Case number | CAC-ADREU-003016 |
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Time of filing | 2006-10-18 12:39:10 |
Domain names | sek.eu |
Case administrator
Name | Tomáš Paulík |
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Complainant
Organization / Name | SEK Budapest Kft, GABRIELA GIRO |
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Respondent
Organization / Name | INSITE AG, INSITE AG INSITE AG |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskomission sind keine weiteren anhängigen Verfahren in Bezug auf diesen Domainnamen bekannt.
Sachlage
1. SEK Budapest Kft ist eine juristische Person und gehört zur 1892 gegründeten Institución Internacional SEK. Die San Estanislao de Kostka-Schulen haben ihren Ursprung Ende des 19. Jh. und wirken bis heute fort.
Die Institución Internacional SEK ist Mitglied der internationalen Organisationen für das Bildungswesen: International Baccalaureate Organization, OMEP International, International Schools Association (ISA).
Die Bezeichnung „Institución Internacional SEK“ wird durch die zahlreichen Kennzeichnungen gewerblich geschützt. Das Wort SEK ist in Ungarn, Chile, Großbritannien und Nordirland, Vereinigten Staaten, Griechenland, Schweden, Norwegen, Finnland, Japan, Portugal und in Venezuela markenrechtlich geschützt. Es bestehen die Domainnamen sek.net, sekchile.com, sekpacifico.com, sekparaguay.net, seklasamericas.com, sekcostarica.com, bocaprep.net, sekmexico.com, sekquito.com, sekguayaquil.com, sekhoutbay.org, sekhelderberg.org, sek.hu, uisek.cl, uisek.edu.ec, usek.es, sek.edu, sekmail.com, sek.cc, sekchat.com.
Am 27. Juni 2005 erfolgt die Useranmeldung bei EuroDNS zugunsten der Organización SEK Budapest KFT. Die Anmeldung der Domäne www.sek.eu erfolgte durch EuroDNS am 23. November 2005.
Am 7. Dezember 2005 gehen schließlich verschiedene Anmeldungen gleichzeitig ein und die Domäne wird dem Unternehmen Insite AG zugeschlagen, gegen die Beschwerde gerichtet ist.
2. Die Beschwerdegegnerin ist eine in Deutschland ansässige Aktiengesellschaft, die unter anderem die „Dienstleistungen aller Art“ und „Herstellung und den Vertrieb von Waren aller Art sowie deren Im- und Export“ zum Geschäftsgegenstand hat.
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 39841168.9 „SEK“ mit Priorität vom 22.07.1998, die am 19.04.1999 in den Klassen 16, 25, 38 und 42 unter anderem für die Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ eingetragen wurde. Die Marke wird auch benutzt, da seit 2003 Artikel, die mit der Marke gekennzeichnet sind, produziert und im Internet vertrieben werden.
Die mit dem streitgegenständlichen Domainnamen korrespondierende Marke „SEK“ wurde mit Datum vom 5. Mai 2003 an die CGS GmbH lizenziert, mit der die Beschwerdegegnerin im Bereich des Shopbetriebs im Internet zusammenarbeitet.
Der Domainname wurde in Benutzungsabsicht registriert, um über einen mit der bereits 1997 im Namen der Beschwerdegegnerin eingetragenen Marke „SEK“ korrespondierenden Domainnamen zu verfügen. Die Beschwerdegegnerin hat den streitgegenständlichen Domainnamen registriert, um ihn in Verbindung mit dem Vertrieb von Polizeibedarf zu benutzen, und den Domainnamen seit Verfügbarkeit einer ersten Produktionsfassung des Onlineshops auch entsprechend benutzt.
Die Beschwerdegegnerin hat zeitnah nach der Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens im Frühsommer 2006 mit Vorbereitungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung begonnen.
Die Nutzungsaufnahme erfolgte erst nach Ankündigung des alternativen Streitbeilegungsverfahrens, die Beschwerdegegnerin hat jedoch vor diesem Zeitpunkt nachweisbare Vorbereitungshandlungen getroffen.
Die Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt der Domainregistrierung keinerlei Kenntnis von der Beschwerdeführerin, da diese im deutschsprachigen Raum gänzlich unbekannt ist.
Die Beschwerdegegnerin wurde bereits kurz nach ihrer Registrierung als Domaininhaberin des streitgegenständlichen Domainnamens von Dritten kontaktiert, die Kaufanfragen und Kaufangebote erfolgten zwischen April und September 2006. Erst nachdem die Beschwerdegegnerin von Dritten bezüglich des Verkaufs des Domainnamens kontaktiert wurde, wurde in diesem Zusammenhang eine Internetseite zum Abruf bereitgehalten, auf welcher der Domainname zusammen mit der korrespondierenden deutschen Marke „SEK“ zum Verkauf angeboten wurde.
3. Der Domainname SEK ist am 10. Juni 2006 für die Beschwerdegegnerin INSITE AG registriert worden. Der Domainname wird blockiert.
Die Akte des Falls wurde an die ADR-Schiedskommission am 28. 12. 2006 überstellt, eine Entscheidung muss bis zum 18. Dezember 2007 an das Tschechische Schiedsgericht zugehen.
Die Institución Internacional SEK ist Mitglied der internationalen Organisationen für das Bildungswesen: International Baccalaureate Organization, OMEP International, International Schools Association (ISA).
Die Bezeichnung „Institución Internacional SEK“ wird durch die zahlreichen Kennzeichnungen gewerblich geschützt. Das Wort SEK ist in Ungarn, Chile, Großbritannien und Nordirland, Vereinigten Staaten, Griechenland, Schweden, Norwegen, Finnland, Japan, Portugal und in Venezuela markenrechtlich geschützt. Es bestehen die Domainnamen sek.net, sekchile.com, sekpacifico.com, sekparaguay.net, seklasamericas.com, sekcostarica.com, bocaprep.net, sekmexico.com, sekquito.com, sekguayaquil.com, sekhoutbay.org, sekhelderberg.org, sek.hu, uisek.cl, uisek.edu.ec, usek.es, sek.edu, sekmail.com, sek.cc, sekchat.com.
Am 27. Juni 2005 erfolgt die Useranmeldung bei EuroDNS zugunsten der Organización SEK Budapest KFT. Die Anmeldung der Domäne www.sek.eu erfolgte durch EuroDNS am 23. November 2005.
Am 7. Dezember 2005 gehen schließlich verschiedene Anmeldungen gleichzeitig ein und die Domäne wird dem Unternehmen Insite AG zugeschlagen, gegen die Beschwerde gerichtet ist.
2. Die Beschwerdegegnerin ist eine in Deutschland ansässige Aktiengesellschaft, die unter anderem die „Dienstleistungen aller Art“ und „Herstellung und den Vertrieb von Waren aller Art sowie deren Im- und Export“ zum Geschäftsgegenstand hat.
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 39841168.9 „SEK“ mit Priorität vom 22.07.1998, die am 19.04.1999 in den Klassen 16, 25, 38 und 42 unter anderem für die Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ eingetragen wurde. Die Marke wird auch benutzt, da seit 2003 Artikel, die mit der Marke gekennzeichnet sind, produziert und im Internet vertrieben werden.
Die mit dem streitgegenständlichen Domainnamen korrespondierende Marke „SEK“ wurde mit Datum vom 5. Mai 2003 an die CGS GmbH lizenziert, mit der die Beschwerdegegnerin im Bereich des Shopbetriebs im Internet zusammenarbeitet.
Der Domainname wurde in Benutzungsabsicht registriert, um über einen mit der bereits 1997 im Namen der Beschwerdegegnerin eingetragenen Marke „SEK“ korrespondierenden Domainnamen zu verfügen. Die Beschwerdegegnerin hat den streitgegenständlichen Domainnamen registriert, um ihn in Verbindung mit dem Vertrieb von Polizeibedarf zu benutzen, und den Domainnamen seit Verfügbarkeit einer ersten Produktionsfassung des Onlineshops auch entsprechend benutzt.
Die Beschwerdegegnerin hat zeitnah nach der Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens im Frühsommer 2006 mit Vorbereitungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung begonnen.
Die Nutzungsaufnahme erfolgte erst nach Ankündigung des alternativen Streitbeilegungsverfahrens, die Beschwerdegegnerin hat jedoch vor diesem Zeitpunkt nachweisbare Vorbereitungshandlungen getroffen.
Die Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt der Domainregistrierung keinerlei Kenntnis von der Beschwerdeführerin, da diese im deutschsprachigen Raum gänzlich unbekannt ist.
Die Beschwerdegegnerin wurde bereits kurz nach ihrer Registrierung als Domaininhaberin des streitgegenständlichen Domainnamens von Dritten kontaktiert, die Kaufanfragen und Kaufangebote erfolgten zwischen April und September 2006. Erst nachdem die Beschwerdegegnerin von Dritten bezüglich des Verkaufs des Domainnamens kontaktiert wurde, wurde in diesem Zusammenhang eine Internetseite zum Abruf bereitgehalten, auf welcher der Domainname zusammen mit der korrespondierenden deutschen Marke „SEK“ zum Verkauf angeboten wurde.
3. Der Domainname SEK ist am 10. Juni 2006 für die Beschwerdegegnerin INSITE AG registriert worden. Der Domainname wird blockiert.
Die Akte des Falls wurde an die ADR-Schiedskommission am 28. 12. 2006 überstellt, eine Entscheidung muss bis zum 18. Dezember 2007 an das Tschechische Schiedsgericht zugehen.
A. Beschwerdeführer
SEK Budapest Kft ist eine juristische Person, sie gehört zur 1892 gegründeten Institución Internacional SEK. Das Angebot dieser Bildungseinrichtung reicht von der Vorschule über die Primar- und Sekundarstufe bis zu Hochschulstudiengängen an ihren Universitäten.
Alle Zentren der Institución Internacional SEK sind in ihren jeweiligen Ländern amtlich anerkannt. Insgesamt sind dies 13 Schulen in Spanien, Chile, Guatemala, Ungarn, Panama, Costa Rica, Ecuador, Paraguay, Dominikanische Republik und USA sowie 3 Universitäten in Ecuador, Chile und Spanien mit über 10.000 Studenten.
