Case number | CAC-ADREU-005208 |
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Time of filing | 2008-10-10 08:29:48 |
Domain names | haug.eu |
Case administrator
Name | Josef Herian |
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Complainant
Organization / Name | HAUG GmbH & Co. KG, Dipl.-Ing. Steffen Homolka |
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Respondent
Organization / Name | Winfried Haug |
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Insert information about other legal proceedings the Panel is aware of which are pending or decided and which relate to the disputed domain name
Andere Verfahren, die die hier streitgegenständliche Domain HAUG.EU betreffen, sind der Schiedskommission nicht bekannt.
Factual Background
Die Beschwerdeführerin, HAUG GmbH & Co. KG, mit Sitz in Leinfelden-Echterdingen, Deutschland, begehrt die Übertragung des Domainnamens "HAUG.EU" auf sich selbst. Beschwerdegegner ist Herr Winfried Haug aus Kirchentellinsfurt, Deutschland. Er beantragt die Abweisung der Beschwerde.
A. Complainant
Beschwerdeführerin ist die Haug GmbH & Co. KG mit Sitz in Leinfelden-Echterdingen, Deutschland. Sie begehrt die Übertragung des Domainnamens HAUG und begründet dies wie folgt:
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner hätten während der Sunrise Phase 2 die Registrierung der streitgegenständlichen Domain beantragt. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei jedoch 38 Minuten nach dem Antrag des Beschwerdegegners gestellt worden.
Der Beschwerdeführerin stünden allerdings ältere Rechte am Namen HAUG und damit auch am Domainnamen zu, als dem Beschwerdegegner. Sie beruft sich auf Artikel 10(1) VO (EG) 874/2004, nach dem auch Handels- und Unternehmensnamen als ältere Rechte anerkannt werden können. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass unter dem Firmenschlagwort HAUG bereits Frau Christa Haug ab 1957 tätig gewesen sei. Deren Rechtsnachfolgerin, die Haug & Co. KG sei im Januar 1961 gegründet und im Mai 1961 in das Handelsregister eingetragen worden. Die Umwandlung in die Rechtsform einer GmbH & Co. KG sei am 15. November 1962 erfolgt. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie weiterhin unter diesem Firmenschlagwort tätig sei und beruft sich diesbezüglich auf einen historischen Handelsregisterauszug, geschäftliche Korrespondenz sowie Internet- und Messeauftritte der Beschwerdeführerin.
Des Weiteren beruft sich die Beschwerdeführerin auf ältere Rechte aus der Marke HAUG. Diese stünden ihr aus der deutschen Wort-/Bildmarke 1 138 233 HAUG zu, die am 18/08/1988 angemeldet und am 20/04/1989 eingetragen worden sei. Diese sei durch den Wortbestandteil geprägt und somit ein älteres Recht, auf das sich die Beschwerdeführerin berufen könne.
Die Beschwerdeführerin beruft sich zu dem auf einen Verstoß gegen Art. 20, 21 (1) b), (3) b) ii), Art. 22(11) VO (EG) 874/2004, also auf eine vermeintlich bösgläubige Registrierung. Diese liege vor, da der Beschwerdegegner den Domainnamen seit der Registrierung im Jahr 2006 im Internet lediglich durch Bereitstellen eines Platzhalters „Welcome to haug.eu – more to come soon…“ und eines Impressums genutzt hätte. Dies sei keine Benutzung im Sinne der VO (EG) 874/2004.
Schließlich beruft sich die Beschwerdeführerin auch noch auf Artikel 21(1) b), (3) c) VO (EG) 874/2004. Die Domain HAUG.EU sei nur registriert worden, um die Beschwerdeführerin an der Benutzung des Zeichens HAUG in der Form einer Domain zu behindern und damit die geschäftliche Tätigkeit zu stören. Dies habe der Beschwerdegegner in der Vergangenheit bereits bei der Domain HAUG.DE versucht, sei allerdings von ordentlichen Gerichten in Deutschland dazu verurteilt worden, in die Löschung eines Dispute-Antrags einzuwilligen.
