Case number | CAC-ADREU-008267 |
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Time of filing | 2022-03-07 10:59:20 |
Domain names | industryx0.eu |
Case administrator
Organization | Iveta Špiclová (Czech Arbitration Court) (Case admin) |
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Complainant
Organization | Accenture Global Services Limited ( ) |
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Respondent
Name | Roland Kanz |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen rechtlichen Verfahren bekannt.
Sachlage
Die streitige Domäne "INDUSTRYX0.EU" ist vom Beschwerdegegner am 18.10.2020 registriert worden.
Der Beschwerdeführer macht Zeichenrechte aus einer Wortmarke geltend, nämlich EU-Wortmarkeneintragung Nr. 016620932 INDUSTRY X.0 vom 20. April 2017. Die Marke INDUSTRY X.0 wurde zudem in verschiedenen Ländern weltweit eingetragen, darunter Australien, Brasilien, Kanada, China, Indien und die Vereinigten Staaten.
Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, dass die Kennzeichen identisch sind und daher eine Verwechslungsgefahr vorliege, der Beschwerdegegner kein eigenes Recht oder schützenswertes Interesse an der streitgegenständlichen Domäne habe und bösgläubig sei. Deshalb sei nach den ADR.eu Regeln die Domain auf den Beschwerdeführer zu übertragen. Der Beschwerdeführer trägt ferner vor, dass die Top-Level-Domain ".eu" nichts an dieser Identitätsfeststellung ändere, da diese Top-Level-Domain nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der Identität oder Ähnlichkeit zwischen dem streitigen Domänennamen und der fraglichen Marke nicht berücksichtigt werden sollte (siehe u.a. CAC ADR 00596 Nicolas De Borrekens v. Marcus F.m. Duncker, Joop Elzas, CAC ADR 01959 LOT Polish Airlines, Rafal Szalc v. Alexander Schubert und CAC ADR 03292 Google Ireland, Rose Hagan v. De Brauw Blackstone Westbroeck, Madeleine de Cock Buning). Die Domäne oberster Stufe ".eu" ist nämlich eine notwendige technische Komponente für die Registrierung und Verwendung eines Domänennamens.
Zudem treffe es zwar zu, dass die EU-Markeneintragung der Beschwerdeführerin für INDUSTRY X.0 einerseits ein Leerzeichen zwischen INDUSTRY und X.0 und andererseits einen Punkt zwischen dem Buchstaben X und der Zahl 0 enthält, doch ändere dies wiederum nichts an der vorgenannten Identitätsfeststellung. Es stimmt zwar, so die Beschwerdeführerin, dass der strittige Domänenname dieses Leerzeichen und den Punkt nicht enthält, aber nur, weil es technisch unmöglich ist, diese beiden Aspekte in einen Domänennamen aufzunehmen.
Der Beschwerdegegner hat keinerlei Stellungnahme im ADR-Verfahren abgegeben, sodass nach Abschnitt B10 der ADR-Regeln seitens der Schiedskommission ungeachtet der Säumnis einer der Parteien eine Entscheidung über die Beschwerde zu treffen ist und nach Abschnitt B10 a) die Schiedskommission den Umstand als Grund werten kann, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen.
Der Beschwerdeführer macht Zeichenrechte aus einer Wortmarke geltend, nämlich EU-Wortmarkeneintragung Nr. 016620932 INDUSTRY X.0 vom 20. April 2017. Die Marke INDUSTRY X.0 wurde zudem in verschiedenen Ländern weltweit eingetragen, darunter Australien, Brasilien, Kanada, China, Indien und die Vereinigten Staaten.
Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, dass die Kennzeichen identisch sind und daher eine Verwechslungsgefahr vorliege, der Beschwerdegegner kein eigenes Recht oder schützenswertes Interesse an der streitgegenständlichen Domäne habe und bösgläubig sei. Deshalb sei nach den ADR.eu Regeln die Domain auf den Beschwerdeführer zu übertragen. Der Beschwerdeführer trägt ferner vor, dass die Top-Level-Domain ".eu" nichts an dieser Identitätsfeststellung ändere, da diese Top-Level-Domain nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der Identität oder Ähnlichkeit zwischen dem streitigen Domänennamen und der fraglichen Marke nicht berücksichtigt werden sollte (siehe u.a. CAC ADR 00596 Nicolas De Borrekens v. Marcus F.m. Duncker, Joop Elzas, CAC ADR 01959 LOT Polish Airlines, Rafal Szalc v. Alexander Schubert und CAC ADR 03292 Google Ireland, Rose Hagan v. De Brauw Blackstone Westbroeck, Madeleine de Cock Buning). Die Domäne oberster Stufe ".eu" ist nämlich eine notwendige technische Komponente für die Registrierung und Verwendung eines Domänennamens.
Zudem treffe es zwar zu, dass die EU-Markeneintragung der Beschwerdeführerin für INDUSTRY X.0 einerseits ein Leerzeichen zwischen INDUSTRY und X.0 und andererseits einen Punkt zwischen dem Buchstaben X und der Zahl 0 enthält, doch ändere dies wiederum nichts an der vorgenannten Identitätsfeststellung. Es stimmt zwar, so die Beschwerdeführerin, dass der strittige Domänenname dieses Leerzeichen und den Punkt nicht enthält, aber nur, weil es technisch unmöglich ist, diese beiden Aspekte in einen Domänennamen aufzunehmen.
Der Beschwerdegegner hat keinerlei Stellungnahme im ADR-Verfahren abgegeben, sodass nach Abschnitt B10 der ADR-Regeln seitens der Schiedskommission ungeachtet der Säumnis einer der Parteien eine Entscheidung über die Beschwerde zu treffen ist und nach Abschnitt B10 a) die Schiedskommission den Umstand als Grund werten kann, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen.
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass der streitige Domänenname identisch oder zum Verwechseln ähnlich sei mit dem Namen oder den Namen, für die ein Recht oder Rechte nach nationalem und/oder EU-Recht anerkannt oder festgelegt sind (Paragraph B1(b)(10)(i)(A) der ADR-Regeln und Artikel 21(1) der Verordnung (EG) 874/2004.
Die Beschwerdeführerin trägt im Einzelnen hierzu vor, sie sei ein internationales Unternehmen, das unter dem Namen ACCENTURE eine breite Palette von Dienstleistungen und Lösungen in den Bereichen Strategie, Beratung, Digitalisierung, Technologie und Betrieb anbietet. Dieser Name wurde von der Beschwerdeführerin im Jahr 2001 angenommen und wird seither für verschiedene Dienstleistungen verwendet, die von Managementberatung über Technologiedienstleistungen bis hin zu Outsourcing-Dienstleistungen reichen, um nur einige zu nennen. Heute ist die Beschwerdeführerin in mehr als 50 Ländern tätig, darunter auch in der Slowakei und in Österreich, und hat Niederlassungen in über 200 Städten, darunter Bratislava und Wien. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin für weitere Informationen auf www.accenture.com.
Die Beschwerdeführerin trägt ferner was folgt vor:
Im Laufe der Jahre hat die Beschwerdeführerin nicht nur in die weltweite Ausweitung ihrer Dienstleistungen investiert, sondern auch in den Schutz ihres Namens und anderer Geschäftszeichen, indem sie eine Vielzahl von Markenanmeldungen eingereicht hat. Dies hat zu mehr als 1.000 Markeneintragungen für ACCENTURE, ACCENTURE & Design und das typische Design als solches geführt. Nicht nur der Name der Beschwerdeführerin ist wortübergreifend geschützt, sondern auch das Design, das seit Beginn der Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit diesem verbunden ist und aus einem Bildelement besteht, das einem so genannten "Größer als"-Zeichen ähnelt (im Folgenden auch als "ACCENTURE-Design" bezeichnet).
Hinsichtlich dieses "ACCENTURE-Designs" wird beispielhaft auf Anlage 20 verwiesen, die Auszüge aus Benelux- und EU-Markeneintragungen für dieses Zeichen enthält und die Ähnlichkeit mit einem "Größer als"-Zeichen deutlich macht. Alle Markeneintragungen für den Namen der Beschwerdeführerin und ihr "ACCENTURE-Design" beziehen sich auf eine Vielzahl von Produkten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unternehmensberatung, Technologiedienstleistungen und Outsourcing-Dienstleistungen. Durch die umfangreiche Verwendung von ACCENTURE und dem "ACCENTURE-Design" hat die Beschwerdeführerin einen beträchtlichen Geschäftswert für diese Marken entwickelt. Er hat diese Marken in verschiedenen Medien umfangreich beworben und fügt in diesem Zusammenhang eine Liste seiner jährlichen weltweiten Werbeausgaben seit 2009 als Anlage 7 zu dieser Beschwerde bei. Eine repräsentative Auswahl der weltweiten Anzeigen und Presseausschnitte der Beschwerdeführerin, die eindeutig die Wortmarke ACCENTURE und das "ACCENTURE-Design" zeigen, ist ebenfalls als Anlage 8 dieser Beschwerde beigefügt. Die Bemühungen der Beschwerdeführerin, die Bekanntheit und den Wert ihrer Marken für ACCENTURE und für das "ACCENTURE-Design" zu steigern, haben zu verschiedenen Anerkennungen geführt, die diese Marken als weltweit führende Marken qualifizieren. So wurden sie beispielsweise seit 2002 in den Best Global Brands Report von Interbrand aufgenommen, und die Beschwerdeführerin fügt als Beispiel die Version 2021 dieses Berichts bei, in der sie auf Platz 32 rangieren (siehe Anhang 19). Auch in BrandZ, einem jährlichen Ranking des führenden Marktforschungs- und Markenbewertungsunternehmens Kantar Millward Brown, belegte sie in der Version 2021 dieses Rankings Platz 27 (siehe Anhang 9 für eine originalgetreue Kopie ausgewählter Seiten dieser Version von 2021). Eine endgültige Bestätigung für die Bekanntheit der Marken der Beschwerdeführerin für ACCENTURE und das "ACCENTURE Design" sind die zahlreichen Auszeichnungen, die die Beschwerdeführerin für ihr Geschäft, ihre Produkte und ihre unter diesen Marken angebotenen Dienstleistungen erhalten hat. Eine Auswahl dieser Auszeichnungen ist dieser Beschwerde als Anlage 10 beigefügt.
Daraus geht hervor, dass die Marken der Beschwerdeführerin für ACCENTURE und für das "ACCENTURE-Design" infolge der umfangreichen Benutzung und Werbung weltweit Unterscheidungskraft und Berühmtheit erlangt haben. Durch die Adaption des Namens ACCENTURE und des dazugehörigen Designs ist die Beschwerdeführerin zu einer der weltweit führenden Beratungsfirmen mit einem Umsatz von fast 50 Milliarden US-Dollar geworden.
In ihrer Rolle als führendes globales Beratungsunternehmen investiert die Beschwerdeführerin ständig in die Anpassung ihres Angebots an die Herausforderungen einer sich rasch verändernden Welt. Auf diese Weise kann sie ihren Kunden bei der Neudefinition ihrer Tätigkeiten helfen, um sie für diese Herausforderungen fit zu machen. Die Beschwerdeführerin hilft ihren Kunden, sich der digitalen Welle, die sie von außen überrollt, zu stellen, um sie darauf vorzubereiten, diese Welle von innen zu bewältigen. Sie unterstützt ihre Kunden daher, indem sie ihnen hilft, die neu entstehenden Technologien und die Besonderheiten der Branche, in der sie tätig sind, zu verstehen. Diese Dienstleistungen werden von der Beschwerdeführerin unter den Namen INDUSTRY X und INDUSTRY X.0 angeboten und ermöglichen die Schaffung intelligenter Fabriken, in denen intelligente, vernetzte Systeme mit Maschinen, Produkten und Menschen entlang der gesamten Wertschöpfungskette kommunizieren. Für weitere Informationen über diese spezifischen Dienstleistungen verweist die Beschwerdeführerin auf die Websites https://www.accenture.com/be-en/services/industry-x-index und https://www.accenture.com/be-en/blogs/belux/industry-x-0-manufacturing-in-the-smart-factory.
Die Beschwerdeführerin hat nicht nur in die Qualität ihrer Dienstleistungen INDUSTRY X und INDUSTRY X.0 investiert, sondern auch in den Markenschutz dieser Namen. Für ihre INDUSTRY X.0-Dienste ist sie z.B. Inhaberin der folgenden EU-Wortmarke
- EU-Wortmarkeneintragung Nr. 016620932 INDUSTRY X.0, angemeldet am 20. April,
2017 angemeldet und am 15. November 2017 für Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 eingetragen.
