Case number | CAC-ADREU-006700 |
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Time of filing | 2014-07-01 16:24:14 |
Domain names | sill-led.eu |
Case administrator
Lada Válková (Case admin) |
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Complainant
Organization | Sill Leuchten GmbH ( ) |
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Respondent
Name | SILL-LED GmbH |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine andere anhängige oder abgeschlossene Verfahren über den streitgegenständlichen Domainnamen "sill-led.eu" bekannt.
Sachlage
Die Beschwerdeführerin ist eine zu HRB 150378 B am 26.12.2013 im Handelsregister des Amtsgericht Charlottenburg eingetragene GmbH, (Beweismittel: HR-Auszug AG Charlottenburg).
Die Beschwerdeführerin hat sämtliche immateriellen Vermögenswerte der sich in Insolvenz befindlichen Firma Franz Sill GmbH mit dem Sitz in Berlin erworben, darunter insbesondere nachfolgende Marken:
• CTM Reg.-Nr. 11364833 „SILLed“ für die Klassen 9, 11 und 42 vom 22.04.2013 (Priorität 21.11.2012),
• CTM Reg.-Nr. 36095 „SILL“ für die Klasse 11, vom 29.10.1998 (Priorität 01.04.1996) sowie
• beim DPMA eingetragene Wortmarke Reg.-Nr. 2008600 „SILL“, für die Klasse 11, vom 27.01.1992 (Priorität 24.08.1991).
(Beweismittel: Übertragungsbestätigung des Insolvenzverwalters vom 13.03.2014; Markenregisterauszüge)
Die Beschwerdeführerin hat sämtliche immateriellen Vermögenswerte der sich in Insolvenz befindlichen Firma Franz Sill GmbH mit dem Sitz in Berlin erworben, darunter insbesondere nachfolgende Marken:
• CTM Reg.-Nr. 11364833 „SILLed“ für die Klassen 9, 11 und 42 vom 22.04.2013 (Priorität 21.11.2012),
• CTM Reg.-Nr. 36095 „SILL“ für die Klasse 11, vom 29.10.1998 (Priorität 01.04.1996) sowie
• beim DPMA eingetragene Wortmarke Reg.-Nr. 2008600 „SILL“, für die Klasse 11, vom 27.01.1992 (Priorität 24.08.1991).
(Beweismittel: Übertragungsbestätigung des Insolvenzverwalters vom 13.03.2014; Markenregisterauszüge)
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdegegnerin wurde am 21.01.2014 in das Handelsregister eingetragen. Sie hat am 24.01.2014 die Internet Domain „sill-led.eu“ registriert.
Die Beschwerdeführerin hält frühere Rechte im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 vom 28. April 2004, nämlich insbesondere Markenrechte aber auch Rechte aus dem Firmennamen bzw. aus der Nutzung der Bezeichnung „SILL“ als Firmenschlagwort.
Entgegenstehende Rechte oder berechtigte Interessen der Beschwerdegegnerin bestehen nicht.
Die Beschwerdeführerin hält frühere Rechte im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 vom 28. April 2004, nämlich insbesondere Markenrechte aber auch Rechte aus dem Firmennamen bzw. aus der Nutzung der Bezeichnung „SILL“ als Firmenschlagwort.
Entgegenstehende Rechte oder berechtigte Interessen der Beschwerdegegnerin bestehen nicht.
B. Beschwerdegegner
Die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.
Würdigung und Befunde
Um im Streitbeilegungsverfahren zu obsiegen, muss die Beschwerdeführerin gem. Art. 21 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 874/2004 bzw. gemäß Artikel B11 (d)(1)(i)-(iii) ADR-Regeln darlegen, dass
• der strittige Domainnamen mit einem Namen , für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch oder diesem verwechslungsfähig ähnlich ist und, entweder
• der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann oder
• diesen in böser Absicht registriert hat oder benutzt.
Ausgehend von den vorgelegten Beweismitteln und dem Vortrag der Beschwerdeführerin sowie der Spruchpraxis der ADR-Schiedskommissionen ist nach Ansicht dieser Schiedskommission der strittige Domainname mit den Marken und dem Unternehmenszeichen (Handelsfirma) der Beschwerdeführerin verwechselbar/verwirrend ähnlich, insb. in Bezug auf die CTM Nr. 36095 „SILL“ und 11364833 „SILLed“ bzw. DE-Wortmarke „SILL“ Nr. 2008600. Der kennzeichnende Teil der zitierten Marken ist "SILL", der von der strittigen Domain voll umfasst wird; der beschreibende Zusatz „Led“ in der strittigen Domain vermag nach Ansicht dieser Schiedskommission die Verwechslungsfähigkeit nicht auszuschließen, zumal das Wort "SILL" der prägende Bestandteil der strittigen Domain ist.
