Case number | CAC-ADREU-005347 |
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Time of filing | 2009-01-26 08:38:48 |
Domain names | telekom24.eu |
Case administrator
Name | Tereza Bartošková |
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Complainant
Organization / Name | Deutsche Telekom AG, Marion Schöberl |
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Respondent
Organization / Name | Citrusnet, Christian Junginger |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren in Zusammenhang mit dem Domainnamen "telekom24.eu" bekannt.
Sachlage
Streitgegenständlich ist vorliegend die Domain „telekom24.eu“.
Die Beschwerdeführerin ist eine deutsche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bonn und nach eigenen Angaben als Europas größtes Telekommunikationsunternehmen in mehr als 50 Ländern weltweit vertreten. Sie erwirtschaftete im Jahr 2008 einen Umsatz von 61,7 Milliarden Euro mit 235.000 Mitarbeitern weltweit. Die Beschwerdeführerin firmiert unter der Bezeichnung „Deutsche Telekom“ und betreibt Internetauftritte u.a. unter telekom.eu, telekom.com, telekom.de, telekom24.com und telekom24.de. Sie ist darüber hinaus Inhaberin verschiedener eingetragener Marken für die Bezeichnung “Telekom”, darunter Deutsche Marken, IR- und Gemeinschaftsmarken. Die Beschwerdeführerin beruft sich neben den Ansprüchen aus eingetragenen Marken nach deutschem Recht auf Namensrechte, Titelschutz sowie auf den Schutz geschäftlicher Bezeichnungen.
Die Beschwerdeführerin begehrt die Übertragung der verfahrensgegenständlichen Domain. Die Domain ist seitens des Beschwerdegegners registriert und wurde vorübergehend im Januar 2009 auf der Domain-Handelsplattform Sedo für EUR 999,00 zum Kauf angeboten.
Der Beschwerdegegner ist als natürliche Person erst im Zuge der außergerichtlichen Korrespondenz wg. Herausgabe- bzw. Löschungsbegehren zwischen der Beschwerdeführerin und der Voreigentümerin, Frau Meli Schäfer, Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Domain geworden. Der Beschwerdegegner beruft sich unter Nennung von einer Vielzahl von Rechtsprechungszitaten und einer Reihe von Normen u.a. aus dem UWG und dem UrhG im wesentlichen auf die Unzulässigkeit der Monopolisierung des Begriffs Telekom und überträgt diese Gedanken auf die Argumentation im Rahmen der Anspruchsabwehr.
Die Beschwerdeführerin ist eine deutsche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bonn und nach eigenen Angaben als Europas größtes Telekommunikationsunternehmen in mehr als 50 Ländern weltweit vertreten. Sie erwirtschaftete im Jahr 2008 einen Umsatz von 61,7 Milliarden Euro mit 235.000 Mitarbeitern weltweit. Die Beschwerdeführerin firmiert unter der Bezeichnung „Deutsche Telekom“ und betreibt Internetauftritte u.a. unter telekom.eu, telekom.com, telekom.de, telekom24.com und telekom24.de. Sie ist darüber hinaus Inhaberin verschiedener eingetragener Marken für die Bezeichnung “Telekom”, darunter Deutsche Marken, IR- und Gemeinschaftsmarken. Die Beschwerdeführerin beruft sich neben den Ansprüchen aus eingetragenen Marken nach deutschem Recht auf Namensrechte, Titelschutz sowie auf den Schutz geschäftlicher Bezeichnungen.
Die Beschwerdeführerin begehrt die Übertragung der verfahrensgegenständlichen Domain. Die Domain ist seitens des Beschwerdegegners registriert und wurde vorübergehend im Januar 2009 auf der Domain-Handelsplattform Sedo für EUR 999,00 zum Kauf angeboten.
Der Beschwerdegegner ist als natürliche Person erst im Zuge der außergerichtlichen Korrespondenz wg. Herausgabe- bzw. Löschungsbegehren zwischen der Beschwerdeführerin und der Voreigentümerin, Frau Meli Schäfer, Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Domain geworden. Der Beschwerdegegner beruft sich unter Nennung von einer Vielzahl von Rechtsprechungszitaten und einer Reihe von Normen u.a. aus dem UWG und dem UrhG im wesentlichen auf die Unzulässigkeit der Monopolisierung des Begriffs Telekom und überträgt diese Gedanken auf die Argumentation im Rahmen der Anspruchsabwehr.
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die von ihr bereits in Benutzung befindlichen Domains telekom.eu, telekom.com, telekom.de, telekom24.com und telekom24.de sowie auf die Inhaberschaft der Marken für die Bezeichnung “Telekom”, unter anderem der Deutschen Marken DE30043798, DE30021663 und der Wortmarke „Telekom“ DE30648510, der Internationalen Registrierung IR00755707 sowie der EU Gemeinschaftsmarke „T-E-L-E-K-O-M“ zu Az. EM00214619. Diese Marken sind unter anderem für die folgenden Waren und Dienstleistungsklassen eingetragen: 09, 16, 25, 28, 35, 36, 37, 38, 39, 41, 42.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Bezeichnung „Telekom“ sei als geschäftliche Bezeichnung im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG geschützt. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, ein Namensrecht an der Bezeichnung Telekom gem. § 12 BGB in Anspruch nehmen zu können. Schließlich seien die Bezeichnungen „Telekom“ und „Telekom24“ durch die Nutzung für Webseiten als Titel im Sinne § 5 Abs. 3 MarkenG für die Beschwerdeführerin geschützt.
