Case number | CAC-ADREU-004227 |
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Time of filing | 2007-01-31 14:07:18 |
Domain names | ihle.eu |
Case administrator
Name | Josef Herian |
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Complainant
Organization / Name | Schindhelm & Pfisterer Attorney at Law, Dr. Ulrich Klaedtke |
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Respondent
Organization / Name | Wolf-Dieter Ihle |
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Andere rechtliche Verfahren
Der Schiedskommission sind keine weiteren anhängigen Verfahren bekannt.
Sachlage
Die Beschwerdeführerin, Ihle Baden-Baden AG mit Sitz in Baden-Baden, Deutschland, begehrt die Übertragung des Domainnamens „ihle.eu“ auf sich selbst. Beschwerdegegner ist Herr Wolf-Dieter Ihle Stuttgart, Deutschland.
A. Beschwerdeführer
Beschwerdeführerin ist die Firma Ihle Baden-Baden AG mit Sitz in Baden-Baden, Deutschland. Ausweislich des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auszugs aus dem deutschen Handelsregister lautet der Firmenname der Beschwerdeführerin „Ihle Baden-Baden AG“, wobei „AG“ lediglich die Rechtsform bezeichnet.
Ausweislich der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Anlagen ist diese zudem Inhaberin der EU-Gemeinschaftsmarke „IHLE“, welche beim Harmonisierungsamt unter der Registernummer 002711356 registriert ist. Es handelt sich dabei um eine Wort-/Bildmarke, die den Schriftzug „IHLE“ enthält. Zudem ist die Beschwerdeführerin Inhaberin einer beim Harmonisierungsamt als Wortmarke eingetragenen EU-Gemeinschaftsmarke „IHLE“. Diese Wortmarke ist beim Harmonisierungsamt unter der Registernummer 002820199 eingetragen.
Unter Berufung auf die für die Beschwerdeführerin eingetragenen EU-Gemeinschaftsmarken sowie ihren Firmennamen macht die Beschwerdeführerin eigene Rechte an der Domain „ihle.eu“ geltend und begehrt die Übertragung dieser Domain auf sich selbst.
Die Beschwerdeführerin trägt hierzu vor, dass die Domain www.ihle.eu durch den Beschwerdegegner ausschließlich dazu genutzt wird, auf die Domain www.ihle-motorsport.de zu gelangen, da insoweit eine automatische Weiterleitung durch den Beschwerdegegner eingerichtet worden ist. Die Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass der Beschwerdegegner den Namen „ihle.eu“ nicht verwenden darf, da der Beschwerdegegner kein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen hat und diesen zudem in böser Absicht registriert hat bzw. nutzt.
Hierzu führt die Beschwerdeführerin weiterhin aus, dass dem Beschwerdegegner kein berechtigtes Interesse nach Artikel 21 Abs. 2 der EU-Verordnung 874/2004 zukommt. Hierbei beruft sich die Beschwerdeführerin insbesondere darauf, dass die Domain „ihle.eu“ lediglich auf die Domain „ihle-motorsport.de“ weitergeleitet wird und der Beschwerdegegner daher unter der Domain „ihle.eu“ seine Waren- und Dienstleistungen nicht anböte.
Die Beschwerdeführerin trägt zudem vor, der Beschwerdegegner nutze den Domainnamen „ihle.eu“ nicht in rechtmäßiger Weise, da der Beschwerdegegner durch die vorgenommene Nutzung die eingetragen und geschützte Marke „IHLE“ in verschiedenen Schreibenweisen unzulässigerweise benutze.
Schließlich beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass der Beschwerdegegner bösgläubig im Sinne des Artikels 21 Abs. 3 EU-Verordnung 874/2004 gehandelt hat. Hierzu ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass es offenkundig sei, dass der Beschwerdegegner die Domain registriert habe, um zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin den markenrechtlich geschützten Namen „IHLE“ als Domain nutzen könne. Zudem sei es auffällig, dass der Beschwerdegegner die Domain „ihle.eu“ nicht für sein Geschäft nutze, sondern lediglich zum Zwecke der Weiterleitung auf die Domain www.ihle-motorsport.de.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Domain „ihle.eu“ auf sie zu übertragen.
