Case number | CAC-ADREU-002048 |
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Time of filing | 2011-03-21 13:56:45 |
Domain names | escort-date.eu |
Case administrator
Name | Tereza Bartošková |
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Complainant
Organization / Name | Creative Supportgroup BV, Hans Cappon |
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Respondent
Organization / Name | DD GmbH, Boleslaw Dudek |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine weiteren anhängigen Verfahren bekannt.
Sachlage
Die Beschwerdeführerin, Creative Support Group B.V. mit Sitz in den Niederlanden begehrt die Übertragung des Domainnamens escort-date.eu auf sich selbst. Beschwerdegegner ist die DD GmbH mit Sitz in Deutschland.
A. Beschwerdeführer
Beschwerdeführerin ist die Creative Support Group B.V. mit Sitz in Uitgeest, Niederlande. Die Beschwerdeführerin ist unter dem Handelsnamen EscortDate in ganz Europa tätig. Die Beschwerdeführerin betreibt einen Escort Service für Erwachsene in ganz Europa und ist dabei insbesondere auch in Nordeuropa tätig. Sie betreibt u.a. die Internetauftritte escortdate.com, escortdate.dk und escortdate.no. Die Beschwerdeführerin betreibt ihr Geschäft auch in Norwegen und die Website der Beschwerdeführerin richtet sich auch an norwegische Verkehrskreise.
Die Beschwerdegegnerin registrierte am 2. Dezember 2008 die Domain escort-date.eu. Sie betreibt unter escort-date.eu eine Website, die einen Escort Service für Erwachsene anbietet und insbesondere auf Norwegen ausgerichtet ist. Unter Berufung auf ihren Handelsnamen macht die Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden ADR-Antrag eigene Rechte an der Domain escort-date.eu geltend. Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass die Domain durch die Beschwerdegegnerin in böser Absicht registriert wurde und benutzt wird. Sie beruft sich zudem auf den von ihr seit 12 Jahren genutzten Handelsnamen „EscortDate“, der nach Artikel 5 des niederländischen Handelsnamengesetzes (Handelsnaamwet) geschützt sei. Wegen ihrer aktiven Geschäftstätigkeit in Norwegen sei der Handelsname auch als Unternehmensnamen nach norwegischem Recht geschützt.
Die Beschwerdeführerin trägt weiterhin vor, der Domainname sei registriert worden, um die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu stören. Zudem werde die Domain absichtlich benutzt, um Internetnutzer aus Gewinnstreben auf eine dem Domaininhaber gehörende Website oder eine andere Online-Adresse zu locken, indem eine Verwechslungsgefahr mit einem geschützten Namen geschaffen wird. Die Beschwerdegegnerin habe keinerlei Maßnahmen ergriffen, um klarzustellen, dass diese nicht mit der Beschwerdeführerin verbunden ist. Zudem habe die Beschwerdegegnerin Inhalte von der Website der Beschwerdeführerin in rechtswidriger Art und Weise kopiert, insbesondere habe die Beschwerdeführerin mehrere Bilder unerlaubt von der Website der Beschwerdeführerin übernommen. Zudem habe die Beschwerdeführerin diverse Beschwerden von Escort Service Anbietern erhalten, welche diese Fotos auf den Profilseiten der Beschwerdegegnerin entdeckt hatten, obwohl diese hierzu keine Einwilligung erteilt hatten.
Die Beschwerdeführerin trägt weiter vor, sie habe einen beträchtlichen Rückgang der Besucherzahlen zu verzeichnen, seit dem die Website der Beschwerdegegnerin online geschaltet wurde. Dies sei darauf zurückzuführen, dass Kunden versehentlich die Website der Beschwerdegegnerin statt derjenigen der Beschwerdeführerin besuchen. Weiterhin nutze die Beschwerdegegnerin die Bezeichnung „Escort Date“ als relevantes Schlüsselwort im Quellcode ihrer Website.
