Case number | CAC-ADREU-005241 |
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Time of filing | 2008-10-16 10:06:32 |
Domain names | aidatours.eu |
Case administrator
Name | Tereza Bartošková |
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Complainant
Organization / Name | AIDA Cruises German Branch of Società di Crociere Mercurio S.r.L. |
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Respondent
Organization / Name | Margarete Josten |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Die Schiedskommission weiß von keinen anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, insoweit der streitige Domainname betroffen ist.
Sachlage
1.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Gemeinschaftswortmarke Nr. 004681987 „AIDA“, angemeldet am 12. Oktober 2005 und eingetragen am 24. Januar 2008, u.a. für „Veranstaltungen von Reisen, insbesondere von Kreuzfahrten und Ausflugsfahrten“ und der deutschen Wortmarke „AIDA“ 39701328, angemeldet am 15. Januar 1997 und eingetragen am 17. März 1998, u. a. für „Veranstaltungen von Reisen“.
Die Beschwerdegegnerin hat den Domainnamen „aidatours.eu“ („die Domain“) für sich registriert.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Gemeinschaftswortmarke Nr. 004681987 „AIDA“, angemeldet am 12. Oktober 2005 und eingetragen am 24. Januar 2008, u.a. für „Veranstaltungen von Reisen, insbesondere von Kreuzfahrten und Ausflugsfahrten“ und der deutschen Wortmarke „AIDA“ 39701328, angemeldet am 15. Januar 1997 und eingetragen am 17. März 1998, u. a. für „Veranstaltungen von Reisen“.
Die Beschwerdegegnerin hat den Domainnamen „aidatours.eu“ („die Domain“) für sich registriert.
A. Beschwerdeführer
2.
Der Beschwerdeführer trägt vor, ein Kreuzfahrtreiseveranstalter mit Sitz in Rostock, Deutschland sowie einer der Marktführer in diesem Segment zu sein.
Der Beschwerdeführer trägt des Weiteren vor, dass bei Aufruf der Domain eine Verlinkung auf eine „potentielle Reiseseite“ www.travel-vacation.de/cgi erfolge.
3.
In rechtlicher Hinsicht trägt der Beschwerdeführer vor dass die TLD .eu bei der Beurteilung ebenso außer Betracht zu bleiben habe, wie der rein beschreibende Bestandteil „tours“. Demgemäß sei die Domain ähnlich zu den Marken des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer beruft sich des Weiteren darauf, dass die Beschwerdegegnerin kein Recht oder ein eigenes berechtigtes Interesse an der Domain geltend gemacht habe.
Des Weiteren trägt der Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerdegegnerin die Domain im bösen Glaube nutze.
Der Beschwerdeführer beantragt die Übertragung der Domain auf sich.
Der Beschwerdeführer trägt vor, ein Kreuzfahrtreiseveranstalter mit Sitz in Rostock, Deutschland sowie einer der Marktführer in diesem Segment zu sein.
Der Beschwerdeführer trägt des Weiteren vor, dass bei Aufruf der Domain eine Verlinkung auf eine „potentielle Reiseseite“ www.travel-vacation.de/cgi erfolge.
3.
In rechtlicher Hinsicht trägt der Beschwerdeführer vor dass die TLD .eu bei der Beurteilung ebenso außer Betracht zu bleiben habe, wie der rein beschreibende Bestandteil „tours“. Demgemäß sei die Domain ähnlich zu den Marken des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer beruft sich des Weiteren darauf, dass die Beschwerdegegnerin kein Recht oder ein eigenes berechtigtes Interesse an der Domain geltend gemacht habe.
Des Weiteren trägt der Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerdegegnerin die Domain im bösen Glaube nutze.
Der Beschwerdeführer beantragt die Übertragung der Domain auf sich.
B. Beschwerdegegner
4.
Die Beschwerdegegnerin hat innerhalb der Beschwerdeerwiderungsfrist keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.
Die Beschwerdegegnerin hat innerhalb der Beschwerdeerwiderungsfrist keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.