Eine Kopie des Auszugs aus der vorgenannten Markeneintragung wurde dieser Beschwerde als Anlage 11 beigefügt. Die Marke INDUSTRY X.0 wurde zudem in verschiedenen Ländern weltweit eingetragen, darunter Australien, Brasilien, Kanada, China, Indien und die Vereinigten Staaten. In diesem Zusammenhang wird auf Anhang 12 verwiesen, der Kopien der Auszüge dieser Marken enthält, die aus der Online-Markendatenbank von Fovea IP stammen. Die Registrierung von INDUSTRY X.0 als Marke in allen Teilen der Welt zeigt die weltweite Reichweite der Angebote der Beschwerdeführerin unter dieser Marke.
Es ist klar, dass der strittige Domänenname mit der von der Beschwerdeführerin eingetragenen Marke INDUSTRY X.0 EU identisch ist. Die Top-Level-Domain ".eu" ändert nichts an dieser Identitätsfeststellung, da diese Top-Level-Domain nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der Identität oder Ähnlichkeit zwischen dem streitigen Domänennamen und der fraglichen Marke nicht berücksichtigt werden sollte (siehe u.a. CAC ADR 00596 Nicolas De Borrekens v. Marcus F.m. Duncker, Joop Elzas, CAC ADR 01959 LOT Polish Airlines, Rafal Szalc v. Alexander Schubert und CAC ADR 03292 Google Ireland, Rose Hagan v. De Brauw Blackstone Westbroeck, Madeleine de Cock Buning). Die Domäne oberster Stufe ".eu" ist nämlich eine notwendige technische Komponente für die Registrierung und Verwendung eines Domänennamens.
Auch wenn es darüber hinaus zutrifft, dass die EU-Markeneintragung der Beschwerdeführerin für INDUSTRY X.0 einerseits ein Leerzeichen zwischen INDUSTRY und X.0 und andererseits einen Punkt zwischen dem Buchstaben X und der Zahl 0 enthält, ändert dies wiederum nichts an der vorgenannten Identitätsfeststellung. Es stimmt zwar, dass der strittige Domänenname dieses Leerzeichen und den Punkt nicht enthält, aber nur, weil es technisch unmöglich ist, diese beiden Aspekte in einen Domänennamen aufzunehmen. Der einzige Punkt, der in einem Domänennamen vorkommt, ist der, der die Domäne oberster Stufe (in diesem Fall ".eu") von der Domäne zweiter Stufe (in diesem Fall "INDUSTRYX0") trennt. Außerdem wurde bereits entschieden, dass das Fehlen von Leerzeichen zwischen den Wörtern eines Domainnamens bei der Beurteilung der Identität oder verwechslungsfähigen Ähnlichkeit zwischen diesem Domainnamen und der betreffenden Marke außer Acht zu lassen ist. Siehe hierzu beispielsweise die Entscheidung CAC ADR 7280 Confédération Nationale Du Crédit Mutuel, Benoît Wiesel gegen adam.co. adam sandling, in der entschieden wurde, dass der Domainname creditmutuels.eu der Marke CREDIT MUTUEL zumindest zum Verwechseln ähnlich sei. Die Tatsache, dass das in dieser Marke enthaltene Leerzeichen nicht in den Domainnamen übernommen wurde, stand der Feststellung einer verwechslungsfähigen Ähnlichkeit nicht entgegen, und diese Rechtsprechung lässt sich ohne weiteres auf die vorliegende Beschwerde anwenden.
Kurz gesagt, da die einzigen Unterschiede (das Fehlen eines Leerzeichens und eines Dote) zwischen der EU-Markenregistrierung des Beschwerdeführerin für INDUSTRY X.0 und dem streitigen Domainnamen ausschließlich technisch bedingt sind, ist es selbstverständlich, dass der streitige Domainname mit der Marke INDUSTRY X.0 der Beschwerdeführerin identisch ist.
b. Der streitige Domänenname wurde vom Beklagten registriert, ohne dass er Rechte oder berechtigte Interessen in Bezug auf diesen streitigen Domänennamen hat (Paragraph B1(b)(10)(i)(B) der ADR-Regeln und Artikel 21(1)(a) der Verordnung (EG) 874/2004
Es steht fest, dass der streitige Domänenname vom Beschwerdegegner registriert wurde, ohne dass er irgendwelche Rechte oder berechtigten Interessen daran hatte.
Obwohl die Beschwerdeführerin in der Regel die gesamte Beweislast trägt, haben die Gremien bereits früher anerkannt, dass die Beschwerdeführerin daher die unmögliche Aufgabe hat, das Fehlen von Rechten oder berechtigten Interessen des Beklagten nachzuweisen, während die Beweise dafür oft ausschließlich im Wissen des Beklagten liegen. Es ist daher allgemein anerkannt, dass die Beschwerdeführerin das Fehlen von Rechten oder berechtigten Interessen nur prima facie beweisen muss, woraufhin die Beweislast auf den Beschwerdegegner übergeht, der dann beweisen muss, dass er tatsächlich Rechte oder berechtigte Interessen an dem strittigen Domänennamen geltend machen kann (siehe z. B. CAC ADR 06328 Joachim Oldendörp gegen Miguel Rebelo Silva).
Darüber hinaus besitzt der Beschwerdegegner nach Kenntnis der Beschwerdeführerin keine Markenrechte an dem Zeichen "INDUSTRYX0", das in seiner Gesamtheit im streitigen Domainnamen enthalten ist. Die Beschwerdeführerin führte nämlich eine gründliche Markenrecherche in der Online-Markendatenbank von Fovea IP (siehe https://online.foveaip.com/search) durch, die keine relevanten Ergebnisse ergab. Tatsächlich führte die Beschwerdeführerin eine Anmelderrecherche über den Beklagten durch, der oben als Roland Kanz identifiziert wurde, aber auch über die Praxis Unternehmensberatung Roland Kanz und die Praxis Unternehmensberatung separat. Darüber hinaus wurde eine Antragstellerrecherche zu Industry x.0 Consult & Research s.r.o. durchgeführt, dem Namen des Unternehmens, der auf der Website erscheint, für die der streitige Domänenname verwendet wird (Anlagen 13 und 16). Die Ergebnisse aller vorgenannten Recherchen des Antragstellers sind dieser Beschwerde als Anlage 14 beigefügt. Aus den Ergebnissen dieser Recherchen geht hervor, dass keine der vorgenannten Parteien, einschließlich des oben genannten Beklagten, Inhaber einer Markenanmeldung oder -eintragung ist, geschweige denn einer Anmeldung oder Eintragung für INDUSTRYX0. Eine weitere Markenrecherche zu diesem spezifischen Zeichen ergab ebenfalls keine Ergebnisse (siehe Anhang 15 für das Ergebnis dieser über Fovea IP durchgeführten Recherche). Dies ist nur logisch, da jede mögliche INDUSTRYX0-Marke, die der Beklagte versucht hätte einzutragen, von der Beschwerdeführerin auf der Grundlage ihrer oben genannten Markeneintragungen für INDUSTRY X.0 beanstandet worden wäre.
Der Beschwerdegegner steht auch in keinerlei Verbindung zur Beschwerdeführerin und hat weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Lizenz oder Zustimmung zur Verwendung der Marke INDUSTRY X.0 in einem Domainnamen oder in anderer Weise erhalten. Das Fehlen einer solchen Lizenz oder Zustimmung stellt für die Beschwerdeführerin einen Anscheinsbeweis dar, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem streitigen Domainnamen hat. Siehe hierzu die Entscheidungen in den WIPO-Fällen Nr. D2005-0251 CareerBuilder, LLC vs. Stephen Baker und Nr. D2000-0055 Guerlain S.A. vs. Peikang. In der letztgenannten Rechtssache wurde entschieden, dass "in Ermangelung einer Lizenz oder Erlaubnis der Beschwerdeführerin, eine seiner Marken zu benutzen oder einen Domänennamen, der diese Marken enthält, zu beantragen oder zu benutzen, es klar ist, dass keine tatsächliche oder beabsichtigte gutgläubige oder rechtmäßige Benutzung des Domänennamens durch den Beschwerdegegner geltend gemacht werden kann."
Es wurde bereits oben dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin keine Markenregistrierungen für INDUSTRYX0 besitzt. Es ist zwar nicht per se erforderlich, dass der Beschwerdegegner Marken erworben hat, die dem streitigen Domänennamen entsprechen, um Rechte oder ein berechtigtes Interesse an dem streitigen Domänennamen nachzuweisen, er muss jedoch nachweisen, dass er unter dem streitigen Domänennamen oder einem dem streitigen Domänennamen entsprechenden Namen allgemein bekannt ist. Dies bedeutet, dass eine "zufällige Bekanntheit" unter dem strittigen Domänennamen nicht ausreicht. Für den Fall, dass der Beklagte behauptet, dass er unter dem streitigen Domänennamen allgemein bekannt ist, ist es wichtig, dass das Gremium, das diese Beschwerde beurteilt, sorgfältig prüft, ob diese Behauptung - unabhängig vom Domänennamen - legitim ist.
In diesem Zusammenhang wird auf Anhang 13 verwiesen, der einen Screenshot der Website zeigt, für die der strittige Domänenname verwendet wird. Dieser Screenshot zeigt den Namen eines slowakischen Unternehmens, das den Namen Industry x.0 Consult & Research s.r.o. trägt. Obwohl dieses Unternehmen nicht als der Beklagte des streitigen Domänennamens identifiziert wurde, scheint es, dass die Website, für die der streitige Domänenname verwendet wird, von diesem slowakischen Unternehmen betrieben wird oder dass dieses Unternehmen mit dem Beklagten verbunden ist. Recherchen im slowakischen Unternehmensregister ergaben, dass dieses Unternehmen am 17. Oktober 2019 gegründet wurde und diesen spezifischen Namen seit dem 25. Oktober 2020 verwendet (siehe Anhang 16). Mögliche Hinweise des Beschwerdegegners auf diesen Namen zur Begründung von Rechten oder eines berechtigten Interesses an dem streitigen Domänennamen sollten jedoch außer Acht gelassen werden. Es ist nämlich sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner erfolgreich geltend machen kann, dass er unter einem Namen, den er erst seit einem Jahr verwendet, allgemein bekannt ist. Außerdem wurde bereits entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn ein Beschwerdegegner nachweist, dass ein strittiger Domänenname seinen Firmennamen enthält, um berechtigte Interessen oder Rechte an diesem Domänennamen geltend zu machen. Vielmehr muss der Antragsgegner nachweisen, dass dieser Name auch als Geschäftsname verwendet wird, d. h. dass er den Namen regelmäßig im Geschäftsverkehr benutzt. Siehe in diesem Zusammenhang CAC ADR 07186 NEW SPEECH Dawid Tomaszewski, Dawid Tomaszewski gegen Porodnia logopedyczna Nowa Mowa s.c. M. Kapuscinska, K. Wanke), wo der Firmenname des Beschwerdegegners auch in dem fraglichen Domainnamen enthalten war und die verlinkte Website (1) diesen Firmennamen, (2) die Kontaktdaten dieses Unternehmens und (3) dessen Geschäftsfeld zeigte. Während dies für das Panel in diesem Fall ausreichte, um zu urteilen, dass der betreffende Beschwerdegegner konkurrierende Dienstleistungen anbot, wurde dies nicht als ausreichend erachtet, um festzustellen, dass der Beschwerdegegner tatsächlich unter seinem Firmennamen in den relevanten Kreisen allgemein bekannt war und daher keine berechtigten Interessen oder Rechte an dem fraglichen Domainnamen geltend machen konnte, die sich aus seinem Firmennamen ergeben würden. Diese Rechtsprechung lässt sich durchaus auf die vorliegende Beschwerde anwenden, da die mit dem strittigen Domainnamen verlinkte Website den Firmennamen Industry x.0 Consult & Research s.r.o., die Kontaktdaten dieser Firma und ihr Geschäftsfeld nennt, das mit dem Angebot der Beschwerdeführerin unter ihrer Marke INDUSTRY X.0 völlig identisch ist. Siehe hierzu die als Anlage 17 beigefügten Screenshots der betreffenden Website.
