Case number | CAC-ADREU-003991 |
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Time of filing | 2006-12-21 09:34:04 |
Domain names | westfalenstoffe.eu |
Case administrator
Name | Tomáš Paulík |
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Complainant
Organization / Name | Westfalenstoffe AG, Rechtsanwalt Peter Heyers |
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Respondent
Organization / Name | Cervos Enterprises LTD, Andreas Constantinou Constantinou |
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Andere rechtliche Verfahren
Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren über den streitgegenständlichen Domainnamen westfalenstoffe.eu bekannt.
Sachlage
Der gegenständlichen Entscheidung liegt die Beschwerde des deutschen Unternehmens Westfalenstoffe AG, gegen die Registrierung des Domainnamens „westfalenstoffe.eu“ durch die zypriotische Beschwergegnerin, Cervos Enterprises Ltd., zugrunde.
Die Beschwerdeführerin betreibt seit 1984 unter der Bezeichnung Westfalenstoffe ein Unternehmen, das sich mit der Herstellung und dem Vertrieb hochwertiger Textilstoffe befasst. Nachdem sie ab 1984 zunächst unter Westfalenstoffe GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) firmierte, ist sie seit 1997 als „Westfalenstoffe Aktiengesellschaft“ im Handelsregister verzeichnet.
Die Beschwerdeführerin verfügt über eine deutsche Wort-/Bildmarke (DE-988263/W28939) mit dem Wortbestandteil „WESTFALENSTOFFE“, angemeldet am 29.09.1978 und verlängert mit Wirkung vom 01.10.1998. Die Schutzdauer dieser Marke läuft derzeit bis 30.09.2008.
Der streitgegenständliche Domainname wurde am 08.04.2006 auf die Beschwerdegegnerin registriert. Mit Email vom 12.04.2006 hat die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin angefragt, ob diese bereit wäre, die streitgegenständliche Domain zu veräußern. Hierauf meldete sich am gleichen Tag eine dritte Person, und bot die Domain für € 1.500,- netto zum Verkauf an. Weiterhin hat die Beschwerdegegnerin die Domain zumindest am 27.11.2006 über eine Online-Handelsplattform für Internet-Domains zum Verkauf angeboten.
All dies ergibt sich aus dem unbestritten gebliebenen Vortag der Beschwerdeführerin, den sie zur Überzeugung der Schiedskommission anhand zahlreicher Dokumente hinreichend substantiiert hat.
Die Beschwerdeführerin betreibt seit 1984 unter der Bezeichnung Westfalenstoffe ein Unternehmen, das sich mit der Herstellung und dem Vertrieb hochwertiger Textilstoffe befasst. Nachdem sie ab 1984 zunächst unter Westfalenstoffe GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) firmierte, ist sie seit 1997 als „Westfalenstoffe Aktiengesellschaft“ im Handelsregister verzeichnet.
Die Beschwerdeführerin verfügt über eine deutsche Wort-/Bildmarke (DE-988263/W28939) mit dem Wortbestandteil „WESTFALENSTOFFE“, angemeldet am 29.09.1978 und verlängert mit Wirkung vom 01.10.1998. Die Schutzdauer dieser Marke läuft derzeit bis 30.09.2008.
Der streitgegenständliche Domainname wurde am 08.04.2006 auf die Beschwerdegegnerin registriert. Mit Email vom 12.04.2006 hat die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin angefragt, ob diese bereit wäre, die streitgegenständliche Domain zu veräußern. Hierauf meldete sich am gleichen Tag eine dritte Person, und bot die Domain für € 1.500,- netto zum Verkauf an. Weiterhin hat die Beschwerdegegnerin die Domain zumindest am 27.11.2006 über eine Online-Handelsplattform für Internet-Domains zum Verkauf angeboten.
All dies ergibt sich aus dem unbestritten gebliebenen Vortag der Beschwerdeführerin, den sie zur Überzeugung der Schiedskommission anhand zahlreicher Dokumente hinreichend substantiiert hat.
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe bessere Rechte an der Bezeichnung „Westfalenstoffe“, sodass die streitgegenständliche Domain „westfalenstoffe.eu“ auf sie zu übertragen sei. Sie stützt sich hierbei auf das Unternehmenskennzeichen beziehungsweise die Firma „Westfalenstoffe“ einerseits und die Marke „WESTFALENSTOFFE“ andererseits.
