Case number | CAC-ADREU-002733 |
---|---|
Time of filing | 2006-08-16 11:26:58 |
Domain names | hotel-adlon.eu |
Case administrator
Name | Kateřina Fáberová |
---|
Complainant
Organization / Name | Fundus Hotelentwicklungs- und verwaltungs gmbH, Beate Becker-Lehmann |
---|
Respondent
Organization / Name | Rene Herberg |
---|
Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine anhängigen oder bereits entschiedenen Verfahren betreffend die streitige Domain bekannt
Sachlage
Die Fundus Hotelentwicklungs- und verwaltungs gmbH wendet sich mit der per eMail am 10. August und per Post am 14. August 2006 eingegangenen Beschwerde gegen die am 14. April 2006 erfolgte Registrierung des Domainnamens „hotel-adlon“ für den Beschwerdegegner Rene Herberg.
Die Beschwerdeführerin ist u.a. Inhaberin der in den Waren- und Dienstleistungsklassen 16, 35, 36, 39, 41, 42, also auch für Dienstleistungen der Hotellerie und Restauration zur Registernummer 000504456 eingetragenen EU-Wortmarke „Adlon“ mit der Priorität vom 22. Juli 1997. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28. Februar 2002 zur Geschäfts-Nr. I ZR 177/99 (GRUR 2002, 967) hält die Beschwerdeführerin zudem die Rechte an dem Unternehmenskennzeichen des berühmten Berliner „Hotel Adlon“ mit Priorität von 1907.
Unter der Domainnamen „hotel-adlon“ mit der Top-Level-Domain (dot)eu veröffentlicht der Beschwerdegegner eine Internetpräsenz mit Hinweisen auf ein italienisches Hotel, das die Etablissementbezeichnung „Hotel Adlon“ führt.
Die Rechte an dem Domainnamen „hotel-adlon“ mit der Top-Level-Domain (dot)eu werden über die Domainbörse der SEDO GmbH vom Beschwerdegegner mindestens seit 08. August 2006 zum Kauf angeboten
Die Beschwerdeführerin ist u.a. Inhaberin der in den Waren- und Dienstleistungsklassen 16, 35, 36, 39, 41, 42, also auch für Dienstleistungen der Hotellerie und Restauration zur Registernummer 000504456 eingetragenen EU-Wortmarke „Adlon“ mit der Priorität vom 22. Juli 1997. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28. Februar 2002 zur Geschäfts-Nr. I ZR 177/99 (GRUR 2002, 967) hält die Beschwerdeführerin zudem die Rechte an dem Unternehmenskennzeichen des berühmten Berliner „Hotel Adlon“ mit Priorität von 1907.
Unter der Domainnamen „hotel-adlon“ mit der Top-Level-Domain (dot)eu veröffentlicht der Beschwerdegegner eine Internetpräsenz mit Hinweisen auf ein italienisches Hotel, das die Etablissementbezeichnung „Hotel Adlon“ führt.
Die Rechte an dem Domainnamen „hotel-adlon“ mit der Top-Level-Domain (dot)eu werden über die Domainbörse der SEDO GmbH vom Beschwerdegegner mindestens seit 08. August 2006 zum Kauf angeboten
A. Beschwerdeführer
Die Markenrechte und das Recht am Unternehmenskennzeichen werden nach der Behauptung der Beschwerdeführerin mit ihrer Zustimmung von dem nach dem Fall der Berliner Mauer wiedererrichteten „Hotel Adlon“ in Berlin genutzt, das ausweislich eines Auszuges aus der WHOIS – Datenbank der DENIC eG auch Inhaberin des Domainnamens „hotel-adlon“ unter der Top-Level-Domain (dot)de ist.
Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, der Beschwerdegegner habe den Domainnamen „hotel-adlon“ spekulativ und missbräuchlich i.S.d. Art. 21 der VO (EG) 874/2004 bei dem Register der Top-Level-Domain (dot)eu und zudem auch ohne ihre Zustimmung für sich registrieren lassen. Sie ist der Auffassung, der Domainname „hotel-adlon“ kollidiere mit ihren Markenrechten, da der Domainname mit ihrer EU-Marke „Adlon“ verwechselbar ähnlich sei, da der Bestandteil „Hotel“ in Verbindung mit Hoteldienstleistungen rein beschreibender Natur ist. Zudem sei der Domainname mit ihrem Unternehmenskennzeichen „Hotel Adlon“ identisch.