Weitere Rechtsprechung zur Untermauerung des Fehlens von Rechten oder berechtigten Interessen des Beschwerdegegners am streitigen Domänennamen findet sich in der Rechtssache CAC ADR 06813 DivX, LLC v. Jan Schwarz. In diesem Fall wurde entschieden, dass die bloße Nachahmung der berühmten Marke einer Beschwerdeführerin in einem Firmennamen kein berechtigtes Interesse an der Registrierung eines Domainnamens begründen kann, der dieser berühmten Marke zum Verwechseln ähnlich ist. Die Tatsache, dass das slowakische Unternehmen Industry x.0 Consult & Research s.r.o., das mit dem Beklagten verbunden zu sein scheint, einen Firmennamen angenommen hat, der mit der Marke INDUSTRY X.0 der Beschwerdeführerin identisch ist, verschafft ihm somit kein berechtigtes Interesse an dem streitigen Domainnamen. Die Bekanntheit der Marke INDUSTRY X.0 der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Tatsache, dass diese Marke in verschiedenen Ländern weltweit geschützt ist, in denen die Beschwerdeführerin ihren Kunden diese Dienstleistungen anbietet, während die Beschwerdeführerin selbst und ihre Wortmarke ACCENTURE sowie die Marken, die sie für das ACCENTURE-Design besitzt, unbestritten berühmt sind, wie aus den Anlagen 7-10 hervorgeht. Die Marke INDUSTRY X.0 wurde von der Beschwerdeführerin geschaffen und ist untrennbar mit der Beschwerdeführerin und ihren Dienstleistungen verbunden.
Das Fehlen eines berechtigten Interesses des Beklagten an Rechten an dem streitigen Domänennamen lässt sich außerdem aus den Screenshots in Anlage 17 ableiten. Diese zeigen die Verwendung des streitigen Domänennamens zu verschiedenen Zeitpunkten im Zusammenhang mit einer Website, auf der unter dem Namen INDUSTRY X.0 Consult & Research s.r.o. und einem dazugehörigen Logo Beratungs- und Technologiedienstleistungen angeboten werden. Eine weitere Überprüfung dieser Website ergab, dass das slowakische Unternehmen, das diese Website zu hosten scheint und das mit der Beklagten verbunden zu sein scheint, insbesondere Dienstleistungen im Bereich der Digitalisierung anbietet, darunter die Entwicklung von Digitalisierungsstrategien, die Unterstützung von Digitalisierungsprojekten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Innovationen im Bereich der Digitalisierung. Diese Dienstleistungen sind eindeutig identisch mit denen, die die Beschwerdeführerin unter ihrer Marke INDUSTRY X.0 anbietet. Wie bereits erwähnt, wird diese Marke von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Dienstleistungen verwendet, die ihren Kunden bei der Bewältigung der Schwierigkeiten der Digitalisierung helfen, damit diese ihre interne Organisation auf diese Schwierigkeiten vorbereiten können. Der streitige Domainname, der mit der Marke INDUSTRY X.0 der Beschwerdeführerin identisch ist, wird - mit anderen Worten - benutzt, um direkte konkurrierende Dienstleistungen über eine Website anzubieten, auf der Zeichen genannt werden, die ebenfalls mit der Marke INDUSTRY X.0 der Beschwerdeführerin identisch oder zumindest sehr ähnlich sind, nämlich INDUSTRY X.0 Consult & Research s.r.o. und ein dazugehöriges Logo. Dieses Logo besteht aus einer Kombination des Wortbestandteils INDUSTRY X.0 Consult & Research s.r.o. und dem bekannten "ACCENTURE Design" der Beschwerdeführerin, das, wie oben bereits erwähnt, durch eine Vielzahl von Markeneintragungen geschützt ist. Es ist daher völlig klar, dass die Beklagte versucht, den Eindruck einer Verbindung mit der Beschwerdeführerin zu erwecken. Durch die Registrierung eines Domainnamens, der mit der Marke INDUSTRY X.0 der Beschwerdeführerin identisch ist, und durch die Verwendung dieses Domainnamens im Zusammenhang mit einer Website, die konkurrierende Dienstleistungen unter Zeichen anbietet, die mit dieser Marke identisch oder ihr zumindest sehr ähnlich sind, sowie unter Zeichen, die mit dem bekannten "ACCENTURE Design" der Beschwerdeführerin identisch sind, stiftet der Beschwerdegegner bei den Internetnutzern absichtlich Verwirrung zum eigenen kommerziellen Vorteil. Eine solche Vorgehensweise kann nicht zu Rechten oder berechtigten Interessen an dem streitigen Domänennamen führen. Siehe hierzu auch den WIPO-Fall Nr. DAE2007-0001 eBay Inc. gegen Akram Mehmood und verschiedene andere frühere WIPO-Fälle, in denen es heißt: "Rechte oder berechtigte Interessen können nicht begründet werden, wenn der Nutzer des fraglichen Domainnamens einen solchen Namen nicht wählen würde, es sei denn, er wollte den Eindruck einer Assoziation mit der Beschwerdeführerin erwecken."
Durch die Verwendung mehrerer geschützter Rechte der Beschwerdeführerin sowohl im streitigen Domänennamen als auch auf der Website, für die der streitige Domänenname verwendet wird, nutzt der Beschwerdegegner diese Rechte bewusst in unlauterer Weise zu seinem eigenen kommerziellen Vorteil aus. In diesem Zusammenhang ist es wichtig festzustellen, dass das Zielpublikum der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners dasselbe ist, da die auf der Website, für die der strittige Domänenname verwendet wird, angebotenen Dienstleistungen mit dem Kerngeschäft der Beschwerdeführerin identisch sind, und zwar insbesondere mit denen, die von seiner Marke INDUSTRY X.0 abgedeckt werden. Wenn diese Internetnutzer online nach den Angeboten der Beschwerdeführerin unter seiner Marke INDUSTRY X.0 suchen, werden sie schließlich auf der Website des Beschwerdegegners landen. Wenn sie dort gelandet sind und die Verwendung von INDUSTRY X.0 Consult & Research s.r.o. und des zugehörigen Logos einschließlich des bekannten "ACCENTURE-Designs" der Beschwerdeführerin wahrnehmen, werden sie annehmen, dass die Website der Beschwerdeführerin oder von einer mit ihm verbundenen Partei gehostet wird. Sie werden sich daher auf die auf dieser Website angebotenen Dienstleistungen verlassen, die dem Beschwerdegegner einen kommerziellen Vorteil verschaffen werden. Mit anderen Worten, der Beklagte missbraucht zweifellos die Marken der Beschwerdeführerin, nämlich seine Marke INDUSTRY X.0 und seine Marken für das bekannte "ACCENTURE Design", um gezielt Internetnutzer auf seine Website zu locken und sich einen unlauteren Vorteil zu verschaffen, wenn diese Nutzer seine Dienste in Anspruch nehmen, während sie davon ausgehen, dass sie die Dienste der Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen. Der Beklagte nutzt den streitigen Domänennamen somit in unzulässiger Weise kommerziell. Durch die irreführende Ablenkung der Verbraucher kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Marken der Beschwerdeführerin opportunistisch benutzt, um Internetnutzer anzulocken (WIPO Fall Nr. D2020-1673, CCA Global Partners, Inc. v. Private by design LLC / Lobanova Gertrude).
Es kann auch nicht oft genug wiederholt werden, dass der streitige Domänenname mit der Marke INDUSTRY X.0 der Beschwerdeführerin identisch ist. Domainnamen, die mit der Marke der Beschwerdeführerin identisch sind, bergen ein hohes Risiko der konkludenten Zugehörigkeit. Eine solche Zusammensetzung eines Domainnamens kann daher keine faire Nutzung darstellen, wenn sie tatsächlich ein Sponsoring oder eine Befürwortung durch den Markeninhaber suggeriert (WIPO-Fall Nr. DCO2019-0036 Puff Corporation d/b/a Puffco v. Wei Zhang), wie es bei dem streitigen Domainnamen aufgrund des identischen Angebots auf der mit dem streitigen Domainnamen verlinkten Website und der Verwendung des bekannten "Accenture-Designs" der Beschwerdeführerin auf dieser Website der Fall ist.
Die vorgenannten Behauptungen schließen auch eine Berufung des Beschwerdegegners auf die vorgenannte Entscheidung in der Sache CAC ADR 07186 aus. Nach dieser Entscheidung reicht es nicht aus, dass der Beschwerdegegner nachweist, dass der streitige Domänenname seinen Firmennamen enthält, um Rechte oder ein berechtigtes Interesse an diesem streitigen Domänennamen geltend zu machen. Er muss nämlich nachweisen, dass dieser Name im Geschäftsverkehr regelmäßig verwendet wird. Obwohl bereits oben bestritten wurde, dass der Beklagte den Namen INDUSTRY X.0 Consult & Research s.r.o. im geschäftlichen Verkehr verwendet hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte diesen Namen niemals als Geschäftsbezeichnung verwenden konnte, da jede kommerzielle Verwendung dieses Namens in Bezug auf die auf der mit dem streitigen Domänennamen verbundenen Website angebotenen Dienstleistungen die Markenrechte der Beschwerdeführerin verletzt, was zu einer unzulässigen Verwendung führt, die niemals als ordnungsgemäße Verwendung als Geschäftsbezeichnung geltend gemacht werden kann.
In Anbetracht der obigen Erwägungen und trotz möglicher gegenteiliger Argumente des Beschwerdegegners gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner irgendein Recht oder legitimes Interesse an dem strittigen Domänennamen hätte.
c. Der streitige Domänenname wurde arglistig registriert oder wird arglistig benutzt (Paragraph B1(b)(10)(i)(C) der ADR Regeln und Artikel 21(1)(a) der Verordnung (EG) 874/2004)
Gemäß Abschnitt V, Absatz 7 der CAC.EU Übersicht 2.0 ist es nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführerin seine Arglist nachweist, wenn er bereits bewiesen hat, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem strittigen Domänennamen hat. Die Beschwerdeführerin geht im Folgenden dennoch auf den Aspekt der Arglist ein, da klar ist, dass der streitige Domänenname in Arglistigkeit registriert wurde und arglistig benutzt wird. Die Möglichkeit, den Aspekt der Arglist in Betracht zu ziehen, steht der Beschwerdeführerin offen (CAC ADR 7258 CodeProject Solutions Inc. v. Przemyslaw Malak).
Es wäre zunächst einmal völlig unvernünftig, wenn der Beklagte behaupten würde, dass er zum Zeitpunkt der Registrierung des streitigen Domänennamens keine Kenntnis von der Existenz der Beschwerdeführerin, ihren Aktivitäten und ihren Marken hatte.
Der streitige Domänenname wurde nämlich am 18. Oktober 2020 registriert, während die EU-Marke der Beschwerdeführerin für INDUSTRY X.0 mehr als drei Jahre vor dieser Registrierung registriert wurde. Diese EU-Marke ist natürlich in Österreich gültig, wo der Beschwerdegegner nach unseren obigen Annahmen über den Beschwerdegegner seine offizielle Adresse hat, sowie in der Slowakei, wo das Unternehmen (INDUSTRY X.0 Consult & Research s.r.o.), das die mit dem strittigen Domainnamen verbundene Website zu nutzen scheint, seine offizielle Adresse hat. Wie bereits oben erwähnt, ist die Beschwerdeführerin in mehr als 50 Ländern weltweit tätig und hat Niederlassungen in über 200 Städten, darunter auch in Bratislava und Wien (siehe Anhang 18). Wie aus den als Anhang 17 beigefügten Screenshots hervorgeht, hat das slowakische Unternehmen, das auf der mit dem streitigen Domänennamen verknüpften Website erscheint, nicht nur seine offizielle Adresse in der Slowakei, sondern befindet sich genauer gesagt in Bratislava. Es trifft zwar zu, dass der Beklagte seine offizielle Adresse in Seyring, Österreich, hat, doch ist Anhang 3 zu beachten, der einen Screenshot der Website www.praxis.at enthält. Aus diesem Screenshot geht hervor, dass der Beklagte, der von der Beschwerdeführerin als Praxis Unternehmensberatung Roland Kanz identifiziert wurde, der Geschäftsführer der Praxis Unternehmensberatung Managementsysteme und Wirtschaftstraining GmbH ist, die ihre offizielle Anschrift in Wien hat. Mit anderen Worten, sowohl der Beschwerdegegner als auch das slowakische Unternehmen, das die mit dem streitigen Domänennamen verbundene Website zu betreiben scheint, sind in Städten tätig, in denen auch die Beschwerdeführerin Niederlassungen hat. Dies macht es sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner und das slowakische Unternehmen, von dem wir vermuten, dass es mit dem Beschwerdegegner in Verbindung steht, vor der Registrierung des strittigen Domänennamens auf die Beschwerdeführerin und insbesondere auf die von ihm unter seiner Marke INDUSTRY X.0 angebotenen Dienstleistungen gestoßen sind. Der Beschwerdegegner kann sich daher nicht darauf berufen, dass er bei der Registrierung des strittigen Domänennamens die Marke INDUSTRY X.0 der Beschwerdeführerin nicht im Auge hatte.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass INDUSTRY X.0 ein phantasievolles und erfundenes Zeichen ist, dessen Unterscheidungskraft durch die jahrelange Verwendung und Förderung dieses Zeichens in Bezug auf Beratungs-, Technologie- und Outsourcing-Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung und den Problemen, die diese Digitalisierung mit sich bringt, nur noch verstärkt wurde. Die Phantasie und die Unterscheidungskraft der Marke INDUSTRY X.0, die unbestrittenermaßen mit der Beschwerdeführerin und den oben genannten Dienstleistungen verbunden ist, machen es dem Beschwerdegegner unmöglich, die Registrierung des streitigen Domainnamens, der diese Marke vollständig enthält, vorzunehmen. Dies ist ein weiterer Beleg dafür, dass der Beschwerdegegner bei der Registrierung des strittigen Domainnamens aktive Kenntnis von der Beschwerdeführerin, ihrer Marke INDUSTRY X.0 und ihrem Angebot unter dieser Marke hatte.
