Case number | CAC-ADREU-004735 |
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Time of filing | 2007-10-22 09:06:10 |
Domain names | tekom.eu |
Case administrator
Name | Tereza Bartošková |
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Complainant
Organization / Name | tekom Gesellschaft für technische Kommunikation e. V. |
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Respondent
Organization / Name | Kausani Enterprises Ltd., Mihaila Felicia |
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Andere rechtliche Verfahren
Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren in Zusammenhang mit dem Domainnamen "tekom.eu" bekannt.
Sachlage
Streitgegenständlich ist die Internet-Domain „tekom.eu“.
Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen seit dem 19.10.1978 eingetragenen Verein mit Sitz in Stuttgart. Namentlich handelt es sich um "tekom Gesellschaft für technische Kommunikation e.V.", der seit 1978 - unter anderem für Veröffentlichungen - den Namen „tekom“ nutzt und seit dem 21.09.1992 Inhaber einer Wort-Bildmarke mit gleichlautendem Wortbestandteil beim DPMA ist.
Der Beschwerdeführer ist auch Inhaber der Domain "tekom.de". Unter dieser Adresse werden im Rahmen eines Portals Informationen über den Beschwerdeführer selbst und allgemeine Informationen, die in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers und der Thematik der Branche stehen, veröffentlicht.
Der Beschwerdeführer beruft sich vorliegend auf Namens- sowie auf Markenrechte und begehrt die Übertragung der verfahrensgegenständlichen Domain.
Die Domain wurde seitens der Beschwerdegegnerin registriert und wird auf der Domain-Handelsplattform Sedo zum Verkauf angeboten. Die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerdebeantwortung eingereicht.
Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen seit dem 19.10.1978 eingetragenen Verein mit Sitz in Stuttgart. Namentlich handelt es sich um "tekom Gesellschaft für technische Kommunikation e.V.", der seit 1978 - unter anderem für Veröffentlichungen - den Namen „tekom“ nutzt und seit dem 21.09.1992 Inhaber einer Wort-Bildmarke mit gleichlautendem Wortbestandteil beim DPMA ist.
Der Beschwerdeführer ist auch Inhaber der Domain "tekom.de". Unter dieser Adresse werden im Rahmen eines Portals Informationen über den Beschwerdeführer selbst und allgemeine Informationen, die in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers und der Thematik der Branche stehen, veröffentlicht.
Der Beschwerdeführer beruft sich vorliegend auf Namens- sowie auf Markenrechte und begehrt die Übertragung der verfahrensgegenständlichen Domain.
Die Domain wurde seitens der Beschwerdegegnerin registriert und wird auf der Domain-Handelsplattform Sedo zum Verkauf angeboten. Die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerdebeantwortung eingereicht.
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben als eingetragener Verein und anerkannter Berufsverband unter dem Namen „tekom Gesellschaft für technische Kommunikation e.V.“ der größte deutsche Fachverband für technische Kommunikation.
Der Verein wendet sich an die in der technischen Kommunikation tätigen Berufsgruppen wie technische Redakteure, technische Illustratoren und technische Übersetzer. Er hat nach eigenem Vortrag derzeit knapp 6.000 Mitglieder aus allen Wirtschaftsbranchen, einschlägigen Fachhochschulen und Universitäten.
Der Beschwerdeführer fördert ausweislich seiner Ausführungen in der Beschwerdebegründung die berufspolitischen und geschäftlichen Interessen aller in der technischen Kommunikation und Dokumentation tätigen Berufsgruppen, betätigt sich vorrangig im Bereich der Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung, richtet zu diesem Zwecke zahlreiche Tagungen und Seminare aus, verbreitet Fachpublikationen, führt Begutachtungen durch und verleiht Gütesiegel.
Der Beschwerdeführer behauptet, an der Bezeichnung „tekom“ sowohl Marken- als auch Namensrechte gemäß deutschem Recht zu haben. Dabei handele es sich um ein Markenrecht kraft Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register zu Az. 2055039 aufgrund der Anmeldung vom 21.09.1992.
Darüber hinaus stünden dem Beschwerdeführer auch Namensrechte an dem Namen „tekom“ nach deutschem Recht gemäß § 12 BGB zu. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist der Bestandteil „tekom“ der unterscheidungskräftige Bestandteil des Names, der als Einzelbestandteil ebenfalls Schutz genieße.