Würdigung und Befunde
5.
Dem Beschwerdeführer stehen Rechte an der Bezeichnung „AIDA“ zu. Bei den eing-tragenen Gemeinschafts- und nationalen Marken handelt es sich um Rechte im Sinne von Artikel 21 (1) i. V. m. Artikel 10(1) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 24. April 2004 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktion der Domaine oberste Stufe „eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung („Verordnung 874/2004“).
Diese Rechte sind zwar nicht identisch aber verwirrend ähnlich zu der Domain „aidatours.eu“. Die Schiedskommission folgt der – soweit ersichtlich – einheitlichen Spruchpraxis zu „.eu“ Domains, wonach die Top-Level-Domain bei der Beurteilung der Ähnlichkeit außer Betracht zu bleiben hat (vgl. statt aller ADR.eu Entscheidungen Nr. 02035 – „warema.eu“ und Nr. 03125 – „basler-haarkosmetik.eu/basler haarkosme-tik.eu“).
Des Weiteren ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass der weitere Bestandteil der Second-Level-Domain „tours“ im Vergleich zum kennzeichnenden Bestandteil „aida“ rein beschreibend ist und daher nicht geeignet ist, eine verwirrende Ähnlichkeit zwischen dem Recht und der Domain auszuräumen.
6.
Nach Aktenlage ist des Weiteren auch die Vorraussetzung des Artikel 21(1) (a) Verordnung 874/2004 erfüllt, dass die Domain von einem Inhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigtes Interesse an der Domain geltend machen kann.
Die Schiedskommission folgt diesbezüglich der – soweit ersichtlich – vorherrschenden Spruchpraxis zu „.eu“ Domains, wonach zwar die ADR.eu-Regeln in Abschnitt B11(d) vorsehen, dass der Beschwerdeführer den Nachweis für das Nichtbestehen eines Rechts oder berechtigten Interesses zu erbringen hat. Allerdings handelt es sich bei dem Nichtbestehen eines Rechts oder eines berechtigten Interesses um eine Negativtatsache, für die der Beschwerdeführer einen Nachweis strenggenommen nicht führen kann, denn ob ein Recht oder berechtigtes Interesse besteht, beurteilt sich in der Regel nach Umständen, die ausschließlich in der Sphäre des Domainnameninhabers liegen. Legt der Beschwerdeführer daher glaubhaft dar, dass sich aus den offensichtlichen Umständen weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse des Domaininhabers ergibt, ist es in der Regel Sache des Domaininhabers, entsprechende Fakten vorzutragen und ggf. Nachweise dafür vorzulegen (vgl. ADR.eu Fall Nr. 02035 – „warema.eu“ mit weiteren Nachweisen). Da die Beschwerdegegnerin auf die Beschwerde nicht erwidert hat, kann die Schiedskommission unter Anwendung der genannten Grundsätze ein Recht oder berechtigtes Interesse der Beschwerdegegnerin an der Domain nicht als gegeben ansehen.
7.
Wie sich aus dem Wortlaut von Artikel 21(1) lit (a) und (b) der Verordnung 874/2004 ergibt, stehen Recht bzw. berechtigtes Interesse einerseits und die Bösgläubikeit andererseits – anders als etwa unter der UDRP – in einem Verhältnis der Alternativität. Es reicht damit zum Widerruf der Domain aus, wenn ein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain nicht geltend gemacht werden kann (vgl. ADR.eu Fall Nr. 02035 – „warema.eu“ mit weiteren Nachweisen). Auf den Vortrag des Beschwerdeführers zur bösgläubigen Registrierung kommt es zur Entscheidung somit nicht mehr an.
8.
Der Beschwerdeführer begehrt die Übertragung der Domain auf sich. Gemäß Artikel 22(11) Verordnung 874/2004 entscheidet die Schiedskommission in einem Verfahren gegen den Domäneninhaber, dass dass der Domänenname auf den Beschwerdeführer übertragen wird, falls dieser die Registrierung beantragt und die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4(2)(b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt. Handelt es sich – wie vorliegend – um ein Unternehmen, muss gemäß Unterabschnitt (i) sein satzungsmäßiger Sitz, seine Hauptverwaltung oder seine Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft liegen.