Der arglis Charakter der Registrierung des streitigen Domänennamens wird durch den Inhalt der mit dem streitigen Domänennamen verknüpften Website nur weiter bestätigt. Wie bereits erwähnt, enthält diese Website nämlich ein Dienstleistungsangebot, das in direktem Wettbewerb zu den Dienstleistungen der Beschwerdeführerin unter seiner Marke INDUSTRY X.0 steht, wobei dieses Angebot unter den Zeichen INDUSTRY X.0 Consult & Research s.r.o. und einem dazugehörigen Logo präsentiert wird. Gerade dieses Logo ist ein weiterer Beweis dafür, dass der Beschwerdegegner bereits vor der Registrierung des streitigen Domainnamens Kenntnis von der Beschwerdeführerin hatte. Dieses Logo kombiniert nämlich den Wortbestandteil INDUSTRY X.0 Consult & Research s.r.o. mit dem bekannten "ACCENTURE Design" der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin wiederholt, dass dieses "ACCENTURE Design" durch mehrere Markeneintragungen geschützt ist und dass sie dieses Zeichen über die Jahre hinweg im Zusammenhang mit ihren Beratungs-, Technologie- und Outsourcing-Dienstleistungen intensiv beworben und verwendet hat. Daher ist das "ACCENTURE Design" zu einer bekannten Marke geworden, die die Beschwerdeführerin und sein Geschäft identifiziert. Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner dieses "ACCENTURE Design" in seinem Logo auf der mit dem strittigen Domainnamen verknüpften Website verwendet, zeigt eindeutig, dass er sich der Beschwerdeführerin und ihrer (wohlbekannten) Rechte bewusst ist, auf die er mit der Registrierung des strittigen Domainnamens eindeutig abzielte. Die Registrierung des strittigen Domänennamens und seine anschließende Verwendung für eine Website, die das berühmte "ACCENTURE Design" und die Marke INDUSTRY X.0 die Beschwerdeführerin enthält, zeigt, dass der betreffende Domänenname in Arglistigkeit registriert wurde.
Wie in der Entscheidung CAC ADR 04646 Société Air France, Jean-Marc Bardey gegen ibiz hozting, Tamer Nugel entschieden, begründet die Registrierung eines Domänennamens, der mit einer berühmten Marke identisch oder ihr zum Verwechseln ähnlich ist, durch einen Domänennameninhaber, der keine Rechte oder berechtigten Interessen an diesem Domänennamen geltend machen kann, eine starke Vermutung, dass der Domänenname arglistig registriert wurde. Da oben nachgewiesen wurde, dass der Beklagte keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem streitigen Domänennamen geltend machen kann, und aufgrund des weit verbreiteten Angebots von Dienstleistungen unter seinem INDUSTRY X.0 auf weltweiter Ebene, kann die Registrierung des streitigen Domänennamens als arglistige Registrierung auf der Grundlage der Rechtsprechung des CAC ADR 04646 eingestuft werden.
Darüber hinaus kann gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 Arglistigkeit immer dann nachgewiesen werden, wenn "der Domänenname absichtlich verwendet wurde, um Internetnutzer zu kommerziellen Zwecken zum Inhaber einer Domänennamen-Website oder einer anderen Online-Adresse zu locken, indem eine Verwechslungsgefahr mit einem Namen, an dem ein Recht nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt ist, oder mit dem Namen einer öffentlichen Einrichtung geschaffen wird, wobei eine solche Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Herkunft, das Sponsoring, die Zugehörigkeit oder die Befürwortung der Website oder des Standorts oder eines Produkts oder einer Dienstleistung auf der Website oder dem Standort des Inhabers eines Domänennamens besteht".
Die derzeitige Verwendung des strittigen Domänennamens fällt vollständig in den Anwendungsbereich des genannten Artikels. Wie oben dargelegt und unter Bezugnahme auf die Screenshots in Anhang 17, verwendet der Beklagte den streitigen Domänennamen, um Beratungs- und Technologiedienstleistungen im Bereich der Digitalisierung zu bewerben. Diese Dienstleistungen werden auf der genannten Website unter dem Namen INDUSTRY X.0 Consult & Research s.r.o. und einem dazugehörigen Logo angeboten, das diesen Namen mit dem weithin bekannten "ACCENTURE Design" der Beschwerdeführerin kombiniert. Es wurde bereits oben erörtert, dass diese Dienstleistungen völlig identisch sind mit denen, die die Beschwerdeführerin unter ihrer Marke INDUSTRY X.0 anbietet. Indem der Beklagte identische Dienstleistungen auf einer Website anbietet, die mit einem Domain-Namen verknüpft ist, der mit der Marke INDUSTRY X.0 der Beschwerdeführerin identisch ist, und unter Zeichen, die sowohl mit dieser Marke als auch mit dem "ACCENTURE Design" der Beschwerdeführerin identisch sind, ist es offensichtlich, dass der Beklagte hofft, Internetnutzer auf seine Website zu locken, indem er absichtlich Verwechslungen mit den Marken der Beschwerdeführerin herbeiführt. Der Beklagte meldete den streitigen Domänennamen an, um die Marken die Beschwerdeführerin für INDUSTRY X.0 und für sein "ACCENTURE Design" auszunutzen, indem er eine anfängliche Interessenverwechslung herbeiführt. In Anbetracht der Identität zwischen dem strittigen Domänennamen und der Marke INDUSTRY X.0 der Beschwerdeführerin und der Marke INDRY X.0 der Beschwerdeführerin, der prominenten Darstellung dieser Marke und des "ACCENTURE-Designs" der Beschwerdeführerin auf der mit dem streitigen Domainnamen verbundenen Website, eines mit dem der Beschwerdeführerin identischen Geschäftsmodells und allgemein der Erweckung des Eindrucks, mit der Beschwerdeführerin in Verbindung zu stehen, obwohl in Wirklichkeit keine solchen Verbindungen bestehen, kann kein anderer Schluss gezogen werden als der, dass der streitige Domainname vom Beklagten arglistig registriert wurde und benutzt wird (CAC ADR 06458 Smart Voucher Ltd t/a Ukash, Mr. Jamie King v. Safenames Ltd, Mr. Micah Ogilvie und CAC ADR 04296 Alterian Technology Limited, Mr. David Eldridge v. Moore, Mr. Jonathan Moore). Die Gründe des Beschwerdegegners, den Eindruck einer Zugehörigkeit zur Beschwerdeführerin zu erwecken, sind offensichtlich. Er will eindeutig aus den Markenrechten der Beschwerdeführerin Kapital schlagen oder anderweitig Nutzen daraus ziehen, indem er im Internet Verwirrung stiftet.
Da der Beschwerdegegner Dienstleistungen anbietet, die mit den INDUSTRY X.0-Diensten der Beschwerdeführerin identisch sind, wendet er sich an die gleichen Verkehrskreise wie die Beschwerdeführerin. Bei der Suche nach diesen spezifischen Dienstleistungen werden diese Verkehrskreise die Website des Beschwerdegegners in der Annahme aufrufen, dass diese Website von der Beschwerdeführerin betrieben wird, da sie die Marke INDUSTRY X.0 der Beschwerdeführerin kennen. Diese Annahme wird sich beim Zugriff auf die betreffende Website nur noch verstärken, da sie dann auch das dort verwendete Logo wahrnehmen werden, das das "ACCENTURE Design" der Beschwerdeführerin enthält und als bekannte Marke angesehen werden kann. Da die Marken und Aktivitäten der Beschwerdeführerin bei diesen Internetnutzern eine gute Assoziation hervorrufen, werden sie sich leichter auf die Dienstleistungen verlassen, die auf der mit dem streitigen Domainnamen verbundenen Website angeboten werden. Diese gute Konnotation wird unter anderem dadurch verursacht, dass die Beschwerdeführerin große und kontinuierliche Investitionen in die Qualität der Waren und Dienstleistungen tätigt, die unter ihren zahlreichen Marken angeboten werden, einschließlich der Marken für INDUSTRY X.0 und für das "ACCENTURE Design". Da sie nicht die gleiche Qualität für die Dienstleistungen garantieren kann, die der Beklagte auf der mit dem streitigen Domänennamen verbundenen Website anbietet, kann sich dies negativ auf diesen guten Ruf auswirken. Mit anderen Worten, die von der Beklagten auf ihrer Website geschaffene Verwechslung kann dem Ruf der Beschwerdeführerin und ihrer Marken und Dienstleistungen schaden, wenn die Dienstleistungen auf dieser Website nicht demselben Standard entsprechen wie die Dienstleistungen der Beschwerdeführerin.
Die Schaffung einer falschen Verbindung mit der Beschwerdeführerin könnte nicht nur den Ruf der Beschwerdeführerin und die gute Konnotation, die ihre Marken und Dienstleistungen hervorrufen, negativ beeinflussen, sondern auch dazu führen, dass der Beschwerdegegner auf unrechtmäßige Weise Einnahmen erzielt. Internetnutzer, die unter der Marke INDUSTRY X.0 nach den Dienstleistungen der Beschwerdeführerin suchen, werden auf der Website der Beschwerdegegnerin landen und aufgrund der hergestellten Verbindung mit der Beschwerdeführerin auf die auf dieser Website angebotenen Dienstleistungen vertrauen. Dies wird zu Einnahmen für den Beklagten führen, die er von Internetnutzern erhält, die glauben, dass sie die Dienstleistungen der Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen. Der Beklagte missbraucht somit den Ruf der Beschwerdeführerin und seiner Marken in Arglistigkeit, um seine eigenen Einnahmen zu steigern. Eine solche Ablenkung von Internetnutzern ist ein gängiges Beispiel für Arglistigkeit. Siehe hierzu Abschnitt V, Absatz 8 der CAC.EU Übersicht 2.0, in der es heißt, dass Arglistigkeit vorliegt, wenn der Beklagte den falschen Eindruck erwecken will, dass er mit der Beschwerdeführerin verbunden ist oder von der Verwechslung ihrer Produkte profitieren will. Dies wurde auch durch verschiedene UDRP-Entscheidungen in der Vergangenheit bestätigt (siehe z. B. WIPO Fall Nr. D2005-0623, L'Oréal, Biotherm, Lancöme Parfums et Beauté & Cie v. Unasi, Inc. ; WIPO Fall Nr. D2007-1814 Hoffmann-La Roche Inc. v. Samuel Teodorek).
Es sie daher nach Auffassung der Beschwerdeführerin offensichtlich, dass der Beschwerdegegner absichtlich versucht, Internetnutzer zu kommerziellen Zwecken auf seine Website zu locken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit den Marken der Beschwerdeführerin schafft. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass der strittige Domänenname in Arglistigkeit registriert wurde und benutzt wird.
Die Beschwerdeführerin trägt im Einzelnen hierzu vor, sie sei ein internationales Unternehmen, das unter dem Namen ACCENTURE eine breite Palette von Dienstleistungen und Lösungen in den Bereichen Strategie, Beratung, Digitalisierung, Technologie und Betrieb anbietet. Dieser Name wurde von der Beschwerdeführerin im Jahr 2001 angenommen und wird seither für verschiedene Dienstleistungen verwendet, die von Managementberatung über Technologiedienstleistungen bis hin zu Outsourcing-Dienstleistungen reichen, um nur einige zu nennen. Heute ist die Beschwerdeführerin in mehr als 50 Ländern tätig, darunter auch in der Slowakei und in Österreich, und hat Niederlassungen in über 200 Städten, darunter Bratislava und Wien. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin für weitere Informationen auf www.accenture.com.