In rechtlicher Hinsicht trägt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass diese als Inhaberin des Handelsnamen über hinreichende Rechte im Sinne des Artikels 21 der EU-Verordnung 874/2004 vom 28. April 2004 verfügt und es sich auf Seiten der Beschwerdegegnerin um eine spekulative und missbräuchliche Registrierung im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 der EU-Verordnung 874/2004 vom 28. April 2004 handele. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Domain escort-date.eu auf sie zu übertragen.
Die Beschwerdegegnerin registrierte am 2. Dezember 2008 die Domain escort-date.eu. Sie betreibt unter escort-date.eu eine Website, die einen Escort Service für Erwachsene anbietet und insbesondere auf Norwegen ausgerichtet ist. Unter Berufung auf ihren Handelsnamen macht die Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden ADR-Antrag eigene Rechte an der Domain escort-date.eu geltend. Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass die Domain durch die Beschwerdegegnerin in böser Absicht registriert wurde und benutzt wird. Sie beruft sich zudem auf den von ihr seit 12 Jahren genutzten Handelsnamen „EscortDate“, der nach Artikel 5 des niederländischen Handelsnamengesetzes (Handelsnaamwet) geschützt sei. Wegen ihrer aktiven Geschäftstätigkeit in Norwegen sei der Handelsname auch als Unternehmensnamen nach norwegischem Recht geschützt.
Die Beschwerdeführerin trägt weiterhin vor, der Domainname sei registriert worden, um die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu stören. Zudem werde die Domain absichtlich benutzt, um Internetnutzer aus Gewinnstreben auf eine dem Domaininhaber gehörende Website oder eine andere Online-Adresse zu locken, indem eine Verwechslungsgefahr mit einem geschützten Namen geschaffen wird. Die Beschwerdegegnerin habe keinerlei Maßnahmen ergriffen, um klarzustellen, dass diese nicht mit der Beschwerdeführerin verbunden ist. Zudem habe die Beschwerdegegnerin Inhalte von der Website der Beschwerdeführerin in rechtswidriger Art und Weise kopiert, insbesondere habe die Beschwerdeführerin mehrere Bilder unerlaubt von der Website der Beschwerdeführerin übernommen. Zudem habe die Beschwerdeführerin diverse Beschwerden von Escort Service Anbietern erhalten, welche diese Fotos auf den Profilseiten der Beschwerdegegnerin entdeckt hatten, obwohl diese hierzu keine Einwilligung erteilt hatten.
Die Beschwerdeführerin trägt weiter vor, sie habe einen beträchtlichen Rückgang der Besucherzahlen zu verzeichnen, seit dem die Website der Beschwerdegegnerin online geschaltet wurde. Dies sei darauf zurückzuführen, dass Kunden versehentlich die Website der Beschwerdegegnerin statt derjenigen der Beschwerdeführerin besuchen. Weiterhin nutze die Beschwerdegegnerin die Bezeichnung „Escort Date“ als relevantes Schlüsselwort im Quellcode ihrer Website.
In rechtlicher Hinsicht trägt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass diese als Inhaberin des Handelsnamen über hinreichende Rechte im Sinne des Artikels 21 der EU-Verordnung 874/2004 vom 28. April 2004 verfügt und es sich auf Seiten der Beschwerdegegnerin um eine spekulative und missbräuchliche Registrierung im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 der EU-Verordnung 874/2004 vom 28. April 2004 handele. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Domain escort-date.eu auf sie zu übertragen.
B. Beschwerdegegner
Die Beschwerdegegnerin wurde am 1. April 2011 darüber unterrichtet, dass ein ADR-Verfahren gegen sie eingeleitet worden ist. Die Beschwerdegegnerin wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass diese eine Erwiderung auf den ADR-Antrag innerhalb von 30 Werktagen ab Zustellung der Mitteilung einreichen müsse.