Der Beschwerdeführer macht geltend, in Veröffentlichungen der Presse in der Regel lediglich als „die tekom“ bezeichnet zu werden und sei unter diesem Namensbestandteil bekannt. Er behauptet, den Namen „tekom“ bereits seit dem Jahr 1978 zu nutzen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass unter den Schutz von § 12 BGB auch Unternehmensbezeichnungen jeder Art einschließlich der Abkürzungen und Schlagworte fallen. Nach ständiger Rechtsprechung im deutschen Recht würde das Namensrecht auch juristischen Personen zustehen, so auch für einen eingetragenen Verein.
Der Domainname „tekom.eu“ sei mit einem Namen identisch („tekom“), für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht anerkannt oder festgelegt sind. Die Top-Level-Domain „eu“ habe bei der Betrachtung der Zeichenidentität außer Acht zu bleiben.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin den Domainnamen ohne Namens- oder sonstige Rechte oder berechtigte Interessen registriert. Schließlich stünde „tekom.eu“ nicht in Zusammenhang mit dem Namen der Beschwerdegegnerin. Ferner würde die Beschwerdegegnerin den Domainnamen nicht im Zusammenhang mit einem Angebot von Waren oder Dienstleistungen benutzen.
Bei Aufruf des streitgegenständlichen Domainnamens würde ein jeder zu dem sedo-Domain-Parking-Programm geleitet. Dort würde der Hinweis erscheinen, dass die Beschwerdegegnerin die Domain im Domain-Parking-Programm von sedo parkt und die Domain über sedo von jedermann käuflich erworben werden könne. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass das Parken der Domain im Domain-Parking-Programm von sedo keiner berechtigten Nutzung der Domain entspricht.
Der Beschwerdeführer behauptet, dass die Beschwerdegegnerin nicht über eine Markeneintragung (D / EU / IR) verfügt und insofern nicht auf ein Recht oder berechtigtes Interesse verweisen könne.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers gibt es Indizien - insbesondere Einträge in Internetforen - dafür, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin um einen Domainhändler handelt.
Schließlich trägt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe den Domainnamen in bösgläubiger Absicht registriert und in Verkaufs-, Vermietungs-oder Übertragungsabsicht gehandelt. Aus dem Verhaltensmuster der Beschwerdegegnerin könne geschlossen werden, dass die vorliegende Registrierung in Behinderungsabsicht vorgenommen wurde .
Der Beschwerdeführer begehrt die Übertragung des Domainnames.
Der Verein wendet sich an die in der technischen Kommunikation tätigen Berufsgruppen wie technische Redakteure, technische Illustratoren und technische Übersetzer. Er hat nach eigenem Vortrag derzeit knapp 6.000 Mitglieder aus allen Wirtschaftsbranchen, einschlägigen Fachhochschulen und Universitäten.
Der Beschwerdeführer fördert ausweislich seiner Ausführungen in der Beschwerdebegründung die berufspolitischen und geschäftlichen Interessen aller in der technischen Kommunikation und Dokumentation tätigen Berufsgruppen, betätigt sich vorrangig im Bereich der Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung, richtet zu diesem Zwecke zahlreiche Tagungen und Seminare aus, verbreitet Fachpublikationen, führt Begutachtungen durch und verleiht Gütesiegel.
Der Beschwerdeführer behauptet, an der Bezeichnung „tekom“ sowohl Marken- als auch Namensrechte gemäß deutschem Recht zu haben. Dabei handele es sich um ein Markenrecht kraft Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register zu Az. 2055039 aufgrund der Anmeldung vom 21.09.1992.
Darüber hinaus stünden dem Beschwerdeführer auch Namensrechte an dem Namen „tekom“ nach deutschem Recht gemäß § 12 BGB zu. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist der Bestandteil „tekom“ der unterscheidungskräftige Bestandteil des Names, der als Einzelbestandteil ebenfalls Schutz genieße.
Der Beschwerdeführer macht geltend, in Veröffentlichungen der Presse in der Regel lediglich als „die tekom“ bezeichnet zu werden und sei unter diesem Namensbestandteil bekannt. Er behauptet, den Namen „tekom“ bereits seit dem Jahr 1978 zu nutzen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass unter den Schutz von § 12 BGB auch Unternehmensbezeichnungen jeder Art einschließlich der Abkürzungen und Schlagworte fallen. Nach ständiger Rechtsprechung im deutschen Recht würde das Namensrecht auch juristischen Personen zustehen, so auch für einen eingetragenen Verein.
