Case number | CAC-ADREU-004252 |
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Time of filing | 2007-02-15 12:35:20 |
Domain names | neopredisan.eu |
Case administrator
Name | Tomáš Paulík |
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Complainant
Organization / Name | MENNO CHEMIE-Vertrieb GmbH, Eugen Nevermann |
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Respondent
Organization / Name | EWABO Chemikalien GmbH Co. KG, Guido Beckmann |
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Andere rechtliche Verfahren
Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen bezw. bereits entschiedenen Verfahren bekannt, die den streitigen Domainnamen neopredisan betreffen.
Sachlage
Die in Deutschland ansässige Beschwerdeführerin ist u.a. Inhaberin der Marke neopredisan, eingetragen in das Register des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) unter der Nummer 001008663. Die Beschwerdeführerin ist zudem exklusive Lizenznehmerin der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 1153691 für die VENNO GmbH eingetragenen Marke Neopredisan.
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe den Domainnamen neopredisan spekulativ und missbräuchlich i.S.d. Art. 21 der VO (EG) 874/2004 und auch ohne ihre Zustimmung für sich registrieren lassen. Sie ist der Auffassung, der Domainname neopredisan kollidiere u.a. mit ihren Rechten aus der EU-Marke Neopredisan, da der Domainname mit der Marke identisch sei. Die Beschwerdegegnerin verfüge über keine eigenen Markenrechte an dem Zeichen neopredisan und es sei auch kein berechtigtes eigenes Interesse der Beschwerdegegnerin an der Nutzung des Domainnamens ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin habe den Domainnamen nur registriert, um die Beschwerdeführerin in ihrer Geschäftstätigkeit zu beeinträchtigen.
Der Beschwerdeführer beantragt deshalb, den Domainnamen neopredisan von der Beschwerdegegnerin auf sich zu übertragen.
Der Beschwerdeführer beantragt deshalb, den Domainnamen neopredisan von der Beschwerdegegnerin auf sich zu übertragen.
B. Beschwerdegegner
Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Widerruf des Domainnamens neopredisan anerkannt und auch gegen die Übertragung des Domainnamens neopredisan auf die Beschwerdeführerin keine Einwände erhoben.
Würdigung und Befunde
Durch das Anerkenntnis der Beschwerdegegnerin kann dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 zum Widerruf des Domainnamens neopredisan hinreichend schlüssig dargelegt und anhand vorgelegter Dokumente bewiesen hat, da das Anerkenntnis der Beschwerdegegnerin als Verzicht auf den Domainnamen neopredisan zu werten ist. Das Schiedsgericht ist deshalb auch an einer streitigen Behandlung des Sachverhaltes gehindert, weil der Zweck des ADR-Verfahrens nicht darin besteht, eine Entscheidung über Rechtsfragen herbeizuführen, deren Erörterung nicht geboten ist, um dem Anspruch der Beschwerdeführerin gerecht zu werden (a.A. offensichtlich ADR-Verfahren Nr. 03991 - WESTFALENSTOFFE). Zeit und Kräfte des ADR-Schiedsgerichts dürfen von Beschwerdeführern und Beschwerdegegnern nur insoweit in Anspruch genommen werden, als dies zur Durchsetzung eines Rechtsschutzanspruchs erforderlich ist.
Die Beschwerdegegnerin kann jedoch wirksam nur die gegen sie geltend gemachten Ansprüche anerkennen, soweit sie dispositionsbefugt ist. Dementsprechend kann das Anerkenntnis der Beschwerdegegnerin nicht als Grundlage der Übertragung des Domainnamens auf die Beschwerdeführerin dienen, da ansonsten ein Domainname unter Verletzung von Art. 4 Abs. 2 b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 an ein Unternehmen, das nicht seinen satzungsmässigen Sitz, seine Hauptverwaltung oder seine Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft hat, oder an eine Organisation, die nicht in der Gemeinschaft niedergelassenen ist, bezw. an eine natürliche Person, die keinen Wohnsitz innerhalb der Gemeinschaft hat, übertragen werden könnte. Ein Schiedsspruch nur aufgrund des Anerkenntnisses kann also nicht ergehen, wenn der anerkannte Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine verbotene Rechtsfolge gerichtet ist. Gleiches gilt, wenn der anerkannte Anspruch im Widerspruch zum ordre public steht oder die anerkannte Rechtsfolge den guten Sitten zuwiderläuft.
In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt, da sie in Deutschland ansässig ist, und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, warum das Anerkenntnis der Beschwerdegegnerin unwirksam sein könnte, stehen keine Gründe dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch entgegen, den Domainnamen neopredisan gemäss Art. 22 Abs. 11 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 auf die Beschwerdeführerin zu übertragen.
Die Beschwerdegegnerin kann jedoch wirksam nur die gegen sie geltend gemachten Ansprüche anerkennen, soweit sie dispositionsbefugt ist. Dementsprechend kann das Anerkenntnis der Beschwerdegegnerin nicht als Grundlage der Übertragung des Domainnamens auf die Beschwerdeführerin dienen, da ansonsten ein Domainname unter Verletzung von Art. 4 Abs. 2 b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 an ein Unternehmen, das nicht seinen satzungsmässigen Sitz, seine Hauptverwaltung oder seine Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft hat, oder an eine Organisation, die nicht in der Gemeinschaft niedergelassenen ist, bezw. an eine natürliche Person, die keinen Wohnsitz innerhalb der Gemeinschaft hat, übertragen werden könnte. Ein Schiedsspruch nur aufgrund des Anerkenntnisses kann also nicht ergehen, wenn der anerkannte Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine verbotene Rechtsfolge gerichtet ist. Gleiches gilt, wenn der anerkannte Anspruch im Widerspruch zum ordre public steht oder die anerkannte Rechtsfolge den guten Sitten zuwiderläuft.
In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt, da sie in Deutschland ansässig ist, und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, warum das Anerkenntnis der Beschwerdegegnerin unwirksam sein könnte, stehen keine Gründe dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch entgegen, den Domainnamen neopredisan gemäss Art. 22 Abs. 11 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 auf die Beschwerdeführerin zu übertragen.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus verfügt die Schiedskommission hiermit, dass
der Domainname NEOPREDISAN auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.
der Domainname NEOPREDISAN auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.
PANELISTS
Name | Dr. Lambert Grosskopf, LL.M.Eur. |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2007-04-11