Case number | CAC-ADREU-005688 |
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Time of filing | 2010-04-26 14:30:03 |
Domain names | inperson.eu |
Case administrator
Name | Tereza Bartošková |
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Complainant
Organization / Name | In Person Personeelsgroep B.V., |
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Respondent
Organization / Name | Frans Morsink |
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Insert information about other legal proceedings the Panel is aware of which are pending or decided and which relate to the disputed domain name
Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren über den streitgegenständlichen Domainnamen inperson.eu bekannt.
Factual Background
Der gegenständlichen Entscheidung liegt die Beschwerde des niederländischen Unternehmens "In Person Personeelsgroep B.V." zugrunde, die die Übertragung des strittigen Domainnamens begehrt.
Die Beschwerdeführerin ist seit 1998 unter dem zitierten Namen im Hnadelsregister eingetragen und bietet insbesondere Dienstleistungen im Bereich Personalberatung an.
Sie ist zudem Inhaberin der Bildmarke "In Person", Nr. 0646673 bzw 0924145 des "Benelux-Bureau voor de Intellectuelle Eigendom" mit Priorität 07.10.1998 sowie der gleichen Gemeinschaftsmakre, Nr. 002917425, mit Prioriät 04.11.2002 (siehe Anlage B). Die Marken sind insbesondere für die Klassen 35 und 41 bzw 45 des Nizzaer Klassifikationsabkommens registriert.
Der strittige Domainname wurde am 07.04.2006 auf den Beschwerdegegner registriert. Der Beschwerdegegner bietet den strittigen Domainnamen auf "sedo" um EUR 999,-- zum Kauf an und stellt zudem auf der unter dem strittigen Domainnamen abrufbaren Website Informationen und Links betreffend "Jobs" zur Verfügung (siehe Anlage C).
Diese Fakten ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beschwerdeführerin und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten, Anlage A - C.
Die Beschwerdeführerin ist seit 1998 unter dem zitierten Namen im Hnadelsregister eingetragen und bietet insbesondere Dienstleistungen im Bereich Personalberatung an.
Sie ist zudem Inhaberin der Bildmarke "In Person", Nr. 0646673 bzw 0924145 des "Benelux-Bureau voor de Intellectuelle Eigendom" mit Priorität 07.10.1998 sowie der gleichen Gemeinschaftsmakre, Nr. 002917425, mit Prioriät 04.11.2002 (siehe Anlage B). Die Marken sind insbesondere für die Klassen 35 und 41 bzw 45 des Nizzaer Klassifikationsabkommens registriert.
Der strittige Domainname wurde am 07.04.2006 auf den Beschwerdegegner registriert. Der Beschwerdegegner bietet den strittigen Domainnamen auf "sedo" um EUR 999,-- zum Kauf an und stellt zudem auf der unter dem strittigen Domainnamen abrufbaren Website Informationen und Links betreffend "Jobs" zur Verfügung (siehe Anlage C).
Diese Fakten ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beschwerdeführerin und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten, Anlage A - C.
A. Complainant
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie Rechte am stittigen Domainnamen habe, insbesondere weil sie seit 1998 im Handelsregister mit ihrem Firmennamen "In Person Personeelsgrep B.V." eingetragen sei und ebenfalls seit 1998 Markenrechte zur Bildmarke "In Person" besitze.
Demgegenüber habe der Beschwerdegegner keine Rechte am strittigen Domainnamen, und zwar weder ein Marken- oder Namensrecht, noch ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen; auch sonst können keine Rechte abgeleitet/geltend gemacht werden.
Der Beschwerdegegner verwende den strittigen Domainnamen zudem bösgläubig und bewirke Verwirrung am Markt, da auch er im Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin Informationen anbiete.
Demgegenüber habe der Beschwerdegegner keine Rechte am strittigen Domainnamen, und zwar weder ein Marken- oder Namensrecht, noch ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen; auch sonst können keine Rechte abgeleitet/geltend gemacht werden.
Der Beschwerdegegner verwende den strittigen Domainnamen zudem bösgläubig und bewirke Verwirrung am Markt, da auch er im Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin Informationen anbiete.
B. Respondent
Der Beschwerdegegner hat keine Erwiderung zur Beschwerde erstattet.
