Case number | CAC-ADREU-001693 |
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Time of filing | 2006-06-12 11:13:49 |
Domain names | gastrojobs.eu |
Case administrator
Name | Josef Herian |
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Complainant
Organization / Name | GASTRO JOBS EDV-Dienstleistungen GmbH, Marcus Kleemann |
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Respondent
Organization / Name | Manfred THEIS |
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Insert information about other legal proceedings the Panel is aware of which are pending or decided and which relate to the disputed domain name
Der Schiedskommission sind keine anderen Verfahren bekannt.
Factual Background
Der gegenständlichen Entscheidung liegt eine Beschwerde der GASTRO JOBS EDV-Dienstleistungen GmbH gegen die Registrierung des Domainnamens „gastrojobs.eu“ durch den Beschwerdegegner, Herrn Manfred Theis, zugrunde.
Die Beschwerdeführerin betreibt unter der Domain “gastrojobs.com” einen Stellenmarkt für Arbeitsplätze in Gastronomie, Hotellerie und Tourismus. Sie ist Inhaberin der österreichischen Wortmarke AT 197 539 “GASTROJOBS” mit der Priorität 17.04.2001, registriert beim Österreichischen Patentamt am 12.07.2001 auf die EUROJOBS Gesellschaft mbH, Siebensterngasse 21, A-1070 Wien (Beilage ./B), der österreichischen Wortbildmarke AT 190 946 “GASTRO JOBS WIR BEWEGEN MENSCHEN” mit der Priorität 17.12.1999, registriert beim Österreichischen Patentamt am 19.09.2000 auf die EUROJOBS Gesellschaft mbH, Siebensterngasse 21, A-1070 Wien (Beilage ./C), der international angemeldeten Wortbildmarke No. 757 315 “GASTRO JOBS WIR BEWEGEN MENSCHEN” mit der Priorität 17.12.1999 (AT 190 946), eingetragen in das Internationale Markenregister am 18.04.2001 auf die EUROJOBS Gesellschaft mbH, Siebensterngasse 21, A-1070 Wien sowie die aufgrund dieser Registrierung erteilten nationalen Markenrechte, insbesondere jenes in der Bundesrepublik Deutschland (Beilage ./D). Die Beschwerdeführerin ist ferner Inhaberin der österreichischen Firma GASTRO JOBS EDV-Dienstleistungen GmbH, eingetragen in das österreichische Firmenbuch mit der Firmenbuchnummer FN 256897 s (Beilage ./E), der Domain gastrojobs.at und der Domain gastrojobs.com.
Die Beschwerdeführerin betreibt unter der Domain “gastrojobs.com” einen Stellenmarkt für Arbeitsplätze in Gastronomie, Hotellerie und Tourismus. Sie ist Inhaberin der österreichischen Wortmarke AT 197 539 “GASTROJOBS” mit der Priorität 17.04.2001, registriert beim Österreichischen Patentamt am 12.07.2001 auf die EUROJOBS Gesellschaft mbH, Siebensterngasse 21, A-1070 Wien (Beilage ./B), der österreichischen Wortbildmarke AT 190 946 “GASTRO JOBS WIR BEWEGEN MENSCHEN” mit der Priorität 17.12.1999, registriert beim Österreichischen Patentamt am 19.09.2000 auf die EUROJOBS Gesellschaft mbH, Siebensterngasse 21, A-1070 Wien (Beilage ./C), der international angemeldeten Wortbildmarke No. 757 315 “GASTRO JOBS WIR BEWEGEN MENSCHEN” mit der Priorität 17.12.1999 (AT 190 946), eingetragen in das Internationale Markenregister am 18.04.2001 auf die EUROJOBS Gesellschaft mbH, Siebensterngasse 21, A-1070 Wien sowie die aufgrund dieser Registrierung erteilten nationalen Markenrechte, insbesondere jenes in der Bundesrepublik Deutschland (Beilage ./D). Die Beschwerdeführerin ist ferner Inhaberin der österreichischen Firma GASTRO JOBS EDV-Dienstleistungen GmbH, eingetragen in das österreichische Firmenbuch mit der Firmenbuchnummer FN 256897 s (Beilage ./E), der Domain gastrojobs.at und der Domain gastrojobs.com.
