Case number | CAC-ADREU-004484 |
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Time of filing | 2007-05-18 10:28:31 |
Domain names | greenteam.eu |
Case administrator
Name | Josef Herian |
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Complainant
Organization / Name | GREEN TEAM S.A. |
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Respondent
Organization / Name | Markus Jank |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine anhängigen oder bereits entschiedenen Verfahren betreffend die streitige Domain bekannt.
Sachlage
Dieser Entscheidung liegt eine Beschwerde der GREEN TEAM S.A. gegen die Registrierung des Domainnamens „greenteam.eu“ durch den Beschwerdegegner, Herrn Markus Peter Jank, zugrunde.
Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft griechischen Rechts, die Fanartikel des Fußballvereins Panathinaikos vertreibt. Sie wurde am 07. Oktober 2005 gegründet und ist mit dem Firmenschlagwort „GREEN TEAM S.A.“ seit dem 17. Oktober 2005 im Handelsregister der griechischen Regierung eingetragen.
Die Beschwerdeführerin ist ebenfalls Inhaberin der am 23. Februar 2006 eingetragenen griechischen nationalen Marke Nr. 183785 „greenteam“, die für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 35 und 39 eingetragen ist, sowie der ccTLD „greenteam.gr“, die am 08. November 2006 registriert wurde.
Die Beschwerdeführerin hatte zunächst die Änderung der Verfahrenssprache in die englische Sprache beantragt. Dieser Antrag wurde jedoch mittels Entscheidung der Schiedskommission vom 02. Juli 2007 als unbegründet abgelehnt.
Der Beschwerdegegner hat die Registrierung des Domainnamens „greenteam.eu“ am 28. November 2006 beantragt.
Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft griechischen Rechts, die Fanartikel des Fußballvereins Panathinaikos vertreibt. Sie wurde am 07. Oktober 2005 gegründet und ist mit dem Firmenschlagwort „GREEN TEAM S.A.“ seit dem 17. Oktober 2005 im Handelsregister der griechischen Regierung eingetragen.
Die Beschwerdeführerin ist ebenfalls Inhaberin der am 23. Februar 2006 eingetragenen griechischen nationalen Marke Nr. 183785 „greenteam“, die für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 35 und 39 eingetragen ist, sowie der ccTLD „greenteam.gr“, die am 08. November 2006 registriert wurde.
Die Beschwerdeführerin hatte zunächst die Änderung der Verfahrenssprache in die englische Sprache beantragt. Dieser Antrag wurde jedoch mittels Entscheidung der Schiedskommission vom 02. Juli 2007 als unbegründet abgelehnt.
Der Beschwerdegegner hat die Registrierung des Domainnamens „greenteam.eu“ am 28. November 2006 beantragt.
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführerin trägt im Wesentlichen vor, dass ihre Gesellschaft am 07. Oktober 2005 mit Sitz in Athen gegründet worden sei. Dadurch seien sowohl die Firma GREEN TEAM SOCIETE ANONYME OF CLOTHING PRODUCTS AND GIFTS, als auch das Firmenschlagwort GREEN TEAM S.A. nach griechischem Recht geschützt. Dies gelte auch für die am 23. Februar 2006 für die Klassen 25, 35 und 39 eingetragene griechische nationale Marke Nr. 183785 „greenteam“, sowie für die Domain „greenteam.gr“, die am 08. November 2006 registriert wurde.
Kurz nach der Registrierung der Domain „greenteam.gr“ habe die Beschwerdeführerin versucht, die streitgegenständliche Domain zu registrieren und habe festgestellt, dass diese bereits vergeben war. Auf der dazugehörigen Internetseite sei diese Domain zum Preis von € 1.890,- zum Verkauf angeboten worden.
Erst nach dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Änderung der Verfahrenssprache sei mit dem Satz „The Green Team.eu Project will restart soon again“ ein anderer Inhalt auf der Seite erschienen. Dies zeige, dass der Beschwerdegegner die Seite erst verändert habe, nachdem ihm das ADR-Verfahren angezeigt wurde.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass sie somit einen Anspruch auf Widerruf und Übertragung der streitgegenständlichen Domain nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 habe. Dieser Anspruch entstünde, da die Beschwerdeführerin über anerkannte Rechte verfüge, die quasi identisch zur Domain „greenteam.eu“ seien. Daher bestehe Verwechslungsgefahr. Des weiteren könne der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen geltend machen. Zudem sei die Registrierung der Domain bösgläubig, was aus dem Angebot, die Domain käuflich zu erwerben, sowie der Änderung des Internetauftritts nach Kenntnis des ADR-Verfahrens abzulesen sei.
