Case number | CAC-ADREU-004669 |
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Time of filing | 2007-09-04 08:35:45 |
Domain names | myneckermann.eu |
Case administrator
Name | Tereza Bartošková |
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Complainant
Organization / Name | neckermann.de GmbH |
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Respondent
Organization / Name | Kenan Seyrekbasan |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine weiteren anhängigen Verfahren bekannt.
Sachlage
Beschwerdeführerin ist die neckermann.de GmbH, die ihren Sitz in Frankfurt am Main, Deutschland hat. Die Beschwerdeführerin begehrt die Übertragung des Domainnamens „myneckermann.eu“ auf sich selbst. Beschwerdegegner ist Kenan Seyrekbasan aus Frankfurt, Deutschland.
A. Beschwerdeführer
Beschwerdeführerin ist die Firma neckermann.de GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, Deutschland. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Versandhandelshaus und wurde im Jahre 1950 gegründet. Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass sie das drittgrößte Versandhandelshaus in Deutschland und das fünftgrößte in Europa ist und über einen Kundenstamm in ganz Europa, aber auch weltweit, verfügt.
Die Beschwerdeführerin verweist auf die von ihr vertriebenen Neckermann-Kataloge mit einer Auflage von 14. Mio. Exemplaren.
Ausweislich des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Handelsregisterauszuges firmiert die Beschwerdeführerin unter dem Firmennamen neckermann.de GmbH, wobei „GmbH“ lediglich die nach deutschem Recht anerkannte Rechtsform kennzeichnet. Ausweislich der weiteren von der Beschwerdeführerin vorgelegten Anlagen ist diese zudem Inhaberin der EU-Gemeinschaftsmarke „Neckermann“, welche beim Harmonisierungsamt unter der Registernummer 003308269 eingetragen ist. Die Beschwerdeführerin legt zudem Nachweise über die beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 39702329 eingetragene Wortmarke „Neckermann“ vor, wobei in der Markenurkunde noch der frühere Name der Beschwerdeführerin Neckermann Versand AG eingetragen ist.
Schließlich ist die Beschwerdeführerin ausweislich der von ihr vorgelegten Anlagen Inhaberin der in zahlreichen Ländern, darunter auch solche des Europäischen Wirtschaftsraums, geschützten IR-Marke „Neckermann“, deren internationale Registrierung die Registernummer 677528 prägt.
Unter Berufung auf diese für die Beschwerdeführerin eingetragenen Marken macht die Beschwerdeführerin eigene Rechte an der Domain „myneckermann.eu“ geltend und begehrt die Übertragung dieser Domain auf sich selbst. Zusätzlich zu den eingetragenen Marken beruft sich die Beschwerdeführerin dabei auch auf ihre Rechte an der geschäftlichen Bezeichnung „Neckermann“ und trägt vor, dass diese Geschäftsbezeichnung bereits in erheblichem Umfang seit den 50er-Jahren von der Beschwerdeführerin benutzt wird. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin auch auf ihren Internetauftritt „neckermann.de“ und die dortige Rubrik „MeinNeckermann“, nach deren Aufruf ein Einloggen des Benutzers möglich ist.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass der Domainname „myneckermann.eu“ verwirrend ähnlich zu den Marken und der Geschäftsbezeichnung der Beschwerdeführerin ist. Die Beschwerdeführerin verweist hierzu auf ihren großen Bekanntheitsgrad und trägt vor, dass die Bezeichnung „Neckermann“ und „myneckermann“ aufgrund ihrer großen Ähnlichkeit verwechslungsfähig sind. Zudem handele es sich bei der Bezeichnung „myneckermann“ um die exakte deutsche Übersetzung der von der Antragstellerin für die Benutzer ihrer Website bereit gehaltenen Rubrik „MeinNeckermann“.
Die Beschwerdeführerin ist zudem der Ansicht, dass die Domain durch den Beschwerdegegner in böser Absicht registriert wurde. Hierzu verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass der Beschwerdegegner auf der Internetseite „myneckermann.eu“ Reisedienstleistungen anbietet. Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Screenshot ist ersichtlich, dass dort unter „myneckermann.eu“ Flug- und Pauschalreiseangebote einsehbar sind. In diesem Zusammenhang trägt die Beschwerdeführerin detailliert vor, dass auch sie umfangreiche Reisedienstleistungen anbiete.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Domain „myneckermann.eu“ auf sie zu übertragen.