Die Beschwerdeführerin trägt ferner was folgt vor:
Im Laufe der Jahre hat die Beschwerdeführerin nicht nur in die weltweite Ausweitung ihrer Dienstleistungen investiert, sondern auch in den Schutz ihres Namens und anderer Geschäftszeichen, indem sie eine Vielzahl von Markenanmeldungen eingereicht hat. Dies hat zu mehr als 1.000 Markeneintragungen für ACCENTURE, ACCENTURE & Design und das typische Design als solches geführt. Nicht nur der Name der Beschwerdeführerin ist wortübergreifend geschützt, sondern auch das Design, das seit Beginn der Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit diesem verbunden ist und aus einem Bildelement besteht, das einem so genannten "Größer als"-Zeichen ähnelt (im Folgenden auch als "ACCENTURE-Design" bezeichnet).
Hinsichtlich dieses "ACCENTURE-Designs" wird beispielhaft auf Anlage 20 verwiesen, die Auszüge aus Benelux- und EU-Markeneintragungen für dieses Zeichen enthält und die Ähnlichkeit mit einem "Größer als"-Zeichen deutlich macht. Alle Markeneintragungen für den Namen der Beschwerdeführerin und ihr "ACCENTURE-Design" beziehen sich auf eine Vielzahl von Produkten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unternehmensberatung, Technologiedienstleistungen und Outsourcing-Dienstleistungen. Durch die umfangreiche Verwendung von ACCENTURE und dem "ACCENTURE-Design" hat die Beschwerdeführerin einen beträchtlichen Geschäftswert für diese Marken entwickelt. Er hat diese Marken in verschiedenen Medien umfangreich beworben und fügt in diesem Zusammenhang eine Liste seiner jährlichen weltweiten Werbeausgaben seit 2009 als Anlage 7 zu dieser Beschwerde bei. Eine repräsentative Auswahl der weltweiten Anzeigen und Presseausschnitte der Beschwerdeführerin, die eindeutig die Wortmarke ACCENTURE und das "ACCENTURE-Design" zeigen, ist ebenfalls als Anlage 8 dieser Beschwerde beigefügt. Die Bemühungen der Beschwerdeführerin, die Bekanntheit und den Wert ihrer Marken für ACCENTURE und für das "ACCENTURE-Design" zu steigern, haben zu verschiedenen Anerkennungen geführt, die diese Marken als weltweit führende Marken qualifizieren. So wurden sie beispielsweise seit 2002 in den Best Global Brands Report von Interbrand aufgenommen, und die Beschwerdeführerin fügt als Beispiel die Version 2021 dieses Berichts bei, in der sie auf Platz 32 rangieren (siehe Anhang 19). Auch in BrandZ, einem jährlichen Ranking des führenden Marktforschungs- und Markenbewertungsunternehmens Kantar Millward Brown, belegte sie in der Version 2021 dieses Rankings Platz 27 (siehe Anhang 9 für eine originalgetreue Kopie ausgewählter Seiten dieser Version von 2021). Eine endgültige Bestätigung für die Bekanntheit der Marken der Beschwerdeführerin für ACCENTURE und das "ACCENTURE Design" sind die zahlreichen Auszeichnungen, die die Beschwerdeführerin für ihr Geschäft, ihre Produkte und ihre unter diesen Marken angebotenen Dienstleistungen erhalten hat. Eine Auswahl dieser Auszeichnungen ist dieser Beschwerde als Anlage 10 beigefügt.
Daraus geht hervor, dass die Marken der Beschwerdeführerin für ACCENTURE und für das "ACCENTURE-Design" infolge der umfangreichen Benutzung und Werbung weltweit Unterscheidungskraft und Berühmtheit erlangt haben. Durch die Adaption des Namens ACCENTURE und des dazugehörigen Designs ist die Beschwerdeführerin zu einer der weltweit führenden Beratungsfirmen mit einem Umsatz von fast 50 Milliarden US-Dollar geworden.
In ihrer Rolle als führendes globales Beratungsunternehmen investiert die Beschwerdeführerin ständig in die Anpassung ihres Angebots an die Herausforderungen einer sich rasch verändernden Welt. Auf diese Weise kann sie ihren Kunden bei der Neudefinition ihrer Tätigkeiten helfen, um sie für diese Herausforderungen fit zu machen. Die Beschwerdeführerin hilft ihren Kunden, sich der digitalen Welle, die sie von außen überrollt, zu stellen, um sie darauf vorzubereiten, diese Welle von innen zu bewältigen. Sie unterstützt ihre Kunden daher, indem sie ihnen hilft, die neu entstehenden Technologien und die Besonderheiten der Branche, in der sie tätig sind, zu verstehen. Diese Dienstleistungen werden von der Beschwerdeführerin unter den Namen INDUSTRY X und INDUSTRY X.0 angeboten und ermöglichen die Schaffung intelligenter Fabriken, in denen intelligente, vernetzte Systeme mit Maschinen, Produkten und Menschen entlang der gesamten Wertschöpfungskette kommunizieren. Für weitere Informationen über diese spezifischen Dienstleistungen verweist die Beschwerdeführerin auf die Websites https://www.accenture.com/be-en/services/industry-x-index und https://www.accenture.com/be-en/blogs/belux/industry-x-0-manufacturing-in-the-smart-factory.
Die Beschwerdeführerin hat nicht nur in die Qualität ihrer Dienstleistungen INDUSTRY X und INDUSTRY X.0 investiert, sondern auch in den Markenschutz dieser Namen. Für ihre INDUSTRY X.0-Dienste ist sie z.B. Inhaberin der folgenden EU-Wortmarke
- EU-Wortmarkeneintragung Nr. 016620932 INDUSTRY X.0, angemeldet am 20. April,
2017 angemeldet und am 15. November 2017 für Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 eingetragen.
Eine Kopie des Auszugs aus der vorgenannten Markeneintragung wurde dieser Beschwerde als Anlage 11 beigefügt. Die Marke INDUSTRY X.0 wurde zudem in verschiedenen Ländern weltweit eingetragen, darunter Australien, Brasilien, Kanada, China, Indien und die Vereinigten Staaten. In diesem Zusammenhang wird auf Anhang 12 verwiesen, der Kopien der Auszüge dieser Marken enthält, die aus der Online-Markendatenbank von Fovea IP stammen. Die Registrierung von INDUSTRY X.0 als Marke in allen Teilen der Welt zeigt die weltweite Reichweite der Angebote der Beschwerdeführerin unter dieser Marke.
Es ist klar, dass der strittige Domänenname mit der von der Beschwerdeführerin eingetragenen Marke INDUSTRY X.0 EU identisch ist. Die Top-Level-Domain ".eu" ändert nichts an dieser Identitätsfeststellung, da diese Top-Level-Domain nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der Identität oder Ähnlichkeit zwischen dem streitigen Domänennamen und der fraglichen Marke nicht berücksichtigt werden sollte (siehe u.a. CAC ADR 00596 Nicolas De Borrekens v. Marcus F.m. Duncker, Joop Elzas, CAC ADR 01959 LOT Polish Airlines, Rafal Szalc v. Alexander Schubert und CAC ADR 03292 Google Ireland, Rose Hagan v. De Brauw Blackstone Westbroeck, Madeleine de Cock Buning). Die Domäne oberster Stufe ".eu" ist nämlich eine notwendige technische Komponente für die Registrierung und Verwendung eines Domänennamens.
Auch wenn es darüber hinaus zutrifft, dass die EU-Markeneintragung der Beschwerdeführerin für INDUSTRY X.0 einerseits ein Leerzeichen zwischen INDUSTRY und X.0 und andererseits einen Punkt zwischen dem Buchstaben X und der Zahl 0 enthält, ändert dies wiederum nichts an der vorgenannten Identitätsfeststellung. Es stimmt zwar, dass der strittige Domänenname dieses Leerzeichen und den Punkt nicht enthält, aber nur, weil es technisch unmöglich ist, diese beiden Aspekte in einen Domänennamen aufzunehmen. Der einzige Punkt, der in einem Domänennamen vorkommt, ist der, der die Domäne oberster Stufe (in diesem Fall ".eu") von der Domäne zweiter Stufe (in diesem Fall "INDUSTRYX0") trennt. Außerdem wurde bereits entschieden, dass das Fehlen von Leerzeichen zwischen den Wörtern eines Domainnamens bei der Beurteilung der Identität oder verwechslungsfähigen Ähnlichkeit zwischen diesem Domainnamen und der betreffenden Marke außer Acht zu lassen ist. Siehe hierzu beispielsweise die Entscheidung CAC ADR 7280 Confédération Nationale Du Crédit Mutuel, Benoît Wiesel gegen adam.co. adam sandling, in der entschieden wurde, dass der Domainname creditmutuels.eu der Marke CREDIT MUTUEL zumindest zum Verwechseln ähnlich sei. Die Tatsache, dass das in dieser Marke enthaltene Leerzeichen nicht in den Domainnamen übernommen wurde, stand der Feststellung einer verwechslungsfähigen Ähnlichkeit nicht entgegen, und diese Rechtsprechung lässt sich ohne weiteres auf die vorliegende Beschwerde anwenden.
Kurz gesagt, da die einzigen Unterschiede (das Fehlen eines Leerzeichens und eines Dote) zwischen der EU-Markenregistrierung des Beschwerdeführerin für INDUSTRY X.0 und dem streitigen Domainnamen ausschließlich technisch bedingt sind, ist es selbstverständlich, dass der streitige Domainname mit der Marke INDUSTRY X.0 der Beschwerdeführerin identisch ist.
b. Der streitige Domänenname wurde vom Beklagten registriert, ohne dass er Rechte oder berechtigte Interessen in Bezug auf diesen streitigen Domänennamen hat (Paragraph B1(b)(10)(i)(B) der ADR-Regeln und Artikel 21(1)(a) der Verordnung (EG) 874/2004
Es steht fest, dass der streitige Domänenname vom Beschwerdegegner registriert wurde, ohne dass er irgendwelche Rechte oder berechtigten Interessen daran hatte.
Obwohl die Beschwerdeführerin in der Regel die gesamte Beweislast trägt, haben die Gremien bereits früher anerkannt, dass die Beschwerdeführerin daher die unmögliche Aufgabe hat, das Fehlen von Rechten oder berechtigten Interessen des Beklagten nachzuweisen, während die Beweise dafür oft ausschließlich im Wissen des Beklagten liegen. Es ist daher allgemein anerkannt, dass die Beschwerdeführerin das Fehlen von Rechten oder berechtigten Interessen nur prima facie beweisen muss, woraufhin die Beweislast auf den Beschwerdegegner übergeht, der dann beweisen muss, dass er tatsächlich Rechte oder berechtigte Interessen an dem strittigen Domänennamen geltend machen kann (siehe z. B. CAC ADR 06328 Joachim Oldendörp gegen Miguel Rebelo Silva).
Darüber hinaus besitzt der Beschwerdegegner nach Kenntnis der Beschwerdeführerin keine Markenrechte an dem Zeichen "INDUSTRYX0", das in seiner Gesamtheit im streitigen Domainnamen enthalten ist. Die Beschwerdeführerin führte nämlich eine gründliche Markenrecherche in der Online-Markendatenbank von Fovea IP (siehe https://online.foveaip.com/search) durch, die keine relevanten Ergebnisse ergab. Tatsächlich führte die Beschwerdeführerin eine Anmelderrecherche über den Beklagten durch, der oben als Roland Kanz identifiziert wurde, aber auch über die Praxis Unternehmensberatung Roland Kanz und die Praxis Unternehmensberatung separat. Darüber hinaus wurde eine Antragstellerrecherche zu Industry x.0 Consult & Research s.r.o. durchgeführt, dem Namen des Unternehmens, der auf der Website erscheint, für die der streitige Domänenname verwendet wird (Anlagen 13 und 16). Die Ergebnisse aller vorgenannten Recherchen des Antragstellers sind dieser Beschwerde als Anlage 14 beigefügt. Aus den Ergebnissen dieser Recherchen geht hervor, dass keine der vorgenannten Parteien, einschließlich des oben genannten Beklagten, Inhaber einer Markenanmeldung oder -eintragung ist, geschweige denn einer Anmeldung oder Eintragung für INDUSTRYX0. Eine weitere Markenrecherche zu diesem spezifischen Zeichen ergab ebenfalls keine Ergebnisse (siehe Anhang 15 für das Ergebnis dieser über Fovea IP durchgeführten Recherche). Dies ist nur logisch, da jede mögliche INDUSTRYX0-Marke, die der Beklagte versucht hätte einzutragen, von der Beschwerdeführerin auf der Grundlage ihrer oben genannten Markeneintragungen für INDUSTRY X.0 beanstandet worden wäre.
