Case number | CAC-ADREU-007112 |
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Time of filing | 2016-03-21 21:48:45 |
Domain names | ph-redox-leitwert.eu |
Case administrator
Lada Válková (Case admin) |
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Complainant
Organization | Armin Dechant (Dechant pH-Redox-Leitwert) |
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Respondent
Organization | Dirk Buse (Libutec GmbH & Co. KG) |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen Verfahren bekannt, die den streitigen Domainnamen betreffen.
Sachlage
Die Parteien streiten über die Verwendung der Domain ph-redox-leitwert.eu. Der Beschwerdeführer tritt unter der Domain www.ph-redox-leitwert.de auf, welche der Beschwerdeführer bereits am 30.11.2001 registriert hat.
Der Beschwerdegegner ist der Geschäftsführer einer Mitbewerberin des Beschwerdeführers, der LiBuTec GmbH & Co. KG in Langenfeld, Deutschland. Der Beschwerdegegner bietet dieselben Waren- und Dienstleistungen wie der Beschwerdeführer an und hat die streitgegenständliche Domain seit 2009 für sich registriert.
Der Beschwerdegegner ist der Geschäftsführer einer Mitbewerberin des Beschwerdeführers, der LiBuTec GmbH & Co. KG in Langenfeld, Deutschland. Der Beschwerdegegner bietet dieselben Waren- und Dienstleistungen wie der Beschwerdeführer an und hat die streitgegenständliche Domain seit 2009 für sich registriert.
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei Inhaber der Marken- bzw. Werktitelrechte an der Bezeichnung "ph-redox-leitwert". Er sieht keine Anhaltspunkte für ein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an der Domain und hält diesen für im Zeitpunkt der Registrierung und Nutzung der Domain bösgläubig.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat vorgetragen, dass der AuthInfo-Code für die Übernahme der Domain gerne übermittelt werden kann, die anfallenden Kosten des ADR-Verfahrens aber vom Beschwerdeführer zu übernehmen seien. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdegegner nicht eingelassen.
Würdigung und Befunde
Die Einlassung des Beschwerdegegner dürfte als Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs auf Übertragung der streitgegenständlichen Domain gewürdigt werden können. Wäre dies der Fall, könnte das angerufene Schiedsgericht an einer inhaltlichen Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Übertragung des Domainnamens hinreichend schlüssig dargelegt und anhand vorgelegter Dokumente bewiesen wurden, gehindert sein (so ADR-Verfahren Nr. 04252, NEOPREDISAN; anders wohl ADR-Verfahren Nr. 03991 - WESTFALENSTOFFE). Hierauf kommt es im Ergebnis aber nicht an, denn selbst wenn die Einlassungen des Beschwerdegegner - etwa wegen einer implizit erklärten Bedingung - nicht als wirksame prozessuale Erklärung angesehen werden könnten, wäre der Beschwerde stattzugeben:
Nach Überzeugung der Schiedskommission ist der antragsgegenständliche Domainnamen ph-redox-leitwert.eu („die Domain“) mit einer Bezeichnung identisch, an der ein Recht nach nationalen Bestimmungen besteht. Ferner hat der Inhaber der Domain selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an dieser Domain geltend gemacht und über die genannte, möglicherweise als Anerkenntnis auszulegende Erklärung hinaus keine Erwiderung vorgelegt hat. Gemäß B10 der ADR-Regeln ist die Schiedskommission gemäß (a) gleichwohl aufgefordert, eine Entscheidung zu treffen. Sie kann zudem die Fristversäumnis als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen. Weiter ist die Schiedskommission gemäß (b) dieser Regel berechtigt, bei Säumnis einer Partei die von der Schiedskommission für angemessen gehaltenen Schlüsse zu ziehen. Demzufolge entscheidet die Schiedskommission aufgrund der Säumnis des Beschwerdegegners, das Vorbringen des Beschwerdeführers als unbestritten zugrunde zu legen.