Mit einer weiteren Nachricht vom 31. Mai 2011 wies das Schiedsgericht die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Beschwerdeerwiderungsfrist am 6. Juni 2011 ausläuft. Eine Beschwerdeerwiderung ging in der Folgezeit jedoch nicht beim Schiedsgericht ein, sodass das Schiedsgericht die Beschwerdegegnerin am 8. Juni 2011 davon in Kenntnis setzte, dass die Frist zur Einreichung der Beschwerdeerwiderung versäumt worden ist. Das Schiedsgericht setzte die Beschwerdegegnerin zudem davon in Kenntnis, dass die Benachrichtigung über die Säumnis innerhalb einer weiteren Frist von 5 Tagen angefochten werden kann. Auch im Anschluss an diese Mitteilung des Schiedsgerichts ging keine weitere Mitteilung der Beschwerdegegnerin oder eine Beschwerdeerwiderung beim Schiedsgericht ein.
Mit einer weiteren Nachricht vom 31. Mai 2011 wies das Schiedsgericht die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Beschwerdeerwiderungsfrist am 6. Juni 2011 ausläuft. Eine Beschwerdeerwiderung ging in der Folgezeit jedoch nicht beim Schiedsgericht ein, sodass das Schiedsgericht die Beschwerdegegnerin am 8. Juni 2011 davon in Kenntnis setzte, dass die Frist zur Einreichung der Beschwerdeerwiderung versäumt worden ist. Das Schiedsgericht setzte die Beschwerdegegnerin zudem davon in Kenntnis, dass die Benachrichtigung über die Säumnis innerhalb einer weiteren Frist von 5 Tagen angefochten werden kann. Auch im Anschluss an diese Mitteilung des Schiedsgerichts ging keine weitere Mitteilung der Beschwerdegegnerin oder eine Beschwerdeerwiderung beim Schiedsgericht ein.
Würdigung und Befunde
Nach Artikel 21 Absatz 1 EU-Verordnung 874/2004 wird ein Domainname aufgrund eines außergerichtlichen Verfahrens widerrufen, wenn er mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, wenn dieser Domainname
a) von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder
b) in böser Absicht registriert oder benutzt wird.
Gemäß Artikel 21 der EU-Verordnung 874/2004 ist seitens der Beschwerdeführerin daher zunächst nachzuweisen, dass die Domain escort-date.eu identisch oder verwirrend ähnlich einem Namen ist, für den die Beschwerdeführerin anerkannte nationale oder gemeinschaftsrechtliche Rechte geltend machen kann. Die Beschwerdeführerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass diese unter dem Handelsnamen EscortDate seit 12 Jahren europaweit u.a. in den Niederlanden sowie in Norwegen tätig ist und EscortDate als Handelsname sowohl nach niederländischen als auch nach norwegischem Recht ohne Eintragung in das jeweilige Handelsregister geschützt ist. Der streitgegenständliche Domainname escort-date.eu ist daher mit einer für die Beschwerdeführerin geschützten Bezeichnung verwirrend ähnlich, da der im streitgegenständlichen Domainnamen eingefügte Bindestrich keinen hinreichenden Abstand zum geschützten Namen der Beschwerdeführerin mit sich bringt. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Voraussetzungen nach Artikel 21 Abs. 1 der EU-Verordnung 874/2004.
Allerdings ist nicht hinreichend erkennbar und von der Beschwerdeführerin nachgewiesen, dass Bösgläubigkeit gemäß Artikel 21 Abs. 3 c) oder d) EU-Verordnung Nr. 874/2004 vorliegt.
Zwar hat die Beschwerdegegnerin keinerlei Stellungnahme im ADR-Verfahren abgeben, sodass nach Abschnitt B10 der ADR-Regeln seitens der Schiedskommission ungeachtet der Säumnis einer der Parteien eine Entscheidung über die Beschwerde zu treffen ist und nach Abschnitt B10 a) die Schiedskommission die Frist als Grund werten kann, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen.
Aber auch im Falle der Säumnis einer Partei hat das Schiedsgericht im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens die Substantiiertheit der Beschwerde zu prüfen und nur für den Fall, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers die beantragte Entscheidung nach den materiellen Entscheidungskriterien rechtfertigt, zugunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden (Bettinger, Alternative Streitbeilegung für .eu, WRP 2006, 548, 551). Der Beschwerdeführerin ist nicht gelungen, die Voraussetzungen von Artikel 21 Abs. 3 c) oder d) EU-Verordnung 874/2004 substantiiert darzulegen.
