Case number | CAC-ADREU-003108 |
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Time of filing | 2006-09-21 12:28:37 |
Domain names | sport1.eu |
Case administrator
Name | Josef Herian |
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Complainant
Organization / Name | Sport1 GmbH |
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Respondent
Organization / Name | Khay Haong |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren über den streitgegenständlichen Domainnamen bekannt.
Sachlage
Der Beschwerdegegner, Herr Haong, ist bei EURID am 12.09.2006 als Inhaber der Domain www.sport1.eu registriert worden. Markenrechte des Beschwerdegegners an dem Domainnamen sport1.eu oder entsprechende Personen- oder Firmennamen sind nicht bekannt.
Bis zum heutigen Tage hat Herr Haong über die website www.sport1.eu keinerlei Inhalte angeboten. Nach eigenen Angaben beabsichtigt der Beschwerdegegner auch nicht, die Domain selbst gewerblich zu nutzen. Er bezeichnet sich selbst als Domainhändler und teilte dem Beschwerdeführer am 18.09.2006 mit, dass er für 20.000 Euro bereit sie, die Domain zu übertragen.
Dies ergibt sich aus dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Sport 1 GmbH und seit dem 12.08.2003 unter der Firmenbezeichnung „Sport 1 GmbH“ unter der Nummer HRB 146495 im Handelsregister beim Amtsgericht München eingetragen. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin auch Inhaberin des deutschen Domainnamens „sport1.de“, über den sie ein großes Sportportal betreibt, und Inhaberin der deutschen Wort- und Wort-/Bildmarken Nr. 39730211 „Sport1“ (Priorität 30.06.1997), 39735294 „Sport1“ (Priorität 25.07.1997) und 30012462 „Sport1“ (Priorität 18.02.2000) sowie der Gemeinschaftsmarkenanmeldungen Nr. 4821385 „Sport1“ (Priorität 09.01.2006) und 4822656 „Sport1“ (Priorität 09.01.2006).
Die Beschwerdeführerin beantragt, den Domainnamen gem. Art. 21 (1) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 zu widerrufen und auf die Beschwerdeführerin zu übertragen.
Bis zum heutigen Tage hat Herr Haong über die website www.sport1.eu keinerlei Inhalte angeboten. Nach eigenen Angaben beabsichtigt der Beschwerdegegner auch nicht, die Domain selbst gewerblich zu nutzen. Er bezeichnet sich selbst als Domainhändler und teilte dem Beschwerdeführer am 18.09.2006 mit, dass er für 20.000 Euro bereit sie, die Domain zu übertragen.
Dies ergibt sich aus dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Sport 1 GmbH und seit dem 12.08.2003 unter der Firmenbezeichnung „Sport 1 GmbH“ unter der Nummer HRB 146495 im Handelsregister beim Amtsgericht München eingetragen. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin auch Inhaberin des deutschen Domainnamens „sport1.de“, über den sie ein großes Sportportal betreibt, und Inhaberin der deutschen Wort- und Wort-/Bildmarken Nr. 39730211 „Sport1“ (Priorität 30.06.1997), 39735294 „Sport1“ (Priorität 25.07.1997) und 30012462 „Sport1“ (Priorität 18.02.2000) sowie der Gemeinschaftsmarkenanmeldungen Nr. 4821385 „Sport1“ (Priorität 09.01.2006) und 4822656 „Sport1“ (Priorität 09.01.2006).
Die Beschwerdeführerin beantragt, den Domainnamen gem. Art. 21 (1) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 zu widerrufen und auf die Beschwerdeführerin zu übertragen.
A. Beschwerdeführer
1. Die Beschwerdeführerin verweist zunächst auf ihr berechtigtes Interesse an dem Domainnamen gem. Art. 21 Abs. 2 a) (EG) Nr. 874/2004 aufgrund der oben aufgeführten Rechte.
2. Weiterhin führt die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdegegner kein berechtigtes Interesse gem. Art. 21 Abs. 1 a), Abs. 2 (EG) Nr. 874/2004 vorweisen kann und darüber hinaus den Domainnamen bösgläubig registriert hat gem. Art. 21 Abs. 3 (a) (EG) Nr. 874/2004.
Bei dem Nichtbestehen eines Rechtes oder berechtigten Interesses handelt es sich um eine Negativtatsache, für die die Beschwerdeführerin einen Nachweis nicht führen kann. Es müsse deshalb hier genügen, dass glaubhaft dargelegt wird, dass sich aus den Umständen weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse ergibt (vgl. ADR.eu case no. 02035 – warema.eu sowie die ständige Spruchpraxis der WIPO Schiedskommission zur UDRP, z.B. decision no. D2003-0455 – croatiaairlines.com; decision no. D2004-0110 – belupo.com).
