Case number | CAC-ADREU-003757 |
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Time of filing | 2006-11-13 10:57:29 |
Domain names | flights.eu |
Case administrator
Name | Josef Herian |
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Complainant
Organization / Name | Reisebüro Bühler GmbH |
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Respondent
Organization / Name | Dom.info e.K., Sebastian Dieterle |
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Andere rechtliche Verfahren
Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen bezw. bereits entschiedenen Verfahren bekannt, die den streitigen Domainnamen betreffen.
Sachlage
(1) Die Beschwerdeführerin - eine deutsche Reiseagentur - verlangt vom Registrant und Beschwerdegegner die Übertragung des Domainnamens „flights“. Ihre Beschwerde stützt die Beschwerdeführerin auf die für die in den USA ansässige A L Property LLC beim Deutschen Patent- und Markenamt am 29. September 2000 angemeldete und seit 23. Januar 2001 unter der Registernummer 30064582 in den Waren- und Dienstleistungsklassen 09, 39 und 42 für
„Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Software zur Beauskunftung von Flugpreisen, Hotelpreisen, Mietwagenpreisen, Zusatzleistungen, Komplettangeboten, aus der entsprechenden Datenbank; Software zur Verwendung in der Reisebranche und Leistungen im Zusammenhang mit Reisen; Bereitstellung von Informationen über Reisen und Flüge sowie Reservierungen und Buchungen dafür mit Hilfe öffentlicher Online-Computerkommunikation und Computerdatenbanken; Organisation von Beförderungsleistungen; Dienstleistungen eines Reisebüros (soweit in Klasse 39 enthalten), insbesondere Buchung von Reisen, Ausflügen und Exkursionen; Reservierung von Flügen, Mietwagen und Pauschalreisen; Fachberatung für die Reisebranche in Bezug auf vorstehend genannte Leistungen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, sowohl Standardsoftware als auch auf besondere Kundenwünsche angepasste Individualsoftware, nämlich für die Reisebranche; Einrichten und Betreiben einer Datenbank; Dienstleistungen eines Redakteurs; Bereitstellung von Informationen über Unterkünfte und Reservierungen mit Hilfe öffentlicher Online-Computerkommunikation; Buchung und Reservierung von Unterkünften aller Art, insbesondere Hotels; Datenbank-, Online- und Internetinformationsdienstleistungen, insbesondere in Verbindung mit den oben erwähnten Dienstleistungen“
eingetragene Wort-/Bildmarke
flights.com (siehe http://publikationen.dpma.de/shw_tm_dpi.do?id=300645821)
sowie auf die für die in Frankfurt ansässige TISS Travel Information Software System GmbH beim Deutschen Patent- und Markenamt am 13. September 2000 angemeldete und am 23. Januar 2001 unter der Registernummer 0068749 mit dem identischen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in den Klassen 09, 39 und 42 eingetragene Wort-/Bildmarke
flights.de (siehe http://publikationen.dpma.de/shw_tm_dpi.do?id=300687494)
(2) Der Beschwerdegegner ist Inhaber der Rechte an der beim Deutschen Patent- und Marken-amt am 03. Mai 2005 angemeldeten und seit 09. Juni 2005 in den Warenklassen 20 und 21 für
„Ausgestopfte Reptilien und Futtertröge“
unter der Registernummer 30526339 eingetragenen Wortmarke
„flights“.
(3) Der Beschwerdegegner ist darüber hinaus Inhaber einer Vielzahl von weiteren Marken, die der Beschwerdegegner genutzt hat, um in der Sunrise-Periode entsprechende Domainnamen anzumelden.
(4) Nach ergänzendem Vortrag der Beschwerdeführerin am 03. Januar 2007 wurde dem Beschwerdegegner aufgegeben, im einzelnen – gegebenenfalls unter Beweisantritt – innerhalb einer Frist bis zum 08. Januar 2007 zu erwidern und der Beschwerdeführerin aufgegeben, innerhalb einer Frist bis zum 12. Januar 2007 zu dem erwartenden Schriftsatz des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen. Die Parteien wurden gleichzeitig darauf hingewiesen, das Vorbringen nach Ablauf der gesetzten Fristen unberücksichtigt bleibt, wenn die Verspätung nicht hinreichend entschuldigt ist und die Zulassung des verspätet eingegangenen Vortrags die Erledigung des Schiedsverfahrens verzögern würde. Innerhalb der gesetzten Fristen haben der Beschwerdegegner und die Beschwerdeführer ihren Sachvortrag vertieft und teilweise auch ergänzt, wobei es die Beschwerdeführerin versäumt hat, ihre Behauptungen durch die in Bezug genommenen Unterlagen zu belegen. Zwar hat die Beschwerdeführerin Anlagen ihrer abschliessenden Stellungnahme beigefügt, jedoch stehen die beigefügten Unterlagen in keinem Zusammenhang mit ihrem Vorbringen und dem vorliegenden Schiedsverfahren, da sie die Marken „baden-it“, „FIXWELL Made in Germany“, „neckermann.de“ und „wessing“ betreffen.
„Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Software zur Beauskunftung von Flugpreisen, Hotelpreisen, Mietwagenpreisen, Zusatzleistungen, Komplettangeboten, aus der entsprechenden Datenbank; Software zur Verwendung in der Reisebranche und Leistungen im Zusammenhang mit Reisen; Bereitstellung von Informationen über Reisen und Flüge sowie Reservierungen und Buchungen dafür mit Hilfe öffentlicher Online-Computerkommunikation und Computerdatenbanken; Organisation von Beförderungsleistungen; Dienstleistungen eines Reisebüros (soweit in Klasse 39 enthalten), insbesondere Buchung von Reisen, Ausflügen und Exkursionen; Reservierung von Flügen, Mietwagen und Pauschalreisen; Fachberatung für die Reisebranche in Bezug auf vorstehend genannte Leistungen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, sowohl Standardsoftware als auch auf besondere Kundenwünsche angepasste Individualsoftware, nämlich für die Reisebranche; Einrichten und Betreiben einer Datenbank; Dienstleistungen eines Redakteurs; Bereitstellung von Informationen über Unterkünfte und Reservierungen mit Hilfe öffentlicher Online-Computerkommunikation; Buchung und Reservierung von Unterkünften aller Art, insbesondere Hotels; Datenbank-, Online- und Internetinformationsdienstleistungen, insbesondere in Verbindung mit den oben erwähnten Dienstleistungen“
eingetragene Wort-/Bildmarke
flights.com (siehe http://publikationen.dpma.de/shw_tm_dpi.do?id=300645821)
sowie auf die für die in Frankfurt ansässige TISS Travel Information Software System GmbH beim Deutschen Patent- und Markenamt am 13. September 2000 angemeldete und am 23. Januar 2001 unter der Registernummer 0068749 mit dem identischen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in den Klassen 09, 39 und 42 eingetragene Wort-/Bildmarke
flights.de (siehe http://publikationen.dpma.de/shw_tm_dpi.do?id=300687494)
(2) Der Beschwerdegegner ist Inhaber der Rechte an der beim Deutschen Patent- und Marken-amt am 03. Mai 2005 angemeldeten und seit 09. Juni 2005 in den Warenklassen 20 und 21 für
„Ausgestopfte Reptilien und Futtertröge“
unter der Registernummer 30526339 eingetragenen Wortmarke
„flights“.