Ausweislich der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Anlagen ist diese zudem Inhaberin der EU-Gemeinschaftsmarke „IHLE“, welche beim Harmonisierungsamt unter der Registernummer 002711356 registriert ist. Es handelt sich dabei um eine Wort-/Bildmarke, die den Schriftzug „IHLE“ enthält. Zudem ist die Beschwerdeführerin Inhaberin einer beim Harmonisierungsamt als Wortmarke eingetragenen EU-Gemeinschaftsmarke „IHLE“. Diese Wortmarke ist beim Harmonisierungsamt unter der Registernummer 002820199 eingetragen.
Unter Berufung auf die für die Beschwerdeführerin eingetragenen EU-Gemeinschaftsmarken sowie ihren Firmennamen macht die Beschwerdeführerin eigene Rechte an der Domain „ihle.eu“ geltend und begehrt die Übertragung dieser Domain auf sich selbst.
Die Beschwerdeführerin trägt hierzu vor, dass die Domain www.ihle.eu durch den Beschwerdegegner ausschließlich dazu genutzt wird, auf die Domain www.ihle-motorsport.de zu gelangen, da insoweit eine automatische Weiterleitung durch den Beschwerdegegner eingerichtet worden ist. Die Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass der Beschwerdegegner den Namen „ihle.eu“ nicht verwenden darf, da der Beschwerdegegner kein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen hat und diesen zudem in böser Absicht registriert hat bzw. nutzt.
Hierzu führt die Beschwerdeführerin weiterhin aus, dass dem Beschwerdegegner kein berechtigtes Interesse nach Artikel 21 Abs. 2 der EU-Verordnung 874/2004 zukommt. Hierbei beruft sich die Beschwerdeführerin insbesondere darauf, dass die Domain „ihle.eu“ lediglich auf die Domain „ihle-motorsport.de“ weitergeleitet wird und der Beschwerdegegner daher unter der Domain „ihle.eu“ seine Waren- und Dienstleistungen nicht anböte.
Die Beschwerdeführerin trägt zudem vor, der Beschwerdegegner nutze den Domainnamen „ihle.eu“ nicht in rechtmäßiger Weise, da der Beschwerdegegner durch die vorgenommene Nutzung die eingetragen und geschützte Marke „IHLE“ in verschiedenen Schreibenweisen unzulässigerweise benutze.
Schließlich beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass der Beschwerdegegner bösgläubig im Sinne des Artikels 21 Abs. 3 EU-Verordnung 874/2004 gehandelt hat. Hierzu ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass es offenkundig sei, dass der Beschwerdegegner die Domain registriert habe, um zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin den markenrechtlich geschützten Namen „IHLE“ als Domain nutzen könne. Zudem sei es auffällig, dass der Beschwerdegegner die Domain „ihle.eu“ nicht für sein Geschäft nutze, sondern lediglich zum Zwecke der Weiterleitung auf die Domain www.ihle-motorsport.de.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Domain „ihle.eu“ auf sie zu übertragen.
B. Beschwerdegegner
Beschwerdegegner ist Herr Wolf-Dieter Ihle aus Stuttgart, Deutschland.
Der Beschwerdegegner beruft sich auf Artikel 21 Abs. 1 a) und b) der EU-Verordnung 874/2004, wonach die Beschwerde nur dann erfolgreich sein könne, wenn der Beschwerdegegner keine eigenen Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitgegenständlichen Domainnamen hätte bzw. dieser in böser Absicht registriert worden wäre oder genützt würde. Nach Ansicht des Beschwerdegegners ist keine dieser beiden Voraussetzungen gegeben.
Der Beschwerdegegner beruft sich dabei insbesondere darauf, dass die dem streitgegenständlichen Domainnamen entsprechende Zeichenfolge identisch mit seinem Nachnamen ist. Der Beschwerdegegner trägt weiterhin vor, dass er seit dem Jahre 2000 als „Ihle Kfz-Vermietung e.K.“ im Bereich des Handels und der Vermietung von Kraftfahrzeugen und Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen tätig ist. Zudem legt der Beschwerdegegner Auszüge aus dem deutschen Handelsregister vor, wonach er geschäftsführender Alleingesellschafter der Firma Ihle GmbH ist, die wiederum Rechtsnachfolgerin der „Ihle Kfz-Vermietung GmbH“ ist, welche seit dem Jahre 2001 existiert.