Der Domainname „tekom.eu“ sei mit einem Namen identisch („tekom“), für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht anerkannt oder festgelegt sind. Die Top-Level-Domain „eu“ habe bei der Betrachtung der Zeichenidentität außer Acht zu bleiben.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin den Domainnamen ohne Namens- oder sonstige Rechte oder berechtigte Interessen registriert. Schließlich stünde „tekom.eu“ nicht in Zusammenhang mit dem Namen der Beschwerdegegnerin. Ferner würde die Beschwerdegegnerin den Domainnamen nicht im Zusammenhang mit einem Angebot von Waren oder Dienstleistungen benutzen.
Bei Aufruf des streitgegenständlichen Domainnamens würde ein jeder zu dem sedo-Domain-Parking-Programm geleitet. Dort würde der Hinweis erscheinen, dass die Beschwerdegegnerin die Domain im Domain-Parking-Programm von sedo parkt und die Domain über sedo von jedermann käuflich erworben werden könne. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass das Parken der Domain im Domain-Parking-Programm von sedo keiner berechtigten Nutzung der Domain entspricht.
Der Beschwerdeführer behauptet, dass die Beschwerdegegnerin nicht über eine Markeneintragung (D / EU / IR) verfügt und insofern nicht auf ein Recht oder berechtigtes Interesse verweisen könne.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers gibt es Indizien - insbesondere Einträge in Internetforen - dafür, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin um einen Domainhändler handelt.
Schließlich trägt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe den Domainnamen in bösgläubiger Absicht registriert und in Verkaufs-, Vermietungs-oder Übertragungsabsicht gehandelt. Aus dem Verhaltensmuster der Beschwerdegegnerin könne geschlossen werden, dass die vorliegende Registrierung in Behinderungsabsicht vorgenommen wurde .
Der Beschwerdeführer begehrt die Übertragung des Domainnames.
B. Beschwerdegegner
Es liegt trotz ordnungsgemäßem Verfahrensablauf keine Beschwerdebeantwortung der Beschwerdegegnerin vor.
Würdigung und Befunde
1.
Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 bestimmt, dass jedermann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren anstrengen kann, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Art. 21 VO (EG) Nr. 874/2004 ist oder wenn eine Entscheidung des Registers gegen die Verordnungen (EG) Nr. 874/2004 und Nr. 733/2002 verstößt.
Vorliegend war zu prüfen, ob die Registrierung des Domainnamens "tekom.eu" durch die Beschwerdegegnerin spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 erfolgt ist.
Das ist dann der Fall, wenn der Domainname "tekom.eu" mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt und wenn dieser Domainname von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder in böser Absicht registriert oder benutzt wurde.
2.
Die Beschwerde weist die verfahrensrechtliche Konformität auf, sie genügt den Formerfordernissen der ADR-Regeln und der Ergänzenden ADR-Regeln.
3.
Die Beschwerdegegnerin als Inhaberin der streitgegenständlichen Domain wurde vom Tschechischen Schiedsgericht nach Aufnahme des Verfahrens am 12.11.2007 darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen sie ein ADR-Verfahren gem. den Verordnungen (EG) Nr. 733/2002 und Nr. 874/2004 eingeleitet worden ist.
Innerhalb von 30 Werktagen ab Zustellung dieser Mitteilung gem. Abschnitt A2 (b) hatte die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, die Beschwerdebeantwortung einzureichen, vgl. dazu Abschnitt B3 (a) und (b). Mangels Eingang einer solchen Beschwerdebeantwortung wurde der Beschwerdegegnerin eine Nachfrist zur Mängelbehebung gem. Abschnitt B3 (d) der ADR-Regeln gesetzt.
Auch diese Frist verlief fruchtlos, so dass die Beschwerdegegnerin als im Verzug befindlich galt und die Schiedskommission zur Prüfung und Entscheidung bestellt wurde.
Die Beschwerdegegnerin wurde über die Säumnis in Kenntnis gesetzt. Eine Anfechtung dieser Benachrichtigung über die Säumnis gem. Abschnitt B3 (g) der ADR-Regeln ist nicht eingegangen.
Die Schiedskommission mußte kein Ermessen dahingehend ausüben, ob eine verspätete oder nicht verfahrenskonforme Beschwerdebeantwortung oder Anfechtung der Versäumnisbenachrichtigung zu berücksichtigen war, da bis zum Tag der Entscheidung seitens der Beschwerdegegnerin kein Vortrag eingereicht wurde.
