Case number | CAC-ADREU-005247 |
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Time of filing | 2008-10-15 09:40:56 |
Domain names | aidakreuzfahrten.eu |
Case administrator
Name | Tereza Bartošková |
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Complainant
Organization / Name | AIDA Cruises German Branch of Società di Crociere Mercurio S.r.L. |
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Respondent
Organization / Name | Florian Hitzelberger |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Was die hier streitige Domain angeht, sind der Schiedskommission keine anderen anhängigen Verfahren bekannt.
Sachlage
Der Beschwerdeführer mit Sitz in Deutschland bietet als Kreuzfahrtveranstalter auf seinen 6 Schiffen Kreuzfahrten in Europa, den USA, der Karibik und Asien an.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Deutschen Wortmarke Nr. 39701328 „Aida“, welche am 17.03.1998 u.a. für „Veranstaltung von Reisen, Transporte; Bewirtung von Gästen“ eingetragen worden ist. Der Beschwerdeführer ist weiterhin Inhaber der EU -Wortmarke Nr. 4681987 „AIDA“, eingetragen am 24.01.2008, welche unter anderem für „Veranstaltung von Reisen, einschließlich Kreuzfahrten und Ausflüge“ eingetragen ist.
Der Beschwerdegegner hat die streitgegenständliche Domain „AIDAKREUZFAHRTEN.eu“ am 25. Juli 2007 für sich registriert.
Gegen die Registrierung der Domain hat der Beschwerdeführer am 15.10.2008 Beschwerde eingelegt.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Deutschen Wortmarke Nr. 39701328 „Aida“, welche am 17.03.1998 u.a. für „Veranstaltung von Reisen, Transporte; Bewirtung von Gästen“ eingetragen worden ist. Der Beschwerdeführer ist weiterhin Inhaber der EU -Wortmarke Nr. 4681987 „AIDA“, eingetragen am 24.01.2008, welche unter anderem für „Veranstaltung von Reisen, einschließlich Kreuzfahrten und Ausflüge“ eingetragen ist.
Der Beschwerdegegner hat die streitgegenständliche Domain „AIDAKREUZFAHRTEN.eu“ am 25. Juli 2007 für sich registriert.
Gegen die Registrierung der Domain hat der Beschwerdeführer am 15.10.2008 Beschwerde eingelegt.
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer trägt Folgendes vor:
I. Der Domainname ist identisch mit der deutschen und der europäischen Marke „Aida“ des Beschwerdeführers. Auf die Zusätze „.eu“ und „www.“ kommt es als notwendige Bestandteile jeder Domain nicht an. Für die Frage der Identität oder Ähnlichkeit ist der weitere Bestandteil der angegriffenen Domain „kreuzfahrten“ unbedeutend. Der Bestandteil „kreuzfahrten“ ist ausschließlich beschreibend für die vom Beschwerdeführer geschützte Dienstleistung „Veranstaltung von Reisen“ und die von dem Beschwerdeführer unter den Marken „Aida“ angebotene Dienstleistung „Kreuzfahrten“. Der Zusatz „kreuzfahrten“ ist auch hinsichtlich der vom Beschwerdegegner angebotenen Leistungen beschreibend. Der Beschwerdegegner nutzt die angegriffene Domain mittels direkter Weiterleitung auf eine Webseite unter der Domain „www.cruisecenter.ch“ zum Angebot von verschiedenen Kreuzfahrten kommerziell. Auch die Domain „cruisecenter“ ist für die Dienstleistungen des Beschwerdeführers, das Angebot von Reisen per Schiff, beschreibend, da es übersetzt „Kreuzfahrt Zentrum“ heißt.
II. Der Beschwerdegegner hat keinerlei Rechte oder legitime Interessen in Bezug auf die Domain. Der Beschwerdegegner hat kein eigenes Recht an der Domain und ist hierunter nicht allgemein bekannt.
Der Domainname wird von dem Beschwerdegegner benutzt, um die Besucher automatisch auf die Reiseseite „www.cruisecenter.ch“ umzuleiten, auf der sich Angebote von Konkurrenten des Beschwerdeführers finden. Die Nutzung der Domain erfolgt daher kommerziell. Zudem verfügt die angegriffene Domain mit dem Zusatz „kreuzfahrten“ über einen beschreibenden Inhalt zu dem für den Beschwerdeführer geschützten Kennzeichen, was für ein fehlendes berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners spricht.
