Case number | CAC-ADREU-005055 |
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Time of filing | 2008-05-20 16:14:03 |
Domain names | unive.eu |
Case administrator
Name | Josef Herian |
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Complainant
Organization / Name | Simmons & Simmons, mr. Janske Van Santvoort |
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Respondent
Organization / Name | Philippe Nikitin |
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Sachlage
Dem ADR-Verfahren liegt die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27.05.2008 über die Übertragung des Domainnamens UNIVE zugrunde.
Die Beschwerdeführerin, die Coöperatie Univé U. A., ist eine Versicherungsgesellschaft, die auf dem Gebiet Versicherungen und Finanzen in den Niederlanden tätig ist. Alle Dienstleistungen und Produkte der Beschwerdeführerin werden unter der Marke Univé angeboten. Die Beschwerdeführerin ist seit 1949 als Versicherer unter dem bekannten Handelsnamen Univé tätig. Die Beschwerdeführerin hat die Benelux-Wortmarke „Univé“ unter der Registrierungsnummer 0490148 angemeldet, die am 8. Februar 1991 eingetragen worden ist (Anlage 11). Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin u.a. eine Benelux-Wort-/Bildmarke „Univé“ angemeldet, die unter der Registrierungsnummer 0523188 am 24. November 1992 eingetragen worden ist (Anlage 12).
Im Juni 2006 wurde der Domainname unive.eu von einer niederländischen Gesellschaft namens Digital Revolution B.V. registriert. Digital Revolution übertrug in der Folge den Domainnamen an den Beschwerdegegner. Der Beschwerdegegner ist eine Privatperson, die in Deutschland lebt. Nach mehreren Schreiben der Beschwerdeführerin, in der diese den Beschwerdegegner mit Verweis auf ihre Marken zur Übertragung der Domain aufforderte, antwortete der Beschwerdegegner am 5. Januar 2008, dass er Pläne für den Domainnamen hätte und keiner dieser Pläne eine Markenrechtsverletzung des Beschwerdeführers bezüglich der Marke „Univé“ darstelle. Zu diesem Zeitpunkt war unter dem Domainnamen keine Webseite eingerichtet; der Domainname wurde offensichtlich nicht genutzt. Nach diesem Schreiben stellte der Beschwerdegegner einige Informationen auf die Webseite mit dem Domainnamen. Die Information, die auf die Website gestellt wurde, enthält eine kurze Beschreibung des Zweckes der Seite, nämlich ein „Complete European UNI-VErsity Dictionary“ (vollständiges europäisches Universitätsverzeichnis) zu erstellen. Unter keiner Überschrift gibt es hinzugefügte Daten, kein Link funktioniert und Informationen jedweder Art über europäische Universitäten sind nicht vorhanden.
Im vorliegenden Verfahren wird als Beschwerdeführer im Rubrum der Beschwerdeschrift ausgewiesen „Simmons & Simmons“. Im Text der Beschwerdebegründung selbst wird die Corporatie Univie als Beschwerdeführerin genannt. Mit außerformularmäßigem Schreiben vom 29. August 2008 (im EDV-System der Schiedskammer gespeichert) bat die Kanzlei Simmons & Simmons als Verfahrensbevollmächtige um Änderung: „Wir moechten bitte einen formales Versehen korrigieren. Die Anwaltskanzlei Simmons & Simmons sollte nicht die Beschwerdefuehrerin, aber nur die Bevolmaechtigter Vertreter der Beschwerdefuehrerin Cooperatie Univé U.A. sein.“ Beschwerdeführerin sei Cooperatie Univé U.A., Hanzeplein 1, 8017 JC ZWOLLE, Niederlande, Telefonnr: 0031 10 4042475
Die Beschwerdeführerin, die Coöperatie Univé U. A., ist eine Versicherungsgesellschaft, die auf dem Gebiet Versicherungen und Finanzen in den Niederlanden tätig ist. Alle Dienstleistungen und Produkte der Beschwerdeführerin werden unter der Marke Univé angeboten. Die Beschwerdeführerin ist seit 1949 als Versicherer unter dem bekannten Handelsnamen Univé tätig. Die Beschwerdeführerin hat die Benelux-Wortmarke „Univé“ unter der Registrierungsnummer 0490148 angemeldet, die am 8. Februar 1991 eingetragen worden ist (Anlage 11). Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin u.a. eine Benelux-Wort-/Bildmarke „Univé“ angemeldet, die unter der Registrierungsnummer 0523188 am 24. November 1992 eingetragen worden ist (Anlage 12).
