Case number | CAC-ADREU-002868 |
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Time of filing | 2006-10-18 12:29:15 |
Domain names | europlay.eu |
Case administrator
Name | Josef Herian |
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Complainant
Organization / Name | KINDERHOUT NV, MR. GUIDO VALCKE, manager |
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Respondent
Organization / Name | Gerhard Gabl |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Keine weiteren Verfahren
Sachlage
Die Beschwerdeführerin ist ein Belgisches Unternehmen, das Spielplatzprodukte für Kinder anbietet.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin diverser "EUROPLAY"-Marken, zum Beispiel der Europäischen Marke n° 791749 für die Produkte aus Klassen 20 und 28, und der Benelux Marke n° 539233 für Produkte aus Klassen 20 und 28.
Die Beschwerdeführerin ist auch Inhaberin des Domainnamens "europlay.be".
Der Beschwerdegegener ist Inhaber des strittigen Domainnamens. Unter dem strittigen Domainnamen wird keine Website bereit gehalten; der Domainname wird zum Verkauf angeboten.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin diverser "EUROPLAY"-Marken, zum Beispiel der Europäischen Marke n° 791749 für die Produkte aus Klassen 20 und 28, und der Benelux Marke n° 539233 für Produkte aus Klassen 20 und 28.
Die Beschwerdeführerin ist auch Inhaberin des Domainnamens "europlay.be".
Der Beschwerdegegener ist Inhaber des strittigen Domainnamens. Unter dem strittigen Domainnamen wird keine Website bereit gehalten; der Domainname wird zum Verkauf angeboten.
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführerin wollte den Domainname “europlay.eu” während der Sunrise-Einspruchsfrist registrieren, aber konnte dieses nicht durch en Fehler einer dritten Partei.
Eine Privatperson aus Österreich, Gerhard Gabl, registrierte “europlay.eu” in der freien Eintragungsperiode. Gerhard Gabl gebraucht den Domainname “Europlay.eu“ nicht und will diesen Namen verkaufen. Sie finden das Angebot auf “www.sedo.de”. Er hat den Domainnamen in bösgläubiger Absicht registriert.
Europlay ist ein geschützter Name. Der Name ist europäisch registriert worden.
Eine Privatperson aus Österreich, Gerhard Gabl, registrierte “europlay.eu” in der freien Eintragungsperiode. Gerhard Gabl gebraucht den Domainname “Europlay.eu“ nicht und will diesen Namen verkaufen. Sie finden das Angebot auf “www.sedo.de”. Er hat den Domainnamen in bösgläubiger Absicht registriert.
Europlay ist ein geschützter Name. Der Name ist europäisch registriert worden.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung abgegeben.
Würdigung und Befunde
Gemäß Artikel 21.1 EU Verordnung 874/2004 und Artikel B 11 (d) ADR-Regeln hat die Schiedskommission die Übertragung der Domain dann anzuordnen, wenn die Beschwerdeführerin folgendes nachweist:
In ADR-Verfahren, in denen der Beschwerdegegner Inhaber der Registrierung des .eu-Domainnamens ist, für den die Beschwerde eingereicht wurde:
(i) dass der Domainname mit einem Namen identisch oder verwechselbar ist, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedstaates und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, und, entweder
(ii) der Domainname vom Beschwerdegegner ohne Rechte oder berechtigte Interessen an demselben registriert, oder (
iii) der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder benutzt wird.
Im Konkreten ist der Beschwerdegegner Inhaber der strittigen Domain, weshalb die Voraussetzungen gem Artikel B 11 (d) (1) (i) – (iii) ADR-Regeln zu prüfen sind:
I. Der Domainname ist mit einer Marke der Beschwerdeführerin identisch oder verwechselbar ähnlich:
Die Schiedskommission folgt der Spruchpraxis der ADR-Panels und der überwiegenden Rechtsprechung (cf. ADR n° 1852, "airis.eu"), wonach die Top-Level-Domain bei der Beurteilung der Identität bzw Ähnlichkeit außer Betracht zu bleiben hat. Der strittige Domainname „europlay.eu“ ist mit der Beneluxmarke der Beschwerdeführerin identisch. Darüberhinaus ist der strittige Domainname der europäischen Marke der Beschwerdeführerin ähnlich. Die Voraussetzungen nach Artikel B 11 (d) (1) (i) ADR-Regeln sind erfüllt.
II. Der Beschwerdegegner hat kein Recht oder berechtigtes Interesse am Domainnamen:
Aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin ist für die Schiedskommission unmissverständlich abzuleiten, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner keine vertraglichen Beziehungen, insbesondere mit Hinblick auf die Verwendung des Zeichens „europlay“ bestehen. Für die Schiedskommission gibt es auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdegegner vor dem gegenständlichen Verfahren das Zeichen "europlay" jemals für eigene Produkte genützt oder einen sonstigen, fairen Gebrauch daran genommen hätte. Der Beschwerdegegner ist auch, zumindest für die Schiedskommission nicht erweislich, nicht unter dem strittigen Domainnamen allgemein bekannt.