Die Beschwerdegegnerin stehe im Gegensatz zur Beschwerdeführerin kein eigenes Namensrecht oder ein sonstiges Zeichenrecht an der Bezeichnung „Westfalenstoffe“ zu. Der Domainname sei daher ohne Recht oder legitimes Interesse registriert worden. Außerdem habe die Beschwerdegegnerin den Domainnamen auch in böser Absicht registriert um ihn ihr sodann zum Verkauf anzubieten.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Domain „westfalenstoffe.eu“ auf sich zu übertragen.
Die Beschwerdegegnerin stehe im Gegensatz zur Beschwerdeführerin kein eigenes Namensrecht oder ein sonstiges Zeichenrecht an der Bezeichnung „Westfalenstoffe“ zu. Der Domainname sei daher ohne Recht oder legitimes Interesse registriert worden. Außerdem habe die Beschwerdegegnerin den Domainnamen auch in böser Absicht registriert um ihn ihr sodann zum Verkauf anzubieten.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Domain „westfalenstoffe.eu“ auf sich zu übertragen.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegnerin hat auf die Beschwerde zunächst am 11.01.2007 über die elektronische ADR-Plattform erwidert und das Schiedsgericht ersucht, die Domain an die Beschwerdeführerin „umzubuchen“. Auf die Aufforderung des Schiedsgerichts, fristgerecht eine Beschwerdeerwiderung in Papierform einzureichen, antwortete die Beschwerdegegnerin mit Email vom 21.02.2007. Sie führte dort aus, auf die Domain „verzichten“ zu wollen. Das Schiedsgericht solle ein „Versäumnisurteil einbuchen“, soweit ein „formloser Inhaberwechsel nicht möglich“ sei.
Würdigung und Befunde
1. Gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 kann von jedermann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren angestrengt werden, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Art. 21 (EG) Nr. 874/2004 ist oder wenn eine Entscheidung des Registers gegen die Verordnungen (EG) Nr. 874/2004 und Nr. 733/2002 verstößt.
Gegenstand des vorliegenden außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens durch die Beschwerdegegnerin spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 erfolgt ist. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der
(a) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt,
(b) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann,
(c) oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
2. Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, wie die beiden Einlassungen der Beschwerdegegnerin vom 11.01.2007 und vom 26.02.2007 im Hinblick auf die Form rechtlich zu würdigen sind.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Schriftformerfordernis des Buchstaben B Ziffer 3 lit. b der Regeln für die Alternative Streitbeilegung in .eu-Streitigkeiten – „ADR-Regeln“ – nicht genüge getan: Sie hat sich zunächst am 11.01.2007 über die Online-Plattform zur Beschwerde geäußert. Auch auf entsprechende Aufforderung des Schiedsgerichts hin, hat sie keine formgemäße Beschwerdeerwiderung eingereicht. Vielmehr hat sie sich ein weiteres Mal lediglich in elektronischer Form, nämlich per Email vom 26.02.2007, gemeldet.
In einem solchen Fall des Verstoßes gegen die ADR-Regeln ist die Schiedskommission gemäß Buchstabe B Ziffer 10 lit. b der ADR-Regeln berechtigt, hieraus die von ihr für angemessen gehaltenen Schlüsse zu ziehen. Die Schiedskommission wertet daher die beiden elektronischen Einlassungen der Beschwerdegegnerin als Säumnis. Es kommt daher nicht mehr darauf an, wie der Inhalt dieser Einlassungen („umbuchen“, „einbuchen“) juristisch zu bewerten ist. Gemäß Buchstabe B Ziffer 10 lit. a der ADR-Regeln kann die Schiedskommission eine solche Säumnis bereits als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen. Die Schiedskommission beschränkt sich daher darauf, die Beschwerde einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen:
Nach Auffassung der Schiedskommission hat die Beschwerdeführerin die oben genannten Voraussetzungen des Artikels 21 (EG) Nr. 874/2004 in der Beschwerde hinreichend schlüssig dargelegt und anhand vorgelegter Dokumente bewiesen:
3. Identität oder verwirrende Ähnlichkeit (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) 874/2004)
Der Domainname „westfalenstoffe.eu“ ist nach Ansicht der Schiedskommission den früheren Rechten der Beschwerdeführerin verwirrend ähnlich im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004:
Die Beschwerdeführerin hat zwei von der Beschwerdegegnerin nicht bestrittene „frühere Rechte“ im Sinne des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 vorgetragen, nämlich einen Handelsnamen und eine registrierte nationale Marke: Die Beschwerdeführerin wurde 1984 als „Westfalenstoffe GmbH“ in das Handelsregister eingetragen und firmiert seit 1997 als „Westfalenstoffe Aktiengesellschaft“. Dies hat sie anhand eines entsprechenden Handelsregisterauszuges nachgewiesen. Weiterhin ist sie Inhaberin einer deutschen Wort-/Bildmarke, die den Wortbestanteil „WESTFALENSTOFFE“ enthält.