Im Juni 2006 wurde der Domainname unive.eu von einer niederländischen Gesellschaft namens Digital Revolution B.V. registriert. Digital Revolution übertrug in der Folge den Domainnamen an den Beschwerdegegner. Der Beschwerdegegner ist eine Privatperson, die in Deutschland lebt. Nach mehreren Schreiben der Beschwerdeführerin, in der diese den Beschwerdegegner mit Verweis auf ihre Marken zur Übertragung der Domain aufforderte, antwortete der Beschwerdegegner am 5. Januar 2008, dass er Pläne für den Domainnamen hätte und keiner dieser Pläne eine Markenrechtsverletzung des Beschwerdeführers bezüglich der Marke „Univé“ darstelle. Zu diesem Zeitpunkt war unter dem Domainnamen keine Webseite eingerichtet; der Domainname wurde offensichtlich nicht genutzt. Nach diesem Schreiben stellte der Beschwerdegegner einige Informationen auf die Webseite mit dem Domainnamen. Die Information, die auf die Website gestellt wurde, enthält eine kurze Beschreibung des Zweckes der Seite, nämlich ein „Complete European UNI-VErsity Dictionary“ (vollständiges europäisches Universitätsverzeichnis) zu erstellen. Unter keiner Überschrift gibt es hinzugefügte Daten, kein Link funktioniert und Informationen jedweder Art über europäische Universitäten sind nicht vorhanden.
Im vorliegenden Verfahren wird als Beschwerdeführer im Rubrum der Beschwerdeschrift ausgewiesen „Simmons & Simmons“. Im Text der Beschwerdebegründung selbst wird die Corporatie Univie als Beschwerdeführerin genannt. Mit außerformularmäßigem Schreiben vom 29. August 2008 (im EDV-System der Schiedskammer gespeichert) bat die Kanzlei Simmons & Simmons als Verfahrensbevollmächtige um Änderung: „Wir moechten bitte einen formales Versehen korrigieren. Die Anwaltskanzlei Simmons & Simmons sollte nicht die Beschwerdefuehrerin, aber nur die Bevolmaechtigter Vertreter der Beschwerdefuehrerin Cooperatie Univé U.A. sein.“ Beschwerdeführerin sei Cooperatie Univé U.A., Hanzeplein 1, 8017 JC ZWOLLE, Niederlande, Telefonnr: 0031 10 4042475
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführerin stützt sich zur Begründung ihrer Beschwerde zunächst auf die Marke „UNIVE“ und darüber hinaus auf die Geschäftsbezeichnung „Unive“. Die geschützten Bezeichnungen seien identisch mit dem streitgegenständlichen Domainnamen UNIVE.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, es bestünden keinerlei Rechte an der Bezeichnung „UNIVE“ zugunsten der Beschwerdegegnerin. Da auch keines der Regelbeispiele des Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 874/2004 erfüllt sei, habe die Beschwerdegegnerin die Domain „UNIVE.EU“ insgesamt ohne eigene Rechte oder berechtigtes Interesse registriert.
Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin gemäß Art. 11 (e) (3) geltend, dass die Verwendung des Domainnamens durch den Beschwerdegegner die Allgemeinheit sehr wahrscheinlich verwirre, da sie denken, dass der Domainname auf die Website der Beschwerdeführerin führt.
