Case number | CAC-ADREU-004396 |
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Time of filing | 2007-03-28 11:25:45 |
Domain names | labrada.eu |
Case administrator
Name | Tereza Bartošková |
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Complainant
Organization / Name | Labrada Bodybuilding Nutrition, Inc. |
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Respondent
Organization / Name | Timo Kemerink |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Nach der Kenntnis des Schiedsrichters sind bezüglich des streitgegenständigen Domainnamens LABRADA.EU keine anderen Verfahren beim hiesigen Schiedsgericht anhängig.
Sachlage
Der vorliegende Streit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner geht um den Domainnamen LABRADA.EU.
Die Beschwerdeführerin, eine juristische Person mit Sitz in 14850 Woodham Drive, Suite B-135, Houston, Texas, USA, behauptet, an der Marke LABRADA Rechte zu haben (Beschwerde, Seite 4, Absatz 2). Kopien der Markenregistrierungen seien in der Anlage C der Beschwerde.
Des weiteren führt die Beschwerdeführerin auf, dass der Herr Lee Labrada Eigentümer der Beschwerdeführerin sei und Rechte an der Marke LABRADA hält (dass er Inhaber dieser Marken ist).
Es handelt sich dabei um prioritätsältere Markenrechte, die in Kanada, in den Vereinigten Staaten von Amerika und in der Gemeinschaft eingetragen sind. Unter anderem wird auf die kanadische Marke Nr. TMA573738 LABRADA, verwiesen. Des weiteren handelt es sich um die CTM 001856467 LABRADA. Beide Marken sind unter anderem für Nahrungsergänzungsmittel eingetragen.
Des weiteren seien der Herr Lee Labrada und die Beschwerdeführerin weltweit führend bei der Vermarktung gesunder Lebensmittel und von Nahrungsergänzungsmittel. Daher habe die Beschwerdeführerin Rechte an der Marke LABRADA.
Die Beschwerdeführerin, eine juristische Person mit Sitz in 14850 Woodham Drive, Suite B-135, Houston, Texas, USA, behauptet, an der Marke LABRADA Rechte zu haben (Beschwerde, Seite 4, Absatz 2). Kopien der Markenregistrierungen seien in der Anlage C der Beschwerde.
Des weiteren führt die Beschwerdeführerin auf, dass der Herr Lee Labrada Eigentümer der Beschwerdeführerin sei und Rechte an der Marke LABRADA hält (dass er Inhaber dieser Marken ist).
Es handelt sich dabei um prioritätsältere Markenrechte, die in Kanada, in den Vereinigten Staaten von Amerika und in der Gemeinschaft eingetragen sind. Unter anderem wird auf die kanadische Marke Nr. TMA573738 LABRADA, verwiesen. Des weiteren handelt es sich um die CTM 001856467 LABRADA. Beide Marken sind unter anderem für Nahrungsergänzungsmittel eingetragen.
Des weiteren seien der Herr Lee Labrada und die Beschwerdeführerin weltweit führend bei der Vermarktung gesunder Lebensmittel und von Nahrungsergänzungsmittel. Daher habe die Beschwerdeführerin Rechte an der Marke LABRADA.
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person mit Sitz in 14850 Woodham Drive, Suite B-135, Houston, Texas, USA, und sie behauptet, an der Marke LABRADA Rechte zu haben (Beschwerde, Seite 4, Absatz 2). Kopien der Markenregistrierungen seien in der Anlage C der Beschwerde. Es handelt sich um folgende Marken: CTM 001856467 LABRADA, US Marke Nr. 2,334,903 LABRADA und kanadische Nationalmarke Nr. TMA 573,738 LABRADA. Diese Marken sind unter anderem für Nahrungsergänzungsmittel eingetragen.
Herr Lee Labrada ist der Eigentümer der Beschwerdeführerin. Herr Labrada und die Beschwerdefürhrerin sind dabei weltweit führend bei der Vermarktung von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungmitteln. Zum Beispiel wurde das Produkt Cookie Bar von Labrada Nutrition´s in der Dezemberausagabe der Zeitschrift Men´s Journal im Jahre 2005 zum bestem Produkt gewählt.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, ihr stehen Rechte an der Marke LABRADA zu.
Dagegen hat der Beschwerdegegner keine Rechte an LABRADA und ist nicht unter dem Namen Labrada bekannt. Der Domainname LABRADA.EU wird vom Beschwerdegegner zum Weiterleiten nichts ahnender Internetbenutzer auf die Webseite www.labrada.eu benutzt, wobei diese Seite weitere Webadressen und Links auf diese Webadressen beinhaltet. Diese Nutzung stellt keine rechtsmäßige Benutzung der Domain LABRADA.EU dar. In dieser Hinsicht wird auf die Entscheidung Nr. D2000-1571 Toronto-Dominion Bank v. Karpachev (WIPO Jan. 15, 2001), verwiesen. Der Domainname LABRADA.EU wird vom Beschwerdegegner nur als ein Mittel, das der Umleitung und Verführung der Internetbenutzer dient. Dies stellt nach der Meinung der Beschwerdeführerin kein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen dar, sondern dient nur einer unberechtigten Bereicherung des Beschwerdegegners. Dabei wird auf die Entscheidung WeddingChannel.com, Inc., v. Vasiliev (FA 156716, Nat.Arb.Forum, 12. Juni 2003), verwiesen.