Der Beschwerdegegner verfüge weder über Markenrechte an den Zeichen „Adlon“ und/oder „Hotel Adlon“, noch betreibe der Beschwerdeführer ein Hotel unter diesen Etablissementbezeichnungen. Ein berechtigtes eigenes Interesse des Beschwerdegegners an der Nutzung des Domainnamens sei daher nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer die Registrierung nur in der Absicht getätigt habe, den Domainnamen durch Verkauf, Verpachtung oder Vermietung wirtschaftlich zu verwerten. Der Beschwerdegegner versuche mit seiner Registrierung eine formale Rechtsposition zu erwirken und die Berühmtheit des „Hotel Adlon“ in Berlin für sich auszunutzen.
Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, der Beschwerdegegner habe den Domainnamen „hotel-adlon“ spekulativ und missbräuchlich i.S.d. Art. 21 der VO (EG) 874/2004 bei dem Register der Top-Level-Domain (dot)eu und zudem auch ohne ihre Zustimmung für sich registrieren lassen. Sie ist der Auffassung, der Domainname „hotel-adlon“ kollidiere mit ihren Markenrechten, da der Domainname mit ihrer EU-Marke „Adlon“ verwechselbar ähnlich sei, da der Bestandteil „Hotel“ in Verbindung mit Hoteldienstleistungen rein beschreibender Natur ist. Zudem sei der Domainname mit ihrem Unternehmenskennzeichen „Hotel Adlon“ identisch.
Der Beschwerdegegner verfüge weder über Markenrechte an den Zeichen „Adlon“ und/oder „Hotel Adlon“, noch betreibe der Beschwerdeführer ein Hotel unter diesen Etablissementbezeichnungen. Ein berechtigtes eigenes Interesse des Beschwerdegegners an der Nutzung des Domainnamens sei daher nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer die Registrierung nur in der Absicht getätigt habe, den Domainnamen durch Verkauf, Verpachtung oder Vermietung wirtschaftlich zu verwerten. Der Beschwerdegegner versuche mit seiner Registrierung eine formale Rechtsposition zu erwirken und die Berühmtheit des „Hotel Adlon“ in Berlin für sich auszunutzen.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat von seiner Möglichkeit, auf die Beschwerde zu erwidern, keinen Gebrauch gemacht.
Würdigung und Befunde
Ein alternatives Streitbeilegungsverfahren kann gemäss Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 von jedermann angestrengt werden, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 (EG) Nr. 874/2004 ist. Ob eine Registrierung spekulativ und/oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 (EG) Nr. 874/2004 ist, setzt voraus, dass
• der Domainnamen mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind,
• der Domainname von einem Domäneninhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domänennamen geltend machen kann,
• oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
Identität oder verwirrende Ähnlichkeit
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin von Marken- und Unternehmenskennzeichenrechten an den Bezeichnungen „Adlon“ und „Hotel Adlon“. Das Unternehmenskennzeichen „Hotel Adlon“ ist abgesehen von der Top-Level-Domain „(dot)eu“ mit dem streitgegenständlichen Domainnamen „hotel-adlon.eu“ identisch, da bei der Prüfung der Identität bezw. verwirrenden Ähnlichkeit des Domainnamens und einer Marke oder einem Unternehmenskennzeichen allein auf die Second-Level-Domain abzustellen ist, weil die Top-Level-Domain „(dot)eu“ aufgrund ihrer vom Verkehr erkannten Bedeutung als notwendiger Bestandteil eines Domainnamens bei der vergleichenden Gegenüberstellung von Marke oder Unternehmenskennzeichen und Domainnamen ausser Betracht zu bleiben hat (siehe ADR-Verfahren Nr. 1693 – GASTROJOBS, ADR-Verfahren 283 – LASTMINUTE, ADR-Verfahren Nr. 387 – GNC, ADR-Verfahren Nr. 2035 - WAREMA).
