Case number | CAC-ADREU-003266 |
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Time of filing | 2007-02-08 12:01:04 |
Domain names | fela.eu |
Case administrator
Name | Josef Herian |
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Complainant
Organization / Name | FELA Elektronik GmbH |
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Respondent
Organization / Name | Matthias Moench |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
ADR-Verfahren Fall-Nr. 2335
Sachlage
Der Beschwerdegegner (BG) registrierte am 12.12.2006 die streitgegenständliche Domain.
Die Beschwerdeführerin (BF) ist berechtigt den Namen „FELA“ zur Bezeichnung ihrer Firma zu verwenden. Sie hat dafür eine Vereinbarung mit dem Inhaber der Wortmarke „FELA“ in der Schweiz und insbesondere in Deutschland, Frankreich und Italien, Herrn Uhlmann, abgeschlossen, die nunmehr auch schriftlich festgehalten ist (Anlagen 9 – 11). Das Recht zur Verwendung der jeweiligen Markenrechte wurde ab Registrierung der jeweiligen Marken in den zitierten Ländern eingeräumt (Anlage 11).
Die BF verwendet das Zeichen „FELA“ zudem seit Jahren als Firmenschlagwort und Unternehmenskennzeichen.
Unter der streitgegenständlichen Domain wurde zu Beginn des ADR-Verfahrens, zumindest aber noch am 07.02.2007, keine Website bereitgehalten; die Domain wurde auch sonst nicht verwendet, zB als Weiterleitung auf eine andere Site.
Die BF hatte die Zuteilung der streitgegenständlichen Domain bereits in der phased period beantragt, allerdings aus formalen Gründen nicht erhalten (siehe Fall Nr. 2335) – Panel-Zitat: „The Respondent [Eurid] rejected the application on the basis that the Complainant was not the named owner on the trade mark certificate and no documentary evidence, such as a licence and declaration in accordance with Section 20 of the Sunrise Rules, was submitted. The Complainant explained that the trade mark owner was its CEO and therefore by implication of signing the covering letter, it was clear that it had a licence to use the trade mark and consequently a prior right. While sympathetic, on the basis that it appears to have been an unfortunate oversight, the Panel concluded that the rules on demonstrating a prior right were clear and given that no documentary evidence proving such prior right in accordance with the Sunrise Rules was submitted in due time, the Respondent was right to deny the Complainant’s application as the burden of proof remains plainly with the Complainant to submit the correct documentation“.
Der BG hat während des ADR-Verfahrens eine Website unter der strittigen Domain eingerichtet, und zwar ein Site auf der er über den nigerianischen Musiker Fela Kuti berichtet. Zusätzlich bietet der BG auf der Website eine Vielzahl von Links, die auf kommerzielle Websites zeigen, an.
Der BG hat kein Dokument eines Berechtigten vorgelegt, aus dem sich ein Recht zur Verwendung des Zeichens „FELA“ ergibt.
Die Beschwerdeführerin (BF) ist berechtigt den Namen „FELA“ zur Bezeichnung ihrer Firma zu verwenden. Sie hat dafür eine Vereinbarung mit dem Inhaber der Wortmarke „FELA“ in der Schweiz und insbesondere in Deutschland, Frankreich und Italien, Herrn Uhlmann, abgeschlossen, die nunmehr auch schriftlich festgehalten ist (Anlagen 9 – 11). Das Recht zur Verwendung der jeweiligen Markenrechte wurde ab Registrierung der jeweiligen Marken in den zitierten Ländern eingeräumt (Anlage 11).
Die BF verwendet das Zeichen „FELA“ zudem seit Jahren als Firmenschlagwort und Unternehmenskennzeichen.
Unter der streitgegenständlichen Domain wurde zu Beginn des ADR-Verfahrens, zumindest aber noch am 07.02.2007, keine Website bereitgehalten; die Domain wurde auch sonst nicht verwendet, zB als Weiterleitung auf eine andere Site.
Die BF hatte die Zuteilung der streitgegenständlichen Domain bereits in der phased period beantragt, allerdings aus formalen Gründen nicht erhalten (siehe Fall Nr. 2335) – Panel-Zitat: „The Respondent [Eurid] rejected the application on the basis that the Complainant was not the named owner on the trade mark certificate and no documentary evidence, such as a licence and declaration in accordance with Section 20 of the Sunrise Rules, was submitted. The Complainant explained that the trade mark owner was its CEO and therefore by implication of signing the covering letter, it was clear that it had a licence to use the trade mark and consequently a prior right. While sympathetic, on the basis that it appears to have been an unfortunate oversight, the Panel concluded that the rules on demonstrating a prior right were clear and given that no documentary evidence proving such prior right in accordance with the Sunrise Rules was submitted in due time, the Respondent was right to deny the Complainant’s application as the burden of proof remains plainly with the Complainant to submit the correct documentation“.
Der BG hat während des ADR-Verfahrens eine Website unter der strittigen Domain eingerichtet, und zwar ein Site auf der er über den nigerianischen Musiker Fela Kuti berichtet. Zusätzlich bietet der BG auf der Website eine Vielzahl von Links, die auf kommerzielle Websites zeigen, an.
Der BG hat kein Dokument eines Berechtigten vorgelegt, aus dem sich ein Recht zur Verwendung des Zeichens „FELA“ ergibt.
A. Beschwerdeführer
1. Der Beschwerdegegner registrierte den streitgegenständlichen Domainnamen „fela.eu“ ausweislich der Whois-Datenbank unter www.whois.eu am 12. Dezember 2006 (11:02:00). In der Whois-Datenbank sind zwar die näheren Angaben des Domain-Inhabers nicht offengelegt, jedoch gab das Register (EURID) die persönlichen Daten des Domain-Inhabers für den Zweck der Durchführung dieses Verfahrens heraus (vgl. Anlage Bf 1).
a) Der Beschwerdegegner hat bis zur Beschwerdeerhebung keinerlei Gebrauch von dem Domainnamen gemacht. Seit der Beantragung des Domainnamens wurde keine Website unter http://www.fela.eu veröffentlicht (vgl. Anlage Bf 2). Auch trat im Geschäftsverkehr seitens des Beschwerdegegners kein Unternehmen unter dem Namen "FELA" oder der Internetadresse http://ww.fela.eu auf. Es besteht daher die Vermutung, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen allein deshalb registrierte, um der Beschwerdeführerin den Namen streitig zu machen und hieraus finanziellen Profit zu Lasten der Beschwerdeführerin zu ziehen. Denn der Beschwerdegegner konnte der Whois-Datenbank unter www.whoiseu.eu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an der Internetadresse http://www.fela.eu interessiert ist, da die Beschwerdeführerin die Registrierung der Internetadresse http://www.fela.eu bereits im Sunrise-Period-Verfahren verfolgt hatte, wo sie die Registrierung allein aus formalen Gründen verfehlte (vgl. ADR-Verfahren Fall-Nr. 02335 gegen das Register (EURID)).
b) Der Beschwerdegegner ist der Internet-Gemeinde bereits hinlänglich bekannt.
aa) Im ADR-Verfahren Fall-Nr. 09142 verlor der Beschwerdegegner die Domain „vor.eu“ an den dortigen Beschwerdeführer, weil er diese Domain bösgläubig gem. Art. 21 (3) (e) der VO (EG) 874/2004 registriert hatte. In der Sunrise-Periode hatte der Beschwerdegegner, zwecks bevorrechtigter Registrierung der Domain „vor.eu“, eine angeblich in Malta eingetragene nationale Marke geltend gemacht. Auf damalige Aufforderung des Schiedsgerichts, die Marke im ADR-Verfahren vorzulegen, hatte er ausweislich der Entscheidungsgründe im Fall Nr. 09142 nicht reagiert.
bb) In der Sunrise-Periode hatte der Beschwerdegegner zwecks bevorrechtigter Registrierung der Domain „stadt.eu“ eine angeblich in Malta eingetragene nationale Marke geltend gemacht. Die Whois-Datenbank wies als Status dieser Domain vorübergehend „Quarantäne“ aus, bei gleichzeitigem Hinweis betreffend den Registranten: „Registrant fraud“ (auf deutsch: Registrant betrügerisch / arglistig täuschend) (vgl. Anlage Bf 3). Die Domain wurde vom Register zwischenzeitlich wieder freigegeben und ist seit dem 17.01.2007 durch einen Dritten registriert.
cc) In der Sunrise-Periode hatte der Beschwerdegegner zwecks bevorrechtigter Registrierung der Domain „vereine.eu“ eine angeblich in Malta eingetragene nationale Marke geltend gemacht. Die Whois-Datenbank wies als Status dieser Domain vorübergehend „Quarantäne“ aus, bei gleichzeitigem Hinweis betreffend den Registranten: „Registrant fraud“ (auf deutsch: Registrant betrügerisch / arglistig täuschend) (vgl. Anlage Bf 4). Die Domain wurde vom Register zwischenzeitlich wieder freigegeben und ist seit dem 17.01.2007 durch einen Dritten registriert.
dd) In der Sunrise-Periode hatte der Beschwerdegegner zwecks bevorrechtigter Registrierung der Domain „gott.eu“ eine angeblich in Malta eingetragene nationale Marke geltend gemacht. Die Whois-Datenbank wies als Status dieser Domain vorübergehend „Quarantäne“ aus, bei gleichzeitigem Hinweis betreffend den Registranten: „Registrant fraud“ (auf deutsch: Registrant betrügerisch / arglistig täuschend) (vgl. Bf 5). Die Domain wurde vom Register zwischenzeitlich wieder freigegeben und ist seit dem 17.01.2007 durch einen Dritten registriert.
ee) Unter der zu der E-Mail-Adresse des Beschwerdegegners domain@gaycastle.com gehörigen Internetadresse http://www.gaycastle.com öffnet sich unter anderem ein Pop-Up-Fenster zu einem pornografischen Internetangebot unter der Internetadresse http://boymovies.xxxpornosex.de mit einem „Gay pornofilm archive“ mit „Gay hardcore videos“.
2. Die auf dem Gebiet der Elektronik (insbesondere für Produkte im Bereich der Straßenmaut-Elektronik) national und international bekannte Beschwerdeführerin und im Handelsregister des deutschen Amtsgerichts Villingen-Schwenningen zu Handelsregister-Nr. HRB 1506 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 04.07.1975 gegründet und hat ihren satzungsmäßigen Sitz in Villingen-Schwenningen (Deutschland) (vgl. Anlage Bf 6).
a) Die Beschwerdeführerin tritt im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr unter dem Unternehmenskennzeichen „FELA Elektronik GmbH“ auf (vgl. Anlagen Bf 7 und Bf 8). Hierbei benutzt die Beschwerdeführern das Zeichen „FELA“ nicht nur als Teil ihrer Firmenbezeichnung, sondern bereits seit über 30 Jahren, nämlich seit dem 04.07.1975, in Alleinstellung und in hervorgehobener Form, nämlich als Unternehmensschlagwort, insbesondere wie aus Anlagen Bf 7 und Bf 8 ersichtlich.
b) Die Beschwerdeführerin schloss mit Herrn Ernst Uhlmann, Am Sonnenberg 6, CH-9507 Stettfurt, als Inhaber der international registrierten Wortmarke „FELA“ Nr. 710989 mit Schutzwirkung in der Schweiz (Basisregistrierung am 29.07.1996), Deutschland (Schutzerstreckung nach dem Madrider Markenabkommen seit dem 13.05.1999) Russland (Schutzerstreckung nach dem Madrider Markenabkommen seit dem 13.05.1999), Frankreich (Schutzerstreckung nach dem Madrider Markenabkommen seit dem 13.05.1999) und Italien (Schutzerstreckung nach dem Madrider Markenabkommen seit dem 13.05.1999) (vgl. Anlage Bf 9) eine (formlose) Lizenzvereinbarung dahingehend ab, dass die Beschwerdeführerin das Zeichen „FELA“ als Teil ihrer Firmenbezeichnung, insbesondere auch in Alleinstellung und in hervorgehobener Form, nämlich als Unternehmensschlagwort, führen darf, und zwar jeweils seit dem Tag des Entstehens der Schutzwirkung der obigen Marke in den einzelnen Schutzländern, im gesamten Schutzgebiet und im vollen Umfang der geschützten Waren und Dienstleistungen (vgl. Anlagen Bf 10 und Bf 11).
