Case number | CAC-ADREU-005676 |
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Time of filing | 2010-05-28 13:55:45 |
Domain names | hasau-group.eu, hasaugroup.eu, hasau-holding.eu, hasauholding.eu |
Case administrator
Name | Tereza Bartošková |
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Complainant
Organization / Name | FORTUNOR TRADING LTD., Zuberec |
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Respondent
Organization / Name | Eduard FaES Einzelfirma Stubna |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Bezüglich der bestrittenen Domainnamen sind keine anderen Verfahren anhängig.
Sachlage
Der Beschwerdeführer ist eine Holdingfirma mit Sitz in Zypern. Der Beschwerdeführer ist die Muttergesellschaft von zwei Fensterherstellern, Noves okna, s.r.o. aus der Slowakei und Okna Rabien Sp. z o.o. aus Polen. Die Hasau Gruppe hat sich als bekannter Fensterhersteller in der Tschechischen Republik, der Slowakei, in Polen und Ungarn etabliert.
Der Beschwerdeführer hat zwei Webseiten: „www.hasau.eu“ und „www.hasau.com“.
Der Beschwerdeführer hat folgende Marken registriert: „Hasau“ (in der Europäischen Union), und „Hasau“; „Hasau oci vase hodomu“, „Rabien Hasau Group“ und „Noves Hasau Group“ in der Tschechischen Republik.
Der Beschwerdegegner hat vier, jetzt bestrittene Domainnamen registriert: „hasau–group“, „hasaugroup“, „hasau–holding“ und „hasauholding“. Der Beschwerdegegner ist ein ehemaliger Geschäftsberater des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdegegner hat am 18. Juni 2009 und am 6. Oktober 2009 an den Beschwerdeführer zwei E-Mails verschickt, in denen er die bestrittenen Domainnamen dem Beschwerdeführer zum Kauf angeboten hat. Er hat den Beschwerdeführer auch gewarnt, dass die Domainnamen andere Interessenten kaufen können und dass in einem solchen Fall der Beschwerdegegner keine Verantwortung für das Schicksal und den Inhalt der Seiten übernehmen kann, z. B. wenn aus den Webseiten Pornoseiten entstehen, bzw. sie blockiert werden.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung in diesem ADR–Verfahren ist auf den Internetseiten „hasau–group“, „hasaugroup“, „hasau–holding“ und „hasauholding“, die alle gleich sind, folgender Inhalt: Willkommen auf den Internetseiten „Kunststofffenster“, ein Bild und sonst keine inhaltlichen Informationen.
Der Beschwerdeführer hat zwei Webseiten: „www.hasau.eu“ und „www.hasau.com“.
Der Beschwerdeführer hat folgende Marken registriert: „Hasau“ (in der Europäischen Union), und „Hasau“; „Hasau oci vase hodomu“, „Rabien Hasau Group“ und „Noves Hasau Group“ in der Tschechischen Republik.
Der Beschwerdegegner hat vier, jetzt bestrittene Domainnamen registriert: „hasau–group“, „hasaugroup“, „hasau–holding“ und „hasauholding“. Der Beschwerdegegner ist ein ehemaliger Geschäftsberater des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdegegner hat am 18. Juni 2009 und am 6. Oktober 2009 an den Beschwerdeführer zwei E-Mails verschickt, in denen er die bestrittenen Domainnamen dem Beschwerdeführer zum Kauf angeboten hat. Er hat den Beschwerdeführer auch gewarnt, dass die Domainnamen andere Interessenten kaufen können und dass in einem solchen Fall der Beschwerdegegner keine Verantwortung für das Schicksal und den Inhalt der Seiten übernehmen kann, z. B. wenn aus den Webseiten Pornoseiten entstehen, bzw. sie blockiert werden.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung in diesem ADR–Verfahren ist auf den Internetseiten „hasau–group“, „hasaugroup“, „hasau–holding“ und „hasauholding“, die alle gleich sind, folgender Inhalt: Willkommen auf den Internetseiten „Kunststofffenster“, ein Bild und sonst keine inhaltlichen Informationen.
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer behauptet, dass der Beschwerdegegner die bestrittenen Domainnamen mit dem Zweck registriert hat, die Domains missbräuchlich und spekulativ in Sinne von Artikel 21 der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 874/2004 zu nutzen. Der Beschwerdeführer behauptet, dass der Beschwerdegegner die bestrittenen Domainnamen an den Beschwerdeführer verkaufen wollte. Der Beschwerdeführer behauptet, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen an den bestrittenen Domainnamen hat und dass der Beschwerdegegner die bestrittenen Domainnamen in böser Absicht registriert hat. Der Beschwerdeführer behauptet weiter, dass die bestrittenen Domainnamen den Schutzmarken des Beschwerdeführers verwirrend ähnlich sind. Der Beschwerdeführer führt weiter an, dass der Beschwerdegegner früher als Verkaufsberater bei der Gesellschaft Noves okna tätig war. Nach Beendigung der Zusammenarbeit sei es zum Streit zwischen dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer bezüglich der Höhe der Entlohnung gekommen. Der Beschwerdeführer behauptet, dass es sich um „Cyber squating“ handelt und dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer schädigen wollte.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner behauptet, dass es in der Zeit der Registrierung der bestrittenen Domainnamen keine identischen registrierten Domains mit den Endungen „cz“ oder „sk“ gegeben habe. Der Beschwerdegegner habe die Schutzmarke Hasau Group by OAMI AMT Alicante angemeldet. Der Beschwerdegegner sei mehrmals bereit gewesen, den Streit friedlich beizulegen. Der Beschwerdegegner weist jegliche Unterstellung, in böser Absicht zu handeln, zurück.
