| Case number | CAC-ADREU-008899 |
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| Time of filing | 2026-01-24 11:30:34 |
| Domain names | lcg.eu |
Case administrator
| Organization | Iveta Špiclová (Czech Arbitration Court) (Case admin) |
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Complainant
| Organization | LCG K/S |
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Respondent
| Organization | Dream Bigger Ventures GmbH |
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Im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Domainnamen sind der Schiedskommission keine weiteren anhängigen oder bereits abgeschlossenen Gerichtsverfahren bekannt.
Der Beschwerdeführer ist ein in Dänemark ansässiges Unternehmen, das im Jahr 2020 gegründet wurde und unter dem Namen „LCG“ tätig ist. Der Beschwerdeführer begehrt die Übertragung des streitgegenständlichen Domainnamens „lcg.eu“.
Der Beschwerdegegner ist ein Domain-Investor der den streitgegenständlichen Domainnamen am 9. Juni 2019 registriert hat. Der streitgegenständliche Domainname wird öffentlich auf Domain-Handelsplattformen (zB Sedo) um EUR 10.000 zum Kauf angeboten; ein konkretes Angebot an den Beschwerdeführer zum Kauf des streitgegenständlichen Domainnamens erfolgte nicht.
Der Beschwerdeführer ist ein in Dänemark ansässiges Unternehmen, das im Jahr 2020 gegründet wurde und unter dem Namen „LCG“ professionelle Dienstleistungen im Bereich Cybersicherheit und zugehöriger Beratungsleistungen in der EU anbietet.
Der Beschwerdeführer verwendet den Namen „LCG“ seit der Gründung im Jahr 2020 und betreibt dazu auch eine aktive Website unter dem Domainnamen <lcg.nu>.
Der streitgegenständliche Domainname wird öffentlich zu einem festen Preis von 10.000 EUR (zzgl. MwSt.) über professionelle Domain-Handelsplattformen zum Kauf angeboten.
Der streitgegenständliche Domainname ist identisch mit dem Unternehmensnamen des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner verfügt über keine Rechte oder berechtigten Interessen am streitgegenständlichen Domainnamen, hat diesen bösgläubig registriert und nutzt diesen bösgläubig.
Der Beschwerdegegner hat seit der Registrierung den streitgegenständlichen Domainnamen nicht für einen legitimen Zweck genutzt, sondern bietet diesen vielmehr zu einem überhöhten Preis von EUR 10.000 zum Kauf an und tritt als professioneller Domainhändler auf, alleine mit dem Zweck den streitgegenständlichen Domainnamen zu einem überhöhten festen Preis zu verkaufen.
Der streitgegenständliche Domainname wurde vom Beschwerdegegner 2019 rechtmäßig registriert, und zwar in vollständiger Übereinstimmung mit den .eu‑Zulässigkeitsvoraussetzungen. Der streitgegenständliche Domainname wird im Rahmen einer legitimen Domain‑Investment‑Tätigkeit gehalten und auf öffentlichen Domain-Handelsplattformen zum Kauf angeboten.
Der Beschwerdeführer wurde 2020 gegründet, also lange nach der Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens, und stützt sich alleine auf seine dänische Firmenbezeichnung.
Das Zeichen „LCG“ besitzt zudem nur eine geringe Unterscheidungskraft, ist mit dem Antragsteller nicht spezifisch verbunden und wird auch deswegen von vielen anderen Unternehmen in der EU als Unternehmensbezeichnung genutzt.
Da der streitgegenständliche Domainname vor der Gründung des Beschwerdeführers registriert wurde, kann alleine deswegen keine Bösgläubigkeit vom Beschwerdegegner vorliegen. Der streitgegenständliche Domainname wurde auch sonst nicht dazu verwendet, um den Beschwerdeführer zu blockieren oder sonst wie zu schädigen.
Der Beschwerdegegner ist ein gutgläubig handelnder Domain‑Investor, der kurze oder generische Domainnamen als immaterielle Vermögenswerte hält, mit der Möglichkeit einer künftigen Entwicklung oder eines Weiterverkaufs. Dieses Geschäftsmodell ist im .eu‑Regime nicht verboten und begründet für sich genommen kein Fehlen von Rechten oder berechtigten Interessen; sonstige bösgläubige Absichten seitens des Beschwerdegegners liegen nicht vor.
Um im Streitbeilegungsverfahren zu obsiegen, muss die Beschwerdeführerin gem Art 21 Abs 1 der VO (EG) Nr. 874/2004 bzw gemäß Artikel B11 (d)(1)(i)-(iii) ADR-Regeln darlegen, dass
(1) der streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch oder diesem verwechslungsfähig ähnlich ist und, entweder
(2) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann oder
(3) diesen in böser Absicht registriert hat oder benutzt.
1. Der Beschwerdeführer stützt die Beschwerde auf seine Unternehmensbezeichnung des 2020 gegründeten Unternehmens. Rechte aus einer Unternehmensbezeichnung bieten grundsätzlich eine ausreichende Rechtsgrundlage, um Ansprüche daraus abzuleiten (sec II.8 CAC-EU Overview 2.0).