Die Institución Internacional SEK ist Mitglied der angesehensten internationalen Organisationen für das Bildungswesen: * International Baccalaureate Organization: Die IBO ist ein Beratungsgremium der UNESCO und wurde in den 60er Jahren in Genf gegründet. Ihr internationales Ansehen verdankt sie der Stichhaltigkeit ihrer Schulprogramme vom IB Primary Years Programme (PYP) für Schüler von 3 bis 12 über das IB Middle Years Programme (MYP) für Schüler von 11 bis 16 bis zum IB Diploma Programme (DP) für Schüler von 16 bis 19, das auf das Internationale Abitur vorbereitet. Gegenwärtig bereiten sich Schüler aus 610 richtungsweisenden Schulen aus 83 Ländern aller fünf Kontinente auf das Internationale Abitur vor. * OMEP International: Die Institución Internacional SEK ist sich der Bedeutung und Tragweite der Erziehung im frühen Kindesalter bewusst und beteiligt sich deshalb auch an dieser Organisation. Die OMEP setzt sich als international arbeitende Nichtregierungsorganisation weltweit für die Erziehung und Bildung von Kindern im frühen Kindesalter (0-8 Jahre) ein. Sie hat Beraterstatus bei der UNESCO, UNICEF, ECOSOC sowie dem Europarat und nimmt an ihren Sitzungen mit eigenen Vertretern teil. Ihre Hauptziele sind: die Förderung der Forschung im Bereich frühkindlicher Erziehung; Verbreitung und Veröffentlichung von Information; Mitwirkung an der Ausbildung von Lehrern; Unterstützung und Beratung der Eltern sowie die Veranstaltung von Kongressen, Treffen, Kolloquien und Seminaren zum Thema der frühkindlichen Erziehung. * International Schools Association (ISA): Die 1951 gegründete Vereinigung mit Sitz in Genf hat sowohl das Internationale Abitur sowie das neue Middle Years Programme unterstützt, das an allen SEK Einrichtungen unterrichtet wird. Die Hauptziele der Vereinigung beruhen in der Förderung von Frieden und der internationalen Verständigung über die Erziehung; die Unterstützung der assoziierten Einrichtungen und Organisationen sowie die Mitwirkung bei internationalen Organisationen durch einen beständigen Kontakt zum Ausbau der Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Wissenschaft und Technik.
Zum gewerblichen Schutz ihrer Bezeichnung verfügt die Institución Internacional SEK über zahlreiche geschützte Kennzeichnungen und Domainnamen, bei denen jeweils das Wort SEK markenrechtlich geschützt ist: · Eingetragene Marken: Nachstehend werden einige der Marken aufgeführt, die bei den verschiedenen Patent- und Markenämtern zugunsten der SEK Bildungseinrichtungen in den jeweiligen Ländern eingetragen sind.
o UNGARN: § MARKE “SEK SAPIENTIA QUOD FACIENDUM FACIAM” Nr. 161860 – M 0002121 (Anlage III - 1) § MARKE “SEK SAPIENTIA QUOD FACIENDUM FACIAM” Nr. 148770 – M 9502961 (siehe Anlage III - 1)
o CHILE: MARKE “SEK” Nr. 724548 (siehe Anlage III - 2)
o GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND: (siehe Anlage III - 3) § MARKE “COLEGIO INTERNACIONAL SEK – SAPIENTIA QUOD FACIEMDUM FACIAM” Nr. 2173416 § MARKE “COLEGIO INTERNACIONAL SEK – SAPIENTIA QUOD FACIEMDUM FACIAM” Nr. 2184584 § MARKE “SEK” Nr. 2174291 § MARKE “SEK” Nr. 2145252 § MARKE “SEK” Nr. 2145247 § MARKE “SEK” Nr. 1481402 § MARKE “SEK” Nr. 1481401
o VEREINIGTE STAATEN: (siehe Anlage III - 4) § MARKE “COLEGIO INTERNACIONAL SEK – SAPIENTIA QUOD FACIEMDUM FACIAM” Nr. 2813533
o GRIECHENLAND: MARKE “SEK” Nr. 130488 (siehe Anlage III - 5) o SCHWEDEN: MARKE “SEK” Nr. 322271 (siehe Anlage III - 5)
o NORWEGEN: MARKE “SEK” Nr. 960054 (siehe Anlage III - 5)
o FINNLAND: MARKE “SEK” Nr. 204490 (siehe Anlage III - 5) o JAPAN: MARKE “SEK” Nr. 4141824 (siehe Anlage III - 5)
o PORTUGAL: MARKE “SEK SAPIENTIA QUOD FACIENDUM FACIAM UNIVERSIDAD INTERNACIONAL” Nr. 705996 (siehe Anlage III - 5)
o VENEZUELA (siehe Anlage III - 6): § MARKE “COLEGIO INTERNACIONAL SEK – SAPIENTIA QUOD FACIEMDUM FACIAM” Nr. 020396 § MARKE “COLEGIO INTERNACIONAL SEK – SAPIENTIA QUOD FACIEMDUM FACIAM” Nr. 020397 ·
Domainnamen:
Über sie gelangt man zu den Homepages der zur Institución Internacional SEK gehörenden Schulen und Universitäten.
o http://www.sek.net: Corporate Homepage der Institución Internacional SEK
o http://www.sekchile.com/ Colegio Internacional SEK Santiago (Chile)
o http://www.sekpacifico.com/ Colegio Internacional SEK–PACÍFICO in Viña del Mar
o http://www.sekparaguay.net/ Colegio Internacional SEK in Asunción (Paraguay)
o http://www.seklasamericas.com/ Colegio Internacional SEK in Las Américas (Dominikanische Republik) o http://www.sekcostarica.com/ Colegio Internacional SEK in San José (Costa Rica)
o http://www.bocaprep.net Colegio Internacional SEK in Boca Raton (Florida, Estados Unidos)
o http://www.sekmexico.com/ Colegio Internacional SEK in Guadalajara (Mexiko)
o http://www.sekquito.com/ Colegio Internacional SEK in Quito (Ecuador)
o http://www.sekguayaquil.com/ Colegio Internacional SEK in Guayaquil (Ecuador)
o http://www.sekhoutbay.org.za/ Colegio Internacional SEK in Hout Bay (Südafrika)
o http://www.sekhelderberg.org.za/ Colegio Internacional SEK in Helderberg (Südafrika)
o http://www.sek.hu Colegio Internacional SEK in Budapest (Ungarn)
o http://www.uisek.cl/ Universidad Internacional SEK in Chile (zwei Campus)
o http://www.uisek.edu.ec/default.asp?id=0 Universidad Internacional SEK in Ecuador (zwei Campus) o http://www.usek.es/default.asp?id=0 Universidad Internacional SEK in Spanien (3 Campus)
o http://www.sek.edu/default.asp?id=0 Campus Internacional SEK
o http://www.sekmail.com/ privates Extranet zur Verwaltung von Mails zwischen den Mitgliedern der Institución Internacional SEK
o http://www.sek.cc/ Personalmanagement der Institución Internacional SEK
o http://www.sekchat.com Online Anfragedienst für eingetragene Mitglieder der Institución Internacional SEK
Die Institución Internacional SEK verfügt über eine weitreichende Präsenz im Internet über zahlreiche Homepages unter dem Erkennungszeichen der Einrichtung. Gibt man allein die Buchstabenfolge „SEK” oder „Institución Internacional SEK” in die bekanntesten Suchmaschinen ein, erscheinen an erster Stelle über mehrere Seiten die verschiedenen Adressen der Homepages von den Schulen und Universitäten der Einrichtung, und zwar sowohl mit ihren eigenen Homepages als auch durch Verweise auf anderen Homepages im Internet. (Siehe Anlage IV – Ergebnisse aus Google und Yahoo!).
Um die Domäne www.sek.eu für sich zu schützen, beantragte die Institución Internacional SEK die Domäne mit der Endung „.eu“.
II.- RECHTSGRÜNDE
Gemäß Artikel B 1 (10) (i) der ADR-Verordnung werden im folgenden die Rechtsgründe aufgeführt, auf die sich die Beschwerde gegen den gegenwärtigen Domaininhaber stützt, und zwar insbesondere
A. warum der Domainname identisch oder verwechselbar mit Namen ist, für die ein Recht oder Rechte nach nationalem Recht und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt ist oder sind;
und entweder
B. warum der Domainname vom Inhaber ohne Rechte oder legitime Interessen am streitigen Domainnamen registriert wurde; oder
C. warum der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder benutzt wird.
1.- Identischer Domänname (ART. B 1 (10) (i) (A) ADR-VERORDNUNG)
Die von der Firma Insite AG vorgenommene Registrierung der Domäne www.sek.eu stimmt wörtlich mit der Bezeichnung aus früheren gewerblichen Schutzrechten der Beschwerdeführerin überein, und zwar sowohl der Einrichtung aus Budapest, welche die „.eu“ Domäne kraft ihrer MARKEN „SEK SAPIENTIA QUOD FACIENDUM FACIAM” Nr. 161860 – M 0002121 (siehe Anlage III - 1) und „SEK SAPIENTIA QUOD FACIENDUM FACIAM” Nr. 148770 – M 9502961 (siehe Anlage III - 1) beantragte, als auch mit weiteren weltweit in verschiedenen Ländern geschützten Kennzeichen der Beschwerdeführerin, zu der auch die ungarische Einrichtung gehört.
Im vorliegenden Fall sind alle einzelnen der vorstehend genannten Marken anzuführen (siehe Anlage III vollständig), nämlich die Marken für das Gebiet der Europäischen Union und auch die lateinamerikanischen Marken sowie die weltweiten Internetdomänen der Institución Educativa Internacional SEK.
Folglich ist hinreichend die Tatsache nachgewiesen, dass der gegenwärtig an die Beschwerdegegnerin vergebene Domainname (www.sek.eu) offenkundig mit den Rechten der Beschwerdeführerin identisch ist.
Damit wird allein schon der erste unter den Rechtsgründen der ADR-Verordnung für die Herausgabe des Domainnamens erfüllt.
2.- Kein berechtigtes Interesse der Beschwerdegegnerin (ART. B 1 (10) (i) (B) ADR-VERORDNUNG)
Obgleich die Anmeldung durch die Beschwerdegegnerin unter Berufung auf ihre eigene für Deutschland geltende Marke erfolgte, konnte die Beschwerdeführerin keine Benutzung der Marke durch ihre Inhaberin feststellen. Zur Prüfung dieses Sachverhalts wurden verschiedene Wege eingeschlagen:
Weder auf der Homepage der Beschwerdegegnerin (http://www.insite.ag) noch über Suchmaschinen im Internet konnte keinerlei Nennung der Bezeichnung SEK in Verbindung mit der Firma Insite AG gefunden werden.
All dies legt den Schluss nahe, dass die Beschwerdegegnerin nicht die Marke benutzt, deren Rechte sie zum Erhalt der Domäne geltend macht, womit ihr Gebaren zu „Cybersquatting” tendiert.
Dies gilt insbesondere, zumal die Marke zum Verkauf angeboten wird, worauf wir im folgenden Punkt näher eingehen.
Dieses Verhalten steht in völligem Gegensatz zur Haltung der Beschwerdeführerin, welche ihre Marken nicht nur im Land nutzt, in welchem der ursprüngliche Antrag gestellt wurde, sondern auch ihre gebietsmäßige Verbreitung in der ganzen Welt durch den Ausweis ihrer geltenden gewerblichen Schutzrechte sowie ihrer Domainnamen für jedes Land, in dem die Institución Internacional SEK über eine Niederlassung verfügt, stichhaltig nachgewiesen hat.