In einem zweiten, unaufgefordert eingereichten Schriftsatz vom 18/12/2008 macht die Beschwerdeführerin umfassende Ausführungen darüber, dass die Nutzung einer Email-Adresse zwar eine Benutzung im Sinne von Artikel 21(3) b) ii) VO (EG) 874/2004 darstellen könne, das bloße Einrichten einer Email-Adresse jedoch noch nicht als Benutzung anzusehen sei, insbesondere dann nicht, wenn dies erst nach Aufnahme des Verfahrens geschähe. Es müssten also vom Beschwerdegegner Nachweise über die tatsächliche Nutzung der Emailadresse erbracht werden.
Nach ausdrücklicher Mitteilung der Schiedskommission um 13h10 am 29/12/2008, dass keine weiteren Schriftsätze erforderlich sind, hat die Beschwerdeführerin am selben Tag um 16h51 einen weiteren Schriftsatz eingereicht. Dieser wurde nicht berücksichtigt.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner hätten während der Sunrise Phase 2 die Registrierung der streitgegenständlichen Domain beantragt. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei jedoch 38 Minuten nach dem Antrag des Beschwerdegegners gestellt worden.
Der Beschwerdeführerin stünden allerdings ältere Rechte am Namen HAUG und damit auch am Domainnamen zu, als dem Beschwerdegegner. Sie beruft sich auf Artikel 10(1) VO (EG) 874/2004, nach dem auch Handels- und Unternehmensnamen als ältere Rechte anerkannt werden können. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass unter dem Firmenschlagwort HAUG bereits Frau Christa Haug ab 1957 tätig gewesen sei. Deren Rechtsnachfolgerin, die Haug & Co. KG sei im Januar 1961 gegründet und im Mai 1961 in das Handelsregister eingetragen worden. Die Umwandlung in die Rechtsform einer GmbH & Co. KG sei am 15. November 1962 erfolgt. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie weiterhin unter diesem Firmenschlagwort tätig sei und beruft sich diesbezüglich auf einen historischen Handelsregisterauszug, geschäftliche Korrespondenz sowie Internet- und Messeauftritte der Beschwerdeführerin.
Des Weiteren beruft sich die Beschwerdeführerin auf ältere Rechte aus der Marke HAUG. Diese stünden ihr aus der deutschen Wort-/Bildmarke 1 138 233 HAUG zu, die am 18/08/1988 angemeldet und am 20/04/1989 eingetragen worden sei. Diese sei durch den Wortbestandteil geprägt und somit ein älteres Recht, auf das sich die Beschwerdeführerin berufen könne.
Die Beschwerdeführerin beruft sich zu dem auf einen Verstoß gegen Art. 20, 21 (1) b), (3) b) ii), Art. 22(11) VO (EG) 874/2004, also auf eine vermeintlich bösgläubige Registrierung. Diese liege vor, da der Beschwerdegegner den Domainnamen seit der Registrierung im Jahr 2006 im Internet lediglich durch Bereitstellen eines Platzhalters „Welcome to haug.eu – more to come soon…“ und eines Impressums genutzt hätte. Dies sei keine Benutzung im Sinne der VO (EG) 874/2004.
Schließlich beruft sich die Beschwerdeführerin auch noch auf Artikel 21(1) b), (3) c) VO (EG) 874/2004. Die Domain HAUG.EU sei nur registriert worden, um die Beschwerdeführerin an der Benutzung des Zeichens HAUG in der Form einer Domain zu behindern und damit die geschäftliche Tätigkeit zu stören. Dies habe der Beschwerdegegner in der Vergangenheit bereits bei der Domain HAUG.DE versucht, sei allerdings von ordentlichen Gerichten in Deutschland dazu verurteilt worden, in die Löschung eines Dispute-Antrags einzuwilligen.
In einem zweiten, unaufgefordert eingereichten Schriftsatz vom 18/12/2008 macht die Beschwerdeführerin umfassende Ausführungen darüber, dass die Nutzung einer Email-Adresse zwar eine Benutzung im Sinne von Artikel 21(3) b) ii) VO (EG) 874/2004 darstellen könne, das bloße Einrichten einer Email-Adresse jedoch noch nicht als Benutzung anzusehen sei, insbesondere dann nicht, wenn dies erst nach Aufnahme des Verfahrens geschähe. Es müssten also vom Beschwerdegegner Nachweise über die tatsächliche Nutzung der Emailadresse erbracht werden.