3. Die Domain wurde spekulativ und missbräuchlich registriert
Die Registrierung von „fela.eu“ durch den Beschwerdegegner ist gem. Art. 22 Abs. 11 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe ".eu" und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung [VO (EG) 874/2004] zu widerrufen, da die Registrierung spekulativ und missbräuchlich im Sinne von Art. 21 VO (EG) 874/2004 ist.
a) Die Second-Level-Domain des verfahrensgegenständlichen Domainnamens ist identisch mit dem Namen „FELA“ bzw. „fela“.
b) Für diesen Namen bestehen zugunsten der Beschwerdeführerin Rechte gem. Art. 10 VO (EG) 874/2004.
aa) Zum einen beruft die Beschwerdeführerin sich hierbei gem. Art. 10 Abs. 1 VO (EG) 874/2004 auf ihr Unternehmensschlagwort „FELA“ bzw. „fela“ als ein früheres Recht, welches nach nationalem Recht anerkannt ist, nämlich in Form einer Geschäftsbezeichnung. Unternehmensschlagwörter sind nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland geschützt (vgl. Anlage Bf 12). Denn gem. § 5 Abs. 1 des deutschen Markengesetzes (MarkenG) werden als geschäftliche Bezeichnungen Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. Gem. § 5 Abs. 2 Markengesetz sind Unternehmenskennzeichen solche Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. In analoger Anwendung des § 5 Abs. 2 Markengesetz zählen nach der höchstgerichtlichen deutschen Rechtsprechung zu den Unternehmenskennzeichen auch Firmenabkürzungen und Schlagworte, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, in Alleinstellung als besondere Bezeichnung des Geschäfts herausgestellt werden. Solche Unternehmenskennzeichen genießen vom Zeitpunkt der Ingebrauchnahme ohne Verkehrsgeltung Namensschutz, wenn sie unterscheidungskräftig und ihrer Art nach geeignet sind, im Verkehr als Name zu wirken. Es besteht kein Zweifel, dass die Bezeichnung „FELA“ bzw. „fela“ für Produkte der Elektronik-Industrie mangels beschreibender Wirkung unterscheidungskräftig ist. Es besteht auch kein Zweifel, dass die gut aussprechbare Bezeichnung „FELA“ bzw. „fela“ ihrer Art nach geeignet ist, im Verkehr als Name zu wirken, zumal inzwischen höchstgerichtlich anerkannt ist, dass selbst Unternehmenschlagworte in Form nicht aussprechbarer Buchstabenkombinationen Unternehmenskennzeichen gem. Art. 5 Abs. 2 MarkenG sein können.
bb) Zum anderen beruft die Beschwerdeführerin sich gem. Art. 10 Abs. 1 VO (EG) 874/2004 auf die international registrierte Wortmarke „FELA“ Nr. 710989 mit Schutzwirkung in der Schweiz (Basisregistrierung am 29.07.1996), Deutschland (Schutzerstreckung nach dem Madrider Markenabkommen seit dem 13.05.1999), Russland (Schutzerstreckung nach dem Madrider Markenabkommen seit dem 13.05.1999), Frankreich (Schutzerstreckung nach dem Madrider Markenabkommen seit dem 13.05.1999) und Italien (Schutzerstreckung nach dem Madrider Markenabkommen seit dem 13.05.1999) (vgl. Anlage Bf 9). Denn die Beschwerdeführerin schloss mit dem Markeninhaber, Herrn Ernst Uhlmann, CH-9507 Stettfurt, Am Sonnenberg 6, eine (formlose) Lizenzvereinbarung dahingehend ab, dass die Beschwerdeführerin das Zeichen „FELA“ als Teil ihrer Firmenbezeichnung, insbesondere auch in Alleinstellung und in hervorgehobener Form, nämlich als Unternehmensschlagwort, führen darf, und zwar jeweils seit dem Tag des Entstehens der Schutzwirkung der obigen Marke in den einzelnen Schutzländern, im gesamten Schutzgebiet und im vollen Umfang der geschützten Waren und Dienstleistungen (vgl. Anlagen Bf 10 und Bf 11).
c) Der Beschwerdegegner kann gem. Art. 21 Abs. 1 a) VO (EG) 874/2004 am verfahrensgegenständlichen Domainnamen selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen geltend machen. Der Beschwerdegegner verfügt am verfahrensgegenständlichen Domainnamen selbst über keinerlei erkennbares Recht. Der Beschwerdegegner kann am verfahrensgegenständlichen Domainnamen auch keine berechtigten Interessen geltend machen. Insbesondere nutzte der Beschwerdegegner den verfahrensgegenständlichen Domainnamen bis zur Einleitung des hiesigen ADR-Verfahrens gem. Art. 21 Abs. 2 a) VO (EG) 874/20 nicht (vgl. Anlage Bf 2).
d) Darüber hinaus registrierte der Beschwerdegegner den verfahrensgegenständlichen Domainnamen in offensichtlich böser Absicht gem. Art. 21 Abs. 1 b) VO (EG) 874/20. Denn gem. Art. 21 Abs. 1 b) VO (EG) 874/20 handelt es sich bei dem Namen „FELA“ bzw. „fela“ um das namensmäßige Unternehmensschlagwort der Beschwerdeführerin und es kann keine Verbindung zwischen dem verfahrensgegenständlichen Domainnamen und dem Beschwerdegegner nachgewiesen werden.Aus den Umständen ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdegegner den verfahrensgegenständlichen Domainnamen hauptsächlich deshalb registriert hat, um ihn - mittelfristig - an die domainnamensberechtigte Beschwerdeführerin zu verkaufen. Hierfür spricht, dass der Beschwerdegegner über das öffentliche Whois-Register informiert war, dass die Beschwerdeführerin im Sunrise-Period-Verfahren ihr Interesse bekundet hatte, den verfahrensgegenständlichen Domainnamen zu erhalten. Hierfür spricht auch, dass der Beschwerdegegner in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Registrierung von .eu-Domains, nämlich im Hinblick auf die versuchte Registrierung der Domains „stadt.eu“, „vereine.eu“ und „gott.eu“, scheinbar arglistig täuschendes Verhalten an den Tag gelegt hatte. Hierfür spricht auch, dass der Beschwerdegegner eine Extremform von Gewinnstreben an den Tag legt, wenn er unter der zu seiner E-Mail-Adresse domain@gaycastle.com dazugehörigen Internetadresse http://www.gaycastle.com eine Website betreibt, unter welcher sich unter anderem ein Pop-Up-Fenster zu einem gewerblichen pornografischen Internetangebot unter der Internetadresse http://boymovies.xxxpornosex.de mit einem „Gay pornofilm archive“ mit „Gay hardcore videos“ öffnet. Dass auch, im Hinblick auf eine mögliche Weiterleitung des verfahrensgegenständlichen Domainnamens auf die Website des Beschwerdegegners unter http://www.gaycastle.com, eine massive Rufschädigung des guten Namens der Beschwerdeführerin möglich ist, falls die Registrierung des verfahrensgegenständlichen Namens durch den Beschwerdegegner nicht widerrufen wird, bedarf keiner weiteren Erläuterung.
4. Aus all diesen Gründen beantragt die BF die Übertragung der strittigen Domain.
a) Der Beschwerdegegner hat bis zur Beschwerdeerhebung keinerlei Gebrauch von dem Domainnamen gemacht. Seit der Beantragung des Domainnamens wurde keine Website unter http://www.fela.eu veröffentlicht (vgl. Anlage Bf 2). Auch trat im Geschäftsverkehr seitens des Beschwerdegegners kein Unternehmen unter dem Namen "FELA" oder der Internetadresse http://ww.fela.eu auf. Es besteht daher die Vermutung, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen allein deshalb registrierte, um der Beschwerdeführerin den Namen streitig zu machen und hieraus finanziellen Profit zu Lasten der Beschwerdeführerin zu ziehen. Denn der Beschwerdegegner konnte der Whois-Datenbank unter www.whoiseu.eu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an der Internetadresse http://www.fela.eu interessiert ist, da die Beschwerdeführerin die Registrierung der Internetadresse http://www.fela.eu bereits im Sunrise-Period-Verfahren verfolgt hatte, wo sie die Registrierung allein aus formalen Gründen verfehlte (vgl. ADR-Verfahren Fall-Nr. 02335 gegen das Register (EURID)).
b) Der Beschwerdegegner ist der Internet-Gemeinde bereits hinlänglich bekannt.
aa) Im ADR-Verfahren Fall-Nr. 09142 verlor der Beschwerdegegner die Domain „vor.eu“ an den dortigen Beschwerdeführer, weil er diese Domain bösgläubig gem. Art. 21 (3) (e) der VO (EG) 874/2004 registriert hatte. In der Sunrise-Periode hatte der Beschwerdegegner, zwecks bevorrechtigter Registrierung der Domain „vor.eu“, eine angeblich in Malta eingetragene nationale Marke geltend gemacht. Auf damalige Aufforderung des Schiedsgerichts, die Marke im ADR-Verfahren vorzulegen, hatte er ausweislich der Entscheidungsgründe im Fall Nr. 09142 nicht reagiert.
bb) In der Sunrise-Periode hatte der Beschwerdegegner zwecks bevorrechtigter Registrierung der Domain „stadt.eu“ eine angeblich in Malta eingetragene nationale Marke geltend gemacht. Die Whois-Datenbank wies als Status dieser Domain vorübergehend „Quarantäne“ aus, bei gleichzeitigem Hinweis betreffend den Registranten: „Registrant fraud“ (auf deutsch: Registrant betrügerisch / arglistig täuschend) (vgl. Anlage Bf 3). Die Domain wurde vom Register zwischenzeitlich wieder freigegeben und ist seit dem 17.01.2007 durch einen Dritten registriert.
cc) In der Sunrise-Periode hatte der Beschwerdegegner zwecks bevorrechtigter Registrierung der Domain „vereine.eu“ eine angeblich in Malta eingetragene nationale Marke geltend gemacht. Die Whois-Datenbank wies als Status dieser Domain vorübergehend „Quarantäne“ aus, bei gleichzeitigem Hinweis betreffend den Registranten: „Registrant fraud“ (auf deutsch: Registrant betrügerisch / arglistig täuschend) (vgl. Anlage Bf 4). Die Domain wurde vom Register zwischenzeitlich wieder freigegeben und ist seit dem 17.01.2007 durch einen Dritten registriert.
dd) In der Sunrise-Periode hatte der Beschwerdegegner zwecks bevorrechtigter Registrierung der Domain „gott.eu“ eine angeblich in Malta eingetragene nationale Marke geltend gemacht. Die Whois-Datenbank wies als Status dieser Domain vorübergehend „Quarantäne“ aus, bei gleichzeitigem Hinweis betreffend den Registranten: „Registrant fraud“ (auf deutsch: Registrant betrügerisch / arglistig täuschend) (vgl. Bf 5). Die Domain wurde vom Register zwischenzeitlich wieder freigegeben und ist seit dem 17.01.2007 durch einen Dritten registriert.
ee) Unter der zu der E-Mail-Adresse des Beschwerdegegners domain@gaycastle.com gehörigen Internetadresse http://www.gaycastle.com öffnet sich unter anderem ein Pop-Up-Fenster zu einem pornografischen Internetangebot unter der Internetadresse http://boymovies.xxxpornosex.de mit einem „Gay pornofilm archive“ mit „Gay hardcore videos“.
2. Die auf dem Gebiet der Elektronik (insbesondere für Produkte im Bereich der Straßenmaut-Elektronik) national und international bekannte Beschwerdeführerin und im Handelsregister des deutschen Amtsgerichts Villingen-Schwenningen zu Handelsregister-Nr. HRB 1506 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 04.07.1975 gegründet und hat ihren satzungsmäßigen Sitz in Villingen-Schwenningen (Deutschland) (vgl. Anlage Bf 6).
a) Die Beschwerdeführerin tritt im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr unter dem Unternehmenskennzeichen „FELA Elektronik GmbH“ auf (vgl. Anlagen Bf 7 und Bf 8). Hierbei benutzt die Beschwerdeführern das Zeichen „FELA“ nicht nur als Teil ihrer Firmenbezeichnung, sondern bereits seit über 30 Jahren, nämlich seit dem 04.07.1975, in Alleinstellung und in hervorgehobener Form, nämlich als Unternehmensschlagwort, insbesondere wie aus Anlagen Bf 7 und Bf 8 ersichtlich.
b) Die Beschwerdeführerin schloss mit Herrn Ernst Uhlmann, Am Sonnenberg 6, CH-9507 Stettfurt, als Inhaber der international registrierten Wortmarke „FELA“ Nr. 710989 mit Schutzwirkung in der Schweiz (Basisregistrierung am 29.07.1996), Deutschland (Schutzerstreckung nach dem Madrider Markenabkommen seit dem 13.05.1999) Russland (Schutzerstreckung nach dem Madrider Markenabkommen seit dem 13.05.1999), Frankreich (Schutzerstreckung nach dem Madrider Markenabkommen seit dem 13.05.1999) und Italien (Schutzerstreckung nach dem Madrider Markenabkommen seit dem 13.05.1999) (vgl. Anlage Bf 9) eine (formlose) Lizenzvereinbarung dahingehend ab, dass die Beschwerdeführerin das Zeichen „FELA“ als Teil ihrer Firmenbezeichnung, insbesondere auch in Alleinstellung und in hervorgehobener Form, nämlich als Unternehmensschlagwort, führen darf, und zwar jeweils seit dem Tag des Entstehens der Schutzwirkung der obigen Marke in den einzelnen Schutzländern, im gesamten Schutzgebiet und im vollen Umfang der geschützten Waren und Dienstleistungen (vgl. Anlagen Bf 10 und Bf 11).