Die Beschwerdeführer behauptet, dem Großteil des Verkehrs sei die Beschwerdeführerin unter der Abkürzung „Telekom“ bekannt. So habe die Bezeichnung „Telekom“ nach repräsentativen Umfragen eine ungestützte Bekanntheit von über 90 % in der deutschen Gesamtbevölkerung und sei sogar im Duden verzeichnet. Die Bekanntheit des Kennzeichens „Telekom“ sei in der Vergangenheit mehrfach durch Gerichte bestätigt worden. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin - nach eigenem Vortrag statt aller - auf das Urteil des LG Hamburg, 16. Kammer für Handelssachen vom 20.06.2000, Az. 416 O 113/00. Darin würde ausgeführt: „Der kennzeichnende Bestandteil der Firma der Antragstellerin „Telekom“ stellt eine berühmte Marke dar. Hierzu bedarf es keiner Befassung mit dem Gutachten aus dem Jahr 1997, die hohe Bekanntheit der Bezeichnung „Telekom“ ist für sich gerichtsbekannt.“
Die Beschwerdeführerin trägt weiter vor, sie habe für die Bekanntheit und Wertschätzung der Bezeichnung „Telekom“ einen hohen finanziellen Aufwand betrieben. Diese Abkürzung würde auch überwiegend in der internationalen Berichterstattung über die Beschwerdeführerin Verwendung finden. Insofern käme der Bezeichnung "Telekom" Verkehrsgeltung und Verkehrsdurchsetzung zu, denn die angesprochenen Verkehrskreise würden mit der Bezeichnung "Telekom" ausschließlich die Beschwerdeführerin assoziieren.
Nach Feststellung der Inhaberdaten habe die Beschwerdeführerin versucht, eine außergerichtliche Einigung sowohl mit der Voreigentümerin der Domain wie auch mit dem Beschwerdegegner zu erzielen. Sämtliche vorgerichtlichen Kontaktaufnahmen seien erfolglos verlaufen bzw. wären infolge ausgebliebender Reaktion der Gegenseite gescheitert. Die streitgegenständlich Domain sei schließlich durch den Beschwerdegegner über die Auktionsplattform Sedo zu einem Kaufpreis von 999,00 EURO zum Kauf angeboten worden.
Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Stützung ihres Anspruchs auf Übertragung der Domain unter Vorlage geeigneter Unterlagen sowie unter Nennung der für dieses Verfahren maßgeblichen Anspruchsgrundlagen auf die verwirrende Ähnlichkeit der Domain „telekom24.eu" mit der Marke „Telekom“, auf nicht vorhandene Rechte / fehlendes berechtiges Interesse des Beschwerdegegners an der Domain sowie auf dessen Bösgläubigkeit.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Bezeichnung „Telekom“ sei als geschäftliche Bezeichnung im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG geschützt. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, ein Namensrecht an der Bezeichnung Telekom gem. § 12 BGB in Anspruch nehmen zu können. Schließlich seien die Bezeichnungen „Telekom“ und „Telekom24“ durch die Nutzung für Webseiten als Titel im Sinne § 5 Abs. 3 MarkenG für die Beschwerdeführerin geschützt.
Die Beschwerdeführer behauptet, dem Großteil des Verkehrs sei die Beschwerdeführerin unter der Abkürzung „Telekom“ bekannt. So habe die Bezeichnung „Telekom“ nach repräsentativen Umfragen eine ungestützte Bekanntheit von über 90 % in der deutschen Gesamtbevölkerung und sei sogar im Duden verzeichnet. Die Bekanntheit des Kennzeichens „Telekom“ sei in der Vergangenheit mehrfach durch Gerichte bestätigt worden. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin - nach eigenem Vortrag statt aller - auf das Urteil des LG Hamburg, 16. Kammer für Handelssachen vom 20.06.2000, Az. 416 O 113/00. Darin würde ausgeführt: „Der kennzeichnende Bestandteil der Firma der Antragstellerin „Telekom“ stellt eine berühmte Marke dar. Hierzu bedarf es keiner Befassung mit dem Gutachten aus dem Jahr 1997, die hohe Bekanntheit der Bezeichnung „Telekom“ ist für sich gerichtsbekannt.“
Die Beschwerdeführerin trägt weiter vor, sie habe für die Bekanntheit und Wertschätzung der Bezeichnung „Telekom“ einen hohen finanziellen Aufwand betrieben. Diese Abkürzung würde auch überwiegend in der internationalen Berichterstattung über die Beschwerdeführerin Verwendung finden. Insofern käme der Bezeichnung "Telekom" Verkehrsgeltung und Verkehrsdurchsetzung zu, denn die angesprochenen Verkehrskreise würden mit der Bezeichnung "Telekom" ausschließlich die Beschwerdeführerin assoziieren.