Die Beschwerdeführerin verweist auf die von ihr vertriebenen Neckermann-Kataloge mit einer Auflage von 14. Mio. Exemplaren.
Ausweislich des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Handelsregisterauszuges firmiert die Beschwerdeführerin unter dem Firmennamen neckermann.de GmbH, wobei „GmbH“ lediglich die nach deutschem Recht anerkannte Rechtsform kennzeichnet. Ausweislich der weiteren von der Beschwerdeführerin vorgelegten Anlagen ist diese zudem Inhaberin der EU-Gemeinschaftsmarke „Neckermann“, welche beim Harmonisierungsamt unter der Registernummer 003308269 eingetragen ist. Die Beschwerdeführerin legt zudem Nachweise über die beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 39702329 eingetragene Wortmarke „Neckermann“ vor, wobei in der Markenurkunde noch der frühere Name der Beschwerdeführerin Neckermann Versand AG eingetragen ist.
Schließlich ist die Beschwerdeführerin ausweislich der von ihr vorgelegten Anlagen Inhaberin der in zahlreichen Ländern, darunter auch solche des Europäischen Wirtschaftsraums, geschützten IR-Marke „Neckermann“, deren internationale Registrierung die Registernummer 677528 prägt.
Unter Berufung auf diese für die Beschwerdeführerin eingetragenen Marken macht die Beschwerdeführerin eigene Rechte an der Domain „myneckermann.eu“ geltend und begehrt die Übertragung dieser Domain auf sich selbst. Zusätzlich zu den eingetragenen Marken beruft sich die Beschwerdeführerin dabei auch auf ihre Rechte an der geschäftlichen Bezeichnung „Neckermann“ und trägt vor, dass diese Geschäftsbezeichnung bereits in erheblichem Umfang seit den 50er-Jahren von der Beschwerdeführerin benutzt wird. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin auch auf ihren Internetauftritt „neckermann.de“ und die dortige Rubrik „MeinNeckermann“, nach deren Aufruf ein Einloggen des Benutzers möglich ist.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass der Domainname „myneckermann.eu“ verwirrend ähnlich zu den Marken und der Geschäftsbezeichnung der Beschwerdeführerin ist. Die Beschwerdeführerin verweist hierzu auf ihren großen Bekanntheitsgrad und trägt vor, dass die Bezeichnung „Neckermann“ und „myneckermann“ aufgrund ihrer großen Ähnlichkeit verwechslungsfähig sind. Zudem handele es sich bei der Bezeichnung „myneckermann“ um die exakte deutsche Übersetzung der von der Antragstellerin für die Benutzer ihrer Website bereit gehaltenen Rubrik „MeinNeckermann“.
Die Beschwerdeführerin ist zudem der Ansicht, dass die Domain durch den Beschwerdegegner in böser Absicht registriert wurde. Hierzu verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass der Beschwerdegegner auf der Internetseite „myneckermann.eu“ Reisedienstleistungen anbietet. Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Screenshot ist ersichtlich, dass dort unter „myneckermann.eu“ Flug- und Pauschalreiseangebote einsehbar sind. In diesem Zusammenhang trägt die Beschwerdeführerin detailliert vor, dass auch sie umfangreiche Reisedienstleistungen anbiete.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Domain „myneckermann.eu“ auf sie zu übertragen.
B. Beschwerdegegner
Beschwerdegegner ist Kenan Seyrekbasan aus Frankfurt, Deutschland.
Der Beschwerdegegner wurde am 10. September 2007 darüber unterrichtet, dass ein ADR-Verfahren gegen ihn eingeleitet worden ist. Im Rahmen dieser Benachrichtigung wurde der Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass dieser auf den ADR-Antrag innerhalb einer Frist von 30 Werktagen ab Zustellung der Mitteilung erwidern muss.
Zusätzlich hat das Schiedsgericht den Beschwerdegegner am 2. November 2007 darauf hingewiesen, dass die Frist zur Beschwerdeerwiderung am 13. November 2007 abläuft. Der Beschwerdegegner reichte jedoch innerhalb dieser Frist keine Beschwerdeerwiderung ein.
Das Schiedsgericht setzte dem Beschwerdegegner daher am 14. November 2007 davon in Kenntnis, dass dieser die Frist zur Einreichung der Beschwerdeerwiderung versäumt hatte. Das Schiedsgericht machte dem Beschwerdegegner dabei darauf aufmerksam, dass die Benachrichtigung über die Säumnis innerhalb einer weiteren Frist von fünf Tagen durch ihn angefochten werden kann.
