Case number | CAC-ADREU-008706 |
---|---|
Time of filing | 2025-02-25 09:44:18 |
Domain names | mixa.eu |
Case administrator
Organization | Iveta Špiclová (Czech Arbitration Court) (Case admin) |
---|
Complainant
Name | Jaroslav Mixa DiS |
---|
Respondent
Name | Michael Petrich |
---|
Der Schiedskommission sind keine anderen Verfahren die Domäne <mixa.eu> betreffend bekannt.
Die Parteien streiten um den Domänennamen <mixa.eu>, welcher zugunsten des Beschwerdegegners registriert wurde.
Der Beschwerdeführer ist eine Privatperson mit dem bürgerlichen Namen „J. Mixa“ und möchte unter dem streitgegenständlichen Domänennamen eine persönliche Webseite sowie E-Mail-Adressen für sich und seine erweiterte Familie betreiben. Er ist in der EU ansässig.
Der streitgegenständliche Domänenname <mixa.eu> wird vom Beschwerdegegner für eine persönliche Website genutzt („MIXA’s Homepage“). Die Webseite enthält lediglich eine Willkommens-Anzeige, einen Hinweis, dass sich die Seite noch im Aufbau befinde, nicht funktionierende Reiter zu „Hobbies, Favoriten und Fotogalerie“ sowie einen Link zu dem Online-Shop des deutschen Internet- und Mobilfunkanbieters „1&1“ unter der Überschrift „Meine Empfehlungen“.
Der streitige Domainname wurde am 22 Juli 2009 registriert.
Der Beschwerdeführer führt den bürgerlichen Namen „J. Mixa“ und behauptet, dass ihm der streitgegenständliche Domänennamen kraft seines Familiennamens zustehe. Er beabsichtige, diesen zukünftig für eine persönliche Webseite und E-Mail-Adressen für sich und seine Familienmitglieder zu nutzen.
Der Beschwerdeführer behauptet weiter, dass der Beschwerdegegner den streitgegenständlichen Domänennamen bösgläubig registriert und genutzt habe. Insbesondere nutze er diesen nur zum Schein für eine persönliche Webseite. Tatsächlich versuche er, Internetnutzer auf seine Website zu locken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des französischen Kosmetikherstellers „Mixa“ und anderen Unternehmen mit ähnlichem Namen schaffe, um diese zu den Angeboten von „1&1“ über einen Link auf der Webseite weiterzuleiten.
Der Beschwerdegegner bestreitet, dass der Beschwerdeführer ein Recht an dem Begriff „Mixa“ aufgrund seines Familiennamens habe, da dieser nicht als Marke eingetragen sei. Etwaige Inhaber von Markenrechten wie der französische Kosmetikhersteller „Mixa“, hätten dagegen keinerlei Einwände gegen seine Nutzung des streitgegenständlichen Domänennamen erhoben.
Der Beschwerdegegner bestreitet außerdem, dass er den streitgegenständlichen Domänennamen in bösem Glauben nutze. Der Domänennamen ergebe sich aus seinem bereits seit 40 Jahren etablierten Spitznamen „Mixa“, einer Kurzform seines Vornamens „Michael“. Zudem nutze er den streitgegenständlichen Domänennamen ausschließlich zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken. Zwar sei er Händler („Seller“) für „1&1“ in einem sog. „Kunde wirbt Kunde“-Modell, erhalte für eine Kundenwerbung eine Provision und habe über diesen Link bereits mehrere Verträge abgeschlossen, u. a. für nahe Verwandte. Auch habe er den Link zu dem „1&1“-Shop in diesem Zusammenhang auf seiner Webseite eingestellt. Allerdings habe er den umstrittenen Domänennamen nicht genutzt, um Internetnutzer auf seine Webseite zu locken, die nach dem französischen Kosmetikunternehmen „Mixa“ oder andere Unternehmen unter dem Namen suchen. Vielmehr benutze er den Link auf seiner Webseite nur, um auf diesen selbst schneller zugreifen zu können.
Ein Domänenname kann widerrufen und erforderlichenfalls später auf einen anderen Antragsteller übertragen werden, wenn der Name mit einem anderen Namen, an dem Rechte nach Unions- oder nationalem Recht bestehen, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt und wenn er a) von einem Domäneninhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domänennamen hat, oder b) in böswilliger Absicht registriert worden ist oder benutzt wird, Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/517.
