Case number | CAC-ADREU-001942 |
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Time of filing | 2006-06-24 11:02:43 |
Domain names | vor.eu |
Case administrator
Name | Eva Zahořová |
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Complainant
Organization / Name | VOR Verkehrsbund Ost-Region (VOR) GmbH |
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Respondent
Organization / Name | Matthias Moench |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Bezüglich des bestrittenen Domainnamens sind nach Kenntnis der Schiedskommission keine anderen Verfahren anhängig.
Sachlage
Der Beschwerdegegner Matthias Moench hat den streitgegenständlichen Domainnamen am 6. April 2006 (15:05:08.42) unter der Priorität einer registrierten nationalen Marke (Registered National Trademark) „vor“ in Malta registriert.
Die Beschwerdeführerin, die Verkehrsbund Ost-Region GesmbH als eine im österreichischen Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, tritt im Geschäftsverkehr unter dem Namen und der österreichischen Marke VOR auf, sie betreibt eine Homepage unter dem Domainnamen www.vor.at. Die Beschwerdeführerin hat die Übertragung der Domain www.vor.eu vom Beschwerdegegner auf die Beschwerdeführerin beantragt.
Die Beschwerde wurde am 22. Juni 2006 erhoben, das ADR-Verfahren wurde am 10. Juli 2006 aufgenommen.
Die Beschwerdeführerin, die Verkehrsbund Ost-Region GesmbH als eine im österreichischen Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, tritt im Geschäftsverkehr unter dem Namen und der österreichischen Marke VOR auf, sie betreibt eine Homepage unter dem Domainnamen www.vor.at. Die Beschwerdeführerin hat die Übertragung der Domain www.vor.eu vom Beschwerdegegner auf die Beschwerdeführerin beantragt.
Die Beschwerde wurde am 22. Juni 2006 erhoben, das ADR-Verfahren wurde am 10. Juli 2006 aufgenommen.
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführerin hat angeführt, dass sie als Dienstleistungs-Unternehmen in den österreichischen Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland nicht nur die Zurverfügungstellung eines Bahn-, Bus-, Straßen- und U-Bahnnetzwerkes mit zusammenhängenden Tarif-Systemen, Fahrplänen und Informationsplattformen, sondern auch die unternehmensübergreifende Verkehrsplanung, die Optimierung von Verkehrsverbindungen, die Weiterentwicklung des bestehenden Verbundtarifes und die Nutzung moderner Kommunikations-Technologien zur Fahrgastinformation verfolgt. Die Gesellschafter der Beschwerdeführerin sind die österreichische Stadt Wien, das österreichische Bundesland Niederösterreich und das österreichische Bundesland Burgenland.
Die Beschwerdeführerin tritt seit 1974 (bereits seit mehr als 30 Jahren) im In- und Ausland unter dem Namen/der Marke VOR im Geschäftsverkehr auf und ist in der Öffentlichkeit, insbesondere als Unternehmen Verkehrsbund Ost-Region (VOR) national aber auch international bekannt. Es besteht sowohl eine Homepage unter dem Domainnamen www.vor.at als auch eine in Österreich eingetragene Marke.
Die Marke VOR ist nach der Erklärung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verkehrsgeltung insbesondere im Osten Österreich eine notorisch bekannte Marke im Sinne des Art 16 Abs. 2 des TRIPS-Abkommens iVm Art 6 des Pariser Verbandsübereinkommens und eine bekannte Marke im Sinne des Art 5 Abs. 2 der Markenschutzrichtlinie 89/104/EWG idgF.
Die Beschwerdeführerin sieht die markenrechtliche Rufschädigung in dem, dass wenn die vom Beschwerdegegner bekannt gegebene Email-Adresse „domain@gaycastle.com“ und die auf der dazugehörigen Domain www.gaycastle.com angebotenen Dienstleistungen unter dem Domainnamen www.vor.eu publiziert sind, würden die unweigerlich zu negativen Einflüssen auf die Marke VOR bzw. zu dem Image der Firma Verkehrsbund Ost-Region (VOR) GmbH widersprechenden Assoziationen führen. In diesem Sinne sieht die Beschwerdeführerin erhebliche berechtigte Interessen an der Übertragung des streitigen Domainnamens auf die Beschwerdeführerin gegeben zu sein.
Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus die Frage angedeutet, inwieweit der Beschwerdegegner den Domainnamen www.vor.eu böswillig registriert hat, nämlich in Kenntnis des Domainnamens www.vor.at und des Unternehmens Verkehrsbund Ost-Region (VOR) GmbH.
Nach der Behauptung der Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegner bis zur Beschwerdeerhebung keinerlei Gebrauch von dem Domainnamen gemacht. Seit der Beantragung des Domainnamens ist keine Website online gewesen und auch kein Unternehmen im Geschäftsverkehr unter dem Namen "VOR" oder dem Domainnamen www.vor.eu aufgetreten. Es ist zu vermuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen lediglich in der Absicht registriert hat, um der Beschwerdeführerin zuvor zu kommen und eine finanzielle Abgeltung in irgendeiner Form zu erreichen.
Die Beschwerdeführerin beantragt aus diesen Gründen die Übertragung der Domain www.vor.eu vom Beschwerdegegner auf die Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin tritt seit 1974 (bereits seit mehr als 30 Jahren) im In- und Ausland unter dem Namen/der Marke VOR im Geschäftsverkehr auf und ist in der Öffentlichkeit, insbesondere als Unternehmen Verkehrsbund Ost-Region (VOR) national aber auch international bekannt. Es besteht sowohl eine Homepage unter dem Domainnamen www.vor.at als auch eine in Österreich eingetragene Marke.
Die Marke VOR ist nach der Erklärung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verkehrsgeltung insbesondere im Osten Österreich eine notorisch bekannte Marke im Sinne des Art 16 Abs. 2 des TRIPS-Abkommens iVm Art 6 des Pariser Verbandsübereinkommens und eine bekannte Marke im Sinne des Art 5 Abs. 2 der Markenschutzrichtlinie 89/104/EWG idgF.
Die Beschwerdeführerin sieht die markenrechtliche Rufschädigung in dem, dass wenn die vom Beschwerdegegner bekannt gegebene Email-Adresse „domain@gaycastle.com“ und die auf der dazugehörigen Domain www.gaycastle.com angebotenen Dienstleistungen unter dem Domainnamen www.vor.eu publiziert sind, würden die unweigerlich zu negativen Einflüssen auf die Marke VOR bzw. zu dem Image der Firma Verkehrsbund Ost-Region (VOR) GmbH widersprechenden Assoziationen führen. In diesem Sinne sieht die Beschwerdeführerin erhebliche berechtigte Interessen an der Übertragung des streitigen Domainnamens auf die Beschwerdeführerin gegeben zu sein.
Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus die Frage angedeutet, inwieweit der Beschwerdegegner den Domainnamen www.vor.eu böswillig registriert hat, nämlich in Kenntnis des Domainnamens www.vor.at und des Unternehmens Verkehrsbund Ost-Region (VOR) GmbH.
Nach der Behauptung der Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegner bis zur Beschwerdeerhebung keinerlei Gebrauch von dem Domainnamen gemacht. Seit der Beantragung des Domainnamens ist keine Website online gewesen und auch kein Unternehmen im Geschäftsverkehr unter dem Namen "VOR" oder dem Domainnamen www.vor.eu aufgetreten. Es ist zu vermuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen lediglich in der Absicht registriert hat, um der Beschwerdeführerin zuvor zu kommen und eine finanzielle Abgeltung in irgendeiner Form zu erreichen.