Der Verkehr wird den Bestandteil „Aktiengesellschaft“ aus dem Handelsnamen der Beschwerdeführerin ohne weiteres als glatt beschreibend für die Gesellschaftsform der Beschwerdeführerin erkennen. Dieser Zusatz ist daher nicht geeignet, die Ähnlichkeit zwischen dem Domainnamen und der Marke auszuschließen (s. ADR.eu Entscheidung Nr. 02832 – SABANCI m.w.N. zur Entscheidungspraxis in außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren gemäß Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy). Dasselbe gilt für die Top-Level-Domain „.eu“, die technisch vorgegeben und daher ein notwendiger Bestandteil eines „.eu“-Domainnamens.
4. In böser Absicht registriert oder benutzt (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) 874/2004)
Nach Überzeugung der Schiedskommission hat die Domaininhaberin den Domainnamen zumindest bösgläubig Sinne des Art. 21 Abs. 1 (b), Abs. 3 (a) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 registriert und benutzt. Auf die Frage, ob es der Beschwerdegegnerin daneben auch an einem Recht oder berechtigten Interesse an der Domain mangelt, kommt es daher nicht an.
Die Beschwerdegegnerin hat den Domainnamen hauptsächlich deshalb registriert, um ihn der Beschwerdeführerin als Inhaber der entsprechenden früheren Rechte zu verkaufen. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin nachgewiesen, dass ihr die streitgegenständliche Domain zum Verkauf angeboten wurde. Zwar stammt die entsprechende Email nicht von der Beschwerdegegnerin selbst. Es liegt aber außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass der Absender nicht in ihrem Namen gehandelt haben könnte, als er ein Verkaufsangebot über € 1.500,- abgab. Darüber hinaus war die Domain auch über eine Online-Handelsplattform zum Verkauf angeboten. Gründe, die dagegen sprechen, dass dies diese Verkaufsabsicht nicht der hauptsächliche Grund für die Registrierung gewesen ist, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
5. Allgemeine Registrierungsvoraussetzungen
Die Beschwerdeführerin erfüllt schließlich auch die allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 2 (b) (i) der Verordnung Nr. 733/2002, da sie ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszuges ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland hat. Damit steht ihr gemäß Art. 22 Abs. 11 der Verordnung 874/2004 der beantrage Anspruch auf Übertragung der Domain zu.
Gegenstand des vorliegenden außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens durch die Beschwerdegegnerin spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 erfolgt ist. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der
(a) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt,
(b) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann,
(c) oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
2. Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, wie die beiden Einlassungen der Beschwerdegegnerin vom 11.01.2007 und vom 26.02.2007 im Hinblick auf die Form rechtlich zu würdigen sind.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Schriftformerfordernis des Buchstaben B Ziffer 3 lit. b der Regeln für die Alternative Streitbeilegung in .eu-Streitigkeiten – „ADR-Regeln“ – nicht genüge getan: Sie hat sich zunächst am 11.01.2007 über die Online-Plattform zur Beschwerde geäußert. Auch auf entsprechende Aufforderung des Schiedsgerichts hin, hat sie keine formgemäße Beschwerdeerwiderung eingereicht. Vielmehr hat sie sich ein weiteres Mal lediglich in elektronischer Form, nämlich per Email vom 26.02.2007, gemeldet.
