Case number | CAC-ADREU-007854 |
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Time of filing | 2020-03-29 22:51:37 |
Domain names | just.eu |
Case administrator
Organization | Iveta Špiclová (Czech Arbitration Court) (Case admin) |
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Complainant
Organization | Timo Just ( ) |
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Respondent
Organization | Domain Manager (Evolution Media e.U.) |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine anderen Verfahren die streitgegenständliche Domain betreffend bekannt.
Sachlage
Der gegenständlichen Entscheidung liegt die Beschwerde des deutschen Bürgers Timo Just (nachstehend genannt als „Beschwerdeführer“), die vom Tschechischen Schiedsgericht am 10.12.2019 in Empfang genommen wurde.
Der Beschwerdeführer fordert von der Beschwerdegegnerin die Übertragung der Domäne “JUST.eu”., Der Beschwerdeführer behauptet, dass der Beschwerdegegner kein berechtigtes Interesse an diesem Namen hätte und bösgläubig die Domäne registrierte, benutzt und den Beschwerdeführer von einer eigenen Nutzung unberechtigt abhält. Der Beschwerdeführer stützte sich auf sein Namensrecht. Die Beschwerdegegnerin erwiderte nicht.
Die Beschwerdegegnerin hat die streitgegenständliche Domain seit 10.10.2012 registriert.
Die EURID hat die streitgegenständliche Domain nach Eingang der Beschwerde auf on hold Status gesetzt und Verfügungen blockiert.
Der Beschwerdeführer fordert von der Beschwerdegegnerin die Übertragung der Domäne “JUST.eu”., Der Beschwerdeführer behauptet, dass der Beschwerdegegner kein berechtigtes Interesse an diesem Namen hätte und bösgläubig die Domäne registrierte, benutzt und den Beschwerdeführer von einer eigenen Nutzung unberechtigt abhält. Der Beschwerdeführer stützte sich auf sein Namensrecht. Die Beschwerdegegnerin erwiderte nicht.
Die Beschwerdegegnerin hat die streitgegenständliche Domain seit 10.10.2012 registriert.
Die EURID hat die streitgegenständliche Domain nach Eingang der Beschwerde auf on hold Status gesetzt und Verfügungen blockiert.
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer behauptet eigene positive Rechte und dass die Beschwerdegegnerin kein berechtigtes Interesse an der streitgegenständlichen Domäne hätte, sie bösgläubig registrierte, benutzt und den Beschwerdeführer von einer eigenen Nutzung unberechtigt abhält. Er verlangt daher die Übertragung der streitgegenständlichen Domain auf sich. Im Einzelnen:
Der Beschwerdeführer beruft sich auf sein Namensrecht. Der Beschwerdeführer stützt sich nicht auf ein Markenrecht, sondern auf ein sonstiges Recht, nämlich sein Namensrecht gemäß § 12 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch Deutschlands).
Der Beschwerdeführer rügt eine nicht regelkonforme Nutzung der streitgegenständlichen Domain. Es läge keine Nutzung für berechtigte Zwecke vor. Der Beschwerdeführer schildert in seiner Beschwerdeschrift ausführlich die Zwecke. Die Domain wurde nicht eigenständig genutzt, sondern permanent auf eine dritte Webseite umgeleitet. Die Beschwerdegegnerin verfügt über kein Markenrecht an "just" oder "just.eu" und weist kein Kennzeichenrecht nach.
Der Vertreter der Beschwerdegegnerin ist als Registrant von zahlreichen unbenutzten Domains bei EuRid, der Registry, aufgefallen.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf sein Namensrecht. Der Beschwerdeführer stützt sich nicht auf ein Markenrecht, sondern auf ein sonstiges Recht, nämlich sein Namensrecht gemäß § 12 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch Deutschlands).
Der Beschwerdeführer rügt eine nicht regelkonforme Nutzung der streitgegenständlichen Domain. Es läge keine Nutzung für berechtigte Zwecke vor. Der Beschwerdeführer schildert in seiner Beschwerdeschrift ausführlich die Zwecke. Die Domain wurde nicht eigenständig genutzt, sondern permanent auf eine dritte Webseite umgeleitet. Die Beschwerdegegnerin verfügt über kein Markenrecht an "just" oder "just.eu" und weist kein Kennzeichenrecht nach.
Der Vertreter der Beschwerdegegnerin ist als Registrant von zahlreichen unbenutzten Domains bei EuRid, der Registry, aufgefallen.
B. Beschwerdegegner
Die Beschwerdegegnerin hat auf die Beschwerde nicht erwidert. Es ist keine fristgerechte Erwiderung beim Schiedsgericht eingegangen.