Damit ist auch der Grund nach Ziffer 2 des Artikels B1 (10) (i) der ADR-Verordnung nachgewiesen.
3.- Bösgläubige Registrierung des des Domainnames (ART. B 1 (10) (i) (C) ADR-VERORDNUNG)
Die Beschwerdeführerin ist der festen Überzeugung, dass der Domainname www.sek.eu von der Beschwerdegegnerin bösgläubig verwendet wird, da die Domäne nicht auf die Corporate Homepage der Beschwerdegegnerin verweist und auch kein Fenster für ihre Produkte und/oder Leistungen öffnet.
Vielmehr wird die Domain genutzt, um sie Dritten zum Verkauf anzubieten, wie beim Besuch der Webadresse http://www.sek.eu ersichtlich wird:
“SEK.eu
is for Sale
last offer: 125.000 EURO
(including registered Trade Mark SEK)
send your offerings to tbe@de.org”
Es handelt sich um eine offenkundige Bereicherungsabsicht, die sich zum heutigen Stand im Verkauf der Domain für einen Betrag von Euro 125.000 (Anlage VI – Verkaufsangebot zur Domain) niederschlägt.
Damit stört die Beschwerdegegnerin die vorrangigen Rechte und das berechtigte Interesse der Beschwerdeführerin, welche die Zuteilung der Domäne aus korporativen Zwecken als Bindeglied zwischen allen Schulen und/oder Universitäten mit Sitz in der Europäischen Union und als Referenz für die Einrichtungen anderer Kontinente in einer einzigen Webadresse beantragt hat.
Das Gewinnstreben der Beschwerdegegnerin begründet hinreichend die bösgläubige Nutzung der Domain, indem die Beschwerdegegnerin ihre dominante Position als Markeninhaberin zur Zuteilung einer hoch bewerteten Domain in der einzigen Absicht nutzt, die Domain nach ihrer Zuteilung zu einem weit höheren Preis zu verkaufen und aus der abschließenden Übertragung einen beträchtlichen Gewinn zu schlagen.
Aufgrund der Tatsache, dass auf der Homepage die Marke zum Verkauf angeboten wird, drängt sich der Beschwerdeführerin unweigerlich der Verdacht auf, dass die bösgläubige Absicht der Beschwerdegegnerin bereits bei Einreichung des Antrags auf Registrierung des Domainnamens innerhalb der Sunriseperiode bestanden haben mag, um die Domäne zusammen mit der Marke nach ihrer Zuteilung zu verkaufen und dazu ihre dominante Stellung als Markeninhaberin zu nutzen, wie wir im vorstehenden Absatz dargelegt haben.
Zum anderen werden unter den „Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Registrierung von .eu Domänen (F.1.0)”, welche EURid auf ihrer Homepage unter dem Menüeintrag Downloads/ Dokumente (http://www.eurid.eu/es/general/download) veröffentlicht, folgende Verpflichtungen des Registranten bestimmt:
“ABSCHNITT 3. VERPFLICHTUNGEN DES REGISTRANTEN
Während der gesamten Vertragslaufzeit ist der Registrant verpflichtet:
1. seine Kontaktinformationen (...) genau, vollständig und aktuell zu halten
2. den Domänennamen so zu verwenden, dass er keine Rechte Dritter und keine geltenden Gesetze oder Bestimmungen verletzt (...)
3. den Domänennamen nicht (i) in böser Absicht oder (ii) für einen ungesetzlichen Zweck zu verwenden.”
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verletzt die Beschwerdegegnerin durch die Art der Nutzung des Domänennamens nicht nur die Rechte Dritter sondern auch die Gesetzesbestimmungen. Darüber hinaus kann auch festgestellt werden, dass die Domäne zu ungesetzlichen Zwecken und in böser Absicht genutzt wird, was allein schon anhand ihres Gewinnstrebens offenkundig wird.
Unter den selben Voraussetzungen bestimmt der ABSCHNITT 4.5, dass der Registrant versichert und garantiert, dass „er sich während der gesamten Vertragslaufzeit an diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle geltenden Regeln hält”. Diese Bedingung wird durch die Beschwerdegegnerin spätestens mit dem Verkaufsangebot der Domäne zum genannten Preis nicht mehr erfüllt, wobei die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass auch jeder andere Betrag in gleicher Weise eine bösgläubige Absicht der Beschwerdegegnerin voraussetzt.
Der dritte unter Artikel B1 (10)(i) aufgeführte Grund ist aus dem bisherigen Vortrag als hinreichend klargestellt anzusehen.
Es wird beantragt die Übertragung des Domainnamens auf die Beschwerdeführerin, weil der Domainname identisch oder verwechselbar mit Namen ist, für die ein Recht oder Rechte nach nationalem Recht und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt ist oder sind und entweder weil der Domainname vom Inhaber ohne Rechte oder legitime Interessen am streitigen Domainnamen registriert wurde oder weil der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder benutzt wird.
Der Beschwerde hat folgende Anlagen vorgelegt:
ANLAGE I ÜBERWEISUNGSBELEG DER BANK ÜBER
ANLAGE II CHRONOLOGISCHE ÜBERSICHT
ANLAGE III EINGETRAGENE MARKEN
ANLAGE IV SUCHERGEBNISSE IN GOOGLE UND YAHOO
ANLAGE V ANTRAG AUF REGISTRIERUNG DER
ANLAGE VI VERKAUFSANGEBOT ZUR DOMANE
Alle Zentren der Institución Internacional SEK sind in ihren jeweiligen Ländern amtlich anerkannt. Insgesamt sind dies 13 Schulen in Spanien, Chile, Guatemala, Ungarn, Panama, Costa Rica, Ecuador, Paraguay, Dominikanische Republik und USA sowie 3 Universitäten in Ecuador, Chile und Spanien mit über 10.000 Studenten.
Die Institución Internacional SEK ist Mitglied der angesehensten internationalen Organisationen für das Bildungswesen: * International Baccalaureate Organization: Die IBO ist ein Beratungsgremium der UNESCO und wurde in den 60er Jahren in Genf gegründet. Ihr internationales Ansehen verdankt sie der Stichhaltigkeit ihrer Schulprogramme vom IB Primary Years Programme (PYP) für Schüler von 3 bis 12 über das IB Middle Years Programme (MYP) für Schüler von 11 bis 16 bis zum IB Diploma Programme (DP) für Schüler von 16 bis 19, das auf das Internationale Abitur vorbereitet. Gegenwärtig bereiten sich Schüler aus 610 richtungsweisenden Schulen aus 83 Ländern aller fünf Kontinente auf das Internationale Abitur vor. * OMEP International: Die Institución Internacional SEK ist sich der Bedeutung und Tragweite der Erziehung im frühen Kindesalter bewusst und beteiligt sich deshalb auch an dieser Organisation. Die OMEP setzt sich als international arbeitende Nichtregierungsorganisation weltweit für die Erziehung und Bildung von Kindern im frühen Kindesalter (0-8 Jahre) ein. Sie hat Beraterstatus bei der UNESCO, UNICEF, ECOSOC sowie dem Europarat und nimmt an ihren Sitzungen mit eigenen Vertretern teil. Ihre Hauptziele sind: die Förderung der Forschung im Bereich frühkindlicher Erziehung; Verbreitung und Veröffentlichung von Information; Mitwirkung an der Ausbildung von Lehrern; Unterstützung und Beratung der Eltern sowie die Veranstaltung von Kongressen, Treffen, Kolloquien und Seminaren zum Thema der frühkindlichen Erziehung. * International Schools Association (ISA): Die 1951 gegründete Vereinigung mit Sitz in Genf hat sowohl das Internationale Abitur sowie das neue Middle Years Programme unterstützt, das an allen SEK Einrichtungen unterrichtet wird. Die Hauptziele der Vereinigung beruhen in der Förderung von Frieden und der internationalen Verständigung über die Erziehung; die Unterstützung der assoziierten Einrichtungen und Organisationen sowie die Mitwirkung bei internationalen Organisationen durch einen beständigen Kontakt zum Ausbau der Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Wissenschaft und Technik.
Zum gewerblichen Schutz ihrer Bezeichnung verfügt die Institución Internacional SEK über zahlreiche geschützte Kennzeichnungen und Domainnamen, bei denen jeweils das Wort SEK markenrechtlich geschützt ist: · Eingetragene Marken: Nachstehend werden einige der Marken aufgeführt, die bei den verschiedenen Patent- und Markenämtern zugunsten der SEK Bildungseinrichtungen in den jeweiligen Ländern eingetragen sind.
o UNGARN: § MARKE “SEK SAPIENTIA QUOD FACIENDUM FACIAM” Nr. 161860 – M 0002121 (Anlage III - 1) § MARKE “SEK SAPIENTIA QUOD FACIENDUM FACIAM” Nr. 148770 – M 9502961 (siehe Anlage III - 1)
o CHILE: MARKE “SEK” Nr. 724548 (siehe Anlage III - 2)
o GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND: (siehe Anlage III - 3) § MARKE “COLEGIO INTERNACIONAL SEK – SAPIENTIA QUOD FACIEMDUM FACIAM” Nr. 2173416 § MARKE “COLEGIO INTERNACIONAL SEK – SAPIENTIA QUOD FACIEMDUM FACIAM” Nr. 2184584 § MARKE “SEK” Nr. 2174291 § MARKE “SEK” Nr. 2145252 § MARKE “SEK” Nr. 2145247 § MARKE “SEK” Nr. 1481402 § MARKE “SEK” Nr. 1481401
o VEREINIGTE STAATEN: (siehe Anlage III - 4) § MARKE “COLEGIO INTERNACIONAL SEK – SAPIENTIA QUOD FACIEMDUM FACIAM” Nr. 2813533
o GRIECHENLAND: MARKE “SEK” Nr. 130488 (siehe Anlage III - 5) o SCHWEDEN: MARKE “SEK” Nr. 322271 (siehe Anlage III - 5)
o NORWEGEN: MARKE “SEK” Nr. 960054 (siehe Anlage III - 5)
o FINNLAND: MARKE “SEK” Nr. 204490 (siehe Anlage III - 5) o JAPAN: MARKE “SEK” Nr. 4141824 (siehe Anlage III - 5)
o PORTUGAL: MARKE “SEK SAPIENTIA QUOD FACIENDUM FACIAM UNIVERSIDAD INTERNACIONAL” Nr. 705996 (siehe Anlage III - 5)
o VENEZUELA (siehe Anlage III - 6): § MARKE “COLEGIO INTERNACIONAL SEK – SAPIENTIA QUOD FACIEMDUM FACIAM” Nr. 020396 § MARKE “COLEGIO INTERNACIONAL SEK – SAPIENTIA QUOD FACIEMDUM FACIAM” Nr. 020397 ·
Domainnamen:
Über sie gelangt man zu den Homepages der zur Institución Internacional SEK gehörenden Schulen und Universitäten.