Der Beschwerdegegner steht auch in keinerlei Verbindung zur Beschwerdeführerin und hat weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Lizenz oder Zustimmung zur Verwendung der Marke INDUSTRY X.0 in einem Domainnamen oder in anderer Weise erhalten. Das Fehlen einer solchen Lizenz oder Zustimmung stellt für die Beschwerdeführerin einen Anscheinsbeweis dar, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem streitigen Domainnamen hat. Siehe hierzu die Entscheidungen in den WIPO-Fällen Nr. D2005-0251 CareerBuilder, LLC vs. Stephen Baker und Nr. D2000-0055 Guerlain S.A. vs. Peikang. In der letztgenannten Rechtssache wurde entschieden, dass "in Ermangelung einer Lizenz oder Erlaubnis der Beschwerdeführerin, eine seiner Marken zu benutzen oder einen Domänennamen, der diese Marken enthält, zu beantragen oder zu benutzen, es klar ist, dass keine tatsächliche oder beabsichtigte gutgläubige oder rechtmäßige Benutzung des Domänennamens durch den Beschwerdegegner geltend gemacht werden kann."
Es wurde bereits oben dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin keine Markenregistrierungen für INDUSTRYX0 besitzt. Es ist zwar nicht per se erforderlich, dass der Beschwerdegegner Marken erworben hat, die dem streitigen Domänennamen entsprechen, um Rechte oder ein berechtigtes Interesse an dem streitigen Domänennamen nachzuweisen, er muss jedoch nachweisen, dass er unter dem streitigen Domänennamen oder einem dem streitigen Domänennamen entsprechenden Namen allgemein bekannt ist. Dies bedeutet, dass eine "zufällige Bekanntheit" unter dem strittigen Domänennamen nicht ausreicht. Für den Fall, dass der Beklagte behauptet, dass er unter dem streitigen Domänennamen allgemein bekannt ist, ist es wichtig, dass das Gremium, das diese Beschwerde beurteilt, sorgfältig prüft, ob diese Behauptung - unabhängig vom Domänennamen - legitim ist.
In diesem Zusammenhang wird auf Anhang 13 verwiesen, der einen Screenshot der Website zeigt, für die der strittige Domänenname verwendet wird. Dieser Screenshot zeigt den Namen eines slowakischen Unternehmens, das den Namen Industry x.0 Consult & Research s.r.o. trägt. Obwohl dieses Unternehmen nicht als der Beklagte des streitigen Domänennamens identifiziert wurde, scheint es, dass die Website, für die der streitige Domänenname verwendet wird, von diesem slowakischen Unternehmen betrieben wird oder dass dieses Unternehmen mit dem Beklagten verbunden ist. Recherchen im slowakischen Unternehmensregister ergaben, dass dieses Unternehmen am 17. Oktober 2019 gegründet wurde und diesen spezifischen Namen seit dem 25. Oktober 2020 verwendet (siehe Anhang 16). Mögliche Hinweise des Beschwerdegegners auf diesen Namen zur Begründung von Rechten oder eines berechtigten Interesses an dem streitigen Domänennamen sollten jedoch außer Acht gelassen werden. Es ist nämlich sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner erfolgreich geltend machen kann, dass er unter einem Namen, den er erst seit einem Jahr verwendet, allgemein bekannt ist. Außerdem wurde bereits entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn ein Beschwerdegegner nachweist, dass ein strittiger Domänenname seinen Firmennamen enthält, um berechtigte Interessen oder Rechte an diesem Domänennamen geltend zu machen. Vielmehr muss der Antragsgegner nachweisen, dass dieser Name auch als Geschäftsname verwendet wird, d. h. dass er den Namen regelmäßig im Geschäftsverkehr benutzt. Siehe in diesem Zusammenhang CAC ADR 07186 NEW SPEECH Dawid Tomaszewski, Dawid Tomaszewski gegen Porodnia logopedyczna Nowa Mowa s.c. M. Kapuscinska, K. Wanke), wo der Firmenname des Beschwerdegegners auch in dem fraglichen Domainnamen enthalten war und die verlinkte Website (1) diesen Firmennamen, (2) die Kontaktdaten dieses Unternehmens und (3) dessen Geschäftsfeld zeigte. Während dies für das Panel in diesem Fall ausreichte, um zu urteilen, dass der betreffende Beschwerdegegner konkurrierende Dienstleistungen anbot, wurde dies nicht als ausreichend erachtet, um festzustellen, dass der Beschwerdegegner tatsächlich unter seinem Firmennamen in den relevanten Kreisen allgemein bekannt war und daher keine berechtigten Interessen oder Rechte an dem fraglichen Domainnamen geltend machen konnte, die sich aus seinem Firmennamen ergeben würden. Diese Rechtsprechung lässt sich durchaus auf die vorliegende Beschwerde anwenden, da die mit dem strittigen Domainnamen verlinkte Website den Firmennamen Industry x.0 Consult & Research s.r.o., die Kontaktdaten dieser Firma und ihr Geschäftsfeld nennt, das mit dem Angebot der Beschwerdeführerin unter ihrer Marke INDUSTRY X.0 völlig identisch ist. Siehe hierzu die als Anlage 17 beigefügten Screenshots der betreffenden Website.
Weitere Rechtsprechung zur Untermauerung des Fehlens von Rechten oder berechtigten Interessen des Beschwerdegegners am streitigen Domänennamen findet sich in der Rechtssache CAC ADR 06813 DivX, LLC v. Jan Schwarz. In diesem Fall wurde entschieden, dass die bloße Nachahmung der berühmten Marke einer Beschwerdeführerin in einem Firmennamen kein berechtigtes Interesse an der Registrierung eines Domainnamens begründen kann, der dieser berühmten Marke zum Verwechseln ähnlich ist. Die Tatsache, dass das slowakische Unternehmen Industry x.0 Consult & Research s.r.o., das mit dem Beklagten verbunden zu sein scheint, einen Firmennamen angenommen hat, der mit der Marke INDUSTRY X.0 der Beschwerdeführerin identisch ist, verschafft ihm somit kein berechtigtes Interesse an dem streitigen Domainnamen. Die Bekanntheit der Marke INDUSTRY X.0 der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Tatsache, dass diese Marke in verschiedenen Ländern weltweit geschützt ist, in denen die Beschwerdeführerin ihren Kunden diese Dienstleistungen anbietet, während die Beschwerdeführerin selbst und ihre Wortmarke ACCENTURE sowie die Marken, die sie für das ACCENTURE-Design besitzt, unbestritten berühmt sind, wie aus den Anlagen 7-10 hervorgeht. Die Marke INDUSTRY X.0 wurde von der Beschwerdeführerin geschaffen und ist untrennbar mit der Beschwerdeführerin und ihren Dienstleistungen verbunden.
Das Fehlen eines berechtigten Interesses des Beklagten an Rechten an dem streitigen Domänennamen lässt sich außerdem aus den Screenshots in Anlage 17 ableiten. Diese zeigen die Verwendung des streitigen Domänennamens zu verschiedenen Zeitpunkten im Zusammenhang mit einer Website, auf der unter dem Namen INDUSTRY X.0 Consult & Research s.r.o. und einem dazugehörigen Logo Beratungs- und Technologiedienstleistungen angeboten werden. Eine weitere Überprüfung dieser Website ergab, dass das slowakische Unternehmen, das diese Website zu hosten scheint und das mit der Beklagten verbunden zu sein scheint, insbesondere Dienstleistungen im Bereich der Digitalisierung anbietet, darunter die Entwicklung von Digitalisierungsstrategien, die Unterstützung von Digitalisierungsprojekten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Innovationen im Bereich der Digitalisierung. Diese Dienstleistungen sind eindeutig identisch mit denen, die die Beschwerdeführerin unter ihrer Marke INDUSTRY X.0 anbietet. Wie bereits erwähnt, wird diese Marke von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Dienstleistungen verwendet, die ihren Kunden bei der Bewältigung der Schwierigkeiten der Digitalisierung helfen, damit diese ihre interne Organisation auf diese Schwierigkeiten vorbereiten können. Der streitige Domainname, der mit der Marke INDUSTRY X.0 der Beschwerdeführerin identisch ist, wird - mit anderen Worten - benutzt, um direkte konkurrierende Dienstleistungen über eine Website anzubieten, auf der Zeichen genannt werden, die ebenfalls mit der Marke INDUSTRY X.0 der Beschwerdeführerin identisch oder zumindest sehr ähnlich sind, nämlich INDUSTRY X.0 Consult & Research s.r.o. und ein dazugehöriges Logo. Dieses Logo besteht aus einer Kombination des Wortbestandteils INDUSTRY X.0 Consult & Research s.r.o. und dem bekannten "ACCENTURE Design" der Beschwerdeführerin, das, wie oben bereits erwähnt, durch eine Vielzahl von Markeneintragungen geschützt ist. Es ist daher völlig klar, dass die Beklagte versucht, den Eindruck einer Verbindung mit der Beschwerdeführerin zu erwecken. Durch die Registrierung eines Domainnamens, der mit der Marke INDUSTRY X.0 der Beschwerdeführerin identisch ist, und durch die Verwendung dieses Domainnamens im Zusammenhang mit einer Website, die konkurrierende Dienstleistungen unter Zeichen anbietet, die mit dieser Marke identisch oder ihr zumindest sehr ähnlich sind, sowie unter Zeichen, die mit dem bekannten "ACCENTURE Design" der Beschwerdeführerin identisch sind, stiftet der Beschwerdegegner bei den Internetnutzern absichtlich Verwirrung zum eigenen kommerziellen Vorteil. Eine solche Vorgehensweise kann nicht zu Rechten oder berechtigten Interessen an dem streitigen Domänennamen führen. Siehe hierzu auch den WIPO-Fall Nr. DAE2007-0001 eBay Inc. gegen Akram Mehmood und verschiedene andere frühere WIPO-Fälle, in denen es heißt: "Rechte oder berechtigte Interessen können nicht begründet werden, wenn der Nutzer des fraglichen Domainnamens einen solchen Namen nicht wählen würde, es sei denn, er wollte den Eindruck einer Assoziation mit der Beschwerdeführerin erwecken."
Durch die Verwendung mehrerer geschützter Rechte der Beschwerdeführerin sowohl im streitigen Domänennamen als auch auf der Website, für die der streitige Domänenname verwendet wird, nutzt der Beschwerdegegner diese Rechte bewusst in unlauterer Weise zu seinem eigenen kommerziellen Vorteil aus. In diesem Zusammenhang ist es wichtig festzustellen, dass das Zielpublikum der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners dasselbe ist, da die auf der Website, für die der strittige Domänenname verwendet wird, angebotenen Dienstleistungen mit dem Kerngeschäft der Beschwerdeführerin identisch sind, und zwar insbesondere mit denen, die von seiner Marke INDUSTRY X.0 abgedeckt werden. Wenn diese Internetnutzer online nach den Angeboten der Beschwerdeführerin unter seiner Marke INDUSTRY X.0 suchen, werden sie schließlich auf der Website des Beschwerdegegners landen. Wenn sie dort gelandet sind und die Verwendung von INDUSTRY X.0 Consult & Research s.r.o. und des zugehörigen Logos einschließlich des bekannten "ACCENTURE-Designs" der Beschwerdeführerin wahrnehmen, werden sie annehmen, dass die Website der Beschwerdeführerin oder von einer mit ihm verbundenen Partei gehostet wird. Sie werden sich daher auf die auf dieser Website angebotenen Dienstleistungen verlassen, die dem Beschwerdegegner einen kommerziellen Vorteil verschaffen werden. Mit anderen Worten, der Beklagte missbraucht zweifellos die Marken der Beschwerdeführerin, nämlich seine Marke INDUSTRY X.0 und seine Marken für das bekannte "ACCENTURE Design", um gezielt Internetnutzer auf seine Website zu locken und sich einen unlauteren Vorteil zu verschaffen, wenn diese Nutzer seine Dienste in Anspruch nehmen, während sie davon ausgehen, dass sie die Dienste der Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen. Der Beklagte nutzt den streitigen Domänennamen somit in unzulässiger Weise kommerziell. Durch die irreführende Ablenkung der Verbraucher kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Marken der Beschwerdeführerin opportunistisch benutzt, um Internetnutzer anzulocken (WIPO Fall Nr. D2020-1673, CCA Global Partners, Inc. v. Private by design LLC / Lobanova Gertrude).
