Case number | CAC-ADREU-002832 |
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Time of filing | 2006-08-22 12:06:25 |
Domain names | sabanciholding.eu |
Case administrator
Name | Tomáš Paulík |
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Complainant
Organization / Name | H.O. Sabanci Holding A.S., Elif Sen |
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Respondent
Organization / Name | Oscar Bicer |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren über den streitgegenständlichen Domainnamen bekannt.
Sachlage
Der gegenständlichen Entscheidung liegt die Beschwerde der H. O. Sabanci Holding A. S., Elif Sen gegen die Registrierung des Domainnamens „sabanciholding.eu“ durch den Beschwergegner, Herrn Oscar Bicer, zugrunde.
Die Beschwerdeführerin ist eine der führenden türkischen Holdinggesellschaften und die Muttergesellschaft der Sabanci Gruppe. Die Beschwerdeführerin wurde 1967 von der Familie Sabanci gegründet, die heute die Mehrheit der Aktien an der Beschwerdeführerin hält. Die Sabanci-Gruppe umfasst 65 Gesellschaften sowohl aus dem Bereich Finanzen als auch aus unterschiedlichen Industriezweigen. Sie beschäftigt ca. 34.000 Mitarbeiter und ist auch international tätig. Darüber hinaus unterstützt die Beschwerdeführerin auch kulturelle Events (Sabanci Museum) und fördert die Ausbildung (Sabanci Universität).
Die Beschwerdeführerin ist insbesondere unter sabanci.com und sabanci.biz im Internet vertreten. Diese Domainnamen waren jeweils Gegenstand außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren gemäß Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (WIPO-Case No. D2001-0942 und No. D2006-0016).
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin verschiedener Gemeinschaftsmarken und türkischer Marken, die entweder die Bezeichnung „SABANCI“ und/oder das grafisch gestaltete Unternehmenslogo „SA“ enthalten. Sie ist insbesondere Inhaberin der Gemeinschaftsmarke „SABANCI“ (Wort-/Bildmarke Nr. 000262675), eingetragen mit Priorität vom 27. Mai 1996 für Dienstleistungen in den Klassen 35, 36, 38, 41 und 42.
Der streitgegenständliche Domainname wurde am 7. April 2006 auf den Beschwerdegegner registriert. Seitdem war die Seite mit dem Internet-Angebot eines Immobilienmaklers in Karlsruhe/Deutschland („Günter Immobilien“) verlinkt.
All dies ergibt sich aus dem unbestritten gebliebenen Vortag der Beschwerdeführerin, den sie zur Überzeugung der Schiedskommission anhand zahlreicher Dokumente hinreichend substantiiert hat.
Die Beschwerdeführerin ist eine der führenden türkischen Holdinggesellschaften und die Muttergesellschaft der Sabanci Gruppe. Die Beschwerdeführerin wurde 1967 von der Familie Sabanci gegründet, die heute die Mehrheit der Aktien an der Beschwerdeführerin hält. Die Sabanci-Gruppe umfasst 65 Gesellschaften sowohl aus dem Bereich Finanzen als auch aus unterschiedlichen Industriezweigen. Sie beschäftigt ca. 34.000 Mitarbeiter und ist auch international tätig. Darüber hinaus unterstützt die Beschwerdeführerin auch kulturelle Events (Sabanci Museum) und fördert die Ausbildung (Sabanci Universität).
Die Beschwerdeführerin ist insbesondere unter sabanci.com und sabanci.biz im Internet vertreten. Diese Domainnamen waren jeweils Gegenstand außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren gemäß Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (WIPO-Case No. D2001-0942 und No. D2006-0016).
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin verschiedener Gemeinschaftsmarken und türkischer Marken, die entweder die Bezeichnung „SABANCI“ und/oder das grafisch gestaltete Unternehmenslogo „SA“ enthalten. Sie ist insbesondere Inhaberin der Gemeinschaftsmarke „SABANCI“ (Wort-/Bildmarke Nr. 000262675), eingetragen mit Priorität vom 27. Mai 1996 für Dienstleistungen in den Klassen 35, 36, 38, 41 und 42.
Der streitgegenständliche Domainname wurde am 7. April 2006 auf den Beschwerdegegner registriert. Seitdem war die Seite mit dem Internet-Angebot eines Immobilienmaklers in Karlsruhe/Deutschland („Günter Immobilien“) verlinkt.