Nach der Meinung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Verordnung keinerlei Umstände und auch sonst gibt es keine Umstände, aus denen sich für den Beschwerdegegner legitime Ansprüche ergeben würden. Dabei meint die Beschwerdeführerin, dass eine Partei kein Recht an einem Domainnamen hat, wenn diese Partei nicht mit der entsprechenden Marke verbunden ist.
Nach der Meinung der Beschwerdeführerin wurde der streitgegenständige Domainname LABRADA.EU in unredlicher Absicht registriert und wird unredlich benutzt. Dies wird mit der oben beschriebenen unredlichen Benutztung des Domainnamens begründet. Des weiteren wird die Bösgläubigkeit mit der vermuteten Kenntnis des Beschwerdegegners von der Marke LABRADA und den Produkten, die unter der Marka LABRADA von der Beschwerdeführerin vermarktet werden.
Die Bösgläubigkeit wird auch auf die Emailnachricht vom 12. März 2007, die die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner erhalten hat und mit der der Domainname LABRADA.EU zum Verkauf angeboten wird, und dies sogar in drei Sprachversionen, d.h. auf Deutsch, Englisch und Holländisch, gestützt.
Daher beantragt die Beschwerdeführerin die Übertragung, oder den Widerruf des Domainnamens.
Herr Lee Labrada ist der Eigentümer der Beschwerdeführerin. Herr Labrada und die Beschwerdefürhrerin sind dabei weltweit führend bei der Vermarktung von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungmitteln. Zum Beispiel wurde das Produkt Cookie Bar von Labrada Nutrition´s in der Dezemberausagabe der Zeitschrift Men´s Journal im Jahre 2005 zum bestem Produkt gewählt.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, ihr stehen Rechte an der Marke LABRADA zu.
Dagegen hat der Beschwerdegegner keine Rechte an LABRADA und ist nicht unter dem Namen Labrada bekannt. Der Domainname LABRADA.EU wird vom Beschwerdegegner zum Weiterleiten nichts ahnender Internetbenutzer auf die Webseite www.labrada.eu benutzt, wobei diese Seite weitere Webadressen und Links auf diese Webadressen beinhaltet. Diese Nutzung stellt keine rechtsmäßige Benutzung der Domain LABRADA.EU dar. In dieser Hinsicht wird auf die Entscheidung Nr. D2000-1571 Toronto-Dominion Bank v. Karpachev (WIPO Jan. 15, 2001), verwiesen. Der Domainname LABRADA.EU wird vom Beschwerdegegner nur als ein Mittel, das der Umleitung und Verführung der Internetbenutzer dient. Dies stellt nach der Meinung der Beschwerdeführerin kein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen dar, sondern dient nur einer unberechtigten Bereicherung des Beschwerdegegners. Dabei wird auf die Entscheidung WeddingChannel.com, Inc., v. Vasiliev (FA 156716, Nat.Arb.Forum, 12. Juni 2003), verwiesen.
Nach der Meinung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Verordnung keinerlei Umstände und auch sonst gibt es keine Umstände, aus denen sich für den Beschwerdegegner legitime Ansprüche ergeben würden. Dabei meint die Beschwerdeführerin, dass eine Partei kein Recht an einem Domainnamen hat, wenn diese Partei nicht mit der entsprechenden Marke verbunden ist.
Nach der Meinung der Beschwerdeführerin wurde der streitgegenständige Domainname LABRADA.EU in unredlicher Absicht registriert und wird unredlich benutzt. Dies wird mit der oben beschriebenen unredlichen Benutztung des Domainnamens begründet. Des weiteren wird die Bösgläubigkeit mit der vermuteten Kenntnis des Beschwerdegegners von der Marke LABRADA und den Produkten, die unter der Marka LABRADA von der Beschwerdeführerin vermarktet werden.
Die Bösgläubigkeit wird auch auf die Emailnachricht vom 12. März 2007, die die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner erhalten hat und mit der der Domainname LABRADA.EU zum Verkauf angeboten wird, und dies sogar in drei Sprachversionen, d.h. auf Deutsch, Englisch und Holländisch, gestützt.
Daher beantragt die Beschwerdeführerin die Übertragung, oder den Widerruf des Domainnamens.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat keine Klageerwiderung in der Sache vorgelegt. Über die Folgen dieser Unterlassung wurde er vom Schiedsgericht ordnungsgemäß belehrt.