Auch ist die Verbindung der Wörter „Hotel“ und „Adlon“ mittels eines Bindestrichs in dem Domainnamen „hotel-adlon“ unerheblich, da nach Artikel 11 der Verordnung 874/2004 Unternehmenskennzeichens, die aus mehreren Wörtern bestehen und durch Leerzeichen getrennt werden, Unternehmenskennzeichen gleichgesetzt werden, die durch Bindestrich gekoppelt werden. Bei dem Vergleich von Domainnamen und Unternehmenskennzeichen sind daher Sonderzeichen sowie Leer- und Interpunktionszeichen ausser Acht zu lassen (siehe ADR-Verfahren Nr. 453 – WEB).
Zwischen dem Domainnamen „hotel-adlon“ und dem Unternehmenskennzeichen „Hotel Adlon“ besteht mithin im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung 874/2004 Identität, weshalb die weitere Prüfung von Identität oder verwirrender Ähnlichkeit zwischen dem Domainnamen „hotel-adlon“ und der EU-Wortmarke „Adlon“ dahingestellt bleiben kann.
Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen
Weitere Voraussetzung für eine spekulative und/oder missbräuchliche Registrierung im Sinne von Artikel 21 (EG) Nr. 874/2004 ist, dass sich der Domaininhaber und Beschwerdegegner auf keine eigenen Rechte oder eigene berechtigte Interessen an dem Domainnamen berufen kann.
Eigene Rechte hat der Beschwerdegegner nicht dargetan. Sie sind auch nicht ersichtlich. Jedoch verwendet der Domaininhaber den Domainnamen „hotel-adlon“ für den Internetauftritt eines Hotels in Riggione (Italien), das die Etablissementbezeichnung „Hotel Adlon - Riggione Italy“ führt, und zu dessen eigentlichem Internetauftritt unter dem Domainnamen „adlon“ mit der Top-Level-Domain (dot)it die Links unter den Flaggen führen. Eine solche Nutzung eines Domainnamens kann grundsätzlich geeignet sein, ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zu begründen. (siehe ADR-Verfahren Nr. 1693 – GASTROJOBS). Jedoch ist weder ersichtlich, noch angesichts der ausgebliebenen Stellungnahme durch den Beschwerdegegner vorgetragen, welche berechtigten Interessen gerade der Domaininhaber an dem Domainnamen „hotel-adlon“ haben will, da
• der Beschwerdegegner offensichtlich kein Hotel mit der Etablissementbezeichnung „Hotel Adlon“ betreibt (Artikel 21 Abs. 2 lit. a) (EG) Nr. 874/2004);
• der Beschwerdegegner offensichtlich nicht unter dem Domänennamen allgemein bekannt ist (Artikel 21 Abs. 2 lit. b) (EG) Nr. 874/2004),
• der Domäneninhaber den Domänennamen auch nicht in rechtmässiger und nichtkommerzieller oder fairer Weise nutzt, ohne die Verbraucher in die Irre zu führen, noch das Ansehen eines Namens, für den nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannten oder festgelegten Rechte bestehen, zu beeinträchtigen (Artikel 21 Abs. 2 lit. c) (EG) Nr. 874/2004).
Es ist auch nicht ersichtlich, ob der Domaininhaber von dem italienischem Hotel mit der Etablissementbezeichnung „Hotel Adlon“ berechtigt wurde, den Domainnamen „hotel-adlon“ im eigenen Namen zu registrieren, wobei jedoch fraglich ist, ob die Aufrechterhaltung einer solche Registrierung angesichts der Marken- und Kennzeichnungsrechte der Beschwerdeführerin überhaupt Bestand haben könnte.
Bösgläubige Registrierung oder Benutzung
Bösgläubigkeit im Sinne von Artikel 21 Abs. 3 lit. a) der Verordnung 874/2004 kann dann vorliegen, wenn aus den Umständen ersichtlich wird, dass der Domänenname hauptsächlich deshalb registriert wurde, um ihn an den Inhaber eines Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, (...) zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen (Artikel 21 Abs. 3 lit. a (EG) Nr. 874/2004).