Das Kopieren von Bildern von der Website der Beschwerdeführerin mag urheberrechtlich unzulässig sein, weist jedoch nicht die Voraussetzungen der genannten Vorschriften nach. Die Nichtbeantwortung E-Mails seitens der Beschwerdegegnerin stellt ebenfalls kein hinreichendes Indiz zum Nachweis der Bösgläubigkeit im Sinne der genannten Vorschriften dar.
Auch ist keine Bösgläubigkeit in der Nutzung der Bezeichnung Escort Date, sei es als Domain oder im Quellcode der Website der Beschwerdegegnerin zu erkennen. Bei „Escort Date“ handelte es sich um einen aus zwei normalen Wörtern der englischen Sprache zusammengesetzten Begriff, der für ein im Rahmen eines Escort Services organisiertes Treffen steht. Eine seitens des Schiedsgerichts durchgeführten Google-Recherche ergab, dass der Begriff „Escort Date“ in der Branche der Escort Services allgemein gebräuchlich und häufig genutzt wird. Auch in den einschlägigen Foren berichten die User über Escort Dates als beispielsweise „Mein erstes Escort Date“ oder „Willkommen beim Escort Date“, sodass von einer rein beschreibenden Begrifflichkeit auszugehen ist.
Bei generischen oder beschreibenden Domainnamen liegt aber in der Regel keine Bösgläubigkeit vor, da die Domain nicht zur Behinderung, sondern im Hinblick auf den generischen oder beschreibenden Charakter des Domainnamens erfolgt (WIPO Case No D2006-0001 post.com; WIPO Case No D2005-0725 zeit.com; E-Resolution Case No AF 0250 jobcoastings.com; WIPO case No D2000-0016 allocation.com; WIPO case No D2005-1314-nationalcityhomelaon.com). Nur in Ausnahmefällen kann daher bei beschreibenden Domainnamen Bösgläubigkeit vorliegen. Derartige Besonderheiten sind aber im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Insbesondere ist der Beschwerdegegnerin die Nutzung von „Escort Date“ im Titel der Website, im Quellcode sowie als Twitter-Benutzername im Hinblick auf den beschreibenden Charakter dieses Begriffs nicht vorwerfbar und stellt jedenfalls keinen hinreichenden Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen der Bösgläubigkeit auf Seiten der Beschwerdegegnerin dar.
Bösgläubigkeit im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 c) oder d) EU-Verordnung 874/2004 ist daher nicht erkennbar. Die Voraussetzungen nach Artikel 21 Absatz 1 EU-Verordnung 874/2004 liegen nicht vor, sodass die Beschwerde abzuweisen war.
a) von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder
b) in böser Absicht registriert oder benutzt wird.
Gemäß Artikel 21 der EU-Verordnung 874/2004 ist seitens der Beschwerdeführerin daher zunächst nachzuweisen, dass die Domain escort-date.eu identisch oder verwirrend ähnlich einem Namen ist, für den die Beschwerdeführerin anerkannte nationale oder gemeinschaftsrechtliche Rechte geltend machen kann. Die Beschwerdeführerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass diese unter dem Handelsnamen EscortDate seit 12 Jahren europaweit u.a. in den Niederlanden sowie in Norwegen tätig ist und EscortDate als Handelsname sowohl nach niederländischen als auch nach norwegischem Recht ohne Eintragung in das jeweilige Handelsregister geschützt ist. Der streitgegenständliche Domainname escort-date.eu ist daher mit einer für die Beschwerdeführerin geschützten Bezeichnung verwirrend ähnlich, da der im streitgegenständlichen Domainnamen eingefügte Bindestrich keinen hinreichenden Abstand zum geschützten Namen der Beschwerdeführerin mit sich bringt. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Voraussetzungen nach Artikel 21 Abs. 1 der EU-Verordnung 874/2004.
