Case number | CAC-ADREU-001852 |
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Time of filing | 2006-06-19 10:29:03 |
Domain names | airis.eu |
Case administrator
Name | Eva Zahořová |
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Complainant
Organization / Name | INFINITY SYSTEM SL, DANIEL DEL CERRO LINAZA |
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Respondent
Organization / Name | Network.de Inh. Daniel Fuehrer, DANIEL FUEHRER |
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Sachlage
Die Beschwerdeführerin (BF) ist ein spanisches Unternehmen, das Produkte im Bereich Informatik, Elektronik und Video-Audio anbietet. Sie ist am Markt insbesondere unter der Marke/dem Zeichen AIRIS bzw AIRIS plus Zusatz tätig.
Die BF ist Inhaberin diverser "AIRIS"-Marken in Spanien, insb in den Klassen 11, 20, 38, 42 des Nizzaer Klassifikationsabkommens bzw der Marke "AIRISCOMP" für die Klasse 9.
Zudem ist die BF Inhaberin diverser Domains, deren kennzeichnender Bestandteil ebenfalls "AIRIS" ist.
Der Beschwerdegegener (BG) ist Inhaber der strittigen Domain. Unter der strittigen Domain wird keine Website bereit gehalten; die Domain wird vielmehr zum Verkauf angeboten.
Die BF ist Inhaberin diverser "AIRIS"-Marken in Spanien, insb in den Klassen 11, 20, 38, 42 des Nizzaer Klassifikationsabkommens bzw der Marke "AIRISCOMP" für die Klasse 9.
Zudem ist die BF Inhaberin diverser Domains, deren kennzeichnender Bestandteil ebenfalls "AIRIS" ist.
Der Beschwerdegegener (BG) ist Inhaber der strittigen Domain. Unter der strittigen Domain wird keine Website bereit gehalten; die Domain wird vielmehr zum Verkauf angeboten.
A. Beschwerdeführer
Der BG ist Inhaber der in Streit stehenden Domain "airis.eu", obwohl er dazu nicht berechtigt ist:
Die BF ist Inhaberin diverser spanischer Marken, die alle als kennzeichnenden Teil "AIRIS" enthalten; sie ist zudem Inhaberin diverser Domains, deren kennzeichnender Bestandteil ebenfalls "AIRIS" ist.
Die BF ist weltweit am Elektronik, Informatik und Video-Audio Makrt unter der Marke "AIRIS" tätig; sie ist auch weltweit auf Messen präsent, zuletzt beispielsweise auf der CEBIT. AIRIS ist eine weltweit bekannte Marke.
Der BG verwendet die in Streit stehende Domain nicht, sondern bietet sie vielmehr zum Verkauf an.
Die Marken der BF sind ident, jedenfalls aber verwechselbar ähnlich mit der strittigen Domain.
Der BG hat weder ein berechtigtes Interesse an der Verwendung der strittigen Domain noch kann der BG seine gute Absicht in Hinblick auf die strittige Domain darlegen.
Die BF ist Inhaberin diverser spanischer Marken, die alle als kennzeichnenden Teil "AIRIS" enthalten; sie ist zudem Inhaberin diverser Domains, deren kennzeichnender Bestandteil ebenfalls "AIRIS" ist.
Die BF ist weltweit am Elektronik, Informatik und Video-Audio Makrt unter der Marke "AIRIS" tätig; sie ist auch weltweit auf Messen präsent, zuletzt beispielsweise auf der CEBIT. AIRIS ist eine weltweit bekannte Marke.
Der BG verwendet die in Streit stehende Domain nicht, sondern bietet sie vielmehr zum Verkauf an.
Die Marken der BF sind ident, jedenfalls aber verwechselbar ähnlich mit der strittigen Domain.
Der BG hat weder ein berechtigtes Interesse an der Verwendung der strittigen Domain noch kann der BG seine gute Absicht in Hinblick auf die strittige Domain darlegen.
B. Beschwerdegegner
Der BG hat keine Beschwerdeerwiderung abgegeben.
Würdigung und Befunde
Gemäß Artikel B 11 (d) ADR-Regeln hat die Schiedskommission die Übertragung der Domain dann anzuordnen, wenn die BF Folgendes nachweist:
(1) In ADR-Verfahren, in denen der BG Inhaber der Registrierung des .eu-Domainnamens ist, für den die Beschwerde eingereicht wurde:
(i) dass der Domainname mit einem Namen identisch oder verwechselbar ist, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedstaates und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, und, entweder
(ii) der Domainname vom BG ohne Rechte oder berechtigte Interessen an demselben registriert, oder (
iii) der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder benutzt wird.
(2) Wenn BG das Register ist, dann hat die Schiedskommission dem Rechtsbehelf dann stattzugeben, wenn die Entscheidung des Registers den EU-Vorschriften zuwider gelaufen ist.
Im Konkreten ist der BG Inhaber der strittigen Domain, weshalb die Voraussetzungen gem Artikel B 11 (d) (1) (i) – (iii) ADR-Regeln zu prüfen sind:
I. Domainname ist mit einer Makre des BF identisch oder verwechselbar ähnlich:
Die Schiedskommission folgt der Spruchpraxis der ADR- und UDRP-Panels und der überwiegenden (ordentlichen) Rechtsprechung, wonach die Top-Level-Domain bei der Beurteilung der Identität bzw Ähnlichkeit außer Betracht zu bleiben hat. Es ist daher evident, dass die strittige Domain „airis“ mit den Marken der BF ident ist, in jedem Fall aber eine sehr hohe Verwechselbarkeit im Sinne einer Ähnlichkeit aufweist. Die Voraussetzungen nach Artikel B 11 (d) (1) (i) ADR-Regeln sind erfüllt.