In einem solchen Fall des Verstoßes gegen die ADR-Regeln ist die Schiedskommission gemäß Buchstabe B Ziffer 10 lit. b der ADR-Regeln berechtigt, hieraus die von ihr für angemessen gehaltenen Schlüsse zu ziehen. Die Schiedskommission wertet daher die beiden elektronischen Einlassungen der Beschwerdegegnerin als Säumnis. Es kommt daher nicht mehr darauf an, wie der Inhalt dieser Einlassungen („umbuchen“, „einbuchen“) juristisch zu bewerten ist. Gemäß Buchstabe B Ziffer 10 lit. a der ADR-Regeln kann die Schiedskommission eine solche Säumnis bereits als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen. Die Schiedskommission beschränkt sich daher darauf, die Beschwerde einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen:
Nach Auffassung der Schiedskommission hat die Beschwerdeführerin die oben genannten Voraussetzungen des Artikels 21 (EG) Nr. 874/2004 in der Beschwerde hinreichend schlüssig dargelegt und anhand vorgelegter Dokumente bewiesen:
3. Identität oder verwirrende Ähnlichkeit (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) 874/2004)
Der Domainname „westfalenstoffe.eu“ ist nach Ansicht der Schiedskommission den früheren Rechten der Beschwerdeführerin verwirrend ähnlich im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004:
Die Beschwerdeführerin hat zwei von der Beschwerdegegnerin nicht bestrittene „frühere Rechte“ im Sinne des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 vorgetragen, nämlich einen Handelsnamen und eine registrierte nationale Marke: Die Beschwerdeführerin wurde 1984 als „Westfalenstoffe GmbH“ in das Handelsregister eingetragen und firmiert seit 1997 als „Westfalenstoffe Aktiengesellschaft“. Dies hat sie anhand eines entsprechenden Handelsregisterauszuges nachgewiesen. Weiterhin ist sie Inhaberin einer deutschen Wort-/Bildmarke, die den Wortbestanteil „WESTFALENSTOFFE“ enthält.
Der Verkehr wird den Bestandteil „Aktiengesellschaft“ aus dem Handelsnamen der Beschwerdeführerin ohne weiteres als glatt beschreibend für die Gesellschaftsform der Beschwerdeführerin erkennen. Dieser Zusatz ist daher nicht geeignet, die Ähnlichkeit zwischen dem Domainnamen und der Marke auszuschließen (s. ADR.eu Entscheidung Nr. 02832 – SABANCI m.w.N. zur Entscheidungspraxis in außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren gemäß Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy). Dasselbe gilt für die Top-Level-Domain „.eu“, die technisch vorgegeben und daher ein notwendiger Bestandteil eines „.eu“-Domainnamens.
4. In böser Absicht registriert oder benutzt (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) 874/2004)
Nach Überzeugung der Schiedskommission hat die Domaininhaberin den Domainnamen zumindest bösgläubig Sinne des Art. 21 Abs. 1 (b), Abs. 3 (a) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 registriert und benutzt. Auf die Frage, ob es der Beschwerdegegnerin daneben auch an einem Recht oder berechtigten Interesse an der Domain mangelt, kommt es daher nicht an.
Die Beschwerdegegnerin hat den Domainnamen hauptsächlich deshalb registriert, um ihn der Beschwerdeführerin als Inhaber der entsprechenden früheren Rechte zu verkaufen. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin nachgewiesen, dass ihr die streitgegenständliche Domain zum Verkauf angeboten wurde. Zwar stammt die entsprechende Email nicht von der Beschwerdegegnerin selbst. Es liegt aber außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass der Absender nicht in ihrem Namen gehandelt haben könnte, als er ein Verkaufsangebot über € 1.500,- abgab. Darüber hinaus war die Domain auch über eine Online-Handelsplattform zum Verkauf angeboten. Gründe, die dagegen sprechen, dass dies diese Verkaufsabsicht nicht der hauptsächliche Grund für die Registrierung gewesen ist, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
5. Allgemeine Registrierungsvoraussetzungen
Die Beschwerdeführerin erfüllt schließlich auch die allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 2 (b) (i) der Verordnung Nr. 733/2002, da sie ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszuges ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland hat. Damit steht ihr gemäß Art. 22 Abs. 11 der Verordnung 874/2004 der beantrage Anspruch auf Übertragung der Domain zu.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass
der Domainname WESTFALENSTOFFE auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.
der Domainname WESTFALENSTOFFE auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.
PANELISTS
Name | Dr. Tobias Malte Müller, Mag. iur. |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2007-03-23