Case number | CAC-ADREU-008710 |
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Time of filing | 2025-05-05 13:47:29 |
Domain names | plantigo.eu |
Case administrator
Olga Dvořáková (Case admin) |
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Complainant
Organization | Store 1 Logistik AB |
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Respondent
Organization | amaline GmbH |
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Andere dem Gremium bekannte Gerichtsverfahren, die anhängig oder entschieden sind und sich auf den umstrittenen Domänennamen beziehen
Dem Gremium sind keine anhängigen oder damit verbundenen Gerichtsverfahren bekannt.
Der Gründer des Beschwerdeführers, Marcus Knutsson, eröffnete Ende 2009 den E-Commerce-Gartenshop „Plantigo“. Derzeit arbeitet der Shop unter <plantigo.se>. Der Beschwerdeführer plant nun eine Expansion in Europa und ist bereit, seinen Markennamen mit der TLD <.eu> zu verwenden.
Am 26. November 2009 registrierte Marcus Knutsson das Unternehmen zunächst in Schweden unter dem Namen „Plantigo“. Der Beschwerdeführer hat am 2. Dezember 2009 auch seinen Hauptdomänennamen <plantigo.se> und zusätzlich den Domänennamen <plantigo.com> registriert. Später, am 29. Oktober 2014, registrierte Marcus Knutsson Store 1 Logistik AB („Beschwerdeführer“) und verwendete seit dem 28. November 2014 den Handelsnamen „Plantigo“ für den Verkauf seiner Gartenprodukte über seinen E-Shop unter <plantigo.se> (auch die Domänennamen <plantigo.se> und <plantigo.com> wurden an den Beschwerdeführer übertragen).
Am 1. September 2022 registrierte der Beschwerdeführer den Handelsnamen „Plantigo“ als sekundären Firmennamen („Särskilt företagsnamn“) nach schwedischem Recht im schwedischen Handelsregisteramt („Bolagsverket“).
Der Beschwerdeführer ist auch Inhaber der folgenden Domänennamen mit dem Namen „Plantigo“: <plantigo.dk>, <plantigo.fi> und <plantigo.shop>. Alle sind jetzt mit der offiziellen Website <https://plantigo.se> verbunden.
Nach Angaben des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin („amaline GmbH“) keine Rechte oder berechtigten Interessen in Bezug auf den umstrittenen Domänennamen <plantigo.eu>. Die Beschwerdegegnerin hat den Domänennamen <plantigo.eu> registriert, ohne dass eine Verbindung zu einer Geschäftstätigkeit besteht, die die Rechte zur Verwendung des Domänennamens besitzt. Auch der Domänenname <plantigo.eu> war niemals aktiv oder wurde von der Beschwerdeführerin verwendet und ist daher als zu Spekulationszwecken registriert anzusehen.
Am 31. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein. Nach der Einreichung erfolgten die Standardverfahren gemäß den ADR-Regeln: EURid übermittelte die relevanten Informationen zum Registranten und gab insbesondere die Identität und Adresse des Inhabers des umstrittenen Domänennamens bekannt. Laut der Überprüfung durch EURid wurde der umstrittene Domänenname <plantigo.eu> am 23. August 2020 von der Beschwerdegegnerin registriert. Die Adresse soll in Deutschland liegen.
Der Provider hat die Beschwerdegegnerin ordnungsgemäß benachrichtigt und darüber informiert, dass diese als säumig gilt, wenn sie die Antwort nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist einreicht. Am 11. April 2025 bestätigte der Provider den Eingang der Beschwerde und der dazugehörigen Unterlagen in deutscher Sprache und setzte eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen bis zum 17. April 2025.
Bis zum Ablauf der Frist wurde keine Antwort übermittelt, das heißt die Beschwerdegegnerin ist der Aufforderung des ADR-Zentrums nicht nachgekommen.
Der Beschwerdeführer beantragt die Übertragung des umstrittenen Domänennamens an den Beschwerdeführer.
Aufgrund der oben genannten Tatsachen erklärte der Beschwerdeführer Folgendes:
- Der fragliche Domänenname ist mit dem sekundären Geschäftsnamen „Plantigo“ (im schwedischen Recht „särskilt företagsnamn“) des Beschwerdeführers, unter dem die registrierten Geschäftsaktivitäten angeboten werden, identisch. Der Antrag auf Registrierung der Marke PLANTIGO beim schwedischen Patent- und Registrierungsamt (PRV) wurde außerdem am 8. November 2024 eingereicht.
- Die Beschwerdegegnerin hat keine Rechte an dem umstrittenen Domänennamen.
- Darüber hinaus fügte der Beschwerdeführer, nachdem das Gremium die verfahrensrechtliche Anordnung zur Vorlage zusätzlicher Informationen erlassen hatte, hinzu: (a) Ein sekundärer Geschäftsname („särskilt företagsnamn“) unterliegt in Schweden denselben Regeln und Rechten wie ein Firmenname gemäß dem Firmennamengesetz (2018:1653);
(b) die Beschwerdegegnerin hat den umstrittenen Domänennamen ohne Bezug zu einer Geschäftstätigkeit registriert, er war nie aktiv und muss daher als zu Spekulationszwecken registriert angesehen werden;
(c) PLANTIGO wurde am 17. März 2025 als Marke des Beschwerdeführers eingetragen (Reg.-Nr. 634847).