Nach Feststellung der Inhaberdaten habe die Beschwerdeführerin versucht, eine außergerichtliche Einigung sowohl mit der Voreigentümerin der Domain wie auch mit dem Beschwerdegegner zu erzielen. Sämtliche vorgerichtlichen Kontaktaufnahmen seien erfolglos verlaufen bzw. wären infolge ausgebliebender Reaktion der Gegenseite gescheitert. Die streitgegenständlich Domain sei schließlich durch den Beschwerdegegner über die Auktionsplattform Sedo zu einem Kaufpreis von 999,00 EURO zum Kauf angeboten worden.
Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Stützung ihres Anspruchs auf Übertragung der Domain unter Vorlage geeigneter Unterlagen sowie unter Nennung der für dieses Verfahren maßgeblichen Anspruchsgrundlagen auf die verwirrende Ähnlichkeit der Domain „telekom24.eu" mit der Marke „Telekom“, auf nicht vorhandene Rechte / fehlendes berechtiges Interesse des Beschwerdegegners an der Domain sowie auf dessen Bösgläubigkeit.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner ist der Ansicht, dass ein Übertragungsanspruch der Domain zugunsten der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist, da keine Rechtsverletzung zu erkennen sei.
Aus Sicht des Beschwerdegegners fehle es an einer glaubhaften Darlegung "warum sie [die Beschwerdeführerin] das alleinige Recht Gebrauchsrecht der Marke Telekom besitzt". Dieser Auffassung stünde die Inhaberschaft der Marke “Telekom“ deswegen nicht entgegen, da es sich dabei um eine "schlichte" Wort/Bildmarke mit nur "bestimmten Nizza Klassen" handeln würde.
Der Beschwerdegegner hat durch eine Aneinanderreihung von Rechtssprechungszitaten zwar eine gewisse Quantität seiner Erwiderung erzeugt, dabei jedoch aus Sicht der Schiedskommission der Schlüssigkeit seiner Argumentation, dem konkreten Bezug der verwendeten Zitate auf den vorliegenden Fall, einer differenzierten Betrachtung von streitentscheidenden und nicht-streitentscheidenden Normen inkl. deren Voraussetzungen und nicht zuletzt dem Prüfungsumfang dieses Verfahrens nicht hinreichend Beachtung geschenkt. Soweit möglich und vertretbar wurde der Vortrag so behandelt, als würde sich der Beschwerdegegner den Inhalt der Zitate zu eigen machen.
Der Beschwerdegegner ist der Ansicht, dass es sich bei dem Begriff "Telekom" um einen allgemein gültigen Begriff handele, der zum allgemeinen Sprachgebrauch gehöre. Schließlich stünden der Telekom Austria, der Slowenischen Telekom und Turktelekom zumindest die gleiche Verwendung zu. Weitere Telekommunikationsunternehmen in Europa würden die englische Abwandlung „Telecom“ für sich beanspruchen.
Mit Hilfe eines - nicht näher bezeichneten Zitat aus einem Urteil - trägt der Beschwerdegegner vor, dass die Bezeichnung "Telekom" eine Abkürzung der Bezeichnung "Telekommunikation" darstellen und daher im Bereich der Telekommunikation über keine originäre Kennzeichnungskraft verfügen würde, sondern die Fernübermittlung und den Austausch von Informationen mit Hilfe der Nachrichtentechnik und die Kommunikation mit Hilfe elektronischer Medien bezeichne.
Der Eintrag im Duden ist aus Sicht des Beschwerdegegners zwar Ausdruck der Verkehrsgeltung der Beschwerdeführerin, dieser Eintrag würde jedoch nichts über die ursprüngliche Unterscheidungskraft dieser Bezeichnung [Telekom] besagen. Ohne es in einen inhaltlichen oder rechtlichen Zusammenhang zu stellen, trägt der Beschwerdegegner - ebenfalls unter Berufung auf BGH-Rechtsprechung vor, dass "Bloßes Halten einer Domain keine Kennzeichenrechte verletze".
Dann trägt der Beschwerdegegner vor, dass [wörtliche Wiedergabe] "ein Verfassungsanspruch der Antragstellerin nach § 97 UrhG an der fehlenden Schutzfähigkeit für die Webseite der Antragstellerin insgesamt scheitert." Grafiken, die überdies keine eigene Schutzfähigkeit hätten, habe der Beschwerdegegner ebenso wenig wie Inhalte übernommen und das äußere Erscheinungsbild der Internetseiten der Parteien würde sich deutlich voneinander abheben.
