Case number | CAC-ADREU-001559 |
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Time of filing | 2006-05-29 11:10:22 |
Domain names | book.eu, computer.eu, credit.eu, cruises.eu, diet.eu, drugs.eu, flight.eu, flights.eu, food.eu, gambling.eu, health.eu, holidays.eu, hotels.eu, mobile.eu, pc.eu, pharmacy.eu, realestate.eu, sexy.eu, show.eu, sports.eu, ticket.eu, tour.eu, wireless.eu, industry.eu, homepage.eu, digital.eu |
Case administrator
Name | Josef Herian |
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Complainant
Organization / Name | Axel Arnulf Pfennig |
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Respondent
Organization / Name | Dom.info e.K., Sebastian Dieterle |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine anhängigen oder bereits entschiedenen Verfahren bekannt, die die streitigen Domains betreffen.
Sachlage
Der Beschwerdegegner hat im Rahmen der gestaffelten Registrierung Anträge auf Registrierung der EU-Domains BOOK, COMPUTER, CREDIT, CRUISES, DIET, DRUGS, FLIGHT, FLIGHTS, FOOD, GAMBLING, HEALTH, HOLIDAYS, MOBILE, PC, PHARMACY, REALESTATE, SEXY, SHOW, SPORTS, TICKET, TOUR, WIRELESS, INDUSTRY, HOMEPAGE, DIGITAL gestellt und fristgerecht Unterlagen zum Nachweis älterer Rechte eingereicht. Er hat sich jeweils auf eine eingetragene deutsche Marke berufen. EURid hat die Domains nach Prüfung für den Beschwerdegegner registriert.
Die Domain HOTELS wurde nicht für den Beschwerdegegner, sondern die Dieterle Konzepte GmbH Co KG eingetragen. Sie ist mittlerweile an einen Dritten übertragen worden.
Die Beschwerde wurde am 25. 5. 2006 eingereicht. Mit ihr beantragt der Beschwerdeführer, die EU-Domains Domains BOOK, COMPUTER, CREDIT, CRUISES, DIET, DRUGS, FLIGHT, FLIGHTS, FOOD, GAMBLING, HEALTH, HOLIDAYS, HOTELS, MOBILE, PC, PHARMACY, REALESTATE, SEXY, SHOW, SPORTS, TICKET, TOUR, WIRELESS, INDUSTRY, HOMEPAGE, DIGITAL auf den Beschwerdeführer zu übertragen.
Der Beschwerdegegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und beantragt Feststellung, dass die Beschwerde bösgläubig angestrengt wurde und einen Missbrauch des Verfahrens darstellt.
Die Domain HOTELS wurde nicht für den Beschwerdegegner, sondern die Dieterle Konzepte GmbH Co KG eingetragen. Sie ist mittlerweile an einen Dritten übertragen worden.
Die Beschwerde wurde am 25. 5. 2006 eingereicht. Mit ihr beantragt der Beschwerdeführer, die EU-Domains Domains BOOK, COMPUTER, CREDIT, CRUISES, DIET, DRUGS, FLIGHT, FLIGHTS, FOOD, GAMBLING, HEALTH, HOLIDAYS, HOTELS, MOBILE, PC, PHARMACY, REALESTATE, SEXY, SHOW, SPORTS, TICKET, TOUR, WIRELESS, INDUSTRY, HOMEPAGE, DIGITAL auf den Beschwerdeführer zu übertragen.
Der Beschwerdegegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und beantragt Feststellung, dass die Beschwerde bösgläubig angestrengt wurde und einen Missbrauch des Verfahrens darstellt.
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass der Beschwerdegegner sich nicht auf die geltend gemachten Markenrechte berufen kann und die Anmeldung missbräuchlich sei. Die der Anmeldung zugrunde liegenden deutschen Marken habe der Beschwerdegegner lediglich zu dem Zweck der Domainregistrierung angemeldet. Eine Nutzung der Marken sei nie beabsichtigt gewesen. Der Beschwerdegegner habe die Domains lediglich nur zur Weiterveräußerung an Dritte erworben.
Der Beschwerdegegner sei zudem als Registrar bei EURid registriert und verstoße mit seinem Verhalten gegen den Registrierungsvertrag mit EURid. Danach sei die „Lagerhaltung“ von Domains durch den Registrar zu unterlassen.
Der Beschwerdeführer behauptet eigene Rechte an den Domains zu haben. Er beruft sich insbesondere darauf, dass der Beschwerdegegner durch die gestaffelte Registrierung ihm sein Recht auf Anmeldung der Domains im freien Wettbewerb genommen habe.
Der Beschwerdegegner sei zudem als Registrar bei EURid registriert und verstoße mit seinem Verhalten gegen den Registrierungsvertrag mit EURid. Danach sei die „Lagerhaltung“ von Domains durch den Registrar zu unterlassen.
