Case number | CAC-ADREU-005797 |
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Time of filing | 2010-08-31 09:01:11 |
Domain names | kraus.eu |
Case administrator
Name | Tereza Bartošková |
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Complainant
Organization / Name | Walter Kraus GmbH, Margit Lutz |
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Respondent
Organization / Name | Kraus GmbH, Stefan Kraus |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine anhängigen oder bereits entschiedenen Verfahren bekannt, die die streitigen Domains betreffen.
Sachlage
Die Beschwerdeführerin begehrt Übertragung des streitigen Domainnamens „kraus.eu“.
Die Beschwerdegegnerin hat die streitgegenständliche Domain am 20.10.2006 für sich registrieren lassen.
Mit Beschwerde vom 31.08.2010 beantragt die Beschwerdeführerin die Übertragung der Domain auf sich.
Die Beschwerdegegnerin hat die streitgegenständliche Domain am 20.10.2006 für sich registrieren lassen.
Mit Beschwerde vom 31.08.2010 beantragt die Beschwerdeführerin die Übertragung der Domain auf sich.
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführerin gibt an, mit Gesellschaftsvertrag vom 20.12.1979 gegründet und am 31.01.1980 unter der Firma Walter Kraus GmbH in das Handelsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden zu sein. Sie beschäftige sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von elektrotechnischen Teilen und Geräten bzw. dem Handel damit.
Sie sei Inhaberin der deutschen Wortmarken 30575339 „Kraus“ (angemeldet am 15.12.2005 und eingetragen am 06.03.2006) sowie 39717917 „Kraus Elektrotechnik“ (angemeldet am 22.04.1997 und eingetragen am 27.05.1997). Sie nutzt zudem die Domain „kraus.de“ für ihren Internetauftritt und verwendet das Unternehmenskennzeichen „Kraus“ in Herausstellung auf ihrer Geschäftspost.
Die Beschwerdeführerin beruft sich insbesondere darauf, dass die Beschwerdegegnerin die Domain seit ihrer Registrierung am 20.10.2006 nicht genutzt habe. Anfänglich sei unter Eingabe des Domainnamens noch ein „Under Construction“-Eintrag zu finden gewesen, später sei unter der Adresse gar keine Seite mehr aufrufbar gewesen. Auch eine Recherche unter www.archive.org habe keine hinterlegten Inhalte ergeben.
Die Registrierung der Domain „kraus.eu“ durch die Beschwerdegegnerin sei somit eine spekulative und missbräuchliche Registrierung im Sinne von Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 874/2004. Insbesondere beruft sie sich hierbei auf Art. 21 (1) b) i.V.m. (3) b) (ii) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004.
Der Domainname „kraus.eu“ sei mit der Wortmarke „Kraus“ identisch und mit der Wortmarke „Kraus Elektrotechnik“ und dem Unternehmenskennzeichen „Walter Kraus GmbH“ zumindest verwirrend ähnlich.
Zudem sei sie gemäss den allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 4 (2) b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 dazu legitimiert, dass der streitige Domainname auf sie übertragen werde könne.
Sie sei Inhaberin der deutschen Wortmarken 30575339 „Kraus“ (angemeldet am 15.12.2005 und eingetragen am 06.03.2006) sowie 39717917 „Kraus Elektrotechnik“ (angemeldet am 22.04.1997 und eingetragen am 27.05.1997). Sie nutzt zudem die Domain „kraus.de“ für ihren Internetauftritt und verwendet das Unternehmenskennzeichen „Kraus“ in Herausstellung auf ihrer Geschäftspost.
Die Beschwerdeführerin beruft sich insbesondere darauf, dass die Beschwerdegegnerin die Domain seit ihrer Registrierung am 20.10.2006 nicht genutzt habe. Anfänglich sei unter Eingabe des Domainnamens noch ein „Under Construction“-Eintrag zu finden gewesen, später sei unter der Adresse gar keine Seite mehr aufrufbar gewesen. Auch eine Recherche unter www.archive.org habe keine hinterlegten Inhalte ergeben.