Entsprechend Art. 22 Abs. 10 VO (EG) Nr. 874/2004 i.V.m. Abschnitt B10 (a) ADR-Regeln kann die Schiedskommission die Säumnis der Beschwerdegegnerin als Grund werten, die Ansprüche des Beschwerdeführers anzuerkennen. Von dieser Berechtigung wurde vorliegend Gebrauch gemacht, so dass die Prüfung der Schiedskommission sich darauf beschränkt hat, die Beschwerdebegründung auf Schlüssigkeit zu überprüfen.
Die Schiedskommission kommt zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Artikels 21 VO (EG) Nr. 874/2004 in seiner Beschwerde unter Vorlage geeigneter Unterlagen hinreichend schlüssig dargelegt hat. Die Berechtigung des Beschwerdeführers eine .eu-Domain zu registrieren, ist gem. Art. 4 Abs. 2 (b) VO (EG) Nr. 733/2002 wurde nachgewiesen und ist gegeben.
4.
Mit Hilfe der eingereichten Unterlagen und aktueller Registerauszüge konnte sich die Schiedskommission davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer ein Recht an einer in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragenen Wort-Bildmarke "tekom" zu Az. 2055039 geltend machen kann. Die Schutzdauer dieser Marke endet am 30.09.2012, so dass zum Zeitpunkt der Entscheidung Ansprüche aus der Marke geltend gemacht werden können.
Darüber hinaus besteht kein begründeter Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin über Namensrechte verfügt, die aus der seit dem Jahr 1978 dargelegten Benutzung der Bezeichnung "tekom" resultieren.
Der von der Beschwerdegegnerin registrierte Domainname "tekom" ist identisch zu dem Namen und dem Wortbestandteil der Marke "tekom" des Beschwerdeführers, vgl. Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004. Die Top-Level-Domain "eu" war bei der vergleichenden Betrachtung nicht zu berücksichtigen, da diesem als unverzichtbarer Bestandteil des Domainnamens nach herrschender Auffassung keine ähnlichkeitsausschließende Wirkung zukommt.
Der Beschwerdeführer hat demnach unter Vorlage geeigneter Dokumente gemäß Abschnitt B11 (d) (1) (i) der ADR-Regeln nachgewiesen, dass der streitgegenständliche Domainname „tekom.eu“ mit einem Namen identisch ist, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedsstaats - hier nach deutschem - anerkannt oder festgelegt sind.
5.
Vorliegend sind Umstände gegeben, die geeignet sind, eine bösgläubige Registrierung oder Nutzung des streitgegenständlichen Domainnamens zu belegen, vgl. Art. 21 Abs. 1 (b) VO (EG) Nr. 874/2004. Das Anbieten des streitgegenständlichen Domainnamens auf der Domainhandelsplattform Sedo läßt - nicht zuletzt in Ansehung der ausgebliebenen Beschwerdebeantwortung und der ausgebliebenen Anfechtung der Säumnisbenachrichtigung - den Schluss zu, dass der Domainname von der Beschwerdegegnerin in bösgläubiger Absicht registriert wurde.
Eine Überprüfung des verfahrensgegenständlichen Domainnamens im Internet am Tag der Entscheidung dieser eu-Domainstreitigkeit hat ergeben, dass "tekom.eu" nach wie vor zum Erwerb - so z.B. durch den Beschwerdegegner oder aber durch beliebige Dritte - angeboten wird.
Die Seite weist insoweit die übliche Struktur auf, als dass neben dem Verkaufshinweis diverse kommerzielle Links angezeigt werden, die nicht in Zusammenhang mit der Beschwerdegegnerin stehen. Bei einem Klick auf den Verkausfhinweis wird der Nutzer aufgefordert, über die Handelsplattform Sedo ein Kaufangebot für den Domainnamen "tekom.eu" abzugegeben.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach herrschender Ansicht die Bestimmung des Art. 21 Abs. 3 (a) VO (EG) Nr. 874/2004 erfüllt. Die Annahme ist nicht zuletzt auch angesichts der Tatsache gerechtfertigt, dass die Verkaufsabsicht i.S. einer bösgläubigen Registrierung unwidersprochen geblieben ist.
6.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin selbst ein Recht oder berechtigtes Interesse an dem streitgegenständlichen Domainnamen geltend machen kann, vgl. Art. 21 Abs. 1 (a) VO (EG) Nr. 874/2004. Das kann jedoch dahinstehen, da nach Annahme der Voraussetzungen des Abschnitts B11 (d) (1) (iii) der ADR-Regeln die Voraussetzungen des Abschnitt B11 (d) (1) (ii) nur alternativ vorliegen müssen. Gleiches gilt für die Annahme einer Registrierung in Behinderungsabsicht.