Würdigung und Befunde
Das Panel hält in Anwendung der EU Normen und ADR Regeln die streitgegenständliche Domain für verwechslungsfähig mit dem (identischen) Namen sowie ohne berechtigtes Interesse registriert und ungenutzt. Gemäß Artikel 22 (11) der Richtlinie (EC) Nr 874/2004 kann ein ADR Verfahren von jeder Partei begonnen werden, wenn die Registrierung spekulativ oder mißbräuchlich ist im Sinne von Artikel 21 des Vorangeganenen (EC) Nr. 733/2002.
Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Beschwerdeführer wie laufend entschieden, z.B. (ADR 294 (COLT), 810 (AHOLD), 954 (GMP), 1549 (EPAGES), etc. 3467 (WSBK)).
Der Beschwerdeführer ist Namensträger des Familiennamens Just. Der Beschwerdeführer trägt den Namen Just ausweislich seines vorgelegten Personalausweises. Das Namensrecht (vgl. ADR 04484 GREENTEAM), ist ein nach Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 874/2004 geschütztes Recht. Das Namensrecht ist zudem in Art. 10 Abs. 1, Ziff. 2 der VO (EG) Nr. 874/2004 als ein solches Recht erwähnt.
Es besteht eine Identität zwischen der streitgegenständlichen Topleveldomain und dem Familiennamen des Beschwerdeführers. Die Groß-/Kleinschreibung des ersten Buchstabens "J" , "j" ist ohne Belang.
Ausgehend von dem Vortrag des Beschwerdeführers und den vorgelegten Beweismitteln sowie der Spruchpraxis der ADR-Schiedskommissionen (beispielsweise: ADR 06449 CHEAPJACKWOLFSKINS, 04052 TARKETT-COMMERCIAL oder ADR 05468 ZOTT-SALE“), ist nach Ansicht dieser Schiedskommission der strittige Domainname mit dem Namen des Beschwerdeführers „JUST“ bis auf die Top-Level-Domain „.eu“ identisch.
Die Toplevel-Domain kann nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung des Schiedsgerichts bei der Bewertung der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit außer Betracht bleiben (zum Beispiel: ADR 03207 „ALLIANZ-ONLINE“; ADR 04700 „SHB“).
Der Beschwerdeführer trägt den Namen Just ausweislich seines vorgelegten Personalausweises länger als die Registrierung der streitgegenständlichen Domain andauert. Die Beschwerdegegnerin kann sich daher nicht auf ein prioritätsälteres Recht berufen.
Ferner ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin keine Erwiderung vorgelegt hat. Gemäß B10 der ADR-Regeln ist die Schiedskommission gemäß (a) gleichwohl aufgefordert, eine Entscheidung zu treffen. Sie kann zudem die Fristversäumnis als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen. Weiter ist die Schiedskommission gemäß (b) dieser Regel berechtigt, bei Säumnis einer Partei die von der Schiedskommission für angemessen gehaltenen Schlüsse zu ziehen.
Demzufolge entscheidet die Schiedskommission aufgrund der Säumnis der Beschwerdegegnerin, das Vorbringen des Beschwerdeführers als unbestritten zugrunde zu legen.
Die Schiedskommission ist daher der Ansicht, dass der Beschwerdegegnerin an der strittigen Domain weder Rechte noch berechtigte Interessen zustehen. Solche Rechte oder Interessen sind auch nicht ersichtlich, weshalb der geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers nicht unter Berufung auf Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 874/2004 abzuweisen ist.
Zum Merkmal Bösgläubigkeit hat das Panel folgendes festgestellt: Dass der Domainname registriert wurde, um ihn zu verkaufen, ergibt sich aus mehreren Tatsachen. Der vom Beschwerdeführer in Anhang 1 beigefügte Auszug aus der WHOIS-Datenbank zeigt die Informationen, die die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Registrierung angegeben hat. Die angegebene E-MailAdresse „domain-for-sale-at-www.undeveloped.com@evolution.eu“ (übersetzt: „Domain zum Verkauf auf www.undeveloped.com“) bringt die Intention der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Registrierung deutlich zum Ausdruck, da es sich um eine Handelsplattform handelt.
Dennoch könnte man nach der Meinung der Schiedskommission zur Entscheidung kommen, dass die Beschwerdegegnerin den streitigen Domainnamen nicht gutgläubig registriert und/oder benutzt hat. Die Bösgläubigkeit ergebe sich zum einen aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die streitgegenständliche Domain seit acht Jahren nicht eigenständig nutzt und nur zum Verkauf anbietet. Zum anderen ist der natürliche Vertreter der Beschwerdegegnerin in dem Schiedsverfahren ADR 07137 Zauner als Beschwerdegegner ähnlichem Sachverhalt aufgefallen und hat dieselbe rechtliche Konstellation aufgewiesen. Darauf kommt es aber nicht (mehr) an.
