Case number | CAC-ADREU-005416 |
---|---|
Time of filing | 2009-07-02 10:27:46 |
Domain names | siemag.eu |
Case administrator
Name | Josef Herian |
---|
Complainant
Organization / Name | SIEMAG Siegener Maschinenbau GmbH |
---|
Respondent
Organization / Name | RBUG GmbH, Thomas Steiner |
---|
Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Keine, die dem Schiedsgericht bekannt sind.
Sachlage
Die Beschwerdeführerin ist Teil einer international im Anlagenbau tätigen Unternehmensgruppe, die individuelle Logistiklösungen für die Stahl-, Aluminium- und NE-Metallindustrie schafft und weltweit hochwertige Lager-, Transport-, Verpackungs- und Schleifsysteme realisiert. Sie ist Inhaberin der deutschen Marke Nr. 1009062 „SIEMAG“, die mit Priorität vom 15.12.1979 Schutz in den Klassen 07 und 09 für „Datenverarbeitende Maschinen, Rechenmaschinen, elektronische Apparate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten), Steuer- und Regelgeräte“ genießt (die „SIEMAG-Marke“).
Die Beschwerdegegnerin ist eine juristische Person und hat ihren Unternehmenssitz in unmittelbarer Nähe des Unternehmenssitzes der Beschwerdeführerin.
Der Domainname wurde ausweislich des Whois-Registers für Domainnamen unter der TLD „.eu“ am 07.04.2006 registriert und in Verbindung mit einer Domain-Parking Seite genutzt.
Die Beschwerdegegnerin ist eine juristische Person und hat ihren Unternehmenssitz in unmittelbarer Nähe des Unternehmenssitzes der Beschwerdeführerin.
Der Domainname wurde ausweislich des Whois-Registers für Domainnamen unter der TLD „.eu“ am 07.04.2006 registriert und in Verbindung mit einer Domain-Parking Seite genutzt.
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Domainname „siemag.eu“ sei mit ihrem nach §§ 12 BGB, 4 MarkenG geschützten Namen „SIEMAG“ und ihrer SIEMAG-Marke identisch.
Die Beschwerdegegnerin habe kein eigenes Recht an dem Domainnamen „siemag.eu“. Ihr stünden weder Namensrechte an der Bezeichnung SIEMAG zu, noch besitze sie Markenrechte an dieser Bezeichnung. Ferner sei der Domainname bereits im April 2006 registriert und seitdem durch die Beschwerdegegnerin nicht genutzt worden. Bei Aufruf der Domain erscheine eine Platzhalterseite mit Werbung des Hostproviders. Eigene Inhalte habe die Beschwerdegegnerin nicht hinterlegt.
Die Registrierung des Domainnamens sei auch bösgläubig im Sinne des Art. 21 Abs. 3 e) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004, da der registrierte Domainname der Name einer juristischen Person sei und keine Verbindung zwischen der Domaininhaberin und dem registrierten Domainnamen nachgewiesen werden könne. Ferner läge Bösgläubigkeit im Sinne des Art. 21 Abs. 3 b) ii) der Verordnung (EG) 874/2004 vor, da der Domainname zwei Jahre lang ab der Registrierung nicht in einschlägiger Weise genutzt worden sei. Schließlich habe die Beschwerdegegnerin auch Kenntnis von der Beschwerdeführerin und ihren Rechten gehabt, da sie ihren Sitz nur knapp 15 Kilometer von dem Sitz der Beschwerdeführerin entfernt habe. Die Registrierung sei offensichtlich in der Hoffnung erfolgt, den Domainnamen zu einem späteren Zeitpunkt an die Beschwerdeführerin verkaufen zu können. Diese Annahme werde gestützt von der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auf Anfrage ein konkretes Verkaufsangebot bezüglich der streitgegenständlichen Domain unterbreitet habe.
Die Beschwerdegegnerin habe kein eigenes Recht an dem Domainnamen „siemag.eu“. Ihr stünden weder Namensrechte an der Bezeichnung SIEMAG zu, noch besitze sie Markenrechte an dieser Bezeichnung. Ferner sei der Domainname bereits im April 2006 registriert und seitdem durch die Beschwerdegegnerin nicht genutzt worden. Bei Aufruf der Domain erscheine eine Platzhalterseite mit Werbung des Hostproviders. Eigene Inhalte habe die Beschwerdegegnerin nicht hinterlegt.