Die Schiedskommission geht daher davon aus, dass der Beschwerdegegner ein Recht bzw berechtigtes Interesse an der Registrierung des strittigen Domainnamens nicht ableiten kann, zumindest gibt es dafür keinen Beweis oder Vortrag des Beschwerdegegner - diesbezüglich hätte den Beschwerdegegner die Beweislast getroffen.
Die Voraussetzungen nach Artikel B 11 (d) (1) (ii) ADR-Regeln sind daher gegeben.
III. Für eine erfolgreiche Beschwerde ist es bereits ausreichend, wenn zusätzlich zur Voraussetzung gem Artikel B 11 (d) (i) entweder die Voraussetzungen nach (ii) oder (iii) der zitierten Bestimmung dargelegt werden können.
Die Schiedskommission urteilt weiter, dass der Domainname vom Beschwerdegegner auch in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder in bösgläubiger Absicht benutzt wird.
Am 6 August 2006, schrieb der Beschwerdegegner: "Dear Sir, www.europlay.eu is for sale at the moment. You see at: www.sedo.de. You can also directly make an offer to me. Kind greetings, Gerhard Gabl". Dieses Angebot gilt als bösartige Absicht gemäss Artikel B 11 (f) (i) ADR-Regeln.
In ADR-Verfahren, in denen der Beschwerdegegner Inhaber der Registrierung des .eu-Domainnamens ist, für den die Beschwerde eingereicht wurde:
(i) dass der Domainname mit einem Namen identisch oder verwechselbar ist, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedstaates und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, und, entweder
(ii) der Domainname vom Beschwerdegegner ohne Rechte oder berechtigte Interessen an demselben registriert, oder (
iii) der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder benutzt wird.
Im Konkreten ist der Beschwerdegegner Inhaber der strittigen Domain, weshalb die Voraussetzungen gem Artikel B 11 (d) (1) (i) – (iii) ADR-Regeln zu prüfen sind:
I. Der Domainname ist mit einer Marke der Beschwerdeführerin identisch oder verwechselbar ähnlich:
Die Schiedskommission folgt der Spruchpraxis der ADR-Panels und der überwiegenden Rechtsprechung (cf. ADR n° 1852, "airis.eu"), wonach die Top-Level-Domain bei der Beurteilung der Identität bzw Ähnlichkeit außer Betracht zu bleiben hat. Der strittige Domainname „europlay.eu“ ist mit der Beneluxmarke der Beschwerdeführerin identisch. Darüberhinaus ist der strittige Domainname der europäischen Marke der Beschwerdeführerin ähnlich. Die Voraussetzungen nach Artikel B 11 (d) (1) (i) ADR-Regeln sind erfüllt.
II. Der Beschwerdegegner hat kein Recht oder berechtigtes Interesse am Domainnamen:
Aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin ist für die Schiedskommission unmissverständlich abzuleiten, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner keine vertraglichen Beziehungen, insbesondere mit Hinblick auf die Verwendung des Zeichens „europlay“ bestehen. Für die Schiedskommission gibt es auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdegegner vor dem gegenständlichen Verfahren das Zeichen "europlay" jemals für eigene Produkte genützt oder einen sonstigen, fairen Gebrauch daran genommen hätte. Der Beschwerdegegner ist auch, zumindest für die Schiedskommission nicht erweislich, nicht unter dem strittigen Domainnamen allgemein bekannt.
Die Schiedskommission geht daher davon aus, dass der Beschwerdegegner ein Recht bzw berechtigtes Interesse an der Registrierung des strittigen Domainnamens nicht ableiten kann, zumindest gibt es dafür keinen Beweis oder Vortrag des Beschwerdegegner - diesbezüglich hätte den Beschwerdegegner die Beweislast getroffen.
Die Voraussetzungen nach Artikel B 11 (d) (1) (ii) ADR-Regeln sind daher gegeben.
III. Für eine erfolgreiche Beschwerde ist es bereits ausreichend, wenn zusätzlich zur Voraussetzung gem Artikel B 11 (d) (i) entweder die Voraussetzungen nach (ii) oder (iii) der zitierten Bestimmung dargelegt werden können.
Die Schiedskommission urteilt weiter, dass der Domainname vom Beschwerdegegner auch in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder in bösgläubiger Absicht benutzt wird.
Am 6 August 2006, schrieb der Beschwerdegegner: "Dear Sir, www.europlay.eu is for sale at the moment. You see at: www.sedo.de. You can also directly make an offer to me. Kind greetings, Gerhard Gabl". Dieses Angebot gilt als bösartige Absicht gemäss Artikel B 11 (f) (i) ADR-Regeln.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit Artikel B 12 der ADR-Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname EUROPLAY.EU auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Tom Joris Jan Heremans |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2007-02-14