Gemäß § 11 (d) (1) (iii) der ADR-Regeln macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, dass der Domainname in bösem Glauben registriert und benutzt wordn sei. Die Registrierung eines Domainnamens, welcher auf einer Marke basiert, für die man keinerlei Rechte besitzt, begründet einen Anscheinsbeweis für Bösgläubigkeit.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Übertragung des Domainnamens UNIVE auf sich selbst.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, es bestünden keinerlei Rechte an der Bezeichnung „UNIVE“ zugunsten der Beschwerdegegnerin. Da auch keines der Regelbeispiele des Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 874/2004 erfüllt sei, habe die Beschwerdegegnerin die Domain „UNIVE.EU“ insgesamt ohne eigene Rechte oder berechtigtes Interesse registriert.
Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin gemäß Art. 11 (e) (3) geltend, dass die Verwendung des Domainnamens durch den Beschwerdegegner die Allgemeinheit sehr wahrscheinlich verwirre, da sie denken, dass der Domainname auf die Website der Beschwerdeführerin führt.
Gemäß § 11 (d) (1) (iii) der ADR-Regeln macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, dass der Domainname in bösem Glauben registriert und benutzt wordn sei. Die Registrierung eines Domainnamens, welcher auf einer Marke basiert, für die man keinerlei Rechte besitzt, begründet einen Anscheinsbeweis für Bösgläubigkeit.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Übertragung des Domainnamens UNIVE auf sich selbst.
B. Beschwerdegegner
Die Beschwerdegegnerin meint, Simmons & Simmons könnten als formal so bezeichnete Beschwerdeführerin keine eigenen Rechte geltend machen. Schon aus diesem Grunde sei die Beschwerde unzulässig und als solche zurückzuweisen. Auch die aus der Beschwerdebegründung ersichtliche Coöperatie Univé U. A. könne hier keinerlei Rechte geltend machen. Ihre Marke oder Rechte seien nicht verletzt. Der Wortlaut der niederländischen Marken sei nicht identisch und nicht zum Verwechseln ähnlich. Auch der Klang der Marke sei nicht zum Verwechseln ähnlich mit der Domain, zumal hier ein Apostroph fehle. Es bestehe auch keine sonstige Rechtsverletzung, insbesondere kein missbräuchliches Vorgehen des Beschwerdegegners. Die von ihm initiierte Universitätsliste sei europaweit von Bedeutung, wogegen die Cooperatie Univé U. A. offenbar nicht einmal eine europaweite Tätigkeit entfalte. Sie habe folglich auch aus allgemeinen Gesichtspunkten kein rechtliches Interesse an der Domain. Eine Ausbeutung ihres Namens oder ein Missbrauch oder Nutzung ihrer Marke liege mithin nicht vor.
Würdigung und Befunde
1. Gemäß Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 kann jedermann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren anstrengen, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Art. 21 VO (EG) Nr. 874/2004 ist oder wenn eine Entscheidung des Registers gegen die Verordnungen (EG) Nr. 874/2004 und Nr. 733/2002 verstößt. Gegenstand des vorliegenden ADR-Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Registrierung des Domainnamens UNIVE.EU durch die Beschwerdegegnerin spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Art. 21 VO (EG) Nr. 874/2004 erfolgt ist.
Diese Bestimmung setzt voraus,
(a) dass der verfahrensgegenständliche Domainname UNIVE mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt,
(b) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder
(c) diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
2. Beschwerdeführerin
Die Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerin haben offensichtlich aus Versehen sich selbst als Beschwerdeführerin in das Rubrum der Beschwerde eingetragen. Sie haben während des ADR-Verfahrens auf entsprechenden Hinweis des Schiedsrichters hin um Klarstellung und Änderung des Rubrums gebeten.