Die Registrierung des Domainnamens sei auch bösgläubig im Sinne des Art. 21 Abs. 3 e) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004, da der registrierte Domainname der Name einer juristischen Person sei und keine Verbindung zwischen der Domaininhaberin und dem registrierten Domainnamen nachgewiesen werden könne. Ferner läge Bösgläubigkeit im Sinne des Art. 21 Abs. 3 b) ii) der Verordnung (EG) 874/2004 vor, da der Domainname zwei Jahre lang ab der Registrierung nicht in einschlägiger Weise genutzt worden sei. Schließlich habe die Beschwerdegegnerin auch Kenntnis von der Beschwerdeführerin und ihren Rechten gehabt, da sie ihren Sitz nur knapp 15 Kilometer von dem Sitz der Beschwerdeführerin entfernt habe. Die Registrierung sei offensichtlich in der Hoffnung erfolgt, den Domainnamen zu einem späteren Zeitpunkt an die Beschwerdeführerin verkaufen zu können. Diese Annahme werde gestützt von der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auf Anfrage ein konkretes Verkaufsangebot bezüglich der streitgegenständlichen Domain unterbreitet habe.
B. Beschwerdegegner
Die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.
Würdigung und Befunde
Gemäß Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 kann von jedermann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren angestrengt werden, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 ist oder wenn eine Entscheidung des Registers gegen die Verordnungen (EG) Nr. 874/2004 und Nr. 733/2002 verstößt.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich erfolgt ist und die Übertragung des Domainnamens beantragt, hat die Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließlich unter Anwendung der Bestimmung des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 zu erfolgen. Diese setzt voraus, dass der
(1) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt; und
(2) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann; oder
(3) diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich erfolgt ist und die Übertragung des Domainnamens beantragt, hat die Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließlich unter Anwendung der Bestimmung des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 zu erfolgen. Diese setzt voraus, dass der
(1) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt; und
(2) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann; oder
(3) diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
Entscheidung
I. Identität oder verwirrende Ähnlichkeit zwischen dem Domainnamen und einem Namen, an dem Recht bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004)
Der streitgegenständliche Domainname ist - abgesehen von der Top-Level-Domain „eu“ - mit der SIEMAG-Marke und der nach §§ 5 MarkenG, 12 BGB geschützten geschäftlichen Bezeichnung SIEMAG der Beschwerdeführerin identisch. Bei der Prüfung der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 ist allein die Second-Level-Domain beachtlich, während die Top-Level-Domain „.eu“ aufgrund ihrer vom Verkehr erkannten Bedeutung als notwendiger Bestandteil eines Domainnamens bei der vergleichenden Gegenüberstellung außer Betracht bleibt.
Das Schiedsgericht geht daher davon aus, dass die erforderliche Identität zwischen dem streitgegenständlichen Domainnamen und der SIEMAG-Marke und der geschützten geschäftlichen Bezeichnung SIEMAG der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 besteht.
II. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen (Art. 21 Abs. 1 (a), Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004)
Die Gewährung eines Anspruchs auf Übertragung des Domainnamens setzt gemäß Art. 21 Abs. 1 (a) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 weiterhin voraus, dass sich der Domaininhaber auf keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen berufen kann.
Nach Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 liegt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Absatz 1 (a) unter anderem dann vor, wenn
a) der Domaininhaber vor der Ankündigung eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens den Domainnamen oder einen Namen, der diesem Domainnamen entspricht, im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet hat oder nachweislich solche Vorbereitungen getroffen hat; oder
b) der Domaininhaber ein Unternehmen, eine Organisation oder eine natürliche Person ist, die unter dem Domainnamen allgemein bekannt ist, selbst wenn keine nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannten oder festgelegten Rechte bestehen; oder
c) der Domaininhaber den Domainnamen in rechtmäßiger und nichtkommerzieller oder fairer Weise nutzt, ohne die Verbraucher in die Irre zu führen, noch das Ansehen eines Namens, für den nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannten oder festgelegten Rechte bestehen, zu beeinträchtigen.
Die Beschwerdeführerin hat vorgetragen, die Beschwerdegegnerin habe den streitgegenständlichen Domainnamen vor der Ankündigung dieses Verfahrens in Verbindung mit einer sog. Parking-Webseite benutzt, die als Platzhalterseite von ihrem Internet-Service-Provider abrufbar gehalten wurde. Die Benutzung des Domainnamens sei weder in Verbindung mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen erfolgt noch sei die Beschwerdegegnerin unter dem Domainnamen allgemein bekannt oder habe den Domainnamen in rechtmäßiger und nichtkommerzieller oder fairer Weise benutzt.
Die Beschwerdegegnerin hat diesem Vortrag nicht widersprochen und keinerlei Nachweise eines eigenen Rechts oder berechtigten Interesses vorgelegt oder vorgetragen, aus welchen Gründen die Domainregistrierung erfolgt ist.
Das Schiedsgericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass sich die Beschwerdegegnerin auf keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen gemäß Art. 21 Abs. 1 (a) i.V.m. Abs. 2 der Verordnung Nr. (EG) 874/2004 berufen kann.