All dies ergibt sich aus dem unbestritten gebliebenen Vortag der Beschwerdeführerin, den sie zur Überzeugung der Schiedskommission anhand zahlreicher Dokumente hinreichend substantiiert hat.
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die streitgegenständliche Domain „sabanciholding.eu“ sei identisch, zumindest aber verwirrend ähnlich mit den Marken „SABANCI“. Der Bestandteil „holding“ stehe der Identität beziehungsweise Ähnlichkeit ebenso wenig entgegen, wie die Top-Level-Domain „.eu“.
Der Beschwerdegegner selbst habe weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an diesem Domainnamen „sabanciholding.eu“. Außerdem habe er den Domainnamen auch in böser Absicht registriert und benutzt, um sie, die Beschwerdeführerin, daran zu hindern, mit Beginn der Landrush-Periode ihren Unternehmensnamen als Domainnamen unter der Top-Level-Domain „.eu“ zu registrieren.
Die Beschwerdeführerin hat beantragt, den Domainnamen „sabanciholding.eu“ zu widerrufen.
Der Beschwerdegegner selbst habe weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an diesem Domainnamen „sabanciholding.eu“. Außerdem habe er den Domainnamen auch in böser Absicht registriert und benutzt, um sie, die Beschwerdeführerin, daran zu hindern, mit Beginn der Landrush-Periode ihren Unternehmensnamen als Domainnamen unter der Top-Level-Domain „.eu“ zu registrieren.
Die Beschwerdeführerin hat beantragt, den Domainnamen „sabanciholding.eu“ zu widerrufen.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat auf die Beschwerde nicht erwidert.
Würdigung und Befunde
Gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 kann von jedermann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren angestrengt werden, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Art. 21 (EG) Nr. 874/2004 ist oder wenn eine Entscheidung des Registers gegen die Verordnungen (EG) Nr. 874/2004 und Nr. 733/2002 verstößt.
Gegenstand des vorliegenden außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens durch den Beschwerdegegner spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 erfolgt ist. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der
(1) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt,
(2) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann,
(3) oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
Unabhängig davon, dass die Schiedskommission bereits die Säumnis als Grund werten kann, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen (Buchstabe B Ziffer 10 lit. a der Regeln für die Alternative Streitbeilegung in .eu-Streitigkeiten – „ADR-Regeln“), ist sie aufgrund der eingereichten Beschwerde und Dokumente der Beschwerdeführerin aber auch überzeugt davon, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind:
I. Identität oder verwirrende Ähnlichkeit zwischen dem Domainnamen und einem Namen, an dem Recht bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) 874/2004)
Die Beschwerdeführerin hat anhand entsprechender Registerauszüge nachgewiesen, Inhaberin einer Reihe von Marken zu sein, die das Wort „SABANCI“ enthalten. Jedenfalls mit der Gemeinschaftsmarke „SABANCI“ (000262675) hat sie ein von dem Beschwerdegegner nicht bestrittenes Recht vorgetragen, mit dem der Domainname „sabanciholding.eu“ nach Ansicht der Schiedskommission zwar nicht identisch, jedoch verwirrend ähnlich ist:
Der streitgegenständliche Domainname ist mit der Gemeinschaftsmarke „SABANCI“ (000262675) nicht identisch. Zwar bleibt die Top-Level-Domain „.eu“ nach zutreffender Ansicht bei der Beurteilung der Identität bzw. verwirrender Ähnlichkeit des Domainnamens und der Marke im Sinne des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 außer Betracht. Es handelt sich hierbei um einen technisch vorgegebenen, notwendigern Bestandteil eines „.eu“-Domainnamens, den der Verkehr auch als solchen erkennt. Allerdings unterscheidet sich der streitgegenständliche Domainname durch den Zusatz „holding“ von der Gemeinschaftsmarke „SABANCI“. Der Zusatz dieses Bestandteils „holding“ reicht aus, um die Identität des Domainnamens mit dem Zeichen insgesamt zu verneinen. Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgetragen, über eine Marke „SABANCI holding“ zu verfügen.
Die Schiedskommission geht aber davon aus, dass der streitgegenständliche Domainname der Marke „SABANCI“ verwirrend ähnlich im Sinne des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 ist. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorträgt, handelt es sich bei dem Bestandteil „holding“ um die rein beschreibende Bezeichnung der Beschwerdeführerin als Konzernmutter (Holding). Dieser Zusatz ist daher nicht geeignet, die Ähnlichkeit zwischen dem Domainnamen und der Marke auszuschließen Dies entspricht auch der Entscheidungspraxis der Beschwerdepanel in außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren gemäß Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (vgl. etwa WIPO-Case Nr. D2002-0138 – bayer-holding.com u.a.).
II. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen
Die Gewährung eines Anspruchs auf Übertragung des Domainnamens setzt gemäß Art. 21 Abs. 1 (a) der Verordnung Nr. (EG) 874/2004 weiterhin voraus, dass sich der Domaininhaber auf keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen berufen kann.
Eigene Rechte an der Bezeichnung „Sabanci holding“ hat der Beschwerdegegner nicht dargetan. Für die Schiedskommission ist ein etwaiges eigenes Recht oder berechtigtes Interesse des Domaininhabers an dem streitgegenständlichen Domainnamen auch nicht ersichtlich. Die Domain war zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Verfahrens mit der Internetpräsenz eines Immobilienmaklers in Karlsruhe („Günter Immobilien“) verlinkt. Zwar kann die Nutzung eines Domainnamens grundsätzlich geeignet sein, ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zu begründen (s. ADR.eu Entscheidungen Nr. 01693 – gastrojobs und 02733 – hotel-adlon). Jedoch ist weder ersichtlich, noch angesichts der ausgebliebenen Stellungnahme durch den Beschwerdegegner vorgetragen, welche berechtigten Interessen gerade der Beschwerdegegner an dem streitgegenständlichen Domainnamen haben will: Insbesondere heißt er offensichtlich nicht „Sabanci“. Auch bietet er unter dem streitgegenständlichen Domainnamen ausweislich des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Internetausdruck vom 18.08.2006 auch keine Waren oder Dienstleistungen unter der Bezeichnung „Sabanci Holding“ an. Nachweise entsprechender etwaiger Vorbereitungen hat er ebenso wenig vorgelegt (Art. 21 Abs. 2 (a) der Verordnung Nr. (EG) 874/2004). Schließlich ist der Beschwerdegegner nach Kenntnis der Schiedskommission weder unter der Bezeichnung „Sabanci Holding“ allgemein bekannt, noch nutzt er die Domain in nichtkommerzieller Weise (Art. 21 Abs. 2 (b) und (c) der Verordnung Nr. (EG) 874/2004).
Nach Überzeugung der Schiedskommission kann sich der Domaininhaber daher auf keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen berufen.
III. Bösgläubige Registrierung oder Benutzung
Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 21(1) lit. (a) und (b) VO 874/2004 ergibt, stehen Recht bzw. berechtigtes Interesse einerseits und die Bösgläubigkeit andererseits in einem Alternativverhältnis. Es reicht damit zum Widerruf der Domain aus, wenn ein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain nicht geltend gemacht werden kann (s. ADR.eu Entscheidungen Nr. 02035– warema). Für die Entscheidung kommt es somit auf den diesbezüglichen Vortrag der Beschwerdeführerin zur bösgläubigen Registrierung und Benutzung nicht mehr an.
Gegenstand des vorliegenden außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens durch den Beschwerdegegner spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 erfolgt ist. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der
(1) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt,
(2) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann,
(3) oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
Unabhängig davon, dass die Schiedskommission bereits die Säumnis als Grund werten kann, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen (Buchstabe B Ziffer 10 lit. a der Regeln für die Alternative Streitbeilegung in .eu-Streitigkeiten – „ADR-Regeln“), ist sie aufgrund der eingereichten Beschwerde und Dokumente der Beschwerdeführerin aber auch überzeugt davon, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind:
I. Identität oder verwirrende Ähnlichkeit zwischen dem Domainnamen und einem Namen, an dem Recht bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) 874/2004)
Die Beschwerdeführerin hat anhand entsprechender Registerauszüge nachgewiesen, Inhaberin einer Reihe von Marken zu sein, die das Wort „SABANCI“ enthalten. Jedenfalls mit der Gemeinschaftsmarke „SABANCI“ (000262675) hat sie ein von dem Beschwerdegegner nicht bestrittenes Recht vorgetragen, mit dem der Domainname „sabanciholding.eu“ nach Ansicht der Schiedskommission zwar nicht identisch, jedoch verwirrend ähnlich ist:
Der streitgegenständliche Domainname ist mit der Gemeinschaftsmarke „SABANCI“ (000262675) nicht identisch. Zwar bleibt die Top-Level-Domain „.eu“ nach zutreffender Ansicht bei der Beurteilung der Identität bzw. verwirrender Ähnlichkeit des Domainnamens und der Marke im Sinne des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 außer Betracht. Es handelt sich hierbei um einen technisch vorgegebenen, notwendigern Bestandteil eines „.eu“-Domainnamens, den der Verkehr auch als solchen erkennt. Allerdings unterscheidet sich der streitgegenständliche Domainname durch den Zusatz „holding“ von der Gemeinschaftsmarke „SABANCI“. Der Zusatz dieses Bestandteils „holding“ reicht aus, um die Identität des Domainnamens mit dem Zeichen insgesamt zu verneinen. Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgetragen, über eine Marke „SABANCI holding“ zu verfügen.
