im Verkehr ist, desto größer, je schwächer seine Kennzeichnungskraft ist, desto kleiner ist sein Schutzumfang (vgl. Baumbach/Hefermehl, WZG § 31 Rdnr 15).
Die Schiedskommission kann in diesem Zusammenhang deswegen die Ausführungen des Beschwerdegegners bestätigen, dass das Monopolrecht auf die Buchstabenkombination „web“ oder das englische Wort „web“ gleichbedeutend mit „Netz“ allgemein nicht besteht, wenn das Kürzel „web“ ohne entsprechende bildliche Gestaltung ergänzt wird. Der Begriff „web“ allein ein generischer Begriff ist. In dieser Richtung besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen den aufgeführten Marken, die auf „WEB.DE“ lauten und mit der Wort-/Bildmarke des Beschwerdegegners „WeB“ bestehen. Im Sinne des Artikels 11 der Verordnung lautete die Domain zu den behaupteten Rechten in diesem ADR-Verfahren „webde.eu“ oder „web-de.eu“, wenn man von dem Handelsnamen der WEB.DE AG, Karlsruche ohne weiteres ausgeht. Die Internetdomain des Beschwerdegegners lautet „web.eu“.
Dazu kommt, dass der Namenträger auch überragend bekannt sein muss. Wenn allein im Deutschen Patent- und Markenregister derzeit 515 Markeneinträge mit dem Wortbestandteil „web“ für nahezu alle Warenklassen bestehen und wenn bei Eingabe des Suchbegriffes „web“ bei einer Standardsuchmaschine wie „Google“ innerhalb von 0,21 Sekunden 12 Milliarden 980 Millionen Einträge und wenn die Suchmaschine „Whois.Net“ am 30.06.2006 (nach dem Abruf durch den Schiedsrichter) 94,546.719 registrierten Domainnamen begrenzt auf 2001 (limit search) aufweist, kann nicht der Monopolisierungsanspruch zutreffend sein.
Der Schutzumfang der Marke der Antragstellerin erstreckt sich hier wegen seiner geringen Kennzeichnungskraft lediglich auf die Bezeichnung "WEB", nicht aber auf andere Buchstaben des Alphabetes in der Kombination mit dieser Bezeichnung, sodass keine Kennzeichnungskraft davon abgeleitet sein könne.
Jede andere Buchstabenkombination als Identifikationsmerkmal für die Waren- und Dienstleistungen des Beschwerdeführers konnte der Beschwerdeführer nicht der Schiedskommission vortragen und er hat in dieser Richtung nichts vorgelegt, die die überragende Bekanntheit des Kennzeichens der Antragstellerin darstellen würde, in dem Sinne, dass gerade auch im Internet kein Nutzer auf den Gedanken kommen könne, das Angebot des Beschwerdeführers unter einem anderen Buchstaben als dem Wort „WEB“ zu suchen, da die Antragstellerin eben nicht mit dem Begriff "web“ identifiziert wird.
Wie erwähnt, der Beschwerdeführer ist die 1&1 Internet AG.
Für die Marken „WEB.DE“ oder „WEB“ besteht zudem eine Schwächung der Kennzeichnungskraft, durch die Existenz und Benutzung von zahlreichen Drittzeichen im Ähnlichkeitsbereich. Dies hat der Beschwerdegegner durch die Vorlage einer Domainnamenrecherche glaubhaft gemacht. Danach gibt es eine Vielzahl von Unternehmen, die als Kennzeichen den Begriff "web" unter Voranstellung eines Buchstabens oder einer Buchstabenkombination, die keinen Sinn gibt, verwenden. So existieren, wie vom Beschwerdegegner durch eine Recherche dokumentiert, auch Drittzeichen wie "WEB CAM“, "Web 4 Media", "WEB SiteS" usw., die auch im Internet Verkehr genutzt werden.
Obwohl klanglich bestehe zwischen den streitgegenständlichen Zeichen die Identität, weil es bei der Prüfung des Wortklangs bzw. des Klangbildes es auf die Bedeutung des Klangwertes der abweichenden Buchstaben bzw. Wörter und deren Einfluss auf den Gesamtklang ankommt (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 15 Rdnr. 338), jedoch in diesem Falle müsse die Entscheidung daran stützen, dass die überragende Bekanntheit des Beschwerdeführers nicht besteht, ebenso wie des Beschwerdegegners, sodass hier das Prinzip „wer kommt zuerst, ist zuerst eingetragen“ nach der Verordnung (EC) 874/2002 gelten muss.
In dem weiteren kann die Schiedskommission auch auf das Urteil des OLG München vom 29. Juli 1999, Aktenzeichen: 29 U 5973/98 (t-net.de) hinweisen, wonach gilt, dass es durch die Verwendung einer Domain Rechte an einer geschäftlichen Bezeichnung erworben werden können, wenn die Domain entweder originäre Kennzeichnungskraft oder Verkehrsgeltung erlangt hat. Der Verkehr muss außerdem in der Verwendung der Domain eine besondere Bezeichnung im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkG sehen. Dese Voraussetuzung kann die Marke „WEB.DE“ / „WEB“ gegenüber den Domainnamen „web.eu“ nicht nachholen.
Der Beschwerdeführer hat auch nicht einmal im Verfahren dargestellt, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen registriert hat, um ihn zu verhindern die Marke „WEB“ oder „WEB.DE“ zu registrieren.
Aus den vorgenannten Gründen sind auch die weiteren Bösgläubigkeitsmerkmale des Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 nicht erfüllt.
Soweit der Beschwerdegegner die Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers im Sinne der ADR-Regeln vorgetragen hat, die Behauptungen der Beschwerdeführerin sind unwahr und überschreiten die Grenzen des prozessual Zulässigen, konnte das Schiedsgericht davon Folge ziehen.
Der Beschwerdeführer hat in diesem ADR-Verfahren offenbar kein Namens- oder Markenrecht, sowohl die Gründe nach dem Artikel 22 Abs. 1, 2 der Verordnung nicht vorliegen. Obwohl der Beschwerdeführer ein Zonenverwalter der Domain web.de ist, kann das einzige die Erhebung der Beschwerde in diesem ADR-Verfahren ohne weiteres nicht rechtfertigen.
Deswegen hat das Schiedsgericht nicht nach Ziffer 13 (h) der ADR-Regeln, wie der Beschwerdegegner aufgrund eines Tipp-Fehlers beantragte, sondern nach dem Artikel 12 Buchstabe h) der ADR-Regeln festgestellt, dass die Beschwerde bösgläubig angestrengt worden ist und die Beschwerde ein Missbrauch des Verfahrens darstellt.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß
die Beschwerde abgewiesen wird
die Beschwerde bösgläubig angestrengt worden ist und die Beschwerde ein Missbrauch des Verfahrens darstellt
die Beschwerde abgewiesen wird
die Beschwerde bösgläubig angestrengt worden ist und die Beschwerde ein Missbrauch des Verfahrens darstellt
PANELISTS
Name | Vojtěch Trapl |
---|
Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2006-07-03