Die Beschwerdegegnerin hat auf die Beschwerde keine Antwort gegeben und befindet sich daher in Verzug (Absatz B10 der ADR-Regeln in der ab dem 13. Oktober 2022 geltenden Fassung).
Dieser Rechtsstreit unterliegt der Verordnung (EU) 2019/517 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Durchführung und Funktionsweise der Domäne oberster Stufe .eu, zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission (nachfolgend „Verordnung 2019/517“) und den Regeln zur alternativen Streitbeilegung für „.eu“-Domänen (nachfolgend „ADR-Regeln“). Die Verordnung (EU) 2019/517 und die ADR-Regeln sind seit dem 13. Oktober 2022 in Kraft.
Gemäß Artikel 4 (4) der Verordnung 2019/517 kann ein Domänenname widerrufen und gegebenenfalls anschließend nach einem geeigneten ADR- oder Gerichtsverfahren im Einklang mit den gemäß Artikel 11 festgelegten Grundsätzen und Verfahren für die Funktionsweise der TLD „.eu“ an eine andere Partei übertragen werden, wenn der Name mit einem Namen identisch oder zum Verwechseln ähnlich ist, für den durch Unionsrecht oder nationales Recht ein Recht festgelegt ist, und wenn er: (a) von seinem Inhaber ohne Rechte oder berechtigtes Interesse an dem Namen registriert wurde; oder (b) in bösem Glauben registriert wurde oder verwendet wird (genauer ausgedrückt auch in Paragraph B11(d)(1) der ADR-Regeln).
Gemäß Paragraph B11(d)(1) der ADR-Regeln fasst das Gremium einen Beschluss, mit dem die beantragten Rechtsmittel gewährt werden (d. h. Übertragung des umstrittenen Domänennamens an den Beschwerdeführer), falls der Beschwerdeführer Folgendes nachweist: (i) Der Domänenname ist identisch oder zum Verwechseln ähnlich mit einem Namen, für den nach nationalem Recht eines Mitgliedstaats und/oder nach Recht der Europäischen Union ein Recht anerkannt oder festgelegt ist, und (ii) der Domänenname wurde von der Beschwerdegegnerin ohne Rechte oder berechtigtes Interesse an dem Namen registriert; oder (iii) der Domänenname wurde in böser Absicht registriert oder wird in böser Absicht verwendet.
(i) Identische oder zum Verwechseln ähnlich
Der Beschwerdeführer wies nach, dass er über gültige Firmennamensrechte am Zeichen PLANTIGO verfügt. Am 1. September 2022 hat der Beschwerdeführer den Handelsnamen „Plantigo“ als sekundären Firmennamen registriert und den Nachweis erbracht, dass dieser Name („särskilt företagsnamn“) in Schweden gemäß dem Firmennamengesetz (2018:1653) denselben Regeln und Rechten unterliegt wie ein Firmenname. Gemäß Absatz 1 dieses Gesetzes ist „der Firmenname der Name, unter dem ein Händler sein Gewerbe betreibt.“ Wird ein Teil des Geschäfts unter einem speziellen Namen geführt, begründet dies einen speziellen Firmennamen. Was in diesem Gesetz über Firmennamen gesagt wird, gilt auch für einen spezifischen Firmennamen.“ Der wichtigste Punkt ist, dass Abschnitt 2 dieses Gesetzes Folgendes vorsieht: „Ein Händler erwirbt durch Registrierung oder Gründung ausschließliche Rechte an einem Firmennamen.“ Durch die Gründung werden ausschließliche Rechte an einem Zweitzeichen erworben. Die Eintragung eines Firmennamens erfolgt gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Bestimmungen anderer Gesetze zur Eintragung bestimmter Arten von Firmennamen. Das ausschließliche Recht an einem eingetragenen Firmennamen gilt im Geltungsbereich der Eintragung.“ Diese Bestimmungen des schwedischen Rechts zeigen eindeutig, dass der Beschwerdeführer nachgewiesen hat, dass er einen Namen besitzt, auf den nach schwedischem Recht ein Anspruch besteht.