Bei der Anwendung von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/517 kann die bisherige Entscheidungspraxis auch nach dem Außerkrafttreten der Verordnung (EG) 874/2004 zum 13.10.2022 zur Orientierung dienen, Fezer/Hauck, in: Fezer, Markenrecht, 5. Aufl. 2023, Einleitung in das deutsche, europäische und internationale Marken- und Kennzeichenrecht, Rn. 336.
I.
Der Beschwerdeführer führt den Familiennamen "Mixa", der ihm ein Namensrecht im Sinne von § 77 (1) NOZ (Tschechisches Zivilgesetzbuch) und somit nach dem nationalen Recht der Tschechischen Republik gewährt. Damit steht dem Beschwerdeführer ein einzelstaatlich geschütztes Recht eines Mitgliedstaats an seinem Familiennamen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/857 i. V. m. Art. 11 lit. c, Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/517 zu. Die (Marken-)Rechte von Dritten wie dem französischen Kosmetikhersteller „Mixa“, kann der Beschwerdeführer dagegen gegen den Beschwerdegegner nicht geltend machen. Das Erfordernis, dass für den umstrittenen Namen „Rechte bestehen“ müssen, kann nur so verstanden werden, dass eigene Rechte des Beschwerdeführers gemeint sind (ADR CAC Nr. 1559 – Axel Arnulf Pfennig v. Dom.info e.K.).
Der umstrittene Domänenname ist mit dem Familiennamen "Mixa" identisch. Daran ändert das Hinzufügen der Top-Level-Domäne „(dot)eu“ nichts (vgl. ADR CAC Nr. 03207 – „ALLIANZ-ONLINE“; ADR CAC Nr. 04700 – „SHB“; ADR CAC Nr. 07041 – "PREDICT").
Die Schiedskommission ist daher der Auffassung, dass zwischen dem umstrittenen Domänennamen <mixa.eu> und dem Familiennamen „Mixa“ des Beschwerdeführers Identität gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/517 besteht.
II.
Der Beschwerdegegner kann auch keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem streitgegenständlichen Domänennamen geltend machen, Art. 4 Abs. 4 lit. a Alt. 1 der Verordnung (EU) 2019/517.
1.
Der Beschwerdegegner konnte kein Recht an dem umstrittenen Domänennamen gem. Art. 4 Abs. 4 lit. a Alt. 1 der Verordnung (EU) 2019/517 nachweisen
Insbesondere hat der Beschwerdegegner nicht nachgewiesen. seinerseits ein Namensrecht an dem Namen „Mixa“ innezuhaben. Es handelt es sich dabei nicht um seinen bürgerlichen Namen, sondern lediglich um einen Spitznamen. Auch Pseudonyme, darunter u. a. Spitznamen, können dem Namensträger Namensrechte verleihen, so etwa nach deutschem Recht, wenn der Name Verkehrsgeltung erlangt hat, d. h. sich allgemein als zusätzlicher Name dieser Person durchgesetzt hat. Das betrifft typischerweise Künstler, Schriftsteller, Politiker, Sportler oder Entertainer, die damit in ihrem jeweiligen Tätigkeitsfeld auftreten. Verkehrsgeltung ist dann erreicht, wenn ein beträchtlicher bzw. nicht unerheblicher Teil der beteiligten Kreise in dem fraglichen Namen einen Hinweis auf seinen Inhaber erkennt und jede andere Verwendung derselben Bezeichnung mit dem Inhaber in Verbindung bringt.
Zwar hat der Beschwerdegegner vorgetragen, dass er den Spitznamen „Mixa“ trägt. Es kann offenbleiben, ob „Mixa“ eine nachvollziehbare Abkürzung des Namens „Michael“ und damit ein plausibler Spitzname für den Namensträger ist. Auch ist im Ergebnis nicht entscheidend, ob der Beschwerdegegner diesen auf diversen Online-Plattformen, für seine E-Mail-Adresse „mixa_@web.de“ und seine persönliche Webseite („MIXA’s Homepage“) verwendet.
