Case number | CAC-ADREU-004700 |
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Time of filing | 2007-09-24 11:00:32 |
Domain names | shb.eu |
Case administrator
Name | Josef Herian |
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Complainant
Organization / Name | SHB Innovative Fondskonzepte AG, Rechtsanwalt Henry Richard Lauf |
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Respondent
Organization / Name | Markus Jank |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Dem Schiedsgericht sind keine anderen Verfahren die Domain „SHB.eu“ betreffend bekannt.
Sachlage
Die Parteien streiten um die Domain „SHB.eu“, die zugunsten des Beschwerdegegners im Rahmen der Landrush-Phase am 07.06.2006 registriert wurde.
Die Beschwerdeführerin firmiert unter SHB Innovative Fondskonzepte AG und ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit einem Grundkapital von EUR 14 Millionen.
Die Beschwerdeführerin verwendet im geschäftlichen Verkehr seit ihrer Gründung im Jahr 2000 das Firmenschlagwort SHB und ist unter der Registernummer HRB 134028 beim Handelsregister in München eingetragen.
Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin Inhaberin der deutschen Wortmarke „SHB“ (DE 302 15 008) Die vorbezeichnete Marke wurde 2002 angemeldet und vom Deutschen Patent- und Markenamt für die Klassen 35, 36 und 37 eingetragen. Auf der Basis vorbezeichneter Marke hat die Beschwerdeführerin die Internationale Registrierung 788 620 erwirkt, die Schutz in den Ländern Österreich, Benelux, Schweiz, Italien, Liechtenstein und Großbritannien genießt. Die vorgenannte Internationale Registrierung ist gleichfalls rechtsbeständig.
Die Beschwerdeführerin firmiert unter SHB Innovative Fondskonzepte AG und ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit einem Grundkapital von EUR 14 Millionen.
Die Beschwerdeführerin verwendet im geschäftlichen Verkehr seit ihrer Gründung im Jahr 2000 das Firmenschlagwort SHB und ist unter der Registernummer HRB 134028 beim Handelsregister in München eingetragen.
Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin Inhaberin der deutschen Wortmarke „SHB“ (DE 302 15 008) Die vorbezeichnete Marke wurde 2002 angemeldet und vom Deutschen Patent- und Markenamt für die Klassen 35, 36 und 37 eingetragen. Auf der Basis vorbezeichneter Marke hat die Beschwerdeführerin die Internationale Registrierung 788 620 erwirkt, die Schutz in den Ländern Österreich, Benelux, Schweiz, Italien, Liechtenstein und Großbritannien genießt. Die vorgenannte Internationale Registrierung ist gleichfalls rechtsbeständig.
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihre oben geschilderten Marken- und Unternehmenskennzeichenrechte nach deutschem Recht.
Der Beschwerdegegner benutze weder die Bezeichnung „SHB“ im geschäftlichen Verkehr, noch sei er Inhaber entsprechender Marken, die Schutz in der Europäischen Gemeinschaft genießen würden. Eine markenrechtliche Inhaberrecherche nach dem Beschwerdegegner sei demgemäß erfolglos geblieben.
Dass nach Aufruf der Domain eine Fehlermeldung erschiene, dass der Host nicht gefunden wurde und offensichtlich ein DNS-Fehler vorliege, bedeute, dass die Domain bei den jeweiligen Domain-Name-Servern nicht registriert sei, da sie noch nicht technisch konnektiert worden sei. Der streitige Domainname sei seit seiner Registrierung am 07.06.2006 bis zum heutigen Tage, also 16 Monate danach, nicht konnektiert und unbenutzt.
Die Bezeichnung „SHB“ werde von dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seinen geschäftlichen Aktivitäten nicht benutzt. Er betreibe eine sog. Computer-Klinik, mithin Reparatur- und sonstige Dienstleistungen in Zusammenhang mit EDV-Hard- und –Software.
Der Beschwerdegegner habe eine Reihe von Bezeichnungen als Domainnamen registriert, an denen offensichtlich Schutzrechte Dritter bestehen. So habe er beispielsweise den bekannten Namen „ALLIANZ-ONLINE.EU“ in unberechtigter Weise auf sich eintragen lassen (vgl. ADR 03207 Gailtaler Computerklinik, Markus Peter Jank Allianz AG - Group Legal Services -, Allianz AG „ALLIANZ-ONLINE.EU.
