Case number | CAC-ADREU-005139 |
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Time of filing | 2008-07-09 08:47:50 |
Domain names | tartarini.eu |
Case administrator
Name | Josef Herian |
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Complainant
Organization / Name | O.M.T. Officina Meccanica Tartarini S.r.l., Paolo Di Mella |
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Respondent
Organization / Name | REIFEN SCHULTE, Clemens Paul Schulte |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Bezüglich des bestrittenen Domainnamens sind keine anderen Verfahren anhängig.
Sachlage
Die Beschwerdegegnerin hat den Domainnamen „tartarini.eu“ am 7. April 2006 registriert. Die Beschwerdeführerin, die eine italienische Firma mit demselben Namen ist, behauptet, dass die Beschwerdegegnerin keine Rechte auf den Namen Tartarini hat und dass sie den bestrittenen Domainnamen im bösen Glauben registriert hat. Die Beschwerdeführerin, als Träger zahlreicher Marken mit dem Namen Tartarini, fordert die Übertragung des Domainnamens an die Beschwerdeführerin.
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführerin ist ein im Jahre 1941 gegründetes Unternehmen, das im Bereich Erdgasregulierungs- und Messprodukten tätig ist. Die Beschwerdeführerin, deren Name von dem Gründer Aleardo Tartarini stammt, ist Eigentümerin zahlreicher registrierter Marken, unter anderen auch der Gemeinschaftsmarke No. 001140219 mit dem Namen und Symbol Tartarini, Marken in Italien und in anderen, nicht-EU-Ländern. Die Beschwerdeführerin ist auch seit 26. Oktober 1996 Eigentümerin des Domainnamens „tartarini.it“.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat keine Erwiderung eingereicht.
Würdigung und Befunde
Die Beschwerdegegnerin hat die Tatsachen des Streites umfangreich beschrieben und dokumentiert. Das bezieht sich auf ihre Rechte an dem Namen Tartarini und das Fehlen irgendwelcher Rechte der Beschwerdegegner auf den Namen Tartarini und des darauf bezüglichen Domainnamens.
Die Schiedskommission hat festgelegt, dass zurzeit die Webseite „tartarini.eu“ als Webseite der Beschwerdegegnerin funktioniert, und zwar mit ähnlichem Inhalt, wie die Webseite der Beschwerdegegnerin „reifenschulte.net“. Auf dieser Seite wird das Angebot der Beschwerdegegnerin dargestellt. Auf der Seite „tartarini.eu“ wird der Name Tartarini keinesfalls erwähnt, es besteht kein Bezug zwischen dem Namen Tartarini und den Inhalt der Seite.
Die Schiedskommission stellt fest, dass die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin einen Mahnbrief schickte und sie auf forderte, den bestrittenen Domainnamen kostenlos an die Beschwerdeführerin zu übertragen. Die Beschwerdegegnerin wandte sich telefonisch an die Beschwerdeführerin und bot an, den Domainnamen zu verkaufen. Die Beschwerdeführerin hat für die Übertragung des Domainnamens eine Summe von EUR 1.000 angeboten. Die Beschwerdegegnerin hat telefonisch ein Gegenangebot von EUR 20.000 gestellt. Die Schiedskommission ist davon überzeugt, dass die Beschwerdegegnerin versucht hat, den Domainnamen an die Beschwerdeführerin zu verkaufen.
Gemäß Artikel 21 (Spekulative und missbräuchliche Registrierung), der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 wird festgestellt:
„(1) Ein Domänenname wird aufgrund eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens widerrufen, wenn er mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, darunter die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Rechte, und wenn dieser Domänenname
a) von einem Domäneninhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domänennamen geltend machen kann, oder
b) in böser Absicht registriert oder benutzt wird.“
und weiter:
„(3) Bösgläubigkeit im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn
a) aus den Umständen ersichtlich wird, dass der Domänenname hauptsächlich deshalb registriert oder erworben wurde, um ihn an den Inhaber eines Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder an eine öffentliche Einrichtung zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen;
... sofern:
i) dem Domäneninhaber eine solche Verhaltensweise nachgewiesen werden kann; ...“
Die Schiedskommission hat beschlossen, dass der Sachverhalt aus Artikel 21 der Verordnung 984/2004 vorliegt und dass die Beschwerdegegnerin den Domainnamen „tartarini.eu“ im bösen Glaube registriert hat. Es ist auch eindeutig, dass die Beschwerdeführerin den Namen Tartarini als Gemeinschaftsnamen und nationale Marke registriert hat und ihr deswegen ein national und international anerkanntes Recht zugehört.
Die Schiedskommission hat festgelegt, dass zurzeit die Webseite „tartarini.eu“ als Webseite der Beschwerdegegnerin funktioniert, und zwar mit ähnlichem Inhalt, wie die Webseite der Beschwerdegegnerin „reifenschulte.net“. Auf dieser Seite wird das Angebot der Beschwerdegegnerin dargestellt. Auf der Seite „tartarini.eu“ wird der Name Tartarini keinesfalls erwähnt, es besteht kein Bezug zwischen dem Namen Tartarini und den Inhalt der Seite.
Die Schiedskommission stellt fest, dass die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin einen Mahnbrief schickte und sie auf forderte, den bestrittenen Domainnamen kostenlos an die Beschwerdeführerin zu übertragen. Die Beschwerdegegnerin wandte sich telefonisch an die Beschwerdeführerin und bot an, den Domainnamen zu verkaufen. Die Beschwerdeführerin hat für die Übertragung des Domainnamens eine Summe von EUR 1.000 angeboten. Die Beschwerdegegnerin hat telefonisch ein Gegenangebot von EUR 20.000 gestellt. Die Schiedskommission ist davon überzeugt, dass die Beschwerdegegnerin versucht hat, den Domainnamen an die Beschwerdeführerin zu verkaufen.
Gemäß Artikel 21 (Spekulative und missbräuchliche Registrierung), der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 wird festgestellt:
„(1) Ein Domänenname wird aufgrund eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens widerrufen, wenn er mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, darunter die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Rechte, und wenn dieser Domänenname
a) von einem Domäneninhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domänennamen geltend machen kann, oder
b) in böser Absicht registriert oder benutzt wird.“
und weiter:
„(3) Bösgläubigkeit im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn
a) aus den Umständen ersichtlich wird, dass der Domänenname hauptsächlich deshalb registriert oder erworben wurde, um ihn an den Inhaber eines Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder an eine öffentliche Einrichtung zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen;
... sofern:
i) dem Domäneninhaber eine solche Verhaltensweise nachgewiesen werden kann; ...“
Die Schiedskommission hat beschlossen, dass der Sachverhalt aus Artikel 21 der Verordnung 984/2004 vorliegt und dass die Beschwerdegegnerin den Domainnamen „tartarini.eu“ im bösen Glaube registriert hat. Es ist auch eindeutig, dass die Beschwerdeführerin den Namen Tartarini als Gemeinschaftsnamen und nationale Marke registriert hat und ihr deswegen ein national und international anerkanntes Recht zugehört.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname TARTARINI auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Blaz Mrva |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2008-11-10