Nach ausdrücklicher Mitteilung der Schiedskommission um 13h10 am 29/12/2008, dass keine weiteren Schriftsätze erforderlich sind, hat die Beschwerdeführerin am selben Tag um 16h51 einen weiteren Schriftsatz eingereicht. Dieser wurde nicht berücksichtigt.
B. Respondent
Der Beschwerdegegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und beruft sich dabei auf die Tatsache, dass er Träger des Nachnamens HAUG sei. Dadurch würde ihm die Registrierung der Domain HAUG.EU ebenso zustehen. Er habe dieses Recht vor der Beschwerdeführerin beansprucht, so dass er zu Recht Inhaber der streitgegenständlichen Domain sei.
Auch liege keine Bösgläubigkeit vor, da der Beschwerdegegner die Domain HAUG.EU zur Abwicklung seiner privaten Email-Kommunikation verwende und daher ein Mailserver unter der Adresse HAUG.EU in Betrieb sei. Die aktive Nutzung werde zudem dadurch belegt, dass auf der Impressumsseite die Emailadresse WH@HAUG.EU zur Kontaktaufnahme hinterlegt sei. Eine solche Nutzung für einen Mailservice sei eine klassische Nutzung einer Internetadresse und daher als vertragskonforme Nutzung anzusehen.
Da der Beschwerdegegner auch noch nie ein Verkaufsangebot oder ähnliches unterbreitet habe, könne nicht von Bösgläubigkeit ausgegangen werden und die Beschwerde müsse zurückgewiesen werden.
In seiner Reaktion auf den zweiten Schriftsatz der Beschwerdeführerin, eingereicht am 28/12/2008, trägt der Beschwerdegegner vor, dass die Emailadresse WH@HAUG.EU bereits seit 2006 bestehe, was man anhand des „SOA-Record“ der DNS-Einträge erkennen könne.
Der Beschwerdegegner bestreitet, dass er eine entsprechende Benutzung nachweisen müsse. Vielmehr obliege es dem Beschwerdegegner, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass es fehlgeschlagene Versuche der Email-Kommunikation mit der Domain gegeben habe.
Als Nachweis der Benutzung beruft sich der Beschwerdegegner auf eine beispielhafte Mail, die von einem Datum vor der Einreichung der Beschwerde stamme. Es handele sich dabei um eine SPAM-Mail, die über T-Online zugestellt worden sei.
Auch liege keine Bösgläubigkeit vor, da der Beschwerdegegner die Domain HAUG.EU zur Abwicklung seiner privaten Email-Kommunikation verwende und daher ein Mailserver unter der Adresse HAUG.EU in Betrieb sei. Die aktive Nutzung werde zudem dadurch belegt, dass auf der Impressumsseite die Emailadresse WH@HAUG.EU zur Kontaktaufnahme hinterlegt sei. Eine solche Nutzung für einen Mailservice sei eine klassische Nutzung einer Internetadresse und daher als vertragskonforme Nutzung anzusehen.
Da der Beschwerdegegner auch noch nie ein Verkaufsangebot oder ähnliches unterbreitet habe, könne nicht von Bösgläubigkeit ausgegangen werden und die Beschwerde müsse zurückgewiesen werden.
In seiner Reaktion auf den zweiten Schriftsatz der Beschwerdeführerin, eingereicht am 28/12/2008, trägt der Beschwerdegegner vor, dass die Emailadresse WH@HAUG.EU bereits seit 2006 bestehe, was man anhand des „SOA-Record“ der DNS-Einträge erkennen könne.
Der Beschwerdegegner bestreitet, dass er eine entsprechende Benutzung nachweisen müsse. Vielmehr obliege es dem Beschwerdegegner, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass es fehlgeschlagene Versuche der Email-Kommunikation mit der Domain gegeben habe.
Als Nachweis der Benutzung beruft sich der Beschwerdegegner auf eine beispielhafte Mail, die von einem Datum vor der Einreichung der Beschwerde stamme. Es handele sich dabei um eine SPAM-Mail, die über T-Online zugestellt worden sei.
