Case number | CAC-ADREU-008475 |
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Time of filing | 2023-01-31 11:47:14 |
Domain names | schwestern-vom-goettlichen-erloeser.eu |
Case administrator
Organization | Iveta Špiclová (Czech Arbitration Court) (Case admin) |
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Complainant
Name | Schwester Barbara Geißinger , Provinzoberin Kongregation der Schwestern vom Göttlichen Erlöser |
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Complainant representative
Organization | Patrick Siegler (1601.communication gmbh) |
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Respondent
Name | Kenneth T. Orf |
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Der Schiedskommission sind keine einschlägigen Angaben bekannt.
Der gegenständlichen Entscheidung liegt die Beschwerde Provinzoberin Schwester Barbara Geißinger als rechtlicher Vertreterin der Kongregation der Schwestern vom Göttlichen Erlöser, diese vertreten durch die 1601.communication GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Patrick Siegler (Beschwerdeführer) vom 27.01.2023 zugrunde.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Namensrecht der Kongregration und begehrt die Übertragung der streitgegenständlichen Domain <schwestern-vom-goettlichen-erloeser.eu>.
Der streitgegenständliche Domainname wurde am 25.05.2015 registriert; Inhaber der streitgegenständlichen Domain ist der Beschwerdegegner (EURid verifikation concerning <schwestern-vom-goettlichen-erloeser.eu>).
Der Beschwerdegegner unterhält unter dem strittigen Domainnamen eine Website mit kritischen Berichten / Vorwürfen gegenüber der Kongregation.
Der Domaininhaber verwendet die gleichlautende .eu-Domain zu im Einsatz der Antragstellerin befindlichen TLD-Domains und verletzt hiermit deren Namensrechte, § 12 Satz 1 BGB. Durch die Namensanmaßung besteht erhebliche Verwechslungsgefahr, deren Verwirklichung der Domaininhaber explizit erstrebt. Mit der missbräuchlichen Verwendung ist zudem eine massive Rufschädigung der Antragstellerin verbunden; der Antragsgegner benutzt die Domain für beleidigende sowie falsche Behauptungen und Inhalte. Dafür eine .eu-Domain ein Dispute-Eintrag nicht möglich ist, besteht ausnahmsweise ein Recht auf Übertragung der missbräuchlich verwendeten Domain auf die Antragstellerin, da nur auf diese Weise der Gefahr entgegnet werden kann, dass ein anderer Nichtberechtigter die Domain auf seinen Namen registrieren lässt und die Namensinhaberin erneut hiergegen vorgehen müsste. (Anm. des Schiedsrichters: Die Bf. zitiert hier lege abrogata, lege lata (vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32019R0517) regelt indes inhaltlich gleiches).
Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.
Um im Streitbeilegungsverfahren zu obsiegen, muss der Beschwerdeführer bzw gemäß Artikel B11 (d)(1)(i)-(iii) ADR-Regeln darlegen, dass:
- der strittige Domainnamen mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch oder diesem verwechslungsfähig ähnlich ist und, entweder;
- der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann oder;
- diesen in böser Absicht registriert hat oder benutzt.
1. Rechte aus einem Namen bieten eine ausreichende Rechtsgrundlage, um Ansprüche daraus abzuleiten (sec II.9 CAC-EU Overview 2.0).
Ausgehend von dem unstrittig gebliebenen Vortrag des Beschwerdeführers sowie der Spruchpraxis der ADR-Schiedskommissionen ist nach Ansicht dieser Schiedskommission der strittige Domainname mit dem Namen der Beschwerdeführerin identisch. Bei der Prüfung der Identität beziehungsweise Ähnlichkeit hat die Top-Level-Domain außer Betracht zu bleiben.
2. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich für die Schiedskommission zudem auch kein Umstand, aus denen der Beschwerdegegner Rechte oder berechtigte Interessen am strittigen Domainnamen ableiten könnte. Insbesondere stellt die Bereitstellung von Inhalten, die sich mit der Geschichte der Kongregation kritisch auseinandersetzen, kein hinreichendes eigenes Recht dar, die im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu Gunsten des Beschwerdegegners zu berücksichtigen wären. Dabei ist vor dem Hintergrund der Bedeutung der in Art. 10 EMRK verbrieften Meinungsfreiheit wesentlich, dass es dem Beschwerdegegner selbstverständlich unbenommen bleibt, sich – im Rahmen des geltenden Rechts - mit der Geschichte der Beschwerdeführerin kritisch auseinanderzusetzen. Dies kann aber nicht unter einer Domain geschehen, die bei – mutmasslich überwiegenden, mindestens aber relevanten - Anteilen des Publikums die unzutreffende Erwartung begründet, dass unter der verwendeten Internetadresse Inhalte der Namensinhaberin selbst zu finden sein werden.
Es ist auch insbesondere nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, sich mit der Historie und/oder den Aktivitäten der Beschwerdeführerin unter einer Domain-Anschrift auseinanderzusetzen, die vom Publikum eben gerade wegen der Identität mit dem Namen der Beschwerdeführerin zugeordnet werden wird. Selbst sofern eine entsprechende Aufklärung auf der Website erfolgt, führt dies aus dem Verletzungstatbestand nicht heraus, denn die Zuordnungsverwirrung ist bereits eingetreten, wenn die Domain in der Erwartung, dort von der Beschwerdeführerin bereit gestellte Inhalte vorzufinden, aufgerufen worden ist.
3. Einer weiteren Prüfung dahingehend, ob der strittige Domainname zudem auch noch bösgläubig registriert wurde oder benutzt wird, bedarf es nicht, weil Art 4 Abs 4 VO (EU) 2019/517 bzw. Artikel B11 (d)(1)(i)-(iii) ADR-Regeln entweder keine Rechte oder legitime Interessen einerseits oder Bösgläubigkeit andererseits fordert.
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass der Domainname <schwestern-vom-goettlichen-erloeser.eu> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.
PANELISTS
Name | Friedrich Kurz |
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