A. Complainant
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Domain “gastrojobs.eu” sei identisch mit den genannten Marken- und Kennzeichenrechten.
Der Beschwerdegegner habe ferner kein eigenes Recht an dem Domainnamen „gastrojobs.eu“, da sich dieser nicht auf eigene Marken-, Kennzeichen und/oder Namensrechte berufen kann und – jedenfalls bis zur Einreichung der Beschwerde – die Domain auch nicht verwendet habe.
Die Beschwerdeführerin hat beantragt, die Übertragung des Domainnamen
„gastrojobs.eu“ an die Beschwerdeführerin anzuordnen.
Der Beschwerdegegner habe ferner kein eigenes Recht an dem Domainnamen „gastrojobs.eu“, da sich dieser nicht auf eigene Marken-, Kennzeichen und/oder Namensrechte berufen kann und – jedenfalls bis zur Einreichung der Beschwerde – die Domain auch nicht verwendet habe.
Die Beschwerdeführerin hat beantragt, die Übertragung des Domainnamen
„gastrojobs.eu“ an die Beschwerdeführerin anzuordnen.
B. Respondent
Der Beschwerdegegner hat auf die Beschwerde nicht erwidert.
Discussion and Findings
Gemäß Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 kann von jedermann ein
alternatives Streitbeilegungsverfahren angestrengt werden, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 (EG) Nr. 874/2004 ist.
Gegenstand des vorliegenden außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens ist
ausschließlich die Frage, ob die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens durch den Beschwerdegegner spekulativ und/oder missbräuchlich im Sinne der Regeln erfolgt ist. Dies setzt voraus, dass der
(1) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt
(2) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann
(3) oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
I. Der Domainname “gastrojobs.eu” ist identisch mit der der österreichischen Wortmarke AT 197 539 “GASTROJOBS”, die mit Priorität vom 17.04.2001 für die Beschwerdeführerin eingetragen wurde. Die Marke „GASTROJOBS“ ist abgesehen der Top-Level-Domain „eu“ mit dem streitgegenständlichen Domainnamen „gastrojobs.eu“ identisch. Bei der Prüfung der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit des Domainnamens und der Marke der Beschwerdeführerin im Sinne der Regeln ist allein auf die Second-Level-Domain abzustellen, da die Top-Level-Domain „.eu“ aufgrund ihrer vom Verkehr erkannten Bedeutung als notwendiger Bestandteil eines Domainnamens bei der vergleichenden Gegenüberstellung steht der Annahme einer Übereinstimmung zwischen Marke und dem Domainnamen außer Betracht bleibt.
Das Schiedsgericht geht daher davon aus, dass die erforderliche Identität zwischen der Marke der Beschwerdeführerin „GASTROJOBS“ und dem streitgegenständlichen Domainnamen „gastrojobs.eu” besteht.
II. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen
Ein Anspruch auf Übertragung des Domainnamens setzt ferner voraus, dass sich der
Domaininhaber auf keine eigenen Rechte oder eigene, berechtigte Interessen an dem Domainnamen berufen kann. Dies ist hier fraglich, denn der Domaininhaber verwendet die Domain im Zeitpunkt der Entscheidung für eine Plattform zur Vermittlung von Stellen im Gastronomiebereich. Diese Nutzung kann grundsätzlich geeignet sein, ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zu begründen. Ob dies tatsächlich der Fall ist kann hingegen hier dahinstehen, da mindestens die Benutzung der Domain bösgläubig ist:
III. Bösgläubige Registrierung oder Benutzung
Der von der Beschwerdeführerin geltende gemachte Anspruch auf Übertragung des
streitgegenständlichen Domainnamens ist dann begründet, wenn nachgewiesen ist,
dass der Beschwerdegegner den Domainnamen „gastrojobs.eu“ in böser Absicht benutzt.
Der Beschwerdegegner betreibt gegenwärtig unter der Domain “gastrojobs.eu” eine inhaltlich mit dem Angebot der Beschwerdeführerin unter “gastrojobs.com” nahezu identische Plattform.