Identisches oder verwechselbar ähnliches Recht, Art.21(1), S. 1 VO 874/2004
Als solche Rechte kommen die in Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 genannten Rechte (nationale und Gemeinschaftsmarken, geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie auch - sofern sie nach dem einzelstaatlichen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats geschützt sind - nicht eingetragene Marken und Werktitel, Handelsnamen, Geschäftsbezeichnungen und Unternehmensnamen in Betracht). Im vorliegenden Fall kann sich der Beschwerdeführer auf eigene, im Verkehr durchgesetzte Marken- und Werktitelrechte an der Bezeichnung ph-redox-leitwert berufen.
Recht oder berechtigtes Interesse, Art. 21(1) lit. (a) VO 874/2004
Die ADR-Regeln sehen in Abschnitt B11(d) vor, dass der Beschwerdeführer den Nachweis für das Nichtbestehen eines Rechts oder berechtigten Interesses zu erbringen hat. Ob ein Recht oder berechtigtes Interesse besteht, beurteilt sich indes in der Regel nach Umständen, die ausschließlich in der Sphäre des Domaininhabers liegen. Legt der Beschwerdeführer daher glaubhaft dar, dass sich aus den bekannten Umständen weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse des Domaininhabers ergibt, ist es Sache des Domaininhabers, entsprechende Fakten vorzutragen und ggf. Nachweise dafür vorzulegen (so zutr. ADR-Verfahren Nr. 07060, ASROMA.EU m.w.N. auch zur Spruchpraxis der WIPO Schiedskommissionen zur UDRP. Nachdem sich der Beschwerdegegner nicht gegen diese Glaubhaftmachungen gewandt hat, ist vom Fehlen eines Rechts oder berechtigten Interesses auszugehen.
Alternativität von Art. 21(1) lit. (a) und (b) VO 874/2004
Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 21(1) lit. (a) und (b) VO 874/2004 ergibt, stehen Recht bzw. Berechtigtes Interesse einerseits und die Bösgläubigkeit andererseits – anders als etwa unter der UDRP - in einem Verhältnis der Alternativität. An sich reicht es damit zum Widerruf der Domain aus, wenn ein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain nicht geltend gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne zumindest implizit auch die ADR- Entscheidungen. Nr. 00387 – gnc.eu;Nr. 00910 – reifen.eu; Nr. 00339 – unitech.eu). Damit käme es vorliegend auf den Vortrag des Beschwerdeführers zur bösgläubigen Registrierung zur Entscheidung nicht mehr an. Dennoch soll wegen der besonderen Umstände des Falls, insbesondere der schon im Jahr 2009 erfolgten Registrierung der Domain auf die Bösgläubigkeit vorsorglich eingegangen werden:
Für den Nachweis der Böswilligkeit sind nach Artikel 21 Abs. 3 VO (EG) Nr. 874/2004 (Artikel B 10 (i) C. der ADR-Regeln) insbesondere die nachfolgenden Umstände geeignet, die bösgläubige Registrierung oder Nutzung eines Domainnamens
zu belegen:
(1) Der Domainname wurde hauptsächlich registriert, um die berufliche oder geschäftliche
Betätigung eines Wettbewerbers zu stören (Art. 21 Abs. 3 c) VO (EG) Nr. 874/2004)
oder
(2) der Domainname absichtlich benutzt wurde, um Internetnutzer aus Gewinnstreben auf eine dem Domäneninhaber gehörende Website oder einer anderen Online-Adresse zu locken, indem eine Verwechslungsgefahr mit einem Namen, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder mit dem
Namen einer öffentlichen Einrichtung geschaffen wird, wobei sich diese Verwechslungsmöglichkeit auf den Ursprung, ein Sponsoring, die Zugehörigkeit oder die Billigung der Website oder Adresse des Domäneninhabers oder eines dort angebotenen Produkts oder Dienstes beziehen kann (Art. 21 Abs. 3 d) VO (EG) Nr. 874/2004).
