Case number | CAC-ADREU-004061 |
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Time of filing | 2006-12-22 12:12:12 |
Domain names | suedleasing.eu |
Case administrator
Name | Tomáš Paulík |
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Complainant
Organization / Name | SüdLeasing GmbH, SüdLeasing GmbH |
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Respondent
Organization / Name | Cervos Enterprises LTD, Andreas Constantinou |
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Andere rechtliche Verfahren
Der Schiedskommission sind keine weiteren anhängigen Verfahren bekannt.
Sachlage
Die Beschwerdeführerin, SüdLeasing GmbH mit Sitz in Stuttgart, Deutschland, begehrt die Übertragung des Domainnamens suedleasing.eu auf sich selbst. Beschwerdegegner ist die Firma Cervos Enterprises Ltd. mit Sitz in Zypern.
A. Beschwerdeführer
Beschwerdeführerin ist die SüdLeasing GmbH mit Sitz in Stuttgart, Deutschland. Ausweislich des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auszugs aus dem deutschen Handelsregister lautet der Firmenname der Beschwerdeführerin "SüdLeasing Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, wobei „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ lediglich die Rechtsform kennzeichnet.
Die Beschwerdeführerin ist zudem Inhaberin der deutschen Wortmarke „SüdLeasing “, welche unter der Registernummer 30171481 beim deutschen Patent- und Markenamt eingetragen ist. Weiterhin ist die Beschwerdeführerin Inhaberin der EU-Gemeinschaftsmarke „SüdLeasing“, welche beim Harmonisierung-samt unter der Registernummer 002586717 eingetragen ist. Bei beiden Marken handelt es sich um Wortmarken.
Unter Berufung auf ihren Firmennamen sowie die vorgenannten Wortmarken macht die Beschwerde-führerin mit dem vorliegenden ADR-Antrag eigene Rechte an der Domain „suedleasing.eu“ geltend.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass die Beschwerdegegnerin, die Firma Cervos Enterprises Ltd. mit Sitz in Zypern, über keinerlei Rechte an diesem Domainnamen verfügt und zudem kein berechtigtes Interesse der Beschwerdegegnerin an diesem Domainnamen ersichtlich ist. Zudem führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Registrierung dieser Domain durch die Beschwerdegegnerin bösgläubig erfolgt ist.
Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin vor, dass unter der Website „www.suedleasing.eu“ keinerlei Inhalte eingestellt worden sind, sondern sich dort lediglich der Hinweis befindet, es solle zukünftig dort ein Internetportal gestartet werden. Zudem habe die Beschwerdegegnerin neben der Domain „suedleasing.eu“ noch eine Vielzahl anderer .eu-Domains registriert und legt hierzu Nachweise vor, welche die Registrierung von mehr als 150 unterschiedlichen .eu-Websites durch die Beschwerdegegnerin belegen. Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang mit zahlreichen Beispielen und Nachweisen darauf hin, dass sich unter den von der Beschwerdegegnerin registrierten .eu-Domains zahlreiche Domains befinden, die aus solchen Namen bestehen, welche für Dritte markenrechtlich geschützt sind. Beispielhaft führt die Beschwerdeführerin die Domains „hallmarks.eu“, „winkler.eu“, „bo-frost.eu, „marktkauf.eu“, „paral.eu“, „schadowarkarden.eu“,
„badenit.eu“, „fixwell.eu“, „nekkermann.eu“ und „wessing.eu“ an.
Die Klägerin verweist auf die ADR-Schiedsverfahren „mueller.eu“ (ADR-Verfahren Nr. 1827) und „warema.eu“ (ADR-Verfahren 2035), in welchen die hiesige Beschwerdegegnerin ebenfalls beteiligt war und jeweils die Übertragung der Domain auf die dortigen Beschwerdeführer angeordnet wurde.
In rechtlicher Hinsicht trägt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass diese als Inhaber der oben genannten Marken- und Kennzeichenrechte über hinreichende Rechte im Sinne des Artikels 21 der EU-Verordnung 874/2004 vom 28. April 2004 verfügt. Hingegen fehlt es, so die Beschwerdeführerin, an solchen Rechten oder einem berechtigten Interesse im Sinne des Artikel 21 Abs. 1 a) der EU-Verordnung 874/2004 auf Seiten der Beschwerdegegnerin, da zu Gunsten der Beschwerdegegnerin keinerlei nationale oder europäische Rechtspositionen an dem Namen „SüdLeasing“ ersichtlich sind, insbesondere keinerlei Markenrechte bestehen.