Der Beschwerdeführer behauptet eigene Rechte an den Domains zu haben. Er beruft sich insbesondere darauf, dass der Beschwerdegegner durch die gestaffelte Registrierung ihm sein Recht auf Anmeldung der Domains im freien Wettbewerb genommen habe.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner beruft sich auf Art. 21 (1) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004, wonach Voraussetzung für eine Übertragung der Domains auf den Beschwerdeführer im Rahmen des Schiedsverfahrens sei, dass der Beschwerdeführer sich auf Rechte am Namen berufen kann, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt sind. Solche Rechte habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Auch könne der Beschwerdegegner als Domaininhaber Rechte und berechtigte Interessen an den streitgegenständlichen Domains geltend machen. Der Beschwerdegegner beruft sich insofern auf die im Registrierungsverfahren vorgelegten eingetragenen deutschen Marken.
Da die Beschwerde zudem einen Missbrauch des Verfahrens darstelle und bösgläubig angestrengt wurde, erbittet der Beschwerdegegner zudem die Feststellung, dass die Beschwerde bösgläubig angestrengt wurde und einen Missbrauch des Verfahrens darstellt (Abschnitt B12(h) ADR-Regeln).
Da die Beschwerde zudem einen Missbrauch des Verfahrens darstelle und bösgläubig angestrengt wurde, erbittet der Beschwerdegegner zudem die Feststellung, dass die Beschwerde bösgläubig angestrengt wurde und einen Missbrauch des Verfahrens darstellt (Abschnitt B12(h) ADR-Regeln).
Würdigung und Befunde
I. Antrag des Beschwerdeführers
1. BOOK, COMPUTER, CREDIT, CRUISES, DIET, DRUGS, FLIGHT, FLIGHTS, FOOD, GAMBLING, HEALTH, HOLIDAYS, MOBILE, PC, PHARMACY, REALESTATE, SEXY, SHOW, SPORTS, TICKET, TOUR, WIRELESS, INDUSTRY, HOMEPAGE, DIGITAL.
Art. 21 (1) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 regelt, dass ein Domainname aufgrund eines außergerichtlichen Verfahrens nur widerrufen werden kann, wenn er mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, darunter die in Art. 10 (1) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 genannten Rechte, und
wenn dieser Domainname von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder
in böser Absicht registriert oder benutzt wird.
Voraussetzung für einen Widerruf der Domains (und eine Übertragung auf den Beschwerdeführer gemäß Art. 22 (11) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004) ist danach zunächst, dass die für den Beschwerdeführer registrierten EU-Domains BOOK, COMPUTER, CREDIT, CRUISES, DIET, DRUGS, FLIGHT, FLIGHTS, FOOD, GAMBLING, HEALTH, HOLIDAYS, MOBILE, PC, PHARMACY, REALESTATE, SEXY, SHOW, SPORTS, TICKET, TOUR, WIRELESS, INDUSTRY, HOMEPAGE, DIGITAL mit einem Namen identisch oder verwirrend ähnlich sind, an dem Rechte bestehen.
Diese Formulierung kann nur so verstanden werden, dass eigene Rechte des Beschwerdeführers gemeint sind. Solche Rechte hat der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht. Er behauptet nicht, dass ihm Rechte (etwa aus Marken, Handelsnamen, etc.) zustehen. Zwar ist ihm zuzugeben, dass der Katalog des Art. 10 (1) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004, auf den Art. 21 (1) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 verweist, nicht abschließend ist. Dies ergibt sich aus der Formulierung „..., darunter die in Art. 10 Absatz 1 genannten Rechte...“in Art. 21 (1) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004. Jedoch hat der Beschwerdeführer weder im Art. 10 (1) genannte noch diesen vergleichbare Rechte geltend gemacht. Ein allgemeines Recht, sich im Wettbewerb um generische EU-Domains zu bewerben, ist kein Recht im Sinne des Art. 21 (1). Ein solches Recht erfüllt schon nicht das geforderte Kriterium des „mit dem Domainnamen identischen oder verwirrend ähnlichen Namen“ in Art. 21(1).
Dem Beschwerdeführer fehlt es an einem eigenen Recht in Bezug auf sämtliche streitgegenständlichen Domains. Aus diesen Gründen kann zum einen offen bleiben, ob der Beschwerdegegner eigene Rechte oder berechtigte Interessen im Sinne des Art. 21 (1) a), (2) hat oder bösgläubig im Sinne des Art. 21 (1) b), (3) ist, zum anderen, ob der Beschwerdegegner gegen seinen Registrierungsvertrag mit EURid verstößt und ob dies im Rahmen dieses Verfahrens überhaupt beachtlich wäre.