III. Die Domain wurde registriert und vom Beschwerdegegner in bösem Glauben benutzt. Zwischen dem geschützten Recht des Beschwerdeführers und der angegriffenen Domain besteht Verwechslungsgefahr. Der Beschwerdeführer bietet unter dem Kennzeichen „Aida“ Kreuzfahrten an. Der Beschwerdegegner verlinkt von der angegriffenen Domain direkt auf die Webseite www.cruisecenter.ch, unter der Reiseleistungen eines online-Reisebüros für Kreuzfahrten angeboten werden. Die Veranstaltung von Reisen und die Tätigkeit eines Reisebüros bedingen sich.
I. Der Domainname ist identisch mit der deutschen und der europäischen Marke „Aida“ des Beschwerdeführers. Auf die Zusätze „.eu“ und „www.“ kommt es als notwendige Bestandteile jeder Domain nicht an. Für die Frage der Identität oder Ähnlichkeit ist der weitere Bestandteil der angegriffenen Domain „kreuzfahrten“ unbedeutend. Der Bestandteil „kreuzfahrten“ ist ausschließlich beschreibend für die vom Beschwerdeführer geschützte Dienstleistung „Veranstaltung von Reisen“ und die von dem Beschwerdeführer unter den Marken „Aida“ angebotene Dienstleistung „Kreuzfahrten“. Der Zusatz „kreuzfahrten“ ist auch hinsichtlich der vom Beschwerdegegner angebotenen Leistungen beschreibend. Der Beschwerdegegner nutzt die angegriffene Domain mittels direkter Weiterleitung auf eine Webseite unter der Domain „www.cruisecenter.ch“ zum Angebot von verschiedenen Kreuzfahrten kommerziell. Auch die Domain „cruisecenter“ ist für die Dienstleistungen des Beschwerdeführers, das Angebot von Reisen per Schiff, beschreibend, da es übersetzt „Kreuzfahrt Zentrum“ heißt.
II. Der Beschwerdegegner hat keinerlei Rechte oder legitime Interessen in Bezug auf die Domain. Der Beschwerdegegner hat kein eigenes Recht an der Domain und ist hierunter nicht allgemein bekannt.
Der Domainname wird von dem Beschwerdegegner benutzt, um die Besucher automatisch auf die Reiseseite „www.cruisecenter.ch“ umzuleiten, auf der sich Angebote von Konkurrenten des Beschwerdeführers finden. Die Nutzung der Domain erfolgt daher kommerziell. Zudem verfügt die angegriffene Domain mit dem Zusatz „kreuzfahrten“ über einen beschreibenden Inhalt zu dem für den Beschwerdeführer geschützten Kennzeichen, was für ein fehlendes berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners spricht.
III. Die Domain wurde registriert und vom Beschwerdegegner in bösem Glauben benutzt. Zwischen dem geschützten Recht des Beschwerdeführers und der angegriffenen Domain besteht Verwechslungsgefahr. Der Beschwerdeführer bietet unter dem Kennzeichen „Aida“ Kreuzfahrten an. Der Beschwerdegegner verlinkt von der angegriffenen Domain direkt auf die Webseite www.cruisecenter.ch, unter der Reiseleistungen eines online-Reisebüros für Kreuzfahrten angeboten werden. Die Veranstaltung von Reisen und die Tätigkeit eines Reisebüros bedingen sich.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat keine Erwiderung eingereicht.
Würdigung und Befunde
Voraussetzung für den Erfolg der eingelegten Beschwerde ist, dass die Voraussetzungen des Art. 21 (1) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 erfüllt sind.