Die Beschwerdeführerin beantragt aus diesen Gründen die Übertragung der Domain www.vor.eu vom Beschwerdegegner auf die Beschwerdeführerin.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat in seiner Erwiderung bestätigt, dass die Domain bislang nicht genutzt werden konnte, da diese noch nicht freigeschalten wurde, dass es sich besonders bei 3-Buchstaben Domainnamen die Überschneidungen von Rechten innerhalb der 25 Länder der EU in allen Warengruppen der Markenkategorien nicht verhindern können. Nach der Meinung des Beschwerdegegners „dies war der EU in der Gesetzgebung für die Vergabe der EU-Domainnamen bewusst“. Der Beschwerdegegner lebe selbst in der Tschechischen Republik und kenne die Firma VOR nicht. Eine Verkehrsgeltung kann somit nicht nachgewiesen werden. Daher wurde das vorliegende Regelwerk geschaffen, welches innerhalb der Anspruchsberechtigten das "first-come-first-serve" (Windhundprinzip) vorsieht. Die Firma VOR hat die behaupteten Rechte in den Sunrisephasen einbringen können. Sie hatte darauf jedoch verzichtet.
Der Beschwerdegegner hat bestätigt, mehr als nur eine EU-Domain innezuhaben, obwohl es er nicht als Regelverstoß ansehen wolle. Für den Beschwerdegegner als digitales Verlagshaus, sei „dies die Geschäftsgrundlage (des Verlagshauses) und daher lebenswichtig“. Die Einwendung der Beschwerdeführerin, dass die Nutzung der Domainname für gleichgeschlechtliche Beziehungen "rufschädigend für die Beschwerdeführerin auch im Jahre 2006“ sein solle, konnte der Beschwerdegegner „nicht nachvollziehen“. Das Projekt "VOR" solle jedenfalls völlig abweichende Zielsetzungen haben.
Der Beschwerdegegner hat die Abweisung dieses ADR-Verfahrens und Bestätigung seiner Domaininhaberschaft beantragt.
Der Beschwerdegegner hat bestätigt, mehr als nur eine EU-Domain innezuhaben, obwohl es er nicht als Regelverstoß ansehen wolle. Für den Beschwerdegegner als digitales Verlagshaus, sei „dies die Geschäftsgrundlage (des Verlagshauses) und daher lebenswichtig“. Die Einwendung der Beschwerdeführerin, dass die Nutzung der Domainname für gleichgeschlechtliche Beziehungen "rufschädigend für die Beschwerdeführerin auch im Jahre 2006“ sein solle, konnte der Beschwerdegegner „nicht nachvollziehen“. Das Projekt "VOR" solle jedenfalls völlig abweichende Zielsetzungen haben.
Der Beschwerdegegner hat die Abweisung dieses ADR-Verfahrens und Bestätigung seiner Domaininhaberschaft beantragt.
Würdigung und Befunde
1. Die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe ".eu" und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung (weiter auch nur „VO (EG) 874/2004“) enthält die Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe ".eu" und die Grundregeln für die Registrierung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 733/2002.
Gemäß Art. 2 der VO (EG) 874/2004 dürfen die in Art. 4(2)(b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 aufgeführten Antragsberechtigten einen oder mehrere Domänennamen unter der Domäne oberster Stufe ".eu" registrieren lassen. Ein bestimmter Domänenname wird dem Antragsberechtigten zugewiesen, dessen Antrag zuerst beim Register in technisch korrekter Form und im Einklang mit dieser Verordnung eingegangen ist. Dieses Kriterium des ersten Antragseingangs wird für die Zwecke dieser Verordnung als "Windhundprinzip" bezeichnet.
Die Anträge auf Registrierung von Domänennamen müssen alle Bestandteile gemäß Art. 3 der VO (EG) 874/2004 enthalten, insbesondere
a) Name und Anschrift des Antragstellers;
b) eine Erklärung des Antragstellers in elektronischer Form, dass er die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt;
c) eine Bestätigung des Antragstellers in elektronischer Form, dass er die Registrierung des Domänennamens in gutem Glauben beantragt und nach seinem besten Wissen und Gewissen dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden, wobei wesentlich falsche Angaben zu den Punkten a) bis d) stellen einen Verstoß gegen die Registrierungsbestimmungen dar.