Die Registrierung der Domain „kraus.eu“ durch die Beschwerdegegnerin sei somit eine spekulative und missbräuchliche Registrierung im Sinne von Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 874/2004. Insbesondere beruft sie sich hierbei auf Art. 21 (1) b) i.V.m. (3) b) (ii) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004.
Der Domainname „kraus.eu“ sei mit der Wortmarke „Kraus“ identisch und mit der Wortmarke „Kraus Elektrotechnik“ und dem Unternehmenskennzeichen „Walter Kraus GmbH“ zumindest verwirrend ähnlich.
Zudem sei sie gemäss den allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 4 (2) b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 dazu legitimiert, dass der streitige Domainname auf sie übertragen werde könne.
B. Beschwerdegegner
Die Beschwerdegegnerin hat keine Erwiderung vorgelegt.
Würdigung und Befunde
Art. 21 (1) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 legt fest, dass ein Domainname auf Grund eines außergerichtlichen Verfahrens widerrufen werden kann,
wenn er mit einem anderen Namen identisch oder diesem verwirrend ähnlich ist, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, darunter die in Art. 10 (1) besagter Verordnung genannten Rechte, und
wenn dieser Domainname von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt habe.
Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin keine Erwiderung vorgelegt hat. Gemäß B 10 der ADR-Regeln ist die Schiedskommission gemäß (a) gleichwohl aufgefordert, eine Entscheidung über die Beschwerde zu treffen. Sie kann zudem die Fristversäumnis als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen. Weiter ist die Schiedskommission gemäß (b) dieser Regel berechtigt, bei einer solchen Säumnis die von ihr für angemessen gehaltenen Schlüsse zu ziehen. Demgemäß entscheidet die Schiedskommission aufgrund der Säumnis der Beschwerdegegnerin das tatsächliche Vorbringen der Beschwerdeführerin der Entscheidung als unbestritten zugrunde zu legen.
1. Recht der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin hat das Bestehen von deutschen Markenrechten an der Bezeichnung „Kraus“ dokumentiert. Sie ist somit Inhaberin eines entsprechenden Rechtes nach Art. 10 (1) der Verordnung (EG) 874/2004.
2. Identität der Zeichen
Dieser Name ist mit dem streitgegenständlichen Domainnamen identisch, da die Toplevel-Domain „.eu“ in dieser Betrachtung zurücktritt.
3. Keine Nutzung der Domain
Die Voraussetzungen des Art. 21 (3 b) (ii) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 liegen vor. Auf Grund des unbestrittenen Vorbringens der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin die Domain „kraus.eu“ mindestens zwei Jahre lang ab der Registrierung nicht in einschlägiger Weise genutzt. Es ist nach dem der Schiedskommission zugrunde liegenden Sachstand davon auszugehen, dass die Domain von der Beschwerdegegnerin überhaupt nicht genutzt wurde. Die Beschwerdeführerin hat dies mit aktuellen Internetaufrufen in Kopie belegt und zudem unwidersprochen behauptet, dass die Beschwerdegegnerin die Domain seit Oktober 2006 überhaupt nicht genutzt habe. Zudem hat sie unwidersprochen mitgeteilt, dass auch die Internetarchivsuche unter www.archive.org Inhalte unter der Domain „kraus.eu“ für die Vergangenheit nicht belegt habe. Da die Beschwerdegegnerin diesem Vortrag nicht entgegengetreten ist, legt die Schiedskommission diesen Vortrag ihrer Entscheidung zugrunde.
4. Bösgläubige Nutzung
Die Schiedskommission geht daher davon aus, dass die Beschwerdegegnerin die Domain „kraus.eu“ gemäß Art. 21 (1) b) i.V.m. Art. 21 (3) b) (ii) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 bösgläubig „genutzt“ hat. Ein weiteres subjektives Element ist hierfür nicht erforderlich, wie ein Blick auf Art. 21 (3) b) (i) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 ergibt. Diese Regelung sieht vor, dass dem Domaininhaber eine Registrierung "um zu verhindern, dass der Inhaber eines solchen Namens diesen verwenden kann" nachgewiesen werden kann. Da die Beispiele der Ziff. b) alternativ sind („oder“), ist dies für die Alternative (ii) nicht erforderlich.