Der Beschwerdegegner weist darauf hin, dass er seit Jahren unter der Domain www.ihle-motorsport.de die von ihm angebotenen Leistungen bewirbt. Der Beschwerdegegner ist daher der Ansicht, dass ihm eigene Namens-, Kennzeichen- und Markenrechte an der Zeichenfolge „Ihle“ zustehen.
Der Beschwerdegegner beruft sich zudem auf das Vorliegen eines berechtigten Interesses im Sinne des Artikels 21 Abs. 2 EU-Verordnung 874/2004. Hierzu trägt der Beschwerdegegner vor, dass er als Domaininhaber vor Ankündigung eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens sowohl den Domainnamen als auch seinen Namen, der mit dem Domainnamen identisch ist, im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen verwendet hat. Zudem seien sowohl der Beschwerdegegner selbst als natürliche Person als auch die eingetragene Kapitalgesellschaft Ihle GmbH unter dem gleichlautenden Domainnamen allgemein bekannt.
Der Beschwerdegegner ist daher der Ansicht, dass er Domainnamen in rechtmäßiger Weise benutzt, ohne den Verbraucher in die Irre zu führen oder das Ansehens eines Namens, für den nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannte oder festgelegte Rechte bestehen, beeinträchtigt.
Der Beschwerdegegner ist zudem der Ansicht, dass auch keine bösgläubige Registrierung oder Nutzung im Sinne des Artikels 21 Abs. 1 b) EU-Verordnung 874/2004 vorliegt und verweist darauf, dass die Domain „ihle.eu“ für die Kennzeichnung und den Vertrieb eigener Produkte des Beschwerdegegners genutzt wird und auch die Weiterleitung dieser Domain auf die seit langem bestehende Webpräsenz „www.ihle-motorsport.de“ keinerlei Anhaltspunkt dafür bietet, dass eine Registrierung in böser Absicht vorliegt.
Der Beschwerdegegner hat die außergerichtliche Korrespondenz vorgelegt. Im rahmen dieser außergerichtlichen Korrespondenz hatte die Beschwerdeführerin angefragt, ob eine einvernehmliche Übertragung der Domain auf die Beschwerdeführerin in Frage kommt. Dies hatte der Beschwerdegegner abgelehnt.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Der Beschwerdegegner beruft sich auf Artikel 21 Abs. 1 a) und b) der EU-Verordnung 874/2004, wonach die Beschwerde nur dann erfolgreich sein könne, wenn der Beschwerdegegner keine eigenen Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitgegenständlichen Domainnamen hätte bzw. dieser in böser Absicht registriert worden wäre oder genützt würde. Nach Ansicht des Beschwerdegegners ist keine dieser beiden Voraussetzungen gegeben.
Der Beschwerdegegner beruft sich dabei insbesondere darauf, dass die dem streitgegenständlichen Domainnamen entsprechende Zeichenfolge identisch mit seinem Nachnamen ist. Der Beschwerdegegner trägt weiterhin vor, dass er seit dem Jahre 2000 als „Ihle Kfz-Vermietung e.K.“ im Bereich des Handels und der Vermietung von Kraftfahrzeugen und Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen tätig ist. Zudem legt der Beschwerdegegner Auszüge aus dem deutschen Handelsregister vor, wonach er geschäftsführender Alleingesellschafter der Firma Ihle GmbH ist, die wiederum Rechtsnachfolgerin der „Ihle Kfz-Vermietung GmbH“ ist, welche seit dem Jahre 2001 existiert.
Der Beschwerdegegner weist darauf hin, dass er seit Jahren unter der Domain www.ihle-motorsport.de die von ihm angebotenen Leistungen bewirbt. Der Beschwerdegegner ist daher der Ansicht, dass ihm eigene Namens-, Kennzeichen- und Markenrechte an der Zeichenfolge „Ihle“ zustehen.
Der Beschwerdegegner beruft sich zudem auf das Vorliegen eines berechtigten Interesses im Sinne des Artikels 21 Abs. 2 EU-Verordnung 874/2004. Hierzu trägt der Beschwerdegegner vor, dass er als Domaininhaber vor Ankündigung eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens sowohl den Domainnamen als auch seinen Namen, der mit dem Domainnamen identisch ist, im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen verwendet hat. Zudem seien sowohl der Beschwerdegegner selbst als natürliche Person als auch die eingetragene Kapitalgesellschaft Ihle GmbH unter dem gleichlautenden Domainnamen allgemein bekannt.