Die Beschwerdeführerin stütz sich in ihrem Vortrag sowohl auf Markenrechte als auch auf den im Handelsregister eingetragenen Firmen-/Handelsnamen, aus denen sie ebenfalls Rechte abzuleiten vermag.
Nach Ansicht dieser Schiedskommission ist von der verwirrenden/verwechselbaren Ähnlichkeit zwischen strittiger Domain und Marken bzw. Handelsnamen der Beschwerdeführerin auszugehen.
Aus den vorliegenden Unterlagen bzw. Behauptungen der Beschwerdeführerin ergibt sich für die Schiedskommission auch kein Umstand, aus denen der Beschwerdegegner Rechte oder berechtigte Interessen am strittigen Domainnamen ableiten könnte. Die Beschwerdeführerin hat nach eigenen Angaben dem Beschwerdegegner keine Rechte an diesem Zeichen eingeräumt und die Beschwerdegegnerin hat dem nicht widersprochen - sie hat überhaupt keine Beschwerdeerwiderung eingereicht - weshalb für die Schiedskommission kein Grund besteht, den Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. Die Schiedskommission ist daher der Ansicht, dass der Beschwerdegegnerin an der strittigen Domain weder Rechte noch berechtigte Interessen zustehen/zukommen.
Einer weiteren Prüfung dahingehend, ob der strittige Domainname zudem auch noch bösgläubig registriert wurde oder benutzt wird, bedarf es nicht, weil Art 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 bzw. Artikel B11 (d)(1)(i)-(iii) ADR-Regeln entweder keine Rechte oder legitime Interessen einerseits oder Bösgläubigkeit andererseits fordert.
• der strittige Domainnamen mit einem Namen , für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch oder diesem verwechslungsfähig ähnlich ist und, entweder
• der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann oder
• diesen in böser Absicht registriert hat oder benutzt.
Ausgehend von den vorgelegten Beweismitteln und dem Vortrag der Beschwerdeführerin sowie der Spruchpraxis der ADR-Schiedskommissionen ist nach Ansicht dieser Schiedskommission der strittige Domainname mit den Marken und dem Unternehmenszeichen (Handelsfirma) der Beschwerdeführerin verwechselbar/verwirrend ähnlich, insb. in Bezug auf die CTM Nr. 36095 „SILL“ und 11364833 „SILLed“ bzw. DE-Wortmarke „SILL“ Nr. 2008600. Der kennzeichnende Teil der zitierten Marken ist "SILL", der von der strittigen Domain voll umfasst wird; der beschreibende Zusatz „Led“ in der strittigen Domain vermag nach Ansicht dieser Schiedskommission die Verwechslungsfähigkeit nicht auszuschließen, zumal das Wort "SILL" der prägende Bestandteil der strittigen Domain ist.
Die Beschwerdeführerin stütz sich in ihrem Vortrag sowohl auf Markenrechte als auch auf den im Handelsregister eingetragenen Firmen-/Handelsnamen, aus denen sie ebenfalls Rechte abzuleiten vermag.
Nach Ansicht dieser Schiedskommission ist von der verwirrenden/verwechselbaren Ähnlichkeit zwischen strittiger Domain und Marken bzw. Handelsnamen der Beschwerdeführerin auszugehen.
Aus den vorliegenden Unterlagen bzw. Behauptungen der Beschwerdeführerin ergibt sich für die Schiedskommission auch kein Umstand, aus denen der Beschwerdegegner Rechte oder berechtigte Interessen am strittigen Domainnamen ableiten könnte. Die Beschwerdeführerin hat nach eigenen Angaben dem Beschwerdegegner keine Rechte an diesem Zeichen eingeräumt und die Beschwerdegegnerin hat dem nicht widersprochen - sie hat überhaupt keine Beschwerdeerwiderung eingereicht - weshalb für die Schiedskommission kein Grund besteht, den Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. Die Schiedskommission ist daher der Ansicht, dass der Beschwerdegegnerin an der strittigen Domain weder Rechte noch berechtigte Interessen zustehen/zukommen.
Einer weiteren Prüfung dahingehend, ob der strittige Domainname zudem auch noch bösgläubig registriert wurde oder benutzt wird, bedarf es nicht, weil Art 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 bzw. Artikel B11 (d)(1)(i)-(iii) ADR-Regeln entweder keine Rechte oder legitime Interessen einerseits oder Bösgläubigkeit andererseits fordert.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass der Domainname SILL-LED auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Peter Burgstaller |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2014-07-01