Die Beschwerdeführerin trägt weiterhin vor, dass die Beschwerdegegnerin bislang keinerlei Nutzung des Domainnamens im Sinne des Artikels 21 Abs. 2 a) der EU-Verordnung 874/2004 oder entsprechende Vorbereitungshandlungen hierzu getroffen hat.
Die Beschwerdeführerin ist zudem der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin unter dem Domainnamen nicht allgemein bekannt ist (Artikel 21 Abs. 2 b) EU-Verordnung 874/2004).
Schließlich ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass die Registrierung durch die Beschwerdegegnerin in bösem Glauben erfolgte (Artikel 21 Abs. 3 EU-Verordnung 874/2004) und verweist hierbei insbesondere auf die massenhafte Registrierung von namens- und markenrechtlich belegten Domains durch die Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Domain „suedleasing.eu“ auf sie zu übertragen.
Die Beschwerdeführerin ist zudem Inhaberin der deutschen Wortmarke „SüdLeasing “, welche unter der Registernummer 30171481 beim deutschen Patent- und Markenamt eingetragen ist. Weiterhin ist die Beschwerdeführerin Inhaberin der EU-Gemeinschaftsmarke „SüdLeasing“, welche beim Harmonisierung-samt unter der Registernummer 002586717 eingetragen ist. Bei beiden Marken handelt es sich um Wortmarken.
Unter Berufung auf ihren Firmennamen sowie die vorgenannten Wortmarken macht die Beschwerde-führerin mit dem vorliegenden ADR-Antrag eigene Rechte an der Domain „suedleasing.eu“ geltend.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass die Beschwerdegegnerin, die Firma Cervos Enterprises Ltd. mit Sitz in Zypern, über keinerlei Rechte an diesem Domainnamen verfügt und zudem kein berechtigtes Interesse der Beschwerdegegnerin an diesem Domainnamen ersichtlich ist. Zudem führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Registrierung dieser Domain durch die Beschwerdegegnerin bösgläubig erfolgt ist.
Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin vor, dass unter der Website „www.suedleasing.eu“ keinerlei Inhalte eingestellt worden sind, sondern sich dort lediglich der Hinweis befindet, es solle zukünftig dort ein Internetportal gestartet werden. Zudem habe die Beschwerdegegnerin neben der Domain „suedleasing.eu“ noch eine Vielzahl anderer .eu-Domains registriert und legt hierzu Nachweise vor, welche die Registrierung von mehr als 150 unterschiedlichen .eu-Websites durch die Beschwerdegegnerin belegen. Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang mit zahlreichen Beispielen und Nachweisen darauf hin, dass sich unter den von der Beschwerdegegnerin registrierten .eu-Domains zahlreiche Domains befinden, die aus solchen Namen bestehen, welche für Dritte markenrechtlich geschützt sind. Beispielhaft führt die Beschwerdeführerin die Domains „hallmarks.eu“, „winkler.eu“, „bo-frost.eu, „marktkauf.eu“, „paral.eu“, „schadowarkarden.eu“,
„badenit.eu“, „fixwell.eu“, „nekkermann.eu“ und „wessing.eu“ an.
Die Klägerin verweist auf die ADR-Schiedsverfahren „mueller.eu“ (ADR-Verfahren Nr. 1827) und „warema.eu“ (ADR-Verfahren 2035), in welchen die hiesige Beschwerdegegnerin ebenfalls beteiligt war und jeweils die Übertragung der Domain auf die dortigen Beschwerdeführer angeordnet wurde.
In rechtlicher Hinsicht trägt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass diese als Inhaber der oben genannten Marken- und Kennzeichenrechte über hinreichende Rechte im Sinne des Artikels 21 der EU-Verordnung 874/2004 vom 28. April 2004 verfügt. Hingegen fehlt es, so die Beschwerdeführerin, an solchen Rechten oder einem berechtigten Interesse im Sinne des Artikel 21 Abs. 1 a) der EU-Verordnung 874/2004 auf Seiten der Beschwerdegegnerin, da zu Gunsten der Beschwerdegegnerin keinerlei nationale oder europäische Rechtspositionen an dem Namen „SüdLeasing“ ersichtlich sind, insbesondere keinerlei Markenrechte bestehen.