(3) Der Beschwerdegegner ist darüber hinaus Inhaber einer Vielzahl von weiteren Marken, die der Beschwerdegegner genutzt hat, um in der Sunrise-Periode entsprechende Domainnamen anzumelden.
(4) Nach ergänzendem Vortrag der Beschwerdeführerin am 03. Januar 2007 wurde dem Beschwerdegegner aufgegeben, im einzelnen – gegebenenfalls unter Beweisantritt – innerhalb einer Frist bis zum 08. Januar 2007 zu erwidern und der Beschwerdeführerin aufgegeben, innerhalb einer Frist bis zum 12. Januar 2007 zu dem erwartenden Schriftsatz des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen. Die Parteien wurden gleichzeitig darauf hingewiesen, das Vorbringen nach Ablauf der gesetzten Fristen unberücksichtigt bleibt, wenn die Verspätung nicht hinreichend entschuldigt ist und die Zulassung des verspätet eingegangenen Vortrags die Erledigung des Schiedsverfahrens verzögern würde. Innerhalb der gesetzten Fristen haben der Beschwerdegegner und die Beschwerdeführer ihren Sachvortrag vertieft und teilweise auch ergänzt, wobei es die Beschwerdeführerin versäumt hat, ihre Behauptungen durch die in Bezug genommenen Unterlagen zu belegen. Zwar hat die Beschwerdeführerin Anlagen ihrer abschliessenden Stellungnahme beigefügt, jedoch stehen die beigefügten Unterlagen in keinem Zusammenhang mit ihrem Vorbringen und dem vorliegenden Schiedsverfahren, da sie die Marken „baden-it“, „FIXWELL Made in Germany“, „neckermann.de“ und „wessing“ betreffen.
A. Beschwerdeführer
(5) Die Beschwerdeführerin behauptet, aufgrund der eingereichten Erklärung eines Herrn Heinz Herzig, der sich als Geschäftsführer der A L Property LLC bezeichnet, soll die A L Property LLC auch Inhaberin der Rechte an der Wort-Bildmarke „flights.de“ sein. Nach der Erklärung soll die Beschwerdeführerin berechtigt sein, die beide Wort-/Bildmarken „flights.com“ und „flights.de“ nutzen zu können und auch die Rechte aus den Wort-/Bildmarken „im Rahmen eines ordentlichen Gerichtsverfahrens und/oder eines aussergerichtlichen ADR-Verfahrens geltend (...) machen“ zu können. Weiterhin soll die Beschwerdeführerin berechtigt sein, „im Rahmen eines solchen Verfahrens die Übertragung des Domainnamens „flights.eu“ auf sich (...) verlangen“ zu können. Es sei aber auch bereits ein Antrag auf Umschreibung der Wort-/Bildmarke auf die A L Property LLC beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.
(6) Die Beschwerdeführerin behauptet, für die Vermittlung von weltweiten Flügen unter anderem die Domainnamen „flights.com“ und „flights.fr im Rahmen des Angebots und Vertriebs von Waren und Dienstleistungen eines Reisebüros zu nutzen.
(7) Der Domainname „flights.com“ soll auf der ganzen Welt für die Vermittlung von Flügen bekannt sein, wie aus der Statistik auf www.opentracker.net ersichtlich sei. Der Domainname „flights.com“ soll allein in den Monaten März bis Mai 2005 durchschnittlich über 300.000 Mal besucht worden sein, wobei mehr als 25% der Besucher aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft stammen sollen.
(8) Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Domainname „flights“ sei mit den Marken „flights.com“ und „flights.de“ identisch bezw. zumindest verwirrend ähnlich.
(9) Ein Grossteil der Marken des Beschwerdegegners sei auf eine Weise gebildet, die nicht der üblichen Art der Wortbildung entspreche, aber grundsätzlich die Beantragung eines der üblichen Wortbildung entsprechenden .eu-Domainnamens ermögliche. Die Marken des Beschwerdegegners seien nach der Behauptung der Beschwerdeführerin zudem allesamt für Waren- oder Dienstleistungen angemeldet, die in keinem Zusammenhang mit dem jeweiligen beschreibenden Begriff stehen. So sei beispielsweise die deutsche nationale Wortmarke „SPORT“ (3032583) für „Zündgeräte, Beton, Kies, Abfalleimer, Butterdosen und Seifendosen“ (Klassen 19, 11 und 21) eingetragen, die Marke „MUSIC“ (30309769) für „Tierfutter, Baumstämme, Obst (frisch), Gemüse (frisch); Bier; alkoholfreie Getränke; alkoholhaltige Getränke (ausgenommen Bier)“ (Klassen 31, 32 und 33), „EROTIC“ (30325931) für „Ansatzstücke für Gasbrenner und Trinkwasserfilter“ (Klasse 11), „Reisen“ (30326009) für „Entfroster für Militärfahrzeuge; Futter für Schafe und Rinder (Tierfutter)“ (Klassen 11, 31); die Marken „Kredit“ (30340382), „Immobilien“ (30340383) und „Realestate“ (3034038411) jeweils für „Äxte (kleine), Zahnstocher“ (Klassen 8, 22) und „Loans“ (30340682) für „ Zimmeraquarien, ausgestopfte Vögel“ (Klassen 16, 20).
(10) Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen „flights“ derzeit ebenso wenig nutzt wie andere dem Beschwerdegegner zugeteilte Domainnamen, wie etwa „recht“, „antiquitaeten“, „digitalkamera“, „bilder“, „hoteles“, und „coches“.
(11) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei ein Markenrecht auch nur dann als solches im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 anzuerkennen, wenn mit der Markenregistrierung ein legitimes Interesse der Markennutzung verfolgt werde. Die Marke müsse folglich mit der Geschäftstätigkeit des Registrierenden oder mit der Nutzung der Domain im Zusammenhang stehen. Bei der Marke „flights“ handele es sich um ein Recht an einer Marke, das „kurz vor Beginn der Sunrise-Periode für abwegige Waren allein zum Zwecke der Registrierung der .eu-Domain „flights.eu“ eingetragen wurde“ und dem Konzept des Beschwerdegegners entspreche, auf der Basis von relativ kurz vor Beginn der Sunrise-Periode registrierten Marken eine Registrierung von generischen .eu-Domains vorzunehmen. Der Beschwerdegegner verfolge mit den Markenregistrierungen lediglich das Ziel einer spekulativen Eintragung von Domainnamen, um die entsprechenden Domainnamen später an Interessenten veräussern zu können. Mit den Marken werde damit kein legitimer Nutzungszweck verfolgt mit der Folge, dass die Marken auch keinen sachlichen Grund für eine Bevorrechtigung in der Sunrise-Periode darstellten und auch nicht als legitimes Recht i. S. im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 angesehen werden könnten.