3. Die Domain wurde spekulativ und missbräuchlich registriert
Die Registrierung von „fela.eu“ durch den Beschwerdegegner ist gem. Art. 22 Abs. 11 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe ".eu" und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung [VO (EG) 874/2004] zu widerrufen, da die Registrierung spekulativ und missbräuchlich im Sinne von Art. 21 VO (EG) 874/2004 ist.
a) Die Second-Level-Domain des verfahrensgegenständlichen Domainnamens ist identisch mit dem Namen „FELA“ bzw. „fela“.
b) Für diesen Namen bestehen zugunsten der Beschwerdeführerin Rechte gem. Art. 10 VO (EG) 874/2004.
aa) Zum einen beruft die Beschwerdeführerin sich hierbei gem. Art. 10 Abs. 1 VO (EG) 874/2004 auf ihr Unternehmensschlagwort „FELA“ bzw. „fela“ als ein früheres Recht, welches nach nationalem Recht anerkannt ist, nämlich in Form einer Geschäftsbezeichnung. Unternehmensschlagwörter sind nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland geschützt (vgl. Anlage Bf 12). Denn gem. § 5 Abs. 1 des deutschen Markengesetzes (MarkenG) werden als geschäftliche Bezeichnungen Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. Gem. § 5 Abs. 2 Markengesetz sind Unternehmenskennzeichen solche Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. In analoger Anwendung des § 5 Abs. 2 Markengesetz zählen nach der höchstgerichtlichen deutschen Rechtsprechung zu den Unternehmenskennzeichen auch Firmenabkürzungen und Schlagworte, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, in Alleinstellung als besondere Bezeichnung des Geschäfts herausgestellt werden. Solche Unternehmenskennzeichen genießen vom Zeitpunkt der Ingebrauchnahme ohne Verkehrsgeltung Namensschutz, wenn sie unterscheidungskräftig und ihrer Art nach geeignet sind, im Verkehr als Name zu wirken. Es besteht kein Zweifel, dass die Bezeichnung „FELA“ bzw. „fela“ für Produkte der Elektronik-Industrie mangels beschreibender Wirkung unterscheidungskräftig ist. Es besteht auch kein Zweifel, dass die gut aussprechbare Bezeichnung „FELA“ bzw. „fela“ ihrer Art nach geeignet ist, im Verkehr als Name zu wirken, zumal inzwischen höchstgerichtlich anerkannt ist, dass selbst Unternehmenschlagworte in Form nicht aussprechbarer Buchstabenkombinationen Unternehmenskennzeichen gem. Art. 5 Abs. 2 MarkenG sein können.
bb) Zum anderen beruft die Beschwerdeführerin sich gem. Art. 10 Abs. 1 VO (EG) 874/2004 auf die international registrierte Wortmarke „FELA“ Nr. 710989 mit Schutzwirkung in der Schweiz (Basisregistrierung am 29.07.1996), Deutschland (Schutzerstreckung nach dem Madrider Markenabkommen seit dem 13.05.1999), Russland (Schutzerstreckung nach dem Madrider Markenabkommen seit dem 13.05.1999), Frankreich (Schutzerstreckung nach dem Madrider Markenabkommen seit dem 13.05.1999) und Italien (Schutzerstreckung nach dem Madrider Markenabkommen seit dem 13.05.1999) (vgl. Anlage Bf 9). Denn die Beschwerdeführerin schloss mit dem Markeninhaber, Herrn Ernst Uhlmann, CH-9507 Stettfurt, Am Sonnenberg 6, eine (formlose) Lizenzvereinbarung dahingehend ab, dass die Beschwerdeführerin das Zeichen „FELA“ als Teil ihrer Firmenbezeichnung, insbesondere auch in Alleinstellung und in hervorgehobener Form, nämlich als Unternehmensschlagwort, führen darf, und zwar jeweils seit dem Tag des Entstehens der Schutzwirkung der obigen Marke in den einzelnen Schutzländern, im gesamten Schutzgebiet und im vollen Umfang der geschützten Waren und Dienstleistungen (vgl. Anlagen Bf 10 und Bf 11).
c) Der Beschwerdegegner kann gem. Art. 21 Abs. 1 a) VO (EG) 874/2004 am verfahrensgegenständlichen Domainnamen selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen geltend machen. Der Beschwerdegegner verfügt am verfahrensgegenständlichen Domainnamen selbst über keinerlei erkennbares Recht. Der Beschwerdegegner kann am verfahrensgegenständlichen Domainnamen auch keine berechtigten Interessen geltend machen. Insbesondere nutzte der Beschwerdegegner den verfahrensgegenständlichen Domainnamen bis zur Einleitung des hiesigen ADR-Verfahrens gem. Art. 21 Abs. 2 a) VO (EG) 874/20 nicht (vgl. Anlage Bf 2).
d) Darüber hinaus registrierte der Beschwerdegegner den verfahrensgegenständlichen Domainnamen in offensichtlich böser Absicht gem. Art. 21 Abs. 1 b) VO (EG) 874/20. Denn gem. Art. 21 Abs. 1 b) VO (EG) 874/20 handelt es sich bei dem Namen „FELA“ bzw. „fela“ um das namensmäßige Unternehmensschlagwort der Beschwerdeführerin und es kann keine Verbindung zwischen dem verfahrensgegenständlichen Domainnamen und dem Beschwerdegegner nachgewiesen werden.Aus den Umständen ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdegegner den verfahrensgegenständlichen Domainnamen hauptsächlich deshalb registriert hat, um ihn - mittelfristig - an die domainnamensberechtigte Beschwerdeführerin zu verkaufen. Hierfür spricht, dass der Beschwerdegegner über das öffentliche Whois-Register informiert war, dass die Beschwerdeführerin im Sunrise-Period-Verfahren ihr Interesse bekundet hatte, den verfahrensgegenständlichen Domainnamen zu erhalten. Hierfür spricht auch, dass der Beschwerdegegner in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Registrierung von .eu-Domains, nämlich im Hinblick auf die versuchte Registrierung der Domains „stadt.eu“, „vereine.eu“ und „gott.eu“, scheinbar arglistig täuschendes Verhalten an den Tag gelegt hatte. Hierfür spricht auch, dass der Beschwerdegegner eine Extremform von Gewinnstreben an den Tag legt, wenn er unter der zu seiner E-Mail-Adresse domain@gaycastle.com dazugehörigen Internetadresse http://www.gaycastle.com eine Website betreibt, unter welcher sich unter anderem ein Pop-Up-Fenster zu einem gewerblichen pornografischen Internetangebot unter der Internetadresse http://boymovies.xxxpornosex.de mit einem „Gay pornofilm archive“ mit „Gay hardcore videos“ öffnet. Dass auch, im Hinblick auf eine mögliche Weiterleitung des verfahrensgegenständlichen Domainnamens auf die Website des Beschwerdegegners unter http://www.gaycastle.com, eine massive Rufschädigung des guten Namens der Beschwerdeführerin möglich ist, falls die Registrierung des verfahrensgegenständlichen Namens durch den Beschwerdegegner nicht widerrufen wird, bedarf keiner weiteren Erläuterung.
4. Aus all diesen Gründen beantragt die BF die Übertragung der strittigen Domain.
B. Beschwerdegegner
I. Die Beschwerde wurde, soweit ersichtlich, am 12. Februar 2007 erhoben.
Der Beschwerdegegner hat die streitige Domain zeitlich vor der Beschwerdeführerin, nämlich am 12. Dezember 2006, registriert. Die Registrierung der streitigen Domain erfolgte von dem Beschwerdegegner mit der festen Absicht, eine Fanseite für den weltbekannten nigerianischen Musiker Fela Kuti einzurichten. Wie sich aus der als Anlage BG 1 beigefügten eidesstattlichen Versicherung des Beschwerdegegners ergibt, welche den Bevollmächtigten im Original vorliegt, beschäftigte sich der Beschwerdegegner seit Jahren mit dem Musiker Fela Kuti. Monate vor der Registrierung wurden Inhalte für die zukünftige Internetseite fela.eu gesammelt welche Anfang Februar 2007 online publiziert wurden.
Es wird die Behauptung der Gegenseite bestritten, der Beschwerdegegner hätte sich in der whois-Datenbank vor Beantragung der Domain Kenntnis darüber verschafft, dass die Beschwerdeführerin in der Sunrisperiode versucht hat, die Domain zu erhalten. Richtig ist, dass der Beschwerdegegner sich vor Registrierung Kenntnis davon verschafft hat, ob die Domain frei zur Registrierung ist.
Es wird bestritten, dass der Beschwerdegegner die Intention hat, die Domain an die Beschwerdeführerin oder an einen anderen zu verkaufen.
Darüber hinaus wird bestritten, dass die Beschwerdeführerin seit 1975 unter der Bezeichnung 'FELA' im geschäftlichen Verkehr auftritt. Zudem wird bestritten, dass die Beschwerdeführerin überhaupt im geschäftlichen Verkehr auftritt.
Es wird weiterhin bestritten, dass zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn Uhlmann eine formlose Lizenzvereinbarung besteht, welche der Beschwerdeführerin relevante Rechte aus der internationalen Marke 'FELA' einräumt.
Es wird bestritten, dass die Beschwerdeführerin noch im Geschäftsverkehr tätig ist, d.h. durch eigene Mitarbeiter, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung nach außen geschäftlich auftritt.
II. Die Voraussetzungen für den Widerruf und die Übertragung der Domain liegen nicht vor.
Der rechtlichen Würdigung sei ein in der Entscheidung 00219 (ISL) herausgearbeiteter Grundsatz vorangestellt: 'One could argue that sympathy is overruled by the applicable Regulations serving among other purposes the (cost-effective) functionality of the phased registration and the principles hereof'
Der eigentlich selbstverständliche Grundsatz, welcher hier auf den Punkt gebracht wurde, lautet auch außerhalb der Sunrisperiode: Symphatie für die eine oder andere Partei ist nicht streitentscheidend, sondern das in den entscheidenden Verordnungen niedergelegte Recht!
1. Die Berücksichtigung dieses Grundsatzes führt zunächst dazu, dass die Schiedskommission bei ihrer Entscheidung entgegen der Mehrheit der Kommissionsentscheidungen und entgegen der Verfahrensordnung des Schiedsgerichts nicht von einer beispielhaften Aufzählung in Art. 21 II und III VO 874/2004 ausgehen kann. Die dortigen Aufzählungen von Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse oder eine bösgläubige Registrierung angenommen werden können, sind abschließend.
a) Art 11. lit. e) 1-3 und f) 1-5 ADR-Rules sind insofern unanwendbar, als sie die genannten Beispiele als Regelbeispiele, bzw. Beispiele mit nicht abschließendem Charakter bestimmen.
b) Die VO 733/2002 und 874/2004 stecken den Rahmen ab, in welchem sich die Verfahrensordnung des Schiedsgerichts zu halten hat. Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, welche es der Kommission gestatten würde, dem Beschwerdeführer mehr materielle Rechte einzuräumen, als dort festgelegt.
c) Art. 4 II d) VO 733/2002 stellt klar, dass die Regeln für die rasche Beilegung von Konflikten von Domaininhabern im Bezug auf Namensrechte einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums gem. Art. 5 VO 733/2002 (Überschrift: Regelungsrahmen) angenommen werden.