7.
Bei der Entscheidung ist eine von dem Beschwerdeführer behauptete Vorbekanntheit der Beschwerdegegnerin beim Tschechischen Schiedsgericht unberücksichtigt geblieben, da bei der Entscheidung der Schiedskommission unter Wahrung der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausschließlich auf den Einzelfall und die jeweils zugrundeliegene Rechtesituation abzustellen ist.
Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 bestimmt, dass jedermann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren anstrengen kann, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Art. 21 VO (EG) Nr. 874/2004 ist oder wenn eine Entscheidung des Registers gegen die Verordnungen (EG) Nr. 874/2004 und Nr. 733/2002 verstößt.
Vorliegend war zu prüfen, ob die Registrierung des Domainnamens "tekom.eu" durch die Beschwerdegegnerin spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 erfolgt ist.
Das ist dann der Fall, wenn der Domainname "tekom.eu" mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt und wenn dieser Domainname von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder in böser Absicht registriert oder benutzt wurde.
2.
Die Beschwerde weist die verfahrensrechtliche Konformität auf, sie genügt den Formerfordernissen der ADR-Regeln und der Ergänzenden ADR-Regeln.
3.
Die Beschwerdegegnerin als Inhaberin der streitgegenständlichen Domain wurde vom Tschechischen Schiedsgericht nach Aufnahme des Verfahrens am 12.11.2007 darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen sie ein ADR-Verfahren gem. den Verordnungen (EG) Nr. 733/2002 und Nr. 874/2004 eingeleitet worden ist.
Innerhalb von 30 Werktagen ab Zustellung dieser Mitteilung gem. Abschnitt A2 (b) hatte die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, die Beschwerdebeantwortung einzureichen, vgl. dazu Abschnitt B3 (a) und (b). Mangels Eingang einer solchen Beschwerdebeantwortung wurde der Beschwerdegegnerin eine Nachfrist zur Mängelbehebung gem. Abschnitt B3 (d) der ADR-Regeln gesetzt.
Auch diese Frist verlief fruchtlos, so dass die Beschwerdegegnerin als im Verzug befindlich galt und die Schiedskommission zur Prüfung und Entscheidung bestellt wurde.
Die Beschwerdegegnerin wurde über die Säumnis in Kenntnis gesetzt. Eine Anfechtung dieser Benachrichtigung über die Säumnis gem. Abschnitt B3 (g) der ADR-Regeln ist nicht eingegangen.
Die Schiedskommission mußte kein Ermessen dahingehend ausüben, ob eine verspätete oder nicht verfahrenskonforme Beschwerdebeantwortung oder Anfechtung der Versäumnisbenachrichtigung zu berücksichtigen war, da bis zum Tag der Entscheidung seitens der Beschwerdegegnerin kein Vortrag eingereicht wurde.
Entsprechend Art. 22 Abs. 10 VO (EG) Nr. 874/2004 i.V.m. Abschnitt B10 (a) ADR-Regeln kann die Schiedskommission die Säumnis der Beschwerdegegnerin als Grund werten, die Ansprüche des Beschwerdeführers anzuerkennen. Von dieser Berechtigung wurde vorliegend Gebrauch gemacht, so dass die Prüfung der Schiedskommission sich darauf beschränkt hat, die Beschwerdebegründung auf Schlüssigkeit zu überprüfen.
Die Schiedskommission kommt zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Artikels 21 VO (EG) Nr. 874/2004 in seiner Beschwerde unter Vorlage geeigneter Unterlagen hinreichend schlüssig dargelegt hat. Die Berechtigung des Beschwerdeführers eine .eu-Domain zu registrieren, ist gem. Art. 4 Abs. 2 (b) VO (EG) Nr. 733/2002 wurde nachgewiesen und ist gegeben.
4.
Mit Hilfe der eingereichten Unterlagen und aktueller Registerauszüge konnte sich die Schiedskommission davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer ein Recht an einer in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragenen Wort-Bildmarke "tekom" zu Az. 2055039 geltend machen kann. Die Schutzdauer dieser Marke endet am 30.09.2012, so dass zum Zeitpunkt der Entscheidung Ansprüche aus der Marke geltend gemacht werden können.