Ein direktes Angebot zum Erwerb der Rechte an dem Domainnamen ist von der Beschwerdeführerin nicht vorgetragen. Jedoch bietet der Domaininhaber die Rechte an dem Domainnamen über die Domainbörse der SEDO GmbH zum Kauf an. Das in die Domainbörse der SEDO GmbH eingestellte Angebot richtet sich an jedermann, also auch an die Beschwerdeführerin, weshalb nach Artikel 21 Abs. 3 lit. a (EG) Nr. 874/2004 Bösgläubigkeit des Domaininhabers vorliegt, da die Regelung in der Verordnung nicht ein direktes Angebot vom Domaininhaber an den Inhaber eines Namens voraussetzt, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht (siehe ADR-Verfahren Nr. 01644 – DK-HOSTMASTER). Vielmehr reicht für das Vorliegen von Bösgläubigkeit, wenn aus den Umständen ersichtlich wird, dass der Domainname hauptsächlich registriert wurde, um mit dem Domainnamen ein Geschäft durch Verkauf oder Vermietung der Rechte an der Domain zu machen, wofür vorliegend bereits der erste Anschein spricht, da bereits Anfang August 2006 das Verkaufsangebot in die Domainbörse der SEDO GmbH eingestellt wurde, obwohl die Registrierung des Domainnamens „hotel-adlon“ erst am 07. April 2006 erfolgte. Es besteht daher Bösgläubigkeit im Sinne von Artikel 21 Abs. 3 lit. a) der Verordnung 874/2004.
Bösgläubigkeit im Sinne von Artikel 21 Abs. 3 lit. d) der Verordnung 874/2004 kann auch vorliegen, wenn der Domänenname absichtlich benutzt wurde, um Internetnutzer aus Gewinnstreben auf eine dem Domäneninhaber gehörende Website oder einer anderen Online-Adresse zu locken, indem eine Verwechslungsgefahr mit einem Namen, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, (...), wobei sich diese Verwechslungsmöglichkeit auf den Ursprung, ein Sponsoring, die Zugehörigkeit oder die Billigung der Website oder Adresse des Domäneninhabers oder eines dort angebotenen Produkts oder Dienstes beziehen kann.
Der Beschwerdegegner nutzt den Domainnamen „hotel-adlon“ als Portal, um Internetnutzer auf das Angebot des italienischen Hotels mit der Etablissementbezeichnung „Hotel Adlon“ unter der Online-Adresse „adlon.it“ aufmerksam zu machen. Es ist daher evident, dass der Domainname “hotel-adlon” vom Beschwerdegegner genutzt wird, um Internetnutzer auf eine Online-Adresse zu locken, unter der ebenfalls Dienstleistungen eines Hotels angeboten werden. Nicht auf dem ersten Blick ersichtlich ist jedoch, ob dies auch aus Gewinnstreben erfolgt. Jedoch spricht angesichts des bereits kurze Zeit nach der Registrierung des Domainnamens vom Domaininhaber in die Domainbörse der SEDO GmbH eingestellte Verkaufsangebot der erste Anschein dafür, dass der Domaininhaber den Domainnamen nur aus Gewinnstreben hat registrieren lassen, weshalb vermutet werden kann, dass auch dem italienischen Hotel mit der Etablissementbezeichnung „Hotel Adlon“ gewährte Nutzung der Domain nicht aus Gefälligkeit geschieht. Es besteht daher nicht nur Bösgläubigkeit im Sinne von Artikel 21 Abs. 3 lit. d), sondern auch lit. c) der Verordnung 874/2004, weil der Domänenname hauptsächlich registriert wurde, um die auch berufliche oder geschäftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin bezw. der Betreiberin des Berliner Hotels Adlon zu stören. Zudem ist deshalb auch Bösgläubigkeit im Sinne von Artikel 21 Abs. 3 lit. d) lit. i) der Verordnung 874/2004 anzunehmen, weil der Domänenname registriert wurde, um zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin den Domainnamen verwenden kann.
• der Domainnamen mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind,
• der Domainname von einem Domäneninhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domänennamen geltend machen kann,
• oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
Identität oder verwirrende Ähnlichkeit
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin von Marken- und Unternehmenskennzeichenrechten an den Bezeichnungen „Adlon“ und „Hotel Adlon“. Das Unternehmenskennzeichen „Hotel Adlon“ ist abgesehen von der Top-Level-Domain „(dot)eu“ mit dem streitgegenständlichen Domainnamen „hotel-adlon.eu“ identisch, da bei der Prüfung der Identität bezw. verwirrenden Ähnlichkeit des Domainnamens und einer Marke oder einem Unternehmenskennzeichen allein auf die Second-Level-Domain abzustellen ist, weil die Top-Level-Domain „(dot)eu“ aufgrund ihrer vom Verkehr erkannten Bedeutung als notwendiger Bestandteil eines Domainnamens bei der vergleichenden Gegenüberstellung von Marke oder Unternehmenskennzeichen und Domainnamen ausser Betracht zu bleiben hat (siehe ADR-Verfahren Nr. 1693 – GASTROJOBS, ADR-Verfahren 283 – LASTMINUTE, ADR-Verfahren Nr. 387 – GNC, ADR-Verfahren Nr. 2035 - WAREMA).