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit Art. B12 (b) und (c) der ADR-Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass der Domainname JUST auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Beschwerdeführer wie laufend entschieden, z.B. (ADR 294 (COLT), 810 (AHOLD), 954 (GMP), 1549 (EPAGES), etc. 3467 (WSBK)).
Der Beschwerdeführer ist Namensträger des Familiennamens Just. Der Beschwerdeführer trägt den Namen Just ausweislich seines vorgelegten Personalausweises. Das Namensrecht (vgl. ADR 04484 GREENTEAM), ist ein nach Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 874/2004 geschütztes Recht. Das Namensrecht ist zudem in Art. 10 Abs. 1, Ziff. 2 der VO (EG) Nr. 874/2004 als ein solches Recht erwähnt.
Es besteht eine Identität zwischen der streitgegenständlichen Topleveldomain und dem Familiennamen des Beschwerdeführers. Die Groß-/Kleinschreibung des ersten Buchstabens "J" , "j" ist ohne Belang.
Ausgehend von dem Vortrag des Beschwerdeführers und den vorgelegten Beweismitteln sowie der Spruchpraxis der ADR-Schiedskommissionen (beispielsweise: ADR 06449 CHEAPJACKWOLFSKINS, 04052 TARKETT-COMMERCIAL oder ADR 05468 ZOTT-SALE“), ist nach Ansicht dieser Schiedskommission der strittige Domainname mit dem Namen des Beschwerdeführers „JUST“ bis auf die Top-Level-Domain „.eu“ identisch.
Die Toplevel-Domain kann nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung des Schiedsgerichts bei der Bewertung der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit außer Betracht bleiben (zum Beispiel: ADR 03207 „ALLIANZ-ONLINE“; ADR 04700 „SHB“).
Der Beschwerdeführer trägt den Namen Just ausweislich seines vorgelegten Personalausweises länger als die Registrierung der streitgegenständlichen Domain andauert. Die Beschwerdegegnerin kann sich daher nicht auf ein prioritätsälteres Recht berufen.
Ferner ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin keine Erwiderung vorgelegt hat. Gemäß B10 der ADR-Regeln ist die Schiedskommission gemäß (a) gleichwohl aufgefordert, eine Entscheidung zu treffen. Sie kann zudem die Fristversäumnis als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen. Weiter ist die Schiedskommission gemäß (b) dieser Regel berechtigt, bei Säumnis einer Partei die von der Schiedskommission für angemessen gehaltenen Schlüsse zu ziehen.
Demzufolge entscheidet die Schiedskommission aufgrund der Säumnis der Beschwerdegegnerin, das Vorbringen des Beschwerdeführers als unbestritten zugrunde zu legen.
Die Schiedskommission ist daher der Ansicht, dass der Beschwerdegegnerin an der strittigen Domain weder Rechte noch berechtigte Interessen zustehen. Solche Rechte oder Interessen sind auch nicht ersichtlich, weshalb der geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers nicht unter Berufung auf Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 874/2004 abzuweisen ist.
Zum Merkmal Bösgläubigkeit hat das Panel folgendes festgestellt: Dass der Domainname registriert wurde, um ihn zu verkaufen, ergibt sich aus mehreren Tatsachen. Der vom Beschwerdeführer in Anhang 1 beigefügte Auszug aus der WHOIS-Datenbank zeigt die Informationen, die die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Registrierung angegeben hat. Die angegebene E-MailAdresse „domain-for-sale-at-www.undeveloped.com@evolution.eu“ (übersetzt: „Domain zum Verkauf auf www.undeveloped.com“) bringt die Intention der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Registrierung deutlich zum Ausdruck, da es sich um eine Handelsplattform handelt.
Dennoch könnte man nach der Meinung der Schiedskommission zur Entscheidung kommen, dass die Beschwerdegegnerin den streitigen Domainnamen nicht gutgläubig registriert und/oder benutzt hat. Die Bösgläubigkeit ergebe sich zum einen aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die streitgegenständliche Domain seit acht Jahren nicht eigenständig nutzt und nur zum Verkauf anbietet. Zum anderen ist der natürliche Vertreter der Beschwerdegegnerin in dem Schiedsverfahren ADR 07137 Zauner als Beschwerdegegner ähnlichem Sachverhalt aufgefallen und hat dieselbe rechtliche Konstellation aufgewiesen. Darauf kommt es aber nicht (mehr) an.
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit Art. B12 (b) und (c) der ADR-Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass der Domainname JUST auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß
der Domainname JUST.EU auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
der Domainname JUST.EU auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Dr. jur. Harald von Herget |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2020-03-29