Die Registrierung sei deshalb als bösgläubig gem. Art. 21 Abs. 1 (b) (EG) Nr. 874/2004, weil aus den Umständen ersichtlich ist, dass die Domain nur registriert wurde, um ihn an den Inhaber eines Namens, für den ein nach nationalem und/oder anerkanntes Gemeinschaftsrecht anerkanntes Recht besteht, zu verkaufen.
Die Beschwerdeführerin beantragt deshalb, die Domain auf sie zu übertragen.
2. Weiterhin führt die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdegegner kein berechtigtes Interesse gem. Art. 21 Abs. 1 a), Abs. 2 (EG) Nr. 874/2004 vorweisen kann und darüber hinaus den Domainnamen bösgläubig registriert hat gem. Art. 21 Abs. 3 (a) (EG) Nr. 874/2004.
Bei dem Nichtbestehen eines Rechtes oder berechtigten Interesses handelt es sich um eine Negativtatsache, für die die Beschwerdeführerin einen Nachweis nicht führen kann. Es müsse deshalb hier genügen, dass glaubhaft dargelegt wird, dass sich aus den Umständen weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse ergibt (vgl. ADR.eu case no. 02035 – warema.eu sowie die ständige Spruchpraxis der WIPO Schiedskommission zur UDRP, z.B. decision no. D2003-0455 – croatiaairlines.com; decision no. D2004-0110 – belupo.com).
Die Registrierung sei deshalb als bösgläubig gem. Art. 21 Abs. 1 (b) (EG) Nr. 874/2004, weil aus den Umständen ersichtlich ist, dass die Domain nur registriert wurde, um ihn an den Inhaber eines Namens, für den ein nach nationalem und/oder anerkanntes Gemeinschaftsrecht anerkanntes Recht besteht, zu verkaufen.
Die Beschwerdeführerin beantragt deshalb, die Domain auf sie zu übertragen.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerde nicht erwidert.
Würdigung und Befunde
Ein Domainname ist gem. Art. 21 (1) (EG) Nr. 874/2004 zu widerrufen, wenn er von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen geltend machen kann (Art. 21 Abs. 1 a), Abs. 2 (EG) Nr. 874/2004) oder wenn die Domain in böser Absicht registriert wurde (Art. 21 Abs. 1 (b) (EG) Nr. 874/2004).
Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners sind nicht bekannt. Herr Haong hat es insbesondere versäumt, diese in einer Erwiderung darzulegen. Insbesondere hat der Beschwerdegegner die Domain nicht genutzt, um Waren oder Dienstleistungen anzubieten, Art. 21 Abs. 2 a) (EG) Nr. 874/2004.
Der Beschwerdegegner bezeichnet sich selbst als „Domainhändler“. Er bringt damit klar zum Ausdruck, dass er die Domain gar nicht selber nutzen will, sonder sie lediglich registriert hat, um sie zu verkaufen. Eine gewerbliche Nutzung ist bis heute nicht erfolgt. Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand der bösgläubigen Registrierung des Art. 21 Abs. 3 a) (EG) Nr. 874/2004. Es handelt sich den Umständen nach um einen klassischen Fall des Domain-Grabbings.
Die Beschwerdeführerin kann durch die von ihr dargelegten Marken- und Kennzeichenrechte, sowie deren aktuelle gewerbliche Nutzung (s. Anlage BF 3) ein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 21 Abs. 2 a), b) (EG) Nr. 874/2004 darlegen.
Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners sind nicht bekannt. Herr Haong hat es insbesondere versäumt, diese in einer Erwiderung darzulegen. Insbesondere hat der Beschwerdegegner die Domain nicht genutzt, um Waren oder Dienstleistungen anzubieten, Art. 21 Abs. 2 a) (EG) Nr. 874/2004.
Der Beschwerdegegner bezeichnet sich selbst als „Domainhändler“. Er bringt damit klar zum Ausdruck, dass er die Domain gar nicht selber nutzen will, sonder sie lediglich registriert hat, um sie zu verkaufen. Eine gewerbliche Nutzung ist bis heute nicht erfolgt. Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand der bösgläubigen Registrierung des Art. 21 Abs. 3 a) (EG) Nr. 874/2004. Es handelt sich den Umständen nach um einen klassischen Fall des Domain-Grabbings.
Die Beschwerdeführerin kann durch die von ihr dargelegten Marken- und Kennzeichenrechte, sowie deren aktuelle gewerbliche Nutzung (s. Anlage BF 3) ein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 21 Abs. 2 a), b) (EG) Nr. 874/2004 darlegen.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname SPORT1 auf den Beschwerdeführer übertragen wird
PANELISTS
Name | Thomas Johann Hoeren |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2006-12-11