Der Beschwerdegegner hat nämlich nicht nachgewiesen, dass sich dieser Name allgemein als sein Name durchgesetzt und damit Verkehrsgeltung erlangt hat. Dass eine Person ein Pseudonym im Internet als Aliasnamen benutzt, führt grundsätzlich nicht zu einem eigenständigen Namensrecht, welches mit dem Pseudonym eines Künstlers vergleichbar wäre. Wird ein Pseudonym allein für den Internetauftritt verwendet, kommt dem Namen nicht die Funktion eines den bürgerlichen Namen verdrängenden oder ergänzenden Pseudonyms zu, da es in der „Cybergemeinde” weitgehend üblich ist, statt des eigenen Namens einen Aliasnamen zu verwenden. Stünde jedem Aliasnamen ohne Weiteres ein namensrechtlicher Schutz zu, wäre der Schutz derjenigen Namensträger, die für ihren eigenen bürgerlichen Namen Schutz beanspruchen, erheblich beeinträchtigt. Der Beschwerdegegner hat lediglich dargelegt, dass er seinen Spitznamen auf diversen Online-Plattformen bzw. im Zusammenhang mit Online- und Offline-Gaming benutzt, bei denen Aliasnamen üblich sind. Dass er darüber hinaus allgemein unter dem Namen „Mixa“ bekannt ist, hat er nicht dargelegt.
Ein Recht des Beschwerdegegners an seinem Spitznamen „Mixa“ scheidet somit mangels Verkehrsgeltung aus.
2.
Auch konnte der Beschwerdegegner kein berechtigtes Interesse an dem umstrittenen Domänennamen gem. Art. 4 Abs. 4 lit. a Alt. 2 der Verordnung (EU) 2019/517 nachweisen.
Der Beschwerdegegner macht nicht geltend, den streitgegenständlichen Domänennamen oder einen entsprechenden Namen im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder entsprechende Vorbereitungen getroffen zu haben (Fallbeispiel aus Art. 21 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) 874/2004). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner ein Unternehmen, eine Organisation oder eine natürliche Person ist, die unter dem Domänennamen allgemein bekannt ist, s. Ausführungen unter II.1 (Fallbeispiel aus Art. 21 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EG) 874/2004).
Der Beschwerdegegner hat den Domänennamen auch nicht in rechtmäßiger und nichtkommerzieller oder fairer Weise nutzt, ohne die Verbraucher in die Irre zu führen oder das Ansehen eines Namens, für den nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannten oder festgelegten Rechte bestehen, zu beeinträchtigen (Fallbeispiel aus Art. 21 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EG) 874/2004).
Der Beschwerdegegner gibt zwar an, den umstrittenen Domänennamen lediglich zu privaten, nichtkommerziellen Zwecken zu nutzen, insbesondere um seine Hobbies zu dokumentieren. Die Webseite enthält jedoch (noch) keine bzw. kaum private Inhalte, da sich die Webseite (ausweislich des Textes auf der Startseite) „noch im Aufbau“ befindet. Allerdings enthält die Webseite auch eine präsente Schaltfläche, die den jeweiligen Webseitenbesucher zu dem Onlineshop von „1&1“ weiterleitet und dem Beschwerdegegner potenziell Gewinne einbringt. Denn der Beschwerdegegner gibt an, Händler („Seller“) für „1&1“ in einem sog. „Kunde wirbt Kunde“-Modell zu sein und für jede Kundenwerbung eine Provision zu erhalten.
Dass dieser Affiliate-Link nur eingefügt wurde, damit der Beschwerdegegner selbst schneller auf den „1&1“-Shop zugreifen konnte, ist wegen dem beigefügten Hinweis „Meine Empfehlungen“ überdies nicht glaubhaft.
Die Verwendung eines Domänennamens für Parking-Seiten oder bloßen kommerziellen bzw. monetarisierten Links (z. B. Pay-Per-Click-Links oder Affiliate-Links) begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Schiedsgerichts grundsätzlich kein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners (ADR CAC Nr. 8331 – Kaufman & Broad Europe vs. Paul Lavachere; ADR CAC Nr. 4863 – Brand Scout GmbH vs. Georg Gottfried; ADR CAC Nr. 3949 – Ovidio Limited vs. Alexis Coussement Lumieres; ADR CAC Nr. 6840 – Vanguard Trademark Holdings USA LLC v. Harness, Dickey & Pierce PLC, David R Haarz; ADR CAC Nr. 6840 – Ape & Partners S.p.A., PJS International S.A. v. Jan Krdzic; ADR CAC Nr. 6800 – Nextbit, Federico Pagani v. M Jank; ADR CAC Nr. 3926 – Esprit Retail Wholesale GmbH vs. Max Kudrenko).