Auch ist die Verbindung der Wörter „Hotel“ und „Adlon“ mittels eines Bindestrichs in dem Domainnamen „hotel-adlon“ unerheblich, da nach Artikel 11 der Verordnung 874/2004 Unternehmenskennzeichens, die aus mehreren Wörtern bestehen und durch Leerzeichen getrennt werden, Unternehmenskennzeichen gleichgesetzt werden, die durch Bindestrich gekoppelt werden. Bei dem Vergleich von Domainnamen und Unternehmenskennzeichen sind daher Sonderzeichen sowie Leer- und Interpunktionszeichen ausser Acht zu lassen (siehe ADR-Verfahren Nr. 453 – WEB).
Zwischen dem Domainnamen „hotel-adlon“ und dem Unternehmenskennzeichen „Hotel Adlon“ besteht mithin im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung 874/2004 Identität, weshalb die weitere Prüfung von Identität oder verwirrender Ähnlichkeit zwischen dem Domainnamen „hotel-adlon“ und der EU-Wortmarke „Adlon“ dahingestellt bleiben kann.
Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen
Weitere Voraussetzung für eine spekulative und/oder missbräuchliche Registrierung im Sinne von Artikel 21 (EG) Nr. 874/2004 ist, dass sich der Domaininhaber und Beschwerdegegner auf keine eigenen Rechte oder eigene berechtigte Interessen an dem Domainnamen berufen kann.
Eigene Rechte hat der Beschwerdegegner nicht dargetan. Sie sind auch nicht ersichtlich. Jedoch verwendet der Domaininhaber den Domainnamen „hotel-adlon“ für den Internetauftritt eines Hotels in Riggione (Italien), das die Etablissementbezeichnung „Hotel Adlon - Riggione Italy“ führt, und zu dessen eigentlichem Internetauftritt unter dem Domainnamen „adlon“ mit der Top-Level-Domain (dot)it die Links unter den Flaggen führen. Eine solche Nutzung eines Domainnamens kann grundsätzlich geeignet sein, ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zu begründen. (siehe ADR-Verfahren Nr. 1693 – GASTROJOBS). Jedoch ist weder ersichtlich, noch angesichts der ausgebliebenen Stellungnahme durch den Beschwerdegegner vorgetragen, welche berechtigten Interessen gerade der Domaininhaber an dem Domainnamen „hotel-adlon“ haben will, da
• der Beschwerdegegner offensichtlich kein Hotel mit der Etablissementbezeichnung „Hotel Adlon“ betreibt (Artikel 21 Abs. 2 lit. a) (EG) Nr. 874/2004);
• der Beschwerdegegner offensichtlich nicht unter dem Domänennamen allgemein bekannt ist (Artikel 21 Abs. 2 lit. b) (EG) Nr. 874/2004),
• der Domäneninhaber den Domänennamen auch nicht in rechtmässiger und nichtkommerzieller oder fairer Weise nutzt, ohne die Verbraucher in die Irre zu führen, noch das Ansehen eines Namens, für den nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannten oder festgelegten Rechte bestehen, zu beeinträchtigen (Artikel 21 Abs. 2 lit. c) (EG) Nr. 874/2004).
Es ist auch nicht ersichtlich, ob der Domaininhaber von dem italienischem Hotel mit der Etablissementbezeichnung „Hotel Adlon“ berechtigt wurde, den Domainnamen „hotel-adlon“ im eigenen Namen zu registrieren, wobei jedoch fraglich ist, ob die Aufrechterhaltung einer solche Registrierung angesichts der Marken- und Kennzeichnungsrechte der Beschwerdeführerin überhaupt Bestand haben könnte.
Bösgläubige Registrierung oder Benutzung
Bösgläubigkeit im Sinne von Artikel 21 Abs. 3 lit. a) der Verordnung 874/2004 kann dann vorliegen, wenn aus den Umständen ersichtlich wird, dass der Domänenname hauptsächlich deshalb registriert wurde, um ihn an den Inhaber eines Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, (...) zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen (Artikel 21 Abs. 3 lit. a (EG) Nr. 874/2004).