Allerdings ist nicht hinreichend erkennbar und von der Beschwerdeführerin nachgewiesen, dass Bösgläubigkeit gemäß Artikel 21 Abs. 3 c) oder d) EU-Verordnung Nr. 874/2004 vorliegt.
Zwar hat die Beschwerdegegnerin keinerlei Stellungnahme im ADR-Verfahren abgeben, sodass nach Abschnitt B10 der ADR-Regeln seitens der Schiedskommission ungeachtet der Säumnis einer der Parteien eine Entscheidung über die Beschwerde zu treffen ist und nach Abschnitt B10 a) die Schiedskommission die Frist als Grund werten kann, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen.
Aber auch im Falle der Säumnis einer Partei hat das Schiedsgericht im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens die Substantiiertheit der Beschwerde zu prüfen und nur für den Fall, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers die beantragte Entscheidung nach den materiellen Entscheidungskriterien rechtfertigt, zugunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden (Bettinger, Alternative Streitbeilegung für .eu, WRP 2006, 548, 551). Der Beschwerdeführerin ist nicht gelungen, die Voraussetzungen von Artikel 21 Abs. 3 c) oder d) EU-Verordnung 874/2004 substantiiert darzulegen.
Das Kopieren von Bildern von der Website der Beschwerdeführerin mag urheberrechtlich unzulässig sein, weist jedoch nicht die Voraussetzungen der genannten Vorschriften nach. Die Nichtbeantwortung E-Mails seitens der Beschwerdegegnerin stellt ebenfalls kein hinreichendes Indiz zum Nachweis der Bösgläubigkeit im Sinne der genannten Vorschriften dar.
Auch ist keine Bösgläubigkeit in der Nutzung der Bezeichnung Escort Date, sei es als Domain oder im Quellcode der Website der Beschwerdegegnerin zu erkennen. Bei „Escort Date“ handelte es sich um einen aus zwei normalen Wörtern der englischen Sprache zusammengesetzten Begriff, der für ein im Rahmen eines Escort Services organisiertes Treffen steht. Eine seitens des Schiedsgerichts durchgeführten Google-Recherche ergab, dass der Begriff „Escort Date“ in der Branche der Escort Services allgemein gebräuchlich und häufig genutzt wird. Auch in den einschlägigen Foren berichten die User über Escort Dates als beispielsweise „Mein erstes Escort Date“ oder „Willkommen beim Escort Date“, sodass von einer rein beschreibenden Begrifflichkeit auszugehen ist.
Bei generischen oder beschreibenden Domainnamen liegt aber in der Regel keine Bösgläubigkeit vor, da die Domain nicht zur Behinderung, sondern im Hinblick auf den generischen oder beschreibenden Charakter des Domainnamens erfolgt (WIPO Case No D2006-0001 post.com; WIPO Case No D2005-0725 zeit.com; E-Resolution Case No AF 0250 jobcoastings.com; WIPO case No D2000-0016 allocation.com; WIPO case No D2005-1314-nationalcityhomelaon.com). Nur in Ausnahmefällen kann daher bei beschreibenden Domainnamen Bösgläubigkeit vorliegen. Derartige Besonderheiten sind aber im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Insbesondere ist der Beschwerdegegnerin die Nutzung von „Escort Date“ im Titel der Website, im Quellcode sowie als Twitter-Benutzername im Hinblick auf den beschreibenden Charakter dieses Begriffs nicht vorwerfbar und stellt jedenfalls keinen hinreichenden Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen der Bösgläubigkeit auf Seiten der Beschwerdegegnerin dar.
Bösgläubigkeit im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 c) oder d) EU-Verordnung 874/2004 ist daher nicht erkennbar. Die Voraussetzungen nach Artikel 21 Absatz 1 EU-Verordnung 874/2004 liegen nicht vor, sodass die Beschwerde abzuweisen war.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß
die Beschwerde abgewiesen wird.
die Beschwerde abgewiesen wird.
PANELISTS
Name | Dr. Volker Herrmann |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2011-06-28