Außer bei den zur stufenweisen Registrierung eingereichten Anträgen überprüft das Register die Gültigkeit der Registrierungsanträge erst im Anschluss an die Registrierung entweder von Amt wegen oder infolge einer Streitigkeit um die Registrierung des betreffenden Domänennamens.
Die spekulative und missbräuchliche Registrierung wird durch den Art. 21 der VO (EG) 874/2004 geregelt. Ein Domänenname wird aufgrund eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens widerrufen, wenn er mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, darunter die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Rechte, und wenn dieser Domänenname
a) von einem Domäneninhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domänennamen geltend machen kann, oder
b) in böser Absicht registriert oder benutzt wird.
Die Bösgläubigkeit liegt gemäß Art. 21 (1) (b) und Art. 21 Abs. (3) (e) der VO (EG) 874/2004 vor, wenn der registrierte Domänenname der Name einer Person ist und keine Verbindung zwischen dem Domäneninhaber und dem registrierten Domänennamen nachgewiesen werden kann.
Aufgrund dieser Vorschriften fühlt sich die Schiedskommission gebunden, ihre Entscheidung zu finden.
2. Durch das Informationsblatt der EURid wurde glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdegegner ihren Antrag unter den Namen Matthias Moench über die Registrierstelle „Aktualisierter Internet GmbH“ auf Erteilung des streitgegenständlichen Domainnamens am 6. April 2006 (15:05:08.42) unter der Priorität einer registrierten nationalen Marke (Registered National Trademark) „vor“ in Malta gestellt hat.
3. Die Schiedskommission hat mit dem „Formularfremden Schriftverkehr“ gemäß Art. 8 der ADR-Regeln beider Parteien innerhalb der Frist bis zum 4. August 2006 die Möglichkeit gewährt und zwar der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen, dass sie Inhaberin der in Österreich eingetragene Marke „VOR“ ist, dem Beschwerdegegner glaubhaft zu machen, dass er Inhaber der in Malta eingetragenen Marke „vor“ ist, der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen, dass sie für den von ihr beantragten Rechtbehelf gemäß Art. 22 (11) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 im Zusammenhang mit dem Pkt. B 11 (b) des ADR-Regeln alle Bedingungen erfüllt, unter der Voraussetzung, dass die Schiedskommission über den weiteren Fortgang im ADR-Verfahren nach Ablauf der festgesetzten Frist entscheidet.
4. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass sie Inhaberin der österreichischen Marke AT 233040 „VOR“, eingetragen für die Klassen 39, 41 und 42, ist. Diese Marke und daraus folgendes Recht wurde von dem Beschwerdegegner nicht bestritten. Die Marke der Beschwerdeführerin ist somit identisch mit der Domain.
5. Der Beschwerdegegner hat nicht glaubhaft gemacht, dass er jegliches Recht zu der Marke „vor“ hat, trotz der Möglichkeit, die ihm durch die Schiedskommission gewährt wurde. Der Beschwerdegegner hat auf die Aufforderung der Schiedskommission im ADR-Verfahren gar nicht reagiert.
6. Der Beschwerdegegner ist eine Person unter dem Namen Matthias Moench. Er macht keine Verbindung zwischen dem registrierten Domainnamen „vor.eu“ und ihm als Domaininhaber glaubhaft.
Im ADR-Verfahren ist vielmehr glaubhaft gemacht, dass der Domainname VOR.eu, der mit dem Handelsname der Beschwerdeführerin und deren Marke identisch und / oder verwirrend ähnelt, vom Beschwerdegegner registriert wurde, obwohl der Beschwerdegegner selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domänennamen geltend machen kann und dass der Beschwerdegegner den Domainnamen in böser Absicht registriert hat.
Daraus folgt die Bösgläubigkeit nach dem Art. 21 (3) (e) der VO (EG) 874/2004.
Der Beschwerdegegner könne deshalb mit der Registrierung des Domain-Namens "vor.eu" in das Namensrecht der Beschwerdeführerin eingreifen.