Aus diesen Gründen sei die Beschwerdeführerin nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 dazu befugt, ein alternatives Streitbeilegungsverfahren anzustrengen und den Widerruf und die Übertragung der Domain zu beantragen.
Kurz nach der Registrierung der Domain „greenteam.gr“ habe die Beschwerdeführerin versucht, die streitgegenständliche Domain zu registrieren und habe festgestellt, dass diese bereits vergeben war. Auf der dazugehörigen Internetseite sei diese Domain zum Preis von € 1.890,- zum Verkauf angeboten worden.
Erst nach dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Änderung der Verfahrenssprache sei mit dem Satz „The Green Team.eu Project will restart soon again“ ein anderer Inhalt auf der Seite erschienen. Dies zeige, dass der Beschwerdegegner die Seite erst verändert habe, nachdem ihm das ADR-Verfahren angezeigt wurde.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass sie somit einen Anspruch auf Widerruf und Übertragung der streitgegenständlichen Domain nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 habe. Dieser Anspruch entstünde, da die Beschwerdeführerin über anerkannte Rechte verfüge, die quasi identisch zur Domain „greenteam.eu“ seien. Daher bestehe Verwechslungsgefahr. Des weiteren könne der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen geltend machen. Zudem sei die Registrierung der Domain bösgläubig, was aus dem Angebot, die Domain käuflich zu erwerben, sowie der Änderung des Internetauftritts nach Kenntnis des ADR-Verfahrens abzulesen sei.
Aus diesen Gründen sei die Beschwerdeführerin nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 dazu befugt, ein alternatives Streitbeilegungsverfahren anzustrengen und den Widerruf und die Übertragung der Domain zu beantragen.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner trägt vor, dass er die streitgegenständliche Domain am 28. November 2006 für ein Umweltprojekt registriert habe. Im deutschsprachigen Raum würde sich nämlich der Name „greenteam“ ausschließlich auf Projekte beschränken, die sich mit Gartenbau und Landschaftsgestaltung bzw. ähnlichem befassen würden. Mit Problemen sei nicht gerechnet worden.
Einige Wochen vor der Registrierung sei eine Markenrecherche durchgeführt worden, wodurch man versucht habe, Problem mit österreichischen nationalen Marken und Gemeinschaftsmarken zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin sei ihm nicht bekannt gewesen. Diese habe auch die Domain „greenteam.gr“ erst am 08. November 2006 in Griechenland registriert. Zudem sei diese Domain nur zum Teil identisch.
Die Recherchen und die Registrierung der Domain „greenteam.eu“ einerseits und die Eintragung der griechischen Marke der Beschwerdeführerin andererseits hätten sich überschnitten, so dass dem Beschwerdegegner die Existenz der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen sei. Mit dieser würde auch kein Konkurrenzverhältnis bestehen.
Da es Anfang des Jahres 2007 zu internen Unstimmigkeiten über die Realisierung des Projekts gekommen sei, habe ein Kollege unter Abänderung der Namensservereinträge bei www.sedo.de die Domain zum Verkauf angeboten, um einen Teil der entstandenen Kosten wieder einzuspielen. Dies sei jedoch nicht abgesprochen gewesen. Durch die Einleitung des ADR-Verfahrens sei man zum Glück auf diese Situation aufmerksam gemacht worden und habe entsprechende Schritte einleiten und die Angelegenheit intern regeln können. Seither sei die Domain mit den kurzen Informationen zum Projekt online, die auch die Beschwerdeführerin zitiert habe.
Es sei für den Beschwerdegegner nicht nachvollziehbar, dass ein Projekt, das sich mit dem Thema Umwelt auseinandersetze und sich vorerst ausschließlich im österreichischen Raum abspiele, eine Behinderung eines griechischen Unternehmens darstellen solle, das ohnehin die Domain „www.greenteam.gr“ besitze und diese nur bzw. ausschließlich für geschäftliche Beziehungen nutze. Die Beschwerdegegnerin habe weder geschäftliche Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Österreich feststellen können, noch sei es geplant, die Domain für den Verkauf von Sportartikeln zu nutzen. Es bestehe daher weder im internationalen noch im nationalen Bereich ein Konflikt bezüglich der von der Beschwerdeführerin beanspruchten Waren- und Dienstleistungsklassen.