Würdigung und Befunde
Gemäß Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 kann von jedermann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren angestrengt werden, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 ist.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Registrierung des bestrittenen Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich erfolgt ist und die Übertragung des Domainnamens beantragt, hat die Entscheidung des Schiedsgerichts unter Anwendung der Bestimmung des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 zu erfolgen. Dieser setzt voraus, dass der streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt; und der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
Bösgläubigkeit liegt vor, wenn
- aus den Umständen ersichtlich wird, dass der Domainname hauptsächlich deshalb registriert oder erworben wurde, um ihn an den Inhaber eines Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder an eine öffentliche Einrichtung zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen;
- der Domainname hauptsächlich registriert wurde, um die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit eines Wettbewerbers zu stören.
Die streitgegenständlichen Domainnamen sind den geschützten Marken „Hasau“, „Hasau oci vase hodomu“, „Rabien Hasau Group“ und „Noves Hasau Group“ des Beschwerdeführers verwirrend ähnlich. Alle diese Domainnamen enthalten den Namen „Hasau“. Hasau ist ein Name, der für den Beschwerdeführer spezifisch ist. Dieser Name wird sonst nicht gebraucht.
Das Schiedsgericht geht daher davon aus, dass die erforderliche Ähnlichkeit zwischen dem bestrittenen Domainnamen und der Marke und der geschützten geschäftlichen Bezeichnung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 besteht.
Das Schiedsgericht stellt fest, dass es auf den Internetseiten des Beschwerdegegners (die Internetseiten aller vier bestrittenen Domainnamen sind gleich), überhaupt keine inhaltlichen Informationen gibt. Auf der Internetseite gibt es einen Besucherzähler mit der Zahl 15442. Das heißt, dass der Beschwerdegegner rund 15000 Besucher angelockt hat, die bestimmt nicht Informationen über „Ost Europa – business.com“ gesucht haben. In dem Sinne hat der Beschwerdegegner mit Sicherheit die geschäftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers gestört.
Es ist aus den vorgelegten Unterlagen auch klar, dass der Beschwerdegegner die bestrittenen Domainnamen an den Beschwerdeführer verkaufen wollte. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die Domainnamen angeboten und ihn gewarnt, die Domainnamen an Dritte zu verkaufen, falls der Beschwerdeführer an den Domainnamen kein Interesse zeigt. Deswegen stellt das Schiedsgericht fest, dass die Sachlage der Registrierung in böser Absicht im Sinne von Art. 21 der Verordnung gegeben ist.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Registrierung des bestrittenen Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich erfolgt ist und die Übertragung des Domainnamens beantragt, hat die Entscheidung des Schiedsgerichts unter Anwendung der Bestimmung des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 zu erfolgen. Dieser setzt voraus, dass der streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt; und der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
Bösgläubigkeit liegt vor, wenn
- aus den Umständen ersichtlich wird, dass der Domainname hauptsächlich deshalb registriert oder erworben wurde, um ihn an den Inhaber eines Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder an eine öffentliche Einrichtung zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen;
- der Domainname hauptsächlich registriert wurde, um die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit eines Wettbewerbers zu stören.
Die streitgegenständlichen Domainnamen sind den geschützten Marken „Hasau“, „Hasau oci vase hodomu“, „Rabien Hasau Group“ und „Noves Hasau Group“ des Beschwerdeführers verwirrend ähnlich. Alle diese Domainnamen enthalten den Namen „Hasau“. Hasau ist ein Name, der für den Beschwerdeführer spezifisch ist. Dieser Name wird sonst nicht gebraucht.
Das Schiedsgericht geht daher davon aus, dass die erforderliche Ähnlichkeit zwischen dem bestrittenen Domainnamen und der Marke und der geschützten geschäftlichen Bezeichnung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 besteht.
Das Schiedsgericht stellt fest, dass es auf den Internetseiten des Beschwerdegegners (die Internetseiten aller vier bestrittenen Domainnamen sind gleich), überhaupt keine inhaltlichen Informationen gibt. Auf der Internetseite gibt es einen Besucherzähler mit der Zahl 15442. Das heißt, dass der Beschwerdegegner rund 15000 Besucher angelockt hat, die bestimmt nicht Informationen über „Ost Europa – business.com“ gesucht haben. In dem Sinne hat der Beschwerdegegner mit Sicherheit die geschäftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers gestört.
Es ist aus den vorgelegten Unterlagen auch klar, dass der Beschwerdegegner die bestrittenen Domainnamen an den Beschwerdeführer verkaufen wollte. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die Domainnamen angeboten und ihn gewarnt, die Domainnamen an Dritte zu verkaufen, falls der Beschwerdeführer an den Domainnamen kein Interesse zeigt. Deswegen stellt das Schiedsgericht fest, dass die Sachlage der Registrierung in böser Absicht im Sinne von Art. 21 der Verordnung gegeben ist.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname HASAU-GROUP, HASAUGROUP, HASAU-HOLDING, HASAUHOLDING auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Blaz Mrva |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2010-07-28