Würdigung und Befunde
1. Allgemeine Regeln des Verfahrens
(i) Beweislast
Die Beweislast für eine im Verfahren vorgetragene Tatsache obliegt der Partei, die diese Tatsache vorträgt. Was behauptet wird, muss unter normalen Umständen auch nachgewiesen werden, es sei denn, die Vorschriften sehen eine Beweislastumkehr vor. Dies ergibt sich auch aus den Regeln für die Alternative Streitbeilegung in .eu-Domainnamenstreitigkeiten („ADR-Regeln“), in concreto aus der Regel 11 (Entscheidungsgrundlage), Buchstabe (a). Gemäß dieser Bestimmung entscheidet die Schiedskommission (der Schiedsrichter) auf Grundlage der eingereichten Eingaben und Dokumente.
(ii) Regel B 1(b)(15) der ADR-Regeln
Die Erklärung der Beschwerdeführerin, dass sie für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller in der Klage enthaltenen Angaben bürgt, entbindet und befreit die Partei nicht von der Beweislast im oben beschriebenen Sinne.
(iii) Andere Entscheidungen des ADR-Centers, andere Rechtsprechung
Die Beschwerdeführerin hat auf einige Entscheidungen des ADR-Centers und andere Entscheidungen verwiesen und aus diesen Entscheidung entweder zitiert oder rechtliche Schlussfolgerungen für diesen Fall gezogen. Der Schiedsrichter ist an rechtliche Meinungen oder Schlussfolgerungen in diesen Entscheidungen nicht gebunden und wird sich mit ihnen auch nicht befassen.
(iv) Fristversäumnis und Versäumnisurteil
Nach der Regel B 10 Buchstabe (a) der ADR-Regeln gilt, dass falls eine Person eine durch die ADR-Regeln oder durch den Schiedsrichter festgesetzte Frist versäumt, der Schiedsrichter eine Entscheidung über die Beschwerde (Klage) soll treffen. Der Schiedsrichter kann die Fristversäumnis als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen.
Diese Bestimmung besagt nicht, dass eine Versäumnis in dem Verfahren automatisch die Anerkennung der Ansprüche des Klägers bedeutet, und der Schiedsrichter wird dadurch auch nicht von der Pflicht befreit, sich mit der Frage zu befassen, ob die behaupteten Ansprüche des Klägers (a) bestehen und (b) dem Kläger tatsächlich auch zustehen. In dem vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner keine Klageerwiderung vorgelegt, d.h. er hat auch keine Argumentation hinsichtlich der behaupteten bad faith Registrierung (Bösgläubigkeit der Registrierung) vorgetragen, was bei der Würdigung der Beweise und Behauptungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Gunsten ausgelegt werden sollte. Der Schiedsrichter muss (und wird) sich aber mit der Frage befassen, ob die vorgetragenen Ansprüche der Beschwerdeführerin zustehen und unter anderem wird sich der Schiedsrichter auch mit der Frage befassen, ob die Beschwerdeführerin in dem Verfahren aktiv legitimiert ist.
2. Frühere Rechte der Parteien
(i) Markenrechte
Die Beschwerdeführerin in der Sache ist die Gesellschaft Labrada Bodybuilding Nutrition, Inc., mit Sitz in 14850 Woodham Drive, Suite B-135, Houston, TX 77073, Vereinigte Staaten von Amerika.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf folgende Markenrechte:
- CTM 001856467 LABRADA, Inhaber Labrada Eleusipo J., 21303 Glenwillow Drive, Tomball, Texas 77375, Vereinigte Staaten von Amerika, eingetragen für Nahrungsergänzungsstoffe in Klasse 5;
- US Marke Nr. 2,334,903 LABRADA, Inhaber Labrada, Eleusipo J, 21303 Glenwillow Drive, Tomball, TX 77375, Vereinigte Staaten von Amerika, eingetragen für „nutritional supplements“, d.h. also für Nahrungsergänzungsstoffe, in Klasse 5;
- kanadische Nationalmarke Nr. TMA573,738 LABRADA, eingetragen unter anderem für Nahrungsergänzungsstoffe in Klasse 1; der Inhaber dieser Marke ist Eleusipo J. Labrada, 21303 Glen Willow Street, Tomball, Texas 77375, Vereinigte Staaten von Amerika.
Die Beschwerdeführerin ist nicht als Inhaber der oben aufgeführten Marken eingetragen. Der Beschwerdeführerin stehen also keine Markenrechte zu der Marke LABRADA zu.
Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der Inhaber der oben aufgelisteten Marken ein gewisser Herr Lee Labrada ist, wobei dieser Herr Lee Labrada auch Inhaber der Beschwerdeführerin ist (dazu siehe Seite 3, Punkt A Absatz 2 der Beschwerde). Aus den vorgelegten Eintragungsurkunden ergibt sich aber nicht, dass der Herr Lee Labrada der Inhaber der Marken ist, d.h. dass die Person „Lee Labrada“ mit der Person „Labrada Eleusipo J“ identisch ist.
Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der Herr Lee Labrada Inhaber der Beschwerdeführerin ist. Diese Behauptung wird aber nicht nachgewiesen und eine bloße Behauptung, die aber für rechtliche Stellung beider Subjekte und für das Verfahren eine weit reichende Bedeutung haben könnte, reicht zum Nachweis der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Herrn Lee Labrada nicht aus. Dabei ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin eine juristische Person ist, die nicht mit einer natürlichen Person identisch ist, auch wenn die natürliche Person „Inhaber“ der juristischen Person sein sollte.
Dabei ist zu beachten, dass der registrierte Inhaber der Marken LABRADA, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, nicht mit der Person, die von der Beschwerdeführein in der Klage als „Lee Labrada“ bezeichnet wird, identisch ist. Der Schiedsrichter kann leider von sich aus und ohne jeglichen Beweis dafür in der Akte zu haben nicht „Lee Labrada“ mit „Labrada Eleusipo J“ für identisch erklären.
Es ergibt sich aus den oben aufgeführten Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen hat, dass sie Rechte zu den Marken LABRADA hat. Aus den vorgelegten Eintragungsurkunden ergibt sich, dass diese Marken offensichtlich im Namen einer anderen, an dem Verfahren nicht beteiligten Person registriert sind (zu der behaupteten Lizenz siehe weiter).
Daher kann der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie Rechte an der Marke LABRADA hat, nicht zugestimmt werden.
(ii) Actio popularis
Es ist noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein Verfahren zugunsten Dritter einleiten kann, d.h. ob in concreto die Beschwerdeführerin eine Klage einreichen kann, die zugunsten eines Dritten lauten wird, wobei diese Person an dem Verfahren nicht beteiligt ist (ob es also möglich ist, eine actio popularis in der Sache einzureichen), wie es auch in diesem Fall so ist.
Nach dem Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission, zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktion der Domäne oberster Stufe „eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung, gilt, dass ein Domainname aufgrund eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens widerrufen wird, wenn er mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und / oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind. Nach der Regel B 1 Buchstabe (a) der ADR-Regeln gilt, dass jede natürliche oder juristische Person ein ADR-Verfahren einleiten kann, indem sie eine Beschwerde einreicht.
Die actio popularis (oder auf Deutsch die sog. Popularklage) ist eine Klage, bei der die Klagebefugnis jedermann zusteht, und nicht nur einer bestimmten betroffenen Person. Es kann also zwischen den actiones privatae und populares unterschieden werden. Die Privatklagen dienen dem Schutze eines privaten Interesses, d.h. die Klage kann von dem eingereicht werden, dem das Interesse zusteht. Dagegen dient die Popularklage (allgemein betrachtet) dem Schutze eines allgemeinen Interesses (historisch, nach dem römischen Recht, handelte es sich meistens um Klagen, die eine strafrechtliche Sanktion mit sich gebracht haben, und sie haben auf einem öffentlichen Interesse (publica utilitas) beruht. Wenn das öffentliche Interesse ein privates Interesse in sich hatte, war die Klage meistens als eine private Klage einzureichen. Popularklagen können auch im modernen Recht angewendet werden und sind ein Standardinstrument auch im Bereich des Rechts des geistigen Eigentums (siehe z.B. §§ 22 und 81 des deutschen Patentgesetzes, oder § 23 des tschechischen Patentgesetzes).
Die Rechte, die in diesem Verfahren geltend gemacht werden, sind nach der Meinung des Schiedsrichters eindeutig private Rechte, und zwar private Rechte der Beschwerdeführerin (Markenrechte, Namensrechte, allgemein Rechte aus dem Bereich des Zivilrechts), und private Rechte des Beschwerdegegners (das Recht, einen registrierten Domainnamen zu benutzen). Auch wenn nicht ausgeschlossen wird, dass auch öffentliche Interessen betroffen werden können (wie z.B. das Interesse der Gesellschaft, dass bestimmte Begriffe /obszön, rassistisch, usw./ nicht als Domainnamen benutzt werden), so ist dies aber nach der Meinung des Schiedsrichters nicht der vorliegende Fall.
Es ist richtig, dass nach der Regel B 1 Buchstabe (a) der ADR-Regeln jede natürliche oder juristische Person ein ADR-Verfahren einleiten kann, indem sie eine Beschwerde einreicht. Diese Fähigkeit, eine Klage einzureichen und dadurch ein Verfahren zu eröffnen bedeutet aber nicht, dass dies automatisch eine Popularklage zulässt. Nach der Aufnahme des Verfahrens, die üblicherweise nach der Prüfung der formellen Anforderungen erfolgt, müssen die Ansprüche beider Seiten geprüft werden. Erst im Laufe des Verfahrens kann festgestellt werden, ob eine Klagebefugnis (standing to sue) vorliegt, oder aber nicht.