Auf Grund dieses fehlenden Konkurrenzverhältnisses würde hier der Anschein entstehen, dass die Beschwerdeführerin 6 Monate nach der Registrierung der streitgegenständlichen Domain interne Unstimmigkeiten in Bezug auf das Projekt und die dadurch verursachten Fehler ausnutzen wolle, um diese gegen die Beschwerdegegnerin zu verwenden. Dies dürfe nicht der Grund sein, das Versäumnis der Beschwerdeführerin auszugleichen, die sich erst ein halbes Jahr nach der Registrierung der Domain „greenteam.gr“ dazu habe durchringen können, Interesse an der hier betroffenen Domain zu zeigen.
Einige Wochen vor der Registrierung sei eine Markenrecherche durchgeführt worden, wodurch man versucht habe, Problem mit österreichischen nationalen Marken und Gemeinschaftsmarken zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin sei ihm nicht bekannt gewesen. Diese habe auch die Domain „greenteam.gr“ erst am 08. November 2006 in Griechenland registriert. Zudem sei diese Domain nur zum Teil identisch.
Die Recherchen und die Registrierung der Domain „greenteam.eu“ einerseits und die Eintragung der griechischen Marke der Beschwerdeführerin andererseits hätten sich überschnitten, so dass dem Beschwerdegegner die Existenz der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen sei. Mit dieser würde auch kein Konkurrenzverhältnis bestehen.
Da es Anfang des Jahres 2007 zu internen Unstimmigkeiten über die Realisierung des Projekts gekommen sei, habe ein Kollege unter Abänderung der Namensservereinträge bei www.sedo.de die Domain zum Verkauf angeboten, um einen Teil der entstandenen Kosten wieder einzuspielen. Dies sei jedoch nicht abgesprochen gewesen. Durch die Einleitung des ADR-Verfahrens sei man zum Glück auf diese Situation aufmerksam gemacht worden und habe entsprechende Schritte einleiten und die Angelegenheit intern regeln können. Seither sei die Domain mit den kurzen Informationen zum Projekt online, die auch die Beschwerdeführerin zitiert habe.
Es sei für den Beschwerdegegner nicht nachvollziehbar, dass ein Projekt, das sich mit dem Thema Umwelt auseinandersetze und sich vorerst ausschließlich im österreichischen Raum abspiele, eine Behinderung eines griechischen Unternehmens darstellen solle, das ohnehin die Domain „www.greenteam.gr“ besitze und diese nur bzw. ausschließlich für geschäftliche Beziehungen nutze. Die Beschwerdegegnerin habe weder geschäftliche Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Österreich feststellen können, noch sei es geplant, die Domain für den Verkauf von Sportartikeln zu nutzen. Es bestehe daher weder im internationalen noch im nationalen Bereich ein Konflikt bezüglich der von der Beschwerdeführerin beanspruchten Waren- und Dienstleistungsklassen.
Auf Grund dieses fehlenden Konkurrenzverhältnisses würde hier der Anschein entstehen, dass die Beschwerdeführerin 6 Monate nach der Registrierung der streitgegenständlichen Domain interne Unstimmigkeiten in Bezug auf das Projekt und die dadurch verursachten Fehler ausnutzen wolle, um diese gegen die Beschwerdegegnerin zu verwenden. Dies dürfe nicht der Grund sein, das Versäumnis der Beschwerdeführerin auszugleichen, die sich erst ein halbes Jahr nach der Registrierung der Domain „greenteam.gr“ dazu habe durchringen können, Interesse an der hier betroffenen Domain zu zeigen.
Würdigung und Befunde
Jedermann kann gemäß Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 ein alternatives Streitbeilegungsverfahren anstrengen, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 (EG) Nr. 874/2004 ist.
Da die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich erfolgt ist und daher die Übertragung des Domainnamen beantragt, hat die Entscheidung der Schiedskommission nach den Bestimmungen des Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 zu erfolgen. Dieser setzt voraus, dass der
(1) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt
(2) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann
(3) oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
I. Identität oder verwirrende Ähnlichkeit zwischen dem Domainnamen und einem Namen, an dem Rechte bestehen, die nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind (Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) 874/2004)
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der am 23. Februar 2006 in Griechenland eingetragenen Marke Nr. 183785 „greenteam“. Dies ist unstreitig. Ausweislich der von der Beschwerdeführerin in Kopie und Übersetzung vorgelegten Urkunden ist diese Marke eingetragen für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 35 und 39.