Der Beschwerdegegner ist daher der Ansicht, dass er Domainnamen in rechtmäßiger Weise benutzt, ohne den Verbraucher in die Irre zu führen oder das Ansehens eines Namens, für den nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannte oder festgelegte Rechte bestehen, beeinträchtigt.
Der Beschwerdegegner ist zudem der Ansicht, dass auch keine bösgläubige Registrierung oder Nutzung im Sinne des Artikels 21 Abs. 1 b) EU-Verordnung 874/2004 vorliegt und verweist darauf, dass die Domain „ihle.eu“ für die Kennzeichnung und den Vertrieb eigener Produkte des Beschwerdegegners genutzt wird und auch die Weiterleitung dieser Domain auf die seit langem bestehende Webpräsenz „www.ihle-motorsport.de“ keinerlei Anhaltspunkt dafür bietet, dass eine Registrierung in böser Absicht vorliegt.
Der Beschwerdegegner hat die außergerichtliche Korrespondenz vorgelegt. Im rahmen dieser außergerichtlichen Korrespondenz hatte die Beschwerdeführerin angefragt, ob eine einvernehmliche Übertragung der Domain auf die Beschwerdeführerin in Frage kommt. Dies hatte der Beschwerdegegner abgelehnt.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Würdigung und Befunde
Als beschwerdeführende Partei hat die Beschwerdeführerin den Namen und die Kanzlei ihres Bevollmächtigten angegeben. Ein bevollmächtigter Vertreter wurde hingegen im Beschwerdeformular nicht angegeben, obwohl die Beschwerdeführerin ganz offensichtlich durch einen bevollmächtigten Vertreter im vorliegenden ADR-Verfahren vertreten wird.
Aus der Beschwerdeschrift und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Anlagen wird jedoch deutlich ersichtlich, dass Beschwerdeführerin die Ihle Baden-Baden AG ist und offenbar im Beschwerdeformular die Felder „Beschwerdeführer“ und „Bevollmächtigter Vertreter“ verwechselt worden sind. Das Schiedsgericht sieht daher die Ihle Baden-Baden AG als Beschwerdeführerin des Verfahrens an.
Nach Artikel 21 Abs. 1 EU-Verordnung 874/2004 wird ein Domainname aufgrund eines außergerichtlichen Verfahrens widerrufen, wenn er mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, wenn dieser Domainname
a) von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder
b) in böser Absicht registriert oder genutzt wird.
Nach Artikel 21 Abs. 1 EU-Verordnung 874/2004 obliegt also zunächst der Beschwerdeführerin die Pflicht, nachzuweisen, dass die Domain „ihle.eu“ identisch oder verwirrend ähnlich einem Namen ist, für den die Beschwerdeführerin anerkannte nationale oder gemeinschaftsrechtliche Rechte geltend machen kann.
Die Beschwerdeführerin hat nachgewiesen, dass diese Inhaberin der EU-Gemeinschaftsmarken 002820199 sowie 002711356 ist. Die Wort-/Bildmarke 002711356 enthält den Schriftzug „IHLE“ und bei der EU-Gemeinschaftsmarke 002820199 handelt es sich um eine Wortmarke „IHLE“.
Der streitgegenständliche Domainname „ihle.eu“ ist dabei ganz offensichtlich identisch mit einem für die Beschwerdeführerin geschützten Zeichen, da die Top-Level-Domain „.eu“ bei der Betrachtung der Zeichenidentität außer Acht zu bleiben hat (Ruby´s Dinner, Inc. vs. Joseph W. Popow, WIPO-Case-Nr. D2001-0868). Die Beschwerdeführerin erfüllte damit die Voraussetzungen nach Artikel 21 Abs. 1 EU-Verordnung 874/2004.