Dieser Bitte ist stattzugeben. Zwar ist mit der besonderen Schnelligkeit des ADR-Verfahrens auch die Notwendigkeit einer besonders strikten Durchsetzung von Formen und Fristen verbunden. Daher ist grundsätzlich eine Änderung der Person des Beschwerdeführers im laufenden Verfahren unmöglich. Auch wurden die Prozessbevollmächtigten mehrfach, sowohl von ADR-Schiedsstelle als auch vom Beschwerdegegner, auf diesen Mangel hingewiesen, ohne zu reagieren. Letztlich handelt es sich hier aber um ein reines Versehen, das sich bei Lektüre der Beschwerdebegründung sofort als solches feststellen lässt. Denn in der Begründung wird durchgehend die Corporatie Unive als Beschwerdeführerin benannt. Solche Mängel können nach den Grundsätzen der „Falsa demonstratio non nocet“ behandelt und nach entsprechender Klarstellung der Partei auch korrigiert werden.
3. Identität oder verwirrende Ähnlichkeit (Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004)
Der Domainname UNIVE ist nach Ansicht der Schiedskommission den früheren Rechten der Beschwerdeführerin verwirrend ähnlich im Sinne des Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004.
(a) Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin von Rechten an der Bezeichnung „UNIVE“, die nach Gemeinschaftsrecht bestehen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin mehrerer eingetragenen Marken „UNIVE“. Zumindest die Benelux-Wortmarke „Univé (0490148/Anlage 11) enthält den Begriff „Univé“ in Alleinstellung. Ob daneben weitere, insbesondere nationale Rechte (Geschäftsbezeichnung, Unternehmensname) bestehen, war daher nicht zu entscheiden.
(b) Der verfahrensgegenständliche Domainname UNIVE ist der vorbezeichnenten prioritätsälteren EU-Wortmarke UNIVE zumindest verwirrend ähnlich. Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen unterscheiden sich lediglich durch die Top-Level-Domain „.eu“. Diese ist allerdings ein zwingend technisch vorgegebener und somit notwendiger Bestandteil eines „.eu“-Domainnamens. Der Top-Level-Domain kommt deshalb nach allgemeiner Ansicht keine ähnlichkeitsausschließende Wirkung zu (vgl. statt vieler: ADR.eu Nr. 02832 – SABANCIHOLDING, ADR.eu Nr. 03991 – WESTFALENSTOFFE).
Auch die unterschiedliche Schreibung der Domain wegen des fehlenden Apostrophs ändert nichts an der Verwechselungsgefahr. können Apostrophe können nicht in Domain-Namen verwendet werden. Deshalb ist der Second-Level-Domain-Name in einem solchen Fall von der Marke nicht unterscheidbar (so auch Court of Appeals for the Second Circuit, Urteil vom 02.02.2000 - (Sporty`s Farm L.L.C. v. Sportsmans`s MarketInc., GRUR Int. 2000, 1060)
4. Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen (Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004)
Die Beschwerdegegnerin kann zur Rechtfertigung nicht auf eigene Rechte oder ein berechtigtes Interesse verweisen. Sie hat die Seite bis Ende 2007 nicht genutzt. Unwidersprochen fanden sich bis zu den ersten Schreiben der Beschwerdeführerin keine Inhalte auf der Website. Erst nachdem die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner auf die Rechtslage hingewiesen hat, hat der Beschwerdegegner Inhalte generiert und ins Netz gestellt.