Der Beschwerdegegner habe keine eigenen Rechte oder legitimen Interessen an dem streitigen – mit dem Recht der Beschwerdeführerin identischen – Second-Level-Domainnamen. So ergebe sich z.B. kein positives Suchergebnis, wenn dieser Begriff in der Suchabfrage auf der Homepage des Beschwerdegegners eingegeben werde. Auch Inhaber entsprechender Marken sei er nicht.
Der Beschwerdegegner habe den Domainnamen auch bösgläubig im Sinne des Artikel 21 Abs. 1 (b), Abs. 3 (a) der Verordnung Nr. 874/2004 registriert bzw. nicht benutzt.
Die Beschwerdeführerin erfülle schließlich auch die allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen gemäß Artikel 4 Abs. 2 (b) (i) der Verordnung Nr. 733/2002, da sie ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszuges ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland habe. Damit stehe ihr gemäß Artikel 22 Abs. 11 der Verordnung Nr. 874/2004 der beantrage Anspruch auf Übertragung der Domain zu.
Die Beschwerdeführerin beantragt daher, dass die Domain „SHB.eu“ auf sie übertragen wird.
Der Beschwerdegegner benutze weder die Bezeichnung „SHB“ im geschäftlichen Verkehr, noch sei er Inhaber entsprechender Marken, die Schutz in der Europäischen Gemeinschaft genießen würden. Eine markenrechtliche Inhaberrecherche nach dem Beschwerdegegner sei demgemäß erfolglos geblieben.
Dass nach Aufruf der Domain eine Fehlermeldung erschiene, dass der Host nicht gefunden wurde und offensichtlich ein DNS-Fehler vorliege, bedeute, dass die Domain bei den jeweiligen Domain-Name-Servern nicht registriert sei, da sie noch nicht technisch konnektiert worden sei. Der streitige Domainname sei seit seiner Registrierung am 07.06.2006 bis zum heutigen Tage, also 16 Monate danach, nicht konnektiert und unbenutzt.
Die Bezeichnung „SHB“ werde von dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seinen geschäftlichen Aktivitäten nicht benutzt. Er betreibe eine sog. Computer-Klinik, mithin Reparatur- und sonstige Dienstleistungen in Zusammenhang mit EDV-Hard- und –Software.
Der Beschwerdegegner habe eine Reihe von Bezeichnungen als Domainnamen registriert, an denen offensichtlich Schutzrechte Dritter bestehen. So habe er beispielsweise den bekannten Namen „ALLIANZ-ONLINE.EU“ in unberechtigter Weise auf sich eintragen lassen (vgl. ADR 03207 Gailtaler Computerklinik, Markus Peter Jank Allianz AG - Group Legal Services -, Allianz AG „ALLIANZ-ONLINE.EU.
Der Beschwerdegegner habe keine eigenen Rechte oder legitimen Interessen an dem streitigen – mit dem Recht der Beschwerdeführerin identischen – Second-Level-Domainnamen. So ergebe sich z.B. kein positives Suchergebnis, wenn dieser Begriff in der Suchabfrage auf der Homepage des Beschwerdegegners eingegeben werde. Auch Inhaber entsprechender Marken sei er nicht.
Der Beschwerdegegner habe den Domainnamen auch bösgläubig im Sinne des Artikel 21 Abs. 1 (b), Abs. 3 (a) der Verordnung Nr. 874/2004 registriert bzw. nicht benutzt.
Die Beschwerdeführerin erfülle schließlich auch die allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen gemäß Artikel 4 Abs. 2 (b) (i) der Verordnung Nr. 733/2002, da sie ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszuges ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland habe. Damit stehe ihr gemäß Artikel 22 Abs. 11 der Verordnung Nr. 874/2004 der beantrage Anspruch auf Übertragung der Domain zu.
Die Beschwerdeführerin beantragt daher, dass die Domain „SHB.eu“ auf sie übertragen wird.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat ausweislich der Mitteilung des Schiedsgerichts vom 21.11.2007 keine fristgerechte Erwiderung vorgelegt. In seiner Anfechtung der Inkenntnissetzung vom Verzug des Beschwerdegegners behauptet der Beschwerdegegner nach Ablauf der Frist zur Erwiderung in Ziffer 5 der Mitteilung zur „Aufnahme des ADR-Verfahrens“ vom 01.10.2007, eine Frist zur Erwiderung sei ihm nicht gesetzt worden, wenngleich er mitgeteilt bekommen habe, dass ein ADR-Verfahren gegen ihn angestrengt worden sei.