d) Dies ist mit der VO 874/2004 geschehen, dessen Bestandteil Art. 21 I, III VO ist. Dort sind die Fälle der spekulativen und missbräuchlichen Registrierung niedergelegt, in welchen eine Registrierung widerrufen werden kann. In der deutschen Version heißt es in Abs. 2: 'Ein berechtigtes Interesse im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn ....'. In der deutschen Version heißt es in Abs. 3: 'Bösgläubigkeit im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn....'. Die Wortwahl lässt nur auf eine abschließende Regelung schließen. Andernfalls, so ist es im deutschsprachigen Raum in der Gesetzgebungspraxis durchgängig üblich, würde die Formulierung 'liegt insbesondere vor, wenn ....' oder 'liegt u.a. vor, wenn ....' lauten. Das Ergebnis dieser wörtlichen Auslegung wird durch den Wortlaut der englischen, französischen und spanischen Version nicht in Frage gestellt, sondern gestützt. Dort ist zwar mit 'may be demonstrated', 'peut être démontrée' und 'podrá quedar demostrada' lediglich geregelt, dass ein berechtigtes Interesse respektive die bösgläubige/spekulative Anmeldung bewiesen bzw. dargelegt werden kann durch die genauer benannten Fälle. Die dortige sprachliche Fassung des Art.21 als Beweiserleichterungsregel lässt indessen nicht den Schluss zu, auch in denkbaren anderen Konstellationen sei von Bösgläubigkeit auszugehen. Zum einen würde sich die Kommission andernfalls vor dem unlösbaren Problem wiederfinden, einen (europa-domain-rechtlichen) Maßstab für Bösgläubigkeit zu definieren, an welchem der Sachverhalt zu messen ist. Das übersehen leider viele Kommissionsentscheidungen. Zum anderen stünde die Annahme, Art. 21 stelle lediglich beispielhaft Beweisanzeichen bereit, bei deren Vorliegen Bösgläubigkeit in jedem Fall anzunehmen ist, andere Fälle aber möglich seien, im direkten Widerspruch zu Art. 22 Nr. 11, wo in jeder der sprachlichen Fassung darauf abgestellt ist, dass Art. 21 die Definition für Bösgläubigkeit enthält. Von einer Definition zu sprechen macht nur Sinn, wenn diese klar, deutlich und abschließend ist. Die teleologische Auslegung stützt die oben angesprochene wörtliche Auslegung. Hierzu Begründungserwägung 11 der VO 874/2004: 'The principle of first-come-first-served should be the basic principle for resolving a dispute...' und in Art. 2 der VO '..., a specific domain name shall be allocated for use to the eligible party whose request has been received first by the Registry....'. Eine Ausnahme hiervon machen die im Art. 21 VO aufgeführten Fälle. Als Ausnahme vom herrschenden Prinzip sind nicht nur die dort genannten Fälle eng auszulegen, sondern die dort genannten Fälle mangels Klarstellung als abschließend aufzufassen.
2. Die Beschwerdeführerin kann nur dann mit ihrer Beschwerde Erfolgt haben, wenn sie im Besitz eines älteren Rechts ist, der Beschwerdegegner kein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 21 I, II VO 874/2004 geltend machen kann, oder wenn die Kommission es unter Zugrundelegung des Art. 21 III VO 874/2004 als erwiesen erachtet, dass der Beschwerdegegner die Domain bösgläubig gem. Art 21 I, III VO 874/2004 registriert hat und nutzt.
a) Die Beschwerdeführerin zeigt weder schlüssig auf, dass sie im Besitz eines älteren Rechts i.S.d. Art. 21 VO 874/2004 ist, noch erbringt sie den ihr darüber obliegenden Nachweis.
aa) Eine Schweizer Marke, welche durch internationale Registrierung nach dem Madrider Abkommen oder dessen Protokoll eine Schutzrechtserstreckung in Deutschland erfährt, kann für sich genommen kein älteres Recht i.S.d. Art. 10 VO 874/04 mit der Folge darstellen, dass der nicht in der EU ansässige Inhaber der Marke ein Anrecht auf Registrierung einer Domain hätte. Ansonsten würden die Registrierungsvoraussetzungen der Artt. 2 VO 874/04 i.V.m. 4 II b) VO 733/02 unterlaufen, welche sicherstellen wollen, dass die .eu-Domain personellen Bezug zur europäischen Union oder Gemeinschaft aufweist. Es gilt hier strikt: 'Die anderen müssen draußen bleiben.
bb) Art. 10 I, II, auf welchen sich Art. 21 VO 874/04 bezieht, stellt dies in der entscheidenden Hinsicht klar. Nur die !Inhaber! früherer Rechte, welche nach !nationalem oder Gemeinschaftsrecht! anerkannt oder festgelegt sind, können frühere Rechte geltend machen. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass Lizenznehmer keine Inhaber von Rechten in diesem Sinne sind. Die MarkenVO, ebenso wie alle nationalen Rechte machen einen strikten Unterschied zwischen dem Inhaber eines Markenrechts und dessen Lizenznehmer. Dies äußert sich im Umfang der eingeräumten Rechte u.a. darin, dass es dem Lizenznehmer nur eingeschränkt möglich ist, selbständig gegen Markenverletzungen vorzugehen. Soweit Art. 10 I VO 874/04 von 'unter anderem' spricht, möchte er den Anwendungsbereich nicht in personeller oder geografischer Hinsicht offen halten, sondern im Bezug auf das geltend gemachte Recht an sich. Danach ist es der Beschwerdeführerin nicht möglich, ihr Begehren auf die international registrierte Marke 'fela' zu stützen. Sie ist keine Inhaberin dieses Rechts.
cc) Auch wenn man annähme, der Lizenznehmer könne grundsätzlich ältere Rechte aus fremder, außereuropäischer Marke als älteres Recht geltend machen, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Die Beschwerdeführerin hat es mit ihrer Beschwerde unterlassen, ausreichend, nachvollziehbar und schlüssig das Bestehen solcher Rechte darzulegen.
aaa) Eine Marke gibt nicht das Recht, das Führen der Buchstabenkombination einer Wortmarke als Teil der Firma zu unterbinden. Eine Lizenz, welche dieses Recht einräumt, läuft daher leer und kann auch kein älteres Recht begründen.
bbb) Eine formlose Lizenzvereinbarung ist in Deutschland mittlerweile grundsätzlich möglich. Allerdings ist hierfür Voraussetzung, dass sie unter dem jetzt geltenden MarkenG geschlossen wurde. Vorher mussten Lizenzvereinbarungen dem Schriftformerfordernis genügen, wenn sie in den Anwendungsbereich des GWB fielen. Der Vortrag der Beschwerdeführerin ist in dieser Hinsicht nicht ausreichend und unschlüssig, weil nicht prüfbar. Dem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, wann und zu welchen Konditionen eine Lizenzvereinbarung geschlossen wurde. Es lässt sich dem Vortrag nicht einmal entnehmen, ob noch immer eine Lizenzvereinbarung besteht.
ccc) Der Vortrag ist zu unbestimmt, als dass man von einer tatsächlich zwischen der Beschwerdeführerin und deren Geschäftsführer bestehenden Lizenzvereinbarung ausgehen könnte. Eine Lizenzvereinbarung enthält üblicherweise Angaben zum Schutzbereich, zum Schutzgebiet, zu Lizenzgebühren, zur Vertragsdauer. Der Vortrag und die Konstellation lässt eher auf eine stillschweigende Duldung der Benutzungshandlungen schließen, solange der Inhaber noch Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist. Die stillschweigende Hinnahme stellt jedoch kein älteres Recht i.S.d. Art. 10 VO 874/04 dar.
dd) Eine eidesstattliche Versicherung ist grundsätzlich nur geeignet, Tatsächliches glaubhaft zu machen. Die eidesstattliche Versicherung des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin bezieht sich hingegen auf rechtliche Würdigungen. Die eidesstattliche Versicherung des Bevollmächtigten ist daher nicht dazu geeignet, ein etwaig bestehendes älteres Recht i.S.d. deutschen Markenrechts darzulegen oder die Annahme des Vorliegens einer geschäftlichen Bezeichnung zu stützen, gar zu beweisen. Tatsachen, welche der entscheidenden Kommission ermöglichten, im Rahmen einer eigenen rechtlichen Würdigung zu dem Ergebnis zu gelangen, ein älteres Recht läge vor, sind jedoch weder von der Beschwerdegegnerin, noch deren Bevollmächtigten vorgetragen.
ee) Zunächst ist klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht – wie vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin an Eides statt bekräftigt – seit 1975 die Bezeichnung 'FELA' in Alleinstellung oder hervorgehoben im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr nutzt. Als Beweis des Gegenteils möge die als - Anlage BG 2 - beigefügte Selbstdarstellung der FELA Management AG, deren Geschäftsführer der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist, dienen. Vor diesem Zeitpunkt konnte die Beschwerdeführerin keine Rechte aus geschäftlicher Kennzeichnung erwerben, ohne dass es auf irgendeine Tätigkeit vor diesem Zeitpunkt oder das verwendete Zeichen ankäme. Die von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegte Anlage Bf 7 zeigt zudem in der Faxkennung, dass nicht (nur) die Beschwerdeführerin das angebliche Firmenschlagwort 'fela' benutzte, sondern die FELA Hilzinger GmbH. Darüberhinaus bestehen ausweislich des - Anlagenkovolut BG 3 - Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland noch immer am Geschäftsleben teilnimmt, was eine weitere Voraussetzung für das Innehaben des geltend gemachten Rechts darstellt. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Internetpräsenz und laut den mit www.fela.de gelinkten Seiten auch über keinen Ansprechpartner in Deutschland.
ff) In rechtlicher Hinsicht ist klarzustellen, dass sich aus den von der Beschwerdeführerin beigefügten Unterlagen nicht entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführerin 'FELA' in Alleinstellung oder hervorgehoben als Unternehmensschlagwort nutzt. Aus diesen lässt sich lediglich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 'fela' klein geschrieben, oben mit fünf Quadraten unterlegt als Geschäftsabzeichen im Sinne deutschen Rechts benutzte, wie übrigens fast alle Firmen der Schweizer FELA-Gruppe, wie sich aus der als - Anlage BG 4 - beigefügten Tätigkeitszusammenfassung der FELA-Gruppe entnehmen lässt. Beispielhaft sei auch der aktuelle, als - Anlage BG 5 - beigefügte Briefbogen der zur Schweizer FELA-Gruppe gehörenden FELA Hilzinger GmbH unterbreitet. Selbst wenn die Beschwerdeführerin dieses Geschäftsabzeichen immer noch benutzte könnte dieses Geschäftsabzeichen jedoch kein Recht auf die Domain 'fela' begründen. Geschäftsabzeichen stellen keine älteren Rechte i.S.d. Art. 10 VO 874/2004 dar, da sie, jedenfalls im hier zu beurteilenden Fall, nicht in Buchstaben zu fassen sind, wie für eine Domain erforderlich. Die auch als Domain schreibbare Buchstabenkombination 'fela' verwendete und verwendet die Beklagte hingegen nicht in Alleinstellung, wie sich den Anlagen der Beschwerdeführerin selbst und dem Anlagenkonvolut BG 4 entnehmen lässt. Da 'FELA' in Alleinstellung in diesen Fällen immer in Verbindung mit dem jeweils anderen Firmenbestandteil genannt wird (z.B. FELA Hilzinger, FELA Manangement, FELA Leiterplattentechnik etc.) dient die Buchstabenkombination 'FELA' für sich genommen weder der Beschwerdeführerin, noch irgendeiner anderen zur Schweizer FELA-Gruppe gehörenden Firma zur Kennzeichnung.
b) Der Beschwerdegegner hat ein berechtigtes Interesse an der Nutzung der Domain i.S.d. Art. 21 I, II c) VO 874/2004. Der Beschwerdegegner aa) nutzt die Domain in rechtmäßiger und nichtkommerzieller oder fairer Weise, ohne bb) die Verbraucher in die Irre zu führen, cc) noch das Ansehen eines Namens, für den nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannte oder festgelegte Rechte bestehen, zu beeinträchtigen.