Darüber hinaus besteht kein begründeter Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin über Namensrechte verfügt, die aus der seit dem Jahr 1978 dargelegten Benutzung der Bezeichnung "tekom" resultieren.
Der von der Beschwerdegegnerin registrierte Domainname "tekom" ist identisch zu dem Namen und dem Wortbestandteil der Marke "tekom" des Beschwerdeführers, vgl. Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004. Die Top-Level-Domain "eu" war bei der vergleichenden Betrachtung nicht zu berücksichtigen, da diesem als unverzichtbarer Bestandteil des Domainnamens nach herrschender Auffassung keine ähnlichkeitsausschließende Wirkung zukommt.
Der Beschwerdeführer hat demnach unter Vorlage geeigneter Dokumente gemäß Abschnitt B11 (d) (1) (i) der ADR-Regeln nachgewiesen, dass der streitgegenständliche Domainname „tekom.eu“ mit einem Namen identisch ist, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedsstaats - hier nach deutschem - anerkannt oder festgelegt sind.
5.
Vorliegend sind Umstände gegeben, die geeignet sind, eine bösgläubige Registrierung oder Nutzung des streitgegenständlichen Domainnamens zu belegen, vgl. Art. 21 Abs. 1 (b) VO (EG) Nr. 874/2004. Das Anbieten des streitgegenständlichen Domainnamens auf der Domainhandelsplattform Sedo läßt - nicht zuletzt in Ansehung der ausgebliebenen Beschwerdebeantwortung und der ausgebliebenen Anfechtung der Säumnisbenachrichtigung - den Schluss zu, dass der Domainname von der Beschwerdegegnerin in bösgläubiger Absicht registriert wurde.
Eine Überprüfung des verfahrensgegenständlichen Domainnamens im Internet am Tag der Entscheidung dieser eu-Domainstreitigkeit hat ergeben, dass "tekom.eu" nach wie vor zum Erwerb - so z.B. durch den Beschwerdegegner oder aber durch beliebige Dritte - angeboten wird.
Die Seite weist insoweit die übliche Struktur auf, als dass neben dem Verkaufshinweis diverse kommerzielle Links angezeigt werden, die nicht in Zusammenhang mit der Beschwerdegegnerin stehen. Bei einem Klick auf den Verkausfhinweis wird der Nutzer aufgefordert, über die Handelsplattform Sedo ein Kaufangebot für den Domainnamen "tekom.eu" abzugegeben.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach herrschender Ansicht die Bestimmung des Art. 21 Abs. 3 (a) VO (EG) Nr. 874/2004 erfüllt. Die Annahme ist nicht zuletzt auch angesichts der Tatsache gerechtfertigt, dass die Verkaufsabsicht i.S. einer bösgläubigen Registrierung unwidersprochen geblieben ist.
6.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin selbst ein Recht oder berechtigtes Interesse an dem streitgegenständlichen Domainnamen geltend machen kann, vgl. Art. 21 Abs. 1 (a) VO (EG) Nr. 874/2004. Das kann jedoch dahinstehen, da nach Annahme der Voraussetzungen des Abschnitts B11 (d) (1) (iii) der ADR-Regeln die Voraussetzungen des Abschnitt B11 (d) (1) (ii) nur alternativ vorliegen müssen. Gleiches gilt für die Annahme einer Registrierung in Behinderungsabsicht.
7.
Bei der Entscheidung ist eine von dem Beschwerdeführer behauptete Vorbekanntheit der Beschwerdegegnerin beim Tschechischen Schiedsgericht unberücksichtigt geblieben, da bei der Entscheidung der Schiedskommission unter Wahrung der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausschließlich auf den Einzelfall und die jeweils zugrundeliegene Rechtesituation abzustellen ist.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit Abschnitt B12 der ADR - Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass
der Domainname TEKOM auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
Es wird festgelegt, dass die Entscheidung vom Register innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Inkenntnissetzung der Parteien von der Entscheidung umzusetzen ist, vorbehaltlich der Anstrengung eines Gerichtsverfahrens durch die Beschwerdegegnerin vor einem Gericht mit beidseitiger Gerichtsbarkeit.
der Domainname TEKOM auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
Es wird festgelegt, dass die Entscheidung vom Register innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Inkenntnissetzung der Parteien von der Entscheidung umzusetzen ist, vorbehaltlich der Anstrengung eines Gerichtsverfahrens durch die Beschwerdegegnerin vor einem Gericht mit beidseitiger Gerichtsbarkeit.
PANELISTS
Name | Philipp Wolff |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2008-02-18