Discussion and Findings
Vorbemerkung:
Die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin haben jeweils einen zweiten Schriftsatz unaufgefordert eingereicht. Diese ergänzenden Schriftsätze der Beschwerdeführerin vom 18/12/2008 und die darauffolgende Erwiderung der Beschwerdegegnerin vom 28/12/2008 wurden durch die Schiedskommission gemäß Regel B8 der ADR-Regeln in diesem Verfahren zugelassen. Weitere Schriftsätze oder Dokumente erachtete die Schiedskommission nicht als erforderlich.
1. Ansprüche aus der Firma
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Firma HAUG GmbH & Co. KG. Zwar ist es richtig, dass nach den hier einschlägigen europäischen Vorschriften Zusätze, die lediglich auf die Rechtsform eines Unternehmens hinweisen, beim Vergleich der Firma und der Domain keine eigenständig kennzeichnende Wirkung aufweisen. Darauf kann es jedoch nicht ankommen, da sich die Beschwerdeführerin nicht auf die vermeintlichen Rechte aus der Firma berufen kann.
Sie hat es nämlich versäumt, das rechtsgültige Bestehen dieser Rechte zum Zeitpunkt der Beschwerde nachzuweisen. Dies wäre beispielsweise durch Einreichung eines aktuellen Handelsregisterauszugs möglich gewesen. Stattdessen hat die Beschwerdeführerin lediglich als Anlage BF 3 einen historischen Handelsregisterauszug eingereicht, dessen letzter Eintrag aus dem Jahr 2002 stammt.
Weder die eingereichten Auszüge aus der Internetpräsenz der Beschwerdeführerin (BF 4), noch die Fotos eines Messeauftritts (BF 6) lassen genaue Rückschlüsse auf die Firma der Beschwerdeführerin zu. Die genaue Firmierung wäre z.B. einem Impressum ohne weiteres zu entnehmen gewesen. Ein solches hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht eingereicht. Ebenfalls hat die Beschwerdeführerin keine zeitlichen Angaben über die Messefotos gemacht, so dass nicht festgestellt werden kann, wann diese gemacht wurden. Somit haben diese Fotos eine ebenso geringe Aussagekraft wie anonymisierte und lediglich mit einem Datum versehene Schreiben der Beschwerdeführerin an deren Rechtsberater (BF 5).
Zwar kann aus den Umständen davon ausgegangen werden, dass der Bestandteil HAUG auch weiterhin im Namen der Beschwerdeführerin verwendet wird, allerdings gibt es keine aktuelle rechtlich verbindliche Auskunft über die Firmierung. Einen Anspruch auf Übertragung allein aus dem Firmenschlagwort hat die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht begründet.
Da ein Rückschluss auf die genaue rechtmäßige Firmierung der Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt der Beschwerde anhand der Unterlagen nicht möglich ist, können sie auch keinen Anspruch auf die Übertragung der Domain an die Beschwerdeführerin begründen.
2. Rechte aus der Marke
Die Beschwerdeführerin hat anhand eines Auszugs aus dem Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes nachgewiesen, dass sie die Inhaberin der deutschen Marke 1 138 233 HAUG ist. Diese am 18/08/1988 angemeldete und am 20/04/1989 eingetragene Marke ist für Waren der Klassen 09 und 11 geschützt und rechtskräftig eingetragen. Sie ist ein älteres Recht im Sinne der VO (EG) 874/2004. Allerdings verkennt die Beschwerdeführerin hier die Rechtslage. Das Bestehen eines Markenrechts bedeutet nicht automatisch, dass der Beschwerdegegner keine Rechte am Namen HAUG und somit an der streitgegenständlichen Domain haben kann. Vielmehr liegt ein berechtigtes Interesse auch dann vor, wenn es sich bei der Domain um den Namen handelt, unter dem eine Person allgemein bekannt ist. An einem solchen Namen hat die betreffende Person nach Artikel 21(2) b) VO (EG) 874/2004 ein berechtigtes Interesse, so dass Artikel 21(1) a) VO (EG) 874/2004 als Anspruchsgegner ausscheidet. Der Beschwerdegegner hat mittels Kopie eines Personalausweises der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen, dass sein Nachname HAUG lautet.