Diese Marke ist abgesehen von der Top-Level-Domain „eu“ mit dem streitgegenständlichen Domainnamen „greenteam.eu“ identisch. Bei der Prüfung der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit des Domainnamens und der Marke der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 ist allein die Second-Level-Domain beachtlich, während die Top-Level-Domains „.eu“ aufgrund ihrer vom Verkehr erkannten Bedeutung als notwendiger Bestandteil eines Domainnamens bei der vergleichenden Gegenüberstellung außer Betracht bleibt (siehe z.B. ADR-Entscheidung 283 „lastminute.eu“). Auch die Groß- und Kleinschreibung der Marke bzw. der Domain ist bei dieser Prüfung unbeachtlich.
Somit geht die Schiedskommission davon aus, dass die erforderliche Identität zwischen der Marke der Beschwerdeführerin „greenteam“ und dem streitgegenständlichen Domainnamen „greenteam.eu“ im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 besteht. Die Voraussetzungen des Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 sind daher erfüllt.
Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit der Gründung der Gesellschaft am 07. Oktober 2005 Inhaberin des Firmenschlagworts „GREENTEAM S.A.“ ist. Auch hier ist die Kennzeichnung „S.A.“ auf Grund ihrer vom Verkehr erkannten Bedeutung als Kennzeichnung einer bestimmten Gesellschaftsform (einer Aktiengesellschaft) beim Vergleich der Zeichen außer Acht zu lassen.
Die Schiedskommission sieht daher auch die erforderliche Identität zwischen dem Firmenschlagwort der Beschwerdeführerin und dem streitgegenständlichen Domainnamen als gegeben an. Allerdings hat die Eintragung des Firmenschlagworts nach griechischem Recht eine deklaratorische Wirkung. Der Schutz setzt eine Benutzung des Firmennamens im geschäftlichen Verkehr voraus (siehe ADR-Entscheidung 4099 „vivartia.eu“ bzw. AIPPI Reports Greece Report Q 155, http://www.aippi.org/reports/q155/gr155-Greece-e.htm). Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Unterlagen vorgelegt hat, aus denen schlüssig hervorgeht, wann die Benutzung der Bezeichnung GREENTEAM S.A. im geschäftlichen Verkehr aufgenommen wurde, so dass dieses nationale Recht nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden kann.
Auch etwaige Rechte aus der Domain „greenteam.gr“ können dahingestellt bleiben.
Die Schiedskommission geht nämlich davon aus, dass die Beschwerdeführerin ein älteres, nach nationalem Markenrecht bestehendes Recht wirksam geltend gemacht hat.
II. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen
Die Gewährung eines Anspruchs auf Übertragung der streitgegenständlichen Domain setzt nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. (EG) 874/2004 zudem voraus, dass sich der Domaininhaber auf keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen berufen kann.
Die ADR-Regeln sehen in Abschnitt B11Buchstabe d vor, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis für das Nichtbestehen eines Rechts oder berechtigten Interesses zu erbringen hat. Bei dem Nichtbestehen eines Rechts oder eines berechtigten Interesses handelt es sich jedoch um eine Negativtatsache, für die der Beschwerdeführer einen Nachweis streng genommen nicht führen kann. Daher obliegt es in der Regel dem Domaininhaber, Fakten und Nachweise vorzutragen, die dazu geeignet sind, den glaubhaften Vortrag der Beschwerdeführerin, es läge aus den offensichtlichen Umständen kein berechtigtes Interesse vor, zu widerlegen (vgl. insoweit auch die ständige Spruchpraxis der WIPO Schiedskommissionen zur UDRP, z.B. WIPO Domain Name Decisions no. D2003-0455 – „croatiaairlines.com“ und D2004-0110 – „belupo.com“, sowie zusammenfassend die ADR-Entscheidung 2035 „warema.eu“).
Unter Anwendung dieser Grundsätze kann die Schiedskommission ein Recht oder berechtigtes Interesse der Beschwerdegegnerin an der Domain aus den im folgenden dargelegten Gründen nicht als gegeben ansehen.
Der Beschwerdegegner macht kein Recht an dem Namen GREENTEAM geltend.
Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) 874/2004 zählt zwar drei Regelbeispiele auf, in denen ein berechtigtes Interesse nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) 874/2004 vorliegt. Von diesen ist jedoch im vorliegenden Fall keines einschlägig.
Eine Nutzung im Zusammenhang von Waren oder Dienstleistungen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 wird durch den Beschwerdegegner nicht vorgetragen.
Die derzeitige Anzeige unter der Domain kann auch nicht als relevante Benutzungshandlung gem. Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung angesehen werden, da ein Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen aus ihr nicht ersichtlich wird. Die hier getroffene Aussage „The Green Team.eu Project will restart soon again.“ ist in diesem Zusammenhang inhaltsleer und kann nicht als kommerzielle Nutzung angesehen werden.
Diese Aussage kann auch nicht als Vorbereitungshandlung gemäß Art. 21 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 in Betracht kommen, weil der Beschwerdegegner selbst einräumt, dass diese Anzeige erst nach Bekanntgabe des ADR-Verfahrens aktiviert wurde.
Der Beschwerdegegner trägt auch keine Fakten vor, die die Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 rechtfertigen könnten. Weder der Name des Beschwerdegegners noch sonstige Indizien sprechen für ein berechtigtes Interesse nach dieser Vorschrift, da keine Verbindung zu dem Domainnamen ersichtlich ist.
Nach Auffassung der Schiedskommission sind auch die Voraussetzungen einer Nutzung in einer „nichtkommerziellen oder fairen Weise“ gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 nicht gegeben.
Obwohl der Beschwerdegegner sich nicht ausdrücklich auf dieses Regelbeispiel beruft, trägt er vor, dass es sich bei GREENTEAM.EU um ein nicht näher erläutertes Umweltprojekt handle, das im österreichischen Raum stattfinden würde. Allerdings bleibt der Beschwerdegegner jeglichen Nachweis für diese Behauptung und ein etwaiges Projekt schuldig. Da zu keinem Zeitpunkt eine projektbezogene Nutzung der Internetdomain zu erkennen war, ist auch dieses Regelbeispiel nicht erfüllt.
Diese Feststellung beruht auf der Überlegung, dass der Begriff der Nutzung "in fairer Weise“ aufgrund der mangelnden Konkretisierung in den einschlägigen Vorschriften einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt. Die Erfüllung eines solchen Begriffs kann nur im Einzelfall unter Würdigung sämtlicher Umstände beurteilt werden. Nach Auffassung der Schiedskommission sind dabei unter anderem der Zeitpunkt der Aufnahme der Nutzung, die Nutzungsdauer sowie die Art und der Umfang der Nutzung zu berücksichtigen.
Das Tatbestandsmerkmal „fair“ schließt nach Ansicht der Schiedskommission dabei neben der subjektiven Zielrichtung der Nutzung auch ein Vertrauensschutzelement ein: Ein Domaininhaber soll berechtigterweise darauf vertrauen können, dass er die einmal aufgenommene redliche Nutzung weiterführen darf. Daran fehlt es allein aus dem Grund, dass eine etwaige Nutzungsaufnahme (von der, wie oben dargelegt, nicht auszugehen ist) – unbestritten – erst nach der Einreichung der Beschwerde erfolgte. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Beschwerdegegners in die Fortsetzung der Benutzung der Domain konnte daher von Anfang an nicht entstehen, da ihm aufgrund des Schiedsverfahrens bewusst war, dass eine gesicherte Rechtsposition an der Domain nicht entstanden war (so auch die ADR-Entscheidung 2035 „warema.eu“).
Die Regelbeispiele in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) 874/2004 sind – wie sich klarstellend auch dem Wortlaut von Abschnitt B11Buchstabe e der ADR-Regeln entnehmen lässt - nicht abschließend und lassen grundsätzlich den Nachweis zu, dass ein berechtigtes Interesse aus anderen als den in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) 874/2004 aufgeführten Gründen gegeben ist. Solche Gründe müssten aber vom Beschwerdegegner zumindest vorgetragen werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der bloße Hinweis des Beschwerdegegners auf die subjektive Unkenntnis von den Rechten an „GREENTEAM“ reicht dazu nicht aus. Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) 874/2004 kommt es zumindest im Rahmen des berechtigten Interesses gem. Art. 21 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EG) VO 874/2004 auf eine subjektive Kenntnis des identischen oder verwechselbar ähnlichen Rechts durch den Beschwerdegegner nicht an.