7. Weitere Tatbestände, dass die Domain bislang nicht genutzt wird, dass der Beschwerdegegner in der Tschechischen Republik lebe und die Firma VOR nicht kenne, dass eine Verkehrsgeltung somit nicht nachgewiesen werden könne, die Berufung auf den Windhundprinzip ("first-come-first-serve"), sowie dass die „Firma VOR die behaupteten Rechte in den Sunrisephasen einbringen könne und habe darauf jedoch verzichtet“ sind vor keiner Bedeutung anhand dessen, wenn allein die Bösgläubigkeit nach dem Art. 21 (3) (e) der VO (EG) 874/2004, wie oben erwähnt, vorliegt.
8. Gemäß Art. 22 (11) der VO (EG) 874/2004 entscheidet die Schiedskommission, dass der Domänenname auf den Beschwerdeführer übertragen wird, falls dieser die Registrierung des Domänennamens beantragt und die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt, dh. ein Unternehmen das seinen satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung oder seine Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft hat.
Die Schiedskommission nimmt als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäß Art. 4 (2) (b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt, die sie durch den Auszug aus dem Firmenbuch vom 12. Juni 2006, als auch durch den Gesellschaftsvertrag der Firma in der Fassung vom 16. April 2002 glaubhaft macht.
Gemäß Art. 2 der VO (EG) 874/2004 dürfen die in Art. 4(2)(b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 aufgeführten Antragsberechtigten einen oder mehrere Domänennamen unter der Domäne oberster Stufe ".eu" registrieren lassen. Ein bestimmter Domänenname wird dem Antragsberechtigten zugewiesen, dessen Antrag zuerst beim Register in technisch korrekter Form und im Einklang mit dieser Verordnung eingegangen ist. Dieses Kriterium des ersten Antragseingangs wird für die Zwecke dieser Verordnung als "Windhundprinzip" bezeichnet.
Die Anträge auf Registrierung von Domänennamen müssen alle Bestandteile gemäß Art. 3 der VO (EG) 874/2004 enthalten, insbesondere
a) Name und Anschrift des Antragstellers;
b) eine Erklärung des Antragstellers in elektronischer Form, dass er die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt;
c) eine Bestätigung des Antragstellers in elektronischer Form, dass er die Registrierung des Domänennamens in gutem Glauben beantragt und nach seinem besten Wissen und Gewissen dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden, wobei wesentlich falsche Angaben zu den Punkten a) bis d) stellen einen Verstoß gegen die Registrierungsbestimmungen dar.
Außer bei den zur stufenweisen Registrierung eingereichten Anträgen überprüft das Register die Gültigkeit der Registrierungsanträge erst im Anschluss an die Registrierung entweder von Amt wegen oder infolge einer Streitigkeit um die Registrierung des betreffenden Domänennamens.
Die spekulative und missbräuchliche Registrierung wird durch den Art. 21 der VO (EG) 874/2004 geregelt. Ein Domänenname wird aufgrund eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens widerrufen, wenn er mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, darunter die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Rechte, und wenn dieser Domänenname
a) von einem Domäneninhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domänennamen geltend machen kann, oder
b) in böser Absicht registriert oder benutzt wird.
Die Bösgläubigkeit liegt gemäß Art. 21 (1) (b) und Art. 21 Abs. (3) (e) der VO (EG) 874/2004 vor, wenn der registrierte Domänenname der Name einer Person ist und keine Verbindung zwischen dem Domäneninhaber und dem registrierten Domänennamen nachgewiesen werden kann.
Aufgrund dieser Vorschriften fühlt sich die Schiedskommission gebunden, ihre Entscheidung zu finden.
2. Durch das Informationsblatt der EURid wurde glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdegegner ihren Antrag unter den Namen Matthias Moench über die Registrierstelle „Aktualisierter Internet GmbH“ auf Erteilung des streitgegenständlichen Domainnamens am 6. April 2006 (15:05:08.42) unter der Priorität einer registrierten nationalen Marke (Registered National Trademark) „vor“ in Malta gestellt hat.