2. HOTELS.
Die Domain HOTELS wurde nicht für den Beschwerdegegner, sondern die Dieterle Konzepte GmbH Co KG eingetragen. Sie ist mittlerweile an einen Dritten übertragen worden. Die Beschwerde scheitert bzgl. der Domain HOTELS bereits daran, dass der Beschwerdeführer sich gegen den falschen Beschwerdegegner gewendet hat.
II. Antrag des Beschwerdegegners
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er habe eigene Rechte an den streitgegenständlichen Domains und hat dies in zahlreichen Eingaben ausführlich geltend gemacht und begründet. Die Kommission folgt seiner Auffassung nicht, sieht jedoch keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerde bösgläubig im Sinne des Abschnitt B12 (h) ADR-Regeln sein könnte.
1. BOOK, COMPUTER, CREDIT, CRUISES, DIET, DRUGS, FLIGHT, FLIGHTS, FOOD, GAMBLING, HEALTH, HOLIDAYS, MOBILE, PC, PHARMACY, REALESTATE, SEXY, SHOW, SPORTS, TICKET, TOUR, WIRELESS, INDUSTRY, HOMEPAGE, DIGITAL.
Art. 21 (1) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 regelt, dass ein Domainname aufgrund eines außergerichtlichen Verfahrens nur widerrufen werden kann, wenn er mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, darunter die in Art. 10 (1) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 genannten Rechte, und
wenn dieser Domainname von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder
in böser Absicht registriert oder benutzt wird.
Voraussetzung für einen Widerruf der Domains (und eine Übertragung auf den Beschwerdeführer gemäß Art. 22 (11) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004) ist danach zunächst, dass die für den Beschwerdeführer registrierten EU-Domains BOOK, COMPUTER, CREDIT, CRUISES, DIET, DRUGS, FLIGHT, FLIGHTS, FOOD, GAMBLING, HEALTH, HOLIDAYS, MOBILE, PC, PHARMACY, REALESTATE, SEXY, SHOW, SPORTS, TICKET, TOUR, WIRELESS, INDUSTRY, HOMEPAGE, DIGITAL mit einem Namen identisch oder verwirrend ähnlich sind, an dem Rechte bestehen.
Diese Formulierung kann nur so verstanden werden, dass eigene Rechte des Beschwerdeführers gemeint sind. Solche Rechte hat der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht. Er behauptet nicht, dass ihm Rechte (etwa aus Marken, Handelsnamen, etc.) zustehen. Zwar ist ihm zuzugeben, dass der Katalog des Art. 10 (1) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004, auf den Art. 21 (1) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 verweist, nicht abschließend ist. Dies ergibt sich aus der Formulierung „..., darunter die in Art. 10 Absatz 1 genannten Rechte...“in Art. 21 (1) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004. Jedoch hat der Beschwerdeführer weder im Art. 10 (1) genannte noch diesen vergleichbare Rechte geltend gemacht. Ein allgemeines Recht, sich im Wettbewerb um generische EU-Domains zu bewerben, ist kein Recht im Sinne des Art. 21 (1). Ein solches Recht erfüllt schon nicht das geforderte Kriterium des „mit dem Domainnamen identischen oder verwirrend ähnlichen Namen“ in Art. 21(1).
Dem Beschwerdeführer fehlt es an einem eigenen Recht in Bezug auf sämtliche streitgegenständlichen Domains. Aus diesen Gründen kann zum einen offen bleiben, ob der Beschwerdegegner eigene Rechte oder berechtigte Interessen im Sinne des Art. 21 (1) a), (2) hat oder bösgläubig im Sinne des Art. 21 (1) b), (3) ist, zum anderen, ob der Beschwerdegegner gegen seinen Registrierungsvertrag mit EURid verstößt und ob dies im Rahmen dieses Verfahrens überhaupt beachtlich wäre.
2. HOTELS.
Die Domain HOTELS wurde nicht für den Beschwerdegegner, sondern die Dieterle Konzepte GmbH Co KG eingetragen. Sie ist mittlerweile an einen Dritten übertragen worden. Die Beschwerde scheitert bzgl. der Domain HOTELS bereits daran, dass der Beschwerdeführer sich gegen den falschen Beschwerdegegner gewendet hat.
II. Antrag des Beschwerdegegners
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er habe eigene Rechte an den streitgegenständlichen Domains und hat dies in zahlreichen Eingaben ausführlich geltend gemacht und begründet. Die Kommission folgt seiner Auffassung nicht, sieht jedoch keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerde bösgläubig im Sinne des Abschnitt B12 (h) ADR-Regeln sein könnte.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß
die Beschwerde abgewiesen wird.
die Beschwerde abgewiesen wird.
PANELISTS
Name | Dominik Eickemeier |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2006-08-21