Die Beschwerdeführerin trägt weiterhin vor, dass die Beschwerdegegnerin bislang keinerlei Nutzung des Domainnamens im Sinne des Artikels 21 Abs. 2 a) der EU-Verordnung 874/2004 oder entsprechende Vorbereitungshandlungen hierzu getroffen hat.
Die Beschwerdeführerin ist zudem der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin unter dem Domainnamen nicht allgemein bekannt ist (Artikel 21 Abs. 2 b) EU-Verordnung 874/2004).
Schließlich ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass die Registrierung durch die Beschwerdegegnerin in bösem Glauben erfolgte (Artikel 21 Abs. 3 EU-Verordnung 874/2004) und verweist hierbei insbesondere auf die massenhafte Registrierung von namens- und markenrechtlich belegten Domains durch die Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Domain „suedleasing.eu“ auf sie zu übertragen.
B. Beschwerdegegner
Die Beschwerdegegnerin wurde am 3. Januar 2007 darüber unterrichtet, dass ein ADR-Verfahren gegen sie eingeleitet worden ist. Die Beschwerdegegnerin wurde zeitgleich darauf hingewiesen, dass diese eine Erwiderung zum ADR-Antrag innerhalb von 30 Werktagen ab Zustellung der Mitteilung einreichen muss.
Mit einer weiteren Nachricht vom 2. Februar 2007 wies das Schiedsgericht die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Beschwerdeerwiderungsfrist am 14. Februar 2007 ausläuft. Eine Beschwerdeerwiderung ging in der Folgezeit jedoch nicht beim Schiedsgericht ein, sodass das Schiedsgericht die Beschwerdegegnerin am 15. Februar 2007 davon in Kenntnis setzte, dass die Frist zur Einreichung der Beschwerdeerwiderung versäumt worden ist. Das Schiedsgericht setzte die Be-schwerdegegnerin zudem davon in Kenntnis, dass die Benachrichtigung über die Säumnis innerhalb einer weiteren Frist von 5 Tagen angefochten werden kann.
Auch im Anschluss an diese Mitteilung des Schiedsgerichts ging keinerlei Mitteilung der Beschwerdegegnerin oder eine Beschwerdeerwiderung beim Schiedsgericht ein.
Mit einer weiteren Nachricht vom 2. Februar 2007 wies das Schiedsgericht die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Beschwerdeerwiderungsfrist am 14. Februar 2007 ausläuft. Eine Beschwerdeerwiderung ging in der Folgezeit jedoch nicht beim Schiedsgericht ein, sodass das Schiedsgericht die Beschwerdegegnerin am 15. Februar 2007 davon in Kenntnis setzte, dass die Frist zur Einreichung der Beschwerdeerwiderung versäumt worden ist. Das Schiedsgericht setzte die Be-schwerdegegnerin zudem davon in Kenntnis, dass die Benachrichtigung über die Säumnis innerhalb einer weiteren Frist von 5 Tagen angefochten werden kann.
Auch im Anschluss an diese Mitteilung des Schiedsgerichts ging keinerlei Mitteilung der Beschwerdegegnerin oder eine Beschwerdeerwiderung beim Schiedsgericht ein.
Würdigung und Befunde
Nach Artikel 21 Abs. 1 EU-Verordnung 874/2004 wird ein Domainname aufgrund eines außergerichtlichen Verfahrens widerrufen, wenn er mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, wenn dieser Domainname
a) von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder
b) in böser Absicht registriert oder benutzt wird.
Nach dieser Vorschrift obliegt der Beschwerdeführerin zunächst die Pflicht, nachzuweisen, dass die Domain „suedleasing.eu“ identisch oder verwirrend ähnlich einem Namen ist, für den die Beschwerdeführerin anerkannte nationale oder gemeinschaftsrechtliche Rechte geltend machen kann.