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerdebegründung, dass er seinen Sitz in Rostock, Deutschland habe, stellt dies jedoch nicht mittels von Dokumenten unter Beweis. Es stellt sich damit die Frage, ob dies zum Nachweis der Voraussetzungen des Übertragungsanspruchs ausreicht. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Name „AIDA Cruises German Branch of Società di Crociere Mercurio S.r.l.“ Lautet. Hierbei handelt es sich erkennbar nicht um eine deutsche Gesellschaftsform und eine Zweigniederlassung, wie die Bezeichnung „German Branch“ nahelegt, reicht nach Artikel 4(b)(i) der Verordnung 733/2002 nicht aus. Es fragt sich daher, ob der Beschwerdeführer einen Nachweis über seinen Hauptsitz innerhalb der Europäischen Gemeinschaft hätte vorlegen müssen, um die Übertragung der Domain erreichen zu können.
Allerdings ist die Schiedskommission der Auffassung, dass der Beschwerdeführer in einem alternativen Streitbeilegungsverfahren nicht schlechter gestellt werden darf als ein Antragsteller, der die Registrierung eines noch nicht vergebenen Domänennamens begehrt. Für einen solchen genügt gemäß Artikel 3(b) Verordnung 874/2004 eine Erklärung in elektronischer Form, dass er die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4(2)(b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt, ohne dass er einen Nachweis hierüber führen müsste. Eine solche elektronische Erklärung dürfte in der, auch elektronisch, eingereichten Beschwerdebegründung und dem darin enthaltenen Satz „der Beschwerdeführer ist Kreuzfahrtreiseveranstalter mit Sitz in Rostock“ zu sehen sein. Demgemäß sind die Voraussetzungen für den Übertragungsanspruch nach Auffassung der Schiedskommission vorliegend erfüllt.
Dem Beschwerdeführer stehen Rechte an der Bezeichnung „AIDA“ zu. Bei den eing-tragenen Gemeinschafts- und nationalen Marken handelt es sich um Rechte im Sinne von Artikel 21 (1) i. V. m. Artikel 10(1) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 24. April 2004 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktion der Domaine oberste Stufe „eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung („Verordnung 874/2004“).
Diese Rechte sind zwar nicht identisch aber verwirrend ähnlich zu der Domain „aidatours.eu“. Die Schiedskommission folgt der – soweit ersichtlich – einheitlichen Spruchpraxis zu „.eu“ Domains, wonach die Top-Level-Domain bei der Beurteilung der Ähnlichkeit außer Betracht zu bleiben hat (vgl. statt aller ADR.eu Entscheidungen Nr. 02035 – „warema.eu“ und Nr. 03125 – „basler-haarkosmetik.eu/basler haarkosme-tik.eu“).
Des Weiteren ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass der weitere Bestandteil der Second-Level-Domain „tours“ im Vergleich zum kennzeichnenden Bestandteil „aida“ rein beschreibend ist und daher nicht geeignet ist, eine verwirrende Ähnlichkeit zwischen dem Recht und der Domain auszuräumen.
6.
Nach Aktenlage ist des Weiteren auch die Vorraussetzung des Artikel 21(1) (a) Verordnung 874/2004 erfüllt, dass die Domain von einem Inhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigtes Interesse an der Domain geltend machen kann.