(12) Der Beschwerdegegner könne sich auch auf keinen der Fälle eines berechtigten Interesses im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 berufen, da eine Benutzung des Domainnamens durch den Beschwerdegegner bisher nicht erfolgt sei; der Domainnamen nicht dem Namen oder der Geschäftsbezeichnung des Beschwerdegegners entspreche und der Domainname auch nicht in nicht kommerzieller oder fairer Art zu benutzt werde.
(13) Der Beschwerdegegner habe den Domainnamen schliesslich auch missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 registriert, um sie an Rechtsinhaber verkaufen zu können.
(14) Mit einem nachgereichten Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin ein von den Herren Josef und Franz J. Herzig unterzeichnetes Dokument überreicht, das nach ihrer Behauptung die Beteiligung der Beschwerdeführerin am Stammkapital der A L Property LLC belegen soll.
(6) Die Beschwerdeführerin behauptet, für die Vermittlung von weltweiten Flügen unter anderem die Domainnamen „flights.com“ und „flights.fr im Rahmen des Angebots und Vertriebs von Waren und Dienstleistungen eines Reisebüros zu nutzen.
(7) Der Domainname „flights.com“ soll auf der ganzen Welt für die Vermittlung von Flügen bekannt sein, wie aus der Statistik auf www.opentracker.net ersichtlich sei. Der Domainname „flights.com“ soll allein in den Monaten März bis Mai 2005 durchschnittlich über 300.000 Mal besucht worden sein, wobei mehr als 25% der Besucher aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft stammen sollen.
(8) Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Domainname „flights“ sei mit den Marken „flights.com“ und „flights.de“ identisch bezw. zumindest verwirrend ähnlich.
(9) Ein Grossteil der Marken des Beschwerdegegners sei auf eine Weise gebildet, die nicht der üblichen Art der Wortbildung entspreche, aber grundsätzlich die Beantragung eines der üblichen Wortbildung entsprechenden .eu-Domainnamens ermögliche. Die Marken des Beschwerdegegners seien nach der Behauptung der Beschwerdeführerin zudem allesamt für Waren- oder Dienstleistungen angemeldet, die in keinem Zusammenhang mit dem jeweiligen beschreibenden Begriff stehen. So sei beispielsweise die deutsche nationale Wortmarke „SPORT“ (3032583) für „Zündgeräte, Beton, Kies, Abfalleimer, Butterdosen und Seifendosen“ (Klassen 19, 11 und 21) eingetragen, die Marke „MUSIC“ (30309769) für „Tierfutter, Baumstämme, Obst (frisch), Gemüse (frisch); Bier; alkoholfreie Getränke; alkoholhaltige Getränke (ausgenommen Bier)“ (Klassen 31, 32 und 33), „EROTIC“ (30325931) für „Ansatzstücke für Gasbrenner und Trinkwasserfilter“ (Klasse 11), „Reisen“ (30326009) für „Entfroster für Militärfahrzeuge; Futter für Schafe und Rinder (Tierfutter)“ (Klassen 11, 31); die Marken „Kredit“ (30340382), „Immobilien“ (30340383) und „Realestate“ (3034038411) jeweils für „Äxte (kleine), Zahnstocher“ (Klassen 8, 22) und „Loans“ (30340682) für „ Zimmeraquarien, ausgestopfte Vögel“ (Klassen 16, 20).
(10) Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen „flights“ derzeit ebenso wenig nutzt wie andere dem Beschwerdegegner zugeteilte Domainnamen, wie etwa „recht“, „antiquitaeten“, „digitalkamera“, „bilder“, „hoteles“, und „coches“.
(11) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei ein Markenrecht auch nur dann als solches im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 anzuerkennen, wenn mit der Markenregistrierung ein legitimes Interesse der Markennutzung verfolgt werde. Die Marke müsse folglich mit der Geschäftstätigkeit des Registrierenden oder mit der Nutzung der Domain im Zusammenhang stehen. Bei der Marke „flights“ handele es sich um ein Recht an einer Marke, das „kurz vor Beginn der Sunrise-Periode für abwegige Waren allein zum Zwecke der Registrierung der .eu-Domain „flights.eu“ eingetragen wurde“ und dem Konzept des Beschwerdegegners entspreche, auf der Basis von relativ kurz vor Beginn der Sunrise-Periode registrierten Marken eine Registrierung von generischen .eu-Domains vorzunehmen. Der Beschwerdegegner verfolge mit den Markenregistrierungen lediglich das Ziel einer spekulativen Eintragung von Domainnamen, um die entsprechenden Domainnamen später an Interessenten veräussern zu können. Mit den Marken werde damit kein legitimer Nutzungszweck verfolgt mit der Folge, dass die Marken auch keinen sachlichen Grund für eine Bevorrechtigung in der Sunrise-Periode darstellten und auch nicht als legitimes Recht i. S. im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 angesehen werden könnten.
(12) Der Beschwerdegegner könne sich auch auf keinen der Fälle eines berechtigten Interesses im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 berufen, da eine Benutzung des Domainnamens durch den Beschwerdegegner bisher nicht erfolgt sei; der Domainnamen nicht dem Namen oder der Geschäftsbezeichnung des Beschwerdegegners entspreche und der Domainname auch nicht in nicht kommerzieller oder fairer Art zu benutzt werde.
(13) Der Beschwerdegegner habe den Domainnamen schliesslich auch missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 registriert, um sie an Rechtsinhaber verkaufen zu können.
(14) Mit einem nachgereichten Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin ein von den Herren Josef und Franz J. Herzig unterzeichnetes Dokument überreicht, das nach ihrer Behauptung die Beteiligung der Beschwerdeführerin am Stammkapital der A L Property LLC belegen soll.
B. Beschwerdegegner
(15) Der Beschwerdegegner wendet ein, die Beschwerdeführerin sei nicht Inhaberin von Rechten an dem Begriff „flights“ oder damit ähnlichen Begriffen und nutze auch die Marke „flights.com“ nicht, sondern biete nur Reisebürodienstleistungen unter der Bezeichnung "Reisebüro Bühler" an.
(16) Die Beschwerdeführerin habe auch einen Registrierungsantrag in der Sunrise-Periode für den Domainnamen „flights“ nicht auf die Marke "flights.de“ oder „flights.com“ stützen können. Die Marken hätten nur zur Registrierung von "flightsde.eu" oder "flights-de.eu" bezw. „flightscom.eu“ oder „flights-com.eu“ berechtigt.
(17) Der Beschwerdegegner bestreitet, mit dem Domainnamen „flights“ sog. „Warehousing“ betreiben zu wollen. Im übrigen sei der Vorwurf des „Warehousing“ rechtlich unbeachtlich, da der Registrierungsstellen-Vertrag, der „Warehousing“ untersagt, nur zwischen der Registrierungsstelle und EURid Rechtswirkungen entfalte, aber nicht auch gegenüber Dritten.