Der Beschwerdeführer ist seit 2001 unter der Webseite ph-redox-leitwert.de erreichbar und bekannt und aus diesem Grund hat der Beschwerdegegner die identische Second-Level-Domain unter der Top-Level-Domain .eu registriert, um so potentielle Kunden, die nach dem Beschwerdeführer im Internet suchen, anzulocken, in die Irre zu führen und abzuwerben.
Der Domainname wurde damit also hauptsächlich registriert, um die berufliche oder geschäftliche Betätigung eines Wettbewerbers zu stören. Der Domainname wurde vom Beschwerdegegner mithin dazu benutzt, Internetnutzer aus Gewinnstreben durch die Weiterleitung von ph-redox-leitwert.eu auf seine Website zu locken, indem eine Verwechslungsgefahr mit der Bezeichnung „ph-redox-leitwert“ der Webseite des Beschwerdeführers ph-redox-leitwert.de geschaffen wurde.
Da der Beschwerdeführers mit Vorlage des Handelsregisterauszugs glaubhaft gemacht hat, dass sein Sitz innerhalb des Gemeinschaftsgebiets ist, erfüllt sie die Registrierungsvoraussetzungen des Art. 4(2) lit. b VO 733/2002. Damit steht ihm gem. Art. 22(11) VO 874/2004 der beantragte Anspruch auf Übertragung der Domain zu.
Nach Überzeugung der Schiedskommission ist der antragsgegenständliche Domainnamen ph-redox-leitwert.eu („die Domain“) mit einer Bezeichnung identisch, an der ein Recht nach nationalen Bestimmungen besteht. Ferner hat der Inhaber der Domain selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an dieser Domain geltend gemacht und über die genannte, möglicherweise als Anerkenntnis auszulegende Erklärung hinaus keine Erwiderung vorgelegt hat. Gemäß B10 der ADR-Regeln ist die Schiedskommission gemäß (a) gleichwohl aufgefordert, eine Entscheidung zu treffen. Sie kann zudem die Fristversäumnis als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen. Weiter ist die Schiedskommission gemäß (b) dieser Regel berechtigt, bei Säumnis einer Partei die von der Schiedskommission für angemessen gehaltenen Schlüsse zu ziehen. Demzufolge entscheidet die Schiedskommission aufgrund der Säumnis des Beschwerdegegners, das Vorbringen des Beschwerdeführers als unbestritten zugrunde zu legen.
Identisches oder verwechselbar ähnliches Recht, Art.21(1), S. 1 VO 874/2004
Als solche Rechte kommen die in Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 genannten Rechte (nationale und Gemeinschaftsmarken, geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie auch - sofern sie nach dem einzelstaatlichen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats geschützt sind - nicht eingetragene Marken und Werktitel, Handelsnamen, Geschäftsbezeichnungen und Unternehmensnamen in Betracht). Im vorliegenden Fall kann sich der Beschwerdeführer auf eigene, im Verkehr durchgesetzte Marken- und Werktitelrechte an der Bezeichnung ph-redox-leitwert berufen.
Recht oder berechtigtes Interesse, Art. 21(1) lit. (a) VO 874/2004
Die ADR-Regeln sehen in Abschnitt B11(d) vor, dass der Beschwerdeführer den Nachweis für das Nichtbestehen eines Rechts oder berechtigten Interesses zu erbringen hat. Ob ein Recht oder berechtigtes Interesse besteht, beurteilt sich indes in der Regel nach Umständen, die ausschließlich in der Sphäre des Domaininhabers liegen. Legt der Beschwerdeführer daher glaubhaft dar, dass sich aus den bekannten Umständen weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse des Domaininhabers ergibt, ist es Sache des Domaininhabers, entsprechende Fakten vorzutragen und ggf. Nachweise dafür vorzulegen (so zutr. ADR-Verfahren Nr. 07060, ASROMA.EU m.w.N. auch zur Spruchpraxis der WIPO Schiedskommissionen zur UDRP. Nachdem sich der Beschwerdegegner nicht gegen diese Glaubhaftmachungen gewandt hat, ist vom Fehlen eines Rechts oder berechtigten Interesses auszugehen.