Im Ergebnis konnte der Beschwerdegegner damit weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an der streitgegenständlichen Domain darlegen.
III. Bösgläubige Registrierung oder Benutzung nach Aritkel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) 874/2004.
Wie sich aus dem Wortlaut von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) 874/2004 ergibt, sind Recht bzw. berechtigtes Interesse einerseits und Bösgläubigkeit andererseits – anders als etwa unter der UDRP – zwei alternative Voraussetzungen für einen Widerrufsanspruch. Es reicht damit zum Widerruf der Domain aus, wenn ein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain nicht geltend gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne zumindest implizit auch die ADR-Entscheidungen: 387 „gnc.eu“; 910 „reifen.eu“; 339 „unitech.eu“). Auf den Vortrag der Beschwerdeführerin zur bösgläubigen Registrierung kommt es somit zur Entscheidung nicht mehr an (so auch die ADR-Entscheidung 2035 „warema.eu“).
Allerdings geht die Schiedskommission davon aus, dass durch das unstreitige Anbieten der Internet-Domain zu einem Preis von € 1.890,- zumindest ein Anschein der Bösgläubigkeit im Sinne des Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) 874/2004 gegeben sein könnte, da der Vortrag des Beschwerdegegners über vermeintliche „interne Differenzen“ durch diesen in keiner Weise belegt war.
Übertragungsanspruch
Da die Beschwerdeführerin mit Vorlage der Eintragungsurkunde des Handelsregisterauszugs glaubhaft gemacht hat, dass ihr Sitz innerhalb des Gemeinschaftsgebiets ist, erfüllt sie die Registrierungsvoraussetzungen des Art. 4(2) lit. b VO 733/2002. Damit steht ihr gem. Art. 22(11) VO 874/2004 der beantragte Anspruch auf Übertragung der Domain zu.
Da die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich erfolgt ist und daher die Übertragung des Domainnamen beantragt, hat die Entscheidung der Schiedskommission nach den Bestimmungen des Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 zu erfolgen. Dieser setzt voraus, dass der
(1) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt
(2) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann
(3) oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
I. Identität oder verwirrende Ähnlichkeit zwischen dem Domainnamen und einem Namen, an dem Rechte bestehen, die nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind (Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) 874/2004)
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der am 23. Februar 2006 in Griechenland eingetragenen Marke Nr. 183785 „greenteam“. Dies ist unstreitig. Ausweislich der von der Beschwerdeführerin in Kopie und Übersetzung vorgelegten Urkunden ist diese Marke eingetragen für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 35 und 39.
Diese Marke ist abgesehen von der Top-Level-Domain „eu“ mit dem streitgegenständlichen Domainnamen „greenteam.eu“ identisch. Bei der Prüfung der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit des Domainnamens und der Marke der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 ist allein die Second-Level-Domain beachtlich, während die Top-Level-Domains „.eu“ aufgrund ihrer vom Verkehr erkannten Bedeutung als notwendiger Bestandteil eines Domainnamens bei der vergleichenden Gegenüberstellung außer Betracht bleibt (siehe z.B. ADR-Entscheidung 283 „lastminute.eu“). Auch die Groß- und Kleinschreibung der Marke bzw. der Domain ist bei dieser Prüfung unbeachtlich.
Somit geht die Schiedskommission davon aus, dass die erforderliche Identität zwischen der Marke der Beschwerdeführerin „greenteam“ und dem streitgegenständlichen Domainnamen „greenteam.eu“ im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 besteht. Die Voraussetzungen des Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 sind daher erfüllt.
Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit der Gründung der Gesellschaft am 07. Oktober 2005 Inhaberin des Firmenschlagworts „GREENTEAM S.A.“ ist. Auch hier ist die Kennzeichnung „S.A.“ auf Grund ihrer vom Verkehr erkannten Bedeutung als Kennzeichnung einer bestimmten Gesellschaftsform (einer Aktiengesellschaft) beim Vergleich der Zeichen außer Acht zu lassen.