Allerdings kann die Beschwerdeführerin im Weiteren nicht mit Erfolg geltend machen, dass gemäß Artikel 21 Abs. 1 a) EU-Verordnung 874/2004 die Domain von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen geltend machen kann. Vorliegend ist der Domainname identisch mit dem Nachnamen des Beschwerdegegners. In der Bundesrepublik Deutschland unterliegt der Familienname einem besonderen gesetzlichen Schutz. Das Namensrecht wird durch § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besonders geschützt. Der durch
§ 12 BGB geschützte Name besteht dabei in der Bundesrepublik Deutschland insbesondere aus dem Familiennamen (Palandt-Heinrichs, BGB, § 12 Rdnr. 5). Darüber hinaus wird der Familienname auch durch das Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland geschützt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bereits mehrfach entschieden und festgehalten, dass insbesondere auch der Familienname geschützt ist (BVerfGE 78, 38, 49; 84, 9, 22; 97, 391, 399; 104, 373, 385). Es handelt sich also um ein nach nationalem Recht anerkanntes Namensrecht.
Festzuhalten ist also, dass sich der Beschwerdegegner auf eigene Rechte an der Domain „ihle.eu“ berufen kann, die sich auf seinen nach nationalem Recht geschützten Familiennamen „Ihle“ stützen.
Die der Beschwerdeführerin zustehenden Markenrechte an dem Zeichen „Ihle“ begründen in diesem Zusammenhang kein besseres Recht gegenüber dem zu Gunsten des Beschwerdegegners bestehenden Namensrecht. Das Schiedsgericht ist der Ansicht, dass die Markenrechte der Beschwerdeführerin nicht gegenüber dem Namensrecht des Beschwerdegegners vorgehen.
Dem Beschwerdegegner kommt ein legitimes eigenes Interesse an der Registrierung und Nutzung der Domain „ihle.eu“ zu, da er aus seinem Familiennamen entsprechende Namensrechte an dieser Bezeichnung besitzt. Grundsätzlich kann es niemanden verwehrt werden, sich in redlicher Weise im Privatleben und im Geschäftsleben unter seinem bürgerlichen Namen zu betätigen, sodass es dem Beschwerdegegner freisteht, die Domain „ihle.eu“ entsprechend zu nutzen.
Nach den domainrechtlichen Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigkeit erfährt dieser Grundsatz nur dann eine Ausnahme, wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr den Internet-Auftritt des einen überragend bekannten Namensträgers auch unter dem entsprechenden Domainnamen erwartet (BGH WRP 2002, 694 shell.de).
Vorliegend ist allerdings weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Beschwerdeführerin eine derartige überragende Bekanntheit in Deutschland oder Europa hat, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, welchen Bekanntheitsgrad die Marke „IHLE“ in der gesamten Bevölkerung erreicht und die Voraussetzungen einer überragenden Bekanntheit erreichen könnte.
Es verbleibt daher dabei, dass dem Beschwerdegegner ein legitimes eigenes Interesse an der Registrierung und Nutzung der Domain „ihle.eu“ zusteht und dieser sich auf entsprechende Namensrechte aufgrund seines gleichnamigen Familiennamens berufen kann.
In diesem Zusammenhang ist es unschädlich, wenn der Beschwerdegegner die Domain auf einen anderen Internetauftritt weiterleitet. Auch die Weiterleitung einer Domain ist eine anerkannte Form der Nutzung eines Domainnamens. Zudem sind unter der Domain, auf welche die streitgegenständliche Domain umgeleitet wird, die Leistungen des Beschwerdegegners in werbemäßiger Form ersichtlich, sodass offenbar eine Verbindung zwischen dem Domaininhaber und dem registrierten Domainnamen besteht (Artikel 21 Abs. 3 e) EU-Verordnung 874/2004).
Aufgrund des für den Beschwerdegegner bestehenden Namensrechts kann es dahingestellt bleiben, ob sich der Beschwerdegegner zusätzlich auf Namensrechte an dem Firmennamen „Ihle GmbH“ berufen kann. Der Beschwerdegegner ist geschäftsführender Alleingesellschafter dieser Firma, jedoch handelt es sich bei dem Beschwerdegegner und der Ihle GmbH rechtlich um zwei verschieden juristische Personen, sodass im Hinblick auf die ohnehin bestehenden Namensrechte zu Gunsten des Beschwerdegegners eine nähere Betrachtung etwaiger zusätzlicher Namensrechte nicht notwendig ist.