Bei der Prüfung der Identität bzw Ähnlichkeit hat die TopLevel Domain außer Betracht zu bleiben.
Ausgehend von den vorgelegten Beweismitteln und dem Vortrag des Beschwerdeführers sowie der Spruchpraxis der ADR-Schiedskommissionen ist nach Ansicht dieser Schiedskommission der streitgegenständliche Domainname mit der Unternehmensbezeichnung des Beschwerdeführers ident; die Voraussetzungen nach Artikel B11 (d)(1)(i) ADR-Regeln sind damit erfüllt.
2. Der streitgegenständliche Domainname wurde vom Beschwerdegegner im Juni 2019 registriert, auch mit der Möglichkeit und dem Zweck diesen weiterzuverkaufen, zumal das Zeichen „LCG“ ein allgemeines, weit verbreitetes Kurzzeichen ist. Aus den vorliegenden Beweismitteln ergibt sich zwar, dass der Beschwerdegegner den streitgegenständlichen Domainnamen nicht zur Adressierung einer Website nutzte, sondern nur über Domain-Handelsplattformen zum Kauf anbot, allerdings gibt es keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdegegner den streitgegenständlichen Domainnamen im Wissen über den Beschwerdeführer registrierte oder diesem direkt zum Kauf anbot - im Gegenteil: Die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamen erfolgte bevor der Beschwerdeführer überhaupt gegründet wurde und es gibt keinen Nachweis dafür, dass der Beschwerdegegner die Rechte des Beschwerdeführers bösgläubig beeinträchtigt hätte oder die Absicht dazu gehabt hätte.
Diese Schiedskommission folgt daher der Ansicht des Beschwerdegegners, dass der streitgegenständliche Domainname aufgrund des Entwicklungspotenzials und der Möglichkeit eines gewinnbringenden Weiterverkaufs registriert wurde, nicht aber um den Beschwerdeführer zu behindern oder seine Interessen zu beeinträchtigen. Aus dieser Überlegung heraus egibt sich für den Beschwerdegegner ein berechtigtes Interesse an der konkreten Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens (siehe auch CAC-ADREU-008867 und 008820); ein solches Investment, wie vom Beschwerdegegner vorgetragen, widerspricht (zumindest nicht im konkreten Fall) auch nicht den ADR-Regeln.
Nach Ansicht dieser Schiedskommission ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen nachzuweisen, dass der Beschwerdegegner keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen am streitgegenständlichen Domainnamen geltend machen kann; die Voraussetzungen nach Artikel B11 (d)(1)(ii) ADR-Regeln sind daher nicht erfüllt.
3. Um Art 21 Abs 1 ADR-Regeln zu entsprechen, ist es ausreichend, wenn entweder der streitgegenständliche Domainname bösgläubig registriert oder dieser bösgläubig benutzt wurde:
3.1 Eine bösgläubige Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens scheidet von vornherein aus, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Domainregistrierung nicht existierte und auch sonst keine Bösgläubigkeit in dieser Hinsicht vorliegt (sec V.2 CAC-EU Overview 2.0).
3.2 Zur Frage, ob der Beschwerdegegner den streitgegenständlichen Domainnamen bösgläubig benutzt, ist festzuhalten, dass der Umstand per se, dass jemand einen Domainnamen verkauft oder zum Kauf anbietet, nicht ausreichend ist, um eine bösgläubige Benutzung nachzuweisen. Durch hinzutreten besonderer Umstände kann sich allerdings die Bösgläubigkeit ergeben, insbesondere, wenn der streitgegenständliche Domainname in einer Weise verwendet wird, die auf den Beschwerdeführer verweist oder eine wirtschaftliche Verflechtung mit diesem suggeriert.
Im gegenständlichen Fall und auf Basis der vorliegenden Beweismittel liegen solche besonderen Umstände aber nicht vor – im Gegenteil: Der streitgegenständliche Domainname wurde registriert bevor der Beschwerdeführer überhaupt gegründet wurde. Das Zeichen „LCG“ ist zudem weitverbreitet und dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzulegen, dass das Zeichen „LCG“ mit ihm eng verbunden wäre und vom Beschwerdegegner nur registriert wurde, um den streitgegenständlichen Domainnamen an den Beschwerdeführer zu verkaufen (sec V.6 CAC-EU Overview 2.0; siehe auch CAC-ADREU-008868).
Der Umstand, dass der Beschwerdegegner auch andere Domainnamen verkauft, ist für sich genommen nicht ausreichend, um im gegenständlichen Fall von einer bösgläubigen Registrierung und/oder Nutzung auszugehen.
Nach Ansicht der Schiedskommission sind daher die Voraussetzungen nach Artikel B11 (d)(1)(iii) ADR-Regeln im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass die Beschwerde abgewiesen wird.
PANELISTS
| Name | Burgstaller Peter |
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