Case number | CAC-ADREU-007701 |
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Time of filing | 2019-02-15 17:43:12 |
Domain names | investinginchildren.eu |
Case administrator
Organization | Iveta Špiclová (Czech Arbitration Court) (Case admin) |
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Complainant
Organization | Mr Nicholas John Gornall (Dartington Service Design Lab) |
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Respondent
Name | Markus Freytag |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine andere anhängige oder abgeschlossene Verfahren über den verfahrensgegenständlichen Domainnamen bekannt.
Sachlage
EURID hat bestätigt, dass der Beschwerdegegner den verfahrensgegenständlichen Domainnamen am 13. September 2018 registriert hat.
Die Sprache der Registrierungsvereinbarung ist Deutsch.
Die Sprache der Registrierungsvereinbarung ist Deutsch.
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführerin führt - unbestritten - aus, sie sei die ursprüngliche Inhaberin des verfahrensgegenständlichen Domainnamens gewesen. Sie habe es aufgrund eines internen Versehens allerdings versäumt, diesen rechtzeitig zu verlängern. Dies habe zum Verlust des Domainnames geführt. Dieser sei sodann von einer anderen Person registriert worden.
Unter dem Domainnamen sei nun eine Website abrufbar, die anstößiges, pornographisches Material zeige.
Weiterhin hat die Beschwerdeführerin - unbestritten - vorgetragen, sie sei eine in Großbritannien eingetragene Wohltätigkeitsorganisation, die sich dem Wohlergehen von Kindern verschrieben habe. Auch hat die Beschwerdeführerin einen Screenshot vorgelegt, der zeigt, wie die Website ursprünglich ausgesehen habe, die sie unter dem verfahrensgegenständlichen Domainnamen in der Vergangenheit eingestellt hatte. Dort hat sie ihre Tätigkeit präsentiert.
Die Beschwerdeführerin behauptet weiterhin, zahlreiche andere Websites verlinkten weiterhin auf die Website, die unter dem verfahrensgegenständlichen Domainnamen abrufbar ist, was dazu führe, dass die Nutzer nun - nachdem der dort abrufbare Inhalt geädert worden sein - auf einer pornografischen Website landen, anstelle der ursprünglichen Seite zum Zwecke des Kindeswohls.
Die Beschwerdeführerin trägt schließlich vor, sie habe dem Beschwerdegegner eine Email an die im WHOIS hinterlegte Adresse geschickt und um Rückübertragung des Domainnamens gebeten. Diese Email habe jedoch nicht zugestellt werden können und sei vielmehr als unzustellbar zurückgekommen.
Unter dem Domainnamen sei nun eine Website abrufbar, die anstößiges, pornographisches Material zeige.
Weiterhin hat die Beschwerdeführerin - unbestritten - vorgetragen, sie sei eine in Großbritannien eingetragene Wohltätigkeitsorganisation, die sich dem Wohlergehen von Kindern verschrieben habe. Auch hat die Beschwerdeführerin einen Screenshot vorgelegt, der zeigt, wie die Website ursprünglich ausgesehen habe, die sie unter dem verfahrensgegenständlichen Domainnamen in der Vergangenheit eingestellt hatte. Dort hat sie ihre Tätigkeit präsentiert.
Die Beschwerdeführerin behauptet weiterhin, zahlreiche andere Websites verlinkten weiterhin auf die Website, die unter dem verfahrensgegenständlichen Domainnamen abrufbar ist, was dazu führe, dass die Nutzer nun - nachdem der dort abrufbare Inhalt geädert worden sein - auf einer pornografischen Website landen, anstelle der ursprünglichen Seite zum Zwecke des Kindeswohls.
Die Beschwerdeführerin trägt schließlich vor, sie habe dem Beschwerdegegner eine Email an die im WHOIS hinterlegte Adresse geschickt und um Rückübertragung des Domainnamens gebeten. Diese Email habe jedoch nicht zugestellt werden können und sei vielmehr als unzustellbar zurückgekommen.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat auf die Beschwerde nicht erwidert und sich auch sonst nicht an dem Verfahren beteiligt.
Würdigung und Befunde
1.
Gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) 874/2004 kann jedermann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren anstrengen, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Art. 21 Verordnung (EG) 874/2004 ist oder wenn eine Entscheidung des Registers gegen die Verordnungen (EG) 874/2004 und (EG) 733/2002 verstößt.