Da sich der Beschwerdegegner auf ein berechtigtes Interesse berufen kann, ist die Übertragung der Domain allein aus diesem Grund nicht gerechtfertigt.
3. Rechte aus der Nichtbenutzung der Domain
Die Domain HAUG.EU ist seit dem 07/02/2006 registriert. Die zweijährige Benutzungsschonfrist des Artikel 21(3) b) ii) VO (EG) 874/2004 ist abgelaufen. Es gilt festzustellen, ob die streitgegenständliche Domain einschlägig im Sinne der Verordnung benutzt wird.
Es ist unstreitig, dass die Domain nicht mittels einer klassischen Internetpräsenz benutzt wird. Es bestehen lediglich ein Platzhalter „Welcome to haug.eu – more to come soon…“ und ein Impressum. Der Beschwerdegegner hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, ob und in welcher Form eine weitergehende Nutzung beabsichtigt ist und insbesondere auch keine Belege für eine etwaig beabsichtigte Benutzung vorgebracht, sondern sich auf die Benutzung für private Emails berufen.
Es kann allerdings nicht im Sinne des europäischen Gesetzgebers gewesen sein, dass die in Artikel 21 enthaltene Benutzungspflicht bereits durch einfachste technische Schritte erfüllt werden kann. Dies würde zu einer Aushöhlung des Artikel 21(3) b) ii) VO (EG) 874/2004 führen, die wiederum zur Folge hätte, dass genau diese Benutzungspflicht ad absurdum geführt und zur Bedeutungslosigkeit verdammt würde. Der Benutzungspflicht der VO (EG) 874/2004 kann daher nicht durch das bloße Einstellen eines Platzhalters und eines Impressums genüge getan werden.
Die Domain HAUG.EU wird nicht einschlägig im Sinne des Artikel 21(3) b) ii) VO (EG) 874/2004 als Internetpräsenz mit Webseiten und Inhalten benutzt.
Es stellt sich also die Frage, ob die vom Beschwerdegegner vorgetragene Nutzung der Domain HAUG.EU für private Emailzwecke eine Benutzung im Sinne des Artikel 21(3) b) ii) VO (EG) 874/2004 darstellen kann.
Die Verwendung von Emails ist weit verbreitet und wird mittlerweile zu einem Großteil über Adressen, die aus Namensbestandteilen bestehen, abgewickelt. Dies ist nicht nur üblich, sondern auch allgemein bekannt. Es kann daher nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die Benutzung einer Domain für die Abwicklung von Emailverkehr eine Nutzung im Sinne der VO (EG) 874/2008 darstellen kann.
Allerdings muss eine solche Benutzung auch tatsächlich stattfinden. Hier irrt der Beschwerdegegner in der Annahme, dass es der Beschwerdeführerin obliegen könnte, die Nichtbenutzung nachzuweisen. Vielmehr ist es die Aufgabe des Beschwerdegegners eine Benutzung für die Abwicklung von privaten Emails nachzuweisen.
Wie oben bereits ausgeführt, können die Anforderungen an eine einschlägige Benutzung auch hier nicht auf Minimalstandards beschränkt werden, da die Benutzungspflicht andernfalls bedeutungslos würde. Es wäre also die Pflicht des Beschwerdegegners gewesen, eine entsprechende Benutzung nachzuweisen.
Die bloße Einrichtung einer Emailadresse kann diesen Anforderungen nicht genügen, da sie keine tatsächliche Nutzung nach sich ziehen muss. Vielmehr hätte der Beschwerdegegner die Benutzung durch z.B. durch die Vorlage von versendeten und empfangen Emails nachweisen können. Dies ist nicht geschehen. Der Beschwerdegegner hat eine einzige Mail vorgelegt, die unter der Adresse WH@HAUG.EU empfangen worden war. Hierbei handelte es sich um eine SPAM-Mail. Eine solche Mail stellt aber gerade keine Benutzung des Email-Accounts dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine unaufgeforderte Werbemail, die wahllos an tausende von Adressen versandt wird. Dass eine von diesen Mails in der Inbox des Beschwerdegegners gelandet ist, kann keine Benutzung im Sinne der VO (EG) 874/2004 nachweisen.