Ein direktes Angebot zum Erwerb der Rechte an dem Domainnamen ist von der Beschwerdeführerin nicht vorgetragen. Jedoch bietet der Domaininhaber die Rechte an dem Domainnamen über die Domainbörse der SEDO GmbH zum Kauf an. Das in die Domainbörse der SEDO GmbH eingestellte Angebot richtet sich an jedermann, also auch an die Beschwerdeführerin, weshalb nach Artikel 21 Abs. 3 lit. a (EG) Nr. 874/2004 Bösgläubigkeit des Domaininhabers vorliegt, da die Regelung in der Verordnung nicht ein direktes Angebot vom Domaininhaber an den Inhaber eines Namens voraussetzt, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht (siehe ADR-Verfahren Nr. 01644 – DK-HOSTMASTER). Vielmehr reicht für das Vorliegen von Bösgläubigkeit, wenn aus den Umständen ersichtlich wird, dass der Domainname hauptsächlich registriert wurde, um mit dem Domainnamen ein Geschäft durch Verkauf oder Vermietung der Rechte an der Domain zu machen, wofür vorliegend bereits der erste Anschein spricht, da bereits Anfang August 2006 das Verkaufsangebot in die Domainbörse der SEDO GmbH eingestellt wurde, obwohl die Registrierung des Domainnamens „hotel-adlon“ erst am 07. April 2006 erfolgte. Es besteht daher Bösgläubigkeit im Sinne von Artikel 21 Abs. 3 lit. a) der Verordnung 874/2004.
Bösgläubigkeit im Sinne von Artikel 21 Abs. 3 lit. d) der Verordnung 874/2004 kann auch vorliegen, wenn der Domänenname absichtlich benutzt wurde, um Internetnutzer aus Gewinnstreben auf eine dem Domäneninhaber gehörende Website oder einer anderen Online-Adresse zu locken, indem eine Verwechslungsgefahr mit einem Namen, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, (...), wobei sich diese Verwechslungsmöglichkeit auf den Ursprung, ein Sponsoring, die Zugehörigkeit oder die Billigung der Website oder Adresse des Domäneninhabers oder eines dort angebotenen Produkts oder Dienstes beziehen kann.
Der Beschwerdegegner nutzt den Domainnamen „hotel-adlon“ als Portal, um Internetnutzer auf das Angebot des italienischen Hotels mit der Etablissementbezeichnung „Hotel Adlon“ unter der Online-Adresse „adlon.it“ aufmerksam zu machen. Es ist daher evident, dass der Domainname “hotel-adlon” vom Beschwerdegegner genutzt wird, um Internetnutzer auf eine Online-Adresse zu locken, unter der ebenfalls Dienstleistungen eines Hotels angeboten werden. Nicht auf dem ersten Blick ersichtlich ist jedoch, ob dies auch aus Gewinnstreben erfolgt. Jedoch spricht angesichts des bereits kurze Zeit nach der Registrierung des Domainnamens vom Domaininhaber in die Domainbörse der SEDO GmbH eingestellte Verkaufsangebot der erste Anschein dafür, dass der Domaininhaber den Domainnamen nur aus Gewinnstreben hat registrieren lassen, weshalb vermutet werden kann, dass auch dem italienischen Hotel mit der Etablissementbezeichnung „Hotel Adlon“ gewährte Nutzung der Domain nicht aus Gefälligkeit geschieht. Es besteht daher nicht nur Bösgläubigkeit im Sinne von Artikel 21 Abs. 3 lit. d), sondern auch lit. c) der Verordnung 874/2004, weil der Domänenname hauptsächlich registriert wurde, um die auch berufliche oder geschäftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin bezw. der Betreiberin des Berliner Hotels Adlon zu stören. Zudem ist deshalb auch Bösgläubigkeit im Sinne von Artikel 21 Abs. 3 lit. d) lit. i) der Verordnung 874/2004 anzunehmen, weil der Domänenname registriert wurde, um zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin den Domainnamen verwenden kann.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß
der Domainname HOTEL-ADLON auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
der Domainname HOTEL-ADLON auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Thomas Johann Hoeren |
---|
Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2006-10-17