Eine Registrierung oder Benutzung in böser Absicht durch den Beschwerdegegner im Sinne des Artikel 21 Abs. 1 EU-Verordnung 874/2004 ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat hierzu lediglich vorgetragen, der Beschwerdegegner habe die Domain registriert, um zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin den markenrechtlich geschützten Namen „IHLE“ als Domain nutzen könne. Diese Behauptung wird von der Beschwerdeführerin durch keinerlei Indizien oder Nachweise untermauert. Eine bösgläubige Nutzung oder Registrierung durch den Beschwerdegegner ist daher für das Schiedsgericht unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar.
Die Voraussetzungen nach Artikel 21 Abs. 1 a) oder b) EU-Verordnung 874/2004 liegen daher nicht vor. Insbesondere gehen die Markenrechte der Beschwerdeführerin nicht den Namensrechten des Beschwerdegegners vor, sodass die Beschwerde abzuweisen war.
Aus der Beschwerdeschrift und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Anlagen wird jedoch deutlich ersichtlich, dass Beschwerdeführerin die Ihle Baden-Baden AG ist und offenbar im Beschwerdeformular die Felder „Beschwerdeführer“ und „Bevollmächtigter Vertreter“ verwechselt worden sind. Das Schiedsgericht sieht daher die Ihle Baden-Baden AG als Beschwerdeführerin des Verfahrens an.
Nach Artikel 21 Abs. 1 EU-Verordnung 874/2004 wird ein Domainname aufgrund eines außergerichtlichen Verfahrens widerrufen, wenn er mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, wenn dieser Domainname
a) von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder
b) in böser Absicht registriert oder genutzt wird.
Nach Artikel 21 Abs. 1 EU-Verordnung 874/2004 obliegt also zunächst der Beschwerdeführerin die Pflicht, nachzuweisen, dass die Domain „ihle.eu“ identisch oder verwirrend ähnlich einem Namen ist, für den die Beschwerdeführerin anerkannte nationale oder gemeinschaftsrechtliche Rechte geltend machen kann.
Die Beschwerdeführerin hat nachgewiesen, dass diese Inhaberin der EU-Gemeinschaftsmarken 002820199 sowie 002711356 ist. Die Wort-/Bildmarke 002711356 enthält den Schriftzug „IHLE“ und bei der EU-Gemeinschaftsmarke 002820199 handelt es sich um eine Wortmarke „IHLE“.
Der streitgegenständliche Domainname „ihle.eu“ ist dabei ganz offensichtlich identisch mit einem für die Beschwerdeführerin geschützten Zeichen, da die Top-Level-Domain „.eu“ bei der Betrachtung der Zeichenidentität außer Acht zu bleiben hat (Ruby´s Dinner, Inc. vs. Joseph W. Popow, WIPO-Case-Nr. D2001-0868). Die Beschwerdeführerin erfüllte damit die Voraussetzungen nach Artikel 21 Abs. 1 EU-Verordnung 874/2004.
Allerdings kann die Beschwerdeführerin im Weiteren nicht mit Erfolg geltend machen, dass gemäß Artikel 21 Abs. 1 a) EU-Verordnung 874/2004 die Domain von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen geltend machen kann. Vorliegend ist der Domainname identisch mit dem Nachnamen des Beschwerdegegners. In der Bundesrepublik Deutschland unterliegt der Familienname einem besonderen gesetzlichen Schutz. Das Namensrecht wird durch § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besonders geschützt. Der durch
§ 12 BGB geschützte Name besteht dabei in der Bundesrepublik Deutschland insbesondere aus dem Familiennamen (Palandt-Heinrichs, BGB, § 12 Rdnr. 5). Darüber hinaus wird der Familienname auch durch das Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland geschützt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bereits mehrfach entschieden und festgehalten, dass insbesondere auch der Familienname geschützt ist (BVerfGE 78, 38, 49; 84, 9, 22; 97, 391, 399; 104, 373, 385). Es handelt sich also um ein nach nationalem Recht anerkanntes Namensrecht.
Festzuhalten ist also, dass sich der Beschwerdegegner auf eigene Rechte an der Domain „ihle.eu“ berufen kann, die sich auf seinen nach nationalem Recht geschützten Familiennamen „Ihle“ stützen.
