Case number | CAC-ADREU-008673 |
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Time of filing | 2024-11-25 13:34:52 |
Domain names | adler.eu |
Case administrator
Olga Dvořáková (Case admin) |
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Complainant
Name | Anonymized complaints |
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Respondent
Name | Frank Heilmann |
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Im Zusammenhang mit dem strittigen Domainnamen sind der Schiedskommission keine weiteren anhängigen oder bereits abgeschlossenen Gerichtsverfahren bekannt.
Der Beschwerdeführer führt als Nachnamen „ADLER“ seit seiner Geburt und beruft sich daher auf sein Namensrecht am Zeichen „Adler“ und begehrt die Übertragung des strittigen Domainnamens "adler.eu".
Der Beschwerdegegner hat keine Rechte am Zeichen „Adler“, er ist auch unter diesem Zeichen nicht bekannt und der Beschwerdeführer hat ihm auch keine Rechte zur Nutzung dieses Namens eingeräumt.
Der strittige Domainname wird zwar vom Beschwerdegegner genutzt und er adressiert auch eine Website mit Inhalten zu „Tierarten“ und „Naturschutz“, allerdings nur um eine lautere Nutzung zu suggerieren. Tatsächlich werden lediglich Textschnipsel 1:1 aus Wikipedia kopiert und vorallem auf der Website eine Menüpunkt „Domainerwerb“ angeboten, der den Hauptzweck der Domainregistrierung durch den Beschwerdegegener offenlegt, nämlich den Verkauf des strittigen Domainnamens.
Zudem wurde der strittige Domainname auch auf dem Domain-Marktplatz SEDO für EUR 6.500 zum Kauf angeboten. Der Beschwerdegegner handelt auch mit anderen Domainnamen.
An der Verwendung des strittigen Domainnamens hatte und hat der Beschwerdegegner nie Interesse.
Der Beschwerdegegener ist seit 2005 IT-Dienstleiter und im Domainmarketing tätig bzw Registrar für .eu-Domainnamen.
Wesentlicher Teil seiner Dienstleistung ist auch die Registrierung, Projektierung und Vermarktung von Domainnamen, und zwar auch im Kundenauftrag.
Das Wort „ADLER“ ist ein allgemeiner und weit verbreiteter Begriff; er bezeichnet auch eine bedeutende Vogelart und wird allgemein im Natur- und Tierschutz verwendet.
Der strittige Domainname wurde vom Beschwerdegegner bereits 2011 registriert und adressiert eine Website mit Inhalten zum Natur- und Tierschutz.
Das Angebot den strittigen Domainnamen zu verkaufen, ist lediglich von sekundärer Bedeutung; nur wenn ein angemessener Betrag realisierbar wäre, würde der strittige Domainname verkauft werden, um den Erlös auch in wesentlichen Teilen dem Tierschutz zukommen zu lassen.
Der Beschwerdegegner spendet immer wieder nicht unbeträchtliche Gelder, auch aus dem Domainhandel, zugunsten des Tierschutzes und engagiert sich für den Tierschutz seit Jahren.
Die Domainregistrierung und die Verwendung erfolgte und erfolgt nicht bösgläubig, im Gegenteil: Der Beschwereführer war dem Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Registrierung durch den Beschwerdegegner 2011 nicht bekannt.
Um im Streitbeilegungsverfahren zu obsiegen, muss die Beschwerdeführerin gem Art 21 Abs 1 der VO (EG) Nr. 874/2004 bzw gemäß Artikel B11 (d)(1)(i)-(iii) ADR-Regeln darlegen, dass
(1) der strittige Domainnamen mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch oder diesem verwechslungsfähig ähnlich ist und, entweder
(2) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann oder
(3) diesen in böser Absicht registriert hat oder benutzt.
Ad 1. Rechte aus einem Familiennamen (hier: § 12 BGB) bieten eine ausreichende Rechtsgrundlage, um Ansprüche daraus abzuleiten (sec II.9 CAC-EU Overview 2.0).
Ausgehend von den vorgelegten Beweismitteln und dem Vortrag des Beschwerdeführers sowie der Spruchpraxis der ADR-Schiedskommissionen ist nach Ansicht dieser Schiedskommission der strittige Domainname mit dem Familiennamen des Beschwerdeführers ident.
Bei der Prüfung der Identität bzw Ähnlichkeit hat die TopLevel Domain außer Betracht zu bleiben.
Ad 2. Der strittige Domainname „adler“ ist ein allgemeiner Begriff zur Bezeichnung einer Vogelart; er wird auch sonst in verschiedenen Zusammenhängen allgemein verwendet.
Aus den vorliegenden Beweismitteln ergibt sich, dass der Beschwerdegegner den strittigen Domainnamen zur Adressierung einer Website mit Inhalten zu Natur- und Tierschutz verwendet. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist , dass der strittige Domainname auch im weitesten Sinn mit der ursprünglichen Bedeutung des Wortes „adler“ benutzt wird, nämlich zur Adressierung einer Website mit Inhalten zu Natur und Tieren bzw Natur- und Tierschutz. Rechte aus dem Namensrecht können nämlich nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden, also beispielsweise, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Beschwerdegegner und seiner Website einerseits und dem Beschwerdeführer andererseits besteht.
Nach Ansicht dieser Schiedskommission liegt eine solche Interessensbeeintächtigtung nicht vor.
Aus diesen Gründen kommen dem Beschwerdegegner daher berechtigte Interessen am strittigen Domainnamen zu, beziehungsweise stehen dem keine schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers entgegen.
Ad 3. Um Art 21 Abs 1 ADR-Regeln zu entsprechen, ist ausreichend, wenn entweder der strittige Domainname bösgläubig registriert oder dieser bösgläubig benutzt wurde:
Eine bösgläubige Registrierung des strittigen Domainnamens mit Blick auf den Beschwerdeführer scheidet von vornherein aus, weil selbst der Beschwerdeführer nicht davon ausgeht, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Domainregistrierung (2011) von seiner Existenz wusste und den strittigen Domainnamen daher bösgläubig registriert hätte. Im Übrigen gibt es dazu keine Beweismittel, die eine solche Annahme zulasten des Beschwerdegegners rechtfertigten würde.
Zur Frage, ob der Beschwerdegegner den strittigen Domainnamen bösgläubig benutzt, ist festzuhalten, dass der Umstand per se, dass jemand einen Domainnamen verkauft, nicht ausreichend ist, um eine bösgläubige Benutzung nachzuweisen. Durch hinzutreten besonderer Umstände kann sich allerdings die Bösgläubigkeit ergeben, insbesondere, wenn der strittige Domainnamen nicht verwendet wird oder aber, wenn der strittige Domainname in einer Weise verwendet wird, die auf den Beschwerdeführer verweist oder eine wirtschaftliche Verflechtung mit diesem suggeriert und damit berechtigte Interessen des Beschwerdeführers verletzt.
Im gegenständlichen Fall liegen solche besonderen Umstände nicht vor, weshalb diese Schiedskommission davon ausgeht, dass nach den vorliegenden Beweismitteln keine bösgläubige Benutzung des strittigen Domainnamens vorliegt.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdegegner auch andere Domainnamen verkauft, ist für sich genommen nicht ausreichend, um im gegenständlichen Fall von einer bösgläubigen Registrierung und/oder Nutzung auszugehen.
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß die Beschwerde abgewiesen wird.
Mitglieder der Schiedskommission
Name | Burgstaller Peter |
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