Die Schiedskommission geht aber davon aus, dass der streitgegenständliche Domainname der Marke „SABANCI“ verwirrend ähnlich im Sinne des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 ist. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorträgt, handelt es sich bei dem Bestandteil „holding“ um die rein beschreibende Bezeichnung der Beschwerdeführerin als Konzernmutter (Holding). Dieser Zusatz ist daher nicht geeignet, die Ähnlichkeit zwischen dem Domainnamen und der Marke auszuschließen Dies entspricht auch der Entscheidungspraxis der Beschwerdepanel in außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren gemäß Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (vgl. etwa WIPO-Case Nr. D2002-0138 – bayer-holding.com u.a.).
II. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen
Die Gewährung eines Anspruchs auf Übertragung des Domainnamens setzt gemäß Art. 21 Abs. 1 (a) der Verordnung Nr. (EG) 874/2004 weiterhin voraus, dass sich der Domaininhaber auf keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen berufen kann.
Eigene Rechte an der Bezeichnung „Sabanci holding“ hat der Beschwerdegegner nicht dargetan. Für die Schiedskommission ist ein etwaiges eigenes Recht oder berechtigtes Interesse des Domaininhabers an dem streitgegenständlichen Domainnamen auch nicht ersichtlich. Die Domain war zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Verfahrens mit der Internetpräsenz eines Immobilienmaklers in Karlsruhe („Günter Immobilien“) verlinkt. Zwar kann die Nutzung eines Domainnamens grundsätzlich geeignet sein, ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zu begründen (s. ADR.eu Entscheidungen Nr. 01693 – gastrojobs und 02733 – hotel-adlon). Jedoch ist weder ersichtlich, noch angesichts der ausgebliebenen Stellungnahme durch den Beschwerdegegner vorgetragen, welche berechtigten Interessen gerade der Beschwerdegegner an dem streitgegenständlichen Domainnamen haben will: Insbesondere heißt er offensichtlich nicht „Sabanci“. Auch bietet er unter dem streitgegenständlichen Domainnamen ausweislich des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Internetausdruck vom 18.08.2006 auch keine Waren oder Dienstleistungen unter der Bezeichnung „Sabanci Holding“ an. Nachweise entsprechender etwaiger Vorbereitungen hat er ebenso wenig vorgelegt (Art. 21 Abs. 2 (a) der Verordnung Nr. (EG) 874/2004). Schließlich ist der Beschwerdegegner nach Kenntnis der Schiedskommission weder unter der Bezeichnung „Sabanci Holding“ allgemein bekannt, noch nutzt er die Domain in nichtkommerzieller Weise (Art. 21 Abs. 2 (b) und (c) der Verordnung Nr. (EG) 874/2004).
Nach Überzeugung der Schiedskommission kann sich der Domaininhaber daher auf keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen berufen.
III. Bösgläubige Registrierung oder Benutzung
Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 21(1) lit. (a) und (b) VO 874/2004 ergibt, stehen Recht bzw. berechtigtes Interesse einerseits und die Bösgläubigkeit andererseits in einem Alternativverhältnis. Es reicht damit zum Widerruf der Domain aus, wenn ein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain nicht geltend gemacht werden kann (s. ADR.eu Entscheidungen Nr. 02035– warema). Für die Entscheidung kommt es somit auf den diesbezüglichen Vortrag der Beschwerdeführerin zur bösgläubigen Registrierung und Benutzung nicht mehr an.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass
der Domainname SABANCIHOLDING widerrufen wird.
der Domainname SABANCIHOLDING widerrufen wird.
PANELISTS
Name | Dr. Tobias Malte Müller, Mag. iur. |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2006-11-08