Case number | CAC-ADREU-002810 |
---|---|
Time of filing | 2006-08-28 13:37:25 |
Domain names | ratioparts.eu |
Case administrator
Name | Tomáš Paulík |
---|
Complainant
Organization / Name | ratioparts Ersatzteile-Vertriebs GmbH |
---|
Respondent
Organization / Name | QM - Ges. f. Management mbH, QM - Ges. f. Management mbH |
---|
Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Was den hier streitigen Domainnamen angeht, sind der Schiedskommission keine anderen anhängigen Verfahren bekannt.
Sachlage
1. Die Beschwerdeführerin ist Inhaber von Marken- und Unternehmenskennzeichenrechten an der Bezeichnung „ratioparts“. Hierzu gehören u.a. die deutsche Wort-/Bildmarke 1101723 „ratioparts“, die u.a. für Gartengeräte und Hand- und Elektrorasenmäher am 23. Januar 1987 eingetragen worden ist. Sie ist im Bereich Ersatzteile, darunter u.a. für Gartengeräte wie Rasenmäher tätig.
2. Die Beschwerdegegnerin hatte den Domainnamen „ratioparts.eu“ am 7. April 2006 für sich registriert.
3. Die Parteien des Verfahrens hatten bereits geschäftlich miteinander zu tun. Ende 2002 wurde über die Einführung eines Qualitätsmanagement-Systems für Kunden der Beschwerdeführerin verhandelt. Der in diesem Zusammenhang diskutierte Vertrag wurde allerdings nicht abgeschlossen. Aus der der Schiedskommission vorliegenden Korrespondenz und Unterlagen zu einem Vertragsentwurf ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin sich mit Fragen des Qualitätsmanagement und entsprechenden Zertifizierungen/Validierungen beschäftigt.
4. Nach der Registrierung des Domainnamen „ratioparts.eu“ wurde dieser Domainname für eine Werbeplattform benutzt, die Werbelinks für Rasenmäher und Rasentraktoren enthält.
5. Die Beschwerdeführerin legt im übrigen das Ergebnis einer Markenrecherche für den Suchbegriff „ratioparts“ vor, das nur Marken der Beschwerdeführerin zeigt.
6. Nachdem die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin wegen der Registrierung des streitigen Domainnamens angeschrieben hatte, antwortete diese, dass die Beschwerdeführerin eine rechtzeitige Registrierung versäumt habe, sie aber trotz nicht unerheblich aufgewendeter Zeit für Recherchen, Kosten für Anmeldungen etc. bereit sei, den Domainnamen zu verkaufen. Die Beschwerdegegnerin wollte jedoch kein beziffertes Angebot hierzu abgeben und reagierte auch auf eine entsprechende Frage die Beschwerdeführerin nicht mehr.
2. Die Beschwerdegegnerin hatte den Domainnamen „ratioparts.eu“ am 7. April 2006 für sich registriert.
3. Die Parteien des Verfahrens hatten bereits geschäftlich miteinander zu tun. Ende 2002 wurde über die Einführung eines Qualitätsmanagement-Systems für Kunden der Beschwerdeführerin verhandelt. Der in diesem Zusammenhang diskutierte Vertrag wurde allerdings nicht abgeschlossen. Aus der der Schiedskommission vorliegenden Korrespondenz und Unterlagen zu einem Vertragsentwurf ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin sich mit Fragen des Qualitätsmanagement und entsprechenden Zertifizierungen/Validierungen beschäftigt.
4. Nach der Registrierung des Domainnamen „ratioparts.eu“ wurde dieser Domainname für eine Werbeplattform benutzt, die Werbelinks für Rasenmäher und Rasentraktoren enthält.
5. Die Beschwerdeführerin legt im übrigen das Ergebnis einer Markenrecherche für den Suchbegriff „ratioparts“ vor, das nur Marken der Beschwerdeführerin zeigt.
6. Nachdem die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin wegen der Registrierung des streitigen Domainnamens angeschrieben hatte, antwortete diese, dass die Beschwerdeführerin eine rechtzeitige Registrierung versäumt habe, sie aber trotz nicht unerheblich aufgewendeter Zeit für Recherchen, Kosten für Anmeldungen etc. bereit sei, den Domainnamen zu verkaufen. Die Beschwerdegegnerin wollte jedoch kein beziffertes Angebot hierzu abgeben und reagierte auch auf eine entsprechende Frage die Beschwerdeführerin nicht mehr.