Diese Inhalte sind aber nur zum Schein ins Netz gestellt worden. Der Hinweise des Beschwerdegegners, „unive“ stehe jetzt für „Complete European Uni-Versity Dictionary“, ist nicht nachvollziehbar. Die Abkürzung steht für den normalen User in keinem Bezug zum Verzeichnis. Auch die Inhalte der Seite sind nur der Form halber ins Netz gestellt worden, um die Aussichten für eine Abweisung eventuell geltend gemachter Markenrechtsansprüche zu erhöhen. Keine einzige Universität findet sich auf der Seite; es gibt keine Hinweise für eine Verbindung des Beschwerdegegners mit Hochschulen. Insbesondere hat der Bescvhwerdegegner nichts dafür vorgetragen, dass und in welchem Umfang er den Kontakt zu Hochschulen in Europa gesucht hat. Angesichts der Gesamtgestaltung dieser Seite kann es keinem Zweifel unterliegen, dass es sich hierbei allenfalls um ein „Feigenblatt“ handelt, mit dem der Beschwerdegegner den Anschein einer gegenüber der Beschwerdeführerin offensichtlich kennzeichenrechtswidrigen Nutzung zu verdecken suchen (siehe zu ähnlichen Fällen in der deutschen Rechtsprechung OLG Hamburg, MMR 2006, 608 - ahd.de). Es mag dahingestellt sein, ob ein solches Vorgehen nicht schon den Vorwurf der Bösgläubigkeit rechtfertigt; jedenfalls reicht dieser Vortrag nicht aus, um eine legitime Benutzung der Domain zu rechtfertigen.
5. Allgemeine Registrierungsvoraussetzungen
Die Beschwerdeführerin erfüllt schließlich auch die allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 2 (b) (i) VO (EG) Nr. 733/2002: Sie hat sie ihren satzungsmäßigen Sitz in der EU. Damit steht ihr gemäß Art. 22 Abs. 11 VO (EG) Nr. 874/2004 der beantragte Anspruch auf Übertragung des Domainnamens UNIVE zu.
Diese Bestimmung setzt voraus,
(a) dass der verfahrensgegenständliche Domainname UNIVE mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt,
(b) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder
(c) diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
2. Beschwerdeführerin
Die Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerin haben offensichtlich aus Versehen sich selbst als Beschwerdeführerin in das Rubrum der Beschwerde eingetragen. Sie haben während des ADR-Verfahrens auf entsprechenden Hinweis des Schiedsrichters hin um Klarstellung und Änderung des Rubrums gebeten.
Dieser Bitte ist stattzugeben. Zwar ist mit der besonderen Schnelligkeit des ADR-Verfahrens auch die Notwendigkeit einer besonders strikten Durchsetzung von Formen und Fristen verbunden. Daher ist grundsätzlich eine Änderung der Person des Beschwerdeführers im laufenden Verfahren unmöglich. Auch wurden die Prozessbevollmächtigten mehrfach, sowohl von ADR-Schiedsstelle als auch vom Beschwerdegegner, auf diesen Mangel hingewiesen, ohne zu reagieren. Letztlich handelt es sich hier aber um ein reines Versehen, das sich bei Lektüre der Beschwerdebegründung sofort als solches feststellen lässt. Denn in der Begründung wird durchgehend die Corporatie Unive als Beschwerdeführerin benannt. Solche Mängel können nach den Grundsätzen der „Falsa demonstratio non nocet“ behandelt und nach entsprechender Klarstellung der Partei auch korrigiert werden.
3. Identität oder verwirrende Ähnlichkeit (Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004)
Der Domainname UNIVE ist nach Ansicht der Schiedskommission den früheren Rechten der Beschwerdeführerin verwirrend ähnlich im Sinne des Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004.
(a) Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin von Rechten an der Bezeichnung „UNIVE“, die nach Gemeinschaftsrecht bestehen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin mehrerer eingetragenen Marken „UNIVE“. Zumindest die Benelux-Wortmarke „Univé (0490148/Anlage 11) enthält den Begriff „Univé“ in Alleinstellung. Ob daneben weitere, insbesondere nationale Rechte (Geschäftsbezeichnung, Unternehmensname) bestehen, war daher nicht zu entscheiden.
(b) Der verfahrensgegenständliche Domainname UNIVE ist der vorbezeichnenten prioritätsälteren EU-Wortmarke UNIVE zumindest verwirrend ähnlich. Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen unterscheiden sich lediglich durch die Top-Level-Domain „.eu“. Diese ist allerdings ein zwingend technisch vorgegebener und somit notwendiger Bestandteil eines „.eu“-Domainnamens. Der Top-Level-Domain kommt deshalb nach allgemeiner Ansicht keine ähnlichkeitsausschließende Wirkung zu (vgl. statt vieler: ADR.eu Nr. 02832 – SABANCIHOLDING, ADR.eu Nr. 03991 – WESTFALENSTOFFE).