aa) Die Nutzung 'in rechtmäßiger und nichtkommerzieller Weise' ist vom Regelungsgehalt deckungsgleich mit dem Begriff Nutzung 'in fairer Weise', so dass eine einheitliche Stellungnahme erfolgen kann. Der Beschwerdegegner betreibt die Seite in rechtmäßiger Weise. Nicht einmal die Beschwerdeführerin trägt vor, dass der Beschwerdegegner mit der Nutzung der Domain gegen irgendwelche Gesetze verstößt. Der Beschwerdegegner betreibt die Seite in nichtkommerzieller Weise. Dem Vortrag der Beschwerdeführerin ist insofern nicht eindeutig genug zu entnehmen, worauf sie Ihre Annahme stützt, der Beschwerdegegner würde eine Extremform von Gewinnstreben an den Tag legen. Die rechtliche Würdigung steht im Widerspruch zum tatsächlichen Vortrag. Im Tatsächlichen hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, eine Nutzung hätte zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung überhaupt nicht stattgefunden. Findet eine Nutzung nicht statt, kann auch kein Gewinn erzielt werden. Soweit die Beschwerdeführerin mit dieser Unterstellung auf die domain, welcher die unter whois.eu abrufbare Mailadresse zugeordnet ist, abstellt, bringt dies rechtlich nicht weiter. Denn in der notwendigen Angabe einer Mail-Kontaktadresse im Rahmen der Registrierung ist ebensowenig eine 'Nutzung' der Domain zu sehen, wie im Abrufen der Whois-Daten durch eine dritte Person. Der Charakter der Nutzung ist jeweils vom Inhalt der Seite selbst zu bestimmen (Abruf des Seiteninhalts direkt von www.fela.eu) und nicht durch das Abrufen der zur Kontakt-Mailadresse gehörenden Domain. Die Nutzung der Domain erfolgt seit Anfang Februar durch die Bereitstellung einer Fanseite für den weltbekannten nigerianischen Musiker Fela Kuti, genannt Fela. Diese Art der Nutzung war bei der Registrierung beabsichtigt, wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung ergibt. Die Nutzung erfolgt daher in fairer, rechtmäßiger und nichtkommerzieller Weise durch eine Fanseite (lehrreich hierzu: Pearl Jam v. Streaming Digital Media Dot Com c/o Brian J. Spencer, Schiedsspruch des National Arbitration Forum unter den nahezu gleich lautenden ICANN-Regeln zur com-Top-Level-Domain). Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der Beschwerdegegner die Nutzung erst zwei Monate nach Registrierung aufgenommen hat. Art 21 I a) VO 874/2004 verlangt zum Zeitpunkt der Registrierung lediglich, dass der Domaininhaber ein berechtigtes Interesse geltend machen kann, welches im Weiteren in der fairen Nutzung besteht. Ein andere Sichtweise ergibt ersichtlich keinen Sinn, da zumindest in der vieldiskutierten logischen, juristischen Sekunde die Domain registriert ist ohne genutzt zu werden. Eine andere Sichtweise ist auch lebensfern. Die Nutzung einer Domain erfolgt üblicherweise erst mit Fertigstellung des gesamten Seiteninhalts. Dieser Zeitpunkt und jener der Registrierung fällt üblicherweise auseinander, wie Art 21 II a), III b) VO 874/2004, allerdings für kommerzielle Seiten, ausdrücklich anerkennt. In entsprechender Anwendung genügt es im Rahmen des Art 21 II c) VO 874/2004 auch, dass der Domaininhaber zum Zeitpunkt der Ankündigung eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens nachweislich Vorbereitungen zur fairen Nutzung getroffen hat, was hier, ausweislich der eidesstattlichen Versicherung, der Fall ist. Es wird mit Nachdruck die Selbstverständlichkeit betont, dass Art 21 II c) VO 874/2004 keine geschmacklichen Anforderungen im Bezug auf Aufmachung und Inhalt des - zumal vorübergehenden und vorläufigen - Seiteninhalts stellt.
bb) Der Beschwerdegegner nutzt die Domain, ohne Verbraucher in die Irre zu führen. Bei der Nutzung wird eindeutig gemacht, dass es sich bei dem Angebot unter der Domain um ein Angebot zum und über den weltbekannten Musiker Fela Kuti handelt. Der Seiteninhalt ist weder so angelegt, dass eine Konfusion über die Herkunft und den Inhalt der Seite entstehen soll, noch kann dies tatsächlich geschehen.
cc) Eine (negative) Beeinträchtigung eines Namens, für welchen ein nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, kann nicht eintreten. Zum ersten ist dies dadurch ausgeschlossen, dass der unter der streitigen Domain abrufbare Seiteninhalt selbst – außer zu Fela Kuti - keinerlei Bezug zu solchen Rechten ausweist, solche demnach nicht beeinträchtigen kann. Eine solche Beeinträchtigung kann sich aber auch nicht daraus ergeben, dass auf der Seite Verknüpfungen vorgehalten werden, welche auf den Seiteninhalt anderer Domains, gleich welchen Inhalts führen, welche unter Ausnutzung oder Hervorrufung einer Zuordnungsverwirrung die Rechte anderer beeinträchtigen. Zuordnungsverwirrung ist aber Grundvoraussetzung. Die Kommission muss daher das Vorliegen eines berechtigten Interesses feststellen.
c) Die Beschwerdeführerin hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Registrierung der Domain spekulativ oder missbräuchlich war.
aa) Es ist grundsätzlich zu bezweifeln, dass eine missbräuchliche oder spekulative Registrierung rechtlich möglich ist, wenn der Domaininhaber ein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 21 I, II VO 874/2004 nachgewiesen hat. Art. 21 I a) und b) VO 874/2004 sind Alternativen, was bedeutet, dass die Prüfung, welche die Schiedskommission anzustellen hat, mit dem Bejahen des berechtigten Interesses beendet ist. Selbst dann, wenn Kommission dieser Auffassung nicht folgen möchte, weil sie der Annahme ist, Bösgläubigkeit könne das berechtigte Interesse bei der Motivation überwiegen, kann sie nicht zugunsten der Beschwerdeführerin entscheiden, da diese nicht hinreichend dargelegt hat, dass eine böswillige Registrierung i.S.d. Art. 21 I, III VO 874/2004 vorliegt.
bb) Die Beschwerdeführerin hat nichts dargetan, was die Vermutung des Art. 21 I, III a) VO 874/2004 stützt. Der Vortrag erschöpft sich im Benennen von beantragten Domains, welche wie vor, stadt, gott wegen eines Freihaltebedürfnisses dieser Begriffe keine Rechte anderer verletzen konnte. Die Registrierung hochwertiger Domains, welche keine Rechte anderer verletzen, kann als Indiz für Bösgläubigkeit nicht herhalten, da deren Vergabe grundsätzlich und ausschließlich und in beliebiger Anzahl frei nach dem Windhundverfahren erfolgt (z.B. ADR-Fall 03896).
Ein Verkauf oder die Beabsichtigung des Verkaufs solcher Domains kann das Vorliegen von Umständen im Sinne von lit. a) aus den genannten Gründen ebenso wenig darlegen. Das Vorliegen von diese Tatbestandsalternative tragenden Tatsachen wurden dementsprechend von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan.
cc) Entsprechendes gilt für lit. b) i). Auch diese Tatbestandsalternative setzt das Vortragen von Tatsachen voraus, welche das Behindern eines Rechtsinhabers offensichtlich machen. Bei generischen Domains kann es üblicherweise zur Behinderung eines Markeninhabers, wie dargelegt, nicht kommen. Das Registrieren, selbst das massenweise, solcher Domains darf demnach auch kein Indiz gegen den Domaininhaber bilden. Die Alternativen lit. b) ii) und iii) scheitern schon am Nichtvorliegen des Zeitablaufs, welcher von beiden Alternativen gefordert wird (z.B. ADR-Fall 452 'wellness.eu').
dd) Art. 21 I, III c) VO 874/2004 scheitert an Ermangelung eines Wettbewerbsverhältnisses.
ee) Art. 21 I, III d) VO 874/2004 scheitert an der vorausgesetzten Verwechslungsmöglichkeit im Bezug auf Ursprung, ein Sponsoring, die Zugehörigkeit oder Billigung der Website oder der Adresse oder eines angebotenen Produkts. Eine Zuordnungsverwirrung kann nicht dargelegt werden und wurde nicht dargelegt.
ff) Auf Art. 21 I, III lit. e) VO 874/2004 kann sich die Beschwerdeführerin nicht berufen, da sie eine juristische, nicht aber natürliche Person ist. Letzteres ist jedoch Voraussetzung für eine auf diese Alternative gestützte, erfolgreiche Beschwerde.
d) Es sei nochmals zusammengefasst: Die Beschwerdeführerin kann nicht ausreichend darlegen, dass sie Inhaberin eines älteren Rechts ist. Sie erfüllt weder ausreichend ihre Pflicht zur Darlegung, noch zum Beweis bezüglich des älteren Rechts. Die Beschwerdeführerin trägt vor, aus den Umständen ergäbe sich, dass die Absicht des Beschwerdegegners der mittelfristige Verkauf der Domain an die Beschwerdeführerin ist. Die zum Beweis dargebotenen Umstände beschränken sich im Kern jedoch auf den Hinweis, der Beschwerdegegner hätte vier hochwertige Domains registrieren wollen, was jedoch deshalb uneingeschränkt zulässig ist, weil an diesen Begriffen in markenrechtlicher Hinsicht ein Freihaltebedürfnis besteht. Als weiteren Beweis führt die Beschwerdeführerin an, der Beschwerdegegner hätte sich vorab darüber Kenntnis verschafft, dass die Beschwerdeführerin die Domain vorab erwerben wollte. Dies ist nicht nur bestritten und ausweislich der eidesstattlichen Versicherung unwahr, sondern bringt in rechtlicher Hinsicht nicht weiter. Das 'Wegschnappen' von Domains ist nach Ablauf der Sunriseperiode zulässig. Ansonsten würden Registrierungswillige mit dargelegtem berechtigtem Interesse nie zulässigerweise eine Domain registrieren können, da ihnen der Vorwurf der Böswilligkeit dadurch untergeschoben werden kann, dass Informationen im Internet jedermann zur Verfügung stehen. Zur Gewinnerzielungsabsicht wurde, ebenso wie zur Rufschädigung, weiter oben bereits ausführlich Stellung genommen. Beides liegt nicht vor.
III. Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde unberechtigt und abzuweisen.
Der Beschwerdegegner hat die streitige Domain zeitlich vor der Beschwerdeführerin, nämlich am 12. Dezember 2006, registriert. Die Registrierung der streitigen Domain erfolgte von dem Beschwerdegegner mit der festen Absicht, eine Fanseite für den weltbekannten nigerianischen Musiker Fela Kuti einzurichten. Wie sich aus der als Anlage BG 1 beigefügten eidesstattlichen Versicherung des Beschwerdegegners ergibt, welche den Bevollmächtigten im Original vorliegt, beschäftigte sich der Beschwerdegegner seit Jahren mit dem Musiker Fela Kuti. Monate vor der Registrierung wurden Inhalte für die zukünftige Internetseite fela.eu gesammelt welche Anfang Februar 2007 online publiziert wurden.
Es wird die Behauptung der Gegenseite bestritten, der Beschwerdegegner hätte sich in der whois-Datenbank vor Beantragung der Domain Kenntnis darüber verschafft, dass die Beschwerdeführerin in der Sunrisperiode versucht hat, die Domain zu erhalten. Richtig ist, dass der Beschwerdegegner sich vor Registrierung Kenntnis davon verschafft hat, ob die Domain frei zur Registrierung ist.
Es wird bestritten, dass der Beschwerdegegner die Intention hat, die Domain an die Beschwerdeführerin oder an einen anderen zu verkaufen.
Darüber hinaus wird bestritten, dass die Beschwerdeführerin seit 1975 unter der Bezeichnung 'FELA' im geschäftlichen Verkehr auftritt. Zudem wird bestritten, dass die Beschwerdeführerin überhaupt im geschäftlichen Verkehr auftritt.
Es wird weiterhin bestritten, dass zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn Uhlmann eine formlose Lizenzvereinbarung besteht, welche der Beschwerdeführerin relevante Rechte aus der internationalen Marke 'FELA' einräumt.
Es wird bestritten, dass die Beschwerdeführerin noch im Geschäftsverkehr tätig ist, d.h. durch eigene Mitarbeiter, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung nach außen geschäftlich auftritt.
II. Die Voraussetzungen für den Widerruf und die Übertragung der Domain liegen nicht vor.
Der rechtlichen Würdigung sei ein in der Entscheidung 00219 (ISL) herausgearbeiteter Grundsatz vorangestellt: 'One could argue that sympathy is overruled by the applicable Regulations serving among other purposes the (cost-effective) functionality of the phased registration and the principles hereof'
Der eigentlich selbstverständliche Grundsatz, welcher hier auf den Punkt gebracht wurde, lautet auch außerhalb der Sunrisperiode: Symphatie für die eine oder andere Partei ist nicht streitentscheidend, sondern das in den entscheidenden Verordnungen niedergelegte Recht!