Die Domain HAUG.EU wurde somit seit ihrer Registrierung am 07/02/2006 nicht einschlägig im Sinne des Artikel 21(3) b) ii) VO (EG) 874/2004 benutzt. Auch kann sich die Beschwerdeführerin auf Grund der oben unter Ziffer 2 erörterten eingetragenen deutschen Marke auf ein anerkanntes nationales Recht berufen, an dessen Verwendung sie gehindert wird. Daher ist aus formalen Gründen das Vorliegen der Bösgläubigkeit zu bejahen und der Beschwerde stattzugeben.
4. Rechte auf Grund einer Behinderungsabsicht
Bezüglich eines vermeintlichen Verstoßes gegen Artikel 21(1)(b), (3)(c) VO (EG) 874/2004 sei der Vollständigkeit halber noch anzumerken, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urteile deutscher Gerichte (die in diesem Verfahren nicht verbindlich sind) das bestätigen, was die Beschwerdeführerin jetzt selbst in Frage stellt. Da die Inhaberin der Domain HAUG.DE diese Domain vor dem Beschwerdegegner angemeldet hatte, konnte dieser keine besseren Rechte geltend machen und die Übertragung der Domain verlangen. Allerdings irrt die Beschwerdeführerin auch hier in der Annahme, dass sie aufgrund der oben zitierten Markenrechte einen Exklusivanspruch auf alle Arten der Benutzung des Namens HAUG habe. Dies ist eine offensichtliche Verkennung der Rechtslage, da der Beschwerdeführerin keine exklusiven Alleinbenutzungsrechte am Namen HAUG zustehen. Vielmehr konnte sich auch der Beschwerdegegner auf Rechte berufen, um die Registrierung der streitgegenständlichen Domain in gutem Glauben zu beantragen. Auch besteht zwischen den Parteien kein erkennbares Wettbewerbsverhältnis. Die Forderung der Beschwerdeführerin nach der Hinzufügung von unterscheidungskräftigen Zusätzen daher ist nicht nachvollziehbar, da kein Anspruch auf Grund einer Behinderungsabsicht besteht.
Die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin haben jeweils einen zweiten Schriftsatz unaufgefordert eingereicht. Diese ergänzenden Schriftsätze der Beschwerdeführerin vom 18/12/2008 und die darauffolgende Erwiderung der Beschwerdegegnerin vom 28/12/2008 wurden durch die Schiedskommission gemäß Regel B8 der ADR-Regeln in diesem Verfahren zugelassen. Weitere Schriftsätze oder Dokumente erachtete die Schiedskommission nicht als erforderlich.
1. Ansprüche aus der Firma
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Firma HAUG GmbH & Co. KG. Zwar ist es richtig, dass nach den hier einschlägigen europäischen Vorschriften Zusätze, die lediglich auf die Rechtsform eines Unternehmens hinweisen, beim Vergleich der Firma und der Domain keine eigenständig kennzeichnende Wirkung aufweisen. Darauf kann es jedoch nicht ankommen, da sich die Beschwerdeführerin nicht auf die vermeintlichen Rechte aus der Firma berufen kann.
Sie hat es nämlich versäumt, das rechtsgültige Bestehen dieser Rechte zum Zeitpunkt der Beschwerde nachzuweisen. Dies wäre beispielsweise durch Einreichung eines aktuellen Handelsregisterauszugs möglich gewesen. Stattdessen hat die Beschwerdeführerin lediglich als Anlage BF 3 einen historischen Handelsregisterauszug eingereicht, dessen letzter Eintrag aus dem Jahr 2002 stammt.
Weder die eingereichten Auszüge aus der Internetpräsenz der Beschwerdeführerin (BF 4), noch die Fotos eines Messeauftritts (BF 6) lassen genaue Rückschlüsse auf die Firma der Beschwerdeführerin zu. Die genaue Firmierung wäre z.B. einem Impressum ohne weiteres zu entnehmen gewesen. Ein solches hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht eingereicht. Ebenfalls hat die Beschwerdeführerin keine zeitlichen Angaben über die Messefotos gemacht, so dass nicht festgestellt werden kann, wann diese gemacht wurden. Somit haben diese Fotos eine ebenso geringe Aussagekraft wie anonymisierte und lediglich mit einem Datum versehene Schreiben der Beschwerdeführerin an deren Rechtsberater (BF 5).