Auch die unterschiedliche Schreibung der Domain wegen des fehlenden Apostrophs ändert nichts an der Verwechselungsgefahr. können Apostrophe können nicht in Domain-Namen verwendet werden. Deshalb ist der Second-Level-Domain-Name in einem solchen Fall von der Marke nicht unterscheidbar (so auch Court of Appeals for the Second Circuit, Urteil vom 02.02.2000 - (Sporty`s Farm L.L.C. v. Sportsmans`s MarketInc., GRUR Int. 2000, 1060)
4. Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen (Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004)
Die Beschwerdegegnerin kann zur Rechtfertigung nicht auf eigene Rechte oder ein berechtigtes Interesse verweisen. Sie hat die Seite bis Ende 2007 nicht genutzt. Unwidersprochen fanden sich bis zu den ersten Schreiben der Beschwerdeführerin keine Inhalte auf der Website. Erst nachdem die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner auf die Rechtslage hingewiesen hat, hat der Beschwerdegegner Inhalte generiert und ins Netz gestellt.
Diese Inhalte sind aber nur zum Schein ins Netz gestellt worden. Der Hinweise des Beschwerdegegners, „unive“ stehe jetzt für „Complete European Uni-Versity Dictionary“, ist nicht nachvollziehbar. Die Abkürzung steht für den normalen User in keinem Bezug zum Verzeichnis. Auch die Inhalte der Seite sind nur der Form halber ins Netz gestellt worden, um die Aussichten für eine Abweisung eventuell geltend gemachter Markenrechtsansprüche zu erhöhen. Keine einzige Universität findet sich auf der Seite; es gibt keine Hinweise für eine Verbindung des Beschwerdegegners mit Hochschulen. Insbesondere hat der Bescvhwerdegegner nichts dafür vorgetragen, dass und in welchem Umfang er den Kontakt zu Hochschulen in Europa gesucht hat. Angesichts der Gesamtgestaltung dieser Seite kann es keinem Zweifel unterliegen, dass es sich hierbei allenfalls um ein „Feigenblatt“ handelt, mit dem der Beschwerdegegner den Anschein einer gegenüber der Beschwerdeführerin offensichtlich kennzeichenrechtswidrigen Nutzung zu verdecken suchen (siehe zu ähnlichen Fällen in der deutschen Rechtsprechung OLG Hamburg, MMR 2006, 608 - ahd.de). Es mag dahingestellt sein, ob ein solches Vorgehen nicht schon den Vorwurf der Bösgläubigkeit rechtfertigt; jedenfalls reicht dieser Vortrag nicht aus, um eine legitime Benutzung der Domain zu rechtfertigen.
5. Allgemeine Registrierungsvoraussetzungen
Die Beschwerdeführerin erfüllt schließlich auch die allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 2 (b) (i) VO (EG) Nr. 733/2002: Sie hat sie ihren satzungsmäßigen Sitz in der EU. Damit steht ihr gemäß Art. 22 Abs. 11 VO (EG) Nr. 874/2004 der beantragte Anspruch auf Übertragung des Domainnamens UNIVE zu.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß
der Domainname UNIVE auf den Beschwerdeführer übertragen wird, und zwar an die Cooperatie Univé U.A., Hanzeplein 1, 8017 JC ZWOLLE, Niederlande.
der Domainname UNIVE auf den Beschwerdeführer übertragen wird, und zwar an die Cooperatie Univé U.A., Hanzeplein 1, 8017 JC ZWOLLE, Niederlande.
PANELISTS
Name | Thomas Johann Hoeren |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2008-09-04