1. Die Berücksichtigung dieses Grundsatzes führt zunächst dazu, dass die Schiedskommission bei ihrer Entscheidung entgegen der Mehrheit der Kommissionsentscheidungen und entgegen der Verfahrensordnung des Schiedsgerichts nicht von einer beispielhaften Aufzählung in Art. 21 II und III VO 874/2004 ausgehen kann. Die dortigen Aufzählungen von Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse oder eine bösgläubige Registrierung angenommen werden können, sind abschließend.
a) Art 11. lit. e) 1-3 und f) 1-5 ADR-Rules sind insofern unanwendbar, als sie die genannten Beispiele als Regelbeispiele, bzw. Beispiele mit nicht abschließendem Charakter bestimmen.
b) Die VO 733/2002 und 874/2004 stecken den Rahmen ab, in welchem sich die Verfahrensordnung des Schiedsgerichts zu halten hat. Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, welche es der Kommission gestatten würde, dem Beschwerdeführer mehr materielle Rechte einzuräumen, als dort festgelegt.
c) Art. 4 II d) VO 733/2002 stellt klar, dass die Regeln für die rasche Beilegung von Konflikten von Domaininhabern im Bezug auf Namensrechte einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums gem. Art. 5 VO 733/2002 (Überschrift: Regelungsrahmen) angenommen werden.
d) Dies ist mit der VO 874/2004 geschehen, dessen Bestandteil Art. 21 I, III VO ist. Dort sind die Fälle der spekulativen und missbräuchlichen Registrierung niedergelegt, in welchen eine Registrierung widerrufen werden kann. In der deutschen Version heißt es in Abs. 2: 'Ein berechtigtes Interesse im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn ....'. In der deutschen Version heißt es in Abs. 3: 'Bösgläubigkeit im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn....'. Die Wortwahl lässt nur auf eine abschließende Regelung schließen. Andernfalls, so ist es im deutschsprachigen Raum in der Gesetzgebungspraxis durchgängig üblich, würde die Formulierung 'liegt insbesondere vor, wenn ....' oder 'liegt u.a. vor, wenn ....' lauten. Das Ergebnis dieser wörtlichen Auslegung wird durch den Wortlaut der englischen, französischen und spanischen Version nicht in Frage gestellt, sondern gestützt. Dort ist zwar mit 'may be demonstrated', 'peut être démontrée' und 'podrá quedar demostrada' lediglich geregelt, dass ein berechtigtes Interesse respektive die bösgläubige/spekulative Anmeldung bewiesen bzw. dargelegt werden kann durch die genauer benannten Fälle. Die dortige sprachliche Fassung des Art.21 als Beweiserleichterungsregel lässt indessen nicht den Schluss zu, auch in denkbaren anderen Konstellationen sei von Bösgläubigkeit auszugehen. Zum einen würde sich die Kommission andernfalls vor dem unlösbaren Problem wiederfinden, einen (europa-domain-rechtlichen) Maßstab für Bösgläubigkeit zu definieren, an welchem der Sachverhalt zu messen ist. Das übersehen leider viele Kommissionsentscheidungen. Zum anderen stünde die Annahme, Art. 21 stelle lediglich beispielhaft Beweisanzeichen bereit, bei deren Vorliegen Bösgläubigkeit in jedem Fall anzunehmen ist, andere Fälle aber möglich seien, im direkten Widerspruch zu Art. 22 Nr. 11, wo in jeder der sprachlichen Fassung darauf abgestellt ist, dass Art. 21 die Definition für Bösgläubigkeit enthält. Von einer Definition zu sprechen macht nur Sinn, wenn diese klar, deutlich und abschließend ist. Die teleologische Auslegung stützt die oben angesprochene wörtliche Auslegung. Hierzu Begründungserwägung 11 der VO 874/2004: 'The principle of first-come-first-served should be the basic principle for resolving a dispute...' und in Art. 2 der VO '..., a specific domain name shall be allocated for use to the eligible party whose request has been received first by the Registry....'. Eine Ausnahme hiervon machen die im Art. 21 VO aufgeführten Fälle. Als Ausnahme vom herrschenden Prinzip sind nicht nur die dort genannten Fälle eng auszulegen, sondern die dort genannten Fälle mangels Klarstellung als abschließend aufzufassen.
2. Die Beschwerdeführerin kann nur dann mit ihrer Beschwerde Erfolgt haben, wenn sie im Besitz eines älteren Rechts ist, der Beschwerdegegner kein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 21 I, II VO 874/2004 geltend machen kann, oder wenn die Kommission es unter Zugrundelegung des Art. 21 III VO 874/2004 als erwiesen erachtet, dass der Beschwerdegegner die Domain bösgläubig gem. Art 21 I, III VO 874/2004 registriert hat und nutzt.
a) Die Beschwerdeführerin zeigt weder schlüssig auf, dass sie im Besitz eines älteren Rechts i.S.d. Art. 21 VO 874/2004 ist, noch erbringt sie den ihr darüber obliegenden Nachweis.
aa) Eine Schweizer Marke, welche durch internationale Registrierung nach dem Madrider Abkommen oder dessen Protokoll eine Schutzrechtserstreckung in Deutschland erfährt, kann für sich genommen kein älteres Recht i.S.d. Art. 10 VO 874/04 mit der Folge darstellen, dass der nicht in der EU ansässige Inhaber der Marke ein Anrecht auf Registrierung einer Domain hätte. Ansonsten würden die Registrierungsvoraussetzungen der Artt. 2 VO 874/04 i.V.m. 4 II b) VO 733/02 unterlaufen, welche sicherstellen wollen, dass die .eu-Domain personellen Bezug zur europäischen Union oder Gemeinschaft aufweist. Es gilt hier strikt: 'Die anderen müssen draußen bleiben.
bb) Art. 10 I, II, auf welchen sich Art. 21 VO 874/04 bezieht, stellt dies in der entscheidenden Hinsicht klar. Nur die !Inhaber! früherer Rechte, welche nach !nationalem oder Gemeinschaftsrecht! anerkannt oder festgelegt sind, können frühere Rechte geltend machen. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass Lizenznehmer keine Inhaber von Rechten in diesem Sinne sind. Die MarkenVO, ebenso wie alle nationalen Rechte machen einen strikten Unterschied zwischen dem Inhaber eines Markenrechts und dessen Lizenznehmer. Dies äußert sich im Umfang der eingeräumten Rechte u.a. darin, dass es dem Lizenznehmer nur eingeschränkt möglich ist, selbständig gegen Markenverletzungen vorzugehen. Soweit Art. 10 I VO 874/04 von 'unter anderem' spricht, möchte er den Anwendungsbereich nicht in personeller oder geografischer Hinsicht offen halten, sondern im Bezug auf das geltend gemachte Recht an sich. Danach ist es der Beschwerdeführerin nicht möglich, ihr Begehren auf die international registrierte Marke 'fela' zu stützen. Sie ist keine Inhaberin dieses Rechts.
cc) Auch wenn man annähme, der Lizenznehmer könne grundsätzlich ältere Rechte aus fremder, außereuropäischer Marke als älteres Recht geltend machen, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Die Beschwerdeführerin hat es mit ihrer Beschwerde unterlassen, ausreichend, nachvollziehbar und schlüssig das Bestehen solcher Rechte darzulegen.
aaa) Eine Marke gibt nicht das Recht, das Führen der Buchstabenkombination einer Wortmarke als Teil der Firma zu unterbinden. Eine Lizenz, welche dieses Recht einräumt, läuft daher leer und kann auch kein älteres Recht begründen.
bbb) Eine formlose Lizenzvereinbarung ist in Deutschland mittlerweile grundsätzlich möglich. Allerdings ist hierfür Voraussetzung, dass sie unter dem jetzt geltenden MarkenG geschlossen wurde. Vorher mussten Lizenzvereinbarungen dem Schriftformerfordernis genügen, wenn sie in den Anwendungsbereich des GWB fielen. Der Vortrag der Beschwerdeführerin ist in dieser Hinsicht nicht ausreichend und unschlüssig, weil nicht prüfbar. Dem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, wann und zu welchen Konditionen eine Lizenzvereinbarung geschlossen wurde. Es lässt sich dem Vortrag nicht einmal entnehmen, ob noch immer eine Lizenzvereinbarung besteht.
ccc) Der Vortrag ist zu unbestimmt, als dass man von einer tatsächlich zwischen der Beschwerdeführerin und deren Geschäftsführer bestehenden Lizenzvereinbarung ausgehen könnte. Eine Lizenzvereinbarung enthält üblicherweise Angaben zum Schutzbereich, zum Schutzgebiet, zu Lizenzgebühren, zur Vertragsdauer. Der Vortrag und die Konstellation lässt eher auf eine stillschweigende Duldung der Benutzungshandlungen schließen, solange der Inhaber noch Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist. Die stillschweigende Hinnahme stellt jedoch kein älteres Recht i.S.d. Art. 10 VO 874/04 dar.
dd) Eine eidesstattliche Versicherung ist grundsätzlich nur geeignet, Tatsächliches glaubhaft zu machen. Die eidesstattliche Versicherung des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin bezieht sich hingegen auf rechtliche Würdigungen. Die eidesstattliche Versicherung des Bevollmächtigten ist daher nicht dazu geeignet, ein etwaig bestehendes älteres Recht i.S.d. deutschen Markenrechts darzulegen oder die Annahme des Vorliegens einer geschäftlichen Bezeichnung zu stützen, gar zu beweisen. Tatsachen, welche der entscheidenden Kommission ermöglichten, im Rahmen einer eigenen rechtlichen Würdigung zu dem Ergebnis zu gelangen, ein älteres Recht läge vor, sind jedoch weder von der Beschwerdegegnerin, noch deren Bevollmächtigten vorgetragen.
ee) Zunächst ist klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht – wie vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin an Eides statt bekräftigt – seit 1975 die Bezeichnung 'FELA' in Alleinstellung oder hervorgehoben im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr nutzt. Als Beweis des Gegenteils möge die als - Anlage BG 2 - beigefügte Selbstdarstellung der FELA Management AG, deren Geschäftsführer der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist, dienen. Vor diesem Zeitpunkt konnte die Beschwerdeführerin keine Rechte aus geschäftlicher Kennzeichnung erwerben, ohne dass es auf irgendeine Tätigkeit vor diesem Zeitpunkt oder das verwendete Zeichen ankäme. Die von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegte Anlage Bf 7 zeigt zudem in der Faxkennung, dass nicht (nur) die Beschwerdeführerin das angebliche Firmenschlagwort 'fela' benutzte, sondern die FELA Hilzinger GmbH. Darüberhinaus bestehen ausweislich des - Anlagenkovolut BG 3 - Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland noch immer am Geschäftsleben teilnimmt, was eine weitere Voraussetzung für das Innehaben des geltend gemachten Rechts darstellt. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Internetpräsenz und laut den mit www.fela.de gelinkten Seiten auch über keinen Ansprechpartner in Deutschland.
ff) In rechtlicher Hinsicht ist klarzustellen, dass sich aus den von der Beschwerdeführerin beigefügten Unterlagen nicht entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführerin 'FELA' in Alleinstellung oder hervorgehoben als Unternehmensschlagwort nutzt. Aus diesen lässt sich lediglich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 'fela' klein geschrieben, oben mit fünf Quadraten unterlegt als Geschäftsabzeichen im Sinne deutschen Rechts benutzte, wie übrigens fast alle Firmen der Schweizer FELA-Gruppe, wie sich aus der als - Anlage BG 4 - beigefügten Tätigkeitszusammenfassung der FELA-Gruppe entnehmen lässt. Beispielhaft sei auch der aktuelle, als - Anlage BG 5 - beigefügte Briefbogen der zur Schweizer FELA-Gruppe gehörenden FELA Hilzinger GmbH unterbreitet. Selbst wenn die Beschwerdeführerin dieses Geschäftsabzeichen immer noch benutzte könnte dieses Geschäftsabzeichen jedoch kein Recht auf die Domain 'fela' begründen. Geschäftsabzeichen stellen keine älteren Rechte i.S.d. Art. 10 VO 874/2004 dar, da sie, jedenfalls im hier zu beurteilenden Fall, nicht in Buchstaben zu fassen sind, wie für eine Domain erforderlich. Die auch als Domain schreibbare Buchstabenkombination 'fela' verwendete und verwendet die Beklagte hingegen nicht in Alleinstellung, wie sich den Anlagen der Beschwerdeführerin selbst und dem Anlagenkonvolut BG 4 entnehmen lässt. Da 'FELA' in Alleinstellung in diesen Fällen immer in Verbindung mit dem jeweils anderen Firmenbestandteil genannt wird (z.B. FELA Hilzinger, FELA Manangement, FELA Leiterplattentechnik etc.) dient die Buchstabenkombination 'FELA' für sich genommen weder der Beschwerdeführerin, noch irgendeiner anderen zur Schweizer FELA-Gruppe gehörenden Firma zur Kennzeichnung.
b) Der Beschwerdegegner hat ein berechtigtes Interesse an der Nutzung der Domain i.S.d. Art. 21 I, II c) VO 874/2004. Der Beschwerdegegner aa) nutzt die Domain in rechtmäßiger und nichtkommerzieller oder fairer Weise, ohne bb) die Verbraucher in die Irre zu führen, cc) noch das Ansehen eines Namens, für den nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannte oder festgelegte Rechte bestehen, zu beeinträchtigen.