Discussion and Findings
1. Um im Streitbeilegungsverfahren zu obsiegen, muss die Beschwerdeführerin gem Art 21 Abs 1 der VO (EG) Nr. 874/2004 darlegen, dass der strittige Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt und
(a) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann oder
(b) diesen in böser Absicht registriert hat oder benutzt.
2. Buchstabe B Ziffer 10(a) der ADR-Regeln sieht vor, dass, falls eine der Parteien eine festgesetzte Frist versäumt, die Schiedskommission eine Entscheidung über die Beschwerde treffen soll, wobei die Fristversäumnis als Grund gewertet werden kann, dass die Ansprüche der anderen Partei anerkannt werden.
Trotz Säumnis hat die Schiedskommission aber zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin den rechtlichen Anforderungen an das Streitbeilegungsverfahren durch den Vortrag und die vorgelegten Beweismittel genügt - ein "Versäumnisentscheid", ohne weitere Prüfung, ist den ADR-Regeln nicht zu entnehmen (siehe insbesondere Buchstabe B Ziffer 11d ADR-Regeln).
3. Ausgehend von den vorgelgten Beweismitteln und dem Vortrag der Beschwerdeführerin sowie der Spruchpraxis der ADR-Schiedskommissionen ist nach Ansicht dieser Schiedskommission der strittige Domainname mit den Marken und dem Unternehmenszeichen der Beschwerdeführerin verwechselbar/verwirrend ähnlich im Sinne des Art 10 Abs 1 VO (EG) Nr. 874/2004 bzw Buchstabe B Ziffer 11d(1)(i) ADR-Regeln:
Die Beschwerdeführerin stützt sich in ihrem Vortrag sowohl auf Markenrechte als auch auf den im Handelsregister eingetragenen Frimennamen, aus denen die Beschwerdeführerin zurecht Rechte abzuleiten vermag.
Sowohl der Zusatz der Top Level Domain als auch der Zusatz der Gesellschaftsform haben bei der Beurteilung der Identität/Ähnlichkeit von Zeichen mit dem strittigen Domainnamen außer Betracht zu bleiben. Ausgehend von dieser Spruchpraxis ist nach Ansicht dieser Schiedskommission von der verwirrenden/verwechselbaren Ähnlichkeit zwischen Marke/Handelsnamen der Beschwerdeführerin einerseits und dem zugunsten des Beschwerdegegners registrierten, strittigen Domainnamen andererseits auszugehen.
4. Aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin ergibt sich für die Schiedskommission zudem (zumindest implizit), dass sie dem Beschwerdegegner keine Rechte zur Nutzung seines Firmennamens bzw seiner Marken eingeräumt hat.
Mangels Vortrags des Beschwerdegegners kann dieser auch keine eigenen Rechte am strittigen Domainnamen darlegen bzw der durch die Beschwerdeführerin behaupteten fehlenden Rechteeinräumung entgegentreten.
Aufgrund des Vortrags der Beschwerdeführerin ist die Schiedskommission daher der Ansicht, dass der Beschwerdeführerin der prima facie Beweis gelungen ist, wonach der Beschwerdegegner keine Rechte oder legitimen Interessen an der Nutzung des strittigen Domainnamens hat.
Einer weitergehenden Prüfung dahingehend, ob der strittige Domainname zudem auch noch bösgläubig registriert wurde oder benutzt wird, bedarf es nicht, weil Art 21 Abs 1 VO (EG) Nr. 874/2004 entweder keine Rechte oder legitimen Interessen (lit a) einerseits oder Bösgläubigkeit (lit b) andererseits fordert (siehe auch Buchstabe B Ziffer 11d1(i)-(ii) ADR-Regeln).
5. Auf den Umstand, dass die Beschwerde zunächst von drei Beschwerdeführern eingebracht wurde, ist nach Ansicht der Schiedskommission vor allem deswegen nicht weiter einzugehen, weil die Beschwerdeführer ohnehin nur eine Übertragung des strittigen Domainnamens auf die (Erst-)Beschwerdeführerin ausdrücklich begehrt haben - ein weiteres Eingehen auf die beiden anderen Beschwerdeführer ist daher nicht notwendig .
6. Ein wie von der Beschwerdeführerin begehrter Kostenersatz für das gegenständliche Verfahren ist nach den ADR-Regeln nicht vorgesehen (siehe dazu insbesondere Buchstabe B Ziffer 11b und c ADR-Regeln).