III. Bösgläubige Registrierung oder Benutzung (Artikel 21 Abs. 1 (c), Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004)
Da die Voraussetzungen der fehlenden Rechte oder berechtigten Interessen seitens der Domaininhaberin nach Art. 21 Art. 1 (a) i.V.m. Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 und der bösgläubigen Registrierung oder Benutzung des Domainnamens durch diese nach Art. 21 Abs. 1 (b) i.V.m. Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 lediglich alternativ vorliegen müssen, kommt es auf ein etwaiges bösgläubiges Verhalten der Beschwerdegegnerin nicht mehr an.
IV. Übertragung des Domainnamens
Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Netphen, Deutschland. Sie hat Ihren Sitz damit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Art. 4 Abs. 2 (b) (i) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002. Die Voraussetzungen für eine Übertragung des Domainnamens liegen somit vor (Anschnitt B Nr. 1 (b) (12) der ADR-Regeln).
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname SIEMAG auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
Der streitgegenständliche Domainname ist - abgesehen von der Top-Level-Domain „eu“ - mit der SIEMAG-Marke und der nach §§ 5 MarkenG, 12 BGB geschützten geschäftlichen Bezeichnung SIEMAG der Beschwerdeführerin identisch. Bei der Prüfung der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 ist allein die Second-Level-Domain beachtlich, während die Top-Level-Domain „.eu“ aufgrund ihrer vom Verkehr erkannten Bedeutung als notwendiger Bestandteil eines Domainnamens bei der vergleichenden Gegenüberstellung außer Betracht bleibt.
Das Schiedsgericht geht daher davon aus, dass die erforderliche Identität zwischen dem streitgegenständlichen Domainnamen und der SIEMAG-Marke und der geschützten geschäftlichen Bezeichnung SIEMAG der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 besteht.
II. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen (Art. 21 Abs. 1 (a), Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004)
Die Gewährung eines Anspruchs auf Übertragung des Domainnamens setzt gemäß Art. 21 Abs. 1 (a) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 weiterhin voraus, dass sich der Domaininhaber auf keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen berufen kann.
Nach Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 liegt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Absatz 1 (a) unter anderem dann vor, wenn
a) der Domaininhaber vor der Ankündigung eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens den Domainnamen oder einen Namen, der diesem Domainnamen entspricht, im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet hat oder nachweislich solche Vorbereitungen getroffen hat; oder
b) der Domaininhaber ein Unternehmen, eine Organisation oder eine natürliche Person ist, die unter dem Domainnamen allgemein bekannt ist, selbst wenn keine nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannten oder festgelegten Rechte bestehen; oder
c) der Domaininhaber den Domainnamen in rechtmäßiger und nichtkommerzieller oder fairer Weise nutzt, ohne die Verbraucher in die Irre zu führen, noch das Ansehen eines Namens, für den nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannten oder festgelegten Rechte bestehen, zu beeinträchtigen.
Die Beschwerdeführerin hat vorgetragen, die Beschwerdegegnerin habe den streitgegenständlichen Domainnamen vor der Ankündigung dieses Verfahrens in Verbindung mit einer sog. Parking-Webseite benutzt, die als Platzhalterseite von ihrem Internet-Service-Provider abrufbar gehalten wurde. Die Benutzung des Domainnamens sei weder in Verbindung mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen erfolgt noch sei die Beschwerdegegnerin unter dem Domainnamen allgemein bekannt oder habe den Domainnamen in rechtmäßiger und nichtkommerzieller oder fairer Weise benutzt.
Die Beschwerdegegnerin hat diesem Vortrag nicht widersprochen und keinerlei Nachweise eines eigenen Rechts oder berechtigten Interesses vorgelegt oder vorgetragen, aus welchen Gründen die Domainregistrierung erfolgt ist.
Das Schiedsgericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass sich die Beschwerdegegnerin auf keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen gemäß Art. 21 Abs. 1 (a) i.V.m. Abs. 2 der Verordnung Nr. (EG) 874/2004 berufen kann.
III. Bösgläubige Registrierung oder Benutzung (Artikel 21 Abs. 1 (c), Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004)
Da die Voraussetzungen der fehlenden Rechte oder berechtigten Interessen seitens der Domaininhaberin nach Art. 21 Art. 1 (a) i.V.m. Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 und der bösgläubigen Registrierung oder Benutzung des Domainnamens durch diese nach Art. 21 Abs. 1 (b) i.V.m. Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 lediglich alternativ vorliegen müssen, kommt es auf ein etwaiges bösgläubiges Verhalten der Beschwerdegegnerin nicht mehr an.
IV. Übertragung des Domainnamens
Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Netphen, Deutschland. Sie hat Ihren Sitz damit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Art. 4 Abs. 2 (b) (i) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002. Die Voraussetzungen für eine Übertragung des Domainnamens liegen somit vor (Anschnitt B Nr. 1 (b) (12) der ADR-Regeln).
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname SIEMAG auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Torsten Bettinger |
---|
Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2009-10-23