Nach Auffassung des Beschwerdegegners fehlt es auch an [wörtliche Wiedergabe] "einen Unterlassung aus §§ 8 ABs.1 Tiff.9 UWG, der den ergänzenden Leistungsanspruch regelt". Er habe "schon nicht den Werbeauftritt unlauter nachgeahmt". Es würde nach Ansicht des Beschwerdegegners "der Grundsatz der Nachahmungsfähigkeit, sofern keine Sondernutzung eingreifen, da die Texte der Antragstellerin für sich mangels erforderlicher Gestaltungshöhe und angesichts fehlender besonderer sprachlicher Ausgestaltung keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen können, wenn zusätzliche Umstände vorliegen,die Unlauterkeit führen". Vorliegend würde es jedoch an einer wettbewerblichen Eigenart fehlen, denn die Antragstellerin könne ihre Texte, die im Internet veröffentliche, nicht monopolisieren, sie würden sich so auch auf anderen Websites finden. Auch für eine Rufausbeutung sieht der Beschwerdegegner keine Anhaltspunkte, da er weder die Wertschätzung der Dienstleistungen der Beschwerdeführerin ausnutzen noch beeinträchtigen würde.
Der Beschwerdegegner behauptet zudem, die Beschwerdeführerin habe ihn zu keinem Zeitpunkt außergerichtlich angeschrieben.
Aus Sicht des Beschwerdegegners fehle es an einer glaubhaften Darlegung "warum sie [die Beschwerdeführerin] das alleinige Recht Gebrauchsrecht der Marke Telekom besitzt". Dieser Auffassung stünde die Inhaberschaft der Marke “Telekom“ deswegen nicht entgegen, da es sich dabei um eine "schlichte" Wort/Bildmarke mit nur "bestimmten Nizza Klassen" handeln würde.
Der Beschwerdegegner hat durch eine Aneinanderreihung von Rechtssprechungszitaten zwar eine gewisse Quantität seiner Erwiderung erzeugt, dabei jedoch aus Sicht der Schiedskommission der Schlüssigkeit seiner Argumentation, dem konkreten Bezug der verwendeten Zitate auf den vorliegenden Fall, einer differenzierten Betrachtung von streitentscheidenden und nicht-streitentscheidenden Normen inkl. deren Voraussetzungen und nicht zuletzt dem Prüfungsumfang dieses Verfahrens nicht hinreichend Beachtung geschenkt. Soweit möglich und vertretbar wurde der Vortrag so behandelt, als würde sich der Beschwerdegegner den Inhalt der Zitate zu eigen machen.
Der Beschwerdegegner ist der Ansicht, dass es sich bei dem Begriff "Telekom" um einen allgemein gültigen Begriff handele, der zum allgemeinen Sprachgebrauch gehöre. Schließlich stünden der Telekom Austria, der Slowenischen Telekom und Turktelekom zumindest die gleiche Verwendung zu. Weitere Telekommunikationsunternehmen in Europa würden die englische Abwandlung „Telecom“ für sich beanspruchen.
Mit Hilfe eines - nicht näher bezeichneten Zitat aus einem Urteil - trägt der Beschwerdegegner vor, dass die Bezeichnung "Telekom" eine Abkürzung der Bezeichnung "Telekommunikation" darstellen und daher im Bereich der Telekommunikation über keine originäre Kennzeichnungskraft verfügen würde, sondern die Fernübermittlung und den Austausch von Informationen mit Hilfe der Nachrichtentechnik und die Kommunikation mit Hilfe elektronischer Medien bezeichne.
Der Eintrag im Duden ist aus Sicht des Beschwerdegegners zwar Ausdruck der Verkehrsgeltung der Beschwerdeführerin, dieser Eintrag würde jedoch nichts über die ursprüngliche Unterscheidungskraft dieser Bezeichnung [Telekom] besagen. Ohne es in einen inhaltlichen oder rechtlichen Zusammenhang zu stellen, trägt der Beschwerdegegner - ebenfalls unter Berufung auf BGH-Rechtsprechung vor, dass "Bloßes Halten einer Domain keine Kennzeichenrechte verletze".
Dann trägt der Beschwerdegegner vor, dass [wörtliche Wiedergabe] "ein Verfassungsanspruch der Antragstellerin nach § 97 UrhG an der fehlenden Schutzfähigkeit für die Webseite der Antragstellerin insgesamt scheitert." Grafiken, die überdies keine eigene Schutzfähigkeit hätten, habe der Beschwerdegegner ebenso wenig wie Inhalte übernommen und das äußere Erscheinungsbild der Internetseiten der Parteien würde sich deutlich voneinander abheben.