(18) Der Beschwerdegegner wendet schliesslich ein, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin über Rechte und berechtigte Interessen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 an den streitgegenständlichen Domainnamen zu verfügen, da er Inhaber der Marke „flights“ sei, und dass er auch den Domainnamen nicht spekulativ und/oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 registriert habe.
(16) Die Beschwerdeführerin habe auch einen Registrierungsantrag in der Sunrise-Periode für den Domainnamen „flights“ nicht auf die Marke "flights.de“ oder „flights.com“ stützen können. Die Marken hätten nur zur Registrierung von "flightsde.eu" oder "flights-de.eu" bezw. „flightscom.eu“ oder „flights-com.eu“ berechtigt.
(17) Der Beschwerdegegner bestreitet, mit dem Domainnamen „flights“ sog. „Warehousing“ betreiben zu wollen. Im übrigen sei der Vorwurf des „Warehousing“ rechtlich unbeachtlich, da der Registrierungsstellen-Vertrag, der „Warehousing“ untersagt, nur zwischen der Registrierungsstelle und EURid Rechtswirkungen entfalte, aber nicht auch gegenüber Dritten.
(18) Der Beschwerdegegner wendet schliesslich ein, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin über Rechte und berechtigte Interessen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 an den streitgegenständlichen Domainnamen zu verfügen, da er Inhaber der Marke „flights“ sei, und dass er auch den Domainnamen nicht spekulativ und/oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 registriert habe.
Würdigung und Befunde
(19) Ein alternatives Streitbeilegungsverfahren kann gemäss Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 von jedermann angestrengt werden, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ und/oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 ist. Ob eine Registrierung spekulativ und/oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 (EG) Nr. 874/2004 ist, setzt voraus, dass
der Domainnamen mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind,
und
der Domainname von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann,
oder
der Domainname in böser Absicht registriert oder benutzt wird.
(20) Voraussetzung, um mit ihrem Begehren durchzudringen, ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin Inhaberin von Markenrechten an der Bezeichnung „flights“ ist. Unstreitig verfügt die Beschwerdeführerin jedoch nicht über Markenrechte an der Bezeichnung „flights“. Markenrechte an dieser Bezeichnung stehen allein dem Beschwerdegegner zu. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Auffassung, Rechte aus den Wort-/Bildmarken „flights.com“ und „flights.de“ gegenüber der Registrierung des Domainnamens „flights“ für den Beschwerdegegner geltend machen zu können, da der Domainname mit diesen Wort-/Bildmarken verwirrend ähnlich sei. Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin unterstellt wird, sie könne Rechte aus den Wort-/Bildmarken im eigenen Namen geltend machen, woran angesichts des Vortrages der Beschwerdeführerin (auch unter Berücksichtigung ihrer Vortrages in ihrer abschliessenden Stellungnahme) jedoch erhebliche Zweifel bestehen, da sie u.a. nicht durch aussagekräftige Dokumente nachgewiesen hat, ob Herr Heinz Herzig überhaupt vertretungsberechtigt für die A L Property LLC ist und ob der A L Property LLC von der TISS Travel Information Software System GmbH die Rechte an der Wort-/Bildmarke „flights.de“ übertragen wurden, kann bei der Prüfung der verwirrenden Ähnlichkeit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die in den Marken jeweils angeführte First-Level-Domain nicht ausser Acht bleiben. Angemeldet und eingetragen sind gerade keine Wort-/Bildmarken „flights“, sondern Wort-/Bildmarken mit den Bezeichnungen „flights.com“ und „flights.de“. Bei der vergleichenden Gegenüberstellung von Marken und Domainname können die Top-Level-Domains „(dot)com“ und „(dot)de“ nicht ausser Betracht bleiben. Zwar handelt es sich bei den Top-Level-Domains um einen notwendigen Bestandteil eines Domainnamens, jedoch kann sich ein Markeninhaber nicht darauf berufen, dass die Top-Level-Domain bei der vergleichenden Gegenüberstellung von Marke und Domainnamen auch bei der Marke ausser Betracht zu bleiben hat, da die Top-Level-Domains in den Marken nicht nur eine technische Adressfunktion darstellen, sondern den Top-Level-Domains in den Marken eine kennzeichenrechtliche Identifizierungsfunktion zukommt. Die Verwendung der Marken könnte daher auch nur dann zu einer Zuordnungsverwirrung führen, wenn Gegenstand des Verfahrens etwa die Domainnamen „flightscom“ oder „flightsde“ wären. Nur in diesen Fällen besteht zwischen den Marken und den Domainnamen eine verwirrende Ähnlichkeit, da sie dann klanglich nahezu identisch sind und sich zudem im Schriftbild nur marginal durch den fehlenden Punkt zwischen „flights“ und „de“ bezw. „com“ unterscheiden.
(21) Im übrigen hat die Beschwerdeführerin aber auch durch die Erklärung des Herrn Heinz Herzig von der A L Property LLC keine Kennzeichenrechte und die aus diesen erwachsenen Abwehransprüche erlangt, die sie gegenüber dem Beschwerdegegner geltend machen könnte, wenn zugunsten der Beschwerdeführerin verwirrende Ähnlichkeit zwischen Domainname und den Marken unterstellt wird, da Unterlassungsansprüche gegenüber dem Gegenstand, der ihre Grundlage bildet, nicht verselbstständigt werden können. Ansprüche auf Unterlassung sind nur zusammen mit der Marke übertragbar, da ansonsten in der Hand eines Markeninhabers nur ein Rest des absoluten Rechts zurückbliebe, obwohl die dem Unterlassungsanspruch entsprechende Leistung, die Unterlassung des Eingriffs in die Marke, nur zugunsten des Rechtsinhabers als des Verletzten erfolgen kann. Deshalb scheitert das Unterlassungsbegehren von vornherein, soweit es auf eine Abtretung der geltend gemachten Ansprüche gestützt wird. Aber auch soweit die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Erklärung des Herrn Heinz Herzig behauptet, die Marken nutzen zu können, ergibt sich auch keine Berechtigung der Beschwerdeführerin. Aus der Erklärung ist nicht ersichtlich, ob die A L Property LLC der Beschwerdeführerin eine ausschliessliche Markenlizenz eingeräumt hat. Nur als ausschliessliche Lizenznehmerin könnte die Beschwerdeführerin aber neben Markeninhabern Unterlassungsansprüche geltend machen. Zulässig wäre aber auch eine Geltendmachung von Ansprüchen im Wege gewillkürter Prozessstandschaft (siehe EuGH Rs. C-182/01, Slg. 2004, I-2263 - Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH). Voraussetzung dafür sind jedoch eine Ermächtigung und das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführerin als Ermächtigte an der Rechtsverfolgung aufgrund einer besonderen Beziehung zu den Rechtsinhabern. Eine solche Beziehung hat die Beschwerdeführerin aber weder durch die Erklärung des Herrn Heinz Herzig, noch durch die nachgereichte Urkunde substantiiert dargetan, zumal nach der Urkunde nunmehr auf einmal auch nicht mehr Herr Heinz Herzig, sondern die Herren Josef und Franz J. Herzig vertretungsberechtigt für die A L Property LLC sein sollen, woran nach Ansicht der Schiedskommission jedoch auch erhebliche Zweifel bestehen, da laut Onlineauskunft des Gesellschaftsregisters in New Jersey, USA (New Jersey State Business Gateway Service) eine A L Property LLC nicht von einer Person mit dem Namen „Herzig“ vertreten wird. Es ist auch zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin durch die Erklärung des Herrn Heinz Herzig überhaupt ermächtigt wurde, einen eventuell der A L Property LLC zustehenden Unterlassungsanspruch im eigenen Namen im anhängigen Schiedsverfahren geltend zu machen. Letztlich sind aber auch keine selbständigen Unterlassungsansprüche der Beschwerdeführerin ersichtlich, da die Beschwerdeführerin nach den von ihr eingereichten Unterlagen unter den Marken überhaupt nicht am Geschäftsverkehr teilnimmt, da eine Überprüfung der Internetpräsenz unter den Domainnamen „flights.com“ durch die Schiedskommission keinen Hinweis auf die Beschwerdeführerin ergab.
