Case number | CAC-ADREU-004979 |
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Time of filing | 2008-03-18 10:21:45 |
Domain names | continentalair.eu |
Case administrator
Name | Josef Herian |
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Complainant
Organization / Name | Continental Airlines, Inc & Continental Airlines Domain Name Ltd, Continental Airlines, Inc & Continental Airlines Domain Name Ltd |
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Respondent
Organization / Name | Kanzlei Berger, Thomas R.G. Berger |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Keine
Sachlage
Die Streitteile haben eine Einigung dahingehnd getroffen, dass dieses Verfarhens durch Übertragung des strittigen Domainnamens auf den Beschwerdefürher beendet werden soll.
Mittels formularfremden Schriftverkehrs vom 2008-07-04 hat zunächst der Beschwerdeführer die Schiedskommission von dieser Einigung informiert.
Auch der Beschwerdegegner hat mittels formularfremden Schriftverkehrs vom 2008-07-04 diese Vorgangsweise bestätigt und eine eigenhändig unterfertigte Erklärung vom 2008-07-04 übermittelt, aus der der beantragten Übertragung des strittigen Domainnamens zugestimmt wird.
Mittels formularfremden Schriftverkehrs vom 2008-07-04 hat zunächst der Beschwerdeführer die Schiedskommission von dieser Einigung informiert.
Auch der Beschwerdegegner hat mittels formularfremden Schriftverkehrs vom 2008-07-04 diese Vorgangsweise bestätigt und eine eigenhändig unterfertigte Erklärung vom 2008-07-04 übermittelt, aus der der beantragten Übertragung des strittigen Domainnamens zugestimmt wird.
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer hat am 2008-03-18 Beschwerde gegen den Beschwerdegegner eingericht und die Übertragung des strittigen Domainnamens <continentalair.eu> beantragt.
Am 2008-07-04 hat der Beschwerdeführer eine Einigung mit dem Beschwerdegegner an die Schiedskommission kommuniziert und behauptet, dass das Verfahren durch Übertragung des strittigen Domainnamens beendet werden möge.
Am 2008-07-04 hat der Beschwerdeführer eine Einigung mit dem Beschwerdegegner an die Schiedskommission kommuniziert und behauptet, dass das Verfahren durch Übertragung des strittigen Domainnamens beendet werden möge.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat sich zunächst gegen diese Übertragung ausgesprochen. Am 2008-07-04 hat der Beschwerdegegner allerdings die Schiedskommission darüber informiert, dass aufgrund einer Einigung zwischen den Streitteilen das Verfahren ohne weiteres durch Übertragung des strittigen Domainnamens beendet werden möge. Der Beschwerdegegner hat dazu auch eine eigenhändig unterfertigte Erklärung vom 2008-07-04 übermittelt.
Würdigung und Befunde
Aus den vorgelegten Dokumenten, insbesondere den wechselseitigen, übereinstimmenden Behauptungen in den formularfremden Schriftverkehren vom 2008-07-04 samt eigenhändig unterfertigter Erklärung des Beschwerdegegners vom 2008-07-04, ist der übereinstimmende Wille der Streitparteien klar dargelegt: Übertragung des strittigen Domainnamens auf den Beschwerdeführer, und zwar losgelöst von einer Prüfung dieses Falles in der Sache.
Wenngleich die ADR-Regeln eine derartige "Formalentscheidung" nicht ausdrücklich vorsehen, so ist doch die freie Parteiendisposition ein allgemein anerkannter Grundsatz der es Parteien stets ermöglicht, eine Einigung über die Streitsache zu treffen. Mit der im Konkreten getroffenen Entscheidung der Streitteile verzichtet insbesondere der Beschwerdegegner auf seine Einwendungen und anerkennt in der Sache die Behauptungen des Beschwerdeführers, weshalb die Schiedskommission auch die unten angeführte Entscheidung getroffen hat.
Da die Parteien in ihren formularfremden Schriftverkehren auch ausdrücklich und übereinstimmend die Übertragung des strittigen Domainnamens begehrten, liegt auch kein Fall der Verfahrenseinstellung nach § A4 der Regeln vor, sondern vielmehr war die Schiedskommission zur unten angeführten Entscheidung berufen.
Wenngleich die ADR-Regeln eine derartige "Formalentscheidung" nicht ausdrücklich vorsehen, so ist doch die freie Parteiendisposition ein allgemein anerkannter Grundsatz der es Parteien stets ermöglicht, eine Einigung über die Streitsache zu treffen. Mit der im Konkreten getroffenen Entscheidung der Streitteile verzichtet insbesondere der Beschwerdegegner auf seine Einwendungen und anerkennt in der Sache die Behauptungen des Beschwerdeführers, weshalb die Schiedskommission auch die unten angeführte Entscheidung getroffen hat.
Da die Parteien in ihren formularfremden Schriftverkehren auch ausdrücklich und übereinstimmend die Übertragung des strittigen Domainnamens begehrten, liegt auch kein Fall der Verfahrenseinstellung nach § A4 der Regeln vor, sondern vielmehr war die Schiedskommission zur unten angeführten Entscheidung berufen.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass der Domainname CONTINENTALAIR auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Peter Burgstaller |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2008-07-07