Zwar kann aus den Umständen davon ausgegangen werden, dass der Bestandteil HAUG auch weiterhin im Namen der Beschwerdeführerin verwendet wird, allerdings gibt es keine aktuelle rechtlich verbindliche Auskunft über die Firmierung. Einen Anspruch auf Übertragung allein aus dem Firmenschlagwort hat die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht begründet.
Da ein Rückschluss auf die genaue rechtmäßige Firmierung der Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt der Beschwerde anhand der Unterlagen nicht möglich ist, können sie auch keinen Anspruch auf die Übertragung der Domain an die Beschwerdeführerin begründen.
2. Rechte aus der Marke
Die Beschwerdeführerin hat anhand eines Auszugs aus dem Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes nachgewiesen, dass sie die Inhaberin der deutschen Marke 1 138 233 HAUG ist. Diese am 18/08/1988 angemeldete und am 20/04/1989 eingetragene Marke ist für Waren der Klassen 09 und 11 geschützt und rechtskräftig eingetragen. Sie ist ein älteres Recht im Sinne der VO (EG) 874/2004. Allerdings verkennt die Beschwerdeführerin hier die Rechtslage. Das Bestehen eines Markenrechts bedeutet nicht automatisch, dass der Beschwerdegegner keine Rechte am Namen HAUG und somit an der streitgegenständlichen Domain haben kann. Vielmehr liegt ein berechtigtes Interesse auch dann vor, wenn es sich bei der Domain um den Namen handelt, unter dem eine Person allgemein bekannt ist. An einem solchen Namen hat die betreffende Person nach Artikel 21(2) b) VO (EG) 874/2004 ein berechtigtes Interesse, so dass Artikel 21(1) a) VO (EG) 874/2004 als Anspruchsgegner ausscheidet. Der Beschwerdegegner hat mittels Kopie eines Personalausweises der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen, dass sein Nachname HAUG lautet.
Da sich der Beschwerdegegner auf ein berechtigtes Interesse berufen kann, ist die Übertragung der Domain allein aus diesem Grund nicht gerechtfertigt.
3. Rechte aus der Nichtbenutzung der Domain
Die Domain HAUG.EU ist seit dem 07/02/2006 registriert. Die zweijährige Benutzungsschonfrist des Artikel 21(3) b) ii) VO (EG) 874/2004 ist abgelaufen. Es gilt festzustellen, ob die streitgegenständliche Domain einschlägig im Sinne der Verordnung benutzt wird.
Es ist unstreitig, dass die Domain nicht mittels einer klassischen Internetpräsenz benutzt wird. Es bestehen lediglich ein Platzhalter „Welcome to haug.eu – more to come soon…“ und ein Impressum. Der Beschwerdegegner hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, ob und in welcher Form eine weitergehende Nutzung beabsichtigt ist und insbesondere auch keine Belege für eine etwaig beabsichtigte Benutzung vorgebracht, sondern sich auf die Benutzung für private Emails berufen.
Es kann allerdings nicht im Sinne des europäischen Gesetzgebers gewesen sein, dass die in Artikel 21 enthaltene Benutzungspflicht bereits durch einfachste technische Schritte erfüllt werden kann. Dies würde zu einer Aushöhlung des Artikel 21(3) b) ii) VO (EG) 874/2004 führen, die wiederum zur Folge hätte, dass genau diese Benutzungspflicht ad absurdum geführt und zur Bedeutungslosigkeit verdammt würde. Der Benutzungspflicht der VO (EG) 874/2004 kann daher nicht durch das bloße Einstellen eines Platzhalters und eines Impressums genüge getan werden.
Die Domain HAUG.EU wird nicht einschlägig im Sinne des Artikel 21(3) b) ii) VO (EG) 874/2004 als Internetpräsenz mit Webseiten und Inhalten benutzt.
Es stellt sich also die Frage, ob die vom Beschwerdegegner vorgetragene Nutzung der Domain HAUG.EU für private Emailzwecke eine Benutzung im Sinne des Artikel 21(3) b) ii) VO (EG) 874/2004 darstellen kann.