Auch auf diese Mitteilung reagierte der Beschwerdegegner nicht und beim Schiedsgericht gingen keinerlei Mitteilungen oder eine Beschwerdeerwiderung ein.
Der Beschwerdegegner wurde am 10. September 2007 darüber unterrichtet, dass ein ADR-Verfahren gegen ihn eingeleitet worden ist. Im Rahmen dieser Benachrichtigung wurde der Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass dieser auf den ADR-Antrag innerhalb einer Frist von 30 Werktagen ab Zustellung der Mitteilung erwidern muss.
Zusätzlich hat das Schiedsgericht den Beschwerdegegner am 2. November 2007 darauf hingewiesen, dass die Frist zur Beschwerdeerwiderung am 13. November 2007 abläuft. Der Beschwerdegegner reichte jedoch innerhalb dieser Frist keine Beschwerdeerwiderung ein.
Das Schiedsgericht setzte dem Beschwerdegegner daher am 14. November 2007 davon in Kenntnis, dass dieser die Frist zur Einreichung der Beschwerdeerwiderung versäumt hatte. Das Schiedsgericht machte dem Beschwerdegegner dabei darauf aufmerksam, dass die Benachrichtigung über die Säumnis innerhalb einer weiteren Frist von fünf Tagen durch ihn angefochten werden kann.
Auch auf diese Mitteilung reagierte der Beschwerdegegner nicht und beim Schiedsgericht gingen keinerlei Mitteilungen oder eine Beschwerdeerwiderung ein.
Würdigung und Befunde
Gemäß Artikel 21 Abs. 1 EU-Verordnung 874/2004 wird ein Domainname aufgrund eines außergerichtlichen Verfahrens widerrufen, wenn er mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, wenn dieser Domainname
a) von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder
b) in böser Absicht registriert oder benutzt wird.
Nach der Vorschrift des Artikels 21 Abs. 1 EU-Verordnung 874/2004 obliegt also zunächst der Beschwerdeführerin die Pflicht, nachzuweisen, dass die Domain „myneckermann.eu“ identisch oder verwirrend ähnlich einem Namen ist, für den die Beschwerdeführerin anerkannte nationale oder gemeinschaftsrechtliche Rechte geltend machen kann.
Die Beschwerdeführerin verfügt über die EU-Gemeinschaftsmarke „Neckermann“, die beim Harmonisierungsamt unter der Registernummer 003308269 als Wortmarke eingetragen worden ist. Die Eintragung datiert vom 27. April 2005. Zudem ist die Beschwerdeführerin Inhaber der unter der Registernummer 677528 international registrierten und in zahlreichen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums geltenden internationalen Registrierung der Wortmarke „Neckermann“. Die Eintragung dieser international registrierten Wortmarke datiert vom 20. Juli 1997 und wurde ausweislich der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen zuletzt am 20. Juni 2007 bis zum 20. Juni 2017 verlängert. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Wortmarke „Neckermann“. Diese ist zwar ausweislich der vorgelegten Markenurkunde für die „Neckermann Versand AG“ eingetragen, aber nach dem unbestrittenen Vortrag der Beschwerdeführerin ist diese aus der Neckermann Versand AG hervorgegangen und kann sich daher ebenfalls auf die in Deutschland eingetragene Wortmarke berufen.
Das Schiedsgericht hat keinen Zweifel, dass der streitgegenständliche Domainname „myneckermann.eu“ mit dem für die Beschwerdeführerin geschützten Zeichen „Neckermann“ verwechslungsfähig ist. Der Domainname „myneckermann.eu“ enthält vollständig die für die Beschwerdeführerin geschützte Bezeichnung „Neckermann“. Bei dem Zusatz „my“ handelt es sich lediglich um einen unwesentlichen Bestandteil des Domainnamens „myneckermann.eu“, der mit „mein“ übersetzt werden kann.
Die durch den Beschwerdegegner gewählte Bezeichnung drückt also letztlich nichts anderes als „mein Neckermann“ aus, was die Verwechslungsfähigkeit noch zusätzlich bestärkt, da die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, dass sich hierhinter ein für den einzelnen Nutzer personalisiertes Angebot der Beschwerdeführerin verbirgt.
Auch die Top-Level-Domain „.eu“ hat bei der Betrachtung der Verwechslungsgefahr außer Acht zu bleiben (z. B. Ruby´s Dinner, Inc. Vs. Joseph Popow, WIPO-Case-Nr. D2001-0868).
Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzungen nach Artikel 21 Abs. 1 EU-Verordnung 874/2004.