aa) Die Nutzung 'in rechtmäßiger und nichtkommerzieller Weise' ist vom Regelungsgehalt deckungsgleich mit dem Begriff Nutzung 'in fairer Weise', so dass eine einheitliche Stellungnahme erfolgen kann. Der Beschwerdegegner betreibt die Seite in rechtmäßiger Weise. Nicht einmal die Beschwerdeführerin trägt vor, dass der Beschwerdegegner mit der Nutzung der Domain gegen irgendwelche Gesetze verstößt. Der Beschwerdegegner betreibt die Seite in nichtkommerzieller Weise. Dem Vortrag der Beschwerdeführerin ist insofern nicht eindeutig genug zu entnehmen, worauf sie Ihre Annahme stützt, der Beschwerdegegner würde eine Extremform von Gewinnstreben an den Tag legen. Die rechtliche Würdigung steht im Widerspruch zum tatsächlichen Vortrag. Im Tatsächlichen hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, eine Nutzung hätte zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung überhaupt nicht stattgefunden. Findet eine Nutzung nicht statt, kann auch kein Gewinn erzielt werden. Soweit die Beschwerdeführerin mit dieser Unterstellung auf die domain, welcher die unter whois.eu abrufbare Mailadresse zugeordnet ist, abstellt, bringt dies rechtlich nicht weiter. Denn in der notwendigen Angabe einer Mail-Kontaktadresse im Rahmen der Registrierung ist ebensowenig eine 'Nutzung' der Domain zu sehen, wie im Abrufen der Whois-Daten durch eine dritte Person. Der Charakter der Nutzung ist jeweils vom Inhalt der Seite selbst zu bestimmen (Abruf des Seiteninhalts direkt von www.fela.eu) und nicht durch das Abrufen der zur Kontakt-Mailadresse gehörenden Domain. Die Nutzung der Domain erfolgt seit Anfang Februar durch die Bereitstellung einer Fanseite für den weltbekannten nigerianischen Musiker Fela Kuti, genannt Fela. Diese Art der Nutzung war bei der Registrierung beabsichtigt, wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung ergibt. Die Nutzung erfolgt daher in fairer, rechtmäßiger und nichtkommerzieller Weise durch eine Fanseite (lehrreich hierzu: Pearl Jam v. Streaming Digital Media Dot Com c/o Brian J. Spencer, Schiedsspruch des National Arbitration Forum unter den nahezu gleich lautenden ICANN-Regeln zur com-Top-Level-Domain). Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der Beschwerdegegner die Nutzung erst zwei Monate nach Registrierung aufgenommen hat. Art 21 I a) VO 874/2004 verlangt zum Zeitpunkt der Registrierung lediglich, dass der Domaininhaber ein berechtigtes Interesse geltend machen kann, welches im Weiteren in der fairen Nutzung besteht. Ein andere Sichtweise ergibt ersichtlich keinen Sinn, da zumindest in der vieldiskutierten logischen, juristischen Sekunde die Domain registriert ist ohne genutzt zu werden. Eine andere Sichtweise ist auch lebensfern. Die Nutzung einer Domain erfolgt üblicherweise erst mit Fertigstellung des gesamten Seiteninhalts. Dieser Zeitpunkt und jener der Registrierung fällt üblicherweise auseinander, wie Art 21 II a), III b) VO 874/2004, allerdings für kommerzielle Seiten, ausdrücklich anerkennt. In entsprechender Anwendung genügt es im Rahmen des Art 21 II c) VO 874/2004 auch, dass der Domaininhaber zum Zeitpunkt der Ankündigung eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens nachweislich Vorbereitungen zur fairen Nutzung getroffen hat, was hier, ausweislich der eidesstattlichen Versicherung, der Fall ist. Es wird mit Nachdruck die Selbstverständlichkeit betont, dass Art 21 II c) VO 874/2004 keine geschmacklichen Anforderungen im Bezug auf Aufmachung und Inhalt des - zumal vorübergehenden und vorläufigen - Seiteninhalts stellt.
bb) Der Beschwerdegegner nutzt die Domain, ohne Verbraucher in die Irre zu führen. Bei der Nutzung wird eindeutig gemacht, dass es sich bei dem Angebot unter der Domain um ein Angebot zum und über den weltbekannten Musiker Fela Kuti handelt. Der Seiteninhalt ist weder so angelegt, dass eine Konfusion über die Herkunft und den Inhalt der Seite entstehen soll, noch kann dies tatsächlich geschehen.
cc) Eine (negative) Beeinträchtigung eines Namens, für welchen ein nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, kann nicht eintreten. Zum ersten ist dies dadurch ausgeschlossen, dass der unter der streitigen Domain abrufbare Seiteninhalt selbst – außer zu Fela Kuti - keinerlei Bezug zu solchen Rechten ausweist, solche demnach nicht beeinträchtigen kann. Eine solche Beeinträchtigung kann sich aber auch nicht daraus ergeben, dass auf der Seite Verknüpfungen vorgehalten werden, welche auf den Seiteninhalt anderer Domains, gleich welchen Inhalts führen, welche unter Ausnutzung oder Hervorrufung einer Zuordnungsverwirrung die Rechte anderer beeinträchtigen. Zuordnungsverwirrung ist aber Grundvoraussetzung. Die Kommission muss daher das Vorliegen eines berechtigten Interesses feststellen.
c) Die Beschwerdeführerin hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Registrierung der Domain spekulativ oder missbräuchlich war.
aa) Es ist grundsätzlich zu bezweifeln, dass eine missbräuchliche oder spekulative Registrierung rechtlich möglich ist, wenn der Domaininhaber ein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 21 I, II VO 874/2004 nachgewiesen hat. Art. 21 I a) und b) VO 874/2004 sind Alternativen, was bedeutet, dass die Prüfung, welche die Schiedskommission anzustellen hat, mit dem Bejahen des berechtigten Interesses beendet ist. Selbst dann, wenn Kommission dieser Auffassung nicht folgen möchte, weil sie der Annahme ist, Bösgläubigkeit könne das berechtigte Interesse bei der Motivation überwiegen, kann sie nicht zugunsten der Beschwerdeführerin entscheiden, da diese nicht hinreichend dargelegt hat, dass eine böswillige Registrierung i.S.d. Art. 21 I, III VO 874/2004 vorliegt.
bb) Die Beschwerdeführerin hat nichts dargetan, was die Vermutung des Art. 21 I, III a) VO 874/2004 stützt. Der Vortrag erschöpft sich im Benennen von beantragten Domains, welche wie vor, stadt, gott wegen eines Freihaltebedürfnisses dieser Begriffe keine Rechte anderer verletzen konnte. Die Registrierung hochwertiger Domains, welche keine Rechte anderer verletzen, kann als Indiz für Bösgläubigkeit nicht herhalten, da deren Vergabe grundsätzlich und ausschließlich und in beliebiger Anzahl frei nach dem Windhundverfahren erfolgt (z.B. ADR-Fall 03896).
Ein Verkauf oder die Beabsichtigung des Verkaufs solcher Domains kann das Vorliegen von Umständen im Sinne von lit. a) aus den genannten Gründen ebenso wenig darlegen. Das Vorliegen von diese Tatbestandsalternative tragenden Tatsachen wurden dementsprechend von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan.
cc) Entsprechendes gilt für lit. b) i). Auch diese Tatbestandsalternative setzt das Vortragen von Tatsachen voraus, welche das Behindern eines Rechtsinhabers offensichtlich machen. Bei generischen Domains kann es üblicherweise zur Behinderung eines Markeninhabers, wie dargelegt, nicht kommen. Das Registrieren, selbst das massenweise, solcher Domains darf demnach auch kein Indiz gegen den Domaininhaber bilden. Die Alternativen lit. b) ii) und iii) scheitern schon am Nichtvorliegen des Zeitablaufs, welcher von beiden Alternativen gefordert wird (z.B. ADR-Fall 452 'wellness.eu').
dd) Art. 21 I, III c) VO 874/2004 scheitert an Ermangelung eines Wettbewerbsverhältnisses.
ee) Art. 21 I, III d) VO 874/2004 scheitert an der vorausgesetzten Verwechslungsmöglichkeit im Bezug auf Ursprung, ein Sponsoring, die Zugehörigkeit oder Billigung der Website oder der Adresse oder eines angebotenen Produkts. Eine Zuordnungsverwirrung kann nicht dargelegt werden und wurde nicht dargelegt.
ff) Auf Art. 21 I, III lit. e) VO 874/2004 kann sich die Beschwerdeführerin nicht berufen, da sie eine juristische, nicht aber natürliche Person ist. Letzteres ist jedoch Voraussetzung für eine auf diese Alternative gestützte, erfolgreiche Beschwerde.
d) Es sei nochmals zusammengefasst: Die Beschwerdeführerin kann nicht ausreichend darlegen, dass sie Inhaberin eines älteren Rechts ist. Sie erfüllt weder ausreichend ihre Pflicht zur Darlegung, noch zum Beweis bezüglich des älteren Rechts. Die Beschwerdeführerin trägt vor, aus den Umständen ergäbe sich, dass die Absicht des Beschwerdegegners der mittelfristige Verkauf der Domain an die Beschwerdeführerin ist. Die zum Beweis dargebotenen Umstände beschränken sich im Kern jedoch auf den Hinweis, der Beschwerdegegner hätte vier hochwertige Domains registrieren wollen, was jedoch deshalb uneingeschränkt zulässig ist, weil an diesen Begriffen in markenrechtlicher Hinsicht ein Freihaltebedürfnis besteht. Als weiteren Beweis führt die Beschwerdeführerin an, der Beschwerdegegner hätte sich vorab darüber Kenntnis verschafft, dass die Beschwerdeführerin die Domain vorab erwerben wollte. Dies ist nicht nur bestritten und ausweislich der eidesstattlichen Versicherung unwahr, sondern bringt in rechtlicher Hinsicht nicht weiter. Das 'Wegschnappen' von Domains ist nach Ablauf der Sunriseperiode zulässig. Ansonsten würden Registrierungswillige mit dargelegtem berechtigtem Interesse nie zulässigerweise eine Domain registrieren können, da ihnen der Vorwurf der Böswilligkeit dadurch untergeschoben werden kann, dass Informationen im Internet jedermann zur Verfügung stehen. Zur Gewinnerzielungsabsicht wurde, ebenso wie zur Rufschädigung, weiter oben bereits ausführlich Stellung genommen. Beides liegt nicht vor.
III. Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde unberechtigt und abzuweisen.
Würdigung und Befunde
Unter Zugrundelegung der Parteienvorträge und der vorgelegten Dokumente kommt das Panel zu folgender Entscheidung:
Nach § B11 ADR-Regeln hat die Schiedskommission den vom BF beantragen Rechtsbehelf zu gewähren, wenn (im Fall, dass der BG Inhaber der strittigen Domain ist) folgende Voraussetzungen vorliegen:
(i) Der Domainname ist mit einem Namen identisch oder verwechselbar, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedstaats und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, und, entweder
(ii) der Domainname vom BG ohne Rechte oder berechtigte Interessen an demselben registriert wurde, oder
(iii) der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder benutzt wird.
Wesentlich ist dabei festzuhalten, dass, anders als nach UDRP-Verfahren, bereits der Nachweis der Voraussetzungen (i) und (ii) oder (i) und (iii) für eine erfolgreiche Beschwerde reichen.
1) Ad (i):
Nach ständiger Spruchpraxis der Domain-Panels ist bei der Beurteilung der Identität bzw Ähnlichkeit die TopLevelDomain nicht zu berücksichtigen. Dieser einhelligen Ansicht folgend ist die strittige Domain <fela.eu> mit der Wortmarke gemäß Anlage 9 „FELA“ identisch.
Fraglich ist aber, ob die BF Rechte an der Wortmarke „FELA“ nachweisen kann:
Der Anlage 9 folgend ist die Wortmarke „FELA“ rechtswirksam registriert, und zwar insbesondere in Deutschland, Italien und Frankreich; als Basismarke dient die Schweizer Wortmarke. Inhaber dieser Marken ist Herr Uhlmann, der mit seinen Erklärungen nach Anlage 10 und 11 bestätigt, dass er die Rechte aus den zitierten Marken auch der BF eingeräumt hat, und zwar jeweils seit dem Tag des Entstehens der Schutzwirkungen der zitierten Marken.
Unstrittig ist, dass eine deutsche, französische und/oder italienische Marke in den Anwendungsbereich des § B11 (d) (1) (i) ADR-Regeln fällt und sich daraus auch die entsprechenden Rechte ableiten lassen.