3. Die Schiedskommission hat mit dem „Formularfremden Schriftverkehr“ gemäß Art. 8 der ADR-Regeln beider Parteien innerhalb der Frist bis zum 4. August 2006 die Möglichkeit gewährt und zwar der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen, dass sie Inhaberin der in Österreich eingetragene Marke „VOR“ ist, dem Beschwerdegegner glaubhaft zu machen, dass er Inhaber der in Malta eingetragenen Marke „vor“ ist, der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen, dass sie für den von ihr beantragten Rechtbehelf gemäß Art. 22 (11) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 im Zusammenhang mit dem Pkt. B 11 (b) des ADR-Regeln alle Bedingungen erfüllt, unter der Voraussetzung, dass die Schiedskommission über den weiteren Fortgang im ADR-Verfahren nach Ablauf der festgesetzten Frist entscheidet.
4. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass sie Inhaberin der österreichischen Marke AT 233040 „VOR“, eingetragen für die Klassen 39, 41 und 42, ist. Diese Marke und daraus folgendes Recht wurde von dem Beschwerdegegner nicht bestritten. Die Marke der Beschwerdeführerin ist somit identisch mit der Domain.
5. Der Beschwerdegegner hat nicht glaubhaft gemacht, dass er jegliches Recht zu der Marke „vor“ hat, trotz der Möglichkeit, die ihm durch die Schiedskommission gewährt wurde. Der Beschwerdegegner hat auf die Aufforderung der Schiedskommission im ADR-Verfahren gar nicht reagiert.
6. Der Beschwerdegegner ist eine Person unter dem Namen Matthias Moench. Er macht keine Verbindung zwischen dem registrierten Domainnamen „vor.eu“ und ihm als Domaininhaber glaubhaft.
Im ADR-Verfahren ist vielmehr glaubhaft gemacht, dass der Domainname VOR.eu, der mit dem Handelsname der Beschwerdeführerin und deren Marke identisch und / oder verwirrend ähnelt, vom Beschwerdegegner registriert wurde, obwohl der Beschwerdegegner selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domänennamen geltend machen kann und dass der Beschwerdegegner den Domainnamen in böser Absicht registriert hat.
Daraus folgt die Bösgläubigkeit nach dem Art. 21 (3) (e) der VO (EG) 874/2004.
Der Beschwerdegegner könne deshalb mit der Registrierung des Domain-Namens "vor.eu" in das Namensrecht der Beschwerdeführerin eingreifen.
7. Weitere Tatbestände, dass die Domain bislang nicht genutzt wird, dass der Beschwerdegegner in der Tschechischen Republik lebe und die Firma VOR nicht kenne, dass eine Verkehrsgeltung somit nicht nachgewiesen werden könne, die Berufung auf den Windhundprinzip ("first-come-first-serve"), sowie dass die „Firma VOR die behaupteten Rechte in den Sunrisephasen einbringen könne und habe darauf jedoch verzichtet“ sind vor keiner Bedeutung anhand dessen, wenn allein die Bösgläubigkeit nach dem Art. 21 (3) (e) der VO (EG) 874/2004, wie oben erwähnt, vorliegt.
8. Gemäß Art. 22 (11) der VO (EG) 874/2004 entscheidet die Schiedskommission, dass der Domänenname auf den Beschwerdeführer übertragen wird, falls dieser die Registrierung des Domänennamens beantragt und die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt, dh. ein Unternehmen das seinen satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung oder seine Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft hat.
Die Schiedskommission nimmt als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäß Art. 4 (2) (b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt, die sie durch den Auszug aus dem Firmenbuch vom 12. Juni 2006, als auch durch den Gesellschaftsvertrag der Firma in der Fassung vom 16. April 2002 glaubhaft macht.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen im Einklang mit § B12 (b) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß
der Domainname VOR übertragen wird.
der Domainname VOR übertragen wird.
PANELISTS
Name | Vojtěch Trapl |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2006-08-16