Aus dem Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission, zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktion der Domäne oberster Stufe „eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung, folgt zwar nicht ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer ein Interesse oder ein Recht an dem Namen („einem anderen Namen“) hat, für den Rechte bestehen, daraus kann aber nicht gezogen werden, dass in diesen Verfahren eine Popularklage zulässig ist und dass aufgrund einer solchen Klage in die Rechte Dritter eingegriffen werden könnte. Es kann gut sein, dass zwar alle Voraussetzungen einer Übertragung oder gar Entnahme eines EU Domainnamens vorliegen, weil der Domainname Rechte eines Dritten verletzt, dies kann nicht aber ex officio ohne Antrag der betroffenen Person gemacht werden. Keiner kann eine andere Person zur Teilnahme an einem Verfahren zwingen und der Grundsatz nemo iudex sine actore, d.h. wo kein Kläger, da kein Richter, muss gewahrt werden.
Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Tatsachen ist der Schiedsrichter der rechtlichen Meinung, dass die Rechte an den Marken LABRADA, wie in der Klage aufgeführt, nicht berücksichtigt werden können, weil diese Marken einer anderen Person gehören, die an dem Verfahren nicht beteiligt ist und dessen Verhältnis zu der Beschwerdeführerin in der Beschwerde weder erklärt noch nachgewiesen wird. Die Beschwerdeführerin erklärt nicht einmal, ob „Lee Labrada“ mit der Person „Labrada Eleusipo J“ identisch ist. In dieser Hinsicht verweist der Schiedsrichter noch auf die Tatsache, der die Person „Lee Labrada“ im US Online Register bei der Marke LABRADA Nr. 2,334,903 als „Attorney of Record“ eingetragen ist, wobei diese Person unterschiedlich von der Person des „Owners“, also des Inhabers ist (Labrada, Eleusipo J.). Dabei ist noch zu beachten, dass US Marke Nr. 2,116,431 LABRADA (wie auf Seite 7 Absatz 2 der Klageschrift aufgeführt) nach dem US Online Register eine gewisse Marke Monster Jam ist.
(iii) Andere Namensrechte
Nach dem Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission, zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktion der Domäne oberster Stufe „eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung, können jedwede Namen, bzw. Rechte zu diesen Namen als Grundlage (Titel) des Klageanspruches dienen. Dies ergibt sich auch aus der Regel B 11 Buchstabe (d) (1) (i) der ADR-Regeln, nach der streitgegenständliche Domainname mit einem Namen (also auch z.B. einer Firma), für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedsstaates und / oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch oder verwechselbar ist.
Die Beschwerdeführerin könnte sich also in der Klage auch auf andere Rechte, die ihr zustehen, berufen.
Nach der Regel B 1 (b) (9) der ADR-Regeln gilt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Namen aufführen muss, für die Rechte bestehen, die nach dem nationalen Recht eines Mitgliedsstaates und / oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind. Für jeden dieser Namen ist die Art des/der geltend gemachten Rechts oder Rechte genau zu beschreiben, sowie die Rechtsordnung(en) und die Bedingungen, unter denen das Recht oder die Rechte anerkannt bzw. festgelegt sind.
Wie bereits oben erwähnt, entscheidet die Schiedskommission (der Schiedsrichter) auf Grundlage der eingereichten Eingaben und Dokumente (dazu siehe Regel 11 (a) der ADR-Regeln). Der Schiedsrichter kann also nicht aus eigener Privatinitiative überprüfen, ob der Beschwerdeführerin Lizenzrechte zu den einzelnen Marken zustehen oder ob der Beschwerdeführerin Rechte zu anderen Namen zustehen, und zu welchen Namen, nach welchem Recht dieses Recht der Beschwerdeführerin zusteht und die Bedingungen, unter denen das Recht anerkannt oder festgelegt werden. Der Nachweis einer bestehenden Lizenz verlangt dabei mehr als nur eine Angabe und Behauptung in der Klage, sonder die Existenz der Lizenz muss Tatsächlich nachgewiesen werden. Die behauptete „eingetragene Zuweisung“ (Seite 4 oben der Klage) kann nicht als Nachweis einer Lizenz betrachtet werden, zumal dies nicht dem vorgelegten Eintragungszertifikat entspricht.
Andere Namensrechte, die in Frage kommen könnten (wie z.B. Rechte an anderen im Geschäftsverkehr benutzten nicht formell eingetragenen oder eingetragenen Namen) wurden nicht behauptet und vor allem nicht nachgewiesen, und daher wird sich der Schiedsrichter mit diesen möglichen Rechten auch nicht befassen. Dabei würde der Schiedsrichter sein Mandat überschreiten, weil ihm keine Belehrungsbefugnis im Verhältnis zu den Parteien zusteht.
3. Bösgläubigkeit der Registrierung
Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Tatsachen und rechtlicher Argumentation und unter Berücksichtigung der prozessualen Ökonomie wird sich der Schiedsrichter mit der Fragen der Bösgläubigkeit nicht befassen.
4. Allgemeines
Die Tatsache, dass es sich bei dem ADR-Verfahren um eine alternative Streitbeilegung handelt kann nicht so verstanden werden, dass auf die Parteien niedrigere prozessuale Anforderungen gestellt werden.