(22) Nach alledem ist die Beschwerde bereits deshalb abzuweisen, weil zwischen dem Domainnamen und den Marken keine Identität besteht bezw. keine verwirrende Ähnlichkeit gegeben ist. Es bedarf keiner Prüfung mehr, ob der Domainname von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder ob der Domainname in böser Absicht registriert oder benutzt wird. Jedoch hat der Beschwerdegegner nicht nur beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, sondern auch um Feststellung gebeten, ob die Beschwerde bösgläubig angestrengt wurde und einen Missbrauch des Verfahrens gemäss Abschnitt B12(h) der ADR-Regeln darstellt.
(23) Massgeblich für das ADR-Verfahren ist die Verordnung (EG) Nr. 874/2004, die nach Art. 22 Abs. 5 berechtigt, Regeln für die Einreichung von Beschwerden und Erwiderungen erlassen. Die Regelung in Abschnitt B12(h) der ADR-Regeln geht über diese Berechtigung hinaus, da sie im Sinne einer Prozessordnung das Schiedsverfahren regelt. Der in Abschnitt B12(h) der ADR-Regeln enthaltene Rechtsgedanke könnte daher unbeachtlich sein, jedoch ist das Recht nicht mit der Gesamtheit der geschriebenen Gesetze, wie etwa der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 identisch. Gegenüber den positiven Rechtsetzungen kann vielmehr unter Umständen ein Mehr an Recht bestehen, das seine Quelle in den verfassungsmässigen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bezw. im Gemeinschaftsrecht besitzt, weshalb der Beschwerdegegner aufgrund dieser Rechtsgrundlagen berechtigt sein könnte, neben der Abweisung einer Beschwerde auch die Feststellung zu verlangen, dass die Beschwerde bösgläubig angestrengt wurde und ein Missbrauch des Beschwerdeverfahrens darstellt.
(24) Die Bewertung, ob eine Registrierung eines Domainnamens spekulativ und/oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 erfolgte, ist grundsätzlich eine objektive Prüfung. Die Gut- oder Bösgläubigkeit einer Beschwerdeführerin bei der Einreichung einer Beschwerde ist für die Bewertung unmassgeblich. Die Frage kann jedoch im Hinblick auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch von Beschwerdegegnern sehr wohl Bedeutung erlangen. Zwar hat eine Beschwerdeführerin die Kosten des ADR-Verfahrens zu tragen und bekommt auch keinen Kostenerstattungsanspruch bei Obsiegen gegenüber einem Beschwerdegegner im Rahmen des Schiedsgerichtsverfahrens zugesprochen, andererseits kann aber auch ein Beschwerdegegner bei Obsiegen die ihm entstandenen Kosten nicht gegenüber der Beschwerdeführerin im Rahmen des Schiedsgerichtsverfahrens geltend machen. Beschwerdeführern und Beschwerdegegnern bleibt es aber unbenommen, in einem gerichtlichen Verfahren ausserhalb des Schiedsverfahrens nicht nur Kostenerstattung von der unterliegenden Partei des Schiedsverfahrens zu verlangen, sondern sogar nach Art. 22 Abs. 13 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 das Ergebnis der alternativen Streitbeilegung insgesamt durch ein ordentliches Gericht überprüfen lassen. Erst nach Ablauf von 30 Kalendertagen nach der Zustellung wird eine Schiedsgerichtsentscheidung für die Parteien verbindlich. Es besteht mithin die Möglichkeit, ein Schiedsgerichtsverfahren durch ordentliche Gerichte überprüfen zu lassen, wobei die ordentlichen Gerichte nicht an die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden sind und auch nach dem jeweils massgeblichen Recht der obsiegenden Partei einen Kostenerstattungsanspruch zusprechen können, wobei auch die Erstattung der Kosten des Schiedsverfahrens als notwendige Kosten des Verfahrens angesehen werden können.
(25) Wird erst nach Ablauf von 30 Kalendertagen ein ordentliches Gericht angerufen, ist die Schiedsgerichtsentscheidung gemäss Art. 22 Abs. 13 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 in Rechtskraft erwachsen mit der Folge, dass ein ordentliches Gericht an die Schiedsgerichtsentscheidung aufgrund des in allen nationalen Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten geltenden Grundsatzes der res iudicata gebunden ist, da es im Interesse der Rechtssicherheit liegt, dass gerichtliche und auch schiedsgerichtliche Entscheidungen, gegen die kein Rechtsmittel mehr gegeben ist, in den Beziehungen von Parteien zueinander einen unantastbaren Charakter erhalten, also eine Rechtstatsache werden (siehe Urteil des EuGH vom 1. Juni 2006 in den verb. Rs. C-442/03 und C-471/03 - P&O European Ferries u.a., (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) und die dort genannte Rechtsprechung).
(26) Einem Beschwerdegegner kann ein rechtliches Interesse an einer Feststellung, dass eine Beschwerde bösgläubig angestrengt wurde und ein Missbrauch des Beschwerdeverfahrens darstellt, nicht abgesprochen werden, da in einem nach Ablauf von 30 Kalendertagen angestrengten ordentlichen Gerichtsverfahren dann nur noch über die Höhe des Schadensersatzes, nicht jedoch über den Grund für eine Schadensersatzforderung wegen der Rechtskraft der Schiedsgerichtsentscheidung gestritten werden kann. Jedoch darf auch nicht übersehen werden, dass es sich hierbei um eine Frage handelt, die in erster Linie in der Sphäre des Gemeinschaftsrechts zu entscheiden ist. Nach Art. 22 Abs. 11 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 kann die Schiedskommission in einem Verfahren gegen einen Domaininhaber entscheiden, dass der Domainname zu widerrufen ist, wenn sie zur der Auffassung gelangt, dass die Registrierung spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Art. 21 ist, und dass der Domainname auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist, falls dieser die Registrierung dieses Domainnamens beantragt und die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt. Die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 enthält aber keine Regelung, nach der die Schiedskommission zu der Feststellung berechtigt ist, dass eine Beschwerde bösgläubig angestrengt wurde und ein Missbrauch des Beschwerdeverfahrens darstellt.