Die Schiedskommission sieht daher auch die erforderliche Identität zwischen dem Firmenschlagwort der Beschwerdeführerin und dem streitgegenständlichen Domainnamen als gegeben an. Allerdings hat die Eintragung des Firmenschlagworts nach griechischem Recht eine deklaratorische Wirkung. Der Schutz setzt eine Benutzung des Firmennamens im geschäftlichen Verkehr voraus (siehe ADR-Entscheidung 4099 „vivartia.eu“ bzw. AIPPI Reports Greece Report Q 155, http://www.aippi.org/reports/q155/gr155-Greece-e.htm). Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Unterlagen vorgelegt hat, aus denen schlüssig hervorgeht, wann die Benutzung der Bezeichnung GREENTEAM S.A. im geschäftlichen Verkehr aufgenommen wurde, so dass dieses nationale Recht nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden kann.
Auch etwaige Rechte aus der Domain „greenteam.gr“ können dahingestellt bleiben.
Die Schiedskommission geht nämlich davon aus, dass die Beschwerdeführerin ein älteres, nach nationalem Markenrecht bestehendes Recht wirksam geltend gemacht hat.
II. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen
Die Gewährung eines Anspruchs auf Übertragung der streitgegenständlichen Domain setzt nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. (EG) 874/2004 zudem voraus, dass sich der Domaininhaber auf keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen berufen kann.
Die ADR-Regeln sehen in Abschnitt B11Buchstabe d vor, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis für das Nichtbestehen eines Rechts oder berechtigten Interesses zu erbringen hat. Bei dem Nichtbestehen eines Rechts oder eines berechtigten Interesses handelt es sich jedoch um eine Negativtatsache, für die der Beschwerdeführer einen Nachweis streng genommen nicht führen kann. Daher obliegt es in der Regel dem Domaininhaber, Fakten und Nachweise vorzutragen, die dazu geeignet sind, den glaubhaften Vortrag der Beschwerdeführerin, es läge aus den offensichtlichen Umständen kein berechtigtes Interesse vor, zu widerlegen (vgl. insoweit auch die ständige Spruchpraxis der WIPO Schiedskommissionen zur UDRP, z.B. WIPO Domain Name Decisions no. D2003-0455 – „croatiaairlines.com“ und D2004-0110 – „belupo.com“, sowie zusammenfassend die ADR-Entscheidung 2035 „warema.eu“).
Unter Anwendung dieser Grundsätze kann die Schiedskommission ein Recht oder berechtigtes Interesse der Beschwerdegegnerin an der Domain aus den im folgenden dargelegten Gründen nicht als gegeben ansehen.
Der Beschwerdegegner macht kein Recht an dem Namen GREENTEAM geltend.
Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) 874/2004 zählt zwar drei Regelbeispiele auf, in denen ein berechtigtes Interesse nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) 874/2004 vorliegt. Von diesen ist jedoch im vorliegenden Fall keines einschlägig.
Eine Nutzung im Zusammenhang von Waren oder Dienstleistungen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 wird durch den Beschwerdegegner nicht vorgetragen.
Die derzeitige Anzeige unter der Domain kann auch nicht als relevante Benutzungshandlung gem. Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung angesehen werden, da ein Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen aus ihr nicht ersichtlich wird. Die hier getroffene Aussage „The Green Team.eu Project will restart soon again.“ ist in diesem Zusammenhang inhaltsleer und kann nicht als kommerzielle Nutzung angesehen werden.
Diese Aussage kann auch nicht als Vorbereitungshandlung gemäß Art. 21 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 in Betracht kommen, weil der Beschwerdegegner selbst einräumt, dass diese Anzeige erst nach Bekanntgabe des ADR-Verfahrens aktiviert wurde.
Der Beschwerdegegner trägt auch keine Fakten vor, die die Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 rechtfertigen könnten. Weder der Name des Beschwerdegegners noch sonstige Indizien sprechen für ein berechtigtes Interesse nach dieser Vorschrift, da keine Verbindung zu dem Domainnamen ersichtlich ist.
Nach Auffassung der Schiedskommission sind auch die Voraussetzungen einer Nutzung in einer „nichtkommerziellen oder fairen Weise“ gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 nicht gegeben.
Obwohl der Beschwerdegegner sich nicht ausdrücklich auf dieses Regelbeispiel beruft, trägt er vor, dass es sich bei GREENTEAM.EU um ein nicht näher erläutertes Umweltprojekt handle, das im österreichischen Raum stattfinden würde. Allerdings bleibt der Beschwerdegegner jeglichen Nachweis für diese Behauptung und ein etwaiges Projekt schuldig. Da zu keinem Zeitpunkt eine projektbezogene Nutzung der Internetdomain zu erkennen war, ist auch dieses Regelbeispiel nicht erfüllt.