(i) Beweislast
Die Beweislast für eine im Verfahren vorgetragene Tatsache obliegt der Partei, die diese Tatsache vorträgt. Was behauptet wird, muss unter normalen Umständen auch nachgewiesen werden, es sei denn, die Vorschriften sehen eine Beweislastumkehr vor. Dies ergibt sich auch aus den Regeln für die Alternative Streitbeilegung in .eu-Domainnamenstreitigkeiten („ADR-Regeln“), in concreto aus der Regel 11 (Entscheidungsgrundlage), Buchstabe (a). Gemäß dieser Bestimmung entscheidet die Schiedskommission (der Schiedsrichter) auf Grundlage der eingereichten Eingaben und Dokumente.
(ii) Regel B 1(b)(15) der ADR-Regeln
Die Erklärung der Beschwerdeführerin, dass sie für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller in der Klage enthaltenen Angaben bürgt, entbindet und befreit die Partei nicht von der Beweislast im oben beschriebenen Sinne.
(iii) Andere Entscheidungen des ADR-Centers, andere Rechtsprechung
Die Beschwerdeführerin hat auf einige Entscheidungen des ADR-Centers und andere Entscheidungen verwiesen und aus diesen Entscheidung entweder zitiert oder rechtliche Schlussfolgerungen für diesen Fall gezogen. Der Schiedsrichter ist an rechtliche Meinungen oder Schlussfolgerungen in diesen Entscheidungen nicht gebunden und wird sich mit ihnen auch nicht befassen.
(iv) Fristversäumnis und Versäumnisurteil
Nach der Regel B 10 Buchstabe (a) der ADR-Regeln gilt, dass falls eine Person eine durch die ADR-Regeln oder durch den Schiedsrichter festgesetzte Frist versäumt, der Schiedsrichter eine Entscheidung über die Beschwerde (Klage) soll treffen. Der Schiedsrichter kann die Fristversäumnis als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen.
Diese Bestimmung besagt nicht, dass eine Versäumnis in dem Verfahren automatisch die Anerkennung der Ansprüche des Klägers bedeutet, und der Schiedsrichter wird dadurch auch nicht von der Pflicht befreit, sich mit der Frage zu befassen, ob die behaupteten Ansprüche des Klägers (a) bestehen und (b) dem Kläger tatsächlich auch zustehen. In dem vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner keine Klageerwiderung vorgelegt, d.h. er hat auch keine Argumentation hinsichtlich der behaupteten bad faith Registrierung (Bösgläubigkeit der Registrierung) vorgetragen, was bei der Würdigung der Beweise und Behauptungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Gunsten ausgelegt werden sollte. Der Schiedsrichter muss (und wird) sich aber mit der Frage befassen, ob die vorgetragenen Ansprüche der Beschwerdeführerin zustehen und unter anderem wird sich der Schiedsrichter auch mit der Frage befassen, ob die Beschwerdeführerin in dem Verfahren aktiv legitimiert ist.
2. Frühere Rechte der Parteien
(i) Markenrechte
Die Beschwerdeführerin in der Sache ist die Gesellschaft Labrada Bodybuilding Nutrition, Inc., mit Sitz in 14850 Woodham Drive, Suite B-135, Houston, TX 77073, Vereinigte Staaten von Amerika.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf folgende Markenrechte:
- CTM 001856467 LABRADA, Inhaber Labrada Eleusipo J., 21303 Glenwillow Drive, Tomball, Texas 77375, Vereinigte Staaten von Amerika, eingetragen für Nahrungsergänzungsstoffe in Klasse 5;
- US Marke Nr. 2,334,903 LABRADA, Inhaber Labrada, Eleusipo J, 21303 Glenwillow Drive, Tomball, TX 77375, Vereinigte Staaten von Amerika, eingetragen für „nutritional supplements“, d.h. also für Nahrungsergänzungsstoffe, in Klasse 5;
- kanadische Nationalmarke Nr. TMA573,738 LABRADA, eingetragen unter anderem für Nahrungsergänzungsstoffe in Klasse 1; der Inhaber dieser Marke ist Eleusipo J. Labrada, 21303 Glen Willow Street, Tomball, Texas 77375, Vereinigte Staaten von Amerika.
Die Beschwerdeführerin ist nicht als Inhaber der oben aufgeführten Marken eingetragen. Der Beschwerdeführerin stehen also keine Markenrechte zu der Marke LABRADA zu.
Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der Inhaber der oben aufgelisteten Marken ein gewisser Herr Lee Labrada ist, wobei dieser Herr Lee Labrada auch Inhaber der Beschwerdeführerin ist (dazu siehe Seite 3, Punkt A Absatz 2 der Beschwerde). Aus den vorgelegten Eintragungsurkunden ergibt sich aber nicht, dass der Herr Lee Labrada der Inhaber der Marken ist, d.h. dass die Person „Lee Labrada“ mit der Person „Labrada Eleusipo J“ identisch ist.
Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der Herr Lee Labrada Inhaber der Beschwerdeführerin ist. Diese Behauptung wird aber nicht nachgewiesen und eine bloße Behauptung, die aber für rechtliche Stellung beider Subjekte und für das Verfahren eine weit reichende Bedeutung haben könnte, reicht zum Nachweis der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Herrn Lee Labrada nicht aus. Dabei ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin eine juristische Person ist, die nicht mit einer natürlichen Person identisch ist, auch wenn die natürliche Person „Inhaber“ der juristischen Person sein sollte.
Dabei ist zu beachten, dass der registrierte Inhaber der Marken LABRADA, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, nicht mit der Person, die von der Beschwerdeführein in der Klage als „Lee Labrada“ bezeichnet wird, identisch ist. Der Schiedsrichter kann leider von sich aus und ohne jeglichen Beweis dafür in der Akte zu haben nicht „Lee Labrada“ mit „Labrada Eleusipo J“ für identisch erklären.
Es ergibt sich aus den oben aufgeführten Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen hat, dass sie Rechte zu den Marken LABRADA hat. Aus den vorgelegten Eintragungsurkunden ergibt sich, dass diese Marken offensichtlich im Namen einer anderen, an dem Verfahren nicht beteiligten Person registriert sind (zu der behaupteten Lizenz siehe weiter).
Daher kann der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie Rechte an der Marke LABRADA hat, nicht zugestimmt werden.
(ii) Actio popularis
Es ist noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein Verfahren zugunsten Dritter einleiten kann, d.h. ob in concreto die Beschwerdeführerin eine Klage einreichen kann, die zugunsten eines Dritten lauten wird, wobei diese Person an dem Verfahren nicht beteiligt ist (ob es also möglich ist, eine actio popularis in der Sache einzureichen), wie es auch in diesem Fall so ist.
Nach dem Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission, zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktion der Domäne oberster Stufe „eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung, gilt, dass ein Domainname aufgrund eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens widerrufen wird, wenn er mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und / oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind. Nach der Regel B 1 Buchstabe (a) der ADR-Regeln gilt, dass jede natürliche oder juristische Person ein ADR-Verfahren einleiten kann, indem sie eine Beschwerde einreicht.
Die actio popularis (oder auf Deutsch die sog. Popularklage) ist eine Klage, bei der die Klagebefugnis jedermann zusteht, und nicht nur einer bestimmten betroffenen Person. Es kann also zwischen den actiones privatae und populares unterschieden werden. Die Privatklagen dienen dem Schutze eines privaten Interesses, d.h. die Klage kann von dem eingereicht werden, dem das Interesse zusteht. Dagegen dient die Popularklage (allgemein betrachtet) dem Schutze eines allgemeinen Interesses (historisch, nach dem römischen Recht, handelte es sich meistens um Klagen, die eine strafrechtliche Sanktion mit sich gebracht haben, und sie haben auf einem öffentlichen Interesse (publica utilitas) beruht. Wenn das öffentliche Interesse ein privates Interesse in sich hatte, war die Klage meistens als eine private Klage einzureichen. Popularklagen können auch im modernen Recht angewendet werden und sind ein Standardinstrument auch im Bereich des Rechts des geistigen Eigentums (siehe z.B. §§ 22 und 81 des deutschen Patentgesetzes, oder § 23 des tschechischen Patentgesetzes).
Die Rechte, die in diesem Verfahren geltend gemacht werden, sind nach der Meinung des Schiedsrichters eindeutig private Rechte, und zwar private Rechte der Beschwerdeführerin (Markenrechte, Namensrechte, allgemein Rechte aus dem Bereich des Zivilrechts), und private Rechte des Beschwerdegegners (das Recht, einen registrierten Domainnamen zu benutzen). Auch wenn nicht ausgeschlossen wird, dass auch öffentliche Interessen betroffen werden können (wie z.B. das Interesse der Gesellschaft, dass bestimmte Begriffe /obszön, rassistisch, usw./ nicht als Domainnamen benutzt werden), so ist dies aber nach der Meinung des Schiedsrichters nicht der vorliegende Fall.
Es ist richtig, dass nach der Regel B 1 Buchstabe (a) der ADR-Regeln jede natürliche oder juristische Person ein ADR-Verfahren einleiten kann, indem sie eine Beschwerde einreicht. Diese Fähigkeit, eine Klage einzureichen und dadurch ein Verfahren zu eröffnen bedeutet aber nicht, dass dies automatisch eine Popularklage zulässt. Nach der Aufnahme des Verfahrens, die üblicherweise nach der Prüfung der formellen Anforderungen erfolgt, müssen die Ansprüche beider Seiten geprüft werden. Erst im Laufe des Verfahrens kann festgestellt werden, ob eine Klagebefugnis (standing to sue) vorliegt, oder aber nicht.