Für das Panel bestehen keine Zweifel daran, dass der Markeninhaber der BF in zulässiger Art und Weise das Recht zur Verwendung der Wortmarke „FELA“ eingeräumt hat, und zwar insbesondere für Deutschland, Italien und Frankreich. Aufgrund der übermittelten Erklärungen des Rechteinhabers (Anlagen 10 und 11) wurde diese Rechteeinräumung auch ausreichend dargelegt.
Zudem geht das Panel davon aus, dass der BF auch selbst am Zeichen „FELA“ ein Recht nach § B11 (d) (1) (i) ADR-Regeln begründen kann, und zwar aus unternehmenskennzeichenrechtlicher Sicht: Dem Zeichen „FELA“ kommt im Zusammenhang mit elektronischen Waren und Dienstleistungen keine beschreibende Wirkung zu – „FELA“ für derartige Produkte ist unzweifelhaft unterscheidungskräftig und genießt auch insoweit Schutz.
Das Panel geht daher davon aus, dass die Voraussetzung nach § B11 (d) (1) (i) ADR-Regeln im Konkreten vorliegt.
2) Ad (ii):
Fraglich ist, ob der BG die strittige Domain ohne Rechte oder berechtigte Interessen an derselben registriert hat:
Das Panel stimmt der Ansicht des BG zu, dass eine unverzügliche Verwendung der Domain in der Art, dass eine Website angeboten wird, nicht zwingend ist. Verkürzt ist allerdings die Ansicht des BG, wonach bei Domainstreitigkeiten das „first come first served“ Prinzip stets entscheidend wäre. Tatsächlich ist dieses „Windhundprinzip“ nur bei gleichberechtigten Domainantragstellern einschlägig, nicht aber dann, wenn jemand ein „besseres Recht“ im Verhältnis zum Domaininhaber geltend macht.
Dem Vorbringen und den übermittelten Dokumenten zur Folge beruft sich der BG darauf, dass er für den nigerianischen Musiker Fela Kuti eine Fan-Site einrichten will und, wie sich das Panel selbst überzeugte, auch tat.
Eine Vielzahl von (insb UDRP-)Panel-Decisions behandelten bereits die Problematik rund um „Fan-Sites“. Die Verwendung eines Domainnamens für eine Fan-Website, der mit einem Namen identisch/verwechselbar ist, für den Rechte bestehen, kann Ausdruck der Meinungsäußerungsfreiheit und damit zulässig sein. Voraussetzung dafür ist aber insbesondere, dass die Site auch tatsächlich als Fan-Website eingerichtet ist und ein „non-commercial use“ vorliegt.
Im Konkreten beruft sich der BG zwar auf eine „Fan-Website“, ein klassischer Fan-Website Konflikt liegt aber nicht vor, weil der BG nicht eine Fan-Site zur BF, wie das bei Fan-Website Konflikten der Fall ist, sondern eine Fan-Site zu einer dritten Person, nämlich Herrn Fela Kuti, anbietet. Der BG leitet daher sein behauptetes Recht am Namen „FELA“ nicht von der BF, sondern von Herrn Fela Kuti bzw seinen Nachkommen oder sonstigen Berechtigten, im Rahmen des Rechts der freien Meinungsäußerung, ab.
Aus Sicht des Panels ist daher entscheidend, ob sich der BG mit seiner „Fan-Website“ im Rahmen einer zulässigen Meinungsäußerung in Bezug auf Herrn Fela Kuti bzw Berechtigten (zB Nachkommen) bewegt, weil eine Zustimmung zur Verwendung des Namens „FELA“ durch die Berechtigten vom BG nicht vorgelegt wurde bzw vorgelegt werden konnte:
Besucht man die „Fan-Website“ des BG unter der strittigen Domain, so sind neben einem Text vor allem Links vorhanden, die auf kommerzielle Websites verweisen: Der Link „Auctions“ verweist auf ebay; der Link „Laut“ auf eine Website der Laut AG mit einem eigenen Musik-Webshop; der Link „Musicload“ auf eine Website der Dt. Telekom AG unter „musicload.de“; am Ende des Textes über Fela Kuti wird unter „us“ ein Link auf die in der Beschwerde bereits genannte Website unter „gaycastle.net“ mit erotischen Inhalten angeboten; etc.
Das Panel ist daher der Ansicht, dass die unter der Domain <fela.eu> abrufbare Website keine Fan-Website zugunsten des Herrn Fela Kuti bzw dessen Berechtigten ist, weil die Voraussetzungen an zulässige Fan-Websites, insb non-commercial use, nicht vorliegen und eine Vereinbarung, aus der Rechte am Namen „FELA“ zugunsten des BG abgeleitet werden könnten, von diesem nicht vorgelegt wurden bzw vorgelegt werden konnten.
Da die Voraussetzungen für eine zulässige Fan-Website-Nutzung nicht vorliegen und auch sonst keine Rechte für die Verwendung des Zeichens „FELA“ durch den BG dargelegt wurden, ist das Panel der Überzeugung, das der Domainname <fela.eu> vom BG ohne Rechte oder berechtigte Interessen an demselben registriert wurde. Die Voraussetzung nach § B11 (d) (1) (ii) ADR-Regeln liegen vor.
3) Ad. 3:
Ein Eingehen auf ein allfälliges Vorliegen/nicht-Vorliegen der Voraussetzung nach § B11 (d) (1) (iii) ADR-Regeln ist nicht notwendig.
Nach § B11 ADR-Regeln hat die Schiedskommission den vom BF beantragen Rechtsbehelf zu gewähren, wenn (im Fall, dass der BG Inhaber der strittigen Domain ist) folgende Voraussetzungen vorliegen:
(i) Der Domainname ist mit einem Namen identisch oder verwechselbar, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedstaats und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, und, entweder
(ii) der Domainname vom BG ohne Rechte oder berechtigte Interessen an demselben registriert wurde, oder
(iii) der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder benutzt wird.
Wesentlich ist dabei festzuhalten, dass, anders als nach UDRP-Verfahren, bereits der Nachweis der Voraussetzungen (i) und (ii) oder (i) und (iii) für eine erfolgreiche Beschwerde reichen.
1) Ad (i):
Nach ständiger Spruchpraxis der Domain-Panels ist bei der Beurteilung der Identität bzw Ähnlichkeit die TopLevelDomain nicht zu berücksichtigen. Dieser einhelligen Ansicht folgend ist die strittige Domain <fela.eu> mit der Wortmarke gemäß Anlage 9 „FELA“ identisch.
Fraglich ist aber, ob die BF Rechte an der Wortmarke „FELA“ nachweisen kann:
Der Anlage 9 folgend ist die Wortmarke „FELA“ rechtswirksam registriert, und zwar insbesondere in Deutschland, Italien und Frankreich; als Basismarke dient die Schweizer Wortmarke. Inhaber dieser Marken ist Herr Uhlmann, der mit seinen Erklärungen nach Anlage 10 und 11 bestätigt, dass er die Rechte aus den zitierten Marken auch der BF eingeräumt hat, und zwar jeweils seit dem Tag des Entstehens der Schutzwirkungen der zitierten Marken.
Unstrittig ist, dass eine deutsche, französische und/oder italienische Marke in den Anwendungsbereich des § B11 (d) (1) (i) ADR-Regeln fällt und sich daraus auch die entsprechenden Rechte ableiten lassen.
Für das Panel bestehen keine Zweifel daran, dass der Markeninhaber der BF in zulässiger Art und Weise das Recht zur Verwendung der Wortmarke „FELA“ eingeräumt hat, und zwar insbesondere für Deutschland, Italien und Frankreich. Aufgrund der übermittelten Erklärungen des Rechteinhabers (Anlagen 10 und 11) wurde diese Rechteeinräumung auch ausreichend dargelegt.
Zudem geht das Panel davon aus, dass der BF auch selbst am Zeichen „FELA“ ein Recht nach § B11 (d) (1) (i) ADR-Regeln begründen kann, und zwar aus unternehmenskennzeichenrechtlicher Sicht: Dem Zeichen „FELA“ kommt im Zusammenhang mit elektronischen Waren und Dienstleistungen keine beschreibende Wirkung zu – „FELA“ für derartige Produkte ist unzweifelhaft unterscheidungskräftig und genießt auch insoweit Schutz.
Das Panel geht daher davon aus, dass die Voraussetzung nach § B11 (d) (1) (i) ADR-Regeln im Konkreten vorliegt.
2) Ad (ii):
Fraglich ist, ob der BG die strittige Domain ohne Rechte oder berechtigte Interessen an derselben registriert hat:
Das Panel stimmt der Ansicht des BG zu, dass eine unverzügliche Verwendung der Domain in der Art, dass eine Website angeboten wird, nicht zwingend ist. Verkürzt ist allerdings die Ansicht des BG, wonach bei Domainstreitigkeiten das „first come first served“ Prinzip stets entscheidend wäre. Tatsächlich ist dieses „Windhundprinzip“ nur bei gleichberechtigten Domainantragstellern einschlägig, nicht aber dann, wenn jemand ein „besseres Recht“ im Verhältnis zum Domaininhaber geltend macht.
Dem Vorbringen und den übermittelten Dokumenten zur Folge beruft sich der BG darauf, dass er für den nigerianischen Musiker Fela Kuti eine Fan-Site einrichten will und, wie sich das Panel selbst überzeugte, auch tat.
Eine Vielzahl von (insb UDRP-)Panel-Decisions behandelten bereits die Problematik rund um „Fan-Sites“. Die Verwendung eines Domainnamens für eine Fan-Website, der mit einem Namen identisch/verwechselbar ist, für den Rechte bestehen, kann Ausdruck der Meinungsäußerungsfreiheit und damit zulässig sein. Voraussetzung dafür ist aber insbesondere, dass die Site auch tatsächlich als Fan-Website eingerichtet ist und ein „non-commercial use“ vorliegt.
Im Konkreten beruft sich der BG zwar auf eine „Fan-Website“, ein klassischer Fan-Website Konflikt liegt aber nicht vor, weil der BG nicht eine Fan-Site zur BF, wie das bei Fan-Website Konflikten der Fall ist, sondern eine Fan-Site zu einer dritten Person, nämlich Herrn Fela Kuti, anbietet. Der BG leitet daher sein behauptetes Recht am Namen „FELA“ nicht von der BF, sondern von Herrn Fela Kuti bzw seinen Nachkommen oder sonstigen Berechtigten, im Rahmen des Rechts der freien Meinungsäußerung, ab.
Aus Sicht des Panels ist daher entscheidend, ob sich der BG mit seiner „Fan-Website“ im Rahmen einer zulässigen Meinungsäußerung in Bezug auf Herrn Fela Kuti bzw Berechtigten (zB Nachkommen) bewegt, weil eine Zustimmung zur Verwendung des Namens „FELA“ durch die Berechtigten vom BG nicht vorgelegt wurde bzw vorgelegt werden konnte:
Besucht man die „Fan-Website“ des BG unter der strittigen Domain, so sind neben einem Text vor allem Links vorhanden, die auf kommerzielle Websites verweisen: Der Link „Auctions“ verweist auf ebay; der Link „Laut“ auf eine Website der Laut AG mit einem eigenen Musik-Webshop; der Link „Musicload“ auf eine Website der Dt. Telekom AG unter „musicload.de“; am Ende des Textes über Fela Kuti wird unter „us“ ein Link auf die in der Beschwerde bereits genannte Website unter „gaycastle.net“ mit erotischen Inhalten angeboten; etc.
Das Panel ist daher der Ansicht, dass die unter der Domain <fela.eu> abrufbare Website keine Fan-Website zugunsten des Herrn Fela Kuti bzw dessen Berechtigten ist, weil die Voraussetzungen an zulässige Fan-Websites, insb non-commercial use, nicht vorliegen und eine Vereinbarung, aus der Rechte am Namen „FELA“ zugunsten des BG abgeleitet werden könnten, von diesem nicht vorgelegt wurden bzw vorgelegt werden konnten.
Da die Voraussetzungen für eine zulässige Fan-Website-Nutzung nicht vorliegen und auch sonst keine Rechte für die Verwendung des Zeichens „FELA“ durch den BG dargelegt wurden, ist das Panel der Überzeugung, das der Domainname <fela.eu> vom BG ohne Rechte oder berechtigte Interessen an demselben registriert wurde. Die Voraussetzung nach § B11 (d) (1) (ii) ADR-Regeln liegen vor.
3) Ad. 3:
Ein Eingehen auf ein allfälliges Vorliegen/nicht-Vorliegen der Voraussetzung nach § B11 (d) (1) (iii) ADR-Regeln ist nicht notwendig.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß
der Domainname FELA auf den Beschwerdeführer übertragen wird
der Domainname FELA auf den Beschwerdeführer übertragen wird
PANELISTS
Name | Peter Burgstaller |
---|
Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2007-04-07