(a) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann oder
(b) diesen in böser Absicht registriert hat oder benutzt.
2. Buchstabe B Ziffer 10(a) der ADR-Regeln sieht vor, dass, falls eine der Parteien eine festgesetzte Frist versäumt, die Schiedskommission eine Entscheidung über die Beschwerde treffen soll, wobei die Fristversäumnis als Grund gewertet werden kann, dass die Ansprüche der anderen Partei anerkannt werden.
Trotz Säumnis hat die Schiedskommission aber zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin den rechtlichen Anforderungen an das Streitbeilegungsverfahren durch den Vortrag und die vorgelegten Beweismittel genügt - ein "Versäumnisentscheid", ohne weitere Prüfung, ist den ADR-Regeln nicht zu entnehmen (siehe insbesondere Buchstabe B Ziffer 11d ADR-Regeln).
3. Ausgehend von den vorgelgten Beweismitteln und dem Vortrag der Beschwerdeführerin sowie der Spruchpraxis der ADR-Schiedskommissionen ist nach Ansicht dieser Schiedskommission der strittige Domainname mit den Marken und dem Unternehmenszeichen der Beschwerdeführerin verwechselbar/verwirrend ähnlich im Sinne des Art 10 Abs 1 VO (EG) Nr. 874/2004 bzw Buchstabe B Ziffer 11d(1)(i) ADR-Regeln:
Die Beschwerdeführerin stützt sich in ihrem Vortrag sowohl auf Markenrechte als auch auf den im Handelsregister eingetragenen Frimennamen, aus denen die Beschwerdeführerin zurecht Rechte abzuleiten vermag.
Sowohl der Zusatz der Top Level Domain als auch der Zusatz der Gesellschaftsform haben bei der Beurteilung der Identität/Ähnlichkeit von Zeichen mit dem strittigen Domainnamen außer Betracht zu bleiben. Ausgehend von dieser Spruchpraxis ist nach Ansicht dieser Schiedskommission von der verwirrenden/verwechselbaren Ähnlichkeit zwischen Marke/Handelsnamen der Beschwerdeführerin einerseits und dem zugunsten des Beschwerdegegners registrierten, strittigen Domainnamen andererseits auszugehen.
4. Aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin ergibt sich für die Schiedskommission zudem (zumindest implizit), dass sie dem Beschwerdegegner keine Rechte zur Nutzung seines Firmennamens bzw seiner Marken eingeräumt hat.
Mangels Vortrags des Beschwerdegegners kann dieser auch keine eigenen Rechte am strittigen Domainnamen darlegen bzw der durch die Beschwerdeführerin behaupteten fehlenden Rechteeinräumung entgegentreten.
Aufgrund des Vortrags der Beschwerdeführerin ist die Schiedskommission daher der Ansicht, dass der Beschwerdeführerin der prima facie Beweis gelungen ist, wonach der Beschwerdegegner keine Rechte oder legitimen Interessen an der Nutzung des strittigen Domainnamens hat.
Einer weitergehenden Prüfung dahingehend, ob der strittige Domainname zudem auch noch bösgläubig registriert wurde oder benutzt wird, bedarf es nicht, weil Art 21 Abs 1 VO (EG) Nr. 874/2004 entweder keine Rechte oder legitimen Interessen (lit a) einerseits oder Bösgläubigkeit (lit b) andererseits fordert (siehe auch Buchstabe B Ziffer 11d1(i)-(ii) ADR-Regeln).
5. Auf den Umstand, dass die Beschwerde zunächst von drei Beschwerdeführern eingebracht wurde, ist nach Ansicht der Schiedskommission vor allem deswegen nicht weiter einzugehen, weil die Beschwerdeführer ohnehin nur eine Übertragung des strittigen Domainnamens auf die (Erst-)Beschwerdeführerin ausdrücklich begehrt haben - ein weiteres Eingehen auf die beiden anderen Beschwerdeführer ist daher nicht notwendig .
6. Ein wie von der Beschwerdeführerin begehrter Kostenersatz für das gegenständliche Verfahren ist nach den ADR-Regeln nicht vorgesehen (siehe dazu insbesondere Buchstabe B Ziffer 11b und c ADR-Regeln).
Decision
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass der Domainname INPERSON auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Peter Burgstaller |
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Date of Panel Decision
2010-07-19