Case number | CAC-ADREU-008587 |
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Time of filing | 2024-02-13 00:04:15 |
Domain names | finck.eu |
Case administrator
Olga Dvořáková (Case admin) |
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Complainant
Name | Colin Finck |
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Respondent
Organization | Evolution Media e.U. |
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Der Beschwerdeführer ist Colin Finck, Träger des Familiennamens Finck.
In der Bundesrepublik Deutschland (Sitz des Beschwerdeführers) als auch in der Republik Österreich (Sitz der Beschwerdegegnerin) besteht das Recht am eigenen Namen: i) In der Bundesrepublik Deutschland ist das Recht am eigenen Namen durch § 12 BGB geschützt und ii) in der Republik Österreich ist das Recht am eigenen Namen durch § 43 ABGB geschützt.
Der Beschwerdeführer fordert, dass der streitige Domainname <finck.eu> auf ihn übertragen wird.
Laut Registrar wurde der streitige Domain namen <finck.eu> am 10. August 2011 registriert worden. Der streitgegenständliche Domainname wurde zum Zeitpunkt der Beschwerde in Verbindung mit einer parking-Website genutzt, auf der ein Verkaufsangebot für den Domainamen zu sehen ist.
Die Sprache der Registrierungsvereinbarung ist Deutsch.
Der Beschwerdeführer ist Bürger der Europäischen Union und Träger des Familiennamens Finck.
Gemäß deutscher und österreichischer Rechtsordnung, steht dem Beschwerdeführer das Recht auf den gleichlautenden Domainnamen <finck.eu> zu.
Der Beschwerdeführer behauptet, dass aus der aktuellen Nutzung des Domainnames <finck.eu> nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdegegnerin Rechte am Domainnamen geltend machen kann, welche die Namensrechte des Beschwerdeführers überwiegen. Zudem, sei die Nutzung des streitigen Domainnamens bösgläubig, da mindestens eines der Kriterien, die im Artikel 21 der zum Erwerbszeitpunkt des streitigen Domainnamens gültigen EU-Verordnung 874/2004, einschlägig ist.
Die Beschwerdegegnerin hat keine Erwiderung auf die Beschwerde innerhalb der hierfür gesetzten Frist eingereicht.
Die Voraussetzung für die erfolgreiche Führung eines ADR-Verfahrens sind die des § B 11 (d) (1) der ADR-Regeln, nämlich:
dass der Domainname mit einem Namen identisch oder verwechselbar ist, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedsstaats und/oder EU-Recht anerkannt oder festgelegt sind, und, entweder
- der Domainname vom Beschwerdegegner ohne Rechte oder berechtigte Interessen an demselben registriert, oder
- der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder benutzt wird.
1. Identität oder Verwechslungsgefahr
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer Träger des Familiennamens Finck. Dieser ist identisch zum streitigen Domainnamen. Der Beschwerdeführer hat unter nationalem Recht, das Recht am eigenen Namen und die Beschwerdegegnerin hat dazu nichts erwidert.
Nach Ansicht der Schiedskommission erfüllt die Beschwerde daher die Anforderungen nach § B 11 (d) (1) (i) der ADR-Regeln, wonach der streitige Domainnamen identisch mit dem Familiennamen Finck ist, an dem der Beschwerdeführer Rechte nach den nationalen Rechten verschiedener Mitgliedsstaaten hat.
2. Rechte oder berechtigte Interessen
Der Schiedskommission sind keine Umstände bekannt, aus denen die Beschwerdegegnerin Rechte oder berechtigte Interessen am streitigen Domainnamen ableiten könnte. Weder hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Rechte an diesem Zeichen eingeräumt noch hat die Beschwerdegegnerin Rechte am streitigen Domainnamen behauptet. Stattdessen hat sie keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Daher ist für die Schiedskommission kein Anhaltspunkt für Rechte oder berechtigte Interessen am streitigen Domainnamen zugunsten der Beschwerdegegnerin ersichtlich.
Aus den oben genannten Gründen ist die Schiedskommission der Ansicht, dass der Beschwerdegegnerin am streitigen Domainnamen weder Rechte noch berechtigte Interessen zustehen oder zukommen. Daher hat der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen nach § B 11 (d) (1) (ii) der ADR-Regeln erfolgreich dargelegt.
3. Bösgläubige Registrierung oder bösgläubige Benutzung
Eine weitergehende Prüfung zur Feststellung ob der streitige Domainname zudem auch noch bösgläubig registriert wurde oder benutzt wird, ist daher hinfällig, da es nach Art. 4 Abs. 4 Buchstaben a) und b) VO (EU) Nr. 2019/517 beziehungsweise § B 11 (d) (1) (i)-(iii) der ADR-Regeln bereits genügt, wenn entweder keine Rechte oder legitime Interessen zu erkennen sind, oder Bösgläubigkeit vorliegt.
Allerdings möchte die Schiedskommission der Vollständigkeit halber darauf hinweisen, dass ein Domainverkauf per se nicht die Bösgläubigkeit bewirkt; wenn aber weitere Umstände hinzutreten, kann daraus Bösgläubigkeit abgeleitet werden: Im Konkreten hat die Beschwerdegegnerin den streitigen Domainnamen benutzt in dem sie auf eine parking-Website weitergeleitet hat, die den Verkauf und den Verkaufspreis des streitigen Domainnamens angibt. Dieser Preis geht deutlich über die ursprünglichen Erwerbskosten des Domainnamens hinaus, und das ist ein Zeichen von Bösgläubigkeit.
Vor diesem Hintergrund wertet die Schiedskommission, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen der Voraussetzungen nach § B 11 (d) (1) (iii) der ADR-Regeln ebenfalls nachgewiesen hat.
4. Allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen gem. Art. 3 (a) der Verordnung (EU) 2019/517
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen gem. Art. 3 der Verordnung (EU) 2019/517, da ein Unionsbürger ist. Damit steht ihm gemäß B 11 (b) der ADR-Regeln der beantragte Anspruch auf Übertragung des Domainnamens <finck.eu> zu.
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) der ADR Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass der Domainname <finck.eu> auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Stefanie Efstathiou |
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