5. Voraussetzungen Domaininhaberschaft
Die Beschwerdeführerin erfüllt alle Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2b) der Verordnung (EG) 733/2002, so dass sie auch die Übertragung der Domain auf sich verlangen kann.
wenn er mit einem anderen Namen identisch oder diesem verwirrend ähnlich ist, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, darunter die in Art. 10 (1) besagter Verordnung genannten Rechte, und
wenn dieser Domainname von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt habe.
Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin keine Erwiderung vorgelegt hat. Gemäß B 10 der ADR-Regeln ist die Schiedskommission gemäß (a) gleichwohl aufgefordert, eine Entscheidung über die Beschwerde zu treffen. Sie kann zudem die Fristversäumnis als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen. Weiter ist die Schiedskommission gemäß (b) dieser Regel berechtigt, bei einer solchen Säumnis die von ihr für angemessen gehaltenen Schlüsse zu ziehen. Demgemäß entscheidet die Schiedskommission aufgrund der Säumnis der Beschwerdegegnerin das tatsächliche Vorbringen der Beschwerdeführerin der Entscheidung als unbestritten zugrunde zu legen.
1. Recht der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin hat das Bestehen von deutschen Markenrechten an der Bezeichnung „Kraus“ dokumentiert. Sie ist somit Inhaberin eines entsprechenden Rechtes nach Art. 10 (1) der Verordnung (EG) 874/2004.
2. Identität der Zeichen
Dieser Name ist mit dem streitgegenständlichen Domainnamen identisch, da die Toplevel-Domain „.eu“ in dieser Betrachtung zurücktritt.
3. Keine Nutzung der Domain
Die Voraussetzungen des Art. 21 (3 b) (ii) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 liegen vor. Auf Grund des unbestrittenen Vorbringens der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin die Domain „kraus.eu“ mindestens zwei Jahre lang ab der Registrierung nicht in einschlägiger Weise genutzt. Es ist nach dem der Schiedskommission zugrunde liegenden Sachstand davon auszugehen, dass die Domain von der Beschwerdegegnerin überhaupt nicht genutzt wurde. Die Beschwerdeführerin hat dies mit aktuellen Internetaufrufen in Kopie belegt und zudem unwidersprochen behauptet, dass die Beschwerdegegnerin die Domain seit Oktober 2006 überhaupt nicht genutzt habe. Zudem hat sie unwidersprochen mitgeteilt, dass auch die Internetarchivsuche unter www.archive.org Inhalte unter der Domain „kraus.eu“ für die Vergangenheit nicht belegt habe. Da die Beschwerdegegnerin diesem Vortrag nicht entgegengetreten ist, legt die Schiedskommission diesen Vortrag ihrer Entscheidung zugrunde.
4. Bösgläubige Nutzung
Die Schiedskommission geht daher davon aus, dass die Beschwerdegegnerin die Domain „kraus.eu“ gemäß Art. 21 (1) b) i.V.m. Art. 21 (3) b) (ii) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 bösgläubig „genutzt“ hat. Ein weiteres subjektives Element ist hierfür nicht erforderlich, wie ein Blick auf Art. 21 (3) b) (i) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 ergibt. Diese Regelung sieht vor, dass dem Domaininhaber eine Registrierung "um zu verhindern, dass der Inhaber eines solchen Namens diesen verwenden kann" nachgewiesen werden kann. Da die Beispiele der Ziff. b) alternativ sind („oder“), ist dies für die Alternative (ii) nicht erforderlich.
5. Voraussetzungen Domaininhaberschaft
Die Beschwerdeführerin erfüllt alle Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2b) der Verordnung (EG) 733/2002, so dass sie auch die Übertragung der Domain auf sich verlangen kann.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß
der Domainname KRAUS auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
der Domainname KRAUS auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Dominik Eickemeier |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2010-12-02