Die Beschwerdeführerin ist unter dem Namen „SüdLeasing“ im deutschen Handelsregister eingetragen. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über die deutsche Wortmarke „SüdLeasing“ (Registernummer 30171481), die beim Deutschen Patent- und Markenamt am 18. Januar 2002 eingetragen worden ist. Zudem ist die Beschwerdeführerin Inhaberin der EU-Gemeinschaftsmarke Nummer 002586717 „SüdLeasing“. Bei der EU-Gemeinschaftsmarke „SüdLeasing“ handelt es sich
ebenfalls um eine Wortmarke.
Der streitgegenständliche Domainname „suedleasing.eu“ ist daher ganz offensichtlich identisch mit einem für die Beschwerdeführerin geschützten Zeichen, da die Top-Level-Domain „.eu“ bei der Betrachtung der Zeichenidentität außer Acht zu bleiben hat (z. B. Ruby´s Dinner, Inc. vs. Joseph W. Popow, WIPO-Case-Nr. D2001-0868). Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Voraussetzungen nach Artikel 21 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr. 874/2004.
Die Beschwerdeführerin hat weiterhin ausführlich dargelegt und nachgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin über keinerlei Rechte an dem Domainnamen verfügt, die nach nationalen- oder Gemeinschaftsrecht anerkannt wären. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage entsprechender Nachweise dargelegt, dass für die Beschwerdegegnerin kein markenrechtlicher Schutz der Bezeichnung „SüdLeasing“ ersichtlich ist.
Weiterhin hat die Beschwerdeführerin ausführlich dargetan und nachgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin keinerlei Nutzung des Domainnamens im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen durchgeführt hat und auch keinerlei Vorbereitungen hierzu getroffen hat. Die Beschwerdeführerin hat hierzu insbesondere dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin auf einer Vielzahl von Internetseiten unterhalb der Top-Level-Domain „.eu“ lediglich angibt, dass dort ein Internetportal starten solle und zudem lediglich eine Art digitale Uhr er-sichtlich ist, welche die Tage, Stunden, Minuten und Sekunden herunterzählt.
Die Beschwerdeführerin hat zudem schlüssig dargetan, dass die Beschwerdegegnerin auch nicht unter dem Domainnamen „suedleasing.eu“ allgemein bekannt ist und offensichtlich keinerlei Verbindung zwischen der Beschwerdegegnerin und der Bezeichnung „SüdLeasing“ besteht.
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihres ausführlichen und im Detail belegten Vortrags somit die Voraussetzungen nach Artikel 21 Abs. 1 a), Abs. 2 a), b) der EU-Verordnung Nr. 874/2004 dargelegt.
Die Beschwerdegegnerin hat hingegen keinerlei Stellungnahme im ADR-Verfahren abgegeben. Nach Abschnitt B 10 der ADR-Regeln soll die Schiedskommission eine Entscheidung über die Beschwerde treffen, ungeachtet der Säumnis einer der Parteien. Nach Abschnitt B 10 a) kann die Schiedskommission die Fristversäumnis als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen.
Nachdem die Beschwerdeführerin die von Ihr geltend gemachten Ansprüche nach Artikel 21 der EU-Verordnung 874/2004 ausführlich dargelegt und nachgewiesen hat, legt die Schiedskommission in Ermangelung einer Beschwerdeerwiderung der Beschwerdegegnerin den Vortrag der Beschwerdeführerin zugrunde und sieht die Voraussetzungen nach Artikel 21 der EU-Verordnung 874/2004 als erfüllt an.
Da die Beschwerdeführerin neben den Voraussetzungen des Artikels 21 der EU-Verordnung 874/2004 auch die allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen nach Artikel 4 der EU-Verordnung Nr. 733/2002 nachgewiesen hat, ordnet die Schiedskommission im Sinne des Artikels 22 Abs. 11 der EU-Verordnung Nr. 874/2004 die Übertragung des Domainnamens auf die Beschwerdeführerin an.
a) von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder
b) in böser Absicht registriert oder benutzt wird.
Nach dieser Vorschrift obliegt der Beschwerdeführerin zunächst die Pflicht, nachzuweisen, dass die Domain „suedleasing.eu“ identisch oder verwirrend ähnlich einem Namen ist, für den die Beschwerdeführerin anerkannte nationale oder gemeinschaftsrechtliche Rechte geltend machen kann.