o http://www.sek.net: Corporate Homepage der Institución Internacional SEK
o http://www.sekchile.com/ Colegio Internacional SEK Santiago (Chile)
o http://www.sekpacifico.com/ Colegio Internacional SEK–PACÍFICO in Viña del Mar
o http://www.sekparaguay.net/ Colegio Internacional SEK in Asunción (Paraguay)
o http://www.seklasamericas.com/ Colegio Internacional SEK in Las Américas (Dominikanische Republik) o http://www.sekcostarica.com/ Colegio Internacional SEK in San José (Costa Rica)
o http://www.bocaprep.net Colegio Internacional SEK in Boca Raton (Florida, Estados Unidos)
o http://www.sekmexico.com/ Colegio Internacional SEK in Guadalajara (Mexiko)
o http://www.sekquito.com/ Colegio Internacional SEK in Quito (Ecuador)
o http://www.sekguayaquil.com/ Colegio Internacional SEK in Guayaquil (Ecuador)
o http://www.sekhoutbay.org.za/ Colegio Internacional SEK in Hout Bay (Südafrika)
o http://www.sekhelderberg.org.za/ Colegio Internacional SEK in Helderberg (Südafrika)
o http://www.sek.hu Colegio Internacional SEK in Budapest (Ungarn)
o http://www.uisek.cl/ Universidad Internacional SEK in Chile (zwei Campus)
o http://www.uisek.edu.ec/default.asp?id=0 Universidad Internacional SEK in Ecuador (zwei Campus) o http://www.usek.es/default.asp?id=0 Universidad Internacional SEK in Spanien (3 Campus)
o http://www.sek.edu/default.asp?id=0 Campus Internacional SEK
o http://www.sekmail.com/ privates Extranet zur Verwaltung von Mails zwischen den Mitgliedern der Institución Internacional SEK
o http://www.sek.cc/ Personalmanagement der Institución Internacional SEK
o http://www.sekchat.com Online Anfragedienst für eingetragene Mitglieder der Institución Internacional SEK
Die Institución Internacional SEK verfügt über eine weitreichende Präsenz im Internet über zahlreiche Homepages unter dem Erkennungszeichen der Einrichtung. Gibt man allein die Buchstabenfolge „SEK” oder „Institución Internacional SEK” in die bekanntesten Suchmaschinen ein, erscheinen an erster Stelle über mehrere Seiten die verschiedenen Adressen der Homepages von den Schulen und Universitäten der Einrichtung, und zwar sowohl mit ihren eigenen Homepages als auch durch Verweise auf anderen Homepages im Internet. (Siehe Anlage IV – Ergebnisse aus Google und Yahoo!).
Um die Domäne www.sek.eu für sich zu schützen, beantragte die Institución Internacional SEK die Domäne mit der Endung „.eu“.
II.- RECHTSGRÜNDE
Gemäß Artikel B 1 (10) (i) der ADR-Verordnung werden im folgenden die Rechtsgründe aufgeführt, auf die sich die Beschwerde gegen den gegenwärtigen Domaininhaber stützt, und zwar insbesondere
A. warum der Domainname identisch oder verwechselbar mit Namen ist, für die ein Recht oder Rechte nach nationalem Recht und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt ist oder sind;
und entweder
B. warum der Domainname vom Inhaber ohne Rechte oder legitime Interessen am streitigen Domainnamen registriert wurde; oder
C. warum der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder benutzt wird.
1.- Identischer Domänname (ART. B 1 (10) (i) (A) ADR-VERORDNUNG)
Die von der Firma Insite AG vorgenommene Registrierung der Domäne www.sek.eu stimmt wörtlich mit der Bezeichnung aus früheren gewerblichen Schutzrechten der Beschwerdeführerin überein, und zwar sowohl der Einrichtung aus Budapest, welche die „.eu“ Domäne kraft ihrer MARKEN „SEK SAPIENTIA QUOD FACIENDUM FACIAM” Nr. 161860 – M 0002121 (siehe Anlage III - 1) und „SEK SAPIENTIA QUOD FACIENDUM FACIAM” Nr. 148770 – M 9502961 (siehe Anlage III - 1) beantragte, als auch mit weiteren weltweit in verschiedenen Ländern geschützten Kennzeichen der Beschwerdeführerin, zu der auch die ungarische Einrichtung gehört.
Im vorliegenden Fall sind alle einzelnen der vorstehend genannten Marken anzuführen (siehe Anlage III vollständig), nämlich die Marken für das Gebiet der Europäischen Union und auch die lateinamerikanischen Marken sowie die weltweiten Internetdomänen der Institución Educativa Internacional SEK.
Folglich ist hinreichend die Tatsache nachgewiesen, dass der gegenwärtig an die Beschwerdegegnerin vergebene Domainname (www.sek.eu) offenkundig mit den Rechten der Beschwerdeführerin identisch ist.
Damit wird allein schon der erste unter den Rechtsgründen der ADR-Verordnung für die Herausgabe des Domainnamens erfüllt.
2.- Kein berechtigtes Interesse der Beschwerdegegnerin (ART. B 1 (10) (i) (B) ADR-VERORDNUNG)
Obgleich die Anmeldung durch die Beschwerdegegnerin unter Berufung auf ihre eigene für Deutschland geltende Marke erfolgte, konnte die Beschwerdeführerin keine Benutzung der Marke durch ihre Inhaberin feststellen. Zur Prüfung dieses Sachverhalts wurden verschiedene Wege eingeschlagen:
Weder auf der Homepage der Beschwerdegegnerin (http://www.insite.ag) noch über Suchmaschinen im Internet konnte keinerlei Nennung der Bezeichnung SEK in Verbindung mit der Firma Insite AG gefunden werden.
All dies legt den Schluss nahe, dass die Beschwerdegegnerin nicht die Marke benutzt, deren Rechte sie zum Erhalt der Domäne geltend macht, womit ihr Gebaren zu „Cybersquatting” tendiert.
Dies gilt insbesondere, zumal die Marke zum Verkauf angeboten wird, worauf wir im folgenden Punkt näher eingehen.
Dieses Verhalten steht in völligem Gegensatz zur Haltung der Beschwerdeführerin, welche ihre Marken nicht nur im Land nutzt, in welchem der ursprüngliche Antrag gestellt wurde, sondern auch ihre gebietsmäßige Verbreitung in der ganzen Welt durch den Ausweis ihrer geltenden gewerblichen Schutzrechte sowie ihrer Domainnamen für jedes Land, in dem die Institución Internacional SEK über eine Niederlassung verfügt, stichhaltig nachgewiesen hat.
Damit ist auch der Grund nach Ziffer 2 des Artikels B1 (10) (i) der ADR-Verordnung nachgewiesen.
3.- Bösgläubige Registrierung des des Domainnames (ART. B 1 (10) (i) (C) ADR-VERORDNUNG)
Die Beschwerdeführerin ist der festen Überzeugung, dass der Domainname www.sek.eu von der Beschwerdegegnerin bösgläubig verwendet wird, da die Domäne nicht auf die Corporate Homepage der Beschwerdegegnerin verweist und auch kein Fenster für ihre Produkte und/oder Leistungen öffnet.
Vielmehr wird die Domain genutzt, um sie Dritten zum Verkauf anzubieten, wie beim Besuch der Webadresse http://www.sek.eu ersichtlich wird:
“SEK.eu
is for Sale
last offer: 125.000 EURO
(including registered Trade Mark SEK)
send your offerings to tbe@de.org”
Es handelt sich um eine offenkundige Bereicherungsabsicht, die sich zum heutigen Stand im Verkauf der Domain für einen Betrag von Euro 125.000 (Anlage VI – Verkaufsangebot zur Domain) niederschlägt.
Damit stört die Beschwerdegegnerin die vorrangigen Rechte und das berechtigte Interesse der Beschwerdeführerin, welche die Zuteilung der Domäne aus korporativen Zwecken als Bindeglied zwischen allen Schulen und/oder Universitäten mit Sitz in der Europäischen Union und als Referenz für die Einrichtungen anderer Kontinente in einer einzigen Webadresse beantragt hat.
Das Gewinnstreben der Beschwerdegegnerin begründet hinreichend die bösgläubige Nutzung der Domain, indem die Beschwerdegegnerin ihre dominante Position als Markeninhaberin zur Zuteilung einer hoch bewerteten Domain in der einzigen Absicht nutzt, die Domain nach ihrer Zuteilung zu einem weit höheren Preis zu verkaufen und aus der abschließenden Übertragung einen beträchtlichen Gewinn zu schlagen.
Aufgrund der Tatsache, dass auf der Homepage die Marke zum Verkauf angeboten wird, drängt sich der Beschwerdeführerin unweigerlich der Verdacht auf, dass die bösgläubige Absicht der Beschwerdegegnerin bereits bei Einreichung des Antrags auf Registrierung des Domainnamens innerhalb der Sunriseperiode bestanden haben mag, um die Domäne zusammen mit der Marke nach ihrer Zuteilung zu verkaufen und dazu ihre dominante Stellung als Markeninhaberin zu nutzen, wie wir im vorstehenden Absatz dargelegt haben.
Zum anderen werden unter den „Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Registrierung von .eu Domänen (F.1.0)”, welche EURid auf ihrer Homepage unter dem Menüeintrag Downloads/ Dokumente (http://www.eurid.eu/es/general/download) veröffentlicht, folgende Verpflichtungen des Registranten bestimmt:
“ABSCHNITT 3. VERPFLICHTUNGEN DES REGISTRANTEN
Während der gesamten Vertragslaufzeit ist der Registrant verpflichtet:
1. seine Kontaktinformationen (...) genau, vollständig und aktuell zu halten
2. den Domänennamen so zu verwenden, dass er keine Rechte Dritter und keine geltenden Gesetze oder Bestimmungen verletzt (...)
3. den Domänennamen nicht (i) in böser Absicht oder (ii) für einen ungesetzlichen Zweck zu verwenden.”
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verletzt die Beschwerdegegnerin durch die Art der Nutzung des Domänennamens nicht nur die Rechte Dritter sondern auch die Gesetzesbestimmungen. Darüber hinaus kann auch festgestellt werden, dass die Domäne zu ungesetzlichen Zwecken und in böser Absicht genutzt wird, was allein schon anhand ihres Gewinnstrebens offenkundig wird.
Unter den selben Voraussetzungen bestimmt der ABSCHNITT 4.5, dass der Registrant versichert und garantiert, dass „er sich während der gesamten Vertragslaufzeit an diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle geltenden Regeln hält”. Diese Bedingung wird durch die Beschwerdegegnerin spätestens mit dem Verkaufsangebot der Domäne zum genannten Preis nicht mehr erfüllt, wobei die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass auch jeder andere Betrag in gleicher Weise eine bösgläubige Absicht der Beschwerdegegnerin voraussetzt.