Nach Auffassung des Beschwerdegegners fehlt es auch an [wörtliche Wiedergabe] "einen Unterlassung aus §§ 8 ABs.1 Tiff.9 UWG, der den ergänzenden Leistungsanspruch regelt". Er habe "schon nicht den Werbeauftritt unlauter nachgeahmt". Es würde nach Ansicht des Beschwerdegegners "der Grundsatz der Nachahmungsfähigkeit, sofern keine Sondernutzung eingreifen, da die Texte der Antragstellerin für sich mangels erforderlicher Gestaltungshöhe und angesichts fehlender besonderer sprachlicher Ausgestaltung keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen können, wenn zusätzliche Umstände vorliegen,die Unlauterkeit führen". Vorliegend würde es jedoch an einer wettbewerblichen Eigenart fehlen, denn die Antragstellerin könne ihre Texte, die im Internet veröffentliche, nicht monopolisieren, sie würden sich so auch auf anderen Websites finden. Auch für eine Rufausbeutung sieht der Beschwerdegegner keine Anhaltspunkte, da er weder die Wertschätzung der Dienstleistungen der Beschwerdeführerin ausnutzen noch beeinträchtigen würde.
Der Beschwerdegegner behauptet zudem, die Beschwerdeführerin habe ihn zu keinem Zeitpunkt außergerichtlich angeschrieben.
Würdigung und Befunde
1. Gem. Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 kann jedermann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren anstrengen, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Art. 21 VO (EG) Nr. 874/2004 ist oder wenn eine Entscheidung des Registers gegen die Verordnungen (EG) Nr. 874/2004 und Nr. 733/2002 verstößt. Vorliegend war zu prüfen, ob die Registrierung des Domainnamens "telekom24.eu" durch den Beschwerdegegner spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 erfolgt ist.
Das ist dann der Fall, wenn der Domainname "telekom24.eu" mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt und wenn dieser Domainname von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder in böser Absicht registriert oder benutzt wurde.
2. Die Beschwerde weist die verfahrensrechtliche Konformität auf. Sie genügt den Formerfordernissen der ADR-Regeln und der Ergänzenden ADR-Regeln.
3. Der Beschwerdegegner als Inhaber der streitgegenständlichen Domain wurde vom Tschechischen Schiedsgericht nach Aufnahme des Verfahrens am 29.01.2009 darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn ein ADR-Verfahren gem. den Verordnungen (EG) Nr. 733/2002 und Nr. 874/2004 eingeleitet worden ist. Innerhalb von 30 Werktagen ab Zustellung dieser Mitteilung gem. Abschnitt A2 (b) hatte der Beschwerdegegner die Möglichkeit, die Beschwerdebeantwortung einzureichen, vgl. dazu Abschnitt B3 (a) und (b). Diese wurde fristwahrend elektronisch am 11.03.2009, jedoch entgegen der Bestimmungen zunächst nicht zusätzlich als Abschrift in Papierform eingereicht. Dieser Mangel wurde innerhalb der Nachfrist behoben.
Die Schiedskommission kommt zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des Artikels 21 VO (EG) Nr. 874/2004 in ihrer Beschwerde unter Vorlage geeigneter Nachweise schlüssig dargelegt hat. Die Berechtigung des Beschwerdeführers eine .eu-Domain zu registrieren, ist gem. Art. 4 Abs. 2 (b) VO (EG) Nr. 733/2002 vorliegend auch gegeben.
4. Anhand der der Beschwerde beigefügten Anlagen und aktueller Registerauszüge aus den Markendatenbanken konnte sich die Schiedskommission davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer ein Recht an mehreren in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführten Register eingetragenen Wortmarken bzw. Wort-Bildmarken mit dem Bestandteil "telekom" geltend machen kann. Die jeweilige Schutzdauer dieser Marken (DE30043798, DE30021663, DE30648510) war zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht abgelaufen, so dass im Rahmen des Verfahrens Ansprüche aus den vorgenannten Marken geltend gemacht werden konnten.
Darüber hinaus besteht aus Sicht der Schiedskommission kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin über nicht eingetragene Kennzeichenrechte sowie über Namens- und Titelschutzrechte verfügt, die aus der in der Beschwerdeschrift schlüssig dargelegten und zum Teil auch der Kommission aus eigener Wahrnehmung bekannten umfänglichen Nutzung der Bezeichnung "telekom" resultieren.
Der streitgegenständliche Domainname "telekom24" ist bis auf den Zusatz „24“ identisch zu dem Namen und dem Wortbestandteil der vorgenannten Marken "telekom" des Beschwerdeführers, vgl. Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004. Die Schiedskommission kommt unter Auswertung und Berücksichtigung bisheriger Rechtsprechung und einer unmittelbar festzustellenden Üblichkeit in der Internetpraxis zu dem Ergebnis, dass der Annex "24" nicht nur hinter dem eindeutig prägenden, ersten Wortbestandteil (hier telekom) zurücksteht, sondern im Verkehr stets die Aussage vermittelt, dass es sich um ein "rund-um-die-Uhr-Geschäft" handelt, d.h. um ein solches Angebot - sei es ein Informations- oder Shopangebot - welches dem Nutzer 24 h am Tag und 7 Tage die Woche zur Verfügung steht. Infolgedessen ist der beschreibende, von den angesprochenen Verkehrskreisen aus den unterschiedlichsten Branchen bekannte und stets gleich assozierte Annex "24" nicht geeignet, den Wegfall der Annahme einer verwirrenden Ähnlichkeit herbeizuführen.