Die der Beschwerdeführerin zustehenden Markenrechte an dem Zeichen „Ihle“ begründen in diesem Zusammenhang kein besseres Recht gegenüber dem zu Gunsten des Beschwerdegegners bestehenden Namensrecht. Das Schiedsgericht ist der Ansicht, dass die Markenrechte der Beschwerdeführerin nicht gegenüber dem Namensrecht des Beschwerdegegners vorgehen.
Dem Beschwerdegegner kommt ein legitimes eigenes Interesse an der Registrierung und Nutzung der Domain „ihle.eu“ zu, da er aus seinem Familiennamen entsprechende Namensrechte an dieser Bezeichnung besitzt. Grundsätzlich kann es niemanden verwehrt werden, sich in redlicher Weise im Privatleben und im Geschäftsleben unter seinem bürgerlichen Namen zu betätigen, sodass es dem Beschwerdegegner freisteht, die Domain „ihle.eu“ entsprechend zu nutzen.
Nach den domainrechtlichen Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigkeit erfährt dieser Grundsatz nur dann eine Ausnahme, wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr den Internet-Auftritt des einen überragend bekannten Namensträgers auch unter dem entsprechenden Domainnamen erwartet (BGH WRP 2002, 694 shell.de).
Vorliegend ist allerdings weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Beschwerdeführerin eine derartige überragende Bekanntheit in Deutschland oder Europa hat, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, welchen Bekanntheitsgrad die Marke „IHLE“ in der gesamten Bevölkerung erreicht und die Voraussetzungen einer überragenden Bekanntheit erreichen könnte.
Es verbleibt daher dabei, dass dem Beschwerdegegner ein legitimes eigenes Interesse an der Registrierung und Nutzung der Domain „ihle.eu“ zusteht und dieser sich auf entsprechende Namensrechte aufgrund seines gleichnamigen Familiennamens berufen kann.
In diesem Zusammenhang ist es unschädlich, wenn der Beschwerdegegner die Domain auf einen anderen Internetauftritt weiterleitet. Auch die Weiterleitung einer Domain ist eine anerkannte Form der Nutzung eines Domainnamens. Zudem sind unter der Domain, auf welche die streitgegenständliche Domain umgeleitet wird, die Leistungen des Beschwerdegegners in werbemäßiger Form ersichtlich, sodass offenbar eine Verbindung zwischen dem Domaininhaber und dem registrierten Domainnamen besteht (Artikel 21 Abs. 3 e) EU-Verordnung 874/2004).
Aufgrund des für den Beschwerdegegner bestehenden Namensrechts kann es dahingestellt bleiben, ob sich der Beschwerdegegner zusätzlich auf Namensrechte an dem Firmennamen „Ihle GmbH“ berufen kann. Der Beschwerdegegner ist geschäftsführender Alleingesellschafter dieser Firma, jedoch handelt es sich bei dem Beschwerdegegner und der Ihle GmbH rechtlich um zwei verschieden juristische Personen, sodass im Hinblick auf die ohnehin bestehenden Namensrechte zu Gunsten des Beschwerdegegners eine nähere Betrachtung etwaiger zusätzlicher Namensrechte nicht notwendig ist.
Eine Registrierung oder Benutzung in böser Absicht durch den Beschwerdegegner im Sinne des Artikel 21 Abs. 1 EU-Verordnung 874/2004 ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat hierzu lediglich vorgetragen, der Beschwerdegegner habe die Domain registriert, um zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin den markenrechtlich geschützten Namen „IHLE“ als Domain nutzen könne. Diese Behauptung wird von der Beschwerdeführerin durch keinerlei Indizien oder Nachweise untermauert. Eine bösgläubige Nutzung oder Registrierung durch den Beschwerdegegner ist daher für das Schiedsgericht unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar.
Die Voraussetzungen nach Artikel 21 Abs. 1 a) oder b) EU-Verordnung 874/2004 liegen daher nicht vor. Insbesondere gehen die Markenrechte der Beschwerdeführerin nicht den Namensrechten des Beschwerdegegners vor, sodass die Beschwerde abzuweisen war.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß
die Beschwerde abgewiesen wird.
die Beschwerde abgewiesen wird.
PANELISTS
Name | Dr. Volker Herrmann |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2007-05-04