Aus dem Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission, zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktion der Domäne oberster Stufe „eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung, folgt zwar nicht ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer ein Interesse oder ein Recht an dem Namen („einem anderen Namen“) hat, für den Rechte bestehen, daraus kann aber nicht gezogen werden, dass in diesen Verfahren eine Popularklage zulässig ist und dass aufgrund einer solchen Klage in die Rechte Dritter eingegriffen werden könnte. Es kann gut sein, dass zwar alle Voraussetzungen einer Übertragung oder gar Entnahme eines EU Domainnamens vorliegen, weil der Domainname Rechte eines Dritten verletzt, dies kann nicht aber ex officio ohne Antrag der betroffenen Person gemacht werden. Keiner kann eine andere Person zur Teilnahme an einem Verfahren zwingen und der Grundsatz nemo iudex sine actore, d.h. wo kein Kläger, da kein Richter, muss gewahrt werden.
Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Tatsachen ist der Schiedsrichter der rechtlichen Meinung, dass die Rechte an den Marken LABRADA, wie in der Klage aufgeführt, nicht berücksichtigt werden können, weil diese Marken einer anderen Person gehören, die an dem Verfahren nicht beteiligt ist und dessen Verhältnis zu der Beschwerdeführerin in der Beschwerde weder erklärt noch nachgewiesen wird. Die Beschwerdeführerin erklärt nicht einmal, ob „Lee Labrada“ mit der Person „Labrada Eleusipo J“ identisch ist. In dieser Hinsicht verweist der Schiedsrichter noch auf die Tatsache, der die Person „Lee Labrada“ im US Online Register bei der Marke LABRADA Nr. 2,334,903 als „Attorney of Record“ eingetragen ist, wobei diese Person unterschiedlich von der Person des „Owners“, also des Inhabers ist (Labrada, Eleusipo J.). Dabei ist noch zu beachten, dass US Marke Nr. 2,116,431 LABRADA (wie auf Seite 7 Absatz 2 der Klageschrift aufgeführt) nach dem US Online Register eine gewisse Marke Monster Jam ist.
(iii) Andere Namensrechte
Nach dem Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission, zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktion der Domäne oberster Stufe „eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung, können jedwede Namen, bzw. Rechte zu diesen Namen als Grundlage (Titel) des Klageanspruches dienen. Dies ergibt sich auch aus der Regel B 11 Buchstabe (d) (1) (i) der ADR-Regeln, nach der streitgegenständliche Domainname mit einem Namen (also auch z.B. einer Firma), für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedsstaates und / oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch oder verwechselbar ist.
Die Beschwerdeführerin könnte sich also in der Klage auch auf andere Rechte, die ihr zustehen, berufen.
Nach der Regel B 1 (b) (9) der ADR-Regeln gilt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Namen aufführen muss, für die Rechte bestehen, die nach dem nationalen Recht eines Mitgliedsstaates und / oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind. Für jeden dieser Namen ist die Art des/der geltend gemachten Rechts oder Rechte genau zu beschreiben, sowie die Rechtsordnung(en) und die Bedingungen, unter denen das Recht oder die Rechte anerkannt bzw. festgelegt sind.
Wie bereits oben erwähnt, entscheidet die Schiedskommission (der Schiedsrichter) auf Grundlage der eingereichten Eingaben und Dokumente (dazu siehe Regel 11 (a) der ADR-Regeln). Der Schiedsrichter kann also nicht aus eigener Privatinitiative überprüfen, ob der Beschwerdeführerin Lizenzrechte zu den einzelnen Marken zustehen oder ob der Beschwerdeführerin Rechte zu anderen Namen zustehen, und zu welchen Namen, nach welchem Recht dieses Recht der Beschwerdeführerin zusteht und die Bedingungen, unter denen das Recht anerkannt oder festgelegt werden. Der Nachweis einer bestehenden Lizenz verlangt dabei mehr als nur eine Angabe und Behauptung in der Klage, sonder die Existenz der Lizenz muss Tatsächlich nachgewiesen werden. Die behauptete „eingetragene Zuweisung“ (Seite 4 oben der Klage) kann nicht als Nachweis einer Lizenz betrachtet werden, zumal dies nicht dem vorgelegten Eintragungszertifikat entspricht.
Andere Namensrechte, die in Frage kommen könnten (wie z.B. Rechte an anderen im Geschäftsverkehr benutzten nicht formell eingetragenen oder eingetragenen Namen) wurden nicht behauptet und vor allem nicht nachgewiesen, und daher wird sich der Schiedsrichter mit diesen möglichen Rechten auch nicht befassen. Dabei würde der Schiedsrichter sein Mandat überschreiten, weil ihm keine Belehrungsbefugnis im Verhältnis zu den Parteien zusteht.
3. Bösgläubigkeit der Registrierung
Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Tatsachen und rechtlicher Argumentation und unter Berücksichtigung der prozessualen Ökonomie wird sich der Schiedsrichter mit der Fragen der Bösgläubigkeit nicht befassen.
4. Allgemeines
Die Tatsache, dass es sich bei dem ADR-Verfahren um eine alternative Streitbeilegung handelt kann nicht so verstanden werden, dass auf die Parteien niedrigere prozessuale Anforderungen gestellt werden.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß
die Beschwerde abgewiesen wird.
die Beschwerde abgewiesen wird.
PANELISTS
Name | David Stros |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2007-07-31