Gegenstand des vorliegenden außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens durch den Beschwerdegegner spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Art. 21 der Verordnung (EG) 874/2004 erfolgt ist. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der
(a) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt,
(b) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann,
(c) oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
2.
Vorliegend hat der Beschwerdegegner nicht auf die Beschwerde erwidert. Es stellt sich daher die Frage, wie diese Säumnis des Beschwerdegegners rechtlich zu würdigen ist.
Soweit eine Partei es versäumt, frist- und formgerecht auf die Beschwerde zu erwidern, kann die Schiedskommission eine solche Säumnis bereits als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen. Dies bestimmt Art. 22 Abs. 10 der Verordnung (EG) 874/2004 (s. auch § B10 (a) der Regeln für die Alternative Streitbeilegung in .eu-Streitigkeiten – „ADR-Regeln“).
Die Schiedskommission stellt zunächst fest, dass die durch das ADR-Zentrum angegebenen Kommunikationsdaten des Beschwerdegegners mit denen übereinstimmen, die sich aus der EURID Überprüfung ergeben. Weiterhin stellt die Schiedskommission fest, dass sich der Beschwerdegegner zu keinem Zeitpunkt an dem Verfahren beteiligt hat und darüber hinaus bei der Domainregistrierung falsche Kontaktdaten hinterlegt zu haben scheint. Vor diesem Hintergrund macht die Schiedskommission vorliegend von ihrer Befugnis gemäß Art. 22 Abs. 10 der Verordnung (EG) 874/2004 Gebrauch und wertet die Säumnis des Beschwerdegegners als Anerkennung des durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruchs auf Domainübertragung, ohne dass die Voraussetzungen des Anspruchs und deren Erfüllung näher zu prüfen wären.
3.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 2 (b) der Verordnung (EG) 733/2002, da sie ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland hat. Damit steht ihr gemäß Art. 22 Abs. 11 der Verordnung 874/2004 der beantrage Anspruch auf Übertragung der Domain zu.
Gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) 874/2004 kann jedermann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren anstrengen, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Art. 21 Verordnung (EG) 874/2004 ist oder wenn eine Entscheidung des Registers gegen die Verordnungen (EG) 874/2004 und (EG) 733/2002 verstößt.
Gegenstand des vorliegenden außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens durch den Beschwerdegegner spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Art. 21 der Verordnung (EG) 874/2004 erfolgt ist. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der
(a) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt,
(b) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann,
(c) oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
2.
Vorliegend hat der Beschwerdegegner nicht auf die Beschwerde erwidert. Es stellt sich daher die Frage, wie diese Säumnis des Beschwerdegegners rechtlich zu würdigen ist.
Soweit eine Partei es versäumt, frist- und formgerecht auf die Beschwerde zu erwidern, kann die Schiedskommission eine solche Säumnis bereits als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen. Dies bestimmt Art. 22 Abs. 10 der Verordnung (EG) 874/2004 (s. auch § B10 (a) der Regeln für die Alternative Streitbeilegung in .eu-Streitigkeiten – „ADR-Regeln“).
Die Schiedskommission stellt zunächst fest, dass die durch das ADR-Zentrum angegebenen Kommunikationsdaten des Beschwerdegegners mit denen übereinstimmen, die sich aus der EURID Überprüfung ergeben. Weiterhin stellt die Schiedskommission fest, dass sich der Beschwerdegegner zu keinem Zeitpunkt an dem Verfahren beteiligt hat und darüber hinaus bei der Domainregistrierung falsche Kontaktdaten hinterlegt zu haben scheint. Vor diesem Hintergrund macht die Schiedskommission vorliegend von ihrer Befugnis gemäß Art. 22 Abs. 10 der Verordnung (EG) 874/2004 Gebrauch und wertet die Säumnis des Beschwerdegegners als Anerkennung des durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruchs auf Domainübertragung, ohne dass die Voraussetzungen des Anspruchs und deren Erfüllung näher zu prüfen wären.
3.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 2 (b) der Verordnung (EG) 733/2002, da sie ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland hat. Damit steht ihr gemäß Art. 22 Abs. 11 der Verordnung 874/2004 der beantrage Anspruch auf Übertragung der Domain zu.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname INVESTINGINCHILDREN.EU auf den Beschwerdeführer übertragen wird
PANELISTS
Name | Dr. Tobias Malte Müller, Mag. iur. |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2019-02-15