Dennoch ist es wichtig, die Tatsache zu erörtern, dass der umstrittene Domänenname im Jahr 2020 registriert wurde, d. h. zwei Jahre bevor der Beschwerdeführer das Zeichen PLANTIGO als seinen sekundären Firmennamen in Schweden registrierte (2022). Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer keinen urkundlichen Nachweis für „ältere Rechte“ vorgelegt hat. In jüngeren Entscheidungen kamen die Gremien jedoch zu dem Schluss, dass es keine spezifische Bezugnahme auf das Datum gibt, an dem der Beschwerdeführer die Rechte erworben haben muss. Daher sei es „nicht erforderlich, dass die Marke/Dienstleistungsmarke vor der Domänenregistrierung registriert wurde, sondern es sei ausreichend, dass die Marke zum Zeitpunkt der Beschwerde in vollem Umfang wirksam war“ (siehe CAC .EU Übersicht 2.0, Teil II, Abschnitt 5). In diesem Zusammenhang ist das Gremium der Ansicht, dass dies auch für Firmennamen gelten muss. Daher ist das Gremium insbesondere unter Bezugnahme auf die zusätzlichen Beweise, die zeigen, dass der Gründer sein Geschäft bereits 2009 unter Verwendung des Zeichens PLANTIGO begann und 2009 die Domänennamen <plantigo.se> und <plantigo.com> registrierte und bis heute ununterbrochen unter diesem Zeichen Geschäfte machte, fest davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer sein Recht auf einen Namen geltend gemacht hat, der gemäß der Verordnung 2019/517 geschützt werden muss.
Im Ergebnis kommt das Gremium zu dem Schluss, dass der umstrittene Domänenname mit dem Zeichen PLANTIGO des Beschwerdeführers identisch ist, d. h. ein Name, für den nach nationalem Recht (hier: schwedischem Recht) ein Recht besteht (die erste Voraussetzung des Paragraphen B11(d)(1) der ADR-Regeln wurde vom Beschwerdeführer nachgewiesen).
(ii) Keine Rechte oder berechtigten Interessen
Gemäß Artikel 4(4)(a) der Verordnung 2019/517 muss der Beschwerdeführer nachweisen, dass die Beschwerdegegnerin den umstrittenen Domänennamen ohne Rechte oder berechtigtes Interesse an dem Namen registriert hat. Die Beweislast hierfür geht auf die Beschwerdegegnerin über. Dieser Standard wurde in der fortlaufenden Rechtsprechung anerkannt (siehe CAC-ADREU-008361 und die dort zitierten Fälle), in der festgestellt wurde, dass ein Beschwerdeführer einen Anscheinsbeweis dafür erbringen muss, dass der Beschwerdegegnerin Rechte oder berechtigte Interessen fehlen. Sobald ein solcher Anscheinsbeweis erbracht ist, liegt die Beweislast bei der Beschwerdegegnerin, die Rechte oder berechtigten Interessen an dem Domänennamen nachzuweisen.
In Ermangelung einer Antwort und gemäß Artikel B(10) der ADR-Regeln stimmt das Gremium mit dem Beschwerdeführer darin überein, dass die Beschwerdegegnerin den Namen des Beschwerdeführers in keiner Weise, auch nicht in Domänennamen, lizenziert, autorisiert oder erlaubt hat. Der Name der Beschwerdegegnerin „Ameline“ weist keinerlei Ähnlichkeit mit dem umstrittenen Domänennamen auf. Die Verwendung des umstrittenen Domänennamens durch die Beschwerdegegnerin stellt kein Angebot von Waren oder Dienstleistungen in gutem Glauben und keine legitime nichtkommerzielle oder faire Verwendung dar. Zusammenfassend stellt das Gremium fest, dass die Beschwerdegegnerin den umstrittenen Domänennamen ohne Rechte oder berechtigtes Interesse an dem Namen registriert hat (die zweite Voraussetzung des Absatzes B11(d)(1) der ADR-Regeln wurde vom Beschwerdeführer nachgewiesen).
(ii) Weitere Feststellungen
Gemäß Paragraph B11(d)(1) der ADR-Regeln fasst das Gremium einen Beschluss, mit dem die beantragten Rechtsmittel gewährt werden (d. h. Übertragung des umstrittenen Domänennamens an den Beschwerdeführer), falls der Beschwerdeführer Folgendes nachweist: (i) Der Domänenname ist identisch oder zum Verwechseln ähnlich mit einem Namen, für den ein Recht anerkannt ist; und (ii) entweder der Domänenname wurde von der Beschwerdegegnerin ohne Rechte oder berechtigtes Interesse an dem Namen registriert; oder der Domänenname wurde in böser Absicht registriert oder wird in böser Absicht verwendet.
Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer sich dafür entscheiden kann, nur Beweise im Zusammenhang mit der Registrierung des umstrittenen Domänennamens vorzulegen, ohne die Rechte oder berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin an dem Namen nachzuweisen, während die Frage der Bösgläubigkeit außer Acht gelassen werden kann. Tatsächlich hat sich der Beschwerdeführer für diesen Ansatz entschieden. Aus diesem Grund untersucht das Gremium hierin für diesen Fall nicht die Frage der bösgläubigen Registrierung und/oder Verwendung.
Aus all den vorgenannten Gründen ordnet das Gremium gemäß Absatz B12 (b) der Verfahrensordnung an, dass der umstrittene Domänenname <plantigo.eu> an den Beschwerdeführer, Store 1 Logistik AB, übertragen wird.
PANELISTS
Name | Darius Sauliunas |
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