Gleiches gilt für die Top-Level-Domain "eu". Diese war bei der vergleichenden Betrachtung nicht zu berücksichtigen, da diesem als unverzichtbarer Bestandteil des Domainnamens nach herrschender Auffassung keine ähnlichkeitsausschließende Wirkung zukommt.
Die Beschwerdeführerin hat demnach unter Vorlage geeigneter Dokumente gemäß Abschnitt B11 (d) (1) (i) der ADR-Regeln nachgewiesen, dass der streitgegenständliche Domainname „telekom24.eu“ mit dem Namen "telekom" mindestens verwirrend ähnlich, im wesentlichen sogar identisch ist, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedsstaats - hier nach deutschem - anerkannt oder festgelegt sind.
5. Vorliegend sind darüber hinaus Umstände gegeben, die geeignet sind, eine bösgläubige Registrierung oder Nutzung des streitgegenständlichen Domainnamens zu belegen, vgl. Art. 21 Abs. 1 (b) VO (EG) Nr. 874/2004. Das - wenn auch nur vorübergehende - Anbieten der streitgegenständlichen Domain auf der Domainhandelsplattform Sedo.de lässt den Schluss zu, dass der Domainname seitens des Beschwerdegegners in bösgläubiger Absicht registriert wurde. Eine Überprüfung des verfahrensgegenständlichen Domainnamens im Internet am Tag der Entscheidung dieser eu-Domainstreitigkeit hat ergeben, dass "telekom24.eu" zwar nicht mehr bei Sedo.de angeboten wurde, jedoch ohne Anbieterkennzeichnung und bis auf den Schriftzug auf „design ideas the creative team“ komplett inhaltsleer betrieben wird. Bei Vorliegen o.g. Voraussetzungen ist nach herrschender Ansicht die Bestimmung des Art. 21 Abs. 3 (a) VO (EG) Nr. 874/2004 erfüllt.
6. Der Beschwerdegegner kann selbst kein Recht oder ein berechtigtes Interesse an dem streitgegenständlichen Domainnamen geltend machen, vgl. Art. 21 Abs. 1 (a) VO (EG) Nr. 874/2004. Diesbezüglich mangelt es an einer glaubhaften Darlegung von Ansprüchen und Fakten, denn der Beschwerdegegner trägt weder hinreichend substantiiert ein eigenes Recht bzw. ein berechtigtes Interesse an der verfahrensgegenständlichen Domain vor noch lässt seine Beschwerdeerwiderung eine irgendwie geartete Nutzung der Domain in der Vergangenheit oder für die Zukunft als solches erkennen. Das kann jedoch dahinstehen, da nach Annahme der Voraussetzungen des Abschnitts B11 (d) (1) (iii) der ADR-Regeln die Voraussetzungen des Abschnitt B11 (d) (1) (ii) nur alternativ vorliegen müssen. Gleiches gilt für die Annahme einer Registrierung in Behinderungsabsicht.
7. Bei der Entscheidung ist unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdegegner sehr kurzfristig, d.h. während einer schriftlichen Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin mit der Voreigentümerin unter gleicher Wohnanschrift wie der Beschwerdegegner, Eigentümer der Domain geworden ist. Entscheidend für die Urteilsfindung war allein der Eigentümerstatus als solcher zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, um den Beschwerdegegner zunächst definieren und mögliche Rechtsfolgen konkret adressieren zu können.
Der o.g. vielfältigen, jedoch nicht ausdifferenzierten Argumentation des Beschwerdegegners musste in dieser Entscheidung nicht in allen Punkten Rechnung getragen werden. Dies ist zum einen damit zu begründen, dass die vorgenannten Voraussetzungen zur Übertragung der Domain positiv wegen besserer Rechte der Beschwerdeführerin vorliegen, und zum anderen damit, dass der Beschwerdegegner verkennt, dass Tatbestandsvoraussetzungen - die Erfüllung derer sei dahingestellt - aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie aus dem Urhebergesetz hier nicht entscheidungsrelevant sind. Sämtliche urheberrechtlichen Ausführungen des Beschwerdegegners nebst Zitaten lagen neben Sache.
Darüber hinaus hat die Schiedskommission nicht über die Eintragbarkeit von Marken zu entscheiden oder bereits eingetragene Marken hinsichtlich ihrer grundsätzlichen Eintragbarkeit - insbesondere in Hinblick auf das Vorliegen von absoluten Schutzhindernissen - zu bewerten.
Es kann auch dahinstehen, ob die als Anlage K 5 zur Beschwerde eingereichte außergerichtliche Korrespondenz wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen stattgefunden hat. Zwar erscheint der Vortrag des Beschwerdegegners, dass ihn weder E-Mails noch zwei Einschreiben mit Rückschein der Beschwerdeführerin erreicht haben, nicht glaubwürdig. Darauf und auf die Beweislast des Zugangsnachweises kam es jedoch für das Verfahren nicht an, da eine außergerichtliche Kontaktaufnahme bzw. Inanspruchnahme, etwa in Form einer Abmahnung, weder Verfahrensvoraussetzung ist noch Einfluss auf die Kostentragungspflicht bzw. Kostenteilung hat.