Der dritte unter Artikel B1 (10)(i) aufgeführte Grund ist aus dem bisherigen Vortrag als hinreichend klargestellt anzusehen.
Es wird beantragt die Übertragung des Domainnamens auf die Beschwerdeführerin, weil der Domainname identisch oder verwechselbar mit Namen ist, für die ein Recht oder Rechte nach nationalem Recht und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt ist oder sind und entweder weil der Domainname vom Inhaber ohne Rechte oder legitime Interessen am streitigen Domainnamen registriert wurde oder weil der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder benutzt wird.
Der Beschwerde hat folgende Anlagen vorgelegt:
ANLAGE I ÜBERWEISUNGSBELEG DER BANK ÜBER
ANLAGE II CHRONOLOGISCHE ÜBERSICHT
ANLAGE III EINGETRAGENE MARKEN
ANLAGE IV SUCHERGEBNISSE IN GOOGLE UND YAHOO
ANLAGE V ANTRAG AUF REGISTRIERUNG DER
ANLAGE VI VERKAUFSANGEBOT ZUR DOMANE
B. Beschwerdegegner
I. Beschwerdegegnerin
Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine in Deutschland ansässige Aktiengesellschaft, die unter anderem die „Dienstleistungen aller Art“ und „Herstellung und den Vertrieb von Waren aller Art sowie deren Im- und Export“ zum Geschäftsgegenstand hat. Ein Auszug aus dem deutschen Handelsregister wird als Anlage 1 überreicht.
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin zahlreicher deutscher Markenregistrierungen und korrespondierender Domainnamen, die in Verbindung mit der geschäftlichen Tätigkeit der Beschwerdegegnerin eingesetzt werden, teils in eigenem Namen und teils unter Lizenz. Eine Liste der Markenregistrierungen der Beschwerdegegnerin wird als Anlage 2 überreicht.
Die mit dem streitgegenständlichen Domainnamen korrespondierende Marke „SEK“ wurde mit Datum vom 5. Mai 2003 an die CGS GmbH lizenziert, mit der die Beschwerdegegnerin im Bereich des Shopbetriebs im Internet zusammenarbeitet. Der Lizenzvertrag wird als Anlage 3 beigefügt.
Weitere Beispiele für die Nutzung der Marken der Beschwerdegegnerin sind:
Marke: INTERNIC
Domainname(n): internic.de
Nutzung: Internet Service Provider
Marke: SEK
Domainname(n): sek.eu
Nutzung: Internetshop, Franchise
Marke: iNET
Domainname(n): inet.de
Nutzung: Presse-/Werbeagentur, Franchise
Marke: INSITE
Domainname(n): insite.ag
Nutzung: Eigenwerbung
Marke: BND
Domainname(n): bnd.info u.a. (bis 07/2006)
Nutzung: Internetshop, Franchise
Marke: POZILEI
Domainname(n): pozilei.de
Nutzung: Internetshop, Franchise
II. Rechte des Domaininhabers (Art. 21 (1) a) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004)
1. Die Gewährung eines Anspruchs auf Übertragung eines Domainnamens setzt gemäß Art. 21 (1) (a) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 voraus, dass sich der Domaininhaber auf keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen berufen kann.
Die Beweislast dafür, dass dem Domaininhaber kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, obliegt, wie sich aus Art. B12(g)(4) der ADR-Regeln ergibt, der Beschwerdeführerin. Ein solcher Beweis wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht erbracht, da diese lediglich behauptet, dass die Marke SEK der Beschwerdegegnerin durch diese nicht benutzt würde und sie aus diesem Grund kein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen habe.
Entgegen dieser Behauptung kann sich die Beschwerdegegnerin sehr wohl auf ein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen berufen:
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 39841168.9 „SEK“ mit Priorität vom 22.07.1998, die am 19.04.1999 in den Klassen 16, 25, 38 und 42 unter anderem für die Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ eingetragen wurde.
Einen Registerauszug der Marke mit der Darstellung des Wort-/Bildbestandteils fügen wir bei als Anlage 4.
Die Marke wird auch rechtserhaltend benutzt, da seit 2003 Artikel, die mit der Marke gekennzeichnet sind, produziert und im Internet vertrieben werden.
Zum Nachweis wird als Anlage 5 eine Rechnung über die Produktion von mit der Marke gekennzeichneten Kleidungsstücken nebst Darstellung der Artikel vorgelegt.
Die Produktion der Artikel wurde von der Lizenznehmerin der Beschwerdegegnerin, der CGS GmbH, in Auftrag gegeben und dieser gegenüber abgerechnet.
Als Markeninhaberin hat die Beschwerdegegnerin ein Recht und ein berechtigtes Interesse an dem streitgegenständlichen Domainnamen
(siehe nur CAC Fall Nr. 00283 – lastminute.eu; CAC Fall Nr. 00227 – kunst.eu; ADR Fall Nr. 00052 – yoga.eu).
2. Unabhängig von der eingetragenen Marke der Beschwerdegegnerin steht dieser ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen auch deshalb zu, weil diese den streitgegenständlichen Domainnamen registriert hat, um ihn in Verbindung mit dem Vertrieb von Polizeibedarf zu benutzen, und den Domainnamen seit Verfügbarkeit einer ersten Produktionsfassung des Onlineshops auch entsprechend benutzt. Zum Nachweis der Nutzung werden als Anlage 6 Ausdrucke der unter dem Domainnamen abrufbaren Webseite vorgelegt.
Die Nutzungsaufnahme erfolgte zwar erst nach Ankündigung des alternativen Streitbeilegungsverfahrens, die Beschwerdegegnerin hat jedoch vor diesem Zeitpunkt nachweisbare Vorbereitungshandlungen getroffen.
Im Frühsommer 2006 erteilte die Beschwerdeführerin der CGS GmbH den Auftrag, einen Online-Shop zu entwickeln, der unter dem Domainnamen abrufbar gehalten werden soll.
Die CGS GmbH hat der Beschwerdeführerin bereits im Juni 2006 erste Entwürfe vorgelegt und Ihre bisherige Tätigkeit gegenüber der Beschwerdeführerin abgerechnet. Zum Nachweis hierfür wird als Anlage 7 die Rechnung der CGS GmbH vom 15.06.2006 sowie als Anlage 8 eine eidesstattliche Versicherung von Herrn Andre Scholz vorgelegt, welcher die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Realisierung von Online-Projekten berät.
Wegen der bereits vor Ankündigung des Streitbeilegungsverfahrens durchgeführten und nachweisbaren Vorbereitungshandlungen zur Nutzung des Domainnamens im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren liegt ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 21 (1) a) i.V.m. Art 21 (2) a) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 vor.
Die Beschwerde ist daher schon deshalb zurückzuweisen, weil die Beschwerdegegnerin über berechtigte Interessen an dem Domainnamen verfügt.
III. Bösgläubige Registrierung oder Benutzung, Art. 21 (1) a) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004
Der Domainname wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht bösgläubig registriert oder benutzt. Insbesondere liegt keiner der in Artikel 21 (3) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 beispielhaft genannten Bösgläubigkeitstatbestände vor.
Die Beweislast dafür, dass der Domaininhaber den Domainnamen bösgläubig registriert hat oder benutzt, liegt bei der Beschwerdeführerin (vgl. Art. B12 (g) (3) und (4) der ADR-Regeln). Ein solcher Beweis wurde seitens der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht erbracht.
1. Die Beschwerdegegnerin hat den streitgegenständlichen Domainnamen nicht registriert, um ihn an den Inhaber eines Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen.
Der Domainname wurde vielmehr registriert um ihn im Zusammenhang mit der seit 1997 eingetragenen Marke der Beschwerdegegnerin zu nutzen.
Die Beschwerdegegnerin hat zeitnah nach der Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens im Frühsommer 2006 mit Vorbereitungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung begonnen und nutzt den streitgegenständlichen Domainnamen mittlerweile im geschäftlichen Verkehr in Verbindung mit dem Angebot von Polizeibedarfsartikeln im Internet (Anlage 6). Eine Verkaufsabsicht zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamens lag damit offensichtlich nicht vor.
Die Beschwerdegegnerin wurde bereits kurz nach ihrer Registrierung als Domaininhaberin des streitgegenständlichen Domainnamens von Dritten kontaktiert, die sowohl telefonische als auch schriftliche Kaufanfragen stellten und Kaufangebote abgaben. Zum Nachweis hierfür wird die eidesstattliche Versicherung von Herrn Scholz nebst Anlagen (Anlage 8) vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass es zwischen April und September 2006 neben zahlreichen telefonischen Anfragen auch schriftliche Kaufanfragen gab. Die Beschwerdegegnerin hat sämtliche Anfragen zurückgewiesen und zu keinem Zeitpunkt einen Kaufpreis genannt oder gefordert.
Erst nachdem die Beschwerdegegnerin von Dritten bezüglich des Verkaufs des Domainnamens kontaktiert wurde, wurden Überlegungen hinsichtlich des Verkaufs der eingetragenen Marke und dem korrespondierenden Domainnamen angestrengt. In diesem Zusammenhang wurde zeitweilig eine Internetseite zum Abruf bereitgehalten, auf welcher der Domainname zusammen mit der korrespondierenden deutschen Marke „SEK“ zum Verkauf angeboten wurde.
Dieses Verhalten lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass der Domainname, wie von Art. 21 Abs. 3 a) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 gefordert, von der Beschwerdegegnerin hauptsächlich deshalb registriert wurde, um ihn an den Inhaber eines geschützten Namens zu verkaufen. Das bloße Angebot eines Domainnamens zum Verkauf stellt kein Indiz für eine bösgläubige Registrierung dar. Bei Domainnamen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, deren Verkauf unproblematisch möglich ist.
2. Im Übrigen ist der Vorwurf der bösgläubigen Domainregistrierung in Verkaufsabsicht auch deshalb unbegründet, weil der Bösgläubigkeitstatbestand des Art. 21 (3) a) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 im konkreten Fall nur dann erfüllt wäre, wenn ein nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht bestehendes Recht der Beschwerdeführerin Anlass der Registrierung des Domainnamens gewesen wäre. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall.
Die Beschwerdegegnerin hatte bis zum Zeitpunkt des Erhalts der Beschwerdeschrift keinerlei Kenntnis von der Beschwerdeführerin, da diese im deutschsprachigen Raum gänzlich unbekannt ist. Die Beschwerdeführerin trägt selbst vor, sie betreibe 13 Schulen in Spanien, Chile, Guatemala, Ungarn, Panama, Costa Rica, Ecuador, Paraguay, Dominikanische Republik und USA sowie 3 Universitäten in Spanien, Ecuador und Chile. Eine geschäftliche Tätigkeit in Deutschland wird nicht einmal behauptet. Eine Kenntnis der Beschwerdeführerin kann der Beschwerdegegnerin daher nicht unterstellt werden.
Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, die Bezeichnung SEK werde mit ihr assoziiert, sind – zumindest für den deutschsprachigen Raum – unzutreffend.
Die zum Beweis der Bekanntheit der Beschwerdeführerin als Anlage IV zur Beschwerde beigefügten Internetausdrucke der Suchmaschinen Google und Yahoo lassen keinen anderen Schluss zu.
Die Suchanfrage nach „SEK“ in der Suchmaschine Google wurde auf der spanischsprachigen Webseite dieses Anbieters (http://www.google.es) durchgeführt und liefert damit ausschließlich Webseiten, deren Sprache Spanisch ist.
Die Suchanfrage in der Suchmaschine Yahoo! (http://www.yahoo.com) wurde gerade nicht mit dem Suchbegriff „SEK“ durchgeführt, sondern auf den Begriff „institucion international sek“.
Die diesbezüglichen Suchergebnisse sind für den vorliegenden Fall irrelevant, da sie keinerlei Aussagekraft über die Zuordnung des Begriffs „SEK“ zur Beschwerdeführerin haben.
Eine auf den deutschsprachigen Internetseiten der Suchmaschinen Google (http://www.google.de) und Yahoo! (http://www.yahoo.de) durchgeführte Suche ergab auf den ersten Seiten der Trefferliste keine Treffer, die mit der Beschwerdeführerin in Verbindung stehen.
Dort finden sich vielmehr Suchtreffer zu einem „SEK Spieleentwicklungskombinat“, dem Begriff „Spezialeinsatzkommando“, einer Firma „SEK'D Vertrieb GmbH - Soft- und Hardware für digitale Audioproduktion“, den Wechselkursen der Schwedischen Währung (SEK), des „Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund“, und viele mehr.
Als Nachweis werden als Anlage 9 Ausdrucke der Suchanfragen nach dem Begriff „SEK“ in den Suchmaschinen Google und Yahoo! vorgelegt.
Auch eine Suche nach dem Begriff SEK auf den deutsch- und englischsprachigen Seiten der Internetenzyklopädie Wikipedia ergab kein Suchergebnis, das mit der Beschwerdeführerin in Verbindung steht. Ausdrucke der entsprechenden Internetseiten werden als Anlage 10 vorgelegt.
3. Der Domainname wurde auch nicht in Behinderungsabsicht registriert.
a. Die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 b) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 liegen nicht vor:
Die Beschwerdegegnerin hat den Domainnamen nicht registriert, um zu verhindern, dass der Inhaber eines solchen Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, diesen Namen als entsprechenden Domainnamen verwenden kann (Art. 21 Abs. 3 b) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004).
Die Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt der Domainregistrierung, wie bereits dargestellt, keinerlei Kenntnis von der Beschwerdeführerin. Der Domainname wurde in Benutzungsabsicht registriert, um über einen mit der bereits 1997 im Namen der Beschwerdegegnerin eingetragenen Marke „SEK“ korrespondierenden Domainnamen zu verfügen. Eine Behinderungsabsicht lag und liegt nicht vor.
b. Auch die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 c) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 liegen schon deshalb nicht vor, weil es sich bei den Parteien offensichtlich nicht um Wettbewerber handelt. Der Domainname wurde daher nicht registriert, um die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit eines Wettbewerbers zu stören.
4. Sonstige Anhaltspunkte, die die Bösgläubigkeit der Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
Nach alledem ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Der Beschwerdeerwiderung wurde 10 Anlagen angelegt.
Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine in Deutschland ansässige Aktiengesellschaft, die unter anderem die „Dienstleistungen aller Art“ und „Herstellung und den Vertrieb von Waren aller Art sowie deren Im- und Export“ zum Geschäftsgegenstand hat. Ein Auszug aus dem deutschen Handelsregister wird als Anlage 1 überreicht.
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin zahlreicher deutscher Markenregistrierungen und korrespondierender Domainnamen, die in Verbindung mit der geschäftlichen Tätigkeit der Beschwerdegegnerin eingesetzt werden, teils in eigenem Namen und teils unter Lizenz. Eine Liste der Markenregistrierungen der Beschwerdegegnerin wird als Anlage 2 überreicht.
Die mit dem streitgegenständlichen Domainnamen korrespondierende Marke „SEK“ wurde mit Datum vom 5. Mai 2003 an die CGS GmbH lizenziert, mit der die Beschwerdegegnerin im Bereich des Shopbetriebs im Internet zusammenarbeitet. Der Lizenzvertrag wird als Anlage 3 beigefügt.
Weitere Beispiele für die Nutzung der Marken der Beschwerdegegnerin sind:
Marke: INTERNIC
Domainname(n): internic.de
Nutzung: Internet Service Provider
Marke: SEK
Domainname(n): sek.eu
Nutzung: Internetshop, Franchise
Marke: iNET
Domainname(n): inet.de
Nutzung: Presse-/Werbeagentur, Franchise
Marke: INSITE
Domainname(n): insite.ag
Nutzung: Eigenwerbung
Marke: BND
Domainname(n): bnd.info u.a. (bis 07/2006)
Nutzung: Internetshop, Franchise
Marke: POZILEI
Domainname(n): pozilei.de
Nutzung: Internetshop, Franchise
II. Rechte des Domaininhabers (Art. 21 (1) a) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004)
1. Die Gewährung eines Anspruchs auf Übertragung eines Domainnamens setzt gemäß Art. 21 (1) (a) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 voraus, dass sich der Domaininhaber auf keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen berufen kann.
Die Beweislast dafür, dass dem Domaininhaber kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, obliegt, wie sich aus Art. B12(g)(4) der ADR-Regeln ergibt, der Beschwerdeführerin. Ein solcher Beweis wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht erbracht, da diese lediglich behauptet, dass die Marke SEK der Beschwerdegegnerin durch diese nicht benutzt würde und sie aus diesem Grund kein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen habe.
Entgegen dieser Behauptung kann sich die Beschwerdegegnerin sehr wohl auf ein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen berufen:
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 39841168.9 „SEK“ mit Priorität vom 22.07.1998, die am 19.04.1999 in den Klassen 16, 25, 38 und 42 unter anderem für die Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ eingetragen wurde.
Einen Registerauszug der Marke mit der Darstellung des Wort-/Bildbestandteils fügen wir bei als Anlage 4.
Die Marke wird auch rechtserhaltend benutzt, da seit 2003 Artikel, die mit der Marke gekennzeichnet sind, produziert und im Internet vertrieben werden.
Zum Nachweis wird als Anlage 5 eine Rechnung über die Produktion von mit der Marke gekennzeichneten Kleidungsstücken nebst Darstellung der Artikel vorgelegt.
Die Produktion der Artikel wurde von der Lizenznehmerin der Beschwerdegegnerin, der CGS GmbH, in Auftrag gegeben und dieser gegenüber abgerechnet.
Als Markeninhaberin hat die Beschwerdegegnerin ein Recht und ein berechtigtes Interesse an dem streitgegenständlichen Domainnamen
(siehe nur CAC Fall Nr. 00283 – lastminute.eu; CAC Fall Nr. 00227 – kunst.eu; ADR Fall Nr. 00052 – yoga.eu).
2. Unabhängig von der eingetragenen Marke der Beschwerdegegnerin steht dieser ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen auch deshalb zu, weil diese den streitgegenständlichen Domainnamen registriert hat, um ihn in Verbindung mit dem Vertrieb von Polizeibedarf zu benutzen, und den Domainnamen seit Verfügbarkeit einer ersten Produktionsfassung des Onlineshops auch entsprechend benutzt. Zum Nachweis der Nutzung werden als Anlage 6 Ausdrucke der unter dem Domainnamen abrufbaren Webseite vorgelegt.
Die Nutzungsaufnahme erfolgte zwar erst nach Ankündigung des alternativen Streitbeilegungsverfahrens, die Beschwerdegegnerin hat jedoch vor diesem Zeitpunkt nachweisbare Vorbereitungshandlungen getroffen.
Im Frühsommer 2006 erteilte die Beschwerdeführerin der CGS GmbH den Auftrag, einen Online-Shop zu entwickeln, der unter dem Domainnamen abrufbar gehalten werden soll.
Die CGS GmbH hat der Beschwerdeführerin bereits im Juni 2006 erste Entwürfe vorgelegt und Ihre bisherige Tätigkeit gegenüber der Beschwerdeführerin abgerechnet. Zum Nachweis hierfür wird als Anlage 7 die Rechnung der CGS GmbH vom 15.06.2006 sowie als Anlage 8 eine eidesstattliche Versicherung von Herrn Andre Scholz vorgelegt, welcher die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Realisierung von Online-Projekten berät.
Wegen der bereits vor Ankündigung des Streitbeilegungsverfahrens durchgeführten und nachweisbaren Vorbereitungshandlungen zur Nutzung des Domainnamens im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren liegt ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 21 (1) a) i.V.m. Art 21 (2) a) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 vor.
Die Beschwerde ist daher schon deshalb zurückzuweisen, weil die Beschwerdegegnerin über berechtigte Interessen an dem Domainnamen verfügt.
III. Bösgläubige Registrierung oder Benutzung, Art. 21 (1) a) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004
Der Domainname wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht bösgläubig registriert oder benutzt. Insbesondere liegt keiner der in Artikel 21 (3) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 beispielhaft genannten Bösgläubigkeitstatbestände vor.
Die Beweislast dafür, dass der Domaininhaber den Domainnamen bösgläubig registriert hat oder benutzt, liegt bei der Beschwerdeführerin (vgl. Art. B12 (g) (3) und (4) der ADR-Regeln). Ein solcher Beweis wurde seitens der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht erbracht.
1. Die Beschwerdegegnerin hat den streitgegenständlichen Domainnamen nicht registriert, um ihn an den Inhaber eines Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen.
Der Domainname wurde vielmehr registriert um ihn im Zusammenhang mit der seit 1997 eingetragenen Marke der Beschwerdegegnerin zu nutzen.
Die Beschwerdegegnerin hat zeitnah nach der Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens im Frühsommer 2006 mit Vorbereitungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung begonnen und nutzt den streitgegenständlichen Domainnamen mittlerweile im geschäftlichen Verkehr in Verbindung mit dem Angebot von Polizeibedarfsartikeln im Internet (Anlage 6). Eine Verkaufsabsicht zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamens lag damit offensichtlich nicht vor.
Die Beschwerdegegnerin wurde bereits kurz nach ihrer Registrierung als Domaininhaberin des streitgegenständlichen Domainnamens von Dritten kontaktiert, die sowohl telefonische als auch schriftliche Kaufanfragen stellten und Kaufangebote abgaben. Zum Nachweis hierfür wird die eidesstattliche Versicherung von Herrn Scholz nebst Anlagen (Anlage 8) vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass es zwischen April und September 2006 neben zahlreichen telefonischen Anfragen auch schriftliche Kaufanfragen gab. Die Beschwerdegegnerin hat sämtliche Anfragen zurückgewiesen und zu keinem Zeitpunkt einen Kaufpreis genannt oder gefordert.