Die Beschwerdeführerin ist unter dem Namen „SüdLeasing“ im deutschen Handelsregister eingetragen. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über die deutsche Wortmarke „SüdLeasing“ (Registernummer 30171481), die beim Deutschen Patent- und Markenamt am 18. Januar 2002 eingetragen worden ist. Zudem ist die Beschwerdeführerin Inhaberin der EU-Gemeinschaftsmarke Nummer 002586717 „SüdLeasing“. Bei der EU-Gemeinschaftsmarke „SüdLeasing“ handelt es sich
ebenfalls um eine Wortmarke.
Der streitgegenständliche Domainname „suedleasing.eu“ ist daher ganz offensichtlich identisch mit einem für die Beschwerdeführerin geschützten Zeichen, da die Top-Level-Domain „.eu“ bei der Betrachtung der Zeichenidentität außer Acht zu bleiben hat (z. B. Ruby´s Dinner, Inc. vs. Joseph W. Popow, WIPO-Case-Nr. D2001-0868). Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Voraussetzungen nach Artikel 21 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr. 874/2004.
Die Beschwerdeführerin hat weiterhin ausführlich dargelegt und nachgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin über keinerlei Rechte an dem Domainnamen verfügt, die nach nationalen- oder Gemeinschaftsrecht anerkannt wären. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage entsprechender Nachweise dargelegt, dass für die Beschwerdegegnerin kein markenrechtlicher Schutz der Bezeichnung „SüdLeasing“ ersichtlich ist.
Weiterhin hat die Beschwerdeführerin ausführlich dargetan und nachgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin keinerlei Nutzung des Domainnamens im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen durchgeführt hat und auch keinerlei Vorbereitungen hierzu getroffen hat. Die Beschwerdeführerin hat hierzu insbesondere dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin auf einer Vielzahl von Internetseiten unterhalb der Top-Level-Domain „.eu“ lediglich angibt, dass dort ein Internetportal starten solle und zudem lediglich eine Art digitale Uhr er-sichtlich ist, welche die Tage, Stunden, Minuten und Sekunden herunterzählt.
Die Beschwerdeführerin hat zudem schlüssig dargetan, dass die Beschwerdegegnerin auch nicht unter dem Domainnamen „suedleasing.eu“ allgemein bekannt ist und offensichtlich keinerlei Verbindung zwischen der Beschwerdegegnerin und der Bezeichnung „SüdLeasing“ besteht.
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihres ausführlichen und im Detail belegten Vortrags somit die Voraussetzungen nach Artikel 21 Abs. 1 a), Abs. 2 a), b) der EU-Verordnung Nr. 874/2004 dargelegt.
Die Beschwerdegegnerin hat hingegen keinerlei Stellungnahme im ADR-Verfahren abgegeben. Nach Abschnitt B 10 der ADR-Regeln soll die Schiedskommission eine Entscheidung über die Beschwerde treffen, ungeachtet der Säumnis einer der Parteien. Nach Abschnitt B 10 a) kann die Schiedskommission die Fristversäumnis als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen.
Nachdem die Beschwerdeführerin die von Ihr geltend gemachten Ansprüche nach Artikel 21 der EU-Verordnung 874/2004 ausführlich dargelegt und nachgewiesen hat, legt die Schiedskommission in Ermangelung einer Beschwerdeerwiderung der Beschwerdegegnerin den Vortrag der Beschwerdeführerin zugrunde und sieht die Voraussetzungen nach Artikel 21 der EU-Verordnung 874/2004 als erfüllt an.
Da die Beschwerdeführerin neben den Voraussetzungen des Artikels 21 der EU-Verordnung 874/2004 auch die allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen nach Artikel 4 der EU-Verordnung Nr. 733/2002 nachgewiesen hat, ordnet die Schiedskommission im Sinne des Artikels 22 Abs. 11 der EU-Verordnung Nr. 874/2004 die Übertragung des Domainnamens auf die Beschwerdeführerin an.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß
der Domainname SUEDLEASING auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.
der Domainname SUEDLEASING auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.
PANELISTS
Name | Dr. Volker Herrmann |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2007-03-15