Das ist dann der Fall, wenn der Domainname "telekom24.eu" mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt und wenn dieser Domainname von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder in böser Absicht registriert oder benutzt wurde.
2. Die Beschwerde weist die verfahrensrechtliche Konformität auf. Sie genügt den Formerfordernissen der ADR-Regeln und der Ergänzenden ADR-Regeln.
3. Der Beschwerdegegner als Inhaber der streitgegenständlichen Domain wurde vom Tschechischen Schiedsgericht nach Aufnahme des Verfahrens am 29.01.2009 darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn ein ADR-Verfahren gem. den Verordnungen (EG) Nr. 733/2002 und Nr. 874/2004 eingeleitet worden ist. Innerhalb von 30 Werktagen ab Zustellung dieser Mitteilung gem. Abschnitt A2 (b) hatte der Beschwerdegegner die Möglichkeit, die Beschwerdebeantwortung einzureichen, vgl. dazu Abschnitt B3 (a) und (b). Diese wurde fristwahrend elektronisch am 11.03.2009, jedoch entgegen der Bestimmungen zunächst nicht zusätzlich als Abschrift in Papierform eingereicht. Dieser Mangel wurde innerhalb der Nachfrist behoben.
Die Schiedskommission kommt zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des Artikels 21 VO (EG) Nr. 874/2004 in ihrer Beschwerde unter Vorlage geeigneter Nachweise schlüssig dargelegt hat. Die Berechtigung des Beschwerdeführers eine .eu-Domain zu registrieren, ist gem. Art. 4 Abs. 2 (b) VO (EG) Nr. 733/2002 vorliegend auch gegeben.
4. Anhand der der Beschwerde beigefügten Anlagen und aktueller Registerauszüge aus den Markendatenbanken konnte sich die Schiedskommission davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer ein Recht an mehreren in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführten Register eingetragenen Wortmarken bzw. Wort-Bildmarken mit dem Bestandteil "telekom" geltend machen kann. Die jeweilige Schutzdauer dieser Marken (DE30043798, DE30021663, DE30648510) war zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht abgelaufen, so dass im Rahmen des Verfahrens Ansprüche aus den vorgenannten Marken geltend gemacht werden konnten.
Darüber hinaus besteht aus Sicht der Schiedskommission kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin über nicht eingetragene Kennzeichenrechte sowie über Namens- und Titelschutzrechte verfügt, die aus der in der Beschwerdeschrift schlüssig dargelegten und zum Teil auch der Kommission aus eigener Wahrnehmung bekannten umfänglichen Nutzung der Bezeichnung "telekom" resultieren.
Der streitgegenständliche Domainname "telekom24" ist bis auf den Zusatz „24“ identisch zu dem Namen und dem Wortbestandteil der vorgenannten Marken "telekom" des Beschwerdeführers, vgl. Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004. Die Schiedskommission kommt unter Auswertung und Berücksichtigung bisheriger Rechtsprechung und einer unmittelbar festzustellenden Üblichkeit in der Internetpraxis zu dem Ergebnis, dass der Annex "24" nicht nur hinter dem eindeutig prägenden, ersten Wortbestandteil (hier telekom) zurücksteht, sondern im Verkehr stets die Aussage vermittelt, dass es sich um ein "rund-um-die-Uhr-Geschäft" handelt, d.h. um ein solches Angebot - sei es ein Informations- oder Shopangebot - welches dem Nutzer 24 h am Tag und 7 Tage die Woche zur Verfügung steht. Infolgedessen ist der beschreibende, von den angesprochenen Verkehrskreisen aus den unterschiedlichsten Branchen bekannte und stets gleich assozierte Annex "24" nicht geeignet, den Wegfall der Annahme einer verwirrenden Ähnlichkeit herbeizuführen.
Gleiches gilt für die Top-Level-Domain "eu". Diese war bei der vergleichenden Betrachtung nicht zu berücksichtigen, da diesem als unverzichtbarer Bestandteil des Domainnamens nach herrschender Auffassung keine ähnlichkeitsausschließende Wirkung zukommt.
Die Beschwerdeführerin hat demnach unter Vorlage geeigneter Dokumente gemäß Abschnitt B11 (d) (1) (i) der ADR-Regeln nachgewiesen, dass der streitgegenständliche Domainname „telekom24.eu“ mit dem Namen "telekom" mindestens verwirrend ähnlich, im wesentlichen sogar identisch ist, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedsstaats - hier nach deutschem - anerkannt oder festgelegt sind.