Erst nachdem die Beschwerdegegnerin von Dritten bezüglich des Verkaufs des Domainnamens kontaktiert wurde, wurden Überlegungen hinsichtlich des Verkaufs der eingetragenen Marke und dem korrespondierenden Domainnamen angestrengt. In diesem Zusammenhang wurde zeitweilig eine Internetseite zum Abruf bereitgehalten, auf welcher der Domainname zusammen mit der korrespondierenden deutschen Marke „SEK“ zum Verkauf angeboten wurde.
Dieses Verhalten lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass der Domainname, wie von Art. 21 Abs. 3 a) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 gefordert, von der Beschwerdegegnerin hauptsächlich deshalb registriert wurde, um ihn an den Inhaber eines geschützten Namens zu verkaufen. Das bloße Angebot eines Domainnamens zum Verkauf stellt kein Indiz für eine bösgläubige Registrierung dar. Bei Domainnamen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, deren Verkauf unproblematisch möglich ist.
2. Im Übrigen ist der Vorwurf der bösgläubigen Domainregistrierung in Verkaufsabsicht auch deshalb unbegründet, weil der Bösgläubigkeitstatbestand des Art. 21 (3) a) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 im konkreten Fall nur dann erfüllt wäre, wenn ein nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht bestehendes Recht der Beschwerdeführerin Anlass der Registrierung des Domainnamens gewesen wäre. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall.
Die Beschwerdegegnerin hatte bis zum Zeitpunkt des Erhalts der Beschwerdeschrift keinerlei Kenntnis von der Beschwerdeführerin, da diese im deutschsprachigen Raum gänzlich unbekannt ist. Die Beschwerdeführerin trägt selbst vor, sie betreibe 13 Schulen in Spanien, Chile, Guatemala, Ungarn, Panama, Costa Rica, Ecuador, Paraguay, Dominikanische Republik und USA sowie 3 Universitäten in Spanien, Ecuador und Chile. Eine geschäftliche Tätigkeit in Deutschland wird nicht einmal behauptet. Eine Kenntnis der Beschwerdeführerin kann der Beschwerdegegnerin daher nicht unterstellt werden.
Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, die Bezeichnung SEK werde mit ihr assoziiert, sind – zumindest für den deutschsprachigen Raum – unzutreffend.
Die zum Beweis der Bekanntheit der Beschwerdeführerin als Anlage IV zur Beschwerde beigefügten Internetausdrucke der Suchmaschinen Google und Yahoo lassen keinen anderen Schluss zu.
Die Suchanfrage nach „SEK“ in der Suchmaschine Google wurde auf der spanischsprachigen Webseite dieses Anbieters (http://www.google.es) durchgeführt und liefert damit ausschließlich Webseiten, deren Sprache Spanisch ist.
Die Suchanfrage in der Suchmaschine Yahoo! (http://www.yahoo.com) wurde gerade nicht mit dem Suchbegriff „SEK“ durchgeführt, sondern auf den Begriff „institucion international sek“.
Die diesbezüglichen Suchergebnisse sind für den vorliegenden Fall irrelevant, da sie keinerlei Aussagekraft über die Zuordnung des Begriffs „SEK“ zur Beschwerdeführerin haben.
Eine auf den deutschsprachigen Internetseiten der Suchmaschinen Google (http://www.google.de) und Yahoo! (http://www.yahoo.de) durchgeführte Suche ergab auf den ersten Seiten der Trefferliste keine Treffer, die mit der Beschwerdeführerin in Verbindung stehen.
Dort finden sich vielmehr Suchtreffer zu einem „SEK Spieleentwicklungskombinat“, dem Begriff „Spezialeinsatzkommando“, einer Firma „SEK'D Vertrieb GmbH - Soft- und Hardware für digitale Audioproduktion“, den Wechselkursen der Schwedischen Währung (SEK), des „Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund“, und viele mehr.
Als Nachweis werden als Anlage 9 Ausdrucke der Suchanfragen nach dem Begriff „SEK“ in den Suchmaschinen Google und Yahoo! vorgelegt.
Auch eine Suche nach dem Begriff SEK auf den deutsch- und englischsprachigen Seiten der Internetenzyklopädie Wikipedia ergab kein Suchergebnis, das mit der Beschwerdeführerin in Verbindung steht. Ausdrucke der entsprechenden Internetseiten werden als Anlage 10 vorgelegt.
3. Der Domainname wurde auch nicht in Behinderungsabsicht registriert.
a. Die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 b) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 liegen nicht vor:
Die Beschwerdegegnerin hat den Domainnamen nicht registriert, um zu verhindern, dass der Inhaber eines solchen Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, diesen Namen als entsprechenden Domainnamen verwenden kann (Art. 21 Abs. 3 b) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004).
Die Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt der Domainregistrierung, wie bereits dargestellt, keinerlei Kenntnis von der Beschwerdeführerin. Der Domainname wurde in Benutzungsabsicht registriert, um über einen mit der bereits 1997 im Namen der Beschwerdegegnerin eingetragenen Marke „SEK“ korrespondierenden Domainnamen zu verfügen. Eine Behinderungsabsicht lag und liegt nicht vor.
b. Auch die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 c) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 liegen schon deshalb nicht vor, weil es sich bei den Parteien offensichtlich nicht um Wettbewerber handelt. Der Domainname wurde daher nicht registriert, um die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit eines Wettbewerbers zu stören.
4. Sonstige Anhaltspunkte, die die Bösgläubigkeit der Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
Nach alledem ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Der Beschwerdeerwiderung wurde 10 Anlagen angelegt.
Würdigung und Befunde
Gemäß Artikel B 11 (d) ADR-Regeln hat die Schiedskommission die Übertragung der Domain dann anzuordnen, wenn die Beschwerdeführerin Folgendes nachweist:
(1) In ADR-Verfahren, in denen die Beschwerdegegnerin Inhaber der Registrierung des .eu-Domainnamens ist, für den die Beschwerde eingereicht wurde:
(i) dass der Domainname mit einem Namen identisch oder verwechselbar ist, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedstaates und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, und, entweder
(ii) der Domainname von der Beschwerdegegnerin ohne Rechte oder berechtigte Interessen an demselben registriert, oder
(iii) der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder benutzt wird.
Im Konkreten ist die Beschwerdegegnerin Inhaber der strittigen Domain, weshalb die Voraussetzungen gem. Artikel B 11 (d) (1) (i) – (iii) ADR-Regeln zu prüfen sind:
A. identischer Domainname (Art. B 11 (d) (1) (i) der ADR-Regeln, Art. 21 (1) a) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004)
Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass der Domainname “SEK.eu” verwirrend ähnelt der ungarischen Marke „SEK SAPIENTIA QUOD FACIENDUM FACIAM” Nr. 161860 – M 0002121 und „SEK SAPIENTIA QUOD FACIENDUM FACIAM” Nr. 148770 – M 9502961, die für die Beschwerdeführerin registriert sind und weiterhin der portugiesischen Marke „SEK SAPIENTIA QUOD FACIENDUM FACIAM UNIVERSIDAD INTERNACIONAL” Nr. 705996, der britischen Marke “COLEGIO INTERNACIONAL SEK – SAPIENTIA QUOD FACIEMDUM FACIAM” Nr. 2173416, “COLEGIO INTERNACIONAL SEK – SAPIENTIA QUOD FACIEMDUM FACIAM” Nr. 2184584, die für die Subjekte, die zu der „Institución Internacional SEK” gehören, registriert sind.
Der Domainname SEK.eu ist identisch mit der schwedischen Marke “SEK” Nr. 322271, mit der finnischen Marke “SEK” Nr. 204490, mit den britischen Marken “SEK” Nr. 2174291, “SEK” Nr. 2145252, “SEK” Nr. 2145247, “SEK” Nr. 1481402, “SEK” Nr. 1481401 und mit der griechischen Marke “SEK” Nr. 130488, die auch für die Subjekte die zu der „Institución Internacional SEK” gehören registriert sind.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass die Marken insbesondere für das Gebiet der Europäischen Union, sowie die weltweiten Internetdomänen der Institución Internacional SEK, als auch der Beschwerdeführerin zeugen. Der gegenwärtig an die Beschwerdegegnerin vergebene Domainname (www.sek.eu) offenkundig mit den Rechten der Beschwerdeführerin identisch ist.
Damit wird der Rechtsgrund nach Art. B 11 (d) (i) der ADR-Verordnung für die Übertragung des Domainnamens erfüllt.
B. kein berechtigtes Interesse der Beschwerdegegnerin (Art. B 11 (d) (1) (ii) der ADR-Regeln, Art. 21 (1) a), Art 21 (2) a) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004)
Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass die Benutzung der Marke SEK in Verbindung mit der Firma Insite AG für Deutschland nicht gefunden werden konnte. Diese Behauptung hat die Beschwerdegegnerin weder verneint, noch hat sie jede andere Angabe dazu gebracht.
Weil die Beschwerdegegnerin selbst offenbar nicht die Marke benutzt, konnte die Schiedskommission zur Schlussfolgerung kommen, dass ihr Verhalten zu „Cybersquatting” tendiert, weil insbesondere deswegen, dass die Marke durch der Beschwerdeführerin zum Verkauf angeboten wird, wobei diese Behauptung die Beschwerdegegner ausdrücklich bestätigt.
Obwohl die Beschwerdegegnerin glaubhaft gemacht hat, dass sie Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 39841168.9 „SEK“ mit Priorität vom 22. Juli 1998, die am 19. April 1999 in den Klassen 16, 25, 38 und 42 unter anderem für die Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ eingetragen wurde, hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Erwiderung bestätigt, dass die Nutzungsaufnahme zwar erst nach Ankündigung des alternativen Streitbeilegungsverfahrens erfolgte.
Die Beschwerdegegnerin hat nach ihrer eigenen Angaben erst im Frühsommer 2006 nachweisbare Vorbereitungshandlungen getroffen. Die Schiedskommission konnte durch den Abruf unter der SEK.de keinen Hinwies zur Beschwerdegegnerin finden, vielmehr erscheinen in 0,09 Sekunden 3.543 Funde, wobei vorrangig einen Hinweis auf „El Colegio Internacional SEK de Costa Rica“ abgerufen wurde. Man kann voraussetzen, das die Öffentlichkeit unter der Domäne SEK.eu vielmehr die Beschwerdeführerin und nicht die Beschwerdegegnerin finden will.
Die Beschwerdegegnerin ist deswegen, zumindest für die Schiedskommission nicht erweislich, nicht unter dem strittigen Domainnamen allgemein bekannt. Die Schiedskommission geht daher davon aus, dass die Beschwerdegegnerin ein Recht bzw. berechtigtes Interesse an der Registrierung des strittigen Domainnamens nicht ableiten kann, diesbezüglich hätte die Beschwerdegegnerin die Beweislast getroffen.