Alternativität von Art. 21(1) lit. (a) und (b) VO 874/2004
Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 21(1) lit. (a) und (b) VO 874/2004 ergibt, stehen Recht bzw. Berechtigtes Interesse einerseits und die Bösgläubigkeit andererseits – anders als etwa unter der UDRP - in einem Verhältnis der Alternativität. An sich reicht es damit zum Widerruf der Domain aus, wenn ein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain nicht geltend gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne zumindest implizit auch die ADR- Entscheidungen. Nr. 00387 – gnc.eu;Nr. 00910 – reifen.eu; Nr. 00339 – unitech.eu). Damit käme es vorliegend auf den Vortrag des Beschwerdeführers zur bösgläubigen Registrierung zur Entscheidung nicht mehr an. Dennoch soll wegen der besonderen Umstände des Falls, insbesondere der schon im Jahr 2009 erfolgten Registrierung der Domain auf die Bösgläubigkeit vorsorglich eingegangen werden:
Für den Nachweis der Böswilligkeit sind nach Artikel 21 Abs. 3 VO (EG) Nr. 874/2004 (Artikel B 10 (i) C. der ADR-Regeln) insbesondere die nachfolgenden Umstände geeignet, die bösgläubige Registrierung oder Nutzung eines Domainnamens
zu belegen:
(1) Der Domainname wurde hauptsächlich registriert, um die berufliche oder geschäftliche
Betätigung eines Wettbewerbers zu stören (Art. 21 Abs. 3 c) VO (EG) Nr. 874/2004)
oder
(2) der Domainname absichtlich benutzt wurde, um Internetnutzer aus Gewinnstreben auf eine dem Domäneninhaber gehörende Website oder einer anderen Online-Adresse zu locken, indem eine Verwechslungsgefahr mit einem Namen, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder mit dem
Namen einer öffentlichen Einrichtung geschaffen wird, wobei sich diese Verwechslungsmöglichkeit auf den Ursprung, ein Sponsoring, die Zugehörigkeit oder die Billigung der Website oder Adresse des Domäneninhabers oder eines dort angebotenen Produkts oder Dienstes beziehen kann (Art. 21 Abs. 3 d) VO (EG) Nr. 874/2004).
Der Beschwerdeführer ist seit 2001 unter der Webseite ph-redox-leitwert.de erreichbar und bekannt und aus diesem Grund hat der Beschwerdegegner die identische Second-Level-Domain unter der Top-Level-Domain .eu registriert, um so potentielle Kunden, die nach dem Beschwerdeführer im Internet suchen, anzulocken, in die Irre zu führen und abzuwerben.
Der Domainname wurde damit also hauptsächlich registriert, um die berufliche oder geschäftliche Betätigung eines Wettbewerbers zu stören. Der Domainname wurde vom Beschwerdegegner mithin dazu benutzt, Internetnutzer aus Gewinnstreben durch die Weiterleitung von ph-redox-leitwert.eu auf seine Website zu locken, indem eine Verwechslungsgefahr mit der Bezeichnung „ph-redox-leitwert“ der Webseite des Beschwerdeführers ph-redox-leitwert.de geschaffen wurde.
Da der Beschwerdeführers mit Vorlage des Handelsregisterauszugs glaubhaft gemacht hat, dass sein Sitz innerhalb des Gemeinschaftsgebiets ist, erfüllt sie die Registrierungsvoraussetzungen des Art. 4(2) lit. b VO 733/2002. Damit steht ihm gem. Art. 22(11) VO 874/2004 der beantragte Anspruch auf Übertragung der Domain zu.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß
der Domainname PH-REDOX-LEITWERT auf den Beschwerdeführer übertragen wird
der Domainname PH-REDOX-LEITWERT auf den Beschwerdeführer übertragen wird
PANELISTS
Name | Friedrich Kurz |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2016-03-21