Danach ist eine Domainregistrierung unter anderem dann zu widerrufen, wenn sie mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, wenn für diesen Namen Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt sind, und wenn diese Domain
a) von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an dieser Domain geltend machen kann, oder
b) in böser Absicht registriert oder benutzt wird.“
I. Identisches oder verwechselbar ähnliches Recht
Der Beschwerdeführer hat angeführt und mit Hilfe von Registerauszügen nachgewiesen, dass er Inhaber einer deutschen und einer Gemeinschaftsmarke „Aida“ ist, die unter anderem für „die Veranstaltung von Reisen“ eingetragen sind.
Der angefochtene Domainname ist diesen Marken verwechselbar ähnlich. Hierbei kann der Bestandteil .eu unberücksichtigt bleiben, da er vom Verkehr als notwendiger technischer Bestandteil der Domain gesehen wird.
Das dominierende und einzig unterscheidungskräftige Element der Domain ist der Bestandteil „Aida“. In dem zweiten Bestandteil „kreuzfahrten“ ist die Hinzufügung eines lediglich beschreibenden Zusatzes zu sehen, der keinen prägenden Einfluss auf den Gesamteindruck des Zeichens hat (vgl. WIPO Case No. D2002- 0888 – porsche-autoparts.com; WIPO Case No. D 2000-0253 – quixtarmortgage.com, ebenso CAC 4645 “AIRFRANCEONLINE”, offen gelassen in CAC 5118 “BYRONADVERTISING”). Die maßgeblichen Verkehrskreise werden nur den Bestandteil „aida“ als kennzeichnungskräftig erkennen, den Bestandteil „kreuzfahrten“ hingegen als Beschreibung der unter „Aida“ angebotenen Dienstleistungen verstehen. Die Domain „AIDAKREUZFAHRTEN“ ist daher den Marken „Aida“ verwechselbar ähnlich.
II. Fehlendes Recht oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners
Der Beschwerdegegner behauptet, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdegegner ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 21 (2) Verordnung (EG) 874/2004 in Anspruch nehmen könnte. Der Beschwerdeführer hat dargelegt, dass die Domain für die Verlinkung auf die Webseite „www.cruisecenter.ch“ verwendet wird.
Es kann offen bleiben, ob diese Verwendung ein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners nach Art. 21 (2) a) Verordnung (EG) 874/2004 darstellen kann. Grundsätzlich ist denkbar, dass die Verlinkung auf andere Seiten im Internet eine Nutzung im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen darstellt. Der Beschwerdegegner handelte jedoch bösgläubig im Sinne des Art. 21 (3) Verordnung (EG) 874/2004.
III. Registrierung oder Nutzung der Domain in böser Absicht
Der streitige Domainname wurde von der Beschwerdegegnerin bösgläubig zumindest im Sinne des Artikels 21 (3) d) der Verordnung (EG) 874/2004 benutzt. Da die Beschwerdegegnerin nicht erwidert hat, wird der schlüssige Vortrag der Beschwerdeführerin gemäß B 10 der ADR-Regeln als Entscheidungsgrundlage angenommen. Danach gilt:
„Falls eine der Parteien eine der durch diese ADR-Regeln oder durch die Schiedskommission festgesetzten Fristen versäumt, soll die Schiedskommission eine Entscheidung über die Beschwerde treffen; sie kann die Fristversäumnis als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen.“
Allerdings bedeutet diese Säumnisregelung nicht, dass über die Beschwerde schematisch im Sinne des Beschwerdeführers zu entscheiden wäre, wenn – wie vorliegend – keine Beschwerdeerwiderung eingereicht wurde. Wie B 11 (d) der ADR-Regeln verdeutlicht, obliegt der Nachweis der Voraussetzungen des Artikels 21 (1) der Verordnung 874/2004 dem Beschwerdeführer. Dem Beschwerdeführer steht der geltend gemachte Übertragungsanspruch daher nur dann zu, wenn er seinen Anspruch schlüssig vorträgt.
Der Beschwerdeführer hat schlüssig dargelegt, dass die Domain von dem Beschwerdegegner absichtlich dazu benutzt wurde, potentielle Kunden des Beschwerdeführers auf die Internetseite „www.cruisecenter.ch“ umzuleiten, indem eine Verwechslungsgefahr mit der Marke „Aida“ des Beschwerdeführers geschaffen wird. Auf dieser Webseite werden Dienstleistungen der Konkurrenz des Beschwerdeführers angeboten. Der Beschwerdeführer hat schlüssig behauptet, dass dies eine Nutzung der Domain aus Gewinnstreben (kommerziell) sei. Dieses Vorbringen hat der Beschwerdegegner nicht widerlegt.