Es kann auch nicht oft genug wiederholt werden, dass der streitige Domänenname mit der Marke INDUSTRY X.0 der Beschwerdeführerin identisch ist. Domainnamen, die mit der Marke der Beschwerdeführerin identisch sind, bergen ein hohes Risiko der konkludenten Zugehörigkeit. Eine solche Zusammensetzung eines Domainnamens kann daher keine faire Nutzung darstellen, wenn sie tatsächlich ein Sponsoring oder eine Befürwortung durch den Markeninhaber suggeriert (WIPO-Fall Nr. DCO2019-0036 Puff Corporation d/b/a Puffco v. Wei Zhang), wie es bei dem streitigen Domainnamen aufgrund des identischen Angebots auf der mit dem streitigen Domainnamen verlinkten Website und der Verwendung des bekannten "Accenture-Designs" der Beschwerdeführerin auf dieser Website der Fall ist.
Die vorgenannten Behauptungen schließen auch eine Berufung des Beschwerdegegners auf die vorgenannte Entscheidung in der Sache CAC ADR 07186 aus. Nach dieser Entscheidung reicht es nicht aus, dass der Beschwerdegegner nachweist, dass der streitige Domänenname seinen Firmennamen enthält, um Rechte oder ein berechtigtes Interesse an diesem streitigen Domänennamen geltend zu machen. Er muss nämlich nachweisen, dass dieser Name im Geschäftsverkehr regelmäßig verwendet wird. Obwohl bereits oben bestritten wurde, dass der Beklagte den Namen INDUSTRY X.0 Consult & Research s.r.o. im geschäftlichen Verkehr verwendet hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte diesen Namen niemals als Geschäftsbezeichnung verwenden konnte, da jede kommerzielle Verwendung dieses Namens in Bezug auf die auf der mit dem streitigen Domänennamen verbundenen Website angebotenen Dienstleistungen die Markenrechte der Beschwerdeführerin verletzt, was zu einer unzulässigen Verwendung führt, die niemals als ordnungsgemäße Verwendung als Geschäftsbezeichnung geltend gemacht werden kann.
In Anbetracht der obigen Erwägungen und trotz möglicher gegenteiliger Argumente des Beschwerdegegners gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner irgendein Recht oder legitimes Interesse an dem strittigen Domänennamen hätte.
c. Der streitige Domänenname wurde arglistig registriert oder wird arglistig benutzt (Paragraph B1(b)(10)(i)(C) der ADR Regeln und Artikel 21(1)(a) der Verordnung (EG) 874/2004)
Gemäß Abschnitt V, Absatz 7 der CAC.EU Übersicht 2.0 ist es nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführerin seine Arglist nachweist, wenn er bereits bewiesen hat, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem strittigen Domänennamen hat. Die Beschwerdeführerin geht im Folgenden dennoch auf den Aspekt der Arglist ein, da klar ist, dass der streitige Domänenname in Arglistigkeit registriert wurde und arglistig benutzt wird. Die Möglichkeit, den Aspekt der Arglist in Betracht zu ziehen, steht der Beschwerdeführerin offen (CAC ADR 7258 CodeProject Solutions Inc. v. Przemyslaw Malak).
Es wäre zunächst einmal völlig unvernünftig, wenn der Beklagte behaupten würde, dass er zum Zeitpunkt der Registrierung des streitigen Domänennamens keine Kenntnis von der Existenz der Beschwerdeführerin, ihren Aktivitäten und ihren Marken hatte.
Der streitige Domänenname wurde nämlich am 18. Oktober 2020 registriert, während die EU-Marke der Beschwerdeführerin für INDUSTRY X.0 mehr als drei Jahre vor dieser Registrierung registriert wurde. Diese EU-Marke ist natürlich in Österreich gültig, wo der Beschwerdegegner nach unseren obigen Annahmen über den Beschwerdegegner seine offizielle Adresse hat, sowie in der Slowakei, wo das Unternehmen (INDUSTRY X.0 Consult & Research s.r.o.), das die mit dem strittigen Domainnamen verbundene Website zu nutzen scheint, seine offizielle Adresse hat. Wie bereits oben erwähnt, ist die Beschwerdeführerin in mehr als 50 Ländern weltweit tätig und hat Niederlassungen in über 200 Städten, darunter auch in Bratislava und Wien (siehe Anhang 18). Wie aus den als Anhang 17 beigefügten Screenshots hervorgeht, hat das slowakische Unternehmen, das auf der mit dem streitigen Domänennamen verknüpften Website erscheint, nicht nur seine offizielle Adresse in der Slowakei, sondern befindet sich genauer gesagt in Bratislava. Es trifft zwar zu, dass der Beklagte seine offizielle Adresse in Seyring, Österreich, hat, doch ist Anhang 3 zu beachten, der einen Screenshot der Website www.praxis.at enthält. Aus diesem Screenshot geht hervor, dass der Beklagte, der von der Beschwerdeführerin als Praxis Unternehmensberatung Roland Kanz identifiziert wurde, der Geschäftsführer der Praxis Unternehmensberatung Managementsysteme und Wirtschaftstraining GmbH ist, die ihre offizielle Anschrift in Wien hat. Mit anderen Worten, sowohl der Beschwerdegegner als auch das slowakische Unternehmen, das die mit dem streitigen Domänennamen verbundene Website zu betreiben scheint, sind in Städten tätig, in denen auch die Beschwerdeführerin Niederlassungen hat. Dies macht es sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner und das slowakische Unternehmen, von dem wir vermuten, dass es mit dem Beschwerdegegner in Verbindung steht, vor der Registrierung des strittigen Domänennamens auf die Beschwerdeführerin und insbesondere auf die von ihm unter seiner Marke INDUSTRY X.0 angebotenen Dienstleistungen gestoßen sind. Der Beschwerdegegner kann sich daher nicht darauf berufen, dass er bei der Registrierung des strittigen Domänennamens die Marke INDUSTRY X.0 der Beschwerdeführerin nicht im Auge hatte.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass INDUSTRY X.0 ein phantasievolles und erfundenes Zeichen ist, dessen Unterscheidungskraft durch die jahrelange Verwendung und Förderung dieses Zeichens in Bezug auf Beratungs-, Technologie- und Outsourcing-Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung und den Problemen, die diese Digitalisierung mit sich bringt, nur noch verstärkt wurde. Die Phantasie und die Unterscheidungskraft der Marke INDUSTRY X.0, die unbestrittenermaßen mit der Beschwerdeführerin und den oben genannten Dienstleistungen verbunden ist, machen es dem Beschwerdegegner unmöglich, die Registrierung des streitigen Domainnamens, der diese Marke vollständig enthält, vorzunehmen. Dies ist ein weiterer Beleg dafür, dass der Beschwerdegegner bei der Registrierung des strittigen Domainnamens aktive Kenntnis von der Beschwerdeführerin, ihrer Marke INDUSTRY X.0 und ihrem Angebot unter dieser Marke hatte.
Der arglis Charakter der Registrierung des streitigen Domänennamens wird durch den Inhalt der mit dem streitigen Domänennamen verknüpften Website nur weiter bestätigt. Wie bereits erwähnt, enthält diese Website nämlich ein Dienstleistungsangebot, das in direktem Wettbewerb zu den Dienstleistungen der Beschwerdeführerin unter seiner Marke INDUSTRY X.0 steht, wobei dieses Angebot unter den Zeichen INDUSTRY X.0 Consult & Research s.r.o. und einem dazugehörigen Logo präsentiert wird. Gerade dieses Logo ist ein weiterer Beweis dafür, dass der Beschwerdegegner bereits vor der Registrierung des streitigen Domainnamens Kenntnis von der Beschwerdeführerin hatte. Dieses Logo kombiniert nämlich den Wortbestandteil INDUSTRY X.0 Consult & Research s.r.o. mit dem bekannten "ACCENTURE Design" der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin wiederholt, dass dieses "ACCENTURE Design" durch mehrere Markeneintragungen geschützt ist und dass sie dieses Zeichen über die Jahre hinweg im Zusammenhang mit ihren Beratungs-, Technologie- und Outsourcing-Dienstleistungen intensiv beworben und verwendet hat. Daher ist das "ACCENTURE Design" zu einer bekannten Marke geworden, die die Beschwerdeführerin und sein Geschäft identifiziert. Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner dieses "ACCENTURE Design" in seinem Logo auf der mit dem strittigen Domainnamen verknüpften Website verwendet, zeigt eindeutig, dass er sich der Beschwerdeführerin und ihrer (wohlbekannten) Rechte bewusst ist, auf die er mit der Registrierung des strittigen Domainnamens eindeutig abzielte. Die Registrierung des strittigen Domänennamens und seine anschließende Verwendung für eine Website, die das berühmte "ACCENTURE Design" und die Marke INDUSTRY X.0 die Beschwerdeführerin enthält, zeigt, dass der betreffende Domänenname in Arglistigkeit registriert wurde.
Wie in der Entscheidung CAC ADR 04646 Société Air France, Jean-Marc Bardey gegen ibiz hozting, Tamer Nugel entschieden, begründet die Registrierung eines Domänennamens, der mit einer berühmten Marke identisch oder ihr zum Verwechseln ähnlich ist, durch einen Domänennameninhaber, der keine Rechte oder berechtigten Interessen an diesem Domänennamen geltend machen kann, eine starke Vermutung, dass der Domänenname arglistig registriert wurde. Da oben nachgewiesen wurde, dass der Beklagte keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem streitigen Domänennamen geltend machen kann, und aufgrund des weit verbreiteten Angebots von Dienstleistungen unter seinem INDUSTRY X.0 auf weltweiter Ebene, kann die Registrierung des streitigen Domänennamens als arglistige Registrierung auf der Grundlage der Rechtsprechung des CAC ADR 04646 eingestuft werden.
Darüber hinaus kann gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 Arglistigkeit immer dann nachgewiesen werden, wenn "der Domänenname absichtlich verwendet wurde, um Internetnutzer zu kommerziellen Zwecken zum Inhaber einer Domänennamen-Website oder einer anderen Online-Adresse zu locken, indem eine Verwechslungsgefahr mit einem Namen, an dem ein Recht nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt ist, oder mit dem Namen einer öffentlichen Einrichtung geschaffen wird, wobei eine solche Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Herkunft, das Sponsoring, die Zugehörigkeit oder die Befürwortung der Website oder des Standorts oder eines Produkts oder einer Dienstleistung auf der Website oder dem Standort des Inhabers eines Domänennamens besteht".
Die derzeitige Verwendung des strittigen Domänennamens fällt vollständig in den Anwendungsbereich des genannten Artikels. Wie oben dargelegt und unter Bezugnahme auf die Screenshots in Anhang 17, verwendet der Beklagte den streitigen Domänennamen, um Beratungs- und Technologiedienstleistungen im Bereich der Digitalisierung zu bewerben. Diese Dienstleistungen werden auf der genannten Website unter dem Namen INDUSTRY X.0 Consult & Research s.r.o. und einem dazugehörigen Logo angeboten, das diesen Namen mit dem weithin bekannten "ACCENTURE Design" der Beschwerdeführerin kombiniert. Es wurde bereits oben erörtert, dass diese Dienstleistungen völlig identisch sind mit denen, die die Beschwerdeführerin unter ihrer Marke INDUSTRY X.0 anbietet. Indem der Beklagte identische Dienstleistungen auf einer Website anbietet, die mit einem Domain-Namen verknüpft ist, der mit der Marke INDUSTRY X.0 der Beschwerdeführerin identisch ist, und unter Zeichen, die sowohl mit dieser Marke als auch mit dem "ACCENTURE Design" der Beschwerdeführerin identisch sind, ist es offensichtlich, dass der Beklagte hofft, Internetnutzer auf seine Website zu locken, indem er absichtlich Verwechslungen mit den Marken der Beschwerdeführerin herbeiführt. Der Beklagte meldete den streitigen Domänennamen an, um die Marken die Beschwerdeführerin für INDUSTRY X.0 und für sein "ACCENTURE Design" auszunutzen, indem er eine anfängliche Interessenverwechslung herbeiführt. In Anbetracht der Identität zwischen dem strittigen Domänennamen und der Marke INDUSTRY X.0 der Beschwerdeführerin und der Marke INDRY X.0 der Beschwerdeführerin, der prominenten Darstellung dieser Marke und des "ACCENTURE-Designs" der Beschwerdeführerin auf der mit dem streitigen Domainnamen verbundenen Website, eines mit dem der Beschwerdeführerin identischen Geschäftsmodells und allgemein der Erweckung des Eindrucks, mit der Beschwerdeführerin in Verbindung zu stehen, obwohl in Wirklichkeit keine solchen Verbindungen bestehen, kann kein anderer Schluss gezogen werden als der, dass der streitige Domainname vom Beklagten arglistig registriert wurde und benutzt wird (CAC ADR 06458 Smart Voucher Ltd t/a Ukash, Mr. Jamie King v. Safenames Ltd, Mr. Micah Ogilvie und CAC ADR 04296 Alterian Technology Limited, Mr. David Eldridge v. Moore, Mr. Jonathan Moore). Die Gründe des Beschwerdegegners, den Eindruck einer Zugehörigkeit zur Beschwerdeführerin zu erwecken, sind offensichtlich. Er will eindeutig aus den Markenrechten der Beschwerdeführerin Kapital schlagen oder anderweitig Nutzen daraus ziehen, indem er im Internet Verwirrung stiftet.