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführerin macht Artikel 21 (1) a) und b) der Verordnung (EG) 874/2004 geltend. Da die Beschwerdegegnerin selber keine Rasenmäher oder ähnliche Geräte verkaufe, sei die vorliegende Nutzung nicht berechtigt im Sinne des § 21 (2) der Verordnung (EG) 874/2004. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht unter dem Namen „ratioparts“ bekannt oder nutze den Domainnamen in fairer Weise. Weiterhin sei die Registrierung auch in böser Absicht erfolgt, da dies offensichtlich deswegen geschehen sei, um den Domainamen an die Beschwerdeführerin zu verkaufen. Auch seien die Tatbestände des Artikels 21 (3) d) und e) der Verordnung (EG) 874/2004 erfüllt, da die Beschwerdegegnerin durch die Verlinkungen der Seite unter www.ratioparts.eu auf die dort angegebenen Unternehmen vergütet wird.
B. Beschwerdegegner
Die Beschwerdegegnerin hat keine Erwiderung eingereicht.
Würdigung und Befunde
1. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der deutschen Marke DE 1101723 „ratioparts“, die am 23. Januar 1987 u.a. für Gartengeräte und Hand- und Elektrorasenmäher eingetragen wurde.
2. Das prägende Element dieser Marke ist der Wortbestandteil „ratioparts“. Dieser ist mit der Second-Level-Domain „ratioparts“ des streitigen Domainnamens identisch.
3. Der streitige Domainname wurde von der Beschwerdegegnerin bösgläubig zumindest im Sinne des Artikels 21 (3) d) der Verordnung (EG) 874/2004 benutzt. Da die Beschwerdegegnerin nicht erwidert hat, wird der schlüssige Vortrag der Beschwerdeführerin gemäß B 10 der ADR-Regeln als Entscheidungsgrundlage angenommen.
Die Beschwerdegegnerin hat den Domainnamen „ratioparts.eu“ in Kenntnis der Rechteinhaberin, der Beschwerdeführerin, benutzt, um Internetnutzer aus Gewinnstreben auf die entsprechende Internetseite der Beschwerdegegnerin zu locken, in dem eine Verwechslungsgefahr mit der Marke der Beschwerdeführerin durch die Werbeverlinkungen mit Anbietern von Waren erzeugt wird, die den Waren, für die die Beschwerdeführerin Rechte besitzt, identisch bzw. ähnlich sind.
Auf die weiteren Tatbestände der Bösgläubigkeit gemäß Artikel 21 (3) der Verordnung (EG) 874/2004 bzw. auf ein fehlendes Recht oder berechtigtes Interesse braucht daher nicht weiter eingegangen werden.
2. Das prägende Element dieser Marke ist der Wortbestandteil „ratioparts“. Dieser ist mit der Second-Level-Domain „ratioparts“ des streitigen Domainnamens identisch.
3. Der streitige Domainname wurde von der Beschwerdegegnerin bösgläubig zumindest im Sinne des Artikels 21 (3) d) der Verordnung (EG) 874/2004 benutzt. Da die Beschwerdegegnerin nicht erwidert hat, wird der schlüssige Vortrag der Beschwerdeführerin gemäß B 10 der ADR-Regeln als Entscheidungsgrundlage angenommen.
Die Beschwerdegegnerin hat den Domainnamen „ratioparts.eu“ in Kenntnis der Rechteinhaberin, der Beschwerdeführerin, benutzt, um Internetnutzer aus Gewinnstreben auf die entsprechende Internetseite der Beschwerdegegnerin zu locken, in dem eine Verwechslungsgefahr mit der Marke der Beschwerdeführerin durch die Werbeverlinkungen mit Anbietern von Waren erzeugt wird, die den Waren, für die die Beschwerdeführerin Rechte besitzt, identisch bzw. ähnlich sind.
Auf die weiteren Tatbestände der Bösgläubigkeit gemäß Artikel 21 (3) der Verordnung (EG) 874/2004 bzw. auf ein fehlendes Recht oder berechtigtes Interesse braucht daher nicht weiter eingegangen werden.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname RATIOPARTS auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.
PANELISTS
Name | Dietrich Beier |
---|
Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2006-12-06