Es besteht die Gefahr, dass Kunden des Beschwerdeführers ungewollt auf die Internetseite eines direkten Wettbewerbers des Beschwerdeführers umgeleitet werden. Das Umlenken der Kunden eines Wettbewerbers auf eine konkurrierende Webseite stellt darüber hinaus eine erhebliche Störung der geschäftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 21 (3) c) Verordnung 874/2004 dar. Mit der Umleitung hat der Beschwerdegegner die Umlenkung eine Verwechslungsgefahr mit der von dem Beschwerdeführer benutzten Bezeichnung „Aida“ geschaffen. So liegt nahe, dass ein Teil der Verbraucher, die nach Eingabe der Domain ungewollt auf die Webseite „www.cruisecenter.ch“ gelenkt werden, irrtümlich die dort angebotenen Kreuzfahrten als Dienstleistungen des Beschwerdeführers ansieht. Es ist aufgrund der fehlenden Erwiderung des Beschwerdegegners nach dem Vortrag des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner die Umlenkung und damit die Verwechslungsgefahr aus Gewinnstreben geschaffen hat.
Die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 d) VO 874/2004 sind damit erfüllt.
IV. Der Beschwerdeführer ist zudem gemäß Art. 4 (2) b) (i) der Verordnung (EG) 733/2002 zur Registrierung von .eu-Domains zugelassen.
V. Damit steht dem Beschwerdeführer gem. Art. 22 Abs. 11, Satz 2 Verordnung (EG) 874/2004 der Anspruch auf Übertragung der Domain zu.
Danach ist eine Domainregistrierung unter anderem dann zu widerrufen, wenn sie mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, wenn für diesen Namen Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt sind, und wenn diese Domain
a) von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an dieser Domain geltend machen kann, oder
b) in böser Absicht registriert oder benutzt wird.“
I. Identisches oder verwechselbar ähnliches Recht
Der Beschwerdeführer hat angeführt und mit Hilfe von Registerauszügen nachgewiesen, dass er Inhaber einer deutschen und einer Gemeinschaftsmarke „Aida“ ist, die unter anderem für „die Veranstaltung von Reisen“ eingetragen sind.
Der angefochtene Domainname ist diesen Marken verwechselbar ähnlich. Hierbei kann der Bestandteil .eu unberücksichtigt bleiben, da er vom Verkehr als notwendiger technischer Bestandteil der Domain gesehen wird.
Das dominierende und einzig unterscheidungskräftige Element der Domain ist der Bestandteil „Aida“. In dem zweiten Bestandteil „kreuzfahrten“ ist die Hinzufügung eines lediglich beschreibenden Zusatzes zu sehen, der keinen prägenden Einfluss auf den Gesamteindruck des Zeichens hat (vgl. WIPO Case No. D2002- 0888 – porsche-autoparts.com; WIPO Case No. D 2000-0253 – quixtarmortgage.com, ebenso CAC 4645 “AIRFRANCEONLINE”, offen gelassen in CAC 5118 “BYRONADVERTISING”). Die maßgeblichen Verkehrskreise werden nur den Bestandteil „aida“ als kennzeichnungskräftig erkennen, den Bestandteil „kreuzfahrten“ hingegen als Beschreibung der unter „Aida“ angebotenen Dienstleistungen verstehen. Die Domain „AIDAKREUZFAHRTEN“ ist daher den Marken „Aida“ verwechselbar ähnlich.
II. Fehlendes Recht oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners
Der Beschwerdegegner behauptet, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdegegner ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 21 (2) Verordnung (EG) 874/2004 in Anspruch nehmen könnte. Der Beschwerdeführer hat dargelegt, dass die Domain für die Verlinkung auf die Webseite „www.cruisecenter.ch“ verwendet wird.