(27) Es ist daher auf das sonstige Gemeinschaftsrecht abzustellen bezw. auf die sich aus den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergebenden allgemeinen Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts sowie das Gemeinschaftsgewohnheitsrecht. Jedoch ist nicht die Schiedskommission zur Entscheidung berufen, ob in der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 eine planwidrige Regelungslücke enthalten ist, die allein im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung geschlossen werden kann (siehe EuGH verb. Rs. C-46/93 und C-48/93 Slg. 1996, I-1029 - Brasserie du Pêcheur und Factortame, verb. Rs. 7/56 und 3/57 bis 7/57, Slg. 1957, 85 – Algera), sondern nur der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vor-abentscheidung nach Art. 234 EG, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats eine Auslegung des Gemeinschaftsrecht zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält. In Erwägung von Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004, wonach für den Domaininhaber eine Verpflichtung zur Teilnahme an dem alternativen Streitbeilegungsverfahren besteht, kann es sich bei dem Schiedsgericht um ein Gericht i.S.d. Art. 234 EG handeln. Jedoch muss nach der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht nur eine rechtliche und eine tatsächliche Verpflichtung bestehen, Streitigkeiten vor ein Schiedsgericht zu bringen, sondern auch öffentlichen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats in die Entscheidung einbezogen sein, den Weg der Schiedsgerichtsbarkeit zu beschreiten, sowie die öffentlichen Stellen von Amts wegen befugt sein, in den Ablauf des Verfahrens vor der Schiedskommission eingreifen zu können (siehe EuGH Rs. C-125/04, EuZW 2005, 319 – Denuit und Cordenier; Rs. C126/97, Slg. 1999, I3055 – Eco Swiss; Rs. 102/81, Slg. 1982, 1095 -„Nordsee“ Deutsche Hochseefischerei), was vorliegend nicht der Fall ist. Es ist daher durch eine Vorabentscheidung zunächst zu klären, ob es sich bei dem in Prag ansässigen Schiedsgericht für Streitigkeiten über .eu-Domainnamen bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Landwirtschaftskammer der Tschechischen Republik (Tschechisches Schiedsgericht) überhaupt um ein „Gericht“ i.S.d. Art. 234 EG handelt, bevor der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Sache entscheiden kann.
der Domainnamen mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind,
und
der Domainname von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann,
oder
der Domainname in böser Absicht registriert oder benutzt wird.
(20) Voraussetzung, um mit ihrem Begehren durchzudringen, ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin Inhaberin von Markenrechten an der Bezeichnung „flights“ ist. Unstreitig verfügt die Beschwerdeführerin jedoch nicht über Markenrechte an der Bezeichnung „flights“. Markenrechte an dieser Bezeichnung stehen allein dem Beschwerdegegner zu. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Auffassung, Rechte aus den Wort-/Bildmarken „flights.com“ und „flights.de“ gegenüber der Registrierung des Domainnamens „flights“ für den Beschwerdegegner geltend machen zu können, da der Domainname mit diesen Wort-/Bildmarken verwirrend ähnlich sei. Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin unterstellt wird, sie könne Rechte aus den Wort-/Bildmarken im eigenen Namen geltend machen, woran angesichts des Vortrages der Beschwerdeführerin (auch unter Berücksichtigung ihrer Vortrages in ihrer abschliessenden Stellungnahme) jedoch erhebliche Zweifel bestehen, da sie u.a. nicht durch aussagekräftige Dokumente nachgewiesen hat, ob Herr Heinz Herzig überhaupt vertretungsberechtigt für die A L Property LLC ist und ob der A L Property LLC von der TISS Travel Information Software System GmbH die Rechte an der Wort-/Bildmarke „flights.de“ übertragen wurden, kann bei der Prüfung der verwirrenden Ähnlichkeit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die in den Marken jeweils angeführte First-Level-Domain nicht ausser Acht bleiben. Angemeldet und eingetragen sind gerade keine Wort-/Bildmarken „flights“, sondern Wort-/Bildmarken mit den Bezeichnungen „flights.com“ und „flights.de“. Bei der vergleichenden Gegenüberstellung von Marken und Domainname können die Top-Level-Domains „(dot)com“ und „(dot)de“ nicht ausser Betracht bleiben. Zwar handelt es sich bei den Top-Level-Domains um einen notwendigen Bestandteil eines Domainnamens, jedoch kann sich ein Markeninhaber nicht darauf berufen, dass die Top-Level-Domain bei der vergleichenden Gegenüberstellung von Marke und Domainnamen auch bei der Marke ausser Betracht zu bleiben hat, da die Top-Level-Domains in den Marken nicht nur eine technische Adressfunktion darstellen, sondern den Top-Level-Domains in den Marken eine kennzeichenrechtliche Identifizierungsfunktion zukommt. Die Verwendung der Marken könnte daher auch nur dann zu einer Zuordnungsverwirrung führen, wenn Gegenstand des Verfahrens etwa die Domainnamen „flightscom“ oder „flightsde“ wären. Nur in diesen Fällen besteht zwischen den Marken und den Domainnamen eine verwirrende Ähnlichkeit, da sie dann klanglich nahezu identisch sind und sich zudem im Schriftbild nur marginal durch den fehlenden Punkt zwischen „flights“ und „de“ bezw. „com“ unterscheiden.