Da der Beschwerdegegner Dienstleistungen anbietet, die mit den INDUSTRY X.0-Diensten der Beschwerdeführerin identisch sind, wendet er sich an die gleichen Verkehrskreise wie die Beschwerdeführerin. Bei der Suche nach diesen spezifischen Dienstleistungen werden diese Verkehrskreise die Website des Beschwerdegegners in der Annahme aufrufen, dass diese Website von der Beschwerdeführerin betrieben wird, da sie die Marke INDUSTRY X.0 der Beschwerdeführerin kennen. Diese Annahme wird sich beim Zugriff auf die betreffende Website nur noch verstärken, da sie dann auch das dort verwendete Logo wahrnehmen werden, das das "ACCENTURE Design" der Beschwerdeführerin enthält und als bekannte Marke angesehen werden kann. Da die Marken und Aktivitäten der Beschwerdeführerin bei diesen Internetnutzern eine gute Assoziation hervorrufen, werden sie sich leichter auf die Dienstleistungen verlassen, die auf der mit dem streitigen Domainnamen verbundenen Website angeboten werden. Diese gute Konnotation wird unter anderem dadurch verursacht, dass die Beschwerdeführerin große und kontinuierliche Investitionen in die Qualität der Waren und Dienstleistungen tätigt, die unter ihren zahlreichen Marken angeboten werden, einschließlich der Marken für INDUSTRY X.0 und für das "ACCENTURE Design". Da sie nicht die gleiche Qualität für die Dienstleistungen garantieren kann, die der Beklagte auf der mit dem streitigen Domänennamen verbundenen Website anbietet, kann sich dies negativ auf diesen guten Ruf auswirken. Mit anderen Worten, die von der Beklagten auf ihrer Website geschaffene Verwechslung kann dem Ruf der Beschwerdeführerin und ihrer Marken und Dienstleistungen schaden, wenn die Dienstleistungen auf dieser Website nicht demselben Standard entsprechen wie die Dienstleistungen der Beschwerdeführerin.
Die Schaffung einer falschen Verbindung mit der Beschwerdeführerin könnte nicht nur den Ruf der Beschwerdeführerin und die gute Konnotation, die ihre Marken und Dienstleistungen hervorrufen, negativ beeinflussen, sondern auch dazu führen, dass der Beschwerdegegner auf unrechtmäßige Weise Einnahmen erzielt. Internetnutzer, die unter der Marke INDUSTRY X.0 nach den Dienstleistungen der Beschwerdeführerin suchen, werden auf der Website der Beschwerdegegnerin landen und aufgrund der hergestellten Verbindung mit der Beschwerdeführerin auf die auf dieser Website angebotenen Dienstleistungen vertrauen. Dies wird zu Einnahmen für den Beklagten führen, die er von Internetnutzern erhält, die glauben, dass sie die Dienstleistungen der Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen. Der Beklagte missbraucht somit den Ruf der Beschwerdeführerin und seiner Marken in Arglistigkeit, um seine eigenen Einnahmen zu steigern. Eine solche Ablenkung von Internetnutzern ist ein gängiges Beispiel für Arglistigkeit. Siehe hierzu Abschnitt V, Absatz 8 der CAC.EU Übersicht 2.0, in der es heißt, dass Arglistigkeit vorliegt, wenn der Beklagte den falschen Eindruck erwecken will, dass er mit der Beschwerdeführerin verbunden ist oder von der Verwechslung ihrer Produkte profitieren will. Dies wurde auch durch verschiedene UDRP-Entscheidungen in der Vergangenheit bestätigt (siehe z. B. WIPO Fall Nr. D2005-0623, L'Oréal, Biotherm, Lancöme Parfums et Beauté & Cie v. Unasi, Inc. ; WIPO Fall Nr. D2007-1814 Hoffmann-La Roche Inc. v. Samuel Teodorek).
Es sie daher nach Auffassung der Beschwerdeführerin offensichtlich, dass der Beschwerdegegner absichtlich versucht, Internetnutzer zu kommerziellen Zwecken auf seine Website zu locken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit den Marken der Beschwerdeführerin schafft. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass der strittige Domänenname in Arglistigkeit registriert wurde und benutzt wird.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner ist eine in Österreich wohnhafte natürliche Person. Er hat keine fristgerechte Erwiderung eingereicht und ist davon in Kenntnis gesetzt worden, daß er die in der Benachrichtigung von der Beschwerde und der Aufnahme des ADR-Verfahrens gesetzte Frist für die Einreichung einer Beschwerdeerwiderung im vorstehend bezeichneten Fall versäumt hat.
Würdigung und Befunde
Gemäß Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 kann von jedermann ein
alternatives Streitbeilegungsverfahren angestrengt werden, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 (EG) Nr. 874/2004 ist.
Gegenstand des vorliegenden außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens ist
ausschließlich die Frage, ob die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens durch den Beschwerdegegner spekulativ und/oder missbräuchlich im Sinne der Regeln erfolgt ist. Dies setzt voraus, dass der
(1) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt
(2) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann
(3) oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
I. Der Domainname “INDUSTRYX0.EU” ist verwirrend ähnlich mit der EU-Wortmarkeneintragung Nr. 016620932 INDUSTRY X.0 die mit Priorität vom 20. April 2017 für die Beschwerdeführerin eingetragen wurde. Die Marke „INDUSTRY X.0“ ist abgesehen von einem Leerzeichen und Punkt sowie der Top-Level-Domain „eu“ mit dem streitgegenständlichen Domainnamen identisch. Bei der Prüfung der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit des Domainnamens und der Marke der Beschwerdeführerin im Sinne der Regeln ist allein auf die Second-Level-Domain abzustellen, da die Top-Level-Domain „.eu“ aufgrund ihrer vom Verkehr erkannten Bedeutung als notwendiger Bestandteil eines Domainnamens bei der vergleichenden Gegenüberstellung steht der Annahme einer Übereinstimmung zwischen Marke und dem Domainnamen außer Betracht bleibt. An der verwirrenden Ähnlichkeit ändern auch Leerzeichen und Punkt nichts, denn diese Bestandteile sind im Rahmen der gebotenen Gesamtschau unmaßgeblich und können die Verwirrungsgefahr nicht mindern.
Das Schiedsgericht stellt daher fest, dass die streitgegenständliche Domain verwirrende Ähnlichkeit mit der Marke der Beschwerdeführerin aufweist.
II. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen
Ein Anspruch auf Übertragung des Domainnamens setzt ferner voraus, dass sich der
Domaininhaber auf keine eigenen Rechte oder eigene, berechtigte Interessen an dem Domainnamen berufen kann. Dies ist hier fraglich, denn der Domaininhaber verwendet die Domain im Zeitpunkt der Entscheidung für eine Webseite zur Erbringung von Consultingdienstleistungen. Diese Nutzung kann grundsätzlich geeignet sein, ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zu begründen. Ob dies tatsächlich der Fall ist kann hingegen hier dahinstehen, da mindestens die Benutzung der Domain bösgläubig ist:
III. Bösgläubige Registrierung oder Benutzung
Der von der Beschwerdeführerin geltende gemachte Anspruch auf Übertragung des
streitgegenständlichen Domainnamens ist dann begründet, wenn nachgewiesen ist,
dass der Beschwerdegegner den Domainnamen „INDUSTRYX0.EU“ in böser Absicht benutzt.
Der Beschwerdegegner bewirbt gegenwärtig unter der Domain “INDUSTRYX0.EU” ein inhaltlich zum Angebot der Beschwerdeführerin unter “https://www.accenture.com/de-de/services/industryx0-index” verwirrend ähnliches Dienstleistungsportfolio und nimmt damit mindestens billigend in Kauf, dass Internetnutzer unter Ausnutzung der Verwechslungsfähigkeit der Internetpräsenz mit der für die Beschwerdeführerin eingetragenen Marke irre geführt werden. Da dies auch aus Gewinnstreben erfolgt, stellt das Schiedsgericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte mithin fest, dass die Benutzung des streitgegenständlichen Domainnamens bösgläubig erfolgt, Art. 21, 3) d) Verordnung (EG) Nr. 874/2004, 11 f) der Regeln.
alternatives Streitbeilegungsverfahren angestrengt werden, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 (EG) Nr. 874/2004 ist.
Gegenstand des vorliegenden außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens ist
ausschließlich die Frage, ob die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens durch den Beschwerdegegner spekulativ und/oder missbräuchlich im Sinne der Regeln erfolgt ist. Dies setzt voraus, dass der
(1) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt
(2) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann
(3) oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
I. Der Domainname “INDUSTRYX0.EU” ist verwirrend ähnlich mit der EU-Wortmarkeneintragung Nr. 016620932 INDUSTRY X.0 die mit Priorität vom 20. April 2017 für die Beschwerdeführerin eingetragen wurde. Die Marke „INDUSTRY X.0“ ist abgesehen von einem Leerzeichen und Punkt sowie der Top-Level-Domain „eu“ mit dem streitgegenständlichen Domainnamen identisch. Bei der Prüfung der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit des Domainnamens und der Marke der Beschwerdeführerin im Sinne der Regeln ist allein auf die Second-Level-Domain abzustellen, da die Top-Level-Domain „.eu“ aufgrund ihrer vom Verkehr erkannten Bedeutung als notwendiger Bestandteil eines Domainnamens bei der vergleichenden Gegenüberstellung steht der Annahme einer Übereinstimmung zwischen Marke und dem Domainnamen außer Betracht bleibt. An der verwirrenden Ähnlichkeit ändern auch Leerzeichen und Punkt nichts, denn diese Bestandteile sind im Rahmen der gebotenen Gesamtschau unmaßgeblich und können die Verwirrungsgefahr nicht mindern.
Das Schiedsgericht stellt daher fest, dass die streitgegenständliche Domain verwirrende Ähnlichkeit mit der Marke der Beschwerdeführerin aufweist.
II. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen
Ein Anspruch auf Übertragung des Domainnamens setzt ferner voraus, dass sich der
Domaininhaber auf keine eigenen Rechte oder eigene, berechtigte Interessen an dem Domainnamen berufen kann. Dies ist hier fraglich, denn der Domaininhaber verwendet die Domain im Zeitpunkt der Entscheidung für eine Webseite zur Erbringung von Consultingdienstleistungen. Diese Nutzung kann grundsätzlich geeignet sein, ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zu begründen. Ob dies tatsächlich der Fall ist kann hingegen hier dahinstehen, da mindestens die Benutzung der Domain bösgläubig ist:
III. Bösgläubige Registrierung oder Benutzung
Der von der Beschwerdeführerin geltende gemachte Anspruch auf Übertragung des
streitgegenständlichen Domainnamens ist dann begründet, wenn nachgewiesen ist,
dass der Beschwerdegegner den Domainnamen „INDUSTRYX0.EU“ in böser Absicht benutzt.
Der Beschwerdegegner bewirbt gegenwärtig unter der Domain “INDUSTRYX0.EU” ein inhaltlich zum Angebot der Beschwerdeführerin unter “https://www.accenture.com/de-de/services/industryx0-index” verwirrend ähnliches Dienstleistungsportfolio und nimmt damit mindestens billigend in Kauf, dass Internetnutzer unter Ausnutzung der Verwechslungsfähigkeit der Internetpräsenz mit der für die Beschwerdeführerin eingetragenen Marke irre geführt werden. Da dies auch aus Gewinnstreben erfolgt, stellt das Schiedsgericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte mithin fest, dass die Benutzung des streitgegenständlichen Domainnamens bösgläubig erfolgt, Art. 21, 3) d) Verordnung (EG) Nr. 874/2004, 11 f) der Regeln.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß
der Domainname INDUSTRYX0.EU auf den Beschwerdeführer übertragen wird
der Domainname INDUSTRYX0.EU auf den Beschwerdeführer übertragen wird
PANELISTS
Name | Friedrich Kurz |
---|
Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2022-02-21