Die Beschwerdeführerin hat zudem im Detail dargelegt, dass der Beschwerdegegner über keinerlei Rechte an dem Domainnamen verfügt, die nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht anerkannt wären.
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdegegner über Rechte oder sonstige berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen verfügt.
Die Beschwerdeführerin hat zudem schlüssig dargetan, dass der Beschwerdegegner auch nicht unter dem Domainnamen allgemein bekannt ist oder diesen in rechtmäßiger und nicht kommerzieller oder fairer Weise benutzt, ohne den Verbraucher in die Irre zu führen. Hierzu hat die Beschwerdeführerin durch Vorlage entsprechender Screenshots nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen im Gegenteil sogar in kommerzieller Weise für solche Dienstleistungen nutzt, welche auch von der Beschwerdeführerin angeboten werden und für welche diese markenrechtlichen Schutz genießt, insbesondere die Dienstleistungen eines Reisebüros sowie den Verkauf von Flügen von Reisen im Wege des E-Commerce über das Internet.
Mithin hat die Beschwerdeführerin sowohl die Voraussetzungen des Artikel 21 Abs. 1 a) der EU-Verordnung 874/2004 schlüssig und ausführlich dargetan, als auch dargetan und belegt, dass zu Gunsten des Beschwerdegegners kein berechtigtes Interesse gemäß Artikel 21 Abs. 2 EU-Verordnung 874/2004 vorliegt. Da die Voraussetzungen der vorgenannten Vorschriften bereits schlüssig von der Beschwerdeführerin dargetan worden sind, kann es dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdegegner zudem auch bösgläubig gemäß Artikel 21 Abs. 1 b) i. V. m. Artikel 21 Abs. 3 EU-Verordnung 874/2004 gehandelt hat.
Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Nach Abschnitt B 10 der ADR-Regeln soll die Schiedskommission in einem solchen Fall eine Entscheidung über die Beschwerde treffen ungeachtet der Säumnis einer der beiden Parteien. Nach Abschnitt B 10 a) der ADR-Regeln kann die Schiedskommission die Fristversäumnis des Beschwerdegegners dabei als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen.
Nachdem die Beschwerdeführerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche nach Artikel 21 EU-Verordnung 874/2004 ausführlich dargelegt und nachgewiesen hat, legt die Schiedskommission in Ermangelung einer Beschwerdeerwiderung des Beschwerdegegners den Vortrag der Beschwerdeführerin zugrunde und sieht die Voraussetzungen nach Artikel 21 Abs. 1 a), Abs. 2 der EU-Verordnung 874/2004 als erfüllt an.
Da die Beschwerdeführerin neben den Voraussetzungen des Artikels 21 der EU-Verordnung 874/2004 auch die allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen nach Artikel 4 der EU-Verordnung 733/2002 nachgewiesen hat, ordnet die Schiedskommission im Sinne des Artikels 22 Abs. 11 der EU-Verordnung 874/2004 die Übertragung des Domainnamens auf die Beschwerdeführerin an.
a) von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder
b) in böser Absicht registriert oder benutzt wird.
Nach der Vorschrift des Artikels 21 Abs. 1 EU-Verordnung 874/2004 obliegt also zunächst der Beschwerdeführerin die Pflicht, nachzuweisen, dass die Domain „myneckermann.eu“ identisch oder verwirrend ähnlich einem Namen ist, für den die Beschwerdeführerin anerkannte nationale oder gemeinschaftsrechtliche Rechte geltend machen kann.
Die Beschwerdeführerin verfügt über die EU-Gemeinschaftsmarke „Neckermann“, die beim Harmonisierungsamt unter der Registernummer 003308269 als Wortmarke eingetragen worden ist. Die Eintragung datiert vom 27. April 2005. Zudem ist die Beschwerdeführerin Inhaber der unter der Registernummer 677528 international registrierten und in zahlreichen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums geltenden internationalen Registrierung der Wortmarke „Neckermann“. Die Eintragung dieser international registrierten Wortmarke datiert vom 20. Juli 1997 und wurde ausweislich der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen zuletzt am 20. Juni 2007 bis zum 20. Juni 2017 verlängert. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Wortmarke „Neckermann“. Diese ist zwar ausweislich der vorgelegten Markenurkunde für die „Neckermann Versand AG“ eingetragen, aber nach dem unbestrittenen Vortrag der Beschwerdeführerin ist diese aus der Neckermann Versand AG hervorgegangen und kann sich daher ebenfalls auf die in Deutschland eingetragene Wortmarke berufen.