5. Vorliegend sind darüber hinaus Umstände gegeben, die geeignet sind, eine bösgläubige Registrierung oder Nutzung des streitgegenständlichen Domainnamens zu belegen, vgl. Art. 21 Abs. 1 (b) VO (EG) Nr. 874/2004. Das - wenn auch nur vorübergehende - Anbieten der streitgegenständlichen Domain auf der Domainhandelsplattform Sedo.de lässt den Schluss zu, dass der Domainname seitens des Beschwerdegegners in bösgläubiger Absicht registriert wurde. Eine Überprüfung des verfahrensgegenständlichen Domainnamens im Internet am Tag der Entscheidung dieser eu-Domainstreitigkeit hat ergeben, dass "telekom24.eu" zwar nicht mehr bei Sedo.de angeboten wurde, jedoch ohne Anbieterkennzeichnung und bis auf den Schriftzug auf „design ideas the creative team“ komplett inhaltsleer betrieben wird. Bei Vorliegen o.g. Voraussetzungen ist nach herrschender Ansicht die Bestimmung des Art. 21 Abs. 3 (a) VO (EG) Nr. 874/2004 erfüllt.
6. Der Beschwerdegegner kann selbst kein Recht oder ein berechtigtes Interesse an dem streitgegenständlichen Domainnamen geltend machen, vgl. Art. 21 Abs. 1 (a) VO (EG) Nr. 874/2004. Diesbezüglich mangelt es an einer glaubhaften Darlegung von Ansprüchen und Fakten, denn der Beschwerdegegner trägt weder hinreichend substantiiert ein eigenes Recht bzw. ein berechtigtes Interesse an der verfahrensgegenständlichen Domain vor noch lässt seine Beschwerdeerwiderung eine irgendwie geartete Nutzung der Domain in der Vergangenheit oder für die Zukunft als solches erkennen. Das kann jedoch dahinstehen, da nach Annahme der Voraussetzungen des Abschnitts B11 (d) (1) (iii) der ADR-Regeln die Voraussetzungen des Abschnitt B11 (d) (1) (ii) nur alternativ vorliegen müssen. Gleiches gilt für die Annahme einer Registrierung in Behinderungsabsicht.
7. Bei der Entscheidung ist unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdegegner sehr kurzfristig, d.h. während einer schriftlichen Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin mit der Voreigentümerin unter gleicher Wohnanschrift wie der Beschwerdegegner, Eigentümer der Domain geworden ist. Entscheidend für die Urteilsfindung war allein der Eigentümerstatus als solcher zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, um den Beschwerdegegner zunächst definieren und mögliche Rechtsfolgen konkret adressieren zu können.
Der o.g. vielfältigen, jedoch nicht ausdifferenzierten Argumentation des Beschwerdegegners musste in dieser Entscheidung nicht in allen Punkten Rechnung getragen werden. Dies ist zum einen damit zu begründen, dass die vorgenannten Voraussetzungen zur Übertragung der Domain positiv wegen besserer Rechte der Beschwerdeführerin vorliegen, und zum anderen damit, dass der Beschwerdegegner verkennt, dass Tatbestandsvoraussetzungen - die Erfüllung derer sei dahingestellt - aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie aus dem Urhebergesetz hier nicht entscheidungsrelevant sind. Sämtliche urheberrechtlichen Ausführungen des Beschwerdegegners nebst Zitaten lagen neben Sache.
Darüber hinaus hat die Schiedskommission nicht über die Eintragbarkeit von Marken zu entscheiden oder bereits eingetragene Marken hinsichtlich ihrer grundsätzlichen Eintragbarkeit - insbesondere in Hinblick auf das Vorliegen von absoluten Schutzhindernissen - zu bewerten.
Es kann auch dahinstehen, ob die als Anlage K 5 zur Beschwerde eingereichte außergerichtliche Korrespondenz wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen stattgefunden hat. Zwar erscheint der Vortrag des Beschwerdegegners, dass ihn weder E-Mails noch zwei Einschreiben mit Rückschein der Beschwerdeführerin erreicht haben, nicht glaubwürdig. Darauf und auf die Beweislast des Zugangsnachweises kam es jedoch für das Verfahren nicht an, da eine außergerichtliche Kontaktaufnahme bzw. Inanspruchnahme, etwa in Form einer Abmahnung, weder Verfahrensvoraussetzung ist noch Einfluss auf die Kostentragungspflicht bzw. Kostenteilung hat.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß
der Domainname TELEKOM24 auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.
Es wird festgelegt, dass die Entscheidung vom Register innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Inkenntnissetzung der Parteien von der Entscheidung umzusetzen ist, vorbehaltlich der Anstrengung eines Gerichtsverfahrens durch den Beschwerdegegner vor einem Gericht mit beidseitiger Gerichtsbarkeit.
der Domainname TELEKOM24 auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.
Es wird festgelegt, dass die Entscheidung vom Register innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Inkenntnissetzung der Parteien von der Entscheidung umzusetzen ist, vorbehaltlich der Anstrengung eines Gerichtsverfahrens durch den Beschwerdegegner vor einem Gericht mit beidseitiger Gerichtsbarkeit.
PANELISTS
Name | Philipp Wolff |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2009-04-20