(21) Im übrigen hat die Beschwerdeführerin aber auch durch die Erklärung des Herrn Heinz Herzig von der A L Property LLC keine Kennzeichenrechte und die aus diesen erwachsenen Abwehransprüche erlangt, die sie gegenüber dem Beschwerdegegner geltend machen könnte, wenn zugunsten der Beschwerdeführerin verwirrende Ähnlichkeit zwischen Domainname und den Marken unterstellt wird, da Unterlassungsansprüche gegenüber dem Gegenstand, der ihre Grundlage bildet, nicht verselbstständigt werden können. Ansprüche auf Unterlassung sind nur zusammen mit der Marke übertragbar, da ansonsten in der Hand eines Markeninhabers nur ein Rest des absoluten Rechts zurückbliebe, obwohl die dem Unterlassungsanspruch entsprechende Leistung, die Unterlassung des Eingriffs in die Marke, nur zugunsten des Rechtsinhabers als des Verletzten erfolgen kann. Deshalb scheitert das Unterlassungsbegehren von vornherein, soweit es auf eine Abtretung der geltend gemachten Ansprüche gestützt wird. Aber auch soweit die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Erklärung des Herrn Heinz Herzig behauptet, die Marken nutzen zu können, ergibt sich auch keine Berechtigung der Beschwerdeführerin. Aus der Erklärung ist nicht ersichtlich, ob die A L Property LLC der Beschwerdeführerin eine ausschliessliche Markenlizenz eingeräumt hat. Nur als ausschliessliche Lizenznehmerin könnte die Beschwerdeführerin aber neben Markeninhabern Unterlassungsansprüche geltend machen. Zulässig wäre aber auch eine Geltendmachung von Ansprüchen im Wege gewillkürter Prozessstandschaft (siehe EuGH Rs. C-182/01, Slg. 2004, I-2263 - Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH). Voraussetzung dafür sind jedoch eine Ermächtigung und das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführerin als Ermächtigte an der Rechtsverfolgung aufgrund einer besonderen Beziehung zu den Rechtsinhabern. Eine solche Beziehung hat die Beschwerdeführerin aber weder durch die Erklärung des Herrn Heinz Herzig, noch durch die nachgereichte Urkunde substantiiert dargetan, zumal nach der Urkunde nunmehr auf einmal auch nicht mehr Herr Heinz Herzig, sondern die Herren Josef und Franz J. Herzig vertretungsberechtigt für die A L Property LLC sein sollen, woran nach Ansicht der Schiedskommission jedoch auch erhebliche Zweifel bestehen, da laut Onlineauskunft des Gesellschaftsregisters in New Jersey, USA (New Jersey State Business Gateway Service) eine A L Property LLC nicht von einer Person mit dem Namen „Herzig“ vertreten wird. Es ist auch zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin durch die Erklärung des Herrn Heinz Herzig überhaupt ermächtigt wurde, einen eventuell der A L Property LLC zustehenden Unterlassungsanspruch im eigenen Namen im anhängigen Schiedsverfahren geltend zu machen. Letztlich sind aber auch keine selbständigen Unterlassungsansprüche der Beschwerdeführerin ersichtlich, da die Beschwerdeführerin nach den von ihr eingereichten Unterlagen unter den Marken überhaupt nicht am Geschäftsverkehr teilnimmt, da eine Überprüfung der Internetpräsenz unter den Domainnamen „flights.com“ durch die Schiedskommission keinen Hinweis auf die Beschwerdeführerin ergab.
(22) Nach alledem ist die Beschwerde bereits deshalb abzuweisen, weil zwischen dem Domainnamen und den Marken keine Identität besteht bezw. keine verwirrende Ähnlichkeit gegeben ist. Es bedarf keiner Prüfung mehr, ob der Domainname von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder ob der Domainname in böser Absicht registriert oder benutzt wird. Jedoch hat der Beschwerdegegner nicht nur beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, sondern auch um Feststellung gebeten, ob die Beschwerde bösgläubig angestrengt wurde und einen Missbrauch des Verfahrens gemäss Abschnitt B12(h) der ADR-Regeln darstellt.
(23) Massgeblich für das ADR-Verfahren ist die Verordnung (EG) Nr. 874/2004, die nach Art. 22 Abs. 5 berechtigt, Regeln für die Einreichung von Beschwerden und Erwiderungen erlassen. Die Regelung in Abschnitt B12(h) der ADR-Regeln geht über diese Berechtigung hinaus, da sie im Sinne einer Prozessordnung das Schiedsverfahren regelt. Der in Abschnitt B12(h) der ADR-Regeln enthaltene Rechtsgedanke könnte daher unbeachtlich sein, jedoch ist das Recht nicht mit der Gesamtheit der geschriebenen Gesetze, wie etwa der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 identisch. Gegenüber den positiven Rechtsetzungen kann vielmehr unter Umständen ein Mehr an Recht bestehen, das seine Quelle in den verfassungsmässigen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bezw. im Gemeinschaftsrecht besitzt, weshalb der Beschwerdegegner aufgrund dieser Rechtsgrundlagen berechtigt sein könnte, neben der Abweisung einer Beschwerde auch die Feststellung zu verlangen, dass die Beschwerde bösgläubig angestrengt wurde und ein Missbrauch des Beschwerdeverfahrens darstellt.
(24) Die Bewertung, ob eine Registrierung eines Domainnamens spekulativ und/oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 erfolgte, ist grundsätzlich eine objektive Prüfung. Die Gut- oder Bösgläubigkeit einer Beschwerdeführerin bei der Einreichung einer Beschwerde ist für die Bewertung unmassgeblich. Die Frage kann jedoch im Hinblick auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch von Beschwerdegegnern sehr wohl Bedeutung erlangen. Zwar hat eine Beschwerdeführerin die Kosten des ADR-Verfahrens zu tragen und bekommt auch keinen Kostenerstattungsanspruch bei Obsiegen gegenüber einem Beschwerdegegner im Rahmen des Schiedsgerichtsverfahrens zugesprochen, andererseits kann aber auch ein Beschwerdegegner bei Obsiegen die ihm entstandenen Kosten nicht gegenüber der Beschwerdeführerin im Rahmen des Schiedsgerichtsverfahrens geltend machen. Beschwerdeführern und Beschwerdegegnern bleibt es aber unbenommen, in einem gerichtlichen Verfahren ausserhalb des Schiedsverfahrens nicht nur Kostenerstattung von der unterliegenden Partei des Schiedsverfahrens zu verlangen, sondern sogar nach Art. 22 Abs. 13 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 das Ergebnis der alternativen Streitbeilegung insgesamt durch ein ordentliches Gericht überprüfen lassen. Erst nach Ablauf von 30 Kalendertagen nach der Zustellung wird eine Schiedsgerichtsentscheidung für die Parteien verbindlich. Es besteht mithin die Möglichkeit, ein Schiedsgerichtsverfahren durch ordentliche Gerichte überprüfen zu lassen, wobei die ordentlichen Gerichte nicht an die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden sind und auch nach dem jeweils massgeblichen Recht der obsiegenden Partei einen Kostenerstattungsanspruch zusprechen können, wobei auch die Erstattung der Kosten des Schiedsverfahrens als notwendige Kosten des Verfahrens angesehen werden können.
(25) Wird erst nach Ablauf von 30 Kalendertagen ein ordentliches Gericht angerufen, ist die Schiedsgerichtsentscheidung gemäss Art. 22 Abs. 13 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 in Rechtskraft erwachsen mit der Folge, dass ein ordentliches Gericht an die Schiedsgerichtsentscheidung aufgrund des in allen nationalen Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten geltenden Grundsatzes der res iudicata gebunden ist, da es im Interesse der Rechtssicherheit liegt, dass gerichtliche und auch schiedsgerichtliche Entscheidungen, gegen die kein Rechtsmittel mehr gegeben ist, in den Beziehungen von Parteien zueinander einen unantastbaren Charakter erhalten, also eine Rechtstatsache werden (siehe Urteil des EuGH vom 1. Juni 2006 in den verb. Rs. C-442/03 und C-471/03 - P&O European Ferries u.a., (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) und die dort genannte Rechtsprechung).