Damit ist es für das Schiedsgericht evident, dass der Domainnamen “gastrojob.eu” vom Domaininhaber absichtlich und aus Gewinnstreben benutzt wird, um Internetnutzer, unter Ausnutzung der Vewechslungsfähigkeit mit der Internetpräsenz der Beschwerdeführerin unter “gastrojobs.com”, irrezuführen, Art. 21, 3) d) Verordnung (EG) Nr. 874/2004, 11 f) der Regeln. Die Benutzung des Domainnamens “gastrojobs.eu” erfolgt damit bösgläubig.
Entscheidung
Aus den vorgenannten Erwägungen sowie im Einklang mit § B12 (b) der Regeln
verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname “gastrojobs.eu” auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.
alternatives Streitbeilegungsverfahren angestrengt werden, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 (EG) Nr. 874/2004 ist.
Gegenstand des vorliegenden außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens ist
ausschließlich die Frage, ob die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens durch den Beschwerdegegner spekulativ und/oder missbräuchlich im Sinne der Regeln erfolgt ist. Dies setzt voraus, dass der
(1) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt
(2) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann
(3) oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
I. Der Domainname “gastrojobs.eu” ist identisch mit der der österreichischen Wortmarke AT 197 539 “GASTROJOBS”, die mit Priorität vom 17.04.2001 für die Beschwerdeführerin eingetragen wurde. Die Marke „GASTROJOBS“ ist abgesehen der Top-Level-Domain „eu“ mit dem streitgegenständlichen Domainnamen „gastrojobs.eu“ identisch. Bei der Prüfung der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit des Domainnamens und der Marke der Beschwerdeführerin im Sinne der Regeln ist allein auf die Second-Level-Domain abzustellen, da die Top-Level-Domain „.eu“ aufgrund ihrer vom Verkehr erkannten Bedeutung als notwendiger Bestandteil eines Domainnamens bei der vergleichenden Gegenüberstellung steht der Annahme einer Übereinstimmung zwischen Marke und dem Domainnamen außer Betracht bleibt.
Das Schiedsgericht geht daher davon aus, dass die erforderliche Identität zwischen der Marke der Beschwerdeführerin „GASTROJOBS“ und dem streitgegenständlichen Domainnamen „gastrojobs.eu” besteht.
II. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen
Ein Anspruch auf Übertragung des Domainnamens setzt ferner voraus, dass sich der
Domaininhaber auf keine eigenen Rechte oder eigene, berechtigte Interessen an dem Domainnamen berufen kann. Dies ist hier fraglich, denn der Domaininhaber verwendet die Domain im Zeitpunkt der Entscheidung für eine Plattform zur Vermittlung von Stellen im Gastronomiebereich. Diese Nutzung kann grundsätzlich geeignet sein, ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zu begründen. Ob dies tatsächlich der Fall ist kann hingegen hier dahinstehen, da mindestens die Benutzung der Domain bösgläubig ist:
III. Bösgläubige Registrierung oder Benutzung
Der von der Beschwerdeführerin geltende gemachte Anspruch auf Übertragung des
streitgegenständlichen Domainnamens ist dann begründet, wenn nachgewiesen ist,
dass der Beschwerdegegner den Domainnamen „gastrojobs.eu“ in böser Absicht benutzt.
Der Beschwerdegegner betreibt gegenwärtig unter der Domain “gastrojobs.eu” eine inhaltlich mit dem Angebot der Beschwerdeführerin unter “gastrojobs.com” nahezu identische Plattform.
Damit ist es für das Schiedsgericht evident, dass der Domainnamen “gastrojob.eu” vom Domaininhaber absichtlich und aus Gewinnstreben benutzt wird, um Internetnutzer, unter Ausnutzung der Vewechslungsfähigkeit mit der Internetpräsenz der Beschwerdeführerin unter “gastrojobs.com”, irrezuführen, Art. 21, 3) d) Verordnung (EG) Nr. 874/2004, 11 f) der Regeln. Die Benutzung des Domainnamens “gastrojobs.eu” erfolgt damit bösgläubig.
Entscheidung
Aus den vorgenannten Erwägungen sowie im Einklang mit § B12 (b) der Regeln
verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname “gastrojobs.eu” auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.
Decision
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß
der Domainname GASTROJOBS auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
der Domainname GASTROJOBS auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Friedrich Kurz |
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Date of Panel Decision
2006-10-08