Case number | CAC-ADREU-008524 |
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Time of filing | 2023-08-12 13:28:02 |
Domain names | NARACAMICIESHOP.EU |
Case administrator
Organization | Iveta Špiclová (Czech Arbitration Court) (Case admin) |
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Complainant
Organization | Passaggio Obbligato S.p.A. |
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Complainant representative
Organization | Perani Pozzi Associati |
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Respondent
Name | Philippe Veronesi |
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Der Schiedskommission sind keine weiteren, den streitigen Domainnamen betreffenden, rechtliche Verfahren bekannt.
Die Beschwerdeführerin ist eine Tochtergesellschaft der Fenicia S.p.A. (die u.a. Inhaberin der die bekannten Marke Camicissima ist). Die beiden Unternehmen vertreiben Damen- und Herrenoberbekleidung in Italien und im nichtitalienischen Ausland.
Die Ursprünge der Beschwerdeführerin gehen auf das Jahr 1986 zurück, in dem die erste Serie von Hemden exklusiv für NARA CAMICIE in Mailand (Italien) produziert wurden. Auch NARA CAMICIE ist international aktiv. Die Kollektionen umfassen Hemden, Anzüge, Strickwaren, Jacken und Hosen in einem breiten Sortiment von mehr als 1.800 verschiedenen Kleidungsstücken mit einer großen Auswahl an Größen und Passformen.
Die Beschwerdeführerin ist u.a. Inhaberin der folgenden Eintragungen für die Marken "NARA CAMICIE", "NARA CAMICEE" und "NARA CAMICEEE":
- IR Nr. 910024 "NARACAMICIE" (Wort-/Bild), eingetragen am 31. Mai 2006 in den Klassen 25, 35 und 42;
- IR Nr. 503785 "NARA CAMICEEE", eingetragen am 3. Juni 1986 in Klasse 25;
- EUTM Nr. 003372349 "NARA CAMICEE", angemeldet am 26. September 2003 und eingetragen am 22. Februar 2005 in Klasse 25.
Die Beschwerdeführerin ist unter anderem auch Inhaberin der folgenden Domainnamen: NARACAMICIE.IT, .COM, NARA-CAMICIE.IT, .EU, NARAMILANO.IT, .EU, .INFO, .BIZ, .ORG, .NET, .DE, .MX, .CO, .IN, .UK, .CO.UK, .ASIA, .AT, .COM.TR, .CN, .COM.CN, .MT, .NL, .RS, .RU, .ES, .LU, .JP, .PT, .FR, .US, .HK, .TW.
Am 8. Dezember 2013 hat die Beschwerdegegnerin ohne Kenntnis der Beschwerdeführerin die Domain <NARACAMICIESHOP. EU> registriert. Der streitgegenständliche Domainname wurde zum Zeitpunkt der Beschwerde nicht genutzt.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass alle Voraussetzungen für eine Übertragung der Domain erfüllt seien.
Die Beschwerdegegnerin hat keine Erwiderung auf die Beschwerde innerhalb der hierfür gesetzten Frist eingereicht.
Die Voraussetzung für die erfolgreiche Führung eines ADR-Verfahrens sind die des § B 11 (d) (1) der ADR-Regeln, nämlich:
dass der Domainname mit einem Namen identisch oder verwechselbar ist, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedsstaats und/oder EU-Recht anerkannt oder festgelegt sind, und, entweder
- der Domainname vom Beschwerdegegner ohne Rechte oder berechtigte Interessen an demselben registriert, oder
- der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder benutzt wird.
1. Identität oder Verwechslungsgefahr
Die Beschwerdeführerin hat ihre Rechte am Zeichen „NARA CAMICIE“ nach Ansicht der Schiedskommission ohne Zweifel nachgewiesen.
Der streitige Domainname <naracamicieshop.eu > ist verwechselbar ähnlich mit der für die Beschwerdeführerin eingetragene Marke NARACAMICIE, da bei der Prüfung der Ähnlichkeit/Identität eines Zeichens mit einem Domainname folgendes zu beachten ist:
- die Top-Level Domain (hier .EU) hat außer Betracht zu bleiben,
- die Hinzufügung eines rein beschreibenden, generischen Begriffs wie „shop“, der gerade für Internetshops klar verständlich und weit verbreitet in Gebrauch ist, ist nicht dazu geeignet, das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen dem unterscheidungskräftigen Bestandteil des Domainnamens und der älteren Marke zu verhindern.
Nach Ansicht der Schiedskommission erfüllt die Beschwerde daher die Anforderungen nach § B 11 (d) (1) (i) der ADR-Regeln, wonach der streitige Domainnamen verwechselbar ähnlich mit dem Namen NARA CAMICIE ist, an dem die Beschwerdeführerin Rechte nach den nationalen Rechten verschiedener Mitgliedsstaaten hat.
2. Rechte oder berechtigte Interessen
Der Schiedskommission sind keine Umstände bekannt, aus denen der Beschwerdegegner Rechte oder berechtigte Interessen am streitigen Domainnamen ableiten könnte. Weder hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner Rechte an diesem Zeichen eingeräumt noch hat der Beschwerdegegner Rechte am streitigen Domainnamen behauptet. Stattdessen hat er keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Daher ist für die Schiedskommission kein Anhaltspunkt für Rechte oder berechtigte Interessen am streitigen Domainnamen zugunsten des Beschwerdegegners ersichtlich.
Aus den oben genannten Gründen ist die Schiedskommission der Ansicht, dass dem Beschwerdegegner am streitigen Domainnamen weder Rechte noch berechtigte Interessen zustehen oder zukommen. Daher hat der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen nach § B 11 (d) (1) (ii) der ADR-Regeln erfolgreich dargelegt.
3. Bösgläubige Registrierung oder bösgläubige Benutzung
Eine weitergehende Prüfung zur Feststellung ob der streitige Domainname zudem auch noch bösgläubig registriert wurde oder benutzt wird, ist daher hinfällig, da es nach Art. 4 Abs. 4 Buchstaben a) und b) VO (EU) Nr. 2019/517 beziehungsweise § B 11 (d) (1) (i)-(iii) der ADR-Regeln bereits genügt, wenn entweder keine Rechte oder legitime Interessen zu erkennen sind, oder Bösgläubigkeit vorliegt.
Allerdings möchte die Schiedskommission der Vollständigkeit halber darauf hinweisen, dass es Schiedskommission kaum vorstellbar ist, dass dem Beschwerdegegner die Existenz der Beschwerdeführerin und deren Markenrechte zum Zeitpunkt der Registrierung des streitigen Domainnamens nicht bekannt war. Die Schiedskommission geht daher auch von einer bösgläubigen Anmeldung aus.
Für die Schiedskommission steht daher fest, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen der Voraussetzungen nach § B 11 (d) (1) (iii) der ADR-Regeln ebenfalls nachgewiesen hat.
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass der Domainname <NARACAMICIESHOP.EU> auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Udo Pfleghar |
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