Das Schiedsgericht hat keinen Zweifel, dass der streitgegenständliche Domainname „myneckermann.eu“ mit dem für die Beschwerdeführerin geschützten Zeichen „Neckermann“ verwechslungsfähig ist. Der Domainname „myneckermann.eu“ enthält vollständig die für die Beschwerdeführerin geschützte Bezeichnung „Neckermann“. Bei dem Zusatz „my“ handelt es sich lediglich um einen unwesentlichen Bestandteil des Domainnamens „myneckermann.eu“, der mit „mein“ übersetzt werden kann.
Die durch den Beschwerdegegner gewählte Bezeichnung drückt also letztlich nichts anderes als „mein Neckermann“ aus, was die Verwechslungsfähigkeit noch zusätzlich bestärkt, da die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, dass sich hierhinter ein für den einzelnen Nutzer personalisiertes Angebot der Beschwerdeführerin verbirgt.
Auch die Top-Level-Domain „.eu“ hat bei der Betrachtung der Verwechslungsgefahr außer Acht zu bleiben (z. B. Ruby´s Dinner, Inc. Vs. Joseph Popow, WIPO-Case-Nr. D2001-0868).
Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzungen nach Artikel 21 Abs. 1 EU-Verordnung 874/2004.
Die Beschwerdeführerin hat zudem im Detail dargelegt, dass der Beschwerdegegner über keinerlei Rechte an dem Domainnamen verfügt, die nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht anerkannt wären.
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdegegner über Rechte oder sonstige berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen verfügt.
Die Beschwerdeführerin hat zudem schlüssig dargetan, dass der Beschwerdegegner auch nicht unter dem Domainnamen allgemein bekannt ist oder diesen in rechtmäßiger und nicht kommerzieller oder fairer Weise benutzt, ohne den Verbraucher in die Irre zu führen. Hierzu hat die Beschwerdeführerin durch Vorlage entsprechender Screenshots nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen im Gegenteil sogar in kommerzieller Weise für solche Dienstleistungen nutzt, welche auch von der Beschwerdeführerin angeboten werden und für welche diese markenrechtlichen Schutz genießt, insbesondere die Dienstleistungen eines Reisebüros sowie den Verkauf von Flügen von Reisen im Wege des E-Commerce über das Internet.
Mithin hat die Beschwerdeführerin sowohl die Voraussetzungen des Artikel 21 Abs. 1 a) der EU-Verordnung 874/2004 schlüssig und ausführlich dargetan, als auch dargetan und belegt, dass zu Gunsten des Beschwerdegegners kein berechtigtes Interesse gemäß Artikel 21 Abs. 2 EU-Verordnung 874/2004 vorliegt. Da die Voraussetzungen der vorgenannten Vorschriften bereits schlüssig von der Beschwerdeführerin dargetan worden sind, kann es dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdegegner zudem auch bösgläubig gemäß Artikel 21 Abs. 1 b) i. V. m. Artikel 21 Abs. 3 EU-Verordnung 874/2004 gehandelt hat.
Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Nach Abschnitt B 10 der ADR-Regeln soll die Schiedskommission in einem solchen Fall eine Entscheidung über die Beschwerde treffen ungeachtet der Säumnis einer der beiden Parteien. Nach Abschnitt B 10 a) der ADR-Regeln kann die Schiedskommission die Fristversäumnis des Beschwerdegegners dabei als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen.
Nachdem die Beschwerdeführerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche nach Artikel 21 EU-Verordnung 874/2004 ausführlich dargelegt und nachgewiesen hat, legt die Schiedskommission in Ermangelung einer Beschwerdeerwiderung des Beschwerdegegners den Vortrag der Beschwerdeführerin zugrunde und sieht die Voraussetzungen nach Artikel 21 Abs. 1 a), Abs. 2 der EU-Verordnung 874/2004 als erfüllt an.
Da die Beschwerdeführerin neben den Voraussetzungen des Artikels 21 der EU-Verordnung 874/2004 auch die allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen nach Artikel 4 der EU-Verordnung 733/2002 nachgewiesen hat, ordnet die Schiedskommission im Sinne des Artikels 22 Abs. 11 der EU-Verordnung 874/2004 die Übertragung des Domainnamens auf die Beschwerdeführerin an.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß
der Domainname MYNECKERMANN auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.
der Domainname MYNECKERMANN auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.
PANELISTS
Name | Dr. Volker Herrmann |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2007-12-05