Die Schiedskommission folgt diesbezüglich der – soweit ersichtlich – vorherrschenden Spruchpraxis zu „.eu“ Domains, wonach zwar die ADR.eu-Regeln in Abschnitt B11(d) vorsehen, dass der Beschwerdeführer den Nachweis für das Nichtbestehen eines Rechts oder berechtigten Interesses zu erbringen hat. Allerdings handelt es sich bei dem Nichtbestehen eines Rechts oder eines berechtigten Interesses um eine Negativtatsache, für die der Beschwerdeführer einen Nachweis strenggenommen nicht führen kann, denn ob ein Recht oder berechtigtes Interesse besteht, beurteilt sich in der Regel nach Umständen, die ausschließlich in der Sphäre des Domainnameninhabers liegen. Legt der Beschwerdeführer daher glaubhaft dar, dass sich aus den offensichtlichen Umständen weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse des Domaininhabers ergibt, ist es in der Regel Sache des Domaininhabers, entsprechende Fakten vorzutragen und ggf. Nachweise dafür vorzulegen (vgl. ADR.eu Fall Nr. 02035 – „warema.eu“ mit weiteren Nachweisen). Da die Beschwerdegegnerin auf die Beschwerde nicht erwidert hat, kann die Schiedskommission unter Anwendung der genannten Grundsätze ein Recht oder berechtigtes Interesse der Beschwerdegegnerin an der Domain nicht als gegeben ansehen.
7.
Wie sich aus dem Wortlaut von Artikel 21(1) lit (a) und (b) der Verordnung 874/2004 ergibt, stehen Recht bzw. berechtigtes Interesse einerseits und die Bösgläubikeit andererseits – anders als etwa unter der UDRP – in einem Verhältnis der Alternativität. Es reicht damit zum Widerruf der Domain aus, wenn ein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain nicht geltend gemacht werden kann (vgl. ADR.eu Fall Nr. 02035 – „warema.eu“ mit weiteren Nachweisen). Auf den Vortrag des Beschwerdeführers zur bösgläubigen Registrierung kommt es zur Entscheidung somit nicht mehr an.
8.
Der Beschwerdeführer begehrt die Übertragung der Domain auf sich. Gemäß Artikel 22(11) Verordnung 874/2004 entscheidet die Schiedskommission in einem Verfahren gegen den Domäneninhaber, dass dass der Domänenname auf den Beschwerdeführer übertragen wird, falls dieser die Registrierung beantragt und die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4(2)(b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt. Handelt es sich – wie vorliegend – um ein Unternehmen, muss gemäß Unterabschnitt (i) sein satzungsmäßiger Sitz, seine Hauptverwaltung oder seine Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft liegen.
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerdebegründung, dass er seinen Sitz in Rostock, Deutschland habe, stellt dies jedoch nicht mittels von Dokumenten unter Beweis. Es stellt sich damit die Frage, ob dies zum Nachweis der Voraussetzungen des Übertragungsanspruchs ausreicht. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Name „AIDA Cruises German Branch of Società di Crociere Mercurio S.r.l.“ Lautet. Hierbei handelt es sich erkennbar nicht um eine deutsche Gesellschaftsform und eine Zweigniederlassung, wie die Bezeichnung „German Branch“ nahelegt, reicht nach Artikel 4(b)(i) der Verordnung 733/2002 nicht aus. Es fragt sich daher, ob der Beschwerdeführer einen Nachweis über seinen Hauptsitz innerhalb der Europäischen Gemeinschaft hätte vorlegen müssen, um die Übertragung der Domain erreichen zu können.
Allerdings ist die Schiedskommission der Auffassung, dass der Beschwerdeführer in einem alternativen Streitbeilegungsverfahren nicht schlechter gestellt werden darf als ein Antragsteller, der die Registrierung eines noch nicht vergebenen Domänennamens begehrt. Für einen solchen genügt gemäß Artikel 3(b) Verordnung 874/2004 eine Erklärung in elektronischer Form, dass er die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4(2)(b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt, ohne dass er einen Nachweis hierüber führen müsste. Eine solche elektronische Erklärung dürfte in der, auch elektronisch, eingereichten Beschwerdebegründung und dem darin enthaltenen Satz „der Beschwerdeführer ist Kreuzfahrtreiseveranstalter mit Sitz in Rostock“ zu sehen sein. Demgemäß sind die Voraussetzungen für den Übertragungsanspruch nach Auffassung der Schiedskommission vorliegend erfüllt.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname AIDATOURS auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Dr. Uli Foerstl, LL.M. |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2009-02-13