Die Verwendung von Emails ist weit verbreitet und wird mittlerweile zu einem Großteil über Adressen, die aus Namensbestandteilen bestehen, abgewickelt. Dies ist nicht nur üblich, sondern auch allgemein bekannt. Es kann daher nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die Benutzung einer Domain für die Abwicklung von Emailverkehr eine Nutzung im Sinne der VO (EG) 874/2008 darstellen kann.
Allerdings muss eine solche Benutzung auch tatsächlich stattfinden. Hier irrt der Beschwerdegegner in der Annahme, dass es der Beschwerdeführerin obliegen könnte, die Nichtbenutzung nachzuweisen. Vielmehr ist es die Aufgabe des Beschwerdegegners eine Benutzung für die Abwicklung von privaten Emails nachzuweisen.
Wie oben bereits ausgeführt, können die Anforderungen an eine einschlägige Benutzung auch hier nicht auf Minimalstandards beschränkt werden, da die Benutzungspflicht andernfalls bedeutungslos würde. Es wäre also die Pflicht des Beschwerdegegners gewesen, eine entsprechende Benutzung nachzuweisen.
Die bloße Einrichtung einer Emailadresse kann diesen Anforderungen nicht genügen, da sie keine tatsächliche Nutzung nach sich ziehen muss. Vielmehr hätte der Beschwerdegegner die Benutzung durch z.B. durch die Vorlage von versendeten und empfangen Emails nachweisen können. Dies ist nicht geschehen. Der Beschwerdegegner hat eine einzige Mail vorgelegt, die unter der Adresse WH@HAUG.EU empfangen worden war. Hierbei handelte es sich um eine SPAM-Mail. Eine solche Mail stellt aber gerade keine Benutzung des Email-Accounts dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine unaufgeforderte Werbemail, die wahllos an tausende von Adressen versandt wird. Dass eine von diesen Mails in der Inbox des Beschwerdegegners gelandet ist, kann keine Benutzung im Sinne der VO (EG) 874/2004 nachweisen.
Die Domain HAUG.EU wurde somit seit ihrer Registrierung am 07/02/2006 nicht einschlägig im Sinne des Artikel 21(3) b) ii) VO (EG) 874/2004 benutzt. Auch kann sich die Beschwerdeführerin auf Grund der oben unter Ziffer 2 erörterten eingetragenen deutschen Marke auf ein anerkanntes nationales Recht berufen, an dessen Verwendung sie gehindert wird. Daher ist aus formalen Gründen das Vorliegen der Bösgläubigkeit zu bejahen und der Beschwerde stattzugeben.
4. Rechte auf Grund einer Behinderungsabsicht
Bezüglich eines vermeintlichen Verstoßes gegen Artikel 21(1)(b), (3)(c) VO (EG) 874/2004 sei der Vollständigkeit halber noch anzumerken, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urteile deutscher Gerichte (die in diesem Verfahren nicht verbindlich sind) das bestätigen, was die Beschwerdeführerin jetzt selbst in Frage stellt. Da die Inhaberin der Domain HAUG.DE diese Domain vor dem Beschwerdegegner angemeldet hatte, konnte dieser keine besseren Rechte geltend machen und die Übertragung der Domain verlangen. Allerdings irrt die Beschwerdeführerin auch hier in der Annahme, dass sie aufgrund der oben zitierten Markenrechte einen Exklusivanspruch auf alle Arten der Benutzung des Namens HAUG habe. Dies ist eine offensichtliche Verkennung der Rechtslage, da der Beschwerdeführerin keine exklusiven Alleinbenutzungsrechte am Namen HAUG zustehen. Vielmehr konnte sich auch der Beschwerdegegner auf Rechte berufen, um die Registrierung der streitgegenständlichen Domain in gutem Glauben zu beantragen. Auch besteht zwischen den Parteien kein erkennbares Wettbewerbsverhältnis. Die Forderung der Beschwerdeführerin nach der Hinzufügung von unterscheidungskräftigen Zusätzen daher ist nicht nachvollziehbar, da kein Anspruch auf Grund einer Behinderungsabsicht besteht.
Decision
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß
der Domainname HAUG auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
der Domainname HAUG auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Rechtsanwalt Udo Pfleghar |
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Date of Panel Decision
2009-01-12