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Webseite auch als Hobby-Seite, d. h. sowohl zu kommerziellen als auch zu nicht-kommerziellen Zwecken genutzt wurde.
In einer ähnlichen Konstellation, dem Einfügen von Werbebannern bzw. monetarisierten Links auf (nicht-kommerziellen) Fan-Seiten, wurde z. T. vertreten, dass dies noch als nicht-kommerziell und damit als legitim gilt, soweit die kommerziellen Inhalte (z. B. Werbebanner, monetarisierte Links) aus Sicht eines objektiven Besuchers nur als völlig unwesentliche Nebentätigkeit einer ansonsten legitimen, nicht-kommerziellen Nutzung zu bewerten sind.
Vergleiche etwa ADR CAC Nr. 6252 – Maître Pierre Miriel (WARGAMING.NET LLP) vs. Irina Zapolsky (aus dem Englischen übersetzt): „Beim Durchsehen der Website [des Beschwerdegegners], wird ersichtlich, dass diese [Inhalte] enthält, die man vernünftigerweise als weitgehend legitim und für eine echte Fanseite angemessen bezeichnen könnte. [...] Die Schiedskommission zweifelt daran aber, weil die Website auch Werbung und, was noch wichtiger ist, Links zu kommerziellen Websites enthält. […] Es stimmt, dass die Mitglieder der Schiedskommission in einigen Fällen akzeptiert haben, dass eine echte Fanseite Ratschläge oder Informationen darüber enthalten kann, wo Waren im Zusammenhang mit dem Thema der Seite gekauft werden können. […] Aber im vorliegenden Fall wird dem Benutzer und insbesondere dem Benutzer, der Links zu anderen Seiten folgt, der deutliche Eindruck vermittelt, dass es sich im Wesentlichen um eine kommerzielle Seite handelt. Darüber hinaus ist der Bereich der Seite, der dem kommerziellen Verkauf gewidmet ist, nicht unwesentlich, sondern sehr umfangreich.“
Die Webseite des Beschwerdegegners enthält neben dem Link zu dem „1&1“-Shop lediglich eine Willkommens-Fläche, einen Hinweis, dass sich die Seite noch im Aufbau befindet und nicht funktionierende Reiter zu „Hobbies, Favoriten und Fotogalerie“. Daher enthält die Webseite im Gegensatz zu einer typische Fan-Seite schon kaum (z. B. im Lichte der Meinungsfreiheit zu schützende) Inhalte, die eine legitime Nutzung des Domänennamens rechtfertigen könnten.
Demgegenüber nimmt die Schaltfläche, die zu dem „1&1“-Shop führt, allein einen ebenso großen Teil der Webseite ein wie die Reiter zu „Hobbies, Favoriten und Fotogalerie“ zusammen. Da die Schaltfläche zudem das bekannte und unterscheidungskräftige Logo von „1&1“ enthält, verblasst die Schaltfläche auch nicht im Vergleich zu den sonstigen, minimalen Gestaltungselementen auf der ansonsten inhaltsleeren Webseite.
Die Schaltfläche, die auf den „1&1“-Shop verweist, tritt folglich nicht gegenüber dem anderweitigen Inhalt der Webseite so weit in den Hintergrund, dass sich die daraus resultierende kommerzielle Nutzung aus Sicht eines Internetnutzers lediglich als völlig unwesentliche Nebentätigkeit darstellt.
III.
Da der Beschwerdegegner bereits kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem streitgegenständlichen Domänennamen geltend machen kann, kann dahinstehen, ob der Beschwerdegegner den umstrittenen Domänennamen auch in böser Absicht registriert oder benutzt hat.
IV.
Der Beschwerdeführer ist berechtigt, Inhaber einer .eu-Domain zu sein, da er in der EU ansässig ist.
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname <mixa.eu> auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Dominik Eickemeier |
---|