Es kann offen bleiben, ob diese Verwendung ein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners nach Art. 21 (2) a) Verordnung (EG) 874/2004 darstellen kann. Grundsätzlich ist denkbar, dass die Verlinkung auf andere Seiten im Internet eine Nutzung im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen darstellt. Der Beschwerdegegner handelte jedoch bösgläubig im Sinne des Art. 21 (3) Verordnung (EG) 874/2004.
III. Registrierung oder Nutzung der Domain in böser Absicht
Der streitige Domainname wurde von der Beschwerdegegnerin bösgläubig zumindest im Sinne des Artikels 21 (3) d) der Verordnung (EG) 874/2004 benutzt. Da die Beschwerdegegnerin nicht erwidert hat, wird der schlüssige Vortrag der Beschwerdeführerin gemäß B 10 der ADR-Regeln als Entscheidungsgrundlage angenommen. Danach gilt:
„Falls eine der Parteien eine der durch diese ADR-Regeln oder durch die Schiedskommission festgesetzten Fristen versäumt, soll die Schiedskommission eine Entscheidung über die Beschwerde treffen; sie kann die Fristversäumnis als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen.“
Allerdings bedeutet diese Säumnisregelung nicht, dass über die Beschwerde schematisch im Sinne des Beschwerdeführers zu entscheiden wäre, wenn – wie vorliegend – keine Beschwerdeerwiderung eingereicht wurde. Wie B 11 (d) der ADR-Regeln verdeutlicht, obliegt der Nachweis der Voraussetzungen des Artikels 21 (1) der Verordnung 874/2004 dem Beschwerdeführer. Dem Beschwerdeführer steht der geltend gemachte Übertragungsanspruch daher nur dann zu, wenn er seinen Anspruch schlüssig vorträgt.
Der Beschwerdeführer hat schlüssig dargelegt, dass die Domain von dem Beschwerdegegner absichtlich dazu benutzt wurde, potentielle Kunden des Beschwerdeführers auf die Internetseite „www.cruisecenter.ch“ umzuleiten, indem eine Verwechslungsgefahr mit der Marke „Aida“ des Beschwerdeführers geschaffen wird. Auf dieser Webseite werden Dienstleistungen der Konkurrenz des Beschwerdeführers angeboten. Der Beschwerdeführer hat schlüssig behauptet, dass dies eine Nutzung der Domain aus Gewinnstreben (kommerziell) sei. Dieses Vorbringen hat der Beschwerdegegner nicht widerlegt.
Es besteht die Gefahr, dass Kunden des Beschwerdeführers ungewollt auf die Internetseite eines direkten Wettbewerbers des Beschwerdeführers umgeleitet werden. Das Umlenken der Kunden eines Wettbewerbers auf eine konkurrierende Webseite stellt darüber hinaus eine erhebliche Störung der geschäftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 21 (3) c) Verordnung 874/2004 dar. Mit der Umleitung hat der Beschwerdegegner die Umlenkung eine Verwechslungsgefahr mit der von dem Beschwerdeführer benutzten Bezeichnung „Aida“ geschaffen. So liegt nahe, dass ein Teil der Verbraucher, die nach Eingabe der Domain ungewollt auf die Webseite „www.cruisecenter.ch“ gelenkt werden, irrtümlich die dort angebotenen Kreuzfahrten als Dienstleistungen des Beschwerdeführers ansieht. Es ist aufgrund der fehlenden Erwiderung des Beschwerdegegners nach dem Vortrag des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner die Umlenkung und damit die Verwechslungsgefahr aus Gewinnstreben geschaffen hat.
Die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 d) VO 874/2004 sind damit erfüllt.
IV. Der Beschwerdeführer ist zudem gemäß Art. 4 (2) b) (i) der Verordnung (EG) 733/2002 zur Registrierung von .eu-Domains zugelassen.
V. Damit steht dem Beschwerdeführer gem. Art. 22 Abs. 11, Satz 2 Verordnung (EG) 874/2004 der Anspruch auf Übertragung der Domain zu.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß
der Domainname AIDAKREUZFAHRTEN auf den Beschwerdeführer übertragen wird
der Domainname AIDAKREUZFAHRTEN auf den Beschwerdeführer übertragen wird
PANELISTS
Name | Dominik Eickemeier |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2009-02-06