Damit wird der Rechtsgrund nach Art. B 11 (1) (d) (ii) der ADR-Verordnung für die Übertragung des Domainnamens erfüllt.
C. bösgläubige Registrierung des Domainnames (Art. B 11 (d) (1) (iii) der ADR-Regeln, Art. 21 (1) (a) (b) (3) (a) (b) der Verordnung (EG) 874/2004)
Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin den Domainnamen www.sek.eu Dritten zum Verkauf anbietet. In dieser Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin behauptet, dass es beim Besuch der Webadresse http://www.sek.eu ersichtlich wurde: “SEK.eu is for Sale, last offer: 125.000 EURO (including registered Trade Mark SEK) send your offerings to tbe@de.org”
Diese Tatsache hat die Beschwerdegegnerin ausdrücklich in ihrer Erwiderung bestätigt. Sie hatte deswegen die von der Beschwerdeführerin behauptete Absicht des Verkaufes der Domäne gar nicht abgelehnt.
Nicht nur damit werden die vorrangigen Rechte und das berechtigte Interesse der Beschwerdeführerin gestört, weil das Angebot der Produkte unter der streitigen Domäne vielmehr auf die Produkte für die Polizei als für die Produkte, die mit der Marke SEK zusammenhängen, gerichtet wird.
Wie in der Erwiderung bestätigt, sollte die Beschwerdegegnerin die Produktion der Artikel (offenbar unter der Marke SEK) von der Lizenznehmerin der Beschwerdegegnerin, der CGS GmbH in Auftrag gegeben und dieser gegenüber abgerechnet, wobei die Artikel die mit der Marke seit 2003 gekennzeichnet sind, produziert und im Internet vertrieben werden können.
Die Beschwerdegegnerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass diese lizenzierten Artikel unter der Homepage SEK.eu angeboten werden. Eine einzige Rechnung über die Produktion von mit der Marke gekennzeichneten Kleidungsstücken nebst Darstellung der Artikel, die die Beschwerdegegnerin als Beweis vorgelegt hat, konnte die Schiedskommission vom Gegenteil nicht überzeugen.
Es wurde deshalb der Beschwerdeführerin Recht gegeben, dass das Gewinnstreben der Beschwerdegegnerin die bösgläubige Nutzung der Domain hinreichend begründet, indem die Beschwerdegegnerin ihre dominante Position als Markeninhaberin zur Zuteilung einer hoch bewerteten Domain in der einzigen Absicht nutzt, die Domain nach ihrer Zuteilung zu einem weit höheren Preis zu verkaufen und um aus der abschließenden Übertragung einen beträchtlichen Gewinn zu schlagen.
Damit wird der Rechtsgrund nach Art. B 11 (1) (d) (iii) der ADR-Verordnung für die Übertragung des Domainnamens erfüllt.
(1) In ADR-Verfahren, in denen die Beschwerdegegnerin Inhaber der Registrierung des .eu-Domainnamens ist, für den die Beschwerde eingereicht wurde:
(i) dass der Domainname mit einem Namen identisch oder verwechselbar ist, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedstaates und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, und, entweder
(ii) der Domainname von der Beschwerdegegnerin ohne Rechte oder berechtigte Interessen an demselben registriert, oder
(iii) der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder benutzt wird.
Im Konkreten ist die Beschwerdegegnerin Inhaber der strittigen Domain, weshalb die Voraussetzungen gem. Artikel B 11 (d) (1) (i) – (iii) ADR-Regeln zu prüfen sind:
A. identischer Domainname (Art. B 11 (d) (1) (i) der ADR-Regeln, Art. 21 (1) a) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004)
Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass der Domainname “SEK.eu” verwirrend ähnelt der ungarischen Marke „SEK SAPIENTIA QUOD FACIENDUM FACIAM” Nr. 161860 – M 0002121 und „SEK SAPIENTIA QUOD FACIENDUM FACIAM” Nr. 148770 – M 9502961, die für die Beschwerdeführerin registriert sind und weiterhin der portugiesischen Marke „SEK SAPIENTIA QUOD FACIENDUM FACIAM UNIVERSIDAD INTERNACIONAL” Nr. 705996, der britischen Marke “COLEGIO INTERNACIONAL SEK – SAPIENTIA QUOD FACIEMDUM FACIAM” Nr. 2173416, “COLEGIO INTERNACIONAL SEK – SAPIENTIA QUOD FACIEMDUM FACIAM” Nr. 2184584, die für die Subjekte, die zu der „Institución Internacional SEK” gehören, registriert sind.
Der Domainname SEK.eu ist identisch mit der schwedischen Marke “SEK” Nr. 322271, mit der finnischen Marke “SEK” Nr. 204490, mit den britischen Marken “SEK” Nr. 2174291, “SEK” Nr. 2145252, “SEK” Nr. 2145247, “SEK” Nr. 1481402, “SEK” Nr. 1481401 und mit der griechischen Marke “SEK” Nr. 130488, die auch für die Subjekte die zu der „Institución Internacional SEK” gehören registriert sind.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass die Marken insbesondere für das Gebiet der Europäischen Union, sowie die weltweiten Internetdomänen der Institución Internacional SEK, als auch der Beschwerdeführerin zeugen. Der gegenwärtig an die Beschwerdegegnerin vergebene Domainname (www.sek.eu) offenkundig mit den Rechten der Beschwerdeführerin identisch ist.
Damit wird der Rechtsgrund nach Art. B 11 (d) (i) der ADR-Verordnung für die Übertragung des Domainnamens erfüllt.
B. kein berechtigtes Interesse der Beschwerdegegnerin (Art. B 11 (d) (1) (ii) der ADR-Regeln, Art. 21 (1) a), Art 21 (2) a) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004)
Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass die Benutzung der Marke SEK in Verbindung mit der Firma Insite AG für Deutschland nicht gefunden werden konnte. Diese Behauptung hat die Beschwerdegegnerin weder verneint, noch hat sie jede andere Angabe dazu gebracht.
Weil die Beschwerdegegnerin selbst offenbar nicht die Marke benutzt, konnte die Schiedskommission zur Schlussfolgerung kommen, dass ihr Verhalten zu „Cybersquatting” tendiert, weil insbesondere deswegen, dass die Marke durch der Beschwerdeführerin zum Verkauf angeboten wird, wobei diese Behauptung die Beschwerdegegner ausdrücklich bestätigt.
Obwohl die Beschwerdegegnerin glaubhaft gemacht hat, dass sie Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 39841168.9 „SEK“ mit Priorität vom 22. Juli 1998, die am 19. April 1999 in den Klassen 16, 25, 38 und 42 unter anderem für die Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ eingetragen wurde, hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Erwiderung bestätigt, dass die Nutzungsaufnahme zwar erst nach Ankündigung des alternativen Streitbeilegungsverfahrens erfolgte.
Die Beschwerdegegnerin hat nach ihrer eigenen Angaben erst im Frühsommer 2006 nachweisbare Vorbereitungshandlungen getroffen. Die Schiedskommission konnte durch den Abruf unter der SEK.de keinen Hinwies zur Beschwerdegegnerin finden, vielmehr erscheinen in 0,09 Sekunden 3.543 Funde, wobei vorrangig einen Hinweis auf „El Colegio Internacional SEK de Costa Rica“ abgerufen wurde. Man kann voraussetzen, das die Öffentlichkeit unter der Domäne SEK.eu vielmehr die Beschwerdeführerin und nicht die Beschwerdegegnerin finden will.
Die Beschwerdegegnerin ist deswegen, zumindest für die Schiedskommission nicht erweislich, nicht unter dem strittigen Domainnamen allgemein bekannt. Die Schiedskommission geht daher davon aus, dass die Beschwerdegegnerin ein Recht bzw. berechtigtes Interesse an der Registrierung des strittigen Domainnamens nicht ableiten kann, diesbezüglich hätte die Beschwerdegegnerin die Beweislast getroffen.
Damit wird der Rechtsgrund nach Art. B 11 (1) (d) (ii) der ADR-Verordnung für die Übertragung des Domainnamens erfüllt.
C. bösgläubige Registrierung des Domainnames (Art. B 11 (d) (1) (iii) der ADR-Regeln, Art. 21 (1) (a) (b) (3) (a) (b) der Verordnung (EG) 874/2004)
Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin den Domainnamen www.sek.eu Dritten zum Verkauf anbietet. In dieser Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin behauptet, dass es beim Besuch der Webadresse http://www.sek.eu ersichtlich wurde: “SEK.eu is for Sale, last offer: 125.000 EURO (including registered Trade Mark SEK) send your offerings to tbe@de.org”
Diese Tatsache hat die Beschwerdegegnerin ausdrücklich in ihrer Erwiderung bestätigt. Sie hatte deswegen die von der Beschwerdeführerin behauptete Absicht des Verkaufes der Domäne gar nicht abgelehnt.
Nicht nur damit werden die vorrangigen Rechte und das berechtigte Interesse der Beschwerdeführerin gestört, weil das Angebot der Produkte unter der streitigen Domäne vielmehr auf die Produkte für die Polizei als für die Produkte, die mit der Marke SEK zusammenhängen, gerichtet wird.
Wie in der Erwiderung bestätigt, sollte die Beschwerdegegnerin die Produktion der Artikel (offenbar unter der Marke SEK) von der Lizenznehmerin der Beschwerdegegnerin, der CGS GmbH in Auftrag gegeben und dieser gegenüber abgerechnet, wobei die Artikel die mit der Marke seit 2003 gekennzeichnet sind, produziert und im Internet vertrieben werden können.
Die Beschwerdegegnerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass diese lizenzierten Artikel unter der Homepage SEK.eu angeboten werden. Eine einzige Rechnung über die Produktion von mit der Marke gekennzeichneten Kleidungsstücken nebst Darstellung der Artikel, die die Beschwerdegegnerin als Beweis vorgelegt hat, konnte die Schiedskommission vom Gegenteil nicht überzeugen.
Es wurde deshalb der Beschwerdeführerin Recht gegeben, dass das Gewinnstreben der Beschwerdegegnerin die bösgläubige Nutzung der Domain hinreichend begründet, indem die Beschwerdegegnerin ihre dominante Position als Markeninhaberin zur Zuteilung einer hoch bewerteten Domain in der einzigen Absicht nutzt, die Domain nach ihrer Zuteilung zu einem weit höheren Preis zu verkaufen und um aus der abschließenden Übertragung einen beträchtlichen Gewinn zu schlagen.
Damit wird der Rechtsgrund nach Art. B 11 (1) (d) (iii) der ADR-Verordnung für die Übertragung des Domainnamens erfüllt.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß
der Domainname SEK auf den Beschwerdeführer übertragen wird
der Domainname SEK auf den Beschwerdeführer übertragen wird
PANELISTS
Name | Vojtěch Trapl |
---|
Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2007-01-10