II. Der BG hat kein Recht oder berechtigtes Interesse am Domainnamen:
Aus dem Vortrag der BF ist für die Schiedskommission unmissverständlich abzuleiten, dass zwischen der BF und dem BG keine vertraglichen Beziehungen, insbesondere mit Hinblick auf die Verwendung des Zeichens „airis“ bestehen. Für die Schiedskommission gibt es auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der BG vor dem gegenständlichen Verfahren das Zeichen "AIRIS" jemals für eigene Produkte genützt oder einen sonstigen, fairen Gebrauch daran genommen hätte. Der BG ist auch, zumindest für die Schiedskommission nicht erweislich, nicht unter dem strittigen Domainnamen allgemein bekannt.
Die Schiedskommission geht daher davon aus, dass der BG ein Recht bzw berechtigtes Interesse an der Registrierung des strittigen Domainnamens nicht ableiten kann, zumindest gibt es dafür keinen Beweis oder Vortrag des BG - diesbezüglich hätte den BG die Beweislast getroffen.
Die Voraussetzungen nach Artikel B 11 (d) (1) (ii) ADR-Regeln sind daher gegeben.
Für eine erfolgreiche Beschwerde ist es bereits ausreichend (anders als in einem UDRP-Verfahren), wenn zusätzlich zur Voraussetzung gem Artikel B 11 (d) (i) entweder die Voraussetzungen nach (ii) oder (iii) der zitierten Bestimmung dargelegt werden können.
Da, wie zuvor aufgezeigt, bereits die Voraussetzungen nach (ii) zusätzlich zu Artikel B 11 (d) (i) vorliegen, ist eine weitere Prüfung durch die Schiedskommission dahingehend, ob der Domainname vom BG auch in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder in bösgläubiger Absicht benutzt wird, entbehrlich.
Die BF hat die für die Übertragung der strittigen Domain erforderlichen Voraussetzungen glaubhaft dargelegt. Ein Anspurch auf eine Erklärung, wonach die strittige Domainregistrierung "spekulativ und missbräuchlich" war, ist aus den ADR-Regeln demgegenüber nicht ableitbar.
(1) In ADR-Verfahren, in denen der BG Inhaber der Registrierung des .eu-Domainnamens ist, für den die Beschwerde eingereicht wurde:
(i) dass der Domainname mit einem Namen identisch oder verwechselbar ist, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedstaates und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, und, entweder
(ii) der Domainname vom BG ohne Rechte oder berechtigte Interessen an demselben registriert, oder (
iii) der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder benutzt wird.
(2) Wenn BG das Register ist, dann hat die Schiedskommission dem Rechtsbehelf dann stattzugeben, wenn die Entscheidung des Registers den EU-Vorschriften zuwider gelaufen ist.
Im Konkreten ist der BG Inhaber der strittigen Domain, weshalb die Voraussetzungen gem Artikel B 11 (d) (1) (i) – (iii) ADR-Regeln zu prüfen sind:
I. Domainname ist mit einer Makre des BF identisch oder verwechselbar ähnlich:
Die Schiedskommission folgt der Spruchpraxis der ADR- und UDRP-Panels und der überwiegenden (ordentlichen) Rechtsprechung, wonach die Top-Level-Domain bei der Beurteilung der Identität bzw Ähnlichkeit außer Betracht zu bleiben hat. Es ist daher evident, dass die strittige Domain „airis“ mit den Marken der BF ident ist, in jedem Fall aber eine sehr hohe Verwechselbarkeit im Sinne einer Ähnlichkeit aufweist. Die Voraussetzungen nach Artikel B 11 (d) (1) (i) ADR-Regeln sind erfüllt.
II. Der BG hat kein Recht oder berechtigtes Interesse am Domainnamen:
Aus dem Vortrag der BF ist für die Schiedskommission unmissverständlich abzuleiten, dass zwischen der BF und dem BG keine vertraglichen Beziehungen, insbesondere mit Hinblick auf die Verwendung des Zeichens „airis“ bestehen. Für die Schiedskommission gibt es auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der BG vor dem gegenständlichen Verfahren das Zeichen "AIRIS" jemals für eigene Produkte genützt oder einen sonstigen, fairen Gebrauch daran genommen hätte. Der BG ist auch, zumindest für die Schiedskommission nicht erweislich, nicht unter dem strittigen Domainnamen allgemein bekannt.
Die Schiedskommission geht daher davon aus, dass der BG ein Recht bzw berechtigtes Interesse an der Registrierung des strittigen Domainnamens nicht ableiten kann, zumindest gibt es dafür keinen Beweis oder Vortrag des BG - diesbezüglich hätte den BG die Beweislast getroffen.
Die Voraussetzungen nach Artikel B 11 (d) (1) (ii) ADR-Regeln sind daher gegeben.
Für eine erfolgreiche Beschwerde ist es bereits ausreichend (anders als in einem UDRP-Verfahren), wenn zusätzlich zur Voraussetzung gem Artikel B 11 (d) (i) entweder die Voraussetzungen nach (ii) oder (iii) der zitierten Bestimmung dargelegt werden können.
Da, wie zuvor aufgezeigt, bereits die Voraussetzungen nach (ii) zusätzlich zu Artikel B 11 (d) (i) vorliegen, ist eine weitere Prüfung durch die Schiedskommission dahingehend, ob der Domainname vom BG auch in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder in bösgläubiger Absicht benutzt wird, entbehrlich.
Die BF hat die für die Übertragung der strittigen Domain erforderlichen Voraussetzungen glaubhaft dargelegt. Ein Anspurch auf eine Erklärung, wonach die strittige Domainregistrierung "spekulativ und missbräuchlich" war, ist aus den ADR-Regeln demgegenüber nicht ableitbar.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname AIRIS auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Peter Burgstaller |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2006-09-16