Diese Feststellung beruht auf der Überlegung, dass der Begriff der Nutzung "in fairer Weise“ aufgrund der mangelnden Konkretisierung in den einschlägigen Vorschriften einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt. Die Erfüllung eines solchen Begriffs kann nur im Einzelfall unter Würdigung sämtlicher Umstände beurteilt werden. Nach Auffassung der Schiedskommission sind dabei unter anderem der Zeitpunkt der Aufnahme der Nutzung, die Nutzungsdauer sowie die Art und der Umfang der Nutzung zu berücksichtigen.
Das Tatbestandsmerkmal „fair“ schließt nach Ansicht der Schiedskommission dabei neben der subjektiven Zielrichtung der Nutzung auch ein Vertrauensschutzelement ein: Ein Domaininhaber soll berechtigterweise darauf vertrauen können, dass er die einmal aufgenommene redliche Nutzung weiterführen darf. Daran fehlt es allein aus dem Grund, dass eine etwaige Nutzungsaufnahme (von der, wie oben dargelegt, nicht auszugehen ist) – unbestritten – erst nach der Einreichung der Beschwerde erfolgte. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Beschwerdegegners in die Fortsetzung der Benutzung der Domain konnte daher von Anfang an nicht entstehen, da ihm aufgrund des Schiedsverfahrens bewusst war, dass eine gesicherte Rechtsposition an der Domain nicht entstanden war (so auch die ADR-Entscheidung 2035 „warema.eu“).
Die Regelbeispiele in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) 874/2004 sind – wie sich klarstellend auch dem Wortlaut von Abschnitt B11Buchstabe e der ADR-Regeln entnehmen lässt - nicht abschließend und lassen grundsätzlich den Nachweis zu, dass ein berechtigtes Interesse aus anderen als den in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) 874/2004 aufgeführten Gründen gegeben ist. Solche Gründe müssten aber vom Beschwerdegegner zumindest vorgetragen werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der bloße Hinweis des Beschwerdegegners auf die subjektive Unkenntnis von den Rechten an „GREENTEAM“ reicht dazu nicht aus. Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) 874/2004 kommt es zumindest im Rahmen des berechtigten Interesses gem. Art. 21 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EG) VO 874/2004 auf eine subjektive Kenntnis des identischen oder verwechselbar ähnlichen Rechts durch den Beschwerdegegner nicht an.
Im Ergebnis konnte der Beschwerdegegner damit weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an der streitgegenständlichen Domain darlegen.
III. Bösgläubige Registrierung oder Benutzung nach Aritkel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) 874/2004.
Wie sich aus dem Wortlaut von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) 874/2004 ergibt, sind Recht bzw. berechtigtes Interesse einerseits und Bösgläubigkeit andererseits – anders als etwa unter der UDRP – zwei alternative Voraussetzungen für einen Widerrufsanspruch. Es reicht damit zum Widerruf der Domain aus, wenn ein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain nicht geltend gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne zumindest implizit auch die ADR-Entscheidungen: 387 „gnc.eu“; 910 „reifen.eu“; 339 „unitech.eu“). Auf den Vortrag der Beschwerdeführerin zur bösgläubigen Registrierung kommt es somit zur Entscheidung nicht mehr an (so auch die ADR-Entscheidung 2035 „warema.eu“).
Allerdings geht die Schiedskommission davon aus, dass durch das unstreitige Anbieten der Internet-Domain zu einem Preis von € 1.890,- zumindest ein Anschein der Bösgläubigkeit im Sinne des Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) 874/2004 gegeben sein könnte, da der Vortrag des Beschwerdegegners über vermeintliche „interne Differenzen“ durch diesen in keiner Weise belegt war.
Übertragungsanspruch
Da die Beschwerdeführerin mit Vorlage der Eintragungsurkunde des Handelsregisterauszugs glaubhaft gemacht hat, dass ihr Sitz innerhalb des Gemeinschaftsgebiets ist, erfüllt sie die Registrierungsvoraussetzungen des Art. 4(2) lit. b VO 733/2002. Damit steht ihr gem. Art. 22(11) VO 874/2004 der beantragte Anspruch auf Übertragung der Domain zu.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass der Domainname GREENTEAM auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.
PANELISTS
Name | Udo Pfleghar |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2007-10-03