(26) Einem Beschwerdegegner kann ein rechtliches Interesse an einer Feststellung, dass eine Beschwerde bösgläubig angestrengt wurde und ein Missbrauch des Beschwerdeverfahrens darstellt, nicht abgesprochen werden, da in einem nach Ablauf von 30 Kalendertagen angestrengten ordentlichen Gerichtsverfahren dann nur noch über die Höhe des Schadensersatzes, nicht jedoch über den Grund für eine Schadensersatzforderung wegen der Rechtskraft der Schiedsgerichtsentscheidung gestritten werden kann. Jedoch darf auch nicht übersehen werden, dass es sich hierbei um eine Frage handelt, die in erster Linie in der Sphäre des Gemeinschaftsrechts zu entscheiden ist. Nach Art. 22 Abs. 11 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 kann die Schiedskommission in einem Verfahren gegen einen Domaininhaber entscheiden, dass der Domainname zu widerrufen ist, wenn sie zur der Auffassung gelangt, dass die Registrierung spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Art. 21 ist, und dass der Domainname auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist, falls dieser die Registrierung dieses Domainnamens beantragt und die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt. Die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 enthält aber keine Regelung, nach der die Schiedskommission zu der Feststellung berechtigt ist, dass eine Beschwerde bösgläubig angestrengt wurde und ein Missbrauch des Beschwerdeverfahrens darstellt.
(27) Es ist daher auf das sonstige Gemeinschaftsrecht abzustellen bezw. auf die sich aus den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergebenden allgemeinen Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts sowie das Gemeinschaftsgewohnheitsrecht. Jedoch ist nicht die Schiedskommission zur Entscheidung berufen, ob in der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 eine planwidrige Regelungslücke enthalten ist, die allein im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung geschlossen werden kann (siehe EuGH verb. Rs. C-46/93 und C-48/93 Slg. 1996, I-1029 - Brasserie du Pêcheur und Factortame, verb. Rs. 7/56 und 3/57 bis 7/57, Slg. 1957, 85 – Algera), sondern nur der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vor-abentscheidung nach Art. 234 EG, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats eine Auslegung des Gemeinschaftsrecht zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält. In Erwägung von Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004, wonach für den Domaininhaber eine Verpflichtung zur Teilnahme an dem alternativen Streitbeilegungsverfahren besteht, kann es sich bei dem Schiedsgericht um ein Gericht i.S.d. Art. 234 EG handeln. Jedoch muss nach der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht nur eine rechtliche und eine tatsächliche Verpflichtung bestehen, Streitigkeiten vor ein Schiedsgericht zu bringen, sondern auch öffentlichen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats in die Entscheidung einbezogen sein, den Weg der Schiedsgerichtsbarkeit zu beschreiten, sowie die öffentlichen Stellen von Amts wegen befugt sein, in den Ablauf des Verfahrens vor der Schiedskommission eingreifen zu können (siehe EuGH Rs. C-125/04, EuZW 2005, 319 – Denuit und Cordenier; Rs. C126/97, Slg. 1999, I3055 – Eco Swiss; Rs. 102/81, Slg. 1982, 1095 -„Nordsee“ Deutsche Hochseefischerei), was vorliegend nicht der Fall ist. Es ist daher durch eine Vorabentscheidung zunächst zu klären, ob es sich bei dem in Prag ansässigen Schiedsgericht für Streitigkeiten über .eu-Domainnamen bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Landwirtschaftskammer der Tschechischen Republik (Tschechisches Schiedsgericht) überhaupt um ein „Gericht“ i.S.d. Art. 234 EG handelt, bevor der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Sache entscheiden kann.
Entscheidung
I. Das Schiedsverfahren wird ausgesetzt.
II. Die Schiedskommission legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
1. Ist das aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 eingerichtete Schiedsgericht für Streitigkeiten über .eu-Domainnamen bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Landwirtschaftskammer der Tschechischen Republik (Tschechisches Schiedsgericht) zur Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 234 Abs. 2 EG befugt?
2. Sollte der Gerichtshof die erste Frage bejahen:
Können aufgrund der Ermächtigung in Art. 22 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 alternative Streitbeilegungsregeln (ADR-Regeln) erlassen werden, nach denen u.a. ein Beschwerdegegner nicht nur beantragen kann, eine Beschwerde zurückzuweisen, sondern auch um Feststellung nachsuchen kann, dass eine Beschwerde bösgläubig angestrengt wurde und einen Missbrauch des Verfahrens darstellt (Abschnitt B12(h) der ADR-Regeln)?
3. Sollte der Gerichtshof die zweite Frage verneinen:
Ist eine Schiedskommission des Schiedsgerichts aufgrund sonstigen Gemeinschaftsrechts bezw. aufgrund von sich aus den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergebenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Gemeinschaftsrechts berechtigt, über den Feststellungsantrag zu entscheiden?
III. Das Schiedsgericht wird beauftragt, die Fragen einschliesslich der Begründung nebst den ADR-Regeln zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Kanzlei des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, L-2925 Luxemburg) per Einschreiben gemäss Ziffer 29 der „Hinweise zur Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen durch nationale Gerichte“ (2005/C 143/01) zu senden.
II. Die Schiedskommission legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
1. Ist das aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 eingerichtete Schiedsgericht für Streitigkeiten über .eu-Domainnamen bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Landwirtschaftskammer der Tschechischen Republik (Tschechisches Schiedsgericht) zur Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 234 Abs. 2 EG befugt?
2. Sollte der Gerichtshof die erste Frage bejahen:
Können aufgrund der Ermächtigung in Art. 22 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 alternative Streitbeilegungsregeln (ADR-Regeln) erlassen werden, nach denen u.a. ein Beschwerdegegner nicht nur beantragen kann, eine Beschwerde zurückzuweisen, sondern auch um Feststellung nachsuchen kann, dass eine Beschwerde bösgläubig angestrengt wurde und einen Missbrauch des Verfahrens darstellt (Abschnitt B12(h) der ADR-Regeln)?
3. Sollte der Gerichtshof die zweite Frage verneinen:
Ist eine Schiedskommission des Schiedsgerichts aufgrund sonstigen Gemeinschaftsrechts bezw. aufgrund von sich aus den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergebenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Gemeinschaftsrechts berechtigt, über den Feststellungsantrag zu entscheiden?
III. Das Schiedsgericht wird beauftragt, die Fragen einschliesslich der Begründung nebst den ADR-Regeln zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Kanzlei des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, L-2925 Luxemburg) per Einschreiben gemäss Ziffer 29 der „Hinweise zur Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen durch nationale Gerichte“ (2005/C 143/01) zu senden.
PANELISTS
Name | Dr. Lambert Grosskopf, LL.M.Eur. |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2025-04-24