Inhaltlich führt er aus, die Abkürzung „SHB“ stehe für „Software Handel & Beratung“ und habe einem in Vorbereitung befindlichen Onlineshop dienen sollen.
Inhaltlich führt er aus, die Abkürzung „SHB“ stehe für „Software Handel & Beratung“ und habe einem in Vorbereitung befindlichen Onlineshop dienen sollen.
Würdigung und Befunde
1. Die Marke SHB der Beschwerdeführerin ist im Sinne des Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 874/2004 identisch bzw. verwirrend ähnlich
Die Toplevel-Domain „.eu“ kann hierbei nach der herrschenden Meinung und auch ständigen Rechtsprechung des Schiedsgerichts außer Betracht bleiben (so etwa ADR 3207 „ALLIANZ-ONLINE“).
Die eingetragene deutsche Wortmarke der Beschwerdeführerin „SHB“ genießt Schutz nach nationalem deutschem Recht, insbesondere gemäß den §§ 4, 14 MarkenG. Nachdem das Deutsche Patent- und Markenamt der Buchstabenfolge „SHB“ die Eintragungsfähigkeit zugesprochen hat, ist die Unterscheidungskraft dieser Wortfolge (für den deutschen Rechtskreis) zu unterstellen. Die Beschwerdeführerin kann sich daher nach deutschem Markengesetz auf Markenrechte an der Buchstabenfolge „SHB“ berufen.
2. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin setzt weiter voraus, dass die Registrierung der streitgegenständlichen Domain durch die Beschwerdegegnerin spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Artikel 21 der Verordnung Nr. 874/2004 erfolgt ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann.
a) Zunächst ist jedoch zu klären, ob die verspätete Stellungnahme des Beschwerdegegners in diesem Verfahren berücksichtigt werden kann.
Das ADR-Verfahren ist ein bewusst schlank gestaltetes Verfahren, welches den Parteien ermöglicht, eine schnelle Entscheidung ihres Disputes über eine .eu-Domain zu erlangen. Die strengen Verfahrensregeln und Fristen spiegeln dies wieder. Ohne eine strikte Befolgung dieser Regeln wäre das Ziel der schnellen und sachgerechten Streitschlichtung nicht zu erreichen. Ob dieses Prinzip in bestimmten Fällen hinter demjenigen der materiellen Gerechtigkeit zurückzustehen hat, muss vorliegend nicht entschieden werden, da der Beschwerdegegner nach Auffassung des Schiedsgerichts nicht überzeugend belegt hat, dass er die Aufforderung zur fristgerechten Erwiderung nicht erhalten hat. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass er nicht bestreitet, die Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens erhalten zu haben, die – wie der Beschwerdeführer richtig ausführt – in Ziffer 5 den Hinweis auf die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeerwiderung enthält. In Ziffer 6 dieser Mitteilung werden zudem die Folgen des Verzuges geschildert.
Der Beschwerdegegner hat weiter nicht behauptet, andere Schreiben in diesem Verfahren nicht erhalten zu haben. Da daher – ohne eine besondere Begründung - kein Anlass besteht, an der ordnungsgemäßen Zustellung auch der Benachrichtigung vom 01.10.2007 zu zweifeln, muss der Beschwerdegegner die Konsequenzen seiner verspäteten Erwiderung tragen.
Das Schiedsgericht legt daher seiner Entscheidung nach B 3(g) ADR-Regeln ausschließlich die Beschwerde zugrunde.
b) Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegner kein Recht oder legitimes Interesse an der streitgegenständlichen Domain. Er nutzt danach die Domain auch nicht. VOrbereitungen zu einer Nutzung sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin hat diese negative Tatsache durch Vorlage von Rechercheergebnissen (Inhaberrecherche zu dem Beschwerdegegner, Screenshots der Website des Beschwerdegegners) unterlegt. Ein den Anforderungen des Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 874/2004 genügendes Recht oder Interesse des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, wobei das Schiedsgericht nicht unberücksichtigt gelassen hat, dass der Katalog des Artikel 21 Abs. 2 nicht abschließend ist.
Das Schiedsgericht ist aus diesen Gründen der Ansicht, dass der Beschwerdegegner keine eigenen Rechte oder berechtigten Interessen an der Domain hat. Auf die Frage, ob die Domain darüber hinaus im Sinne von Artikel 21 Abs. 1 lit. b) der Verordnung Nr. 874/2004 bösgläubig registriert oder genutzt wurde, kommt es daher für die Entscheidung nicht mehr an.
3. Der Beschwerdeführerin ist gemäß Artikel 4 Abs. 2 (b)(i) der Verordnung Nr. 733/2002 berechtigt, .eu-Domains zu registrieren.
Die Toplevel-Domain „.eu“ kann hierbei nach der herrschenden Meinung und auch ständigen Rechtsprechung des Schiedsgerichts außer Betracht bleiben (so etwa ADR 3207 „ALLIANZ-ONLINE“).
Die eingetragene deutsche Wortmarke der Beschwerdeführerin „SHB“ genießt Schutz nach nationalem deutschem Recht, insbesondere gemäß den §§ 4, 14 MarkenG. Nachdem das Deutsche Patent- und Markenamt der Buchstabenfolge „SHB“ die Eintragungsfähigkeit zugesprochen hat, ist die Unterscheidungskraft dieser Wortfolge (für den deutschen Rechtskreis) zu unterstellen. Die Beschwerdeführerin kann sich daher nach deutschem Markengesetz auf Markenrechte an der Buchstabenfolge „SHB“ berufen.
2. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin setzt weiter voraus, dass die Registrierung der streitgegenständlichen Domain durch die Beschwerdegegnerin spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Artikel 21 der Verordnung Nr. 874/2004 erfolgt ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann.
a) Zunächst ist jedoch zu klären, ob die verspätete Stellungnahme des Beschwerdegegners in diesem Verfahren berücksichtigt werden kann.
Das ADR-Verfahren ist ein bewusst schlank gestaltetes Verfahren, welches den Parteien ermöglicht, eine schnelle Entscheidung ihres Disputes über eine .eu-Domain zu erlangen. Die strengen Verfahrensregeln und Fristen spiegeln dies wieder. Ohne eine strikte Befolgung dieser Regeln wäre das Ziel der schnellen und sachgerechten Streitschlichtung nicht zu erreichen. Ob dieses Prinzip in bestimmten Fällen hinter demjenigen der materiellen Gerechtigkeit zurückzustehen hat, muss vorliegend nicht entschieden werden, da der Beschwerdegegner nach Auffassung des Schiedsgerichts nicht überzeugend belegt hat, dass er die Aufforderung zur fristgerechten Erwiderung nicht erhalten hat. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass er nicht bestreitet, die Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens erhalten zu haben, die – wie der Beschwerdeführer richtig ausführt – in Ziffer 5 den Hinweis auf die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeerwiderung enthält. In Ziffer 6 dieser Mitteilung werden zudem die Folgen des Verzuges geschildert.
Der Beschwerdegegner hat weiter nicht behauptet, andere Schreiben in diesem Verfahren nicht erhalten zu haben. Da daher – ohne eine besondere Begründung - kein Anlass besteht, an der ordnungsgemäßen Zustellung auch der Benachrichtigung vom 01.10.2007 zu zweifeln, muss der Beschwerdegegner die Konsequenzen seiner verspäteten Erwiderung tragen.
Das Schiedsgericht legt daher seiner Entscheidung nach B 3(g) ADR-Regeln ausschließlich die Beschwerde zugrunde.
b) Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegner kein Recht oder legitimes Interesse an der streitgegenständlichen Domain. Er nutzt danach die Domain auch nicht. VOrbereitungen zu einer Nutzung sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin hat diese negative Tatsache durch Vorlage von Rechercheergebnissen (Inhaberrecherche zu dem Beschwerdegegner, Screenshots der Website des Beschwerdegegners) unterlegt. Ein den Anforderungen des Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 874/2004 genügendes Recht oder Interesse des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, wobei das Schiedsgericht nicht unberücksichtigt gelassen hat, dass der Katalog des Artikel 21 Abs. 2 nicht abschließend ist.
Das Schiedsgericht ist aus diesen Gründen der Ansicht, dass der Beschwerdegegner keine eigenen Rechte oder berechtigten Interessen an der Domain hat. Auf die Frage, ob die Domain darüber hinaus im Sinne von Artikel 21 Abs. 1 lit. b) der Verordnung Nr. 874/2004 bösgläubig registriert oder genutzt wurde, kommt es daher für die Entscheidung nicht mehr an.
3. Der Beschwerdeführerin ist gemäß Artikel 4 Abs. 2 (b)(i) der Verordnung Nr. 733/2002 berechtigt, .eu-Domains zu registrieren.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt das Schiedsgericht hiermit, daß
der Domainname SHB auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.
der